Die Berichterstattung über „...die Risiken der künftigen Entwicklung...“ (§ 289 HGB) im Lagebericht


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2005

40 Pages, Note: 1,3


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abstract

1. Grundlagen der Risikoberichterstattung
1.1. Definition des Risikobegriffs
1.2. Entwicklungen der gesetzlichen Regelungen
1.3. Zweck und Aufgaben der Risikoberichterstattung

2. Formale und inhaltliche Anforderungen an den Risikobericht
2.1. Berichtspflichtige Risiken
2.2. Stellung und Zeitraum des Risikoberichts
2.3. Kategorisierung der Risiken
2.4. Intensität der Berichterstattung

3. Risikoanalyse
3.1. Inventur und Identifikation der Risiken
3.2. Risikobewertung
3.2.1. Quantifizierbare Risiken
3.2.2. Qualifizierbare Risiken

4. Darstellung der Wirklichkeit der Risikoberichterstattung anhand der Unternehmen BMW und VW

5. Ausblick für die Risikoberichterstattung

Anhang

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Kategorisierung der Risiken in vier Hauptkategorien

Abbildung 2: Kategorisierung der Risiken in finanzielle und operationelle Risiken

Abbildung 3: Methoden zur Risikoidentifikation

Abbildung 4: Risikoklassen

Abstract

Aufgrund zahlreicher Unternehmenskrisen und Insolvenzen sah sich der deutsche Gesetzesgeber 1998 veranlasst, den Lagebericht durch das KonTraG um eine Risikoberichtspflicht zu erweitern. Die §§ 289 und 315 HGB wurden um den Halbsatz „dabei ist auch auf die Risiken der künftigen Entwicklung einzugehen“ ergänzt. Zusätzlich wurde der Gesetzeswortlaut durch den DRS 5 und den IDW RS HFA 1 konkretisiert.

Das Ziel dieser Seminararbeit ist herauszustellen, welche inhaltlichen und formalen Anforderungen zur Darstellung der Risiken der künftigen Entwicklung vorliegen und wie die Risiken identifiziert und bewertet werden können. Ferner werden die Risikoberichte von BMW und VW verglichen, um zu überprüfen, ob die Anforderungen an die Risikoberichte eingehalten werden. Als Problem wird deutlich, dass durch die abstrakt gehaltenen Formulierungen der Konkretisierungen des Gesetzeswortlautes erhebliche Ermessensspielräume in Bezug auf die Anforderungen an die Risikoberichterstattung auftreten. Es besteht eine Diskrepanz zwischen Anspruch und Wirklichkeit. Diese wird beim Vergleich der Risikoberichte von BMW und VW deutlich. Die formalen Anforderungen werden überwiegend eingehalten. Inhaltlich bestehen aber erhebliche Mängel, insbesondere bei der Quantifizierung der Risiken. Außerdem beschreiben die Konzerne, obwohl sie in derselben Branche agieren, in den einzelnen Kategorien unterschiedliche Risiken. Dadurch sind die beiden Risikoberichte schwer vergleichbar.

Um die Ermessensspielräume zu verkleinern, erhöhen sich die Anforderungen an den Risikobericht ab 1.1.2005. Gemäß den §§ 289 Abs. 1 und 315 Abs.1 HGB-E wird „eine Beurteilung und Erläuterung von wesentlichen Risiken und Chancen“ erforderlich. Zur Lösung der erörterten Probleme reicht die zukünftige Erweiterung nicht aus. Es sind zusätzliche Konkretisierungen des DRS 5 und der IDW Stellungnahme notwendig. Offen bleibt, ob die Risikoberichterstattung aufgrund der angesprochenen Probleme und des hohen Aufwandes bei der Identifikation und Bewertung der Risiken überhaupt Sinn macht.

Abstract

Due to numerous economic crises and bankruptcies, German legislation had reason to pass KonTraG in 1998, a law which compelled entrepreneurs to extend their annual reports by adding obligatory risk reporting. The following phrase was added to § 289 and § 315 HGB: …considering risks of future developments which have to be reported. DRS 5 and IDW RS HFA 1 comment on the wording of this law.

It is the aim of this seminar paper to point out which demands exist regarding contents and form the presentation of risks involved in future developments. It also intends to show how these risks can be identified and evaluated. Furthermore, risk reports presented by BMW and VW are compared in order to find out if they meet the usual expectations on risk reporting. It is obvious that the abstract phraseology in the comments on the actual law allows substantial discretionary power with regard to the quality of risk reporting. The discrepancy between requirements and reality becomes apparent when the risk reports of BMW and VW are compared. Most of the formal requirements are met by the companies. There are, however, substantial deficiencies in contents, especially when quantifying the risks. Although BMW and VW are operating in the same branch of industry, they describe different risks in special categories. That is why comparison of the two risk reports is not easy.

In order to reduce discretionary power, greater demands on risk reporting will be made from 1 January 2005 onwards. According to §§ 289, section 1 and 315, section 1 HGB-E “assessment and explanation of essential risks and chances” are necessary. This future amendment will not be sufficient to solve the problems discussed above. Clarification of DRS 5 and of the comment given by IDW will be necessary. It still remains to be considered if risk reporting makes sense at all with regard to its problems and to the many efforts which are needed to identify and assess risks.

1. Grundlagen der Risikoberichterstattung

1.1. Definition des Risikobegriffs

Der Begriff des Risikos wird vom Gesetzgeber im Gesetzestext nicht eindeutig definiert.[1] Da sowohl in der Praxis als auch in der Literatur viele Verwendungen für den Begriff „Risiko“ zu finden sind, bedarf es einer Abgrenzung. In der betriebswirtschaftlichen Literatur wird im weiteren Sinne unter Risiko das positive und negative Abweichen vom erwarteten Wert verstanden. Positive Abweichungen stellen dabei Chancen, negative dagegen Gefahren dar. Risiko im engeren Sinne umfasst nur die negative Abweichung vom erwarteten Wert.[2] In der Stellungnahme des IDW werden Risiken als „Möglichkeit ungünstiger künftiger Entwicklungen“[3] definiert. Ähnlich ist die Auslegung in DRS 5.9 zu finden, die Risiko (Chance) als „Möglichkeit von negativen (positiven) künftigen Entwicklungen der wirtschaftlichen Lage des Konzerns“[4] festlegt.

In dieser Arbeit wird Risiko im Zusammenhang mit den §§ 289 und 315 HGB als negatives Abweichen vom erwarteten Wert aufgefasst. Für die enge Auslegung spricht, dass gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB alle vorhersehbaren Risiken zu berücksichtigen sind (Imparitätsprinzip). Gewinne sind dagegen nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert wurden (Realisationsprinzip).[5]

Da der Risikobegriff unterschiedlich ausgelegt werden kann, existiert ein Spielraum für die Unternehmen. Es ist nicht gewährleistet, dass die einzelnen Risikoberichte die gleiche Definition als Grundlage haben. Sie sind deshalb schlecht vergleichbar.

Aufgrund unterschiedlicher Definitionen erfassen einige Unternehmen Risiken, die andere Unternehmen nicht erfassen. Sinnvoll wäre eine eindeutige Definition des Risikobegriffs vom deutschen Gesetzesgeber, um den Spielraum zu verkleinern.

1.2. Entwicklungen der gesetzlichen Regelungen

Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften (§ 264 HGB), diesen gleichgestellte Unternehmen (§ 264 a HGB) und Mutterunternehmen (§§ 290 ff. HGB) sind dazu verpflichtet einen Jahresabschluss und einen Lagebericht in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Jahr als Rechnungslegungsinstrument zu erstellen und offen zu legen.[6] Der Inhalt des Lageberichts für Einzelabschlüsse ist in § 289 HGB und für Konzernabschlüsse in § 315 HGB geregelt. In der bis April 1998 gültigen Fassung der §§ 289 Abs.1 und 315 Abs.1 HGB mussten nur der Geschäftsverlauf und die Lage des Unternehmens dargestellt werden.[7] Aufgrund zahlreicher Unternehmenskrisen, Insolvenzen und einer sehr geringen Aussagekraft der Lageberichte sah sich der deutsche Gesetzgeber 1998 gezwungen, den Lagebericht durch das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz (KonTraG) um eine Risikoberichtspflicht zu erweitern.[8] Dem Wortlaut der §§ 289 Abs. 1 und 315 Abs. 1 HGB ist der Teilsatz „dabei ist auch auf die Risiken der künftigen Entwicklungen einzugehen“ hinzugefügt worden.[9]

Mit dem KonTraG werden im Wesentlichen zwei Ziele verfolgt. Zum einen soll den Informationsbedürfnissen internationaler Investoren Rechnung getragen werden, zum anderen sollen Schwächen und Verhaltensfehlsteuerungen im Unternehmenskontrollsystem des Aktien- sowie Mitbestimmungsrechts korrigiert werden.[10] Die sich aus der Neuregelung ergebenden Anforderungen an die Risikoberichterstattung sind allerdings vergleichsweise unbestimmt und wurden zunächst nur durch die Grundsätze der Lageberichterstattung definiert. Diese beinhalten die Grundsätze der Vollständigkeit, Klarheit, Wahrheit und Richtigkeit.[11] Um die Regelungslücken zu verkleinern, wurde am 26.6.1998 vom IDW die Stellungnahme zur Aufstellung von Lageberichten (IDW RS HFA 1) und am 29.5.2001 vom DRSC der DRS 5 veröffentlicht.[12]

Das IDW ist die Berufsvereinigung der deutschen Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfer-Gesellschaften. Diese haben es sich zum Ziel gesetzt, die Facharbeit zu fördern und die Interessen zu vertreten. Der IDW RS HFA 1 definiert die Anforderungen an die Risikoberichterstattung im Lagebericht und Konzernlagebericht. Er zeigt zunächst die Grundsätze ordnungsgemäßer Lageberichterstattung auf und stellt dann in den Tz. 29 ff. die Anforderungen an die Berichterstattung über die Risiken der künftigen Entwicklung dar. Das DRSC ist seit dem 3.9.1998 privates Rechnungslegungsgremium. Es verabschiedet die Rechnungslegungsstandards zur Konzernrechnungslegung.[13] Die Standards gehen dabei weitgehend von den Bedürfnissen großer und international agierender Konzernunternehmen aus.[14] DRS 5 bezieht sich eigentlich auf die Risikoberichterstattung im Konzernlagebericht. Die Beachtung des DRS 5 wird allerdings auch bei der Erstellung des Risikoberichts im Einzelabschluss empfohlen.[15]

Die Regelung über die Pflicht zur Risikoberichterstattung ist positiv zu beurteilen, weil die Unternehmen dadurch gezwungen sind, sich mit ihrem Risikoumfeld auseinander zu setzen und Gläubiger dadurch rechtzeitig auf Gefahren aufmerksam gemacht werden.

Kritisch ist anzumerken, dass die gesetzlichen Regelungen zum Risikobericht jeweils nur in einem Halbsatz in den §§ 289 Abs.1 und 315 Abs.1 HGB definiert werden. Dadurch entsteht ein zu großer Ermessensspielraum für die Unternehmen. Aus diesem Spielraum ergeben sich sowohl formal als auch inhaltlich erhebliche Differenzen in den einzelnen Risikoberichten der Unternehmen. Im Kapitel 4 wird näher auf die Diskrepanz zwischen Anspruch und Wirklichkeit eingegangen.

1.3. Zweck und Aufgaben der Risikoberichterstattung

Der Risikobericht als Teil des Lageberichts hat sowohl eine Informations-[16] als auch eine Warnfunktion, die sich auf für das Unternehmen bestehende sowie ihm drohende Risiken beschränkt.[17] Durch den Risikobericht soll erreicht werden, dass der Aufsichtsrat besser über die Lage des Unternehmens unterrichtet und den Informationsbedürfnissen internationaler Investoren Rechnung getragen wird.[18] Den Adressaten werden so umfassende Informationen zur Verfügung gestellt, die es ihnen ermöglichen, sich ein Bild der künftigen Risiken des Unternehmens zu machen.[19] Die Adressaten sind diejenigen, die ein schutzwürdiges Interesse am Risikobericht haben.[20] Dies sind genau wie im Lagebericht Investoren und Gläubiger sowie die Lieferanten, Dauerkunden und Arbeitnehmer eines Unternehmens.[21] Genannte Parteien haben regelmäßig zu entscheiden, ob sie ihre Beteiligung fortsetzen oder beenden wollen. Dabei ist der Risikobericht von entscheidender Bedeutung. Die Interessen der Investoren, d. h. aktuelle wie potenzielle Aktionäre sowie Fremdkapitalgeber, rücken dabei immer mehr in den Vordergrund, da sie Risikokapital bereitstellen.[22]

[...]


[1] Vgl. Selch, B., 2003, S.107

[2] Vgl. Klempt, A., 2004, S. 111

[3] IDW RS HFA 1, Stand: 11.09.2000, 3.13 (29)

[4] DRS 5.9, 6.Ergänzungslieferung 03/2004

[5] Vgl. Klempt, A., 2004, S. 113

[6] Vgl. Kajüter, P.: in: BB, Heft 8, 2004, S. 427

[7] Vgl. Schulze, D., 2001, S. 8 ff.

[8] Vgl. Zech, J., 2002, S. 35

[9] Vgl. Kajüter, P.: in: BB, Heft 8, 2004, S. 427

[10] Vgl. Klempt, A., 2004, S.91 f.

[11] Vgl. Bungartz, O., 2003, S. 15 ff.

[12] Vgl. Dobler, M., 2004, S. 129 ff.

[13] Vgl. Graumann, M. / Külshammer, R.: in: BBK, Heft 20, 2002, S. 922 ff.

[14] Vgl. Bungartz, O., 2003, S.24

[15] Vgl. Lück, W. / Bungartz O.: in: DB, Heft 34, 2004, S. 1789

[16] Vgl. Beatge, J. / Fischer, T / Paskert, D., 1989, S. 7 f.

[17] Vgl. Selch, B., 2003, S. 157

[18] Vgl. Baetge, J., 2002, S. 698

[19] Vgl. DRS 5.10, 6. Ergänzungslieferung 03/2004

[20] Vgl. Dobler, M., 2004, S. 30

[21] Vgl. Schulze, D., 2001, S. 69

[22] Vgl. Selch, B., 2003, S. 40 f.

Fin de l'extrait de 40 pages

Résumé des informations

Titre
Die Berichterstattung über „...die Risiken der künftigen Entwicklung...“ (§ 289 HGB) im Lagebericht
Université
University of Paderborn
Note
1,3
Auteurs
Année
2005
Pages
40
N° de catalogue
V79230
ISBN (ebook)
9783638859950
ISBN (Livre)
9783638860895
Taille d'un fichier
1430 KB
Langue
allemand
Mots clés
Berichterstattung, Risiken, Entwicklung, HGB), Lagebericht
Citation du texte
Christoph Lersmacher (Auteur)Daniela Engel (Auteur), 2005, Die Berichterstattung über „...die Risiken der künftigen Entwicklung...“ (§ 289 HGB) im Lagebericht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/79230

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