Tatbestand:
Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen markenrechtlichen Löschungsanspruch geltend.
Die Klägerin ist die Herausgeberin des seit 18.01.1993 erscheinenden Nachrichtenmagazins Focus. Schon in der Gründungsphase dieses Nachrichtenmagazins bemühte sich die Klägerin, die Bezeichnung "FOCUS" umfassend schützen zu lassen. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf den Klagevortrag in der Klageschrift (Seite 2 bis 5) mit jeweiligen Anlagen Bezug genommen.
Unter anderem ist die Klägerin nunmehr Inhaberin der am 14.11.1995 angemeldeten und am 18.03.1997 eingetragenen Wortmarke "FOCUS" (Nr. 395 46 204) für u.a. die Waren und Dienstleistungen "Mit Programmen versehene Datenträger (Computer-Software); Softwareentwicklung und -vermittlung; Auftrags-, Forschungs- und Entwicklungsarbeiten auf dem Gebiet der Datenverarbeitung" (vgl. Anlagen K 8 und K 9 d.A.).
Für die Beklagte ist mit Priorität zum 10.06.1998 die Marke "MediaFocus" unter der Nr. 398 32 500 für die Waren "PC-Sat-Karten mit integriertem Satreceiver mit Videotextdecoder, ARD-Empfangsteil und Motorsteuergerät" eingetragen.
Die Beklagte ist ferner Inhaberin der Marke "Multyfocus" (DE 1 181 997; Anlage B 3 d.A.) mit Priorität vom 14.07.1990 für die Waren: Metallplatten zum Befestigen von mindestens zwei Empfangseinheiten zum Empfang von Satellitensignalen verschiedener Satelliten bei feststehender Antennenschüssel, sowie der Marke "Technifocus" (DE 2 024 931; Anlage B 4 d.A.) mit Priorität vom 14.02.1992 für die Waren: Satellitenempfangssystem mit beweglicher Antenne.′
Ein gegen die Eintragung der Marke "MediaFocus" durch die Klägerin eingelegter Widerspruch wurde mit Beschluß des Deutschen Patent- und Markenarnts vom 20.10.1999 zurückgewiesen (vgl. Anlage K 10 d.A.).
Die Klägerin hat geltend gemacht, ihr stehe ein Anspruch gegen die Beklagte auf Markenlöschung aus ihrer prioritätsälteren Marke zu, weil eine Verwechslungsgefahr zwischen der Marke der Beklagten "MediaFocus" und der Marke "FOCUS" der Klägerin bestehe. Der Bekanntheitsgrad des Markenworts FOCUS habe höher als 79 % gelegen. Der Markenname MediaFocus werde mit der Klägerin in Verbindung gebracht.
Außerdem habe die Klägerin einen produktunabhängigen Schutz gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
in die Löschung der deutschen Marke "MediaFocus",
Reg.Nr. 39832500.6/9 einzuwilligen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
[...]
Inhaltsverzeichnis
A. Zusammenfassung des Urteils
I. Sachverhalt
II. Urteil
B. Anmerkungen zum Urteil
I. Definitionsphase
1. Normative Verkehrsauffassung
2. Ist-Verkehrsauffassung
3. Analyse des Urteils
II. Durchführungsphase
1. Dezisionismus
2. Eigene Sachkunde
3. Umfrage
4. Analyse des Urteils
III. Analyse- und Entscheidungsphase
1. Normative Verkehrsauffassung
2. Ist-Verkehrsauffassung
3. Analyse des Urteils
C. Vergleich des Urteils mit anderen Entscheidungen
I. Innerhalb Deutschlands
1. Verwechslungsgefahr
2. Irreführungsgefahr
II. Europaweit
D. Zusammenfassung der Ergebnisse
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit analysiert das Urteil des OLG München vom 12. Juli 2001 im Markenrechtsstreit zwischen der Focus Magazin Verlag GmbH und der TechniSat Satellitenfernsehprodukte GmbH. Ziel ist es, die Urteilsfindung kritisch aus der Perspektive der Angewandten Rechtssoziologie zu beleuchten und dabei die methodische Vorgehensweise der Gerichte hinsichtlich der Definition und Feststellung einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr zu hinterfragen.
- Methodische Analyse der Definitions- und Entscheidungsphasen in markenrechtlichen Prozessen.
- Kontrastierung der "normativen Verkehrsauffassung" mit der "Ist-Verkehrsauffassung".
- Bedeutung von demoskopischen Umfragegutachten als Beweismittel zur Ermittlung der Verbraucherauffassung.
- Vergleich des analysierten Urteils mit anderen nationalen und europäischen Entscheidungen.
- Kritik an der richterlichen Praxis der Sachverhaltsfeststellung unter Ignoranz der pluralistischen Wirklichkeit.
Auszug aus dem Buch
3. Analyse des Urteils
Da es allein auf die Wirklichkeit ankommt, ist es auf jeden Fall am besten, ein Urteil auf eine repräsentative Umfrage zu stützen, da man nur so die zum Vollbeweis erforderliche Gewissheit erlangt. Der Richter wird in der Literatur aber zum Teil offenbar als eine Art Übermensch angesehen. So sei es „undenkbar, dass ein [...] erfahrenes deutsches Gericht etwa einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens darüber beauftragt, ob [...] eine rechtlich relevante Verwechslungsgefahr besteht“. Diese sei weder „beweisfähig noch beweisbedürftig“. Diese Behauptung ist unhaltbar. „Bei allem Respekt vor den seherischen Fähigkeiten“ der Gerichte, ein Richter kann niemals wissen, auch wenn er noch so informiert ist, wie die relevanten Adressaten wirklich auffassen. Dies ist auch von Fall zu Fall verschieden und ändert sich mit der Zeit.
Allenfalls eine Entscheidung aufgrund eigener Sachkunde wäre, soweit die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind, noch zu akzeptieren, denn man kann nicht erwarten, dass sich die Rechtsprechung in kurzer Zeit so stark verändert. Hinter dem abstrakten Begriff der Rechtsprechung stehen Menschen, die oft lange Jahre allein, ohne Umfragegutachten entschieden haben. Da sich Menschen nicht von heute auf morgen verändern, wird diese Entwicklung allmählich erfolgen müssen. Ein erster wichtiger Schritt ist aber das Erkennen der pluralistischen Wirklichkeit und eine entsprechende Berücksichtigung schon in der Definitionsphase. Selbst wenn später z.B. aus Kostengründen auf ein demoskopisches Gutachten verzichtet wird, ist dieser Schritt von großer Bedeutung. Denn die Parteien sind dann nicht mehr der Willkür der Richter ausgeliefert, sondern wissen, dass sie ein anderes Urteil erwirken können, sollte eine Umfrage ein entsprechendes Ergebnis liefern. Keinesfalls ist aber ein Vorgehen wie im vorliegenden Fall akzeptabel, dass sich das Gericht einfach über die Meinung der Verbraucher hinwegsetzt, obwohl es gerade auf sie ankommt.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Zusammenfassung des Urteils: Dieses Kapitel stellt den zugrunde liegenden Sachverhalt sowie das gefällte Urteil des OLG München kurz und prägnant dar.
B. Anmerkungen zum Urteil: Hier erfolgt die tiefgehende rechtssoziologische Analyse des Urteils, unterteilt in die Phasen der Definition, Durchführung sowie der Analyse und Entscheidung.
C. Vergleich des Urteils mit anderen Entscheidungen: Dieser Teil ordnet das Urteil in die deutsche und europäische Rechtsprechung ein und zeigt Parallelen sowie Differenzen, insbesondere zur Irreführungsgefahr, auf.
D. Zusammenfassung der Ergebnisse: Das letzte Kapitel fasst die rechtssoziologischen Erkenntnisse zusammen und plädiert für eine Veränderung der richterlichen Praxis zugunsten empirischer Beweismittel.
Schlüsselwörter
Rechtssoziologie, Markenrecht, Verwechslungsgefahr, normative Verkehrsauffassung, Ist-Verkehrsauffassung, demoskopische Umfrage, Markeneintragung, Gesamteindruck, Rechtssicherheit, richterliche Sachkunde, Verbraucherleitbild, OLG München, MarkenG, Beweisführung, Empirie.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit untersucht ein spezifisches Markenrechtsurteil unter dem Blickwinkel der Rechtssoziologie, um zu prüfen, wie Gerichte den Begriff der Verwechslungsgefahr definieren und feststellen.
Welche zentralen Themenfelder werden behandelt?
Im Fokus stehen die Methoden der Urteilsfindung im Markenrecht, insbesondere der Gegensatz zwischen richterlicher Einschätzung und empirischer Verbraucherbefragung.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist aufzuzeigen, dass die aktuelle richterliche Praxis der normativen Definition der Verwechslungsgefahr die gesellschaftliche Realität ignoriert und stattdessen die Einbeziehung empirischer Daten fordern sollte.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es wird eine rechtssoziologische Analyse angewandt, die den Prozess der Urteilsfindung in Phasen unterteilt und kritisch mit den Ansätzen der Ist-Verkehrsauffassung vergleicht.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert das Urteil in Definitions-, Durchführungs- und Analysephasen und vergleicht das Ergebnis mit anderen deutschen sowie europäischen Entscheidungen.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die wichtigsten Begriffe sind Rechtssoziologie, Verwechslungsgefahr, Ist-Verkehrsauffassung, richterliche Sachkunde und demoskopische Gutachten.
Warum hält der Autor die Entscheidung des OLG München für problematisch?
Das OLG München urteilte rein normativ und stützte sich auf die eigene Sachkunde, wobei es das vorgelegte Umfragegutachten sowie die tatsächliche Verbraucherauffassung als unerheblich einstufte.
Welche Rolle spielen Umfragegutachten in der Argumentation des Autors?
Der Autor argumentiert, dass Umfragegutachten die einzige objektive und verlässliche Grundlage bieten, um die "pluralistische Wirklichkeit" der Verbrauchermeinungen abzubilden und somit eine fundierte Entscheidung zu treffen.
- Quote paper
- Alexander Sindelar (Author), 2002, Ausführliche Anmerkung zum Urteil des OLG München vom 12. Juli 2001 - MediaFocus nach den Erkenntnissen der Angewandten Rechtssoziologie, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/7896