Die Verfahrensarten vor dem Europäischen Gerichtshof


Term Paper, 2004

34 Pages, Grade: bestanden


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Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Entstehung und Organisation des EuGH und des EuG

3 Aufgabe des EuGH

4 Verfahren vor dem EuGH und dem EuG
4.1 Vertragsverletzungsklage (Art. 226 ff. EGV)
4.2 Nichtigkeitsklage (Art. 230 EGV)
4.3 Untätigkeitsklage (Art. 232 EGV)
4.4 Amtshaftungsklage (Art. 235 i. V. m. Art. 288 Abs. 2 EGV)
4.5 Vorabentscheidungsverfahren (Art. 234 EGV)
4.6 Inzidentrüge (Art. 241 EGV)
4.7 Gutachtenverfahren (Art. 300 Abs. 6 EGV)
4.8 Schiedsverfahren (Art. 238 f. EGV)
4.9 Beamtenklagen (Art. 236 EGV)
4.10 Marken- und Sortenrechtsklagen (Art. 130 ff. VfO-EuG)
4.11 Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Art. 242 f. EGV)
4.12 Rechtsmittelverfahren (Art. 225 EGV)
4.13 Amtsenthebungsverfahren Kommissionsmitglied/ Richter Art. 216 EGV, 6 EuGH-Satzung

5 Die Rechtsprechung des EuGH
5.1 Rechtsfortbildung
5.2 Interpretationsmethode und Stil des EuGH

Literaturverzeichnis

1 Einleitung

Als im Jahre 23.07.1952 der Vertrag über die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl in Kraft trat, hatten die Gründungsväter ein Gebilde geschaffen, dessen Organe Rat und Kommission, weitgehend und über lange Jahre ohne demokratische Kontrolle waren. Dieses demokratische Defizit sollte durch eine starke gerichtliche Kontrolle kompensiert werden. Die Aufgabe wurde dem EuGH übertragen, der diese Rolle auch angenommen hat. Der EuGH hat in seiner Rechtsprechung Kompetenzbegründungen für die Gemeinschaften zum Teil in nicht unbedenklicher Weise ausgebaut[1]. Der EuGH ist durch seine häufig rechtsfortbildende und rechtsergänzende Rechtsprechung und durch seine eigenständige, "dynamische" Interpretationsmethode neben der Kommission zum "Motor der Integration" geworden, der deren Prozess in Gang gehalten hat.

In dieser Arbeit skizziere ich die Entstehung und Organisation des Europäischen Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz, beschreibe einführend kurz die Aufgaben beider Gerichte um anschließend die Instrumentarien vorzustellen, die dem EuGH für diese Aufgabe zur Verfügung stehen.

2 Entstehung und Organisation des EuGH und des EuG

Die Gerichtsbarkeit der Europäischen Union wird durch den EuGH und das EuG ausgeübt[2]. Der EuGH wurde 1952 als Gerichtshof der EGKS gegründet und 1958 mit In-Kraft-Treten der Verträge zur Gründung der EWG und der EAG gemeinsames Gericht der 3 Europäischen Gemeinschaften. Er ist gem. Art. 7 Abs. 1 EGV ein Organ der EG, das gem. Satz 2 der vertraglichen Bestimmung nur eine begrenzte Organkompetenz besitzt, da es nur nach Maßgabe der ihm durch den Vertrag zugewiesenen Befugnisse handelt.

Zur Entlastung des EuGH wurde diesem durch die Einheitliche Europäische Akte 1987 das Gericht erster Instanz beigeordnet, das 1989 seine Tätigkeit aufnahm. Durch den Vertrag von Nizza wurden die Kompetenzen des EuG

erweitert und es wurde verselbständigt, indem es dem EuGH nicht mehr beigeordnet wurde (Art. 225 EGV a. F.), sondern neben dem EuGH in Art. 220 EGV n. F. aufgeführt und diesem damit – abgesehen von der Organstellung des EuGH - gleichgeordnet wurde.

Die Regierungen der Mitgliedstaaten ernennen im gegenseitigen Einvernehmen jeweils einen Richter für die Dauer von 6 Jahren, so dass der EuGH[3] und das EuG[4] z. Z. aus jeweils 15 Richtern bestehen. Der EuGH tagt als Plenum mit sämtlichen Richtern, als Große Kammer mit 11 Richtern oder in Kammern mit 3 oder 5 Richtern[5], von denen sechs eingerichtet wurden[6]. Er wird von 8 Generalanwälten unterstützt[7] (Art. 221 Abs. 1 EGV), die am Schluss der mündlichen Verhandlung[8] als Vertreter des Gemeinschaftsinteresses zu den Rechtssachen in völliger Unparteilichkeit und – im Gegensatz zur deutschen Staatsanwaltschaft – in völliger Unabhängigkeit Schlussanträge stellen (Art. 222 Abs. 2 EGV). Der EuGH folgt meist den Schlussanträgen des Generalanwalts. Lt. Streinz beträgt die Abweichung weniger als 15%[9].

3 Aufgabe des EuGH

Der EuGH und das EuG sichern gemäß Art. 220 EGV die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung des EG-Vertrages.

Entgegen dieser recht eng gefasst erscheinenden Kompetenzzuweisung wird davon auch das Sekundärrecht erfasst, dass im Primärrecht seine Grundlage hat[10]. Daneben hat der EuGH gem. Art. 300 Abs.6 EGV auch Gutachten zu erstatten und nicht nur das primäre Gemeinschaftsrecht, sondern alle Rechtsquellen des Gemeinschaftsrechts zu berücksichtigen. Des Weiteren bezieht sich „die Wahrung des Rechts“ auch auf Rechtsprinzipien und allgemeine Rechtsgrundsätze, die zur Schließung der Lücken und Ergänzung des unvollständigen Gemeinschaftsrechts erforderlich sind[11]. Durch die Summe der Einzelermächtigungen wird dem EuGH eine Kompetenzbreite eröffnet, die sich dadurch erklärt, dass bei Gründung der Gemeinschaften Rat und Kommission eine Fülle an Kompetenzen übertragen wurde, ohne dass eine einschneidende demokratische Kontrolle auf Gemeinschaftsebene erfolgte[12]. Dies sollte durch eine strikte gerichtliche Kontrolle kompensiert werden.

4 Verfahren vor dem EuGH und dem EuG

Die Verfahren vor dem EuGH und dem EuG[13] lassen sich je nach dem Kriterium in

- "verfassungsrechtliche" Streitigkeiten, bei den Folgendes Gegenstand des Verfahrens ist:
- Abgrenzung der Verbandskompetenzen der Gemeinschaft gegenüber den Mitgliedstaaten
- Klärung der Rechte und Pflichten der Organe untereinander (Organkompetenz)
- Auslegung der Verträge (Primärrecht)
- Umsetzung der Verträge durch die Mitgliedstaaten (insbes. Art. 227 EG)
- Vereinbarkeit des Sekundärrechts mit dem Primärrecht
- Schutz der Grundfreiheiten
- Schutz der Grundrechte gegen die Gemeinschaftsgewalt bzw. die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Verträge
- "verwaltungsrechtliche" Streitigkeiten zwischen Gemeinschaftsorganen und natürlichen und juristischen Personen sowie zwischen den Gemeinschaften und Gemeinschaftsbediensteten,
- disziplinargerichtliche Verfahren zur Amtsenthebung von Richtern (Art. 6 EuGH-Satzung) oder von Kommissionsmitgliedern (Art. 216 EG)
- sonstige Verfahren: Vorabentscheidungsverfahren, Amtshaftungsverfahren, Verfahren sui generis und
- Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen des Gerichts erster Instanz[14]

oder in

- Direktklagen,
- Vorabentscheidungsverfahren,
- Gutachten,
- Zwangsvollstreckungsverfahren und
- Rechtsmittelverfahren einteilen[15].

Die einzelnen Klagearten werden im Folgenden im Einzelnen vorgestellt:

4.1 Vertragsverletzungsklage (Art. 226 ff. EGV)

Durch Art. 226 ff. sowie Art. 88 Abs. 2 UAbs. 2, 95 Abs. 9 und 298 Abs. 2 EGV wird der Kommission und den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet, mitgliedstaatliche Vertragsverstöße zu rügen und der gerichtlichen Kontrolle durch den EuGH zu unterwerfen[16]. Das Vertragsverletzungsverfahren kann gem. Art. 226 EGV als so genannte Aufsichtsklage durch die Kommission und gem. Art. 227 EGV als so genannte Staatenklage durch einen Mitgliedstaat eingeleitet werden[17]. Bei einem Aufsichtsklageverfahren ist gemäß Art. 226 Abs. 1 EGV allein die Kommission und bei einem Staatenklageverfahren gemäß Art. 227 Abs. 1 EGV sind die Mitgliedstaaten aktiv legitimiert. Passiv parteifähig bei beiden Verfahren sind die Mitgliedsstaaten, denen auch das Verhalten mitgliedsstaatlicher Organe, Institutionen und Körperschaften zugerechnet wird. Neben diesen juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist aber auch das Verhalten privatrechtlicher Rechtspersonen, die gemeinschaftsrechtswidrige Maßnahmen durchführen, zurechenbar, sofern sie vom Mitgliedstaat finanziert oder durch ein von ihm bestimmtes Organ maßgeblich beeinflusst werden[18].

Obwohl der Wortlaut des Art. 226 EGV die Vermutung nahe legt, dass allein ein möglicher Verstoß gegen das Primärrecht Gegenstand eines Vertragsverletzungsverfahrens ist, werden auch Verstöße gegen das Sekundärrecht erfasst, da jeder Verstoß gegen eine sekundärrechtliche Verordnung, Richtlinie oder Entscheidung als Verstoß gegen Art. 249 EGV i. V. m. Art. 10 EGV zu qualifizieren ist[19].

Einer Klage gemäß Art. 226 Abs. 1 EGV geht ein zweistufiges Vorverfahren voraus. Sofern die Kommission der Überzeugung ist, dass ein Mitgliedsstaat gegen eine Verpflichtung aus dem EGV verstoßen hat, gibt sie ihm zunächst Gelegenheit zur Äußerung. Falls sich der Mitgliedsstaat zu der Aufforderung oder dem Mahnschreiben nicht, verspätet oder ohne „Besserungsabsicht“ äußert, gibt die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der der Mitgliedsstaat zu rechtmäßigem Verhalten aufgefordert wird[20]. Wenn der Mitgliedstaat der in Art. 226 Abs. 1 EGV genannten Stellungnahme innerhalb der von der Kommission gesetzten (angemessenen) Frist nicht nachkommt, kann die Kommission den EuGH anrufen. Wobei der EGV für die Anrufung des EuGH durch die Kommission keine Frist bestimmt.

Durch das Vorverfahren soll die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten ermöglicht bzw. dem betroffenen Mitgliedstaat unter möglichster Schonung seiner Souveränität[21] Gelegenheit gegeben werden, einen Rechtsverstoß zu beseitigen, bevor er mit einer Klage überzogen wird[22]. Durch das Vorverfahren wird gleichzeitig die Inanspruchnahme des EuGH reduziert, da lt. Schäfer[23] nur in rund 5 Prozent der Fälle ein Mahnschreiben der Kommission zu einer Anrufung des EuGH führt. Für den Fall, dass die einvernehmliche Streitbeilegung scheitert, hat das Vorverfahren auch die Funktion, den späteren gerichtlichen Streitgegenstand einzugrenzen, da der vorgerichtliche Verfahrensgegenstand mit dem späteren gerichtlichen Streitgegenstand identisch sein muss, da spätere Erweiterungen im Gegensatz zu Einschränkungen unzulässig sind[24].

Die Vertragsverletzungsklage wird von der Kommission als „Hüterin des Gemeinschaftsrechts“[25] im Interesse der Gemeinschaftsrechtsordnung erhoben, da es ihr gem. Art. 211 EGV obliegt, für die Anwendung des EGV sowie der aufgrund des EGV getroffenen Bestimmungen Sorge zu tragen. Strittig ist lt. Streinz[26] allerdings, ob die Vertragsverletzungsklage noch zulässig ist, wenn der Vertragsverstoß bereits bei Erhebung der Klage oder vor der letzten mündlichen Verhandlung endgültig beseitigt wurde. Der EuGH hat dies grundsätzlich bejaht[27]. Dieser Rechtsauffassung ist zu folgen, weil sich die Funktion des Feststellungsurteils gemäß Art. 228 EGV nicht darin schöpft, einen noch vertragsbrüchigen Mitgliedstaat zu vertragskonformem Verhalten zu veranlassen, sondern es weitere Interessen gibt, z. B., die Grundlage für eine eventuelle Haftung eines Mitgliedstaats gegenüber den durch den Vertragsverstoß Geschädigten zu schaffen[28].

Der Mitgliedstaat hat gem. Art. 228 Abs. 1 EGV die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Feststellungsurteil des EuGH ergeben. Eine Vollstreckungsmöglichkeit besteht nicht. Da die Nichtbefolgung eines Urteils des EuGH eine erneute Vertragsverletzung darstellt, kann diese nach einem zweistufigen Vorverfahren mit einer erneuten Vertragsverletzungsklage gemäß Art. 226 EGV verfolgt werden. Da die Fälle einer "zweiten Verurteilung" in nicht unbedenklicher Weise zugenommen hatten, wurde durch den Vertrag von Maastricht Art. 228 Abs. 2 EGV eingefügt, der eine spezielle Form der Vertragsverletzungsklage vorsieht[29]. Danach kann der EuGH gemäß Art. 228 Abs. 2 UAbs. 3 EGV auf Antrag der Kommission die Zahlung eines Pauschalbetrages oder Zwangsgeldes gegen den säumigen Mitgliedstaat verhängen. Die Kommission orientiert sich, bei dem Antrag auf Verhängung finanzieller Sanktionen durch den EuGH an der Schwere und Dauer des Verstoßes sowie der erforderlichen Abschreckungswirkung wird. Nach dem von der Kommission veröffentlichten Verfahren für die Berechnung des Zwangsgeldes[30] kann der Zwangsgeld-Tagessatz auf der Basis verschiedener Berechnungsfaktoren gegen die Bundesrepublik Deutschland zwischen 13.000 und 791.000 Euro schwanken.

Dieses Verfahren hat sich bewährt, da die betroffenen Mitgliedstaaten nach der Drohung der Festsetzung des Zwangsgeldes den entsprechenden Urteilen des EuGH fast immer nachkamen[31], so dass bisher nur zweimal ein Zwangsgeld vom EuGH festgesetzt wurde[32].

Ein Vertragsverletzungsverfahren kann gem. Art. 227 EGV auch von einem Mitgliedstaat gegen einen anderen Mitgliedstaat eingeleitet werden. Dem geht ebenso wie im Falle des Art. 226 EGV ein zweistufiges Vorverfahren unter Beteiligung der Kommission voraus. Dieses Verfahren ist jedoch in der Praxis nicht relevant, da die Staaten versuchen, die direkte Konfrontation unter einander zu vermeiden[33] und versuchen, die Kommission zu veranlassen, ein Aufsichtsklageverfahren einzuleiten[34].

4.2 Nichtigkeitsklage (Art. 230 EGV)

Mit der Nichtigkeitsklage können Handlungen der Gemeinschaftsorgane auf Ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Nach den unterschiedlichen Anforderungen an die Klageberechtigung in Art. 230 EGV können 3 Typen von Nichtigkeitsklagen zusammengefasst werden:

[...]


[1] Streinz, Rn. 494

[2] vgl. Art. 220 EGV

[3] Art. 221 Abs. 1 EGV

[4] Art. 48 der Satzung des EuGH i. V. m. Art. 224 Abs. 1 EGV

[5] Art. 11 a der Verfahrensordnung des Gerichtshofs

[6] Schäfer, Studienbuch Europarecht, S. 120

[7] http://curia.eu.int/de/instit/presentationfr/index.htm (Stand 26.10.2003) Schäfer, a. a. O.

[8] s. Art. 59 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs

[9] vgl. Streinz, Europarecht, Rn. 328

[10] vgl. Streinz, Europarecht, Rn. 330; Art. 230 EGV

[11] vgl. Streinz, a. a. O.

[12] vgl. Streinz, Rn. 494

[13] Rechtssachen des EuGH werden mit dem Buchstaben „C“ (Cour) gekennzeichnet und den Seitenzahlen wird in der amtlichen Sammlung eine „römische Eins“ vorangestellt. Rechtssachen des EuG werden unter dem Buchstaben „T“ (Tribunal) geführt und die Seitenzahlen in der amtlichen Sammlung mit einer „römischen Zwei“ versehen; vgl. Koenig/Haratsch, Rn. 353

[14] vgl. Streinz, Rn 332

[15] s. Streinz, Rn 503

[16] s. Koenig/Haratsch, Europarecht, Rn 354

[17] s. Koenig/Haratsch, Europarecht, Rn 356

[18] s. Koenig/Pechstein, Entscheidungen des EuGH, Rn. 79 Vorbemerkung zu Rs. 249/81 Kommission./.Irland

[19] s. Koenig/Haratsch, Europarecht, Rn 363; Koenig/Pechstein, Entscheidungen des EuGH, Rn. 77: EuGH-Urteil (Rs. C-431/92: Kommission./.Bundesrepublik Deutschland) vom 11.08.1995

[20] vgl. Schäfer, S.126

[21] s. Koenig/Haratsch, Europarecht, Rn 359

[22] s. Streinz, Rn. 507

[23] s. Schäfer, S. 126

[24] s. Koenig/Haratsch, Europarecht, Rn 359

[25] vgl. Streinz, Rn. 296

[26] vgl. Streinz, Rn. 508

[27] s. Hinweis bei Streinz, Rn 508, Fußnote 13 auf St Rspr, z13 Rs. 154/85 - Kommission/Italien -, Rspr 1987, 2717/2737.

[28] vgl. zu diesem gemeinschaftsrechtlichen Schadensersatzanspruch Streinz, Rn 411 f

[29] vgl. Streinz, Rn 510

[30] ABl. C 63 vom 28.02.1997, S. 3 ff.

[31] s. Schäfer, S. 126

[32] EuGH- Urteil vom 04.07.2000 - Rs. C-387/97 – Kommission/Hellenische Republik
EuGH- Urteil vom 25.11.2003 - Rs. C-278/01 – Kommission/Spanien

[33] nach der Rechtsprechungsstatistik des EuGH, S. 184, sind in den Jahren 1952 – 2002 nur 4 Staatenklagen

[34] s. Koenig/Haratsch, Europarecht, Rn 356

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Details

Title
Die Verfahrensarten vor dem Europäischen Gerichtshof
College
University of Applied Sciences Osnabrück  (Institut für Öffentliches Management)
Course
Wahlpflichtfach Europäische Integration
Grade
bestanden
Author
Year
2004
Pages
34
Catalog Number
V78587
ISBN (eBook)
9783638841306
ISBN (Book)
9783638845335
File size
514 KB
Language
German
Keywords
Verfahrensarten, Europäischen, Gerichtshof, Wahlpflichtfach, Europäische, Integration
Quote paper
Jürgen Isernhagen (Author), 2004, Die Verfahrensarten vor dem Europäischen Gerichtshof, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/78587

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Title: Die Verfahrensarten vor dem Europäischen Gerichtshof



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