In meiner Studienarbeit möchte ich mich mit der ethischen Vertretbarkeit von Schwangerschaftsabbruch beschäftigen. In nahezu allen Kulturen besteht ein großer Dissens bezüglich der Beurteilung der Abtreibung, der sich zumeist um die Frage dreht, ob bzw. ab wann der Embryo ein eigenes Leben besitzt, und wie sich dies auf die Entscheidungsfreiheit der Schwangeren auswirkt.
Zu überlegen ist, was eigentlich zu einem Schwangerschaftsabbruch führt?
Nach Göbel gibt es kaum Arbeiten, die sich mit den Ursachen von ungewollten Schwangerschaften beschäftigen, sondern vor allem Arbeiten, die sich mit der Persönlichkeit der abbruchwilligen Frau und den aus einem Abbruch zu erwartenden Folgen befassen.
Wimmer-Puchinger ist der Meinung, dass es hauptsächlich Unkenntnis und Unerfahrenheit über die eigene Fruchtbarkeit ist, die man für das häufige Nichtanwenden von adäquaten Verhütungsmethoden anführen muss. Damit sagt er aus, dass durch mehr Aufklärung die Frequenz unerwünschter Schwangerschaften und somit auch die Abbruchfreudigkeit gesenkt werden soll.
Mich beschäftigt die Frage, ob wir Menschen überhaupt dazu berechtigt sind zu entscheiden ob ein Leben lebenswert ist oder nicht.
Um diese Problematik aus ethischer Sicht darstellen zu können, werde ich versuchen von drei verschiedenen Denkmodellen ausgehend, über dieses Thema zu diskutieren.
Ich werde Gedankenansätze von Peter Singer und Argumente von Mill und Thomson aufgreifen. Im Gegensatz dazu stelle ich das christliche Modell. Zu Beginn meiner Studienarbeit möchte ich medizinische Grundlagen und angewandte Methoden aufführen, danach komme ich zu den rechtlichen Rahmenbedingungen, sowie zur Frage nach dem Beginn des menschlichen Lebens. Außerdem werde ich auf die konservative Position von Peter Singer und auf die Folgen beschränkter Gesetze eingehen.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Medizinische Fakten
2.1. Definition Schwangerschaftsabbruch
2.2. Methoden der Abtreibung
2.2.1. Absaugmethode
2.2.2. Ausschabung
2.2.3. Mifepriston (Handelsname Mifegyne)
2.2.4. Spätabtreibung durch die Prostaglandin- Hormon-Methode
2.2.5. Instillation/Salzlösung/Salzverätzung
2.2.6. Teilgeburtsabtreibung
2.2.7. Nidationshemmung
3. Rechtliche Rahmenbedingungen
3.1. Im Grundgesetz
3.2. Im Strafgesetz
4. Der Beginn des menschlichen Lebens
5. Einordnung des Problems nach Peter Singer
5.1. Die konservative Position
5.2. Die Folgen restriktiver Gesetze
6. Eine ethische Analyse aus verschiedenen Blickwinkeln
6.1. Gedankenansätze von Peter Singer
6.2 . Argumente von John Stuart Mill und Judith Jarvis Thomson
6.3. Christliche Gedankenansätze
7. Schlussbemerkungen
8. Literaturverzeichnis
1. Einleitung
In meiner Studienarbeit möchte ich mich mit der ethischen Vertretbarkeit von Schwangerschaftsabbruch beschäftigen. In nahezu allen Kulturen besteht ein großer Dissens bezüglich der Beurteilung der Abtreibung, der sich zumeist um die Frage dreht, ob bzw. ab wann der Embryo ein eigenes Leben besitzt, und wie sich dies auf die Entscheidungsfreiheit der Schwangeren auswirkt.
Zu überlegen ist, was eigentlich zu einem Schwangerschaftsabbruch führt?
Nach Göbel gibt es kaum Arbeiten, die sich mit den Ursachen von ungewollten Schwangerschaften beschäftigen, sondern vor allem Arbeiten, die sich mit der Persönlichkeit der abbruchwilligen Frau und den aus einem Abbruch zu erwartenden Folgen befassen. (vgl. Göbel, 1984)
Wimmer-Puchinger ist der Meinung, dass es hauptsächlich Unkenntnis und Unerfahrenheit über die eigene Fruchtbarkeit ist, die man für das häufige Nichtanwenden von adäquaten Verhütungsmethoden anführen muss. Damit sagt er aus, dass durch mehr Aufklärung die Frequenz unerwünschter Schwangerschaften und somit auch die Abbruchfreudigkeit gesenkt werden soll. (vgl. Wimmer-Puchinger, 1983)
Mich beschäftigt die Frage, ob wir Menschen überhaupt dazu berechtigt sind zu entscheiden ob ein Leben lebenswert ist oder nicht.
Um diese Problematik aus ethischer Sicht darstellen zu können, werde ich versuchen von drei verschiedenen Denkmodellen ausgehend, über dieses Thema zu diskutieren.
Ich werde Gedankenansätze von Peter Singer und Argumente von Mill und Thomson aufgreifen. Im Gegensatz dazu stelle ich das christliche Modell. Zu Beginn meiner Studienarbeit möchte ich medizinische Grundlagen und angewandte Methoden aufführen, danach komme ich zu den rechtlichen Rahmenbedingungen, sowie zur Frage nach dem Beginn des menschlichen Lebens. Außerdem werde ich auf die konservative Position von Peter Singer und auf die Folgen beschränkter Gesetze eingehen.
2. Medizinische Fakten
2.1. Definition Schwangerschaftsabbruch
Bei einem Schwangerschaftsabbruch, auch eine Abtreibung oder früher eine Interruptio
(lateinisch die Unterbrechung) genannt, wird der menschliche Embryo respektive der Fötus bewusst abgetötet und anschließend durch chemische oder mechanische Methoden aus dem Körper der schwangeren Frau entfernt- im Gegensatz zum Abort, der als übergeordneter Begriff auch einen Spontanabort ohne bewusste Handlung bedeuten kann.
Mit dem Embryo bezeichnet man die Frucht ab Empfängnis/ Zeugung. Ab dem dritten Monat spricht man auch vom Fetus bzw. Fötus (lat.: ungeborenes Kind).
Bis zur Nidation (Einnistung des Embryos in der Gebärmutter) ca. 14 Tage nach der Zeugung, spricht man in der medizinischen Wissenschaft nicht von Abtreibung.
Von Spätabtreibung spricht man, wenn ein Fötus getötet wird, der bereits außerhalb der Gebärmutter überlebensfähig wäre, also bereits ab etwa 20-22 Wochen (von 38 Wochen). Diese Fälle machen weniger als 1% aller Abbrüche aus.
2.2. Methoden der Abtreibung
2.2.1. Absaugmethode
Bei dieser Methode (auch Vakuumaspiration genannt) wird in örtlicher Betäubung oder Vollnarkose der Muttermund mit speziellen Stiften aus Metall oder Plastik ausgedehnt. Danach wird ein Saugröhrchen (Durchmesser ca. 6-10mm) in den Uterus eingeführt und der Inhalt der Gebärmutter abgesaugt. Dies ist die in Deutschland häufigste Methode (ca. 80%) und wird meist zwischen 4. und 8. Woche nach der Empfängnis durchgeführt. Diese Methode kann aber bis zur 12. Woche angewendet werden.
2.2.2. Ausschabung
Bei der Ausschabung (auch Curettage genannt) können nach der Aufdehnung des Muttermundes mit Hilfe von Hegarstiften der Embryo und die Plazenta entfernt werden. Danach erfolgt die Ausschabung der Gebärmutter mit einer sogenannten Curette. Sie ist teilweise nach anderer unvollständiger Abtreibung nötig. Diese früher gebräuchliche Methode ist durch die Absaugung abgelöst worden.
2.2.3. Mifepriston (Handelsname Mifegyne)
Die Abtreibungspille blockiert die Wirkung des Gelbkörperhormons (Progesteron). Dies führt dazu, dass sich der Muttermund öffnet und die Abstoßung der Gebärmutterschleimhaut mitsamt dem eingenisteten Fruchtsack eingeleitet wird. Zwei Tage später nimmt die Frau zwei Tabletten eines Prostaglandins, die dazu führen, dass sich die Gebärmutter zusammenzieht und den Fruchtsack, sowie die Gebärmutterschleimhaut ausstößt. Diese Methode wird in den meisten europäischen Ländern bis zur siebten Woche (nach der letzten Periode) eingesetzt. In Deutschland werden 7% der Abtreibungen mit Hilfe dieses Präparates durchgeführt.
2.2.4. Spätabtreibung durch die Prostaglandin- Hormon-Methode
Durch Gabe des Hormons Prostaglandin wird eine künstliche Fehl- bzw. Totgeburt eingeleitet. Dieses Mittel wird seit Einführung von Mifegyne nur noch in Kombination mit diesem angewendet. Diese Methode des Abbruchs kann zu jedem Zeitpunkt der Schwangerschaft durchgeführt werden. Nach der 22. Schwangerschaftswoche kommt es vor, dass Kinder Abtreibungen überleben. Um diese Lebendgeburten zu vermeiden, wird bei potentiell gegebener Lebensfähigkeit des Kindes dieses meist durch eine Kaliumchlorid-Injektion, die einen Herzstillstand auslöst, vor der Geburt getötet.
2.2.5. Instillation/Salzlösung/Salzverätzung
Diese Methode wird in späteren Stadien angewendet z.B. bei der medizinischen Indikation bis zur Geburt. Dabei wird eine konzentrierte Salzlösung oder Rivanol in das Fruchtwasser injiziert. Das Kind wird dabei verätzt oder vergiftet.
2.2.6. Teilgeburtsabtreibung
Dies ist eine US-Amerikanische Sonderform, die nur selten eingesetzt wird für spätere Abreibungen. Dabei wird die Geburt mit weheneinleitenden Mitteln eingeleitet, der Fötus im Mutterleib gedreht und an den Beinen bis zu den Schultern herausgezogen.
Dem Fötus wird dann das Hirn punktiert und abgesaugt, so dass es stirbt. Die Methode ist komplikationsloser und wird humaner angesehen als alternative Methoden zur späten Abtreibung, bei denen der Fötus in der Gebärmutter zerstückelt wird.
2.2.7. Nidationshemmung
Nidationshemmer wurden auch als Frühabtreibungsmittel bezeichnet, die eine Einnistung des Embryos in die Gebärmutter verhindern. Dazu zählten die vor mehr als 20 Jahren verwendeten Spiralen, die damals noch kein Kupfer oder Hormon enthielten.
Die geringe Menge Kupfer in den heute gebräuchlichen Spiralen machen die Spermien befruchtungsunfähig, weshalb auch Eileiterschwangerschaften sehr selten sind bei Frauen mit Spirale.
Die sogenannte Pille danach verhindert nach neueren Erkenntnissen bei Anwendung in der entsprechenden Zyklusphase den Eisprung, ist also ein Ovulationshemmer. Zuvor nahm man an, dass sie hauptsächlich als Nidationshemmer wirkt.
Der Straftatbestand Abtreibung bezieht sich in den meisten Ländern nur auf den Embryo nach Nidation, so dass Nidationshemmer juristisch gesehen keine Abtreibungsmittel sind. Aus ethischer Sicht werden sie allerdings häufig als solche betrachtet, da sie ein bereits entstandenes menschliches Leben daran hindern, sich weiter zu entwickeln.
3. Rechtliche Rahmenbedingungen
3.1. Im Grundgesetz
Der Mensch ist im deutschen Grundgesetz aufgrund seiner artspezifischen Zugehörigkeit geschützt. Artikel 1Abs. 1: “Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist die Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.” Da der Beginn des menschlichen Lebens vom Bundesverfassungsgericht auf die Verschmelzung von Ei- und Samenzelle festgelegt wurde, ist selbst ein Embryo in diesem Entwicklungsstadium zu schützen. Somit steht die Abtreibung im Widerspruch zum § 1 des GG.
3.2. Im Strafgesetz
Ein Schwangerschaftsabbruch nach der sogenannten “Beratungsregelung” ist rechtswidrig, aber straffrei (§ 218 StGB), wenn:
die Schwangerschaft innerhalb von 12 Wochen seit der Empfängnis abgebrochen wird
die Frau den Abbruch verlangt und
sie dem Arzt durch eine Bescheinigung einer anerkannten Beratungsstelle eine mindestens drei Tage zurückliegende Schwangerschaftskonfliktberatung nach § 219 StGB nachgewiesen hat.
Ein Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn:
die Schwangerschaft auf einer Straftat, z.B. Vergewaltigung, beruht. Seit der Empfängnis dürfen nicht mehr als 12 Wochen vergangen sein (kriminologische Indikation; § 218a Abs. 2 StGB) oder
der Abbruch notwendig ist, um eine Lebensgefahr oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der körperlichen oder seelischen Gesundheit der Frau abzuwenden. Eine zeitliche Befristung besteht hier nicht (medizinische Indikation; § 218a Abs. 3 StGB)
Beide Indikationen sind mit einem ärztlichen Attest zu belegen.
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