Eine Analyse der Versicherbarkeit von Terrorrisiken


Term Paper, 2007

23 Pages, Grade: 1,3


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Tabellen- und Abbildungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Versicherbarkeit von Terrorrisiken
2.1. Definitionsansätze von Terrorismus und Terrorrisiko
2.2. Kriterienkatalog der Versicherbarkeit
2.3. Kritikpunkte zur Anwendung des Kriterienkataloges

3. Analyse der Versicherbarkeit von Terrorrisiken
3.1. Erfüllung der Kriterien durch das Terrorrisiko
3.2. Die Angebots- und Nachfrageseite der Terrorversicherung

4. Schlussbetrachtung

Literaturverzeichnis

Tabellen- und Abbildungsverzeichnis

Tabelle 1: Die 10 teuersten Versicherungsschäden aus Terror-anschlägen 1970-2001

Abbildung 1: Ausbreitungsgrad der Gebäudeschäden durch den Terroranschlag 2001

1. Einleitung

Die besondere Gefahr, die sich für die Assekuranz aus politischen Risiken […] ergibt, liegt in der Möglichkeit einer plötzlichen Eskalation. Es muss damit gerechnet wer­den, dass die Schäden aus politischen Risiken nicht allmählich und über einen längeren Zeitraum hin zunehmen, […]. Vielmehr ist zu befürchten, dass eine plötzliche Welle von Gewalttaten und insbesondere von Anschlägen gegen hochwertige Objekte die Assekuranz in eine krisenhafte Situation stürzt.[1]

Es sind nun 30 Jahre vergangen, seit Peter Glotzmann und Horst Jannott eine plötzliche Welle von Gewalttaten prognostizierten. Die Angriffe auf das World Trade Center in New York und das Pentagon in Washington am 11. September 2001 zeigten, dass keineswegs von einer allmählichen Schadenzunahme politischer Risiken ausgegangen werden kann und bestätigen die Prognose von Glotzmann und Jannott. Mit dem 11. September 2001 hat sich sowohl die Wahrnehmung als auch die Sensibilisierung für terroristische Anschläge verändert. Die Fotostrecke „Die schwersten Terroranschläge“ von Spiegel Online[2] zeigt photographische Aufnahmen der 10 schwersten An­schläge terroristischer Gruppen. Ebenso wie die Bombenexplosionen in Londoner U-Bahnen 2005 und die Anschläge im Nahverkehr Madrids 2004, fanden auch die ande­ren 7 Anschläge nach dem 11. September 2001 statt. Diese Tatsache darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass Terrorismus nicht auch schon vor 2001 präsent war und die Bevölkerung in Angst und Schrecken versetzte. Stellt man sich jedoch die Frage nach der Versicherbarkeit von Terrorrisiken, so spielt die Wahrnehmung eines Risi­kos eine entscheidende Rolle. Versteht man eine Versicherung als ein Gut, welches die Bevölkerung konsumiert, ist die Nachfrage nach diesem Gut eine notwendige Bedin­gung, damit das Angebot der Versicherung gegen Terrorrisiken seine Rechtfertigung erlangt.

Im Folgenden soll der Frage der Versicherbarkeit von Terrorrisiken nachgegangen werden. Die Argumentation stützt sich im Wesentlichen auf den von Walter Karten 1972 ins Leben gerufene Kriterienkatalog der Versicherbarkeit. Nach diesem muss ein Risiko zufällig eintreten, eindeutig abgrenzbar und schätzbar sein. Die Kriterien Größe und Unabhängigkeit vervoll­ständigen den Kriterienkatalog. Es soll analysiert werden, inwieweit ein Terrorrisiko diese Kriterien erfüllt und ob eine Erfüllung der Kriterien eine Versicherbarkeit rechtfertigt, bzw. eine Nichterfüllung einzelner Kriterien den Rückschluss einer man­gelnden Versicherbarkeit zulässt. In der Schlussbetrachtung werden die Ergebnisse dieser Analyse zusammengeführt und dienen somit der Beantwortung der Frage: „Lässt sich eine Versicherbarkeit von Terrorrisiken rechtfertigen oder stößt sie hierbei, auf eine durch sie unüberwindbare Grenze?

2. Versicherbarkeit von Terrorrisiken

Laut Farny ist alles versicherbar, was versichert wird.“[3] Diese These scheint mehr als einleuchtend und dennoch sollte man sie nicht ohne weiteres hinnehmen. Es ist notwendig Versicherbarkeit von Risiken nicht nur ex post festzustellen, sondern auch ex ante eine mögliche Versicherbarkeit bestimmter Risiken zu erkennen. Daher wird nach einer Konkretisierung der Begriffe Terrorismus und Terrorrisiken ein, auf Karten zurückzuführender, Kriterienkatalog eingeführt und abschließend kritisch betrachtet.

2.1. Definitionsansätze von Terrorismus und Terrorrisiko

Zum besseren Verständnis dieser Arbeit muss darauf hingewiesen werden, dass in der Literatur Terror und Terrorismus[4] zwar auf unterschiedlichen Definitionen basieren, im weiteren Verlauf dieser Arbeit beide Termini jedoch synonym verwendet werden. Diese Synonymität lässt sich durch den zumeist analogen, alltäglichen Sprachgebrauch beider Ausdrücke rechtfertigen.

Eine eindeutige Definition von Terrorismus erweist sich als äußerst schwierig, da viele konträre Ansichten in der Versicherungswirtschaft existieren. Dies liegt vor allem an der Dynamik des Begriffs, welche dazu führen kann, dass die Art und Intensität des komplexen Phänomens einer kontinuierlichen Veränderung unterliegt. Terrorismus umfasst eine Fülle von Ausprägungsmöglichkeiten, es liegen keine festgesteckten Grenzen vor. Diese Vielzahl von Ereignissen, welche Terrorismus beinhaltet, sowie der Bedeutungswandel des Begriffs, erschweren die Suche nach einer einheitlichen Definition in der Literatur[5]. Dass Terrorismus durch die Ereignisse 2001 eine neue Dimension aufweist und somit nach dem 11. September 2001 von einer veränderten Perspektive aus betrachtet werden muss, zeigt eine durch die Schweizerische Rückversicherungs-Gesellschaft (Swiss Re) erstellte Tabelle der teuersten Terroranschläge 1970-2001 (Tabelle 1). Dennoch enthält die Mehrzahl der Definitionsansätze einen objektiven Kern. Diesen gilt es herauszuarbeiten und von subjektiven Wahrnehmungen weitestgehend zu abstrahieren.

Tabelle 1: Die 10 teuersten Versicherungsschäden aus Terroranschlägen 1970-2001

Quelle: Schaad, W./Enz, R./Zanetti, A. 2002, S. 16

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

In Deutschland liefert die 2002 gegründete Terrorversicherung Extremus Versicherungsaktiengesellschaft (extremus AG) in ihren Allgemeinen Terrorbedingungen (ATB) einen plausiblen Ansatz. Nach der Klausel A1 definieren sich Terrorakte als „[…] jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen.[6] Ähnlich definiert die Schweizer Rück Terrorismus als „[…] Gewalttat oder Gewaltandrohung sowie jede Tat, die Leib und Leben, bewegliche oder unbewegliche Sachen oder Infrastrukturen gefährdet, und die mit der Absicht begangen wurde oder die Wirkung hat, eine Regierung zu beeinflussen oder die Bevölkerung oder einen Teil davon in Angst und Schrecken zu versetzen.[7]

Beiden Definitionen gemein sind die politische Einflussnahme sowie die Verbreitung von Angst und Schrecken, zumindest in Teilen der Bevölkerung. Dies unterscheidet Terror von „gewöhnlichen“ kriminellen Aktivitäten insofern, dass hochgradig die öffentliche Präsenz und Wirkung beabsichtigt wird. Der Definitionsansatz der Extremus AG spezifiziert darüber hinaus die Ziele terroristischer Anschläge und nennt neben politischen ebenso die ethnischen, religiösen sowie ideologischen Hintergründe.

Die deutschen Definitionsansätze zählen zu den jüngsten Beschreibungen in der Literatur. In England existiert schon seit längerer Zeit eine gesetzliche Terrorismusdefinition. Damit das im Zeitverlauf veränderte Verständnis für Terrorismus verdeutlicht wird, soll an dieser Stelle ein Definitionsansatz erläutert werden, dessen Ursprung lange vor dem 11. September 2001 liegt. Nach §20 des Prevention of Terrorism (Temporary Provisions) Act 1989 definiert sich Terrorismus als „the use of violence for political ends, and includes any use of violence for the purpose of putting the public or any section of the public in fear.[8] Auch diese Definition fokussiert politische Absichten, die darauf abzielen die Bevölkerung oder Teile dieser einzuschüchtern. Dennoch besitzt diese Definition heute kaum noch Gültigkeit und wurde bereits des Öfteren überholt, da es sich hierbei um eine zu enge Definition handelt. Viele vergangene Terroranschläge zeigten, dass eine Erweiterung, weg von bloßer Gewalt und hin zu jeglichen Handlungen, Gewalttaten oder Gewaltandrohungen den Rahmen, welchen Terrorismus absteckt, besser erfasst. Eine, auf die Anschläge auf das World Trade Center folgende Definition, bietet die International Underwriting Association (IUA). Die Terrorism Exclusion Clause IUA-G57 erweitert bisherige Terrorismusklauseln und spezifiziert Terrorismus als “[…] an act or acts (whether threatened or actual) of any person or persons involving the causing or occasioning or threatening of harm of whatever nature and by whatever means made or claimed to be made in whole or in part for political, religious, ideological or similar purposes .[9]

Abschließend lässt sich festhalten, dass sämtliche Terrorismusdefinitionen oder deren Ansätze, folgende Attribute einschließen sollten:

- Politisches Ziel
- Gewalt oder Drohung mit Gewalt
- Psychologische Auswirkung/Publikumswirksamkeit[10]

Diese Hauptelemente stellen eine notwenige Bedingung an eine gehaltvolle Terrorismusdefinition dar und ermöglichen es, terroristische Akte von anderen Gewalttaten abzugrenzen. Die Absicht eines Terroristen ist es eine Botschaft zu vermitteln, die auch an Bevölkerungsteile oder politische Institutionen gelangt, welche nicht im Angriffsmittelpunkt stehen. Damit eine solche Abgrenzung erfolgen kann, weißt sich die Forderung nach psychologischen Effekten, als eines der Hauptelemente, als äußerst sinnvoll[11]. Obwohl Terrorismus durch zunehmende globale Integration der Staaten vor allem an internationaler Bedeutung gewinnt, existiert bisher noch keine einheitliche, weltweite Definition von Terrorismus. Selbst im Rahmenbeschluss der Europäischen Kommission vom 13. Juni 2002 zur Terrorbekämpfung[12], lässt sich keine eindeutige Definition ableiten. Im Folgenden soll die Terrorismusdefinition der Extremus AG zugrunde gelegt werden, da sie notwendige Elemente eines Definitionsansatzes enthält und somit eine gute Basis für die folgende Analyse darstellt.

Unter einem Terrorrisiko soll im weiteren Verlauf nicht das Ausmaß der Verbreitung von Angst und Schrecken in der Bevölkerung zählen, dieses Risiko wäre ohnehin nicht versicherbar. Vielmehr soll ein Terrorrisiko sämtliche monetären und objektiv messbaren Größen umfassen, da eine Versicherung nur diese zu decken vermag.

2.2. Kriterienkatalog der Versicherbarkeit

Zur Analyse der Versicherbarkeit werden in der Literatur je nach Ausgangspunkt unterschiedliche Merkmale herangezogen, welche sich jedoch allesamt auf einen Katalog zurückführen lassen. Gemeint ist der Kriterienkatalog nach Karten, welcher auch heute noch in leicht abgeänderter Form, in den meisten Analysen zur Versicherbarkeit von Risiken, Verwendung findet. Nach Karten muss ein Risiko folgende Elemente umfassen, um in der Versicherungswissenschaft als versicherbar gelten zu können:

- Zufälligkeit
- Schätzbarkeit
- Unabhängigkeit
- Größe
- Eindeutigkeit

Zufälligkeit besagt, dass sowohl das Ausmaß, als auch der Zeitpunkt, zu welchem das Ereignis eintritt, unvorhersehbar sind. Des Weiteren darf der Eintritt des zur Versicherungsleistung führenden Tatbestandes, weder vom Versicherungsnehmer, noch vom Versicherer selbst beeinflussbar sein. Demnach muss sowohl einerseits Ungewissheit, als auch andererseits Unabhängigkeit vom Willen oder Verhalten des Versicherungsnehmers gegeben sein, damit das Kriterium Zufälligkeit als erfüllt gilt[13].

Das Kriterium Schätzbarkeit bedeutet, dass sich der Eintritt bzw. Nichteintritt des Schadens, der Zeitpunkt des Eintritts und die Höhe des Schadens aufgrund von statistischen Wahrscheinlichkeiten prognostizieren lassen. Hierbei muss meist auf große homogene Kollektive zugegriffen werden, damit aufgrund von Erfahrungswerten relative Wahrscheinlichkeiten ermittelt werden können, welche den wahren Wahrscheinlichkeiten möglichst nahe kommen[14]. Eintrittswahrscheinlichkeit und Ausmaß des Schadens müssen quantifizierbar sein, um eine genaue Prämie und das Haftungspotenzial berechnen zu können[15]

Eindeutigkeit setzt voraus, dass sowohl die Merkmale des Versicherungsfalls als auch die des versicherten Schadens genau zu definieren sind, damit die Versicherungsleistung nach Eintritt eines Versicherungsfalls in objektiv nachprüfbarer Weise festlegbar ist.[16]

Mit der Unabhängigkeit der Schadenverteilungen untereinander soll möglichst unterbunden werden, dass durch ein zufälliges Ereignis bei mehreren Versicherungsnehmern bzw. mehreren versicherten Objekten gleichzeitig oder nacheinander die Schadenrealisation einsetzt.[17] Aus diesem Grunde müssen die einzelnen Risiken voneinander unabhängig und unkorreliert sein.

In diesem Zusammenhang ist die Größe eines Risikos mit dem höchstmöglichen Schaden des Einzelrisikos gleichzusetzen[18], mit dem so genannten Probable oder Possible Maximum Loss (PML). Große Einzelschäden führen zu einer starken Streuung der Gesamtschadenverteilung im Versicherungsbestand[19]. Bei diesen enormen Schäden können Versicherungsunternehmen an die Grenze der Versicherbarkeit stoßen. Folgen dieser Ausmaße können zum einen, nicht tragbare Verluste für die Versicherer bedeuten und in extremen Fällen diese sogar in den Ruin führen.

2.3. Kritikpunkte zur Anwendung des Kriterienkataloges

Den ersten Versuch einen Kriterienkatalog zur Versicherbarkeit von Risiken zu erstellen erfolgte schon 1954 auf dem 14. Internationalen Kongress der Aktuare. Dieser Katalog umfasste noch ganze 26 Kriterien, welche vollständig erfüllt sein mussten, erst dann konnte man auf eine Versicherbarkeit untersuchter Risiken schließen.[20] Durch Karten reduzierten sich die Kriterien in ihrer Anzahl auf die oben genannten fünf. Es existieren plausible Kritikpunkte, welche es nun zu untersuchen gilt. Es ist notwendig zu prüfen inwieweit auf bestimmte Kriterien verzichtet werden kann und sie lediglich der Beurteilung dienen.

Die Zufälligkeit stellt für Karten ein Essential dar, während sich das Problem der Eindeutigkeit als lösbar herausstellt. Die Forderung der Schätzbarkeit wird in der Literatur meist missverstanden, denn nach Karten lässt sich jedes eindeutige Risiko, selbst bei komplett fehlendem Datenmaterial auf der Grundlage von subjektiven Wahrscheinlichkeiten, die später näher erläutert werden, schätzen. Sowohl die Unabhängigkeit als auch die Größe stellen eine Kapazitätsfrage dar. Im Wesentlichen geht es dabei um den der Versicherung maximal drohenden Schaden, der aufgrund mangelnder Unabhängigkeit enorm werden kann, da hierdurch der Risikoausgleich in der Gesamtzahl der Schäden nicht funktioniert.[21] Die Kriterien untereinander werden demnach verschieden stark gewertet, wobei die Zufälligkeit als Hauptanforderung zu verstehen ist.

Karten macht weiter deutlich, dass die Frage der Versicherbarkeit sich selten durch das Abarbeiten des Kriterienkataloges lösen lässt. Weitere Faktoren, angefangen von der subjektiven Einschätzung des Risikos durch den Versicherer, über seine finanziellen Spielräume, bis hin zu seiner Risikoaversion, spielen in der Entscheidungsproblematik eine wesentliche Rolle.[22]

Die Kriterien selbst spiegeln kein objektiv gültiges Niveau wieder. Es ist nicht möglich eine Kardinalskala zu erstellen, auf welcher der z.B. unterschiedlichen Eindeutigkeit bestimmter Risiken ein Wert zugeordnet wird, anhand dessen die Möglichkeit besteht, den Erfüllungsgrad bestimmter Risiken zu bewerten. Es lassen sich lediglich Tendenzen abbilden. Die Frage sollte nicht lauten: „Wie eindeutig sind Terrorrisiken?“, es sollte danach gefragt werden, ob Eindeutigkeit eine dem Charakter des Risikos immanente Eigenschaft darstellt, oder ob Probleme dabei auftreten, das Risiko als eindeutig einzustufen.

[...]


[1] Jannott, H./Glotzmann, H. 1976, S. 213-214

[2] Spiegel Online 2005

[3] Benzin, A. 2005, S. 710

[4] Terror meint „1. [systematische] Verbreitung von Angst und Schrecken durch Gewaltaktionen (besonders zur Erreichung politischer Ziele), 2. Zwang; Druck [durch Gewaltanwendung].“ (Duden 2007)

Terrorismus meint „1. Einstellung und Verhaltensweise, die darauf abzielt, [politische] Ziele durch Terror durchzusetzen und 2. Gesamtheit der Personen die Terror ausüben.“ (Duden 2007)

[5] Vgl. Huber, D.A. 2002, S. 664

[6] Extremus 2005, ATB A1, Abs. 2

[7] Schaad, W./Enz, R./Zanetti, A. 2002, S. 16

[8] Prevention of Terrorism (Temporary Provisions) Act 1989

[9] IUA G57

[10] Vgl. Huber, D.A. 2002, S. 667

[11] Vgl. Huber, D.A.2002, S. 667

[12] Europäische Kommission 2002, L 164/3

[13] Vgl. Farny, D. 2000, S. 38

[14] Vgl. Karten, W. 1972, S. 290

[15] Vgl. Schaad, W. 2002, S. 5

[16] Vgl. Karten, W. 1972, S. 289

[17] Vgl. Farny, D. 2000, S. 38

[18] Vgl. Karten, W. 1972, S. 292

[19] Vgl. Farny, D. 2000, S. 39

[20] Vgl. Benzin, A. 2005, S. 714

[21] Vgl. Karten, W. 1988, S. 351

[22] Vgl. Karten, W. 1988, S. 349

Excerpt out of 23 pages

Details

Title
Eine Analyse der Versicherbarkeit von Terrorrisiken
College
University of Mannheim
Course
Insurance I - Risikomanagement
Grade
1,3
Author
Year
2007
Pages
23
Catalog Number
V80086
ISBN (eBook)
9783638863926
ISBN (Book)
9783638863902
File size
631 KB
Language
German
Keywords
Eine, Analyse, Versicherbarkeit, Terrorrisiken, Insurance, Risikomanagement
Quote paper
Melanie Werle (Author), 2007, Eine Analyse der Versicherbarkeit von Terrorrisiken, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/80086

Comments

  • No comments yet.
Look inside the ebook
Title: Eine Analyse der Versicherbarkeit von Terrorrisiken



Upload papers

Your term paper / thesis:

- Publication as eBook and book
- High royalties for the sales
- Completely free - with ISBN
- It only takes five minutes
- Every paper finds readers

Publish now - it's free