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Ausführliche Anmerkung zum Urteil des OLG München vom 12. Juli 2001 - MediaFocus nach den Erkenntnissen der Angewandten Rechtssoziologie

Titre: Ausführliche Anmerkung zum Urteil des OLG München vom 12. Juli 2001 - MediaFocus nach den Erkenntnissen der Angewandten Rechtssoziologie

Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours , 2002 , 28 Pages , Note: 13

Autor:in: Alexander Sindelar (Auteur)

Droit - Philosophie, Sociologie et Histoire du Droit
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Résumé Extrait Résumé des informations

Tatbestand:

Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen markenrechtlichen Löschungsanspruch geltend.
Die Klägerin ist die Herausgeberin des seit 18.01.1993 erscheinenden Nachrichtenmagazins Focus. Schon in der Gründungsphase dieses Nachrichtenmagazins bemühte sich die Klägerin, die Bezeichnung "FOCUS" umfassend schützen zu lassen. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf den Klagevortrag in der Klageschrift (Seite 2 bis 5) mit jeweiligen Anlagen Bezug genommen.
Unter anderem ist die Klägerin nunmehr Inhaberin der am 14.11.1995 angemeldeten und am 18.03.1997 eingetragenen Wortmarke "FOCUS" (Nr. 395 46 204) für u.a. die Waren und Dienstleistungen "Mit Programmen versehene Datenträger (Computer-Software); Softwareentwicklung und -vermittlung; Auftrags-, Forschungs- und Entwicklungsarbeiten auf dem Gebiet der Datenverarbeitung" (vgl. Anlagen K 8 und K 9 d.A.).
Für die Beklagte ist mit Priorität zum 10.06.1998 die Marke "MediaFocus" unter der Nr. 398 32 500 für die Waren "PC-Sat-Karten mit integriertem Satreceiver mit Videotextdecoder, ARD-Empfangsteil und Motorsteuergerät" eingetragen.
Die Beklagte ist ferner Inhaberin der Marke "Multyfocus" (DE 1 181 997; Anlage B 3 d.A.) mit Priorität vom 14.07.1990 für die Waren: Metallplatten zum Befestigen von mindestens zwei Empfangseinheiten zum Empfang von Satellitensignalen verschiedener Satelliten bei feststehender Antennenschüssel, sowie der Marke "Technifocus" (DE 2 024 931; Anlage B 4 d.A.) mit Priorität vom 14.02.1992 für die Waren: Satellitenempfangssystem mit beweglicher Antenne.′
Ein gegen die Eintragung der Marke "MediaFocus" durch die Klägerin eingelegter Widerspruch wurde mit Beschluß des Deutschen Patent- und Markenarnts vom 20.10.1999 zurückgewiesen (vgl. Anlage K 10 d.A.).
Die Klägerin hat geltend gemacht, ihr stehe ein Anspruch gegen die Beklagte auf Markenlöschung aus ihrer prioritätsälteren Marke zu, weil eine Verwechslungsgefahr zwischen der Marke der Beklagten "MediaFocus" und der Marke "FOCUS" der Klägerin bestehe. Der Bekanntheitsgrad des Markenworts FOCUS habe höher als 79 % gelegen. Der Markenname MediaFocus werde mit der Klägerin in Verbindung gebracht.
Außerdem habe die Klägerin einen produktunabhängigen Schutz gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG.
Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,
in die Löschung der deutschen Marke "MediaFocus",
Reg.Nr. 39832500.6/9 einzuwilligen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.
[...]

Extrait


Inhaltsverzeichnis

  • Tatbestand
  • II. Das Landgericht
  • III. Die Berufung der Klägerin

Zielsetzung und Themenschwerpunkte

Die Arbeit untersucht den markenrechtlichen Streitfall zwischen Focus Magazin Verlag GmbH und TechniSat Satellitenfernsehprodukte GmbH. Es geht um die Frage, ob die Marke "MediaFocus" der Beklagten mit der Marke "FOCUS" der Klägerin in Konflikt gerät und somit gelöscht werden muss.

  • Markenrechtliche Löschungsansprüche
  • Verwechslungsgefahr von Marken
  • Kennzeichnungskraft von Marken
  • Schutz außerhalb der Warenähnlichkeit
  • Rechtfertigende Gründe für Markenbenutzung

Zusammenfassung der Kapitel

Tatbestand

Die Klägerin, Focus Magazin Verlag GmbH, ist Inhaberin der Marke "FOCUS" für verschiedene Waren und Dienstleistungen, darunter Software. Die Beklagte, TechniSat Satellitenfernsehprodukte GmbH, ist Inhaberin der Marke "MediaFocus" für PC-Sat-Karten. Die Klägerin fordert die Löschung der Marke "MediaFocus" wegen Verwechslungsgefahr mit ihrer eigenen Marke "FOCUS".

II. Das Landgericht

Das Landgericht München I wies die Klage ab. Es argumentierte, dass keine klangliche, schriftbildliche oder begriffliche Verwechslungsgefahr bestehe. Der Bestandteils "Focus" in der angegriffenen Bezeichnung "MediaFocus" sei nicht prägend genug, um eine Verwechslungsgefahr mit der Marke "FOCUS" der Klägerin zu begründen.

III. Die Berufung der Klägerin

Die Klägerin legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts ein. Sie argumentierte, dass der Bestandteil "Focus" im Kombinationszeichen "MediaFocus" eine selbständige und kennzeichnende Stellung behalten habe und somit eine Verwechslungsgefahr mit der Marke "FOCUS" der Klägerin gegeben sei. Sie verwies auch auf den Bekanntheitsgrad der Marke "FOCUS" und die Ähnlichkeit der Waren der beiden Parteien.

Schlüsselwörter

Markenrecht, Verwechslungsgefahr, Kennzeichnungskraft, Warenähnlichkeit, Schutz außerhalb der Warenähnlichkeit, rechtfertigendes Interesse, Bekanntheitsgrad, Medien, Software, PC-Karten, Satellitenfernsehen.

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Résumé des informations

Titre
Ausführliche Anmerkung zum Urteil des OLG München vom 12. Juli 2001 - MediaFocus nach den Erkenntnissen der Angewandten Rechtssoziologie
Université
LMU Munich  (Rechtswissenschaften)
Cours
Seminar Angewandte Rechtssoziologie
Note
13
Auteur
Alexander Sindelar (Auteur)
Année de publication
2002
Pages
28
N° de catalogue
V7896
ISBN (ebook)
9783638150019
Langue
allemand
Sécurité des produits
GRIN Publishing GmbH
Citation du texte
Alexander Sindelar (Auteur), 2002, Ausführliche Anmerkung zum Urteil des OLG München vom 12. Juli 2001 - MediaFocus nach den Erkenntnissen der Angewandten Rechtssoziologie, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/7896
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Extrait de  28  pages
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