Rechtsstaat als Ideologie

Rekonstruktion von Auseinandersetzungen um die Entnazifizierung im Ersten Deutschen Bundestag


Scientific Essay, 2007

30 Pages


Excerpt


Inhalt

1.Der Begriff Rechtsstaat

2. Die Anträge zur Beendigung der Entnazifizierung

3. Die Debatte der Anträge im Bundestag

4. Der „Ausschuss für Rechtswesen und Verfassungsrecht“ und der Ausschussbericht

5. Die Debatte um den Ausschussbericht

6. Ausblick

Autorin

„Das Rechtsstaatsprinzip fordert von modernen Demokratien im Allgemeinen einen geschriebene Verfassung, in der die Staatsgewalten an das Recht gebunden sind, wie es vom Volk (Volkssouveränität) bzw. dessen Vertretern gesetzt wurde. Für das Rechtsststaatsprinzip sind damit die Gewaltenteilung und die Vorrangstellung der Verfassung sowie eine kontrollierende, unabhängige (Verfassungs-) Gerichtsbarkeit charakteristisch, ferner der Vorrang von Recht und Gesetz, die garantierte Rechtssicherheit (insbesondere der Grundsatz, daß Recht nicht rückwirkend gelten darf) und der Rechtsschutz und die Garantie rechtliches Gehörs vor unabhängigen Richtern zu bekommen“ (Martina Klein & Klaus Schubert, Das Politik-Lexikon; Bonn: J.H.W. Dietz Nachf., aktualisierte Auflage 2003³, S. 241)

*

Beschäftigt man sich mit der Entnazifizierung in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) und mit der Auseinandersetzung um ihre rechtliche Gestaltung so wird schnell deutlich, dass dem Begriff „Rechtsstaat“ eine zentrale Rolle in der Argumentation bürgerlicher, rechtskonservativer und rechtsextremistischer Parteien zukam und dass er faktisch als politischer Kampfbegriff benutzt wurde, um die Politik der Entnazifizierung zu schwächen, und die Renazifizierung zu fördern. In diesem Beitrag wird das methodische und propagandistische Vorgehen am Beispiel der Auseinandersetzung um die Entnazifizierung auf Bundesebene dargestellt werden; analog ließe es sich auch auf Länderebene der westlichen Besatzungszonen veranschaulichen.

1.Der Begriff Rechtsstaat

„Der Begriff Rechtsstaat“ – so Gerhard W. Wittkämper – „will die Rechtsbindung des Staates an verfassungsmäßig erlassene Gesetze und die Machtbegrenzung des Staates durch Verfassung, anderes Gesetzesrecht und die sittliche Idee der Gerechtigkeit zum Ausdruck bringen.“[1]

Er verfolgt dabei mehrere Hauptzielsetzungen:

1) “Freiheitssicherung des Einzelmenschen und der Vereinigungen von Menschen gegenüber dem Staat“,
2) Rechtsgleichheit aller Bürger vor dem Gesetz,
3) Rechtssicherheit beim und gegenüber staatlichem Handeln und
4) Gewaltentrennung (zumeist verkürzt als „Gewaltenteilung“ bezeichnet).

Das Schlagwort „Rechtsstaat“ sagt zunächst nichts über die Staatsform aus. Diese kann sowohl monarchisch, aristokratisch, diktatorisch, autokratisch, autoritär oder demokratisch sein.

Erst seit Mitte des 19. Jahrhunderts wird der „Rechtsstaat“ in Deutschland in Zusammenhang mit Volkssouveränität und Demokratie gebracht.

Im Nationalsozialismus wurde der mit der bürgerlichen Aufklärung verknüpfte Begriff „Rechtsstaat“ verkehrt und die Verknüpfung mit deren Ethik aufgelöst:

„Zum tiefsten Verfall [...] kam es im Nationalsozialismus mit der „Idee des rassischen Rechts“ (Alfred Rosenberg) und einer letztlich in „Führerwillen“ und nationalsozialistischer Ideologie verankerten `Rechtsordnung`, diese hat mit dem R[echtsstaat] in einem sittlich–philosophischen Sinne nur noch die Hülle gemein hatte, nämlich das geschriebene Recht.“[2]

Wird nun das Rechtsstaatsverständnis von seiner ethischen und gesellschaftlichen Grundlage abgelöst und nur noch, wie im „Politiklexikon“, im formellen (Verfassungs- und Gesetzesstaat) sowie technischen (Institutionengefüge und rechtstechnische Kunstgriffe) Sinne vorgestellt, dann kann jeder (Unrechts-) Staat, somit auch der nationalsozialistische Staat, als „Rechtsstaat“ verstanden werden.

Jedes von materiellem Gehalt und egalitärem Gerechtigkeitssinn abstrahierte Rechtsstaatsverständnis wird nihilistisch und insofern auch als demagogische Waffe anwendbar. In dieser Form wurde auch das Schlagwort „Rechtsstaat“ in Deutschland nach 1945 besonders in der Auseinandersetzung um die Entnazifizierung benutzt.

2. Die Anträge zur Beendigung der Entnazifizierung

Mit der Wahl zum ersten deutschen Bundestag im August 1949 konnte sich eine rechtsbürgerliche Regierung aus Christlich-demokratischer Union (CDU), Christlich-sozialer Union (CSU), Deutscher Partei (DP) und Freier demokratischer Partei (FDP) etablieren mit Konrad Adenauer [1876-1967] (CDU) als Kanzler, Franz Blücher [1896-1959] (FDP), zuständig für Angelegenheiten des Marshallplans als Vizekanzler, Thomas Dehler [1897-1967] (FDP) als Justizminister und Gustav Heinemann [1899-1976] (CDU) als Innenminister.

Sowohl die Bundesregierung als auch die Koalitionsparteien ergriffen sofort die Initiative zur Beendigung der Entnazifizierung, wobei sie von der regional orientierten Bayernpartei (BP), der Wirtschaftlichen Aufbau Vereinigung (WAV) und der politisch rechtsextremen Sozialistischen Reichspartei (SRP) unterstützt wurden.

Am 8. September 1949 legte die Bundestagsfraktion der DP einen „Dringlichkeits-Antrag“ vor (Drucksache 13)[3], in dem sie die Bundesregierung ersuchte, „Gesetze zum sofortigen Abschluß der Entnazifizierung und einer Amnestie aller von den Folgen der bisherigen Entnazifizierung Betroffenen der Gruppe 3 und 4 oder gleichgestellter Gruppen vorzulegen“.

Die WAV folgte mit einem Antrag vom 21.9.1949 (Drucksache 27) auf „Erlaß einer Generalamnestie für Mitläufer und Minderbelastete“ und Aufhebung der „Beschränkung ihrer Wählbarkeit“.[4]

Einen Tag zuvor, am 20. September 1949, gab Konrad Adenauer als deutscher Bundeskanzler in Form einer „Erklärung der Bundesregierung“ vor dem Bundestag Ziel und Strategie der offiziellen Regierungspolitik hinsichtlich der Entnazifizierung an. Ausgehend von der vermeintlichen Feststellung, dass die „ Denazifizierung [...] viel Unglück und Unheil angerichtet“ habe, kündigte Adenauer an:

„Es wird daher die Frage einer Amnestie von der Bundesregierung geprüft werden (Bravo!) und es wird weiter die Frage geprüft werden, auch bei den Hohen Kommissaren dahin vorstellig zu werden, daß entsprechend für von alliierten Militärgerichten verhängte Strafen Amnestie gewährt wird. (Beifall rechts und in der Mitte)“[5]

Damit lenkte der deutsche Bundeskanzler Adenauer das Augenmerk auch auf eine mögliche Amnestie der in den Nürnberger Prozessen (am 30. September 1946) verurteilten Kriegs- und Menschheitsverbrecher.

Ermutigt durch diese Erklärung brachte die FDP-Fraktion am 28.9.1949 ihren Antrag zur “Wiederherstellung der staatsbürgerlichen Gleichberechtigung“ (Drucksache 97) ein, in dem unter Bezug auf Artikel 3.3. des Grundgesetzes forderte, dass die „Entnazifizierung im Bundesgebiet mit sofortiger Wirkung beendet wird“, dass die Personen, die in Gruppe III, IV und V eingestuft worden waren, ihre Staatsbürgerrechte wieder erhalten sollten und die in Gruppe I und II Eingestuften „das Recht erhalten sollten, von den ordentlichen Gerichten den Abschluß ihrer Verfahren zu beantragen“.[6]

In Kenntnis der Tatsache, dass in der überwiegenden Mehrheit der deutschen Gerichte schon wieder (Berufs-) Richter saßen, die auch unter dem Nationalsozialismus tätig waren[7], und dass mit der Individualisierung der Fälle durch ein Gerichtsverfahren die Entlastung der Beschuldigten erreicht werden kann, ging es der FDP im wesentlichen darum, die Hauptbeschuldigten zu rehabilitieren.

So weit ging der Antrag der BP vom 14. Oktober 1949 (Drucksache 99) nicht. Diese Partei wollte hauptsächlich, dass die Nachteile der ehemaligen Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes, die unter die Gruppe IV gefallen waren, in rechtlicher und sozialer Sicht wieder aufgehoben werden sollten.[8]

Am 8. November 1949 nun mahnte die FDP-Fraktion in einer Interpellation (Drucksache 172) die Bundesregierung, endlich ein Gesetz zum Abschluss der Entnazifizierung zu erlassen, um dann am 31. Januar 1950 in einem Antrag (Drucksache 482) einen Entwurf eines Gesetzes zur Beendigung der Entnazifizierung vorzulegen, in dem sie die Hauptforderungen des Septemberantrages wieder aufgriff und zusätzlich forderte, dass keine neuen Verfahren zur Entnazifizierung eingeleitet und laufende Verfahren eingestellt sowie verhängte Sühnemaßnahmen überprüft werden sollten.[9]

Sekundiert wurde der FDP-Antrag von dem Antrag der DRP (Drucksache 561) vom 15.2.1950; dieser forderte, alle in den drei Kategorien: III [Minderbelastete], IV [Mitläufer ] und V [Unbelastete] eingestuften Personen sofort zu entlasten und denen der Kategorie I [Hauptschuldige] und II [Belastete] die Möglichkeit gerichtlicher Überprüfung zu ermöglichen.

Entsprechend des Potsdamer Abkommens (August 1945) und des "Gesetz[es] zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus" (März 1946) nahmen die ersten Spruchkammern Mitte Mai 1946 ihre Tätigkeit auf. Bis 31.12.1949 sollen sie etwa 6.08 Millionen Menschen als "Fälle" (in der US-amerikanischen Zone 3.62, in der britischen 2.04 und in der französischen 0.42 Mio.) bewertet haben. Von diesen gut sechs Millionen wurden (I) 1.700 als Hauptschuldige, (II) 23.000 als Belastete, (III) 150.400 als Minderbelastete und (IV) 1.006.000 als Mitläufer eingestuft (Entnazifizierung [...] Kurz-Dokumentation von Chaim Frank: http://www.juedisches-archiv-chfrank.de/zgs/denazificat/adenazi.htm [1.10.2006]) - was den Zeitgeschichtler Lutz Niethammer später veranlaßte, die Spruchkammern "Mitläuferfabrik" zu nennen. Die Spruchkammern urteilten in den etwa 2,5 Millionen Verfahren, die sie bis Ende 1949 entschieden hatten: 34,6 Prozent der eingeleiteten Verfahren wurden eingestellt, 0,6 Prozent der „Fälle“ wurden als NS-Gegner anerkannt, 54 Prozent wurden als Mitläufer (Kategorie IV), 9,4 Prozent als Minderbebelastete (Kategorie III) und 1,4 Prozent als Belastete und Hauptschuldige (Kategorien II und I) bewertet. Von den Hauptschuldigen (Kategorie I) sollen 5.025 verurteilt worden sein, davon 806 zu Tode, wobei davon wiederum 486 Todesurteile vollstreckt sein sollen (http://de.wikipedia.org/wiki/Entnazifizierung [1.10.2006])

3. Die Debatte der Anträge im Bundestag

Über beide Anträge, den der FDP und den der SRP, fand am 23. Februar 1950 die erste Debatte im Bundestag statt. In dieser begründeten August-Martin Euler [1908-1960] (FDP) und Dr. Franz Richter [1912-1987; i.e. Fritz Rösler] (SRP) in gleicher Weise - nämlich mit dem Hinweis, dass die Entnazifizierung rechtsstaatlichen Grundsätzen widerspreche - die Anträge.[10]

Während Euler (FDP) meinte, dass „entgegen dem grundlegenden Prinzip des Rechtsstaats nicht Taten bestraft werden, sondern daß Gesinnung unter Strafe gestellt wurde, dies obendrein nachteilig auf Grund eines Gesetzes, das nicht bestand, als diese Gesinnung zum Träger eines Gewaltsystems wurde“[11], und es nun darum gehen müsse, überhaupt die Kontrollratsgesetzgebung zu beseitigen, um den rechtsstaatlichen Charakter der jungen Bundesrepublik Deutschland zum Tragen zu bringen, berief sich Dr. Richter (SRP) auf Artikel 43 der Haager Landkriegsordnung, um die Entnazifizierung als völkerrechtswidrig zu kennzeichnen. Logische Folge dieser Argumentation: das nationalsozialistische Recht war als positives Recht rechtsstaatlich und und gilt auch weiterhin.

[...]


[1] Wittkämper,Gerhard W.: Rechtsstaat. In: Mickel, W. (Hrsg): Handlexikon der Politikwissenschaft . Bonn 1986, S.431-436, zit.

[2] ebenda, S. 433

[3] Verhandlungen des Deutschen Bundestages für die Wahlperiode 1949. Anlagen zu den Stenographischen B erichten. Drucksachen 1. Teil. Bonn 1950

[4] ebenda

[5] Erklärung der Bundesregierung. 5. Sitzung des Bundestages vom 20. September 1949. In: Verhandlungen des Deutschen Bundestages. 1. Wahlperiode. Stenographische Berichte. Bd.1, Bonn 1949, S. 22-30, zitiert S. 27. Die Pass age lautete: „Wir werden das Beamtenrecht neu ordnen müssen. Wir stehen grundsätzlich und entschlossen auf dem Boden des Berufsbeamtentums. (Beifall in der Mitte und rechts) Durch die Denazifizierung ist viel Unglück und viel Unheil angerichtet worden. (Sehr richtig! in der Mitte und rechts) Die wirklich Schuldigen an den Verbrechen, die in der nationalsozialistischen Zeit und im Kriege begangen worden sind, sollen mit aller Strenge bestraft werden. (Zurufe von der KPD) Aber im übrigen dürften wir nicht mehr zwei Klassen von Menschen in Deutschland unterscheiden: (Zustimmung rechts) die politisch Einwandfreien und die Nichteinwandfreien. Diese Unterscheidung muß baldigst verschwinden. (Erneute Zustimmung) Der Krieg und auch die Wirren der Nachkriegszeit haben eine so harte Prüfung für viele gebracht und solche Versuchungen, daß man für manche Verfehlungen und Vergehen Verständnis aufbringen muß. Es wird daher die Frage einer Amnestie von der Bundesregierung geprüft werden, (Bravo!) und es wird weiter die Frage geprüft werden, auch bei den Hohen Kommissaren dahin vorstellig zu werden, daß entsprechend für von alliierten Militärgerichten verhängte Strafen Amnestie gewährt wird.(Beifall rechts und in der Mitte)“; online-Version: http://www.kas.de/publikationen/2001/820_dokument.html

[6] Verhandlungen, aaO (Anm. 3). Der Antrag war u.a. auch unterzeichnet von den 6 der 11 Abgeordneten aus Hessen: Dr. Ludwig Preiss [1894-1965], Dr. Richard Hammer [1897-1969], Heinrich Faßbender [1899-1971], Karl Rüdiger [1896-1971],Dr. Viktor Emanuel Preusker [1913-1991] und Dr. Otto Kneipp [1884-1965], die bei der Überprüfung durch amerikanische Behörden als NSDAP- und/oder SS-Mitglieder belastet waren; Marburger Presse vom 26. August 1950. Ebenfalls unterzeichnet war der Antrag von dem Abgeordneten Alfred Onnen [1904-1966], der 1949 wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit aufgrund der Kontrollratsdirektive (KRD) 10 angeklagt worden war, dessen Immunität der Bundestag jedoch nicht aufhob; 27. Sitzung des Deutschen Bundestages, Mittwoch, den 18.1.950. In: Verhandlungen, aaO (Anm. 5) S. 852-855

[7] Müller, Ingo: Furchtbare Juristen. Die unbewältigte Vergangenheit unserer Justiz. München 1987; zur Restauration S. 210 ff.

[8] Sitzungen des Deutschen Bundestages, aaO (Anm. 3

[9] ebenda

[10] 40. Sitzung des Deutschen Bundestages. In: Verhandlungen des Deutschen Bundestages. I. Wahlperiode 1949. Stenographische Berichte Bd. 2., Bonn 1950, S.1330-1355. - Dr. Franz Richter (DRP), Vorsitzender der Fraktion der DRP, eigentlich Fritz Rösler: juristische und volkswirtschaftliche Studien, 1930 Mitglied der NSDAP, 1935 Schulungsleiter der Gau-Schulungsburg Augustenburg im Erzgebirge, 1945 Tätigkeit im Reichspropagandaleitung der NSDAP, nach dem Krieg als Studienrat Dr. Franz Richter im niedersächsischen Schuldienst tätig, dort am 20. Mai 1949 wegen neonazistischer Äußerungen entlassen, unterstützt durch die Sudetendeutsche Landsmannschaft über die Landesliste der DRP 1949 in den Bundestag gewählt, am 4. Mai 1952 u.a. wegen Urkundenfälschung und Betrug zu 18 Monaten Gefängnis verurteilt; Jenke, Manfred: Die nationale Rechte. Parteien Politiker Publizisten. Berlin1967,

[11] ebenda, S. 1330

Excerpt out of 30 pages

Details

Title
Rechtsstaat als Ideologie
Subtitle
Rekonstruktion von Auseinandersetzungen um die Entnazifizierung im Ersten Deutschen Bundestag
Author
Year
2007
Pages
30
Catalog Number
V80068
ISBN (eBook)
9783638883702
ISBN (Book)
9783638904124
File size
494 KB
Language
German
Keywords
Rechtsstaat, Ideologie
Quote paper
Dr. Wilma Ruth Albrecht (Author), 2007, Rechtsstaat als Ideologie, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/80068

Comments

  • No comments yet.
Look inside the ebook
Title: Rechtsstaat als Ideologie



Upload papers

Your term paper / thesis:

- Publication as eBook and book
- High royalties for the sales
- Completely free - with ISBN
- It only takes five minutes
- Every paper finds readers

Publish now - it's free