Der Opferfürsorgeerlass 1948


Trabajo de Seminario, 2007

17 Páginas, Calificación: 2


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Intentionen des Opferfürsorgeerlass 1948

3. Unstimmigkeiten im Opferfürsorgeerlass 1948

4. Die Abschnitte des Opferfürsorgeerlass 1948
4.1. Abschnitt I - Anspruchsberechtigter Personenkreis
4.2. Abschnitt IV - Amtsbescheinigung und Opferausweis
4.3. Abschnitt V - Beratung und Behandlung von Inhabern von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen
4.4. Abschnitt VI - Die Begünstigungen des Gesetzes
4.5. Abschnitt VII - Die Fürsorgemaßnahmen des Gesetzes
4.6. Abschnitt VIII - Mitwirkung des Bundes der politisch Verfolgten
4.7. Abschnitt IX - Erlöschen und Verwirkung der Anspruchsberechtigung

5. Der Umgang mit unbestimmten Rechtsbegriffen
5.1. Rückhaltloser Einsatz in Wort und Tat
5.2. Besonders schwere körperliche oder seelische Leiden

6. Detaillierungen durch den Opferfürsorgeerlass
6.1. Anspruchsberechtigter Personenkreis
6.2. Haft aus politischen Gründen
6.3. Opfer der politischen Verfolgung

7. Der Opferfürsorgeerlass in der Vollzugspraxis - Beispiele
7.1. Unterstützung und Förderung
7.2. Schwarzhören

8. Zusammenfassung

9. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Bevor man sich mit dem Opferfürsorgeerlass 1948 (OFE 1948) beschäftigt, gilt es zu klären, um was es sich bei einem Erlass grundsätzlich handelt. Gemäß Verwaltungsrecht stellt ein Erlass eine Verwaltungsanordnung, in diesem Fall durch die oberste Bundesbehörde, für den internen Gebrauch an nachgeordnete Behörden dar. Der Sinn eines Erlasses liegt darin, den ein Gesetz zu vollziehenden Behörden Durchführungsanweisungen zur Anwendung des entsprechenden Gesetzes zu geben. Aus diesem Grund existieren für den Großteil der Gesetze auch entsprechende Durchführungsbestimmungen mit mehr oder weniger detaillierten Verhaltensanweisungen; so genannte Erlässe!

Im gegebenen Fall bezieht sich der OFE 1948, verlautbart am 15.7.1948 durch das Bundesministeriums für soziale Verwaltung, auf das Opferfürsorgegesetz 1947 (OFG 1947), welches am 2. September 1947 in Kraft getreten ist.[1] Da der alleinige Gesetzestext des OFG 1947 oft sehr unergiebig war, kann dem OFE 1948 besondere Bedeutung zugemessen werden.[2] Darüber hinaus kommt dem OFE 1948 aber deshalb eine herausragende Bedeutung zu, da der „Entwurf eines Kommentars und der Durchführungsbestimmungen“, welcher der Richtverordnung zum OFG 1947 angeschlossen war, weitestgehend als OFE 1948 umgesetzt wurde. Somit handelt es sich beim OFE 1948 „um – zum Teil sehr konkrete – Hinweise, wie der Gesetzgeber die Bestimmungen des OFG offenbar verstanden hat.“[3]

Im Gegensatz zum OFE 1948 wurden die anderen, im Zusammenhang mit dem OFG und seinen Änderungen stehenden Erlässe, zum Großteil kaum veröffentlicht.[4]

Der OFE 1948 gliedert sich in zwölf Abschnitte, wobei dem Abschnitt I, welcher sich mit den „Anspruchsberechtigten Personen“ beschäftigt, in dieser Arbeit die größte Bedeutung zugemessen wurde. Vier Abschnitte des OFE 1948 waren wenige Jahre nach dem Inkrafttreten des Erlasses, aufgrund von Gesetzesnovellierungen, nicht mehr in Kraft und werden daher in dieser Arbeit kaum beachtet. Die weiteren Bereiche des Erlasses, welche in dieser Arbeit angesprochen werden, beschäftigen sich mit Amtsbescheinigung und Opferausweis, Beratung und Behandlung von Inhabern von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen, Begünstigungen des Gesetzes, Fürsorgemaßnahmen des Gesetzes, Mitwirkung des Bundes der politisch Verfolgten, Erlöschen und Verwirkung der Anspruchsberechtigung sowie Schluss- und Übergangsbestimmungen zur Inkrafttretung des Erlasses.

2. Intentionen des Opferfürsorgeerlass 1948

Beim Studium des OFE 1948 erkennt man deutlich, dass das OFG 1947 auf jene Opfer zugeschnitten war, „die als Angehörige einer politische Partei verfolgt worden waren oder Widerstand geleistet hatten.“[5] Die Großparteien versuchten mit diesem Gesetz, beziehungsweise dem dazugehörigen Erlass, für ihre treuen Mitglieder und Funktionäre zu sorgen. Dies erkennt man vor allem daran, dass das Anhaltelager in Wöllersdorf bereits 1948 einem Konzentrationslager gleichgehalten wurde, während eine Anhaltung in Lackenbach, wo vor allem Zigeuner inhaftiert waren, erst 1988 einer KZ-wertigen Haft gleichgestellt wurde. Ein weiteres Beispiel stellt der Anspruchszeitraum des Gesetzes, 1933 bis 1945, dar. Dadurch wurden die illegalen Kämpfer der Sozialisten den Verfolgten des NS-Regimes gleichgestellt, während, im Gegensatz dazu, österreichische Juden in französischen Lagern keinen Anspruch auf Begünstigungen hatten. „Das Gesetz [und somit auch der Erlass; Anmerkung] war vor allem zu diesem Zeitpunkt nicht als Entschädigungsgesetz, sondern ausschließlich als Fürsorgegesetz für österreichische Staatsbürger konzipiert.“[6]

Der OFE 1948 streicht aber auch sehr deutlich hervor, dass die gebotenen Entschädigungen nicht in ausreichendem Maß erfolgten bzw. erfolgen konnten. So lautet es in Abschnitt IV des OFE 1948: „Wenn der Staat im Hinblicke auf seine beengte finanzielle Lage den Kämpfern und Opfern des großen Freiheitskampfes und ihren Hinterbliebenen nicht im ausreichenden Maße durch materielle Zuwendungen seinen Dank abstatten kann, so soll in der Behandlung, Beachtung und Förderung dieser Gesuchswerber die Achtung und die Dankbarkeit von Staat und Volk ihnen gegenüber zum Ausdruck kommen.“[7] Praktische Erfahrungen der anerkannten Opfer zeigen, dass diese bevorzugte Behandlung nicht umgesetzt wurde. Auch, dass bei einer nach dem 9. Mai 1945 aufgetretenen Gesundheitsschädigung durch das Opfer ein klinisches Gutachten beizubringen war, in welchem festgestellt werden musste, dass die Gesundheitsschädigung aufgrund der Verfolgung aufgetreten war und dass die Kosten für eine derartige Untersuchung durch den Antragsteller zu tragen waren und erst bei Zuerkennung des Anspruches an das Opfer rückerstattet wurden, spricht eigentlich gegen die oben zitierte bevorzugte Behandlung.[8] „Die Behörde verwendete offensichtlich mehr Sorge darauf, einen Missbrauch des Opferfürsorgegesetzes zu verhindern, als den Anspruchswerbern zu ihrem Recht zu verhelfen.“[9]

3. Unstimmigkeiten im Opferfürsorgeerlass 1948

„Ebenso ist belanglos, ob die Tat, derentwegen die Haft verhängt worden ist, vor oder nach dem 6. März 1933 begangen worden ist. Das Gesetz fordert nur, daß die Haft in den angeführten Zeitraum fällt und daß sie nachweisbar aus politischen Gründen verhängt worden ist.“[10] Dr. Burkhart Birti kritisiert in seinem Buch 1958 erschienen Buch zum Opferfürsorgegesetz, dass dieser Wortlaut aus dem Absatz 26 des I. Abschnitts des OFE 1948 dem Wortlaut des Gesetzes widerspricht, da dieses nur Handlungen anerkenne, welche zwischen 6. März 1933 und 9. Mai 1945 gesetzt worden sind.[11] Dieser Meinung kommt vor allem wegen der Funktion von Dr. Birti als zuständiger leitender Beamter im Bundesministerium für soziale Verwaltung besondere Bedeutung zu. In der Folge wird dieser Meinung auch in einem Buch der Österreichischen Historikerkommission Berechtigung zuerkannt. Der Gesetzestext des OFG 1947 selbst wertet jene Personen als Opfer, welche „in der Zeit von 6. März 1933 bis zum 9. Mai 1945 nachweisbar [...] in Haft waren“. Der Zeitpunkt der haftauslösenden Tat wird in diesem Zusammenhang im Gesetz nirgendwo erwähnt. Aus diesem Grund könnte die Kritik von Birti in Frage gestellt werden.

In anderen Fällen widerspricht der Erlass dem Gesetz jedoch auf eindeutigere Weise. So sind als Opfer alle Personen zu sehen, die „an den Folgen einer Haft leiden oder gelitten haben“[12]. Der Erlass sieht jedoch vor, dass eine bereits vor der Haft bestandene Krankheit, die durch die Haft Verschlechterung erfahren hat, der ursprünglichen Krankheit gleichzuhalten ist und daher kein Anspruch besteht. Das heißt: Obwohl ein kausaler Zusammenhang zwischen Ausmaß der Krankheit und Haft zugegeben wird, musste ein darauf basierender Antrag abgelehnt werden.[13]

Des Weiteren widerspricht der OFE 1948 in einigen Ausführungen den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), welches eine freie Beweiswürdigung und eine Unbeschränktheit der Beweismittel vorsieht. So werden z.B. Schwarzhörer von Auslandssendungen nur dann als Opfer anerkannt, wenn durch eine behördlich oder notariell beglaubigte schriftliche Zeugenaussage die propagandistische Weitergabe dieser Nachrichten an einen größeren Personenkreis verbürgt war.[14] Auch der Satz „als Nachweis hiefür sind auch Bescheinigungen von Ärzten anzuerkennen, die die zu Schaden gekommenen Opfer behandelt haben“[15] widerspricht den Grundsätzen des AVG, da hier eine Beweisregel aufgestellt wird. Richtiger wäre in diesem Fall „Als Nachweis hiefür können ... anerkannt werden“[16] gewesen.

[...]


[1] Vgl. Pfeil, S. 29

[2] Vgl. Pfeil, S. 37

[3] Pfeil, S. 139

[4] Vgl. Pfeil, S. 139

[5] Bailer, S. 54

[6] Bailer, S. 54

[7] Birti, S. 286

[8] Vgl. Bailer, S. 54f

[9] Bailer, S. 55

[10] Birti, S. 272

[11] Vgl. Birti, S. 272

[12] Birti, S. 270

[13] Vgl. Birti, S. 270

[14] Vgl. Birti, S. 272f

[15] Birti, S. 269

[16] Birti, S. 269

Final del extracto de 17 páginas

Detalles

Título
Der Opferfürsorgeerlass 1948
Universidad
University of Vienna
Calificación
2
Autor
Año
2007
Páginas
17
No. de catálogo
V78455
ISBN (Ebook)
9783638830409
ISBN (Libro)
9783638832540
Tamaño de fichero
475 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Opferfürsorgeerlass
Citar trabajo
Mag. (FH) MBA Michael Felfernig (Autor), 2007, Der Opferfürsorgeerlass 1948, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/78455

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