Gestaltung der Risikovorsorge bei Kreditinstituten nach HGB und IFRS - Eine vergleichende Analyse


Dossier / Travail de Séminaire, 2006

28 Pages, Note: 2,00


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

1 Gestaltung der Risikovorsorge bei Kreditinstituten nach HGB
1.1 Begriffliche Abgrenzung und Möglichkeiten der Risikovorsorge bei Kreditinstituten nach HGB
1.2 Bildung und Ausweis der stillen Risikovorsorge nach - 340f HGB
1.3 Bildung und Ausweis der offenen Risikovorsorge nach -340g HGB

2 Bildung der Risikovorsorge bei Kreditinstituten nach IFRS
2.1 Aktuelle Gestaltung und Ausweis der Risikovorsorge bei Kreditinstituten nach IAS 30
2.2 Gestaltung der Risikovorsorge bei Kreditinstituten nach IAS 39
2.3 Zukünftiger Ausweis der Risikovorsorge bei Kreditinstituten nach IFRS 7

3 Vergleichende Analyse der Regelungen zur Risikovorsorge bei Kreditinstituten nach HGB und IFRS
3.1 Konträre Bedeutung der stillen Risikovorsorge bei Kreditinstituten nach HGB und IFRS
3.2 Vergleichende Analyse der Regelungen bezüglich der offenen Risikovorsorge nach HGB und IFRS
3.3 Vergleichende Analyse der Regelungen bezüglich der Sicherungsgeschäfte nach HGB und IFRS

Fazit

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Einleitung

Kreditinstitute sind verschiedenen Risiken aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit ausgesetzt. Den Risiken, die nicht primär mit einer Risikopolitik aufgefangen werden, sind durch Risikovorsorge im Jahresabschluss zu begegnen.

Risikovorsorgemaßnahmen von Kreditinstituten sollen verhindern, dass vorhersehbare, aber auch unvorhersehbare Risiken bei ihrem Eintritt das Jahresergebnis negativ beein- flussen und in letzter Konsequenz die Existenz des Kreditinstitutes gefährden.1 Eine solche Risikovorsorge besitzt für Kreditinstitute eine erhebliche Bedeutung, da sie vor allem auf die Stabilität im Zeitablauf sowie auf die Vergleichbarkeit mit Konkurrenten in ihrem Ergebnisausweis angewiesen sind, um das Vertrauen der Einleger nicht zu ver- lieren.

Die Aufgabenstellung der Arbeit legt den Fokus explizit auf die Gestaltungsmöglichkeiten der Risikovorsorge bei Kreditinstituten nach HGB (nichtkapitalmarktorientierte kleinere Kreditinstitute) und IFRS (börsennotierte Kreditinstitute)2, so dass Aspekte der Rechnungslegung im Mittelpunkt stehen. Dies bedeutet, dass die Arbeit primär die Aufgabe besitzt, die für Kreditinstitute zur bilanziellen Gestaltung der Risikovorsorge relevanten Vorschriften vergleichend und kritisch zu analysieren.

Im ersten Kapitel werden begriffliche Bestimmungen erläutert sowie die bankenspezifi- schen Besonderheiten der Risikovorsorge im Rahmen des HGB dargestellt. Danach sollen die Regelungen des HGB bezüglich der stillen Risikovorsorge thematisiert und im weiteren Fortgang die offene Risikovorsorge behandelt werden. Das folgende, sich mit IFRS beschäftigende Kapitel stellt im ersten Schritt die aktuellen Regelungen der Gestaltung der Risikovorsorge nach IAS 30 dar. Danach werden Ansatz und Bewertung von Sicherungsgeschäften als Absicherungsmaßnahmen nach IAS 39 behandelt. Im dritten Teil des zweiten Kapitels werden die ab dem 01.01.2007 geltenden Regelungen nach IFRS 7 dargestellt und analysiert, wobei der Standard nicht mehr speziell auf Kre- ditinstitute eingeht. Im dritten Kapitel sollen die in den ersten beiden Kapiteln gemach- ten Ausführungen als Basis für eine vergleichende Analyse, die Kritik und Bewertung einschließt, verwendet werden.

1 Gestaltung der Risikovorsorge bei Kreditinstituten nach HGB

1.1 Begriffliche Abgrenzung und Möglichkeiten der Gestaltung der Risikovor- sorge bei Kreditinstituten nach HGB

Für die Unternehmen der Kreditwirtschaft werden die Begriffe Bank, Kreditinstitut oder Sparkasse meist synonym verwendet.3 Im Sinne von - 1 Abs. 1 KWG sind die Kreditin- stitute „Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betrei- ben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert“4.

Bei den Kreditinstituten handelt es sich um Unternehmen einer Branche, die sich durch eine Vielzahl von Besonderheiten von anderen Branchen unterscheidet. Wobei vor allem die volkswirtschaftliche Bedeutung und die Besonderheit des Kreditgeschäfts hierfür konstituierend sind.5

Eine Besonderheit dieser Branche besteht darin, dass die Banken mehr als Unternehmen anderer Branchen den verschiedensten Risiken ausgesetzt sind. So ist die Risikovorsorge für Kreditinstitute von besonderer Bedeutung.6 Durch die Risikovorsorge werden die Deckungsmassen für mögliche Verluste bereitgestellt, so dass in den Verlustfällen die Risiken durch diese Risikodeckungsmassen abgedeckt werden.7

Grundsätzlich ergeben sich bei der Risikovorsorge nach dem HGB vier unterschiedliche Möglichkeiten. Dies sind Einzel- und Pauschalwertberichtigungen sowie die stille und die offene Risikovorsorge.8

Auf Forderungen müssen spezielle Einzelwertberichtigungen vorgenommen werden, falls erkennbar ist, dass diese Forderungen mit großer Wahrscheinlichkeit nicht reali- siert werden können. Außerdem besteht die Möglichkeit, Pauschalwertberichtigungen vorzunehmen, um ein generelles Zahlungsausfallrisiko oder einen Zinsverlust zu kom- pensieren. Beide Formen entsprechen den allgemeinen handelsrechtlichen Bewertungs- vorschriften, sind also nicht auf eine Branche von Unternehmen beschränkt und werden gegen einzelne konkrete Risiken angewendet.9 Es wird daher auf sie, im Gegensatz zu den bankspezifischen offenen und stillen Vorsorgereserven für allgemeine Bankrisiken, nicht näher eingegangen.

Neben der Bildung von Vorsorgereserven durch Rückstellungen und Wertberichtigungen haben Kreditinstitute nach HGB die Möglichkeit wegen ihrer speziellen Risikostruktur und Vertrauensempfindlichkeit die stillen und offenen Vorsorgereserven nach -- 340f und 340g anzulegen.10 Dieses Bewertungsprivileg wird durch die Instabilität der Ertragslage der Banken begründet.11

1.2 Bildung und Ausweis der stillen Risikovorsorge nach - 340f HGB

Die stille Risikovorsorge, wie sie in - 340f HGB geregelt ist, hat für Kreditinstitute eine besondere Bedeutung, da die Ertragslage von Banken im Zeitablauf keinen konstanten Charakter besitzt, was nicht zuletzt daraus resultiert, dass Kreditinstitute besonders auf das Vertrauen des Kapitalmarktes und der Anleger angewiesen sind. Offen ausgewiese- ne Verluste können nicht nur zu einem Vertrauensschwund hinsichtlich eines Kreditin- stitutes führen, sondern die gesamte Branche in Mitleidenschaft ziehen. Ein solcher Vertrauensschwund zeigt sich in Zweifeln an der Bonität einzelner, im Grunde noch zahlungsfähiger Kreditinstitute. Das kann dazu führen, dass massenhaft Kunden ihre Geschäftsbeziehungen mit den entsprechenden Kreditinstituten aus Angst vor Vermö- gensverlusten beenden.12

Bei der stillen Risikovorsorge handelt es sich um so genannte stille „Zweckreserven“. Die werden durch absichtliche, bewusste Unterschreitung des nach - 253 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 HGB vorgeschriebenen Wertes gebildet.13

Diese stillen Vorsorgereserven sind erlaubt, „soweit dies nach vernünftiger kaufmänni- scher Beurteilung zur Sicherung gegen die besonderen Risiken des Geschäftszweigs der Kreditinstitute notwendig ist“14. Es bleibt jedoch offen, welche Risiken als „besondere Risiken des Geschäftszweigs der Kreditinstitute“ gemeint sind. Es wird in der Literatur davon ausgegangen, dass darunter das allgemeine branchenspezifische Risiko der Ban- ken gemeint ist.15 Es handelt sich also nicht um konkrete Risiken einer Bank aus einzel- nen Kredit- oder Wertpapiergeschäften. Somit stehen die stillen Vorsorgereserven in keiner direkten Beziehung zu den Risiken aus einzelnen Vermögenspositionen einer Bank.16

Diese Möglichkeit der Bildung der stillen Reserven bleibt jedoch nicht unbeschränkt. Gem. - 340f HGB dürfen nur für „Forderungen an Kreditinstitute und Kunden, Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere sowie Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, die weder wie Anlagevermögen behandelt werden noch Teil des Handelsbestands sind“ stille Reserven gebildet werden.17

Eine solche Begrenzung ist jedoch nicht unproblematisch. Innerhalb des Wertpapierbe- reichs ergeben sich für mehrere Teile des Vermögens erhebliche Bewertungsspielräume und es existieren keine Kriterien, mit denen objektiv eine Dreiteilung des Bestandes in Anlagevermögen, Handelsbestand und Liquiditätsbestand vorgenommen werden kann. Über die Aufteilung des Wertpapierbestandes entscheidet somit das subjektive Ermes- sen eines Kreditinstitutes, welches so über erhebliche Gestaltungsspielräume verfügt.18

Da die Bildung und Auflösung der stillen Reserven an keine bestimmten Methoden gebunden sind, findet das Stetigkeitsgebot nach - 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB keine Anwendung. Gleichermaßen wird das Wertaufholungsgebot des - 280 HGB in Bezug auf die Abschreibungen des - 340f Abs. 1 Satz 1 HGB nicht angewendet.19

Neben der qualitativen existiert eine quantitative Begrenzung der Gestaltung der stillen Risikovorsorge nach - 340f HGB. Die Bildung der stillen Reserven wird auf 4% des Gesamtbetrages der nach - 253 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 HGB bewerteten Vermögens- gegenstände begrenzt.20 Die einzelne Vermögensgegenstände können jedoch diese Hürde von 4% überschreiten, soweit das Gesamtlimit beachtet wird.21

Alle Aufwendungen und Erträge sind nach dem Bruttoprinzip22 unsaldiert auszuweisen. Allerdings lässt sich das Instrument der stillen Reserven nur dann wirkungsvoll einset- zen, wenn der Bilanzleser die jeweiligen bilanzpolitischen Ziele und Maßnahmen nicht erkennen kann. Eine Ausnahme vom Bruttoprinzip bietet - 340f Abs. 3 HGB. Danach haben die Kreditinstitute eine Möglichkeit, Aufwendungen und Erträge aus Bewer- tungsmaßnahmen im Kreditgeschäft mit entsprechenden Aufwendungen und Erträgen aus Wertpapieren der Liquiditätsreserve zu verrechnen. Somit wird nur das Nettoergeb- nis in der GuV ausgewiesen. Eine teilweise Verrechnung wird gem. - 32 RechKredV nicht gestattet.23 - 340f Abs. 3 HGB ermöglicht konkret die stille Bildung und stille Auflösung dieser Reserven, indem eine Kompensation bestimmter Aufwendungen und Erträge aus dem Forderungs- und Wertpapierbereich gestattet wird.24

Diese vom Gesetzgeber zugelassene Überkreuzkompensation besitzt letztlich den Ef- fekt, dass die Bildung und Auflösung von Vorsorgereserven nicht direkt ermittelt wer- den kann. Dem Bilanzleser ist es also nicht möglich zu erkennen, wie sich der veröffent- lichte Saldo - der sich nach - 32 RechKredV entweder in der Position 13 oder 14 der GuV (Staffelform) oder in der Position 6 oder 7 (Kontoform) befinden muss - aus Auf- wendungen und Erträgen zusammensetzt.25 Welchen Anteil an dem Saldo die Kredit- und die Wertpapiergeschäfte der Liquiditätsreserve besitzen und inwieweit der Saldo aus realisierten und aus unrealisierten Erfolgsbeiträgen besteht, ist also auch nicht er- sichtlich.26

Diese Durchbrechung des Bruttoprinzips führt also zu Einschränkungen hinsichtlich des Informationsgehalts der GuV und erschwert die Bilanzanalyse, da nach - 340 f Abs. 4 HGB die Angaben über die Bildung und Auflösung von Vorsorgereserven sowie über vorgenommene Verrechnungen weder im Jahresabschluss noch im Lagebericht gemacht werden.27 Lediglich ein positiver Überschusssaldo aus dieser Überkreuzkompensation unterliegt der Ausweispflicht..28

Dem haftenden Eigenkapital werden die stillen Vorsorgereserven nicht als Kernkapital, sondern lediglich als Ergänzungskapital hinzugerechnet.29 Das Kernkapital kann aufgrund dieses Umstandes bereits dadurch erhöht werden, indem die Vorsorgereserven aufgelöst werden, so dass der Jahresüberschuss erhöht wird.30

Da die stillen Vorsorgereserven nach - 340f HGB als Bestandteile des aufsichtsrechtli- chen Haftungskapitals sind, sind die der Bankenaufsicht bekannt zu machen.31 Die grundsätzliche Befreiung zur Berichterstattung der stillen Reserven darf jedoch dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn die Bildung und/oder Auflösung stiller Reserven dazu führt, dass das tatsächliche Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragsla- ge32 extrem verzerrt wird. Insbesondere dann, wenn ein Verlustabschluss zu einem Ge- winnabschluss transformiert wird.33

1.3 Bildung und Ausweis der offenen Risikovorsorge nach -340g HGB

Neben den stillen Reserven können die Kreditinstitute nach - 340g HGB über die Do- tierung eines „Fonds für allgemeine Bankrisiken“ (Position Nr. 11) auch offene Vorsor- gereserven auf der Passivseite ihrer Bilanz bilden, wobei eine identische Zielsetzung verfolgt wird.34

Da dieser Fonds ebenso die Funktion einer Ausschüttungssperre besitzt, stellen somit die Aufwendung und/oder Erträge aus der Zuführung bzw. Auflösung des Sonderpos- tens gemäß - 340g HGB analog zur Regelung der stillen Risikovorsorge nach - 340f HGB versteuerte Rücklagen dar. Der Saldo der Veränderungen dieser bankspezifischen Position muss in der Erfolgsrechnung gesondert ausgewiesen werden.35

Im Unterschied zur stillen Risikovorsorge nach - 340f HGB wird der auf den Regelungen von -340g HGB beruhende Sonderposten als Kernkapital nach - 10 Abs. 2a Nr. 7 KWG anerkannt.36

In diesen Sonderposten können im Rahmen der Bilanzaufstellung Beträge in beliebiger Höhe eingestellt. Hierzu ist lediglich ein Beschluss der Geschäftsleitung notwendig.37

Für diese offenen Vorsorgereserven gilt ebenfalls die begriffliche, nicht jedoch die vier- prozentige Obergrenze des - 340f HGB.38 Für die praktisch unbegrenzte Bildung des Fonds ist nach - 340g HGB allerdings von Bedeutung, dass das insgesamt ausgewiese- ne Volumen an offenen Vorsorgereserven „nach vernünftiger kaufmännischer Beurtei- lung wegen der besonderen Risiken des Geschäftszweigs der Kreditinstitute notwendig ist“39. Außerdem beziehen sich die offenen Vorsorgereserven auf keine konkreten Ak- tivpositionen, so dass auch hier die Frage, welches Risiko damit gemeint ist, durchaus problematisch sein kann.40

Die jahresabschlussanalytische Interpretation der Zuführungen zum Fonds für allgemeine Bankrisiken führt dazu, dass das Betriebsergebnis eines Kreditinstituts zu niedrig ausgewiesen wird. Im Umkehrschluss bedeutet eine Einbeziehung der Auflösungen des Fonds in die Risikovorsorge eines Kreditinstituts, dass das Betriebsergebnis dieses Kreditinstituts zu hoch ausfällt.41

[...]


1 Vgl. Büschgen, Hans E. (1998), S. 1083 f.

2 Vgl. HGB - 315a.

3 Vgl. Sollanek, Achim (2005), S. 9.Im Folgenden werden die Begriffe „Bank“ und „Kreditinstitut“ gleichbedeutend betrachtet.

4 KWG - 1 Abs. 1.

5 Vgl. Sollanek, Achim (2005), S. 9.

6 Vgl. Müller, Thomas (2000), S. 1.

7 Vgl. Schierenbeck, Henner (2001), S. 348.

8 Vgl. Büschgen, Hans E./Börner, Christoph J. (2003), S. 373.

9 Vgl. Sollanek, Achim (2005), S. 36 f.

10 Vgl. Büschgen, Hans E. (1998), S. 1090.

11 Vgl. Büschgen, Hans E./Börner, Christoph J. (2003), S. 374.

12 Vgl. Büschgen, Hans E. (1998), S. 1087.

13 Da es sich in - 340f um bewusst gelegte Reserven zur Absicherung gegen bankenspezifische Risiken handelt, scheint der Begriff „Zweckreserven“ in Anlehnung an Krumnow, Jürgen u.a. (1994), S. 525 passend zu sein. Jedoch ist der Begriff der Vorsorgereserven gebräuchlicher, so dass er auch in dieser Arbeit verwendet wird.

14 HGB -340f Abs.1 Satz 1.

15 Vgl. Bieg, Hartmut/Waschbusch, Gerd (2005), S. 145; Bieg, Hartmut (1992), S. 317.

16 Vgl. Bieg, Hartmut/Waschbusch, Gerd (2005), S. 145.

17 Vgl. Schierenbeck, Henner/Hölscher, Reinhold (1998), S. 790.

18 Vgl. Büschgen, Hans E. (1998), S. 1094; Schierenbeck, Henner/Hölscher, Reinhold (1998), S. 846 f.

19 Vgl. Bieg, Hartmut (1992), S. 321; Schierenbeck, Henner/Hölscher, Reinhold (1998), S. 841; Büsch- gen, Hans E./Börner, Christoph J. (2003), S. 376.

20 Vgl. Schierenbeck, Henner/Hölscher, Reinhold (1998), S. 790; Büschgen, Hans E./Börner, Christoph J. (2003), S. 375.

21 Vgl. Büschgen, Hans E./Börner, Christoph J. (2003), S. 375f.

22 Das grundsätzlich geltende Bruttoprinzip dient vor allem dazu, die vollständige Erfassung und den entsprechenden Ausweis der Vermögensgegenstände und Schulden und/oder des Gesamtaufwands und des Gesamtertrags zu gewährleisten. Vgl. hierzu weiterführend Bieg, Hartmut (1999), S. 326.

23 Vgl. Bieg, Hartmut (1999), S. 450.

24 Vgl. Bieg, Hartmut (1999), S. 326; Schierenbeck, Henner/Hölscher, Reinhold (1998), S. 850; Solla- nek, Achim (2005), S. 40.

25 Vgl. Schierenbeck, Henner/Hölscher, Reinhold (1998), S. 852; Bieg, Hartmut (1999), S. 449f.

26 Vgl. Bieg, Hartmut (1999), S. 450.

27 Vgl. Schierenbeck, Henner/Hölscher, Reinhold (1998), S. 853.

28 Vgl. Büschgen, Hans E. (1998), S. 1095.

29 Vgl. Schierenbeck, Henner/Hölscher, Reinhold (1998), S. 127.

30 Vgl. Padberg, Thomas/Padberg, Carsten (2000), S. 474f.

31 Vgl. Büschgen, Hans E. (1998), S. 1095; Büschgen, Hans E./Börner, Christoph J. (2003), S. 376.

32 Auch für Kreditinstitute gilt die Generalnorm des - 264 Abs. 2 Satz 2 HGB, nach der der Jahresab- schluss „unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Ver- hältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage“ zu vermitteln hat. Vgl. WP Handbuch (2000), S. 620.

33 Vgl. Scharpf, Paul (2004), S. 283.

34 Vgl. Wiedmann, Harald (2003), S. 888; Müller, Thomas (2000), S. 317; Scharpf, Paul (2004), S. 286.

35 Vgl. Scharpf, Paul (2004), S. 288.

36 Vgl. Hanenberg, Ludger (2006), S. 1098; Wiedmann, Harald (2003), S. 888.

37 Vgl. Bieg, Hartmut/Waschbusch, Gerd (2005), S. 145; Schrapf, Paul (2004), S. 286; Büschgen, Hans/Börner, Christoph, J. (2003), S. 377.

38 Vgl. Schierenbeck, Henner/Hölscher, Reinhold (1998), S. 848.

39 HGB - 340g Abs. 1.

40 Vgl. Bieg, Hartmut/Waschbusch, Gerd (2005), S. 145.

41 Vgl. Bieg, Hartmut/Waschbusch, Gerd (2005), S. 147.

Fin de l'extrait de 28 pages

Résumé des informations

Titre
Gestaltung der Risikovorsorge bei Kreditinstituten nach HGB und IFRS - Eine vergleichende Analyse
Université
University of Duisburg-Essen
Cours
Hauptseminar Banken
Note
2,00
Auteur
Année
2006
Pages
28
N° de catalogue
V77970
ISBN (ebook)
9783638783842
Taille d'un fichier
408 KB
Langue
allemand
Mots clés
Gestaltung, Risikovorsorge, Kreditinstituten, IFRS, Eine, Analyse, Hauptseminar, Banken
Citation du texte
Olga Manyk (Auteur), 2006, Gestaltung der Risikovorsorge bei Kreditinstituten nach HGB und IFRS - Eine vergleichende Analyse, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/77970

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