Politische Einflussnahme der amerikanischen Judikative am Beispiel der Rechtsprechung zum "War on Terror"


Dossier / Travail de Séminaire, 2007

33 Pages, Note: 1,3


Extrait


Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung

II. Systematik der amerikanischen Judikative
II.1 Entwicklung und Aufbau des Justizsystems (federal und state courts)
II.2 Der United States Supreme Court als policy-making body
II.2.1 Struktur
II.2.2 Judicial review
II.2.3 Die political question doctrine
II.2.4 Ausrichtung und Phasen des Supreme Court

III. Amerikas “War on Terror” und die Einschränkung von Freiheitsrechten

IV. Die Rolle des Supreme Court im „War on Terror“
IV.1 „Landmark Cases“
IV.1.1 Rasul v. Bush
IV.1.2 Hamdi v.Rumsfeld
IV.1.3 Rumsfeld v. Padilla
IV.1.4 Hamdan v. Rumsfeld
IV.2 Bewertung einer politischen Einflussnahme

V. Fazit

VI. Literaturverzeichnis

I. Einleitung

Seit den terroristischen Anschlägen 2001 befinden sich die USA im Kriegszustand, dem „War on Terror". Wurde zunächst im Zeichen des „War on Terror" der Krieg in Afghanistan weitestgehend gebilligt, rief der zweite Krieg im Irak und der Umgang mit Gefangenen schon sehr viel mehr Kritik hervor. Diese war anfangs insbesondere auf internationaler Ebene zu finden, mittlerweile hat aber auch die Kritik innerhalb der USA erheblich zugenommen. Nicht zuletzt deshalb, weil in einem überbordend anmutenden Aktionismus, die Sicherheit zu erhöhen, viele Maßnahmen getroffen wurden, die die Freiheitsrechte der Amerikaner sehr beschränken. Die Administration Bush nutzte die Gelegenheit der Stunde und beanspruchte im Krieg gegen den Terrorismus Kompetenzen in einem Maße, das rechtlich nicht unbedenklich ist. Allein die Tatsache, auf Anweisung der Exekutive fremde oder amerikanische Staatsbürger auf fremden Territorium festzunehmen, diese auf unbestimmte Zeit festzuhalten und ihnen dabei – als enemy combatants deklariert – jegliche staatsbürgerlichen Rechte abzusprechen, gereicht zu Recht zu massiver Kritik. Auch verschärfte Überwachungsmechanismen gegenüber den Bürgern tragen dazu bei, dass immer mehr diskutiert wird, inwieweit die Administration ihre Kompetenzen ausreizen darf und inwieweit man auf Kosten von Freiheit (vermeintlich) höhere Sicherheit erreicht. Gerade in den USA, in denen radikal demokratische und liberale Elemente tief verankert sind, ist dies ein streitbares Thema.

Grundsätzlich hat sich die Judikative in den USA, namentlich der Supreme Court (im Folgenden mit SC abgekürzt), als diejenige Gewalt entpuppt, die gemäß der checks and balances die Legislative und die Exekutive kontrolliert. Trotz andauernder Diskussionen um die genaue Stellung und Befugnis des SC, in politische Prozesse eingreifen zu können, hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass der SC durchaus in der Lage ist, wichtige Entscheidungen mit großer Tragweite zu treffen. So hat er zu gewissen Zeiten die Politik der anderen Gewalten bestätigt oder sie für nichtig erklärt, dieses oftmals im Bereich der Bürgerrechte. Die politischen Tendenzen, die der SC dabei an den Tag legte, waren jedoch immer von der Zeit und den individuellen Einstellungen der Richter abhängig. Im Zusammenhang mit dem „War on Terror" wurden mittlerweile einige landmark cases des SC entschieden, die teils als Sieg gegen die Administration, teils als Bestätigung der grundsätzlichen Richtung der Politik verstanden wurden.

Inwieweit sich der SC durch seine Urteile in die Politik des „War on Terror“ eingemischt hat und wie diese Einmischung gewertet werden kann, soll im Rahmen dieser Arbeit untersucht werden. Die Fragestellungen, die dieser Arbeit zugrunde liegen sind daher: Hat der SC seine gegebenen Kontrollkompetenzen gegenüber den anderen Gewalten bisher genutzt und nutzen können? In welchem Maße und in welche Richtung erweist sich hier eine solche eventuelle politische Einflussnahme der Judikative?

Dazu soll folgendermaßen vorgegangen werden: Eingangs wird in das amerikanische Gerichtswesen eingeführt, wobei sich das Kapitel mit Blick auf den SC und dessen (umstrittene) Stellung als policy-making body konkretisiert. Anschließend wird der Komplex des „War on Terror“ dargestellt. Hierzu sollen der allgemeine Hintergrund und die Maßnahmen der Politik erläutert werden. Schließlich werden im vierten Kapitel die diesem Kontext entsprechenden wichtigen Entscheidungen des SC untersucht und analysiert, inwieweit sie in ihrer Wirkung eine politische Einflussnahme des SC vermuten lassen können.

II. Systematik der amerikanischen Judikative

Der Aufbau der amerikanischen Judikative und die Regelungen der amerikanischen Verfassung zur Rechtsprechung sollen zunächst dargestellt werden, um den SC anschließend in dieses Gerichtssystem einzuordnen und die Entwicklung seiner Kompetenzen, die sich aus der Verfassung generieren, zu erläutern. Da der SC mitunter dem Vorwurf ausgesetzt ist, über seine Bestimmung hinaus als policy-making body aufzutreten, wird auch die Kritik benannt, die ihm entgegenschlägt, sowie seine bisherigen Phasen politischer Einflussnahmen, speziell mit Blick auf bisherige Kriegsphasen.

II.1 Entwicklung und Aufbau des Justizsystems (federal und state courts)

Die bundesstaatliche Rechtsprechung ist eine der drei Säulen des politischen Systems der USA. Neben Legislative (Kongress) und Exekutive (Präsident) ist auch die Judikative in der Verfassung verankert. Jedoch findet sich vergleichsweise wenig Konkretes in der Verfassung. Lediglich Art. III beschäftigt sich mit dem Aufbau einer Judikative, wenngleich die amerikanische Verfassung erstmalig eine bundesstaatliche Rechtsprechung (federal courts) begründete. Namentlich wird hier der SC als oberste Instanz des Gerichtswesens eingerichtet, die weiteren Bundesgerichte sind durch den Kongress zu regeln. Die einzelstaatlichen Gerichtssysteme (state courts) werden in der Verfassung nicht angesprochen, ihr Verhältnis zur Bundesgerichtsbarkeit ist lediglich durch Gesetze geregelt. Die Befugnisse des SC sind gemäß dem Konzept der checks and balances organisiert, der Oberste Gerichtshof teilt sich demzufolge verfassungsmäßige Rechte und Pflichten mit den anderen beiden Gewalten. Dies soll einerseits eine unabhängige Justiz garantieren, diese allerdings auch einer gegenseitigen Kontrolle mit der Legislative und der Exekutive unterwerfen.[1] „Hier deutet sich schon an, dass auch die Judikative, deren Unabhängigkeit Voraussetzung für einen funktionierenden Rechtsstaat sein soll, zwangsläufig eine politische Kraft im amerikanischen Regierungssystem darstellt.“[2]

Art. III der Verfassung enthält drei sections: Section 1 richtet den SC ein und überlässt die weitere Bundesgerichtsbarkeit dem Kongress. Section 2 ist am ausführlichsten und benennt die Kompetenzen der Bundesgerichte (einschließlich des SC). Sie beschäftigen sich mit Fällen, die bundesstaatliche Fragen berühren, etwa im Zusammenhang mit der Verfassung, Bundesgesetzen oder internationalen Verträgen des Bundes. Weiterhin behandeln sie Fälle, in denen Einzelstaaten, die amerikanische Regierung, Bürger aus verschiedenen Einzelstaaten, ausländische Staaten oder deren Angehörige beteiligt sind. Bezüglich des SC wird in original jurisdiction und appellate jurisdiction unterschieden. Dies bedeutet, dass der SC in Fällen, in denen ausländische Diplomaten oder Einzelstaaten Parteien sind, schon die erste Instanz sein kann, in allen anderen Fällen jedoch nur letzte Instanz. Section 3 schließlich definiert lediglich den Tatbestand des Landesverrats.[3]

Organisatorisch ist das Gerichtswesen prinzipiell durch den Judiciary Act von 1789 geregelt und bis heute gültig. In den nicht in der Verfassung genannten Fällen behalten die Einzelstaaten die alleinige Zuständigkeit, mit der Ausnahme spezieller Fälle vor besonderen Bundesgerichten (z.B. Militärgerichte). Es herrscht also eine ausschließliche Trennung von Zuständigkeiten zwischen Bundesgerichten und einzelstaatlichen Gerichten, beide bestehen daher parallel zueinander. Art. VI der Verfassung macht allerdings deutlich, dass letztendlich die bundesstaatliche Verfassung höchste Autorität besitzt, sollte es zum Konflikt mit einzelstaatlichem Recht kommen, indem er die supremacy clause postuliert.[4]

Grundsätzlich kennt das amerikanische Gerichtswesen keine Abgrenzung nach Spezialgebieten, wie es beispielsweise in Deutschland der Fall ist, d.h. straf- und zivilrechtliche Fragen können vor ein und demselben Gericht verhandelt werden. Sowohl auf der bundesstaatlichen Ebene als auch auf der einzelstaatlichen Ebene gibt es dabei erstinstanzliche Gerichte mit allgemeiner Zuständigkeit, darauf aufbauend Berufungsgerichte, die keine original jurisdiction besitzen. Letzte Instanz für alle Gerichtsverfahren in den USA ist jedoch der SC.[5]

Die Bundesgerichtsbarkeit ist folgendermaßen aufgebaut: Der Kongress hat über die Fläche der USA insgesamt 94 Bezirke geschaffen, die jeweils ein Bundesgericht der ersten Ebene enthalten (US District Courts). Gegen deren Entscheidungen kann Berufung eingelegt werden auf der nächsthöheren Ebene, den US Courts of Appeals. Diese sind auf 13 Bezirke in den USA verteilt. Sie beschäftigen sich jedoch nicht mit inhaltlichen Fragen, sondern mit prozeduralen Angelegenheiten. Es werden demnach keine neuen Urteile gefällt, sondern Fälle gegebenenfalls an die US District Courts zur neuen Behandlung zurückverwiesen.[6]

II.2 Der United States Supreme Court als policy-making body

Der SC ist zunächst für alle Gerichtsverfahren in den USA letzte Instanz. Die Trennung in ausschließliche Rechtsprechungskompetenzen wird an dieser Stelle durchbrochen. „Diese Konstruktion untermauert die Stellung der Bundesregierung, insbesondere den Einfluss der Judikative auf sowohl die Bundes-, als auch auf die Einzelstaatenpolitik.“[7] Ferner hat sich die Praxis des judicial review etabliert, die dem SC sein eigentliches politisches Gewicht verleiht. Hierdurch kam es auch zu der Frage, inwieweit sich der SC „politisch“ engagieren sollte, zur political-question-doctrine.

II.2.1 Struktur

Der SC setzt sich gewohnheitsgemäß aus 9 Richtern zusammen, die der Präsident auf de facto Lebenszeit („during good behaviour“) ernennen kann. Eine Ernennung auf Lebenszeit soll eigentlich die Unabhängigkeit der Richter von jeweiligen politischen Mehrheiten gewährleisten.[8] Der Senat muss dem Kandidaten des Präsidenten anschließend zustimmen, hat hier also das letzte Wort. Je nachdem, wie viele Richter während der Amtszeit eines Präsidenten ausscheiden, ist die Zahl der Berufungen je Präsident unterschiedlich. Aufgrund der Benennung auf Lebenszeit kann es einem Präsidenten möglich sein, Richter seiner politischen Ausrichtung in den obersten Gerichtshof zu bringen und ergo nachhaltig Einflussnahme auf die Rechtsprechung zu nehmen. Qualifikationen sind dabei keine vorgeschrieben, die Auswahl der Kandidaten hängt aber von vielen Faktoren ab.[9] Es zeigt sich jedoch, dass nicht immer alle benannten Richter im Amt so entscheiden, wie es zuvor von den Präsidenten vermutet wurde.[10] Nichtsdestotrotz ist die Praxis der Richterberufung in nachvollziehbarer Weise häufig Ansatzpunkt für Kritik.[11] Zudem ist es für die Nominierung durch den Präsidenten maßgeblich, welche politischen Mehrheiten im Senat herrschen. Da es möglich ist, dass die Partei des Präsidenten nicht die Mehrheiten im Senat innehat, kann es bei der Richternominierung zu politischen Grabenkämpfen kommen.[12] Es ist ersichtlich, dass allein schon die Berufung erheblich politisiert werden kann.[13]

Einer der neun Richter ist der Vorsitzende Richter (Chief Justice of the United States), der ebenfalls vom Präsidenten ernannt wird. Er hat administrative und protokollarische Privilegien. Dazu gehören etwa der Vorsitz des Senats im Falle eines Amtsenthebungsverfahrens gegen den Präsidenten (impeachment), die Moderation der Diskussionen bei Verhandlungen oder das Recht, den Richter zu bestimmen, der die Urteilsbegründung verfasst (sofern der Vorsitzende Richter bei einer Entscheidung der Mehrheit der Richter angehört). Da es auch vom Führungsstil des Vorsitzenden Richters abhängig sein kann, welche grundsätzliche Richtung der SC in seinen Entscheidungen verfolgt, werden die einzelnen Phasen des SC oftmals nach den Namen der Vorsitzenden benannt. Maßgebliche Phasen waren beispielsweise die des „Marshall Court“ oder des „Warren Court“.[14]

Die Urteile des SC werden per Mehrheitsentscheidung gefällt, wobei das Quorum für Abstimmungen sechs Stimmen beträgt. Sollten nicht alle neun Richter bei der Entscheidung zugegen sein[15] und ein ausgeglichenes Abstimmungsergebnis bei einer geraden Anzahl von Richtern auftreten, so bleibt das Urteil der niedrigeren Instanz bestehen.[16] Das Abstimmungsverfahren durch Mehrheitsentscheidungen lädt schon zu Kritik ein, die dem SC oftmals entgegenschlägt. Da der SC unter anderem auch Verfassungsfragen behandelt, letztlich die Verfassung interpretiert und somit die anderen Gewalten im Namen der Verfassung maßregeln kann, ist die Zusammensetzung und Abstimmungsweise bedenklich. Die Richter sind eben nicht gewählt und stimmen zusätzlich per Mehrheitsvotum ab. Dies läuft dem grundsätzlich radikal-demokratischen Verständnis des amerikanischen Regierungssystems zuwider. Die Richter sind nicht dem souveränen Volk verantwortlich, sind auf Lebenszeit ernannt und müssen ihre Entscheidungen in objektiver Weise mit der Verfassung begründen.[17] „Schon die Tatsache, dass diese Entscheidungen mit bloßer Mehrheit der Richter gefällt werden und dass in Minderheitsvoten – ‚Dissents’ – oft in beißender Form Kritik an der Interpretation der Mehrheit geübt wird, untergräbt den Anspruch, dass der Supreme Court nur ‚die Verfassung’ gegen Verletzungen durch irregeleitete Politiker oder leidenschaftliche Massen schütze.“[18]

Weiterhin ist der SC, wie oben schon genannt, hauptsächlich Revisionsinstanz. Dies hat zur Folge, dass der SC selbst aussuchen kann, welche Fälle er annimmt und welche nicht (writ of certiorari). Damit ein Fall angenommen wird, müssen im Vorfeld mindestens vier der Richter zustimmen. Aufgrund des immensen Aufkommens an Berufungsanträgen an den SC muss eine Auswahl der zu behandelnden Fälle getroffen werden. Allerdings ist dies wiederum insofern problematisch, als dass hierdurch eine (unter Umständen politisch motivierte) Vorauswahl an Fällen getroffen wird. An dieser Stelle knüpft ebenfalls immer wieder vorgebrachte Kritik an.[19]

Ferner ist für das Verständnis der amerikanischen Rechtsprechung das Prinzip der stare decisis im Rahmen des geltenden common law zu erwähnen. Gemäß der stare decisis kommt Einzelfallentscheidungen ein ungleich größeres Gewicht zu als etwa in der deutschen Rechtsprechung. Die Untergerichte, aber auch die Richter des SC orientieren sich in besonderer Weise an Präzedenzentscheidungen, was Rechtssicherheit, Kontinuität in der Rechtsprechung und Glaubwürdigkeit sichern soll. Es ist dem SC aber möglich, von ihm gesetzte Präzedenzfälle außer Kraft zu setzen, sollte dies notwendig werden. Tendenziell gereicht dieses Prinzip aber zu richterlicher Zurückhaltung.[20]

[...]


[1] Vgl. Gellner, Winand/Kleiber, Martin: Das Regierungssystem der USA. Eine Einführung, 1. Aufl., Nomos, Baden-Baden, 2007, S. 105.

[2] Ebd., a.a.O., S. 105.

[3] Vgl. Langran, Robert W.: The Supreme Court. A Concise History, Lang, New York, 2004, S. 2.

[4] Vgl. Gellner/Kleiber, a.a.O., S. 106.

[5] Vgl. ebd., S. 106ff.

[6] Vgl. ebd., S. 106ff.

[7] Gellner/Kleiber, a.a.O., S. 109.

[8] Vgl. ebd., S. 120.

[9] Vgl. Walker, Thomas G./Epstein, Lee: The Supreme Court of the United States. An introduction, St. Martin’s Press, New York, 1993, S. 29ff.

[10] Vgl. Langran, a.a.O., S. 121.

[11] Vgl. Gellner/Kleiber, a.a.O., S. 121f.

[12] Vgl. Langran, a.a.O., S. 4ff.

[13] Vgl. Stoevesandt, a.a.O., S. 25ff.

[14] Vgl. Langran, a.a.O., S.

[15] Richter können in Fällen von zu erwartender Befangenheit eine Abstimmung verweigern. Vgl. Gellner, a.a.O., S. 110.

[16] Vgl. ebd., S. 110.

[17] Vgl. Shell, Kurt L.: Der Supreme Court als dritte Gewalt, in: Wasser, Hartmut (Hrsg.): USA. Grundwissen – Länderkunde, Wirtschaft, Gesellschaft, Politik, 4. völlig überarb. und aktual. Aufl., Opladen, 2000, S. 169ff.

[18] Ebd., S. 170.

[19] Vgl. Langran, a.a.O., S. 6f.

[20] Vgl. Stoevesandt, Martin: Aktivismus und Zurückhaltung im United States Supreme Court, Duncker und Humblot, 1999, S. 61ff.

Fin de l'extrait de 33 pages

Résumé des informations

Titre
Politische Einflussnahme der amerikanischen Judikative am Beispiel der Rechtsprechung zum "War on Terror"
Université
University of Passau
Cours
Führungsmacht ohne Legitimität? Innen- und außenpolitische Probleme der USA
Note
1,3
Auteur
Année
2007
Pages
33
N° de catalogue
V79408
ISBN (ebook)
9783638867924
ISBN (Livre)
9783638867993
Taille d'un fichier
547 KB
Langue
allemand
Mots clés
Politische, Einflussnahme, Judikative, Beispiel, Rechtsprechung, Terror, Führungsmacht, Legitimität, Innen-, Probleme
Citation du texte
Florian Roel (Auteur), 2007, Politische Einflussnahme der amerikanischen Judikative am Beispiel der Rechtsprechung zum "War on Terror", Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/79408

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