Ein Jahrhundert Armenfürsorge in Hildesheim - eine Analyse


Term Paper (Advanced seminar), 2007

21 Pages, Grade: 1,0


Excerpt


Inhalt

1. Einleitung und Forschungsüberblick

2. Entwicklung der Armenfürsorge
2.1 Almosenpraxis im ausgehenden Mittelalter
2.2 Entwicklung in der frühen Neuzeit: Der Prozess der Rationalisierung
2.3 Weitere Entwicklung bis ins 18. Jahrhundert

3. Die Armengesetzgebung Hildesheims 1693 bis 1771

4. Fazit

5. Quellen und Literatur
Quellen
Literatur

1. Einleitung und Forschungsüberblick

Zu Beginn der Neuzeit ist eine umfassende Regulierungstätigkeit der Obrigkeiten zu beobachten. Als Anlass für den massenhaften Erlass vielfältiger Ordnungen in den Bereichen Verwaltung, Wirtschafts- und Sozialpolitik werden gemeinhin tiefgreifende soziale Veränderungen, ausgelöst durch Bevölkerungswachstum und zunehmende soziale Mobilität, gesehen. Die damit einhergehende Lockerung der Ständegesellschaft, also eine Veränderung der bestehenden Gesellschaftsordnung, wurde als bedrohlich empfunden. Es entstand das Bedürfnis für „gute Policey“ zu sorgen, also den Zustand einer funktionierenden Ordnung innerhalb einer Gesellschaft herzustellen und für das Wohl ihrer Bürger zu sorgen. Die zu diesem Zwecke erlassenen Ordnungen betreffen fast alle Bereiche des gesellschaftlichen Lebens und verfolgen das Ziel, als positiv bewertete Zustände zu erhalten und Missständen abzuhelfen. Ein Teilgebiet der Policeygesetzgebung ist das der Armen- bzw. Fürsorgeordnungen. Dieser Typ der Policeyordnungen ist ein weit verbreiteter. Bestreben aller Armenordnungen ist es, Personengruppen zu definieren, die unterstützungsberechtigt sind, Kriterien zu entwickeln, die Personen unterstützungsberechtigt machen, deren Unterstützung zu sichern und Personen, die diese nicht erfüllen, davon auszuschließen bzw. sie ganz aus dem jeweiligen Gemeinwesen fernzuhalten. Diese Arbeit gibt in einem ersten Schritt einen allgemeinen Überblick über die Entwicklung der Armenfürsorge ab dem ausgehenden Mittelalter und versucht in ihrem zweiten Teil diese Entwicklung an der Armengesetzgebung der Stadt Hildesheim nachzuvollziehen.

Die dazu erforderliche Quellenbasis bietet Philipp Jacob Hillebrandt mit seiner 1791 erschienenen Sammlung Stadt-Hildesheimischer Verordnungen.[1] Einen umfassenden Überblick über die Stadtgeschichte Hildesheims erhält man mit Gebauers zweibändigem Werk.[2] Seinem Erscheinungsdatum geschuldet, atmet es zwar den Geist seiner Zeit, doch gibt es keine aktuellere Studie dieser Ausführlichkeit. Einen enzyklopädischen Überblick über das frühneuzeitliche Städtesystem und dessen Bevölkerung sowie über die Einbindung der Stadt in die frühmoderne Staatenbildung stellt Schilling zur Verfügung.[3] Um einen Überblick über die vielfältigen Regelungsinhalte von Policeyordnungen zu erlangen, bietet sich der von Karl Härter herausgegebene Band zur Policey in der frühneuzeitlichen Gesellschaft an[4]. Aktuelle Forschungsergebnisse die Armenfürsorge betreffend, sind greifbar in den von Sebastian Schmidt und Jens Aspelmeier herausgegebenen Vorträge einer Tagung, die sich mit den Unterschieden von normativen Konzepten und deren praktischer Umsetzung im Alltag anhand vieler Fallbeispiele befasste.[5] Einen Überblick über die Entstehung und Erscheinungsformen städtischer Armut und die Genese einer geordneten Fürsorge findet man in der Arbeit Robert Jüttes über obrigkeitliche Armenfürsorge in deutschen Reichstädten anhand der Beispiele Frankfurt am Main und Köln.[6] Ausführlicher und auf das gesamte deutsche Gebiet bezogen haben sich Christoph Sachße und Florian Tennstedt mit der Enstehung der Armenfürsorge beschäftigt.[7] Obwohl in der neueren Forschung die bei Sachße und Tennstedt verfolgte Argumentationslinie einer konsequent auf den Territorialstaat zulaufenden Entwicklung ablesbar an der immer weiter zunehmenden Bürokratisierung im Bereich der Armengesetzgebung relativiert wird[8], folgt der erste Schritt dieser Arbeit, in dem es um die Geschichte der Armenfürsorge geht, in großen Teilen der Darstellung Sachße/ Tennstedts.

2. Entwicklung der Armenfürsorge

2.1 Almosenpraxis im ausgehenden Mittelalter

Seit dem hohen Mittelalter bezeichnete der sozioökonomische Begriff der Armut Besitzlosigkeit, primär auf städtische Lebensformen und Normen bezogen. Die Dimension der Bedürftigkeit, aus der sich die Unterstützungspflicht einer Gesellschaft für einen Armen ableitete, erfüllte, wer entweder kein Vermögen hatte und arbeitsunfähig war oder mit seiner Arbeit kein ausreichendes Einkommen erwirtschaften konnte. In den Städten des 15. und 16. Jahrhunderts gab es eine breite bedürftige Unterschicht.[9] Armut und Bedürftigkeit waren also ein strukturelles Problem von Städten im ausgehenden Mittelalter, kein Randphänomen, obwohl sich eine Konzentration in bestimmten Gruppen feststellen läßt.[10] Alle Gruppen wurden in der mittelalterlichen Gesellschaft als legitime Unterstützungsempfänger angesehen, ohne dass klar definierte Kriterien für Bedürftigkeit existierten. Diese wurden erst zögerlich ab dem ausgehenden 15. Jahrhundert entwickelt. Gesellschaftliche Unterstützungsleistungen gab es in Form der Spitäler für individuelle Notlagen und vor allem als Almosen. Die Almosenvergabe erfolgte entweder unmittelbar vom Geber zum Armen oder über kirchliche Einrichtungen, die wohltätige Stiftungen wohlhabender Bürger verwalteten. Die Motivation für diese Stiftungen war immer die Beförderung des Seelenheils der Spender, nicht die Versorgung der Armen. Ausschlaggebend waren nicht die gesellschaftlichen Ursachen von Armut, sondern die Logik religiös motivierter Mildtätigkeit. Auch die Verteilung des Almosens richtete sich nicht nach individuellen Notlagen oder tatsächlicher Bedürftigkeit; so gab es in der mittelalterlichen Almosenpraxis keine festen Bedürftigkeitskriterien, auch ein Überblick über das Ausmaß von Armut fehlte. Für die Almosenempfänger blieb die Annahme mildtätiger Gaben frei von Stigmatisierung und Entwürdigung. Betteln unterlag im Mittelalter keiner sozialen Ächtung und war eine legitime Form des Broterwerbs. Vielfach wurden Bettler als legitime Berufsgruppe anerkannt, die in Zünften organisiert waren und sogar über zu versteuerndes Vermögen verfügen konnten.[11] Der Bettler erschien als voll integrierte Mitglieder der mittelalterlichen Gesellschaft.

2.2 Entwicklung in der frühen Neuzeit: Der Prozess der Rationalisierung

Den Beginn der zunehmenden Restriktion der traditionellen Almosenpraxis und Ausgrenzung von Armut kann man ab dem ausgehenden 15. Jahrhundert erkennen. Mit dem Erlass vielfältiger Bettel- und Armenordnungen griffen die Städte in die vorher rein kirchlich verwaltete Armenfürsorge ein. Dieser Wandlungsprozess läßt sich unter vier Aspekte fassen.[12] Im Prozess der Kommunalisierung ging die Zuständigkeit von kirchlichen Einrichtungen auf städtische Räte über. Die Vergabe des Almosens und auch das Betteln auf den Straßen wurden zunehmend strengeren Regeln unterworfen. Im 16. Jahrhundert fand eine grundlegende Umgestaltung des Fürsorgewesens statt, die die Berechtigung auf Fürsorge an bestimmte Voraussetzungen knüpfte und schließlich zu einem grundsätzlichen Bettelverbot und der verstärkten Durchsetzung des Heimatprinzips führte.[13] Die Fernhaltung fremder Bettler ist eins der Haupthemen in den Ordnungen aller deutschen Städte.

Mit der Rationalisierung verfolgten die Städte das Ziel, nur noch den Personen Unterstützung zukommen zu lassen, die auf diese auch angewiesen sind. Die sogenannten „starken Bettler“ sollten ausgeschlossen werden. Das Almosen wurde zur „zweckrationalen sozialpolitischen Strategie“[14]. Es entstanden feste Kriterien, an die die Berechtigung zum Almosenempfang geknüpft war.[15] Darüber hinaus fand eine Vereinheitlichung der Almosenfinanzierung statt, die mehr und mehr in die öffentliche Hand überging. Auch die Einnahmequellen der kommunalen Armenkassen wurden geregelt. Da das öffentliche Armenwesen nach wie vor auf Spenden angewiesen war, trafen die Städte umfangreiche Anordnungen dafür, wie diese zu erfolgen hatten. Als Grundlage für die Kriterien, an die die Berechtigung zum Empfang des Almosens geknüpft war, diente die kirchliche Almosendogmatik.[16] Das grundlegend Neue der Almosenordnungen im 15. und 16. Jahrhundert ist, dass Institutionen geschaffen wurden, die das Vorliegen einer Bedürftigkeit und das Einhalten der zu Grunde gelegten Kriterien überprüften, was durch die Kirche explizit abgelehnt wurde. Diese Bürokratisierung der Fürsorge schuf die Grundlage für ihre Rationalisierung. Zwischen Almosengeber und –empfänger entstand eine „Sozialadministration“[17], beinhaltend den Aufbau eines Verwaltungsapparates mit den verschiedenen Funktionsträgern der Fürsorge, die im Armen- oder Bettelvogt ihre früheste und schlichteste Erscheinungsform fand, und einer zunehmend ausführlicheren Aktenführung. Fand die Reglementierung des Bettelns zunächst noch unter relativ geringem Aufwand statt, war spätestens mit dem rigiden Verbot des Straßenbettelns und der kompletten Übernahme der Fürsorge durch kommunale Einrichtungen ein personeller Ausbau in den Bereichen Verwaltung und Kontrolle nötig. Die Bedeutung der bezahlten Armenpfleger nahm zu.

Sachße macht am Prozess der Bürokratisierung zwei Entwicklungen fest. Zum einen die Verselbständigung der „öffentlichen Gewalt“ gegenüber der „bürgerlichen Gesellschaft“[18], die sich in der Ausbildung der neuen Obrigkeit durch die Übernahme bestehender und Ausbildung neuer gesellschaftlicher Aufgaben manifestierte. Zum anderen konstatiert er, dass durch die Entstehung feststehender Kriterien der Bedürftigkeit und Instanzen zu deren Überprüfung erst eine gesellschaftlich abgrenzbare Gruppe der Bedürftigen entstand. Als Folge wurde Armut als soziales Problem wahrgenommen, die Betroffenen aber auch zunehmend stigmatisiert und in eine gesellschaftliche Randstellung gedrängt.

[...]


[1] Sammlung Stadt-Hildesheimischer Verordnungen/ Circulare, Confirmationen, Constiutionen, Declarationen, Edicte, gemeine Bescheide, Patente, Raths–Schluesse, Recesse, Reductionen , Regulativen, Statuten und Verbothen zusammengetragen und zum Drucke befördert von Philipp Jacob Hillebrandt, Hochfürstlich-Hildesheimischen Regierungs-Advocaten, auch Apostolisch- und Kayserlich-öffentlich-geschwornen und immatrikulierten Notarius. Hildesheim 1791.

Zitat auf der Titelseite entnommen aus: CXIX. Verordnung, die Altstadt – Hildesheimsche Armen betreffend, vom 6ten September 1771. Hillebrand. S. 668

[2] Gebauer, J. : Geschichte der Stadt Hildesheim. Band 2. Hildesheim und Leipzig 1922.

[3] Schilling, Heinz: Die Stadt in der frühen Neuzeit. München 1993.

[4] Härter, Karl (Hg.): Policey und frühneuzeitliche Gesellschaft. Frankfurt am Main. 2000.

[5] Schmidt, Sebastian/ Aspelmeier, Jens (Hg.): Norm und Praxis der Armenfürsorge in Spätmittelalter und früher Neuzeit. Stuttgart 2006.

[6] Jütte, Robert: Obrigkeitliche Armenfürsorge in deutschen Reichsstädten der frühen Neuzeit. Städtisches Armenwesen in Frankfurt am Main und Köln. Köln, Wien 1984.

[7] Sachße, Christoph/ Tennstedt, Florian: Geschichte der Armenfürsorge in Deutschland. Vom Spätmittelalter bis zum Ersten Weltkrieg. Stuttgart, Berlin, Köln, Mainz 1980.

[8] Vgl. etwa bei Fuhrmann, Bernd: Norm und Praxis in der Armenfürsorge in Spätmittelalter und früher Neuzeit – Eine Einleitung. In: Schmidt/ Aspelmeier: Norm und Praxis. S. 16.

[9] Nach Sachße/ Tennstedt sind ca. 60 von Hundert, arm im Sinne sekundärer Armut, d. h. ein standesgemäßes Leben ist nicht zu finanzieren, ca. 20 v. H. leben an oder unterhalb der Grenze primärer Armut, d. h. ihnen fehlt das Lebensnotwenige. Vgl. Sachße. S. 27 f.

[10] Armut als spezifisches Problem der Lohnabhängigen, der Angehörigen unehrlicher Berufe und der Witwen, Waisen, Krüppel und Kranken. Frauen waren unter den städtischen Armen stark überrepräsentiert. Vgl. Sachße. S. 27 f.

[11] Vgl. Sachße. S. 30.

[12] Vgl. Sachße. S. 30 ff.

[13] Unterstützungspflicht bestand für die Kommunen grundsätzlich nur bei einheimischen Armen. Um diese Zahl möglichst klein zu halten, wurde fremden Armen der Zuzug erschwert.

[14] Sachße. S. 32.

[15] Berücksichtigt wurden Arbeitsfähigkeit, die Familiensituation und das Einkommen. Wer arbeitsfähig war, musste arbeiten und wurdw nur unterstützt, wenn er trotz eigener Arbeit und/oder aufgrund von Widrigkeiten kein ausreichendes Einkommen hatte.

[16] Die Wurzeln der Unterstützung von Armen durch die Kirche reichen zurück bis auf die Kollekte des Apostels Paulus, der beauftragt wurde für die Armen in Jerusalem zu sammeln. Vgl. Galater 2.

[17] Sachße. S. 33.

[18] Ders. S. 34.

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Details

Title
Ein Jahrhundert Armenfürsorge in Hildesheim - eine Analyse
College
University of Göttingen  (Seminar für Mittlere und Neuere Geschichte)
Course
Die Stadt in der Frühen Neuzeit
Grade
1,0
Author
Year
2007
Pages
21
Catalog Number
V79636
ISBN (eBook)
9783638869805
ISBN (Book)
9783638920964
File size
463 KB
Language
German
Keywords
Jahrhundert, Armenfürsorge, Hildesheim, Analyse, Stadt, Frühen, Neuzeit
Quote paper
Christina Durant (Author), 2007, Ein Jahrhundert Armenfürsorge in Hildesheim - eine Analyse, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/79636

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