Grundlagen und wichtige Regelungen des Internetrechts


Seminararbeit, 2006

47 Seiten, Note: 2,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Maßgebende Rechtsnormen in Deutschland
2.1 Telekommunikationsgesetz (TKG)
2.2 Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz (IuKDG)
2.3 Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV)

3 Europäischer und Internationaler Rechtsrahmen für Online-Kommunikation
3.1 E-Commerce-Richtlinie (ERCL)
3.2 Anwendung der Fernseh-Richtlinie auf Online-Medien
3.3 Telekommunikationsdienste in der Europäischen Gemeinschaft
3.4 Internationale Regulierung des Internets

4 Wichtige Regelungen des Internetrechts
4.1 Geistiges Eigentum – Urheberrecht im Internet
4.2 Strafrecht im Internet

5 Homepages – Rechtliche Regelungen bei der Erstellung
5.1 Die gewerbliche Homepage
5.2 Private Homepages

6 Fazit und Ausblick

7 Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Zusammenfassung der Rechtsgrundlagen für Datenschutz

Abb. 2: Durchsuchungen GVU - Urheberrechtsverletzungen

Abb. 3: Eingeleitete Verfahren bei Urheberrechtsverletzungen 1997 – 2004

Abb. 4: Verfahren im Film- und Softwarebereich

Abb. 5: Computerkriminalität 1987-2004.

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Lange Zeit galt das Internet fälschlicherweise bei vielen Nutzern als ein rechtsfreier Raum. Ebenso vielschichtig wie seine Nutzungsmöglichkeiten sind auch die rechtlichen Probleme, die dadurch entstehen. Oftmals lassen sich Lösungsansätze aus dem Privatrecht, dem Zivilrecht und dem Öffentlichen Recht der Offline-Welt wiederfinden. Mit steigender Popularität des Mediums, seiner Einbindung in den Alltag und aufgrund des interaktiven und grenzüberschreitenden Charakters wurden spezifische Regelungen durch den Gesetzgeber notwendig. Online-Recht ist kein eigenständiges Rechtsgebiet. Eine genaue Einordnung in eines der drei deutschen Rechtsgebiete kann man ebenso nicht vornehmen.

„Gemeint ist vielmehr die Betrachtung eines bestimmten Lebenssachverhaltes – der elektronischen Kommunikation in digitalen Netzen – aus verschiedenen juristischen Blickwinkeln.“(Strömer, 2002, S. 2)

Im Hinblick auf das Grundgesetz, welches eine Kompetenzteilung zwischen Bund und Ländern vorsieht, entstand Ende der 1990er eine Normentrias, bestehend aus Telekommu­nika­tions­gesetz (TKG), Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz (IuKDG) und dem Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV). Als bedeutsam erweist sich die Möglichkeit der weltumspannenden Kommunikation im Cyberspace. Deshalb ist eine Betrachtung des europäischen und internationalen Rechts unablässlich. Im Folgenden werden die deutschen Normen, relevante Richtlinien der Europäischen Union sowie Organisationen und Verträge auf internationaler Ebene von Frau Schulze vorgestellt.

Um einen kleinen Einblick in rechtlichen Irrwege des Internets zu geben, wird Frau Schütz im Kapitel vier neben den Aspekten des Urheberrechts auch auf das Strafrecht hinsichtlich des Internets eingehen. Anschließend wird sie Bezug auf einige rechtslegitime Regeln zur Erstellung einer Homepage nehmen. Im darauffolgenden Fazit wird ein gemeinsamer Ausblick hinsichtlich der Weiterentwicklung des Internetrechts gegeben.

2 Maßgebende Rechtsnormen in Deutschland

2.1 Telekommunikationsgesetz (TKG)

Als Fundament der beiden anderen großen Regelwerke ist das Telekommunikationsrecht entscheidend. Da für die Übermittlung von Tele- und Mediendiensten eine elektronische Verbreitung die notwendige Voraussetzung ist, wurden spezielle Bestimmungen zu den technischen Vorgängen der Vermittlung von Informationen im Telekommunikationsgesetz (TKG) durch den Bund erlassen (Eichhorn, 2001, S. 35). Das Telekommunikationsgesetz nimmt folglich keine Stellung zu inhaltlichen Aspekten der vermittelten Kommunikation (Mayer, 1999, S. 147). Maßgebliche Regelungen enthielt vor dessen Inkrafttreten am 1. August 1996 das Fernmeldegesetz. Bis zu diesem Zeitpunkt lag das Monopol für Fernmelde­anlagen in der Hand der ehemaligen Deutschen Bundespost (Fechner, 2004, S. 324). Eine Liberalisierung des deutschen Telekommunikationsmarktes ist vor allem der Politik der Europäischen Union zu verdanken, welche auf die „Verbesserung der Konkurrenzfähigkeit vernetzter, mulimedial nutzbarer Kommunikationsformen [...]“ (Mayer, 1999, S. 156) abzielte. Ein EU-Richtlinienpaket machte eine Neufassung des Telekommunikationsgesetzes im Jahr 2004 notwendig. Einerseits bezweckt eine Umsetzung dieser Vorgaben in deutsches Recht einen unverzerrten Wettbewerb auf dem Binnenmarkt der Telekommunikation, andererseits will der Gesetzgeber eine überstarkes Eingreifen der Regulierungsbehörden vermeiden (Fechner, 2004, S. 324f.). Folglich dient das TKG nach § 1 neben einer ausreichenden und flächendeckenden Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen gleichzeitig der Förderung und Sicherung eines funktionierenden Telekommunikations­wettbewerbes. Der Telekommunikations-Begriff meint hierbei jedoch nicht nur telefonieren. In der umfassenden Erläuterung wird dieser definiert als „technische[r] Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Nachrichten jeglicher Art in der Form von Zeichen, Sprache, Bildern oder Tönen mittels Telekommunikationsanlagen“ (§ 3 Nr. 16 TKG). Die Reichweite des Telekommunikationsgesetzes umfasst speziell den technischen Bereich, das heißt die Herstellung des Internetzuganges durch Internet-Service-Provider (ISP), „Email und jeden sonstigen Online-Datenaustausch (insbes. per Telnet oder FTP)[...]“ (Hoeren, 2001, S. 80f.). Telekommunikationsdienstleistungen können gewerblicher oder nachhaltiger Art sein. Gewerbliche Angebote findet der Nutzer bei Zugangs-Anbietern wie T-Online oder AOL. Sie sind gewinnorientierte Unternehmen, welche Übermittlungswege von Nachrichten bereitstellen und so ihren Kunden den Datenaustausch ermöglichen. Hingegen zählen beispielsweise Mailbox-Betreiber zu nachhaltigen Telekommunikationsangeboten (Eichhorn, 2001, S. 36). Das TKG verweist hierbei auf ein „geschäftsmäßiges Erbringen von Telekommunikationsdiensten einschließlich des Angebots von Übertragungswegen für Dritte [...]“ (§ 3 Nr. 5 TKG). Diese können, müssen aber nicht gewinnorientiert arbeiten. Das TKG findet solange Anwendung, wie reine Sendung, Übermittlung und Empfang beziehungsweise eine Zwischenspeicherung von Signalen auf Mail- und News-Servern stattfindet. (vgl. Bleisteiner, 1999)

Eine besondere Betrachtung sollten auch die Bestimmungen zur Regulierung finden. Ihre Bedeutung wird schon aus der Zweckbeschreibung in § 1 ersichtlich. Gegenwärtig reguliert das TKG den Markt sektorenspezifisch. Marktanalysen der zuständigen Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) ermöglichen ein gezieltes und differenzierendes Vorgehen bei der Bekämpfung von Wettbewerbsverzerrungen innerhalb von Telekommu­nikations­märkten mit unwirksamem Wettbewerb (Fechner, 2004, S. 327). Zu den Aufgaben der Regulierungsbehörde gehört es, die Marktsituation in zweijährigem Abstand zu prüfen und natürlich auch, wenn sich neue Märkte bilden oder sich alte Marktstrukturen ändern (Fechner, 2004, S. 328). Dabei sollen spezifische Regulierungselemente die Schaffung neuer offener Netzzugänge und die Zusammenschaltungen verschiedener Telekommunikations­anbieter sicherstellen.

Vorteile ergeben sich hieraus für den privaten Nutzer, der die Möglichkeit hat mit Privatnutzern anderer Anbieter per Internet zu kommunizieren. Laut § 35 Abs. 1 TKG haben auch gewerblich aktive Nutzer das Recht, für die Öffentlichkeit bereitgestellten Netzzugänge von marktbeherrschenden Anbietern in Anspruch zu nehmen. Auch Konflikte zwischen kleineren Anbietern und dominierenden Unternehmen hinsichtlich Monopoltendenzen sollen gelöst werden. (vgl. Mayer, 1999)

Bestimmungen zur Entgeltregulierung stellen „ein [...] Bündel möglicher Maßnahmen beim Vorliegen eines nicht funktionsfähigen Wettbewerbs [...]“ (Fechner, 2004, S. 330) dar. Das Telekommunikationsgesetz verfasst in § 23 bis § 31 unter anderem Maßstäbe für Entgeltregulierungen, Verfahren der Regulierung sowie Anforderungen der Regulierungs­behörde an Lizenznehmer. Diese sollen Stellungsmissbrauch bei Entgeltforderungen marktmächtiger Anbieter unterdrücken. (vgl. § 23ff TKG; Fechner, 2004)

Im Gegensatz zu zugangsfreien Tele- und Mediendiensten unterliegen Anbieter von Übertragungswegen und Telekommunikationsnetzen für die Öffentlichkeit, der Anzeige- und Berichtspflicht (§§ 4 5 TKG). Auch benötigen sie eine Lizenz zur Erbringung ihrer Dienst­leistungen durch die Regulierungsbehörde (Eichhorn, 2001, S. 36).

Das Grundgesetz postuliert im Artikel 10 „einschränkende[n] Regelungen zur Kenntnisnahme von Nachrichteninhalten in der Telekommunikation [...]“ (Bleisteiner 1999, S. 144). Das Fernmeldegeheimnis erfährt auch im Bereich der Neuen Medien herausragende Bedeutung. Der § 85 TKG enthält dazu explizite Rechtsverordnungen. Der gesamte Inhalt einer Kommunikation durch Bilder, Texte, Daten oder Sprache, einschließlich der Verbindungsübertragung, darf von Telekommunikationsanbietern in der Regel nicht gelesen oder an unbefugte Dritte weitergeleitet werden (Hoeren, 2001, S. 80). Aus der Achtung des Fernmeldegeheimnisses und dem technischen Anwendungsgebiet ergibt sich die Verantwortlichkeitsregelung bezüglich der Inhalte verbreiteter Dienste. Hierbei ist keine generelle Haftungsfreiheit anzunehmen, jedoch eine weit eingeschränkte (Bleisteiner, 1999, S. 148f.; ähnlich Sieber, 1999, S. 133). Die im Gesetz enthaltenen Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten sind vergleichbar mit anderen medienrechtlichen Gesetzen wie dem Teledienste-Datenschutz-Gesetz (TDDSG), auf welches ich an anderer Stelle genauer eingehen werde. Das Telekommunikationsgesetz verweist hinsichtlich des Datenschutzes auch auf die Telekommunikations-Datenschutzverordnung (TDSV) (JBB - Rechtsanwälte, 2002, S. 582).

Der Bund bietet mit dem TKG einen „flexiblen Rahmen für die Gestaltung eines funktionierenden Marktes für Telekommunikationsnetze und Telekommunikations­dienstleistungen [an], um vom Mailboxbetreiber bis zum Weltkonzern jeweils angemessene Regelungen zu treffen“ (Mayer, 1999, S. 184). Vielfach findet sich in der Literatur auch Kritik an offenen Klauseln, die es Anbietern ermöglicht eine überragende Stellung auf dem Markt einzunehmen. Am Beispiel der Deutschen Telekom ist dies ersichtlich. Teilweise unklarer Gesetzeslaut stellt ein Problem bei der Auslegung des TKG dar.

2.2 Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz (IuKDG)

Das Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz, ein sogenanntes Artikelgesetz, ist seit dem 1. August 1997 rechtskräftig. Der Bund schuf hiermit einen Rahmen für drei neue Gesetze und zahlreichen Änderungen bestehender Normenregelungen mit dem Ziel, eine verlässliche Grundlage für den sich stetig ändernden Bereich der Informations- und Kommunikationsdienste zu bilden. Im Artikel 1 ist eine der Hauptkomponenten des Online-Rechts, das Teledienstegesetz (TDG), verankert. Artikel 2 enthält das Teledienste-Datenschutz-Gesetz (TDDSG). Aufgrund ihrer Relevanz werde ich im folgenden näher darauf eingehen. Daneben befasst sich das IuKDG im Artikel 3 mit den Vorschriften für elektronische Signaturen (Signaturgesetz). (vgl. JBB - Rechtsanwälte, 2002)

Das Teledienstegesetz regelt Rechte und Pflichten der Anbieter und Nutzer von Telediensten. Die Legaldefinition erklärt Teledienste als „Informations- und Kommunikationsdienste, die für eine individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bilder oder Tönen bestimmt sind“ (§ 2 Abs. 1 TDG, zit. nach Stadler, 2002, S. 230) und per Telekommunikation übermittelt werden. Charakteristisch ist ihnen ein individualkommunikativer Charakter, was bedeutet, dass Teledienste dem Prinzip des Informationsabrufs auf Nutzernachfrage unterliegen. Sie werden online in Anspruch genommen. Anders als Teleshopping stellt Internet-Shopping somit einen Teledienst dar. Der gesamte Prozess, vom Angebot bis zur Bestellung, findet über dasselbe Medium statt. Bei Angeboten und Nutzungsarten von Multimedia im Offline-Betrieb, zum Beispiel CD-ROM, hat das TDG keine Befugnis (Fechner, 2004, S. 303). Vordergründig ist hier der Datenaustausch (Wetter, Verkehr, Börse) ohne Beitrag an der öffentlichen Meinungsbildung sowie individueller Leistungsaustausch (Homebanking) (Bleisteiner, 1999, S. 120ff.). Der Gesetzgeber hat unter § 2 Regelbeispiele aufgestellt, bei welchen das Gesetz zur Anwendung kommt. E-Mails sind regelmäßig Teledienste, da sie individuelle Kommunikation zum Gegenstand haben. Ebenso die Homepage einer Firma, wenn es sich dabei um eine bloße Darstellung des Unternehmens und seinen Produkten handelt. (vgl. JBB - Rechtsanwälte, 2002)

Trotz den Bemühungen des Bundes ist eine Abgrenzung besonders im Internet-Bereich schwierig, da bei Angeboten oft zugleich Elemente von Telediensten und Mediendiensten enthalten sind. Deshalb bietet sich hier immer eine differenzierte Betrachtung des Dienstes an (Bleisteiner, 1999, S. 120; übereinstimmend Stadler, 2002, S. 72).

Im allgemeinen versteht das TDG unter § 3 jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Inhalte beziehungsweise den Zugang zu solchen bereit hält, als Diensteanbieter (Provider). An die Art der angebotenen Inhalte schließen die unterschiedlichen Verantwortlichkeitsregelungen an (Sieber, 1999, S. 140ff.). Wenn ein Content-Provider eigene Informationen auf seiner Homepage anbietet, haftet er laut § 5 Abs. 1 TDG uneingeschränkt für dessen Inhalte nach den allgemeinen Gesetzen (Strafrecht, Zivilrecht, öffentliches Recht). Dies umfasst eine volle Verantwortung über die Richtigkeit von Informationen im Netz sowie die Haftung für rechtwidrige Inhalte, zum Beispiel Nazi-Propaganda (Hoeren, 2001, S. 92). Hingegen sind Provider nur begrenzt verantwortlich, wenn sie fremde Inhalte über einen bestimmten Zeitraum zwischenspeichern (Caching) und zur effizienten Nutzung bereit halten (Fechner, 2004, S. 309). Die technischen Gegebenheiten und der enorme Datenumfang erlauben es nicht rechtswidrige Inhalte automatisch zu erkennen. Dennoch werden diese Service-Provider vom Gesetz dazu angehalten, die Verbreitung rechtwidriger Daten zu verhindern, sobald sie Kenntnis darüber erlangen und die Maßnahmen zur Löschung oder Sperrung im Rahmen ihrer Möglichkeiten liegen (§ 5 Abs. 2 TDG; Sieber, 1999, S. 141). Am meisten entlastet von der Verantwortlichkeit sind die Access-Provider. Sie sind „für fremde Informationen die sie nur weiterleiten oder zu denen sie nur den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich“ (Fechner, 2004, S. 308). Technische und rechtspolitische Gründe, wie Datenverschlüsselung und Fernmeldege­heimnis, verneinen die umfassende Kontrolle des Internet-Datenaustausches (Sieber, 1999, S. 142f.). Ein Problem stellen Suchmaschinen, Hyperlinks und Push-up Dienste dar. Sie lassen sich nicht konkret in einer der drei Providergruppen einordnen. Zudem wurde die Haftung im TDG nicht ausdrücklich geregelt (Stadler, 2002, S. 93ff.; ebenso Fechner, 2004, S. 311).

Aufgrund der E-Commerce-Richtline 2000/31/EG wurde in § 4 TDG das Herkunftslandprinzip verankert. Zentral ist, dass nur die Rechtsregelungen des Landes gelten, in dem der Anbieter niedergelassenen ist. Vorteile ergeben sich zudem aus einem grundsätzlich uneingeschränkten Diensteaustausch und dem Verbot nationaler Abschottungsversuche. Es bedeutet keine völlige Freiheit in anderen EU-Ländern. Verbraucherschutzregelungen, Urheber- und Datenschutzrechte der Zielländer müssen weiterhin eingehalten werden (Strömer, 2002, S. 124).

Anders als Telekommunikationsdienste sind Teledienste zulassungs- und anmeldungsfrei (§ 5 TDG). Diese Regelung findet sich analog im Mediendienste-Staatsvertrag wieder. Dennoch verlangt das TDG bei jeder Website eine Anbieterkenn­zeichnung. Geschäftsmäßige Teledienste müssen in einer Art Impressum „bestimmte allgemeine Pflichtangaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar [zu]halten“ (Fechner, 2004, S. 306). Der Inhalt allgemeiner Informations­pflichten wird im Kapitel 5. 1 über die Gestaltung einer gewerblichen Homepage näher erläutert. Anbieter kommerzieller Kommunikation müssen diese deutlich als solche erkennbar machen (§ 7 Abs. 1 TKG). Darunter sind Kommunikationsformen zu verstehen, die Waren- und Dienstleistungsabsatz fördern, einschließlich der Erscheinung des Unternehmers. Eine gängige internetspezifische Möglichkeit stellen Werbe-Mails dar. (vgl. Strömer, 2002)

Mittlerweile ist die Abwicklung von Bankgeschäften per Internet und Online-Shopping – generell die Inanspruchnahme von Online-Diensten – alltäglich geworden. Modernste Technologien und die wachsende Erfahrung im Umgang mit dem Internet bürgen natürlich auch Risiken, denen sich die Nutzer immer bewusster werden (JBB - Rechtsanwälte, 2002, S. 572f.). Im TDG werden keine expliziten datenschutz­rechtlichen Bestimmungen für Nutzer und Anbieter von Telediensten erwähnt. Dafür sieht das Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz das zweite Artikelgesetz vor. Das Teledienste-Datenschutz-Gesetz (TDDSG) enthält „bereichsspezifische Datenschutzvorschriften für Dienste-Anbieter, die zum Teil deutlich strenger sind als die Vorschriften des TKG und der TDSV“ (Mayer, 1999, S. 185). Ziel ist es mittels umfangreichen Informationspflichten und Regelungen im Umgang mit personen­bezogenen Daten für Anbieter sowie Bestimmungen über anonyme oder pseudonyme Nutzung, einen hohen Datenschutzstandard bei Telediensten zu gewährleisten. Grundsätzlich gilt ein „Verbot mit Erlaubnisvorbehalt“. Das TDDSG ordnet an, dass die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur dann erlaubt ist, wenn es das Gesetz selbst oder eine andere Vorschrift vorsieht oder der Nutzer seine Einwilligung erklärt (§ 3 Abs. 1 TDDSG). Die Abbildung 1 gibt eine Übersicht der wichtigsten Rechtsvorschriften mit ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen bezüglich des Datenschutzes.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Zusammenfassung der Rechtsgrundlagen für Datenschutz

(Quelle: JBB - Rechtsanwälte, 2002, S. 583)

Jeder Aufenthalt im Netz hinterlässt Spuren. Folglich werden bei Providern und Online-Diensten unweigerlich Daten des Kunden und Nutzerverhalten zumindest vorübergehend festgehalten (Strömer, 2002, S. 346f.).

Man unterscheidet drei Arten von Kundendaten. Bestandsdaten, zum Beispiel Anschrift, Telefonnummer und Bankverbindungen, die unabdingbar für eine Vertragsgestaltung sind und zu diesem Zweck von Providern ohne gesonderte Einwilligung erhoben werden dürfen (§ 5 TDDSG). Nutzungs- und Abrechnungsdaten beinhalten das Einwahlverhalten der Kunden und Angaben zur Identifikation. Sie ermöglichen die Teilnahme an Auktions-Websites oder Online-Shops und „dürfen nicht für Zwecke außerhalb des konkreten Vertragsverhältnisses (z.B. Marktforschung, Werbung) verwendet und auch nicht an Dritte weitergegeben werden“ (JBB - Rechtsanwälte, 2002, S. 588). Personenbezogene Daten müssen nach Beendigung der jeweiligen Nutzung beziehungsweise spätestens bis sechs Monate nach Versand der Rechnung, gelöscht werden (§ 6 Abs. 7 TDDSG). Als Voraussetzung für die Erstellung von Nutzerprofilen zu Werbezwecken oder bedarfsgerechter Gestaltung eines Teledienstes benötigt der Provider eine elektronische Einwilligung des Betroffenen. Zudem sind solche Profile nur unter Verwendung von Pseudonymen erlaubt. (vgl. Hoeren, 2001)

Negative Auswirkungen auf die Privatsphäre von Internet-Nutzern haben Web-Cookies, welche von Website-Betreibern auf die Festplatten der Nutzer abgespeichert werden. Diese Textdateien werden zunehmend genutzt, um Mehrfachnutzer desselben Angebotes wiederzuerkennen (Strömer, 2002, S. 354). Cookies enthalten eigentlich nur Informationen über den letzten Internetaufenthalt, die ja nicht personenbezogen sind. Das ändert sich, wenn sich ein Nutzer namentlich oder mit E-Mail-Adresse bei einem Online-Dienst angemeldet hat oder wenn die IP-Adresse Rückschlüsse auf seine Identität zulässt (Hoeren, 2001, S. 86). Sobald Cookies personenspezifische Daten enthalten, gerät dessen „Besitzer“ in Konflikt mit den restriktiven Regeln des § 3 Abs. 1 TDDSG. Die Daten müssen deshalb so schnell wie möglich gelöscht werden. Aus § 3 Abs. 5 leitet sich die Unterrichtung des Nutzers über Setzung eines Cookies ab. Diese erfolgt im Voraus und informiert darüber, dass Nutzerverhalten erfasst und zur Profilbildung genutzt wird. Der Provider muss die Information in „sichtbaren Bereich der Internetseite, in deutlich wahrnehmbarer Form unmittelbarer einblende[t]n“ (Strömer, 2002, S. 356).

[...]

Ende der Leseprobe aus 47 Seiten

Details

Titel
Grundlagen und wichtige Regelungen des Internetrechts
Hochschule
Technische Universität Dresden  (Institut für Kommunikationswissenschaften)
Veranstaltung
Internet und neue Medien
Note
2,3
Autoren
Jahr
2006
Seiten
47
Katalognummer
V78799
ISBN (eBook)
9783638846745
Dateigröße
732 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Grundlagen, Regelungen, Internetrechts, Internet, Medien
Arbeit zitieren
Anja Schütz (Autor:in)Claudia Schulze (Autor:in), 2006, Grundlagen und wichtige Regelungen des Internetrechts, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/78799

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