Ökonomische Aspekte von Abfall als Ware


Hausarbeit, 2001

24 Seiten, Note: 2.3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Der Abfallbegriff
2.1. Der subjektive Abfallbegriff
2.2. Der objektive Abfallbegriff
2.3. Der Rechtliche Abfallbegriff

3. Der Begriff des Wirtschaftsgutes
3.1. Grundlagen
3.2. Wirtschaftliche Aspekte der Abgrenzung zwischen Abfall und Wirtschaftsgut
3.3. Strafrechtliche Aspekte der Abgrenzung zwischen Abfall und Wirtschaftsgut

4. Kreislaufwirtschaft statt Abfallwirtschaft
4.1. Grundlagen
4.2. Beispiel aus der Elektronikindustrie
4.3. Umsetzbarkeit
-Betriebswirtschaftliche Chancen und Risiken-

5. Abfallpolitik in der Europäischen Union
5.1. Europa ohne Müllgrenzen?
Gründe für Verbringungsbeschränkungen aus europäischer Sicht
5.2. Exportbeschränkungen und Importbeschränkungen
5.3. Die Problematik gefährlicher Abfälle und Sondermüll in der EG

6. Abschließende Bemerkung

Literaturverzeichnis

1. Einleitung

„Abfälle sind ein quantitativ und qualitativ variables, aber unvermeidliches Nebenprodukt der Produktion und Nutzung stofflicher Güter.“[1]

Für den weiteren Verlauf ist es allerdings notwendig, den Begriff „Abfall“ genauer fest zulegen. Angrenzend zur ökologischen Perspektive werden in dieser Referatsausarbeitung überwiegend juristische und ökonomische Aspekte betrachtet.

Die Beseitigung von Abfällen ist oft mit hohen Kosten verbunden, nicht zuletzt aus diesem Grund suchen die betreffenden Personen nach „günstigeren“ Alternativen. Diese Kosten liegen unter anderem in der Flächenbeanspruchung von Anlagen, ihrem Kapital- und Arbeitskräftebedarf und der verbleibenden Umweltbelastung begründet. Eine Lösung dieses Problems sehen die Betroffenen in der Umdeklarierung von Abfall in sekundäre Rohstoffe. Daraus resultiert ein neues Problem, nämlich das der Abgrenzung zwischen Abfall und Ware.

Im nächsten Abschnitt gilt es diesen Kreislauf zwischen den Akteuren, den Konsumenten und der Rolle der Wirtschaft den sie in dem Sektor Abfallwirtschaft innehaben darzustellen. Im Vordergrund dabei steht nicht die Schuldzuweisung, sondern vielmehr die Darlegung des Problems „Warenaspekte“. In den darauffolgenden Teilen sollen vor allem die ökonomischen Aspekte des Abfallrechts Beachtung finden.

Ein wesentlicher Grund warum der Verfasser und auch andere sich mit der Thematik Abfallwirtschaft befassen, ist, dass Abfallwirtschaft profitabel geworden ist und eine Lobby für Abfallvermeidung fehlt.[2] Es ist zu teuer und keiner kann es sich mehr leisten, sich nicht mit dem Problem „Abfall“ auseinander zu setzen.

2. Der Abfallbegriff

Der Begriff „Abfall“ im engeren Sinne liegt der Definition aus §1 Gesetz über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (AbfG) vom 27. August 1986 zugrunde. Die wesentliche Neuerung dieser Gesetzesausführung (zum Abfallbeseitigungsgesetz von 1972) ist die Einführung des zweiten Satzes in §1 Abs. 1 AbfG. Diese Ergänzung soll Rechtunsicherheiten bezüglich der Abfalleigenschaft recyclingfähiger Stoffe abschaffen.

„Durch Aufnahme der gesetzlichen Fiktion sollten Befürchtungen, daß verwertbare Bestandteile des Hausmülls in Abhängigkeit von der Entledigungsabsicht des Besitzers ständig schwanken könnten, ausgeräumt werden.“[3]

Weitere Schwerpunkte liegen in §1a AbfG, in dem das Prinzip der vorrangigen Vermeidung vor die Abfallverwertung gereiht wird, wo bislang die Abfallbeseitigung dominiert hat. „Die Neuorientierung hin zu einer Abfallentsorgungs- und Vermeidungswirtschaft nach §1a AbfG stellt im Abfallgesetz den eigentlichen Perspektivwechsel dar.“[4]

Des weiteren wird §5a AbfG nunmehr auch der Altölentsorgung gerecht.

Allerdings entspricht das Abfallrecht von 1986 nur ungenügend den Anforderungen an eine umweltverträglichere und ressourcenschonende Abfallwirtschaft und somit werden während dieser gesamten Arbeit Auszüge der Sondergutachten „Abfallwirtschaft“ des Rates von Sachverständigen für Umweltfragen vom September 1990 und 1998 hinzugezogen.

Für die Abgrenzung zwischen Abfall und Wirtschaftsgut ist es zunächst erforderlich, den Begriff Abfall im Sinne des Abfallgesetztes näher zu betrachten. Augenscheinlich ist, dass der Begriff des „Wirtschaftsgutes“ nicht explizit darin vorkommt. Dieser Aspekt erschwert die Demarkation beträchtlich.

§1 Absatz 1 Satz 1 unterscheidet zwischen objektivem und subjektivem Abfallbegriff.

2.1. Der subjektive Abfallbegriff

Nach dem subjektiven Begriff sind Abfälle alle beweglichen Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will. Von Bedeutung ist dabei lediglich der „Entledigungswille“ des Besitzers, der objektive Wert der Sache spielt dabei keine Rolle. Sobald der Besitzer einen wirtschaftlichen Zweck mit der Entledigung verfolgt, greift der subjektive Begriff hier nicht mehr.

„Der Abfallbegriff ist demnach relativ und hängt ab von der subjektiven Beurteilung einer Sache durch den Betrachter sowie von der objektiven Bemessung ihres Marktwertes.“[5]

2.2. Der objektive Abfallbegriff

Dieser jüngere Teil des Gesetzes macht die Beseitigung einer Sache von der „Wahrung des Allgemeinwohls“ abhängig.

Objektiv meint demnach, dass eine Sache nicht nur dann als Abfall zu betrachten ist, wenn ihr Besitzer sich ihrer zu entledigen wünscht, sondern auch in solchen Fällen, in denen ihre ordentliche Entsorgung zum Schutz des Allgemeinwohls geboten ist.[6]

Nach dem objektiven Begriff sind Stoffe dann Abfall, wenn die Wahrung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere des Schutzes der Umwelt deren geordnete Entsorgung gebietet (§1 Abs. 1 Satz 1, 2. Fall AbfG). „Eine Beeinträchtigung des Allgemeinwohls liegt dann vor, wenn die Sachen die in §2 AbfG genannten geschützten Rechtsgüter verletzen. Zu den geschützten Rechtsgütern zählen unter anderen das Leben und die Gesundheit von Menschen und Tieren, die Gewässer, der Boden, die Atmosphäre und die Pflanzenwelt.“[7]

An dieser Stelle stellt sich die Frage nach den unter abfallwirtschaftlichen Gesichtspunkten interessanten Stoffen, die für die Verwertung vorgesehen sind. Bei Glas, Altpapier und gebrauchter Kleidung ist genau das der Fall, diese werden nur dann als unanwendbar erklärt, „wenn sie durch gemeinnützige oder gewerbliche Sammlungen einer ordnungsgemäßen Verwertung zugeführt werden; teils können solche Stoffe – unterschiedlich nach Behandlungsphase – zunächst Abfall und am Ende dann Wirtschaftsgut sein.“[8]

Auf die weitere Unterscheidung zwischen Abfall und Ware soll an dieser Stelle verzichtet werden. Es soll lediglich erwähnt sein, dass auch Reststoffe, „hierbei handelt es sich um Rückstände wirtschaftlicher Prozesse, die unter bestimmten Bedingungen wieder in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführt werden können“[9], auch zu den Waren gezählt werden.

Zusammenfassend kann man also sagen, dass der objektive Abfallbegriff voraus setzt, „daß die zu beurteilende Sache keinen positiven wirtschaftlichen Wert mehr besitzt, sie also nicht mehr mit Erlös gehandelt werden kann.“[10]

2.3. Der Rechtliche Abfallbegriff

„Rechtliche Probleme entstehen insbesondere dort, wo die subjektive Vorstellung des Besitzers und der objektive Abfallbegriff auseinanderfallen.“[11]

Abfälle aus der Verwertung, z.B. die aus getrennter Sammlung verlieren den Abfallcharakter in dem Moment, in dem diese Stoffe ökonomisch genutzt werden und auf dem Markt angeboten werden und erhalten damit den Charakter eines Wirtschaftsgutes.

„Nach §1 Abs. 1 S.2 bestimmt nämlich das Gesetz, daß Stoffe, die der Besitzer der öffentlichen Abfallentsorgung überläßt, auch im Falle der Verwertung so lange Abfall sind, bis die aus ihnen gewonnenen Stoffe oder erzeugte Energie dem Wirtschaftskreislauf zugeführt werden.“[12]

Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.

Diese Definition dient der Unterscheidung des gesamten Hausmülls (Konsumabfälle im weiteren Sinne) in Abfall oder Wirtschaftsgut. Zu den Konsumabfällen zählen, Sonderabfälle aus den privaten Haushalten, Gewerbeabfälle, Marktabfälle und Straßenkehricht. Bei dieser Art der stofflichen Klassifikation sind die „Sonderabfälle“[13] gesondert zu betrachten, denn sie stellen gemäß §2 Abs. 2 AbfG besonderen Anforderungen bei der Entsorgung, weil sie „nach Art, Beschaffenheit oder Menge in besonderem Maße gesundheits-, luft- oder wassergefährdend, explosibel oder brennbar sind“.[14]

Gemäß §3 Abs. 1 AbfG ist die Entsorgung eines Stoffes dann nicht im Interesse des Besitzers, wenn der Stoff dem Abfallgesetz unterfällt, hier ist der Besitzer verpflichtet, den Stoff dem Beseitigungspflichtigen zu überlassen. „Für den Abfallbesitzer endet damit gleichzeitig die uneingeschränkte Verfügungsgewalt über die Sache. Er kann u.U. sogar gezwungen werden, die Sache einer geordneten Entsorgung zuzuführen.“[15]

Grundsätzlich lässt sich sagen, dass das Abfallgesetz in seinen einzelnen Gesetzesteilen folgendes regelt:

- wer (Beseitigungspflicht § 3 AbfG)
- was (Abfallbegriff § 1 AbfG)
- wie (Grundsatz der Abfallentsorgung § 2 AbfG)
- wo (Anlagenzwang § 4 AbfG) beseitigen darf oder muss.

3. Der Begriff des Wirtschaftsgutes

3.1. Grundlagen

Wie bereits erwähnt gehört die Abgrenzung zwischen Abfall im Sinne des Abfallgesetzes und dem in diesem Gesetz nicht vorkommenden Begriff des „Wirtschaftsgutes“ zu einem der Zentralprobleme des Abfallrechts. Eine allgemeingültige Definition für Wirtschaftsgut legt fest, dass „ein Stoff, der nicht den Tatbestand des §1 Abs. 1 S.1 AbfG erfüllt und demzufolge in der Regel nicht dem Anwendungsbereich des Abfallgesetzes unterfällt“[16] als Wirtschaftsgut bezeichnet werden kann. Zu klären ist, ob genau diese vorangegangene Auslegung die Pforten für illegale oder fragwürdige Geschäfte öffnet. Es gilt als äußerst schwierig feststellbar, ob eine Sache in der konkreten Situation das „Wohl der Allgemeinheit“ gefährdet und demnach als Abfall zu entsorgen ist.

3.2. Wirtschaftliche Aspekte der Abgrenzung zwischen Abfall und Wirtschaftsgut

Vor allem spielen hierbei die wirtschaftlichen Aspekte der Abgrenzung zwischen Abfall und Ware eine bedeutende Rolle, denn es besteht vorrangig wirtschaftliches Interesse an der Abgrenzung. §3 Abs. 3 AbfG regelt nicht nur, bei wem die Beseitigungspflicht liegt, sondern auch, welche Stoffe als Abfall deklariert werden. „Danach können die entsorgungspflichtigen Körperschaften bestimmte Stoffe, die nach ihrer Art und Menge nicht mit den in den Haushalten anfallenden Abfällen entsorgt werden können, von der Entsorgung ausschließen. Ist dies der Fall, verpflichtet §3 Abs. 4 AbfG den Besitzer zur Entsorgung – mit allen daraus resultierenden Folgen.“[17] Diese beinhalten neben dem Verlust der freien Verfügungsgewalt über die Sache auch die Ermöglichung der Entsorgung in entsprechenden Abfallentsorgungsanlagen und gegebenenfalls deren Errichtung. Dabei kommt es neben erheblichem Kostenaufwand auch zu Hindernissen bei der Suche nach entsprechendem Standorten, der Widerstand der Bevölkerung und die Dauer für die Zulassung sind dabei nicht zu unterschätzen.

Beachtenswert ist, „daß es sich bei den von der Entsorgung ausgeschlossenen Stoffen in der Regel um Sonderabfälle i.S.d. §2 Abs. 2 AbfG i.V.m. der Abfallbestimmungsverordnung handelt, deren Behandlung besonders aufwendig und folglich auch kostenintensiv ist, so wird deutlich, warum die Industrie ein gesteigertes Interesse daran hat, möglichst viele Stoffe nicht als Abfall, sondern als Wirtschaftsgut eingestuft zu sehen.“[18]

[...]


[1] Hecht, Dieter: Der Streit um den Müll – Europäische Abfallinfrastruktur oder Nationale Autarkie?.

In: Karl, Helmut: Transeuropäische Netze, Bonn 1997, S.153.

[2] Vgl. Natsch, Bruno: Abfall, München 1993,S.14.

[3] Battis, Ulrich/Rehbinder, Eckard/Winter, Gerd (Hrsg.): Die Abgrenzung zwischen Abfall und Wirtschaftsgut, Düsseldorf 1992, S.13.

[4] Dr. Donner, Hartwig/Meyerholt, Ulrich: Die Entwicklung des Abfallrechts von der Beseitigung zur Kreislaufwirtschaft, Arbeitsbericht Nr.129, ISSN 0176-7275, Lüneburg 1994, S.5.

[5] Rohleder, Bernhard: Vom Giftmülltourismus zum Binnenmarkt für Abfall, Frankfurt/Main 1997, S.24.

[6] Vgl. Rohleder, Bernhard: Vom Giftmülltourismus zum Binnenmarkt für Abfall, Frankfurt/Main 1997, S.24.

[7] Rürup, Bert (Hrsg.): Umwelt und Technik in den Europäischen Gemeinschaften, Band 6, Frankfurt/Main 1993, S.58.

[8] Damkowski, Wulf/ Elsholz, Günter: Abfallgesellschaft Theorie und Praxis, Opladen 1990, S.17.

[9] Rohleder, Bernhard: Vom Giftmülltourismus zum Binnenmarkt für Abfall, Frankfurt/Main 1997, S.25.

[10] Rohleder, Bernhard: Vom Giftmülltourismus zum Binnenmarkt für Abfall, Frankfurt/Main 1997, S.24f.

Battis, Ulrich/Rehbinder, Eckard/Winter, Gerd (Hrsg.): Die Abgrenzung zwischen Abfall und Wirtschaftsgut, Düsseldorf 1992, S.1.

[12] Damkowski, Wulf/ Elsholz, Günter: Abfallgesellschaft Theorie und Praxis, Opladen 1990, S.17.

[13] Siehe Punkt 5.3., S.16-18 dieser Referatsausarbeitung.

[14] Michaelis, Peter: Theorie und Politik der Abfallwirtschaft, Berlin/Heidelberg 1991, S.8.

[15] Battis, Ulrich/Rehbinder, Eckard/Winter, Gerd (Hrsg.): Die Abgrenzung zwischen Abfall und Wirtschaftsgut, Düsseldorf 1992, S.1.

[16] Battis, Ulrich/Rehbinder, Eckard/Winter, Gerd (Hrsg.): Die Abgrenzung zwischen Abfall und Wirtschaftsgut, Düsseldorf 1992, S.2.

[17] Battis, Ulrich/Rehbinder, Eckard/Winter, Gerd (Hrsg.): Die Abgrenzung zwischen Abfall und Wirtschaftsgut, Düsseldorf 1992, S.3.

[18] Battis, Ulrich/Rehbinder, Eckard/Winter, Gerd (Hrsg.): Die Abgrenzung zwischen Abfall und Wirtschaftsgut, Düsseldorf 1992, S.4.

Ende der Leseprobe aus 24 Seiten

Details

Titel
Ökonomische Aspekte von Abfall als Ware
Hochschule
Universität Lüneburg
Veranstaltung
Umweltökonomie - Wirtschaft in Theorie und Praxis
Note
2.3
Autor
Jahr
2001
Seiten
24
Katalognummer
V78702
ISBN (eBook)
9783638850995
Dateigröße
470 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Aspekte, Abfall, Ware, Umweltökonomie, Wirtschaft, Theorie, Praxis
Arbeit zitieren
Robert Nagel (Autor:in), 2001, Ökonomische Aspekte von Abfall als Ware, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/78702

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