Die Lehre von Verfahrensgrundsätzen hat im Einzelzwangsvollstreckungsrecht ähnlich wie im Insolvenzrecht keine, oder doch nur sehr kurze
Tradition. Dies mag bloß daran liegen, dass die Struktur der Zwangsvollstreckung der Prinzipienbildung widerstrebt. Sodann ist fraglich, ob es einen „festen“ Prinzipienkatalog überhaupt geben kann. Einen tradierten Kanon von Vollstreckungsprinzipien scheint es jedenfalls nicht zu geben.
Zwangsvollstreckung ist das Verfahren zur Durchsetzung eines in einem
Vollstreckungstitel für den Gläubiger gegen den Schuldner festgelegten Anspruchs vermittels staatlicher Gewalt. Man spricht hierbei auch von der Einzelzwangsvollstreckung – es greifen einzelne Gläubiger auf einzelne Vermögensgegenstände des Schuldner ( zwangsweise ) zu. Davon zu unterscheiden ist die Gesamtvollstreckung, bei der eine Mehrheit von Gläubigern auf das gesamte Vermögen des Schuldners zugreift.
Das Gesetz unterscheidet nach den möglichen titulierten Ansprüchen die Vollstreckung wegen : Geldforderungen ( §§ 803 – 871 ) Herausgabe von Sachen ( §§ 883 – 886 ); Erzwingung von Handlungen und Unterlassungen ( §§ 887 –893 ); Abgabe von Willenserklärungen ( §§ 894 – 898 ). Nicht schon um Zwangsvollstreckung handelt es sich hingegen bei Arrest und einstweiliger Verfügung ( §§ 916 – 945 ) , die lediglich der Sicherung einer künftigen Vollstreckung dienen. Ferner wird innerhalb der Vollstreckung wegen Geldforderungen nach dem Zugriffsobjekt unterschieden zwischen der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen ( §§ 808 – 827 : körperliche Sachen; §§ 828 – 863 : Forderungen und andere Vermögensrechte ) und in das unbewegliche Vermögen ( §§ 864 – 871 i.V.m. ZVG ).
Aus der vorangestellten Definition ergibt sich: Aufgabe der Zwangsvollstreckung ist es in erster Linie, dem Gläubiger zu der ihm wegen seines titulierten Anspruchs gegen den Schuldner gebührenden Befriedigung verhelfen. Die Aufgabe der Zwangsvollstreckung ist also die Rechtsverwirklichung. Der staatlichen Gewalt bedarf es deswegen, weil dem Gläubiger eine Selbsthilfe – von Ausnahmen abgesehen ( z.B. §§ 229 f, 562 b, 859 BGB ) – im Interesse des Rechtsfriedens verboten ist. Das Gewaltmonopol liegt beim Staat, und gegen diesen hat der Gläubiger einen vom Justizgewährungsanspruch umfassten Vollstreckungsanspruch ( Art. 2 I, 14, 20 III GG ).
Inhaltsverzeichnis
Vorüberlegung - Einleitung
I. Begriff, Regelung und thematische Eingrenzung der Zwangsvollstreckung
II. Prinzipien und Zwangsvollstreckungsrecht
1. Stand der Lehre
2. Aufgabe und Natur des Zwangsvollstreckungsrechts
3. Vollstreckungsspezifische Prinzipien
a. Prinzip der dezentralen Organisation
aa. Von der Zentralisierung zur eingeschränkten Dezentralisierung in Gestalt des Gerichtsvollziehers
bb. Übertragung des Vollstreckungsverfahrens an besondere Organe
b. Formalisierungsprinzip
c. Prinzip der effektiven Vollstreckung
d. Prioritätsprinzip
e. Prinzip der Realexecution – kleine Geschichte des Schuldnerschutzes
f. Prinzip des freien Gläubigerzugriffs
III. Prinzipien und Verfassungsrecht
1. Zu Problem und Relevanz der materiellen Einordnung der Zwangsvollstreckung innerhalb des öffentlichen Rechts
a. Relevanz der Einordnung am Beispiel des Verhältnismäßigkeitsprinzips
b. Zur materiellen Einordnung innerhalb des öffentlichen Rechts
2. Konsequenz für die Geltung von Verfassungsgrundsätzen
a. Keine unmittelbare Geltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und darüber hinaus gehende Überlegung
b. Keine unmittelbare Geltung der materiellen Grundrechte insgesamt
3. Besondere Ausprägungen von Verfassungsgrundsätzen in der Zwangsvollstreckung
a. Prinzip des Gläubigerschutzes – Art. 2 I, 14 I GG
b. Prinzip des Schuldnerschutzes – Art. 20 I, 28 I 1, 1 I GG
4. Verfahrensgrundrechte
a. Prinzip des aufgeschobenen Gehörs und Art. 103 I
b. Grundsatz des fairen Verfahrens und Art. 14
IV. Prinzipien und Verfahrensrecht
1. Verwaltungsverfahrensrecht
a. Exkurs zur öffentlich – rechtlichen Verstrickung
b. Grundsatz der bloßen Anfechtbarkeit
2. Erkenntnisverfahren
a. Disositionsgrundsatz
aa. Gegenstand des Verfahrens
bb. Beginn und Ende des Verfahrens
dd. Einlegung von Rechtsbehelfen und Bindung an den Antrag
b. Verhandlungsgrundsatz und Parteiöffentlichkeit
c. Grundsatz der materiellen Prozessleitung
3. Freiwillige Gerichtsbarkeit
a. Offizialmaxime
b. Amtsbetrieb
c. Kein Mündlichkeitsgrundsatz
d. Grundsätzlich keine Öffentlichkeit
V. Prinzipien und materielles Recht
1. Allgemeine Prinzipien
a. eingeschränkte Vertragsfreiheit
b. Grundsatz von Treu und Glauben
c. Prioritätsprinzip
2. Sachenrechtliche Prinzipien
a. Allgemeiner Prinzipienkatalog des Sachenrechts
aa. Numerus clausus
bb. Publizität
cc. Bestimmtheit und Spezialität
b. Prinzipien beschränkter Verwertungsrechte
aa. Prinzip der dinglichen Surrogation
bb. Prinzip des Erhalts wirtschaftlicher Einheiten
3. Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge und unbeschränkten Erbenhaftung
VI. Schlussbetrachtung
Zielsetzung und thematische Schwerpunkte
Das Hauptziel der Arbeit besteht darin, die für das Zwangsvollstreckungsrecht geltenden Prinzipien methodisch zu identifizieren, systematisch einzuordnen und in ihrem rechtlichen Wirkungsgefüge zu untersuchen. Im Zentrum steht die Forschungsfrage, ob und wie sich ein Prinzipienkatalog für dieses Rechtsgebiet begründen lässt, insbesondere unter Berücksichtigung des Spannungsfeldes zwischen verfassungsrechtlichen Vorgaben, verwaltungsverfahrensrechtlichen Aspekten und den Prinzipien des materiellen Rechts.
- Grundlagen des Prinzipienbegriffs in der Rechtswissenschaft
- Analyse vollstreckungsspezifischer Prinzipien (u.a. Dezentralisierung, Formalisierung, Prioritätsprinzip)
- Verhältnis der Zwangsvollstreckung zu Verfassungsgrundsätzen und Grundrechten
- Anleihen bei Verfahrensgrundsätzen aus Erkenntnisverfahren und freiwilliger Gerichtsbarkeit
- Rückbindung der Vollstreckung an materiellrechtliche, insbesondere sachenrechtliche Prinzipien
Auszug aus dem Buch
b. Formalisierungsprinzip
Das kennzeichnende, inhaltlich prägende Prinzip der Zwangsvollstreckung ist die Formalisierung. Sie ergibt sich aus der organisatorischen Trennung des Vollstreckungsverfahrens vom Erkenntnisverfahren einerseits, sowie andererseits aus seiner Loslösung vom Prozessgericht.41 Der Inhalt des Formalisierungsprinzips besagt: Die Vollstreckungsorgane sollen gerade nicht nachprüfen, ob der materiellrechtliche Anspruch, der durchgesetzt werden soll, tatsächlich besteht.42 Sie müssen vor Beginn der Vollstreckung grundsätzlich nur prüfen, ob die formalisierten Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen, die da wären: Vollstreckungstitel, vollstreckbare Ausfertigung des Titel (Klausel, §§ 724 ff) und Zustellung des Vollstreckungstitels an den Schuldner (§ 750 I).43 Dabei kommt im Klauselerfordernis die Formalisierung am deutlichsten zum Ausdruck, denn sie ist nur Zeugnis der Vollstreckungsreife44 – siehe auch das eigene Rechtsbehelfsverfahren in der Klauselerteilung (I.). Entscheidend ist aber der vollstreckbare Titel; er ist schlechthin unerlässliche Voraussetzung jedes Rechtes zur Vollstreckung, nicht hingegen das Bestehen des zu vollstreckenden Anspruchs.45 Regelmäßig ist das ein vollstreckbares Endurteil des Prozessgerichtes (§ 704 I). Weitere Vollstreckungstitel sind die Fälle des § 794 (wichtigster Fall Nr. 5 – vollstreckbare Urkunden) sowie außerhalb der ZPO insbesondere durch der Zuschlagsbeschluss bei der Zwangsverseigerung von Grundstücken (§ 93 I ZVG) , und im Rahmen der Gesamtvollstreckung die Insolvenztabelle (§ 201 II), ggf. i.V.m. dem Insolvenzplan (257 InsO).46 Die Konsequenz der Formalisierung ist, dass der Schuldner Einwendungen, die den titulierten Anspruch selbst betreffen (§ 767); und ein Dritter eigene Rechte, die den Gegenstand der Vollstreckung betreffen (§§ 771, 805), nicht gegen das vollstreckende Organ geltend machen können.
Zusammenfassung der Kapitel
I. Begriff, Regelung und thematische Eingrenzung der Zwangsvollstreckung: Definiert die Zwangsvollstreckung als staatliches Verfahren zur Durchsetzung titulierter privatrechtlicher Ansprüche und grenzt sie von der Gesamtvollstreckung sowie anderen Sicherungsmaßnahmen ab.
II. Prinzipien und Zwangsvollstreckungsrecht: Untersucht die fachspezifischen Leitlinien der Zwangsvollstreckung, wie die dezentrale Organisation, das Formalisierungsprinzip und das Prioritätsprinzip.
III. Prinzipien und Verfassungsrecht: Analysiert die verfassungsrechtliche Einordnung und die Bedeutung von Grundrechten für die Vollstreckungspraxis, insbesondere im Hinblick auf den Gläubiger- und Schuldnerschutz.
IV. Prinzipien und Verfahrensrecht: Betrachtet die verfahrensrechtlichen Grundsätze, wobei Anleihen bei Verwaltungsverfahren, Erkenntnisverfahren und der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf ihre Übertragbarkeit geprüft werden.
V. Prinzipien und materielles Recht: Erörtert die Auswirkungen materiellrechtlicher Prinzipien, insbesondere aus dem Sachenrecht, auf die Zwangsvollstreckung.
VI. Schlussbetrachtung: Führt die Ergebnisse zusammen, indem das Rechtsverhältnis als Dreiecksbeziehung zwischen Gläubiger, Staat und Schuldner strukturiert und den entsprechenden Prinzipiengruppen zugeordnet wird.
Schlüsselwörter
Zwangsvollstreckung, Zivilprozessordnung, Vollstreckungsprinzipien, Formalisierungsprinzip, Prioritätsprinzip, Realexecution, Rechtsschutz, Vollstreckungstitel, Schuldnerschutz, Gläubigerschutz, Verfassungsrecht, Erkenntnisverfahren, Sachenrecht, Hoheitsakt, Zivilprozessrecht
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit untersucht die grundlegenden Prinzipien, die das deutsche Zwangsvollstreckungsrecht bestimmen, und analysiert deren theoretische Begründung sowie praktische Anwendung.
Was sind die zentralen Themenfelder der Arbeit?
Zu den zentralen Themen gehören die vollstreckungsspezifischen Prinzipien, die verfassungsrechtliche Einordnung der Vollstreckung, die Anwendung verfahrensrechtlicher Grundsätze sowie die Rückbindung an das materielle Recht und Sachenrecht.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage der Arbeit?
Das primäre Ziel ist die methodische Identifikation und systematische Einordnung der geltenden Prinzipien der Zwangsvollstreckung, um die Forschungsfrage zu beantworten, welche Prinzipien dieses Rechtsgebiet maßgeblich prägen.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit nutzt eine rechtswissenschaftliche Analyse, die dogmatische Untersuchungen, historische Entwicklungen und rechtsvergleichende Erwägungen kombiniert, um ein strukturiertes Bild der Vollstreckungsprinzipien zu zeichnen.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Untersuchung vollstreckungsspezifischer Prinzipien, die Analyse der verfassungsrechtlichen Bindung, die Prüfung verfahrensrechtlicher Anleihen aus anderen Prozessarten sowie die Verknüpfung mit sachenrechtlichen Prinzipien.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit wird maßgeblich durch Begriffe wie Zwangsvollstreckung, Formalisierungsprinzip, Prioritätsprinzip, Schuldnerschutz, Gläubigerschutz und Zivilprozessrecht charakterisiert.
Warum ist das Formalisierungsprinzip für die Vollstreckung so wichtig?
Das Formalisierungsprinzip sorgt für die organisatorische Trennung vom Erkenntnisverfahren und entlastet die Vollstreckungsorgane von der Prüfung des materiellrechtlichen Anspruchs, was für eine zügige und effektive Rechtsverwirklichung unerlässlich ist.
Ist die Zwangsvollstreckung ein Verwaltungshandeln?
Der Autor argumentiert, dass die Zwangsvollstreckung materiell nicht der Verwaltung zuzurechnen ist, da dem Staat beim Durchsetzen privatrechtlicher Ansprüche kein Eigeninteresse zukommt, sondern er als Institution zur Durchsetzung privatrechtlicher Interessen agiert.
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- Benjamin Engelhardt (Autor), 2007, Welche Prinzipien gelten in der Zwangsvollstreckung?, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/78999