Film und Video zwischen Zensur und Selbstkontrolle

Welche gesetzlichen Bestimmungen zur Eindämmung von Gewaltdarstellungen sieht der Staat zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor und wie setzt er diese durch?


Trabajo de Seminario, 2002

21 Páginas, Calificación: 1,7


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

1. Gesetzliche Grundlagen
1.1 Die Bestimmungen des Grundgesetzes (GG)
1.2. Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB)
1.2.1 § 131 StGB- Gewaltdarstellungen
1.2.2 § 184 StGB- Verbreitung pornografischer Schriften
1.3 Das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften (JgefSchrG)
1.4 Das Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG)

2. Die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK)
2.1 Zur Geschichte der FSK
2.2 Die Aufgaben der FSK
2.3 Die Grundsätze der FSK
2.4 Die Rechtsform der FSK
2.5 Die Prüfverfahren der FSK
2.5.1 Die Altersfreigaben
2.5.2 Die Prüfgremien
2.5.2.1 Der Arbeitsausschuss
2.5.2.2 Der Hauptausschuss
2.5.2.3 Der Appellationsausschuss
2.6 Wirksamkeit der Durchsetzung der Bestimmungen des Jugendschutzes durch die FSK

Resümee

Fußnoten

Quellennachweis

Einleitung

12. Februar 1993. Am Nachmittag diesen Freitags wird der zweijährige James Bulger aus einer Einkaufspassage im englischen Liverpool entführt. Zwei Tage später wird er von der Polizei auf Bahngleisen gefunden. Tot. Seine Mörder: zwei zehnjährige Kinder. Dieser Fall erschütterte vor rund zehn Jahren Europas Öffentlichkeit. So jung wie die Täter waren, so brutal war auch ihr Vorgehen bei der Tat. Ein gewalttätiges Video diente den beiden jungen Tätern zum Vorbild und schnell war die Schuld an der grausamen Tat geklärt. Die gesellschaftliche Öffentlichkeit zeigte sich schockiert über die dramatische Zunahme der Gewaltbereitschaft, vor allem unter Kindern und Jugendlichen, und weltweit stellte man sich die Fragen: Was sind das für Kinder? Warum tun sie das?

Fakt ist, dass jedes Kind, welches Gewalt ausübt, zuvor selbst unglaubliche Gewaltmengen wahr- und aufgenommen hat. Und zwar nicht nur die pädagogisch begründbare Züchtigung oder Prügeleien auf dem Schulhof, sondern Gewalt in weitaus größeren, brutaleren Dimensionen, nämlich: Gewalt in den Medien. Obwohl es bisher nicht wissenschaftlich nachgewiesen ist, scheint hierbei die Vermittlung von Gewalt in den Medien Fernsehen, Kino und Video eine besonders große Rolle zu spielen. Laut Statistik sehen Zwanzig Prozent der Grundschüler mehr als 40 Stunden pro Woche fern. Und das, obwohl durchschnittlich mehr als 800 Gewalttaten, darunter etwa 150 Morde, an nur einem Wochenende die Mattscheibe passieren. Auch haben bereits 23 Prozent Deutschlands Fünftklässler schon Gewaltvideos gesehen.[1] Angesichts dieser Zahlen ist es ein leichtes, die Hauptschuldigen an solchen Nachahmungstaten zu finden. Schließlich währt die Diskussion um zuviel Gewalt in den Medien schon seit etwa 30 Jahren.

In meiner folgenden Arbeit möchte ich mich damit auseinandersetzen, welche gesetzliche Bestimmungen der Staat vorsieht, um die Darstellung von Gewalt vor allem in den visuellen Medien einzudämmen, um somit Kinder und Jugendliche zu schützen. Darüber hinaus möchte ich klären, wie wirksam die Durchsetzung solcher Gesetzesvorschriften ist.

1. Gesetzliche Grundlagen

1.1 Die Bestimmungen des Grundgesetzes (GG)

Im ersten Absatz des Artikel 5 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland heißt es: „Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten [...]. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.“[2] Das bedeutet, dass mit der Meinungs- und Informationsfreiheit auch eine weitgehende Medienfreiheit garantiert wird.

Weiterhin heißt es: „Eine Zensur findet nicht statt [...]“[3], wobei sich das Zensurverbot auf eine staatliche Kontrolle vor der Veröffentlichung bezieht. Jedoch ist nicht ausgeschlossen, dass staatliche Kontrollen und Sanktionen nach der Veröffentlichung einer medialen Darstellung auf dem Markt durchgeführt werden können. Denn auch der Medienfreiheit sind ihre Grenzen gesetzt, und zwar „[...] in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.“[4]

Weitgehend uneingeschränkt allerdings ist die Freiheit der Kunst, die im Artikel 5, Absatz 3 des Grundgesetzes gewährleistet wird und keine weiteren Einschränkungen erfährt. Da ein Film, der neben Meinungen und Informationen eine unmittelbare Intentionen enthält, darüber hinaus als Spiegel der Gesellschaft seiner Entstehungszeit angesehen werden kann, gilt er als Kunstwerk. So sind eigentlich alle Handlungen, die zur Herstellung und Verbreitung eines Filmes notwendig sind, gesetzlich durch die Kunstfreiheit geschützt, wobei es keine Rolle spielt auf welchem Bildträger er sich befindet.

Die Garantie der Kunstfreiheit heißt allerdings nicht, „[...] daß Kunst alles darf, ohne mit rechtlichen Konsequenzen rechnen zu müssen [...]“[5]. Denn auch sie findet ihre Grenzen, und zwar in den Verstößen gegen andere Grundrechtsnormen. So wird zu Beispiel im Artikel 2, Absatz 1 GG festgelegt, dass jeder „[...] das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit [hat], soweit er nicht die Rechte anderer verletzt [...]“[6]. Darüber hinaus sind durch weitere gesetzliche Bestimmungen der Kunst Schranken gesetzt.

1.2 Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB)

Das Strafgesetzbuch sieht einige Verbote vor, denn eine sogenannte Nachzensur für bestimmte medialen Darstellungen ist durchaus erlaubt und auch sinnvoll. Diese können dann nach ihrem Erscheinen auf dem Markt beschlagnahmt und später von einem Gericht verboten und eingezogen werden. Zwei dieser Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB) sind für den Jugendschutz von besonderer Bedeutung.

1.2.1 § 131 StGB – Gewaltdarstellungen

Im § 131, Absatz 1 StGB heißt es: „Wer Schriften, die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt, verbreitet, öffentlich [...] vorführt oder [...] herstellt [...], wird [...] bestraft.“[7] Allerdings sind den Schriften „[...] Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen gleich[gesetzt].“[8]

Ziel dieser Gesetzesvorschrift ist es, bereits die Herstellung brutaler Filme einzudämmen, da man einen Zusammenhang zwischen realer Gewalt und Filmgewalt zu erkennen glaubt. Diese gesetzliche Bestimmung enthält einerseits eine Konkretisierung des Tatbestandes, andererseits ist sie aber so formuliert worden, dass die Meinungs- und Kunstfreiheit nicht ungehindert eingeschränkt werden kann. Bislang ist man jedoch bei der Durchführung dieses Gesetzes auf Probleme gestoßen. Denn bei den rund 100 Filmen, die man bis 1995 bundesweit beschlagnahmt hat, ist das Gewaltpotential sehr unterschiedlich. Das bedeutet, dass auf der einen Seite viele erheblich brutalere Filme nicht erfasst worden sind, während dafür auf der anderen Seite Filme verboten wurden, die als vergleichsweise harmlos einzustufen sind.

Wenn § 131 StGB greifen soll, muss der Film grundsätzlich aus einer Aneinanderreihung detaillierter Gewaltdarstellungen bestehen. Dies reicht jedoch noch nicht aus, denn es wird im allgemeinen nach der Zielsetzung des Filmes gefragt, also danach, ob die im Film dargestellte Gewalt den Betrachter für oder gegen sich einnehmen will. Ist es so, dass der Betrachter durch die dargestellte Gewalt gegen sie vereinnahmt werden soll, dann kommt dies quasi einer Verurteilung der im Film dargestellten Gewalt gleich. Allerdings reicht hier nicht nur eine bloße Vermutung über die Wirkung oder Intention eines Filmes aus, sondern es müssen konkrete Nachweise über seine negative Wirkung erbracht werden. Wiederrum ist aber dieser Nachweis schwierig, denn ein Film bezieht sich immer auf die in ihm dargestellten Menschen und nicht auf Menschen im Allgemeinen.

1.2.2 § 184 StGB – Verbreitung pornografischer Schriften

Durch § 184 StGB werden pornografische Schriften, die für Erwachsene erlaubt sind, zahlreichen Vertriebsbeschränkungen unterworfen. Eigentliches Ziel ist es hierbei, sie von Kindern und Jugendlichen fernzuhalten. § 184 StGB als gesetzliche Bestimmung beinhaltet keine exakte Definition des Wortes Pornografie, diese bleibt allein der Rechtssprechung überlassen. Es kann jedoch allgemein gesagt werden, dass der Hauptunterschied zwischen Pornografie und sogenanntem Softsex dabei liegt, dass meist Geschlechtsorgane in sexueller Aktion und in Großaufnahme gezeigt werden, wenn es sich um pornografische Darstellungen handelt.

Allerdings gänzlich verboten ist laut § 184, Absatz 3 StGB die Herstellung und der Vertrieb harter pornografischer Schriften, „[...] die Gewalttätigkeiten, den sexuellen Mißbrauch von Kindern oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben [...]“[9].

Im Gegensatz zu anderen jugendgefährdenden Medien gilt hierfür auch ein Abgabeverbot der Erziehungsberechtigten an die noch nicht volljährigen Kinder und Jugendlichen. Gerade in Bezug auf Kinderpornografie sind die Bestimmungen in den letzten Jahren erheblich verschärft wurden, so dass jetzt „[...] bereits der Besitz strafbar ist.“[10]

1.3 Das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften (JgefSchrG)

Das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte legt fest, dass „Schriften, die geeignet sind, Kinder und Jugendliche sittlich zu gefährden [...]“[11], in eine Liste, den sogenannten Index, aufgenommen werden. Das Ziel hierbei ist es, Kinder und Jugendliche von diesen Produkten fernzuhalten, wobei es den Erwachsenen jedoch gestattet bleibt, diese zu erwerben. Zuständig für die Aufnahme von Schriften mit jugendgefährdenden Inhalten in die Liste, dieser Vorgang wird Indizierung genannt, ist die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften.

Die Vertriebsbeschränkungen, mit denen die in den Index aufgenommenen Schriften belegt sind, werden in §§ 3, 4, 5 JgefSchrG festgehalten. So darf laut § 3, Absatz 1 JgefSchrG eine indizierte Schrift nicht „[...]einem Kind oder Jugendlichen [...] zugänglich gemacht werden [...]“ und auch nicht „[...] an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist [...] vorgeführt [...] werden [...]“[12].

[...]


[1]Der Spiegel. Kältetod der Menschlichkeit. 21. 02. 2002. <http://www.soiegel.de/spiegel/0,1518,54991,00.html>

[2]Haufe Mediengruppe. Grundgesetz. 24. 02. 2002.<http://www.redmark.de/redmark/f/c/GG.html>

[3]Ebd.

[4]Ebd.

[5]Gottberg, Joachim von: Jugendschutz in den Medien. Hrsg. Von der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen (FSF). Berlin, 1995. S. 4.

[6]Haufe Mediengruppe. Grundgesetz. 24. 02. 2002.<http://www.redmark.de/redmark/f/c/GG.html>

[7]Garcia, Oliver. Tagesaktuelle Gesetze und Rechtsprechung zum europäischen, deutschen und baden- württembergischen Recht. 24. 02. 2002. <http://www.dejure.org/gesetze/StGB/131.html>

[8]Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ). Gesetze. 24. 02. 2002. <http://www.jurcom5.juris.de/bundesrecht/jgefschrg/_1.html.

[9]Garcia, Oliver. Tagesaktuelle Gesetze24. 02. 2002. <http://www.dejure.org./gesetze/StGB/184.html>

[10]Gottberg 1995. S. 8.

[11]BMFSFJ. Gesetze. 24. 02. 2002. <http://www.jurcom5.juris.de/bundesrecht/jgefschrg/_1.html>

[12]BMFSFJ. Gesetze. 24. 02. 2002. <http://www.jurcom5.juris.de/bundesrecht/jgefschrg/_3.html>

Final del extracto de 21 páginas

Detalles

Título
Film und Video zwischen Zensur und Selbstkontrolle
Subtítulo
Welche gesetzlichen Bestimmungen zur Eindämmung von Gewaltdarstellungen sieht der Staat zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor und wie setzt er diese durch?
Universidad
University of Leipzig  (Institut für Kommunikations- und Medienwissenschaft)
Curso
Medienethik und Medienaufsicht in der Informationsgesellschaft
Calificación
1,7
Autor
Año
2002
Páginas
21
No. de catálogo
V79965
ISBN (Ebook)
9783638860314
ISBN (Libro)
9783638859769
Tamaño de fichero
453 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Film, Video, Zensur, Selbstkontrolle, Medienethik, Medienaufsicht, Informationsgesellschaft
Citar trabajo
Diana Bryg (Autor), 2002, Film und Video zwischen Zensur und Selbstkontrolle, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/79965

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Título: Film und Video zwischen Zensur und Selbstkontrolle



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