Die äußere Tatseite des Betruges setzt sich aus vier Elementen zusammen: ein auf Tatsachen bezogenes Täuschungshandeln, den dadurch bedingten Irrtum des Getäuschten, dessen Vermögensverfügung und den somit bewirkten Eintritt eines Vermögensschadens in ursächlichem Zusammenhang. Die innere Tatseite des Betruges besteht aus dem Tatbestandsvorsatz, der auf Verwirklichung der äußeren Tatseite gerichtet ist und einem zusätzlichen Vorsatz in Richtung einer unrechtmäßigen Bereicherung.
Psychologen und Psychotherapeuten sollten sich darüber im Klaren sein, dass sie sich unter Umständen durch die tatsachenwidrige Bezeichnung ihrer Ordination als Institut oder Schule wegen Betruges strafbar machen. Den Tatbestand des Betruges erfüllen sie, wenn sie durch Vortäuschung falscher Tatsachen, wie zum Beispiel ein Institut oder eine Schule zu sein, den Irrtum eines Klienten herbeiführen und ihn zu einer Vermögensverfügung veranlassen. Nehmen sie diese Täuschung und die Bereicherung billigend in Kauf, was im Falle der Berufsausübung anzunehmen ist, so sind alle Tatbestandsmerkmale des Betruges erfüllt.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Äußere Tatseite
2.1 Täuschung über Tatsachen
2.2 Irrtum des Getäuschten
2.3 Vermögensverfügung
2.4 Vermögensschaden
3. Innere Tatseite
4. Zusammenfassung
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht die strafrechtliche Relevanz des Betrugstatbestands (§ 146 öStGB) für Psychologen und Psychotherapeuten, insbesondere im Hinblick auf irreführende Berufsbezeichnungen wie "Institut" oder "Schule".
- Strafrechtliche Definition des Betrugs
- Voraussetzungen der äußeren Tatseite (Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung, Schaden)
- Bedeutung des subjektiven Tatbestands (Vorsatz, Bereicherungsabsicht)
- Risiken irreführender Bezeichnungen in der psychologischen Praxis
Auszug aus dem Buch
2.1 Täuschung über Tatsachen
Täuschung bedeutet ein Verhalten, das in der Abgabe einer unwahren Erklärung gegenüber einem anderen besteht. Erkennbarkeit der wahren Sachlage, Nachlässigkeit oder Leichtgläubigkeit schließen eine Täuschung nicht aus.
Gibt eine Einzelperson also vor, ein „Institut“ oder eine „Schule“ zu sein, gibt er eine unwahre Erklärung gegenüber dem Klienten ab, da man unter dem Begriff Institut bzw. Schule eine Ansammlung mehrerer Experten auf einem Gebiet versteht. Auch wenn der Klient weiß oder erkennen kann, dass er sich um eine Einzelperson handelt, begeht der Psychologe oder Psychotherapeut unter Umständen einen Betrug.
Täuschung kann auf verschiedene Weise geschehen: durch aktives Tun ausdrücklich oder konkludent oder aber auch durch bloßes Unterlassen. Erforderlich ist stets eine Täuschung über Tatsachen. Vorspiegelung falscher Tatsachen ist ebenso tatbildlich wie Entstellen wahrer Tatsachen.
Tatsachen sind alle objektiv feststellbaren Umstände der Vergangenheit und der Gegenwart. Tatsachen können in der Außenwelt liegen oder innere Vorgänge sein. Äußere Tatsachen sind objektivierbare faktische oder rechtliche Gegebenheiten, innere Tatsachen sind psychische Umstände, die rational feststellbar sind (Absichten…).
Wirbt ein einzelner Psychologe oder ein Psychotherapeut als Institut oder Schule auf seiner Homepage, im Telefonbuch oder auf Visitenkarten, so gibt er eine tatsachenwidrige Erklärung ab und erfüllt somit das erste Tatbestandsmerkmal des Betrugsdeliktes im strafrechtlichen Sinne.
Zusammenfassung der Kapitel
1. Einleitung: Darstellung der rechtlichen Grundlage des Betrugsparagraphen (§ 146 öStGB) und Einordnung der Relevanz für den Berufsstand der Psychologen und Psychotherapeuten.
2. Äußere Tatseite: Detaillierte Analyse der objektiven Tatbestandsmerkmale, angefangen bei der Täuschung über Tatsachen bis hin zum resultierenden Vermögensschaden.
3. Innere Tatseite: Erläuterung der subjektiven Anforderungen wie Vorsatz und Bereicherungsabsicht, die für eine Strafbarkeit wegen Betruges notwendig sind.
4. Zusammenfassung: Abschließende Mahnung zur Sensibilisierung für strafrechtliche Risiken bei der Außendarstellung psychologischer Praxen.
Schlüsselwörter
Betrug, Strafrecht, § 146 öStGB, Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung, Vermögensschaden, Vorsatz, Bereicherungsabsicht, Psychologie, Psychotherapie, Institut, Schule, Berufsrecht, Kausalität.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit der strafrechtlichen Einordnung des Betrugstatbestands (§ 146 öStGB) im Kontext der Berufsausübung von Psychologen und Psychotherapeuten.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Im Zentrum stehen die objektiven Voraussetzungen einer Täuschungshandlung sowie die subjektive Komponente des Vorsatzes bei irreführender Werbung oder Praxisbezeichnung.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Ziel ist es, Psychologen und Therapeuten für die rechtlichen Konsequenzen zu sensibilisieren, die aus der Verwendung irreführender Titel wie "Institut" oder "Schule" resultieren können.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine juristische Analyse, die den Tatbestand des Betruges anhand der gesetzlichen Definition und der strafrechtlichen Dogmatik auf die spezifische Berufssituation anwendet.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Prüfung der äußeren Tatseite (Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung, Schaden) und der inneren Tatseite (Vorsatz, Bereicherungsabsicht).
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die wichtigsten Begriffe umfassen Betrug, Täuschung, Vermögensschaden, Vorsatz, Bereicherungsabsicht sowie die berufsbezogenen Begriffe Institut und Schule.
Warum kann die Bezeichnung als "Institut" rechtlich problematisch sein?
Die Bezeichnung suggeriert ein Expertenteam oder eine größere Organisation. Ist dies nicht gegeben, stellt dies eine Täuschung über Tatsachen dar, die den Tatbestand des Betruges erfüllen kann.
Genügt für eine Strafbarkeit bereits eine fahrlässige Täuschung?
Nein, der Betrug erfordert gemäß der Arbeit einen (zumindest bedingten) Vorsatz hinsichtlich der Täuschung, der Vermögensschädigung und der Bereicherung.
Reicht es aus, wenn der Klient auch bei Wissen um die Tatsachen die Behandlung gewählt hätte?
Ja, selbst wenn die Dienstleistung als solche den Erwartungen entspricht, ist der Betrugstatbestand durch die Täuschung über die organisatorische Struktur (z.B. Einzelperson vs. Institut) grundsätzlich erfüllt.
- Quote paper
- MMag. DDr. B.Sc. Ulrike Kipman (Author), 2007, Zum strafrechtlichen Tatbestand des Betruges im Zusammenhang mit der Klinischen Psychologie bzw. der Psychotherapie, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/78867