Rechtsschutz der Anleger gegen Entscheidungen der BaFin im Übernahmerecht


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2005

30 Pages, Note: 2,0


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

A. Einleitung

B. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
I. Aufgaben und Ziele der BaFin
II. Abgrenzung zur Börsenaufsicht
III. Zentrale Aufgaben der Wertpapieraufsicht der BaFin
IV. Rolle der BaFin bei Unternehmensübernahmen
1) Erwerbsangebot
2) Übernahmeangebot
3) Pflichtangebot

C. Rechtsprechung des OLG Frankfurt/Main
I. Procter & Gamble ./. Wella
II. Saban Capital Group Inc. ./. ProSiebenSat.1 Media AG
III. Rechtsprechung des OLG Frankfurt a. M

D. Subjektive Rechte Dritter im Übernahmerecht
I. Bestimmung des „Dritten“ im WpÜG
II. Subjektiv-öffentliches Recht des Einzelnen
1) Schutznormtheorie
2) Subjektive Rechte und Grundrechte
III. Konzeption des WpÜG
1) Öffentliches Interesse und subjektives Recht
2) Wille des Gesetzgebers
IV. Situation nach der Entscheidung des OLG Frankfurt/Main

E. Verwaltungsrechtlicher Rechtsschutz Drittbetroffener
I. Widerspruchsverfahren
1) Widerspruchsbefugnis als Voraussetzung
2) Beteiligte am Widerspruchsverfahren
a) Geborener Verfahrensbeteiligter (§ 13 I Nr. 1 VwVfG)
b) Gekorener Verfahrensbeteiligter (§ 13 I Nr. 4 VwVfG)
aa) Notwendige Beiladung
bb) Einfache Beiladung
II. Beschwerdeverfahren
1) Rechtsschutzziel der Beschwerden
2) Beschwerdebefugnis
a) Anfechtungsbeschwerde
aa) Beteiligte im Sinne von § 13 VwVfG
(1) Geborene Beteiligte (§ 13 I VwVfG)
(2) Hinzugezogene Beteiligte (§ 13 II VwVfG)
bb) Beteiligte ohne Beteiligtenstellung im Widerspruchsverfahren
cc) Beiladung Dritter nach § 65 VwGO
b) Verpflichtungsbeschwerde
c) Untätigkeitsbeschwerde, Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde
III. Einstweiliger Rechtsschutz

F. Zivilrechtlicher Rechtsschutz
I. Ansprüche aus dem WpÜG
II. Schuldrechtliche Ansprüche
III. Deliktsrechtliche Ansprüche
IV. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche

G. Europarechtliche Vorgaben

H. Ergebnis

I. Stellungnahme

Literaturverzeichnis

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Uechtritz, Michael/Wirth, Gerhard, Drittschutz im WpÜG – Erste Entscheidungen des OLG Frankfurt a.M.: Klarstellungen und offene Fragen, in: Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht: Wertpapier-Mitteilungen 2004, S. 410 ff (zit.: Uechtritz/Wirth, WM 2004)

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Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einleitung

Im Rahmen dieser Seminararbeit werde ich mich mit dem Problem des Rechtschutzes von Anlegern gegen Entscheidungen der BaFin im Übernahmerecht beschäftigen. Die Arbeit orientiert sich an den Entscheidungen des OLG Frankfurt a. M. in Sachen „ProSieben“[1] und „Wella“[2]. Vor dem Hintergrund der enormen Risiken, die Unternehmensübernahmen bergen, ist eine funktionierende Aufsicht unbedingt erforderlich. Allerdings stellt sich für die jeweils betroffene Zielgesellschaft und ihre Aktionäre die Frage nach einem ausreichenden Rechtsschutz. Brisant wird die Frage des Rechtsschutzes insbesondere dann, wenn ein Bieter kein Pflichtangebot abgibt, da er die erforderlichen Voraussetzungen des § 35 WpÜG[3] für nicht gegeben hält oder die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach § 37 WpÜG eine Ausnahmegenehmigung erteilt[4]. Fraglich ist in diesem Falle, ob die außen stehenden Aktionäre einen Anspruch auf Rechtsschutz haben.

Die im Zentrum stehenden Beschlüsse des OLG Frankfurt a. M. stellen die erste Rechtsprechung zu diesem Problemfeld nach dem in Kraft treten des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes am 01.01.2002[5] dar. Während die Literatur zuvor diese Problematik weitestgehend außer Acht ließ[6], erschienen in der Folge der Beschlüsse zu „ProSieben“ und „Wella“ zahlreiche Veröffentlichungen zum Rechtsschutz im Übernahmeverfahren mit widerstreitenden Argumentationen.

B. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

I. Aufgaben und Ziele der BaFin

Die Kontrolle der Übernahmen, sowie die Verhängung von Sanktionen obliegen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Die BaFin wurde zum 01.05.2002 gegründet[7]. Sie vereinigt unter ihrem Dach die drei ehemaligen Bundesaufsichtsämter für das Kreditwesen (BaKred), für das Versicherungswesen (BaV) und für den Wertpapierhandel (BaWe) zu einer einheitlichen staatlichen Allfinanzaufsicht über Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Versicherungsunternehmen und den Wertpapierhandel. Hierdurch sollen Kapitalmarkverflechtungen, Unternehmensbeziehungen und Risiken erfassbarer und handhabbarer gemacht werden[8]. Ziel ist es, die Transparenz und Integrität des Marktes, sowie den Anlegerschutz zu gewährleisten. Grundlagen der staatlichen Wertpapieraufsicht sind das Wertpapiergesetz (WpHG), das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) und das Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz (VerkaufsprospG).

II. Abgrenzung zur Börsenaufsicht

Die Aufsicht über die einzelnen Börsen ist Aufgabe der Börsenaufsichtsbehörden der Länder. Diese beaufsichtigen die ordnungsgemäße Durchführung des Handels an den einzelnen Börsen nach den Vorschriften des Börsengesetzes. Die Börsenaufsicht überwacht insbesondere die Preisbildungsprozesse in Zusammenarbeit mit den Handelsüberwachungsstellen. Auf internationaler Ebene nimmt die BaFin hingegen die Aufgaben der Börsenaufsicht war.

III. Zentrale Aufgaben der Wertpapieraufsicht der BaFin

Aufgaben von zentraler Bedeutung sind die Bekämpfung von Insidergeschäften, die Gewährleistung der Ad-hoc-Publizität, die Beaufsichtigung der Directors’ Dealings, die Verfolgung von Kurs- und Marktpreismanipulationen, die Beaufsichtigung und Beobachtung bedeutender Stimmrechtsanteile, die Prüfung von Wertpapierverkaufsprospekten und die Beaufsichtigung der Einhaltung von Verhaltensregeln der Wertpapierdienstleistungsunternehmen.

IV. Rolle der BaFin bei Unternehmensübernahmen

Seit Anfang 2002 überwacht die BaFin auch Übernahmen von in Deutschland ansässigen Unternehmen, deren Aktien zum Handel an einem organisierten Mark zugelassen sind. Grundlage der Aufsicht ist das WpÜG. Damit sollen Übernahmeverfahren für alle Beteiligten transparenter sein. Das Gesetz unterscheidet drei Angebotsverfahren[9], die von der Wertpapieraufsicht überwacht werden. Von ihr werden die Angebotsunterlagen geprüft. Außerdem hat sie die Befugnis ein Angebot zu untersagen oder Befreiungsanträgen statt zu geben.

1) Erwerbsangebot

Beim Erwerbsangebot will der Bieter entweder Anteile erwerben, ohne die Kontrolle über die Gesellschaft zu erlangen, oder er will seine bereits existierende Kontrollposition ausbauen. Hierfür ist kein Mindestpreis vorgeschrieben, auch Teilangebote sind zulässig. Die Kontrolle über ein Unternehmen hat gem. § 29 II WpÜG, wer mindestens 30 Prozent der Stimmrechte an einer Zielgesellschaft hält.

2) Übernahmeangebot

Beim Übernahmeangebot will der Bieter in einem solchen Umfang Aktien der Zielgesellschaft erwerben, dass er die Kontrollschwelle von 30 Prozent der Stimmrechte erreicht oder überschreitet; er kann aber sein Angebot vom Erreichen einer Erfolgsquote abhängig machen. Es müssen Mindestpreise geboten werden, die sich am gewichteten durchschnittlichen Börsenkurs der letzten drei Monate und an möglichen Vorerwerben orientieren.

3) Pflichtangebot

Ein Pflichtangebot an alle übrigen Aktionäre hat der Bieter zu unterbreiten, wenn er erstmalig die Kontrollmehrheit an der Gesellschaft erlangt. Auch hierbei sind Mindestpreisregelungen vorgegeben[10],[11].

C. Rechtsprechung des OLG Frankfurt/Main

Jüngst sind die ersten Entscheidungen des nach § 48 IV WpÜG alleinig zuständigen Oberlandesgerichts Frankfurt am Main betreffend den Drittschutz nach dem Übernahmerecht in den Sachen „Wella“ und „ProSieben“ ergangen.

I. Procter & Gamble ./. Wella

Im März 2003 gab Procter & Gamble bekannt, dass mit den Familienaktionären der Henkel KG ein Kaufvertrag über 77,57 % des stimmberechtigten Kapitals der Wella AG abgeschlossen werde. Am 18. März 2003 veröffentlichte die Procter & Gamble Germany Management GmbH zudem die Entscheidung, den Aktionären der Wella AG ein freiwilliges Übernahmeangebot in Höhe von 92,25 € für Stammaktien und von 65 €[12][13] für Vorzugsaktien zu machen. Dieses Angebot sollte für den Zeitraum vom 28. April bis 28. Mai 2003 gelten.

Die von Procter Gamble hierzu eingereichte Angebotsunterlage wurde von der BaFin mit Bescheid vom 25. April 2003 genehmigt.

Gegen diese Genehmigung wandte sich die US-amerikanische Kapitalanlagegesellschaft Mellon HBV Alternative Strategies LLC, die vorbrachte, dass das Angebot für die Vorzugsaktien unangemessen sei, da die stimmrechtslosen Vorzugsaktien im Schnitt von 2000 bis 2003 um 5,6 % höher bewertet worden seien, als die Stammaktien. Auch nach der Veröffentlichung der Angebotsunterlage eingeholte Gutachten hätten Wella-Vorzugsaktien mit mehr als 65 € je Aktie taxiert. Nach Ausführung der Beschwerdeführerin würde das Angebot somit gegen § 31 I S. 1 WpÜG verstoßen[14].

Mit Schreiben vom 9. Mai richtete die Beschwerdeführerin an die BaFin einen Antrag auf Nachbesserung, den die BaFin als unzulässig ablehnte. Gegen den Gestattungsbescheid der BaFin wendete sich die Beschwerdeführerin daraufhin mit Schreiben vom 22. Mai 2003 und begehrte zudem beim OLG Frankfurt/Main am 26. Mai 2003 einstweiligen Rechtsschutz.

II. Saban Capital Group Inc. ./. ProSiebenSat.1 Media AG

Im Jahr 2002 plante der US-Amerikaner Haim Saban[15] die Übernahme der ProSiebenSat.1 Media AG[16] aus der zusammengebrochenen Kirchgruppe[17]. Er beabsichtigte den Kauf von 36 % der Aktien mit 72 % der Stimmrechte ohne jedoch den Minderheitsaktionären der Gesellschaft ein Pflichtangebot machen zu müssen. Da der Erwerb der Kirch-Aktien jedoch ein solches Pflichtangebot nach § 25 II, 29 I WpÜG nach sich gezogen hätte, stellte Saban bereits vor dem Kauf nach § 8 WpÜG-AngebVO einen Antrag auf Befreiung vom Pflichtangebot[18]. Diesen begründete er nach § 9 S.1 Nr.3 WpÜG-AngebVO damit, dass die Übernahme der Aktien im Zusammenhang mit der Sanierung von ProSieben erfolgen sollte. Für den Fall der Übernahme einer sanierungsbedürftigen Gesellschaft sieht § 9 WpÜG-AngebVO eine Befreiung von der Verpflichtung zum Angebot an alle Aktionäre vor[19].

Die Hedgefonds K Capital Partners, eine US-amerikanische Investorengruppe, die über 8,03 % der Vorzugsaktien von ProSieben verfügte, meldete Zweifel an der Sanierungsbedürftigkeit von ProSieben an[20] und beantragte gemeinsam mit anderen Aktionären die Beteiligung am Befreiungsverfahren vor der BaFin[21]. Der Antrag wurde am 29. April 2003, der diesbezügliche Widerspruch wurde am 19. Mai 2003 zurückgewiesen. Daraufhin begehrte die Investorengruppe beim OLG Frankfurt a. M. eine einstweilige Anordnung betreffend die Hinzuziehung zum Befreiungsverfahren vor der Bundesanstalt.

Der Antrag der Investorengruppe vor dem OLG Frankfurt ist zulässig, da der Widerspruchsbescheid der BaFin eine Verfügung darstellt, gegen die Beschwerde zum OLG gem. § 48 WpÜG zulässig ist. Zudem hat der Bescheid zum Zeitpunkt der Antragstellung gem. § 51 WpÜG noch nicht Bestandskraft erlangt. Die Antragstellerin beantragte vorliegend gem. § 123 VwGO den Erlass einer einstweiligen Anordnung, da eine endgültige Entscheidung zu spät kommen und so die Interessen nicht mehr hinlänglich schützen würde.

III. Rechtsprechung des OLG Frankfurt a. M.

In beiden Fällen wies das OLG die Beschwerde und die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache zurück. Hierbei argumentiere es, dass kein subjektiv-öffentliches Recht ersichtlich sei und die BaFin zudem gem. § 4 II WpÜG ihre „Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse“ wahrnehme. Zudem stünde eine Beschwerde nach § 48 II WpÜG nur den am Verwaltungsverfahren Beteiligten zu. Hierzu seien die jeweiligen Antragsteller nicht zu zählen. Da die Vorschriften des WpÜG keine Drittschützende Wirkung haben, wäre weder ein Anspruch auf Beteiligung am Verfahren noch ein Beschwerderecht gegeben. Eine Verletzung der Eigentumsgarantie nach Art. 14 I GG sei gleichfalls nicht anzunehmen. Zudem eröffne das WpÜG bereits aus teleologischen Gesichtspunkten heraus keinen Individualrechtsschutz.

D. Subjektive Rechte Dritter im Übernahmerecht

§ 4 II WpÜG bringt deutlich zum Ausdruck, dass die BaFin die ihr „nach dem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse“ wahrnimmt. Strittig ist jedoch die Auswirkung dieser Formulierung auf die Klagebefugnis und die subjektiven Rechte Dritter im Übernahmeverfahren nach dem WpÜG.

I. Bestimmung des „Dritten“ im WpÜG

In § 2 WpÜG[22] wird der Begriff des „Dritten“ im Übernahmerecht nicht bestimmt. Aufgrund der Regelung des § 4 II WpÜG, nach der die BaFin ihre „nach dem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur im öffentliche Interesse“ wahrnimmt, könnte eine Drittschützende Wirkung des WpÜG ausgeschlossen sein, doch ist diese Frage umstritten[23].

II. Subjektiv-öffentliches Recht des Einzelnen

Jedoch bleibt fraglich, ob das Gesetz aus seiner Zwecksetzung heraus dem Einzelnen ein subjektiv-öffentliches Recht gewährt.

Den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts nach wird ein subjektiv-öffentliches Recht dann angenommen, wenn dieses subjektive Recht durch eine Norm des öffentlichen Rechts geregelt ist.

1) Schutznormtheorie

Der Schutznormtheorie zur Folge soll eine gesetzliche Regelung nicht ausschließlich die Interessen der Allgemeinheit, sondern stets auch Individualinteressen schützen[24]. Sollte der Adressat eines Verwaltungsaktes in seinen eigenen subjektiven Rechten verletzt worden sein, so ergibt sich die Möglichkeit des Rechtsschutzes. Für den Fall, dass der Rechtsbehelfsführer nicht Adressat des Verwaltungsaktes ist, so ist fraglich, ob subjektive eigene Rechte oder lediglich Interessen verletzt wurden[25]. Hierbei besteht zwischen den Rechten und Interessen ein klar hierarchisches Verhältnis. Ein Interesse benötigt die Anerkennung der Rechtsordnung, damit eine gerichtliche Durchsetzung möglich ist. Ob eine Norm dem Drittschutz dient, ist nach klassischen Auslegungsregeln[26] zu ermitteln.

2) Subjektive Rechte und Grundrechte

Bei der Interpretation einfachgesetzliche Regelungen sind zunächst die Grundrechte und ihre norminterne Wirkung zu berücksichtigen. Lässt die grammatikalische, systematische, historische und teleologische Interpretation eines Gesetzes mehrere Deutungen zu, so ist die Deutung zu verwenden, die mit dem Grundgesetz am Eindeutigsten im Einklang steht[27]. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass sich der Gesetzgeber im Zweifelsfall mit der jeweils erlassenen Regelung an übergeordneten Vorgaben orientieren wollte[28]. Die Grenzen der verfassungskonformen Auslegung sind im Wortlaut und in der teleologischen Konzeption des Gesetzes zu sehen, so dass grundsätzliche einfachgesetzliche Normen einen Anwendungsvorrang vor den Grundrechten genießen.

[...]


[1] OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 27.05.2003, ZIP 2003, 1297 „ProSieben AG“.

[2] OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 27.05.2003, ZIP 2003, 1251; Beschl. v. 28.05.2003 – WpÜG 4/03 und Beschl. v. 04.07.2003, ZIP 2003, 1392 beide „Wella AG“.

[3] § 35 WpÜG normiert die Verpflichtung zur Veröffentlichung und Abgabe eines Angebots („Pflichtangebot“) bei Kontrollerlangung (gem. § 29 II WpÜG wird Kontrolle angenommen, wenn der Bieter mindestens 30 Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft hält), hierzu: Krause, Hartmut, NJW 2002, 705 ff.

[4] Steinmeyer/Häger, WpÜG, vor §§ 41ff., Rn. 4.

[5] BGBl. I 2001, 3822.

[6] so Schnorbus, WM 2003, 616 (617) Fn. 4.

[7] Grundlage ihrer Entstehung ist das „Gesetz über die integrierte Finanzdienstleistungsaufsicht“ (FinDAG) vom 22.04.2002; umfassend zu Aufgaben und Befugnissen der BaFin: Lenz/Linke, AG 2002, 361 ff.

[8] Die BaFin beaufsichtigt knapp 2.400 Kreditinstitute, 800 Finanzdienstleistungsinstitute, 700 Versicherungsunternehmen. Weitere Informationen unter www.bafin.de.

[9] Zum Ablauf von Angebotsverfahren vor dem Hintergrund der Praxis: Lenz/Behnke, BKR 2003, 43 ff.

[10] Die BaFin stellt diese Mindestpreise auf ihrer Homepage zur Verfügung. Die Mindestpreise müssen eine angemessene Gegenleistung nach § 3 ff WpÜG-AngebotsVO darstellen. Die BaFin errechnet den Mindestpreis nach den Vorgaben des § 5 II WpÜG-AngebotsVO auf der Basis der ihr nach § 9 WpHG als börslich gemeldeten Wertpapiergeschäfte.

[11] Schiessl, AG 1999, 442 (450); Zum Ablauf eines Übernahmeangebots in der Zielgesellschaft: Schneider, AG 2002, 125 ff.

[12] OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 27.05.2003, ZIP 2003, 1251 ff = DB 2003, 1373 ff und Beschl. v. 04.07.2003, ZIP 2003, 1392 beide „Wella AG“.

[13] Der zunächst anvisierte Preis von 61,50 € für Vorzugsaktien wurde durch die Procter & Gamble Management GmbH auf 65 € erhöht.

[14] Nach § 31 I S.1 WpÜG muss der Bieter den Aktionären eine angemessene Gegenleistung für die Anteile an der Zielgesellschaft bieten; hierzu: Habersack, ZIP 2003, 1123 ff.

[15] i.e. die Saban Capital Group Inc., deren einziger Gesellschafter Haim Saban ist.

[16] nachfolgend: ProSieben.

[17] Mit Beschluss vom 14. Juni 2002 eröffnete das Amtsgericht München ein förmliches Insolvenzverfahren über das Vermögen der KirchMedia GmbH & Co KGaA.

[18] Die vorzeitige Antragstellung wird in § 8 WpÜG-AngebVO ausdrücklich empfohlen.

[19] Baums/Thoma- Hecker, § 37, Rn. 139ff.

[20] Zu Zweifeln an der Sanierungsbedürftigkeit von ProSieben bei einem Konzernumsatz von 2,010 Mrd. € und einem Jahresüberschuss von 15 Mio. € im Geschäftsjahr 2002 (ProSieben Geschäftsbericht 2002 S. 46 ff) ausführlich Hecker, ZBB 2004, 44 ff; die Zweifel dürften vor dem Hintergrund eines Konzernumsatzes von 1,855 Mrd. € und eines Jahresüberschusses von 45 Mio. € noch zunehmen.

[21] Zur Antragstellung weiterer Aktionäre neben K Capital Partners siehe Seibt, ZIP 2003, 1874, insbes. Fn. 77.

[22] § 2 WpÜG enthält die für das WpÜG maßgeblichen Begriffsbestimmungen.

[23] Ihrig, ZHR 167 (2003), 315 (319); Geibel/Süßmann- Schwennicke, § 4 Rn. 11; Schnorbus, ZHR 166 (2002), 72 (82 ff); Steinmeyer/Häger, § 4 Rn. 17.

[24] KK- Giesberts, § 4 Rn. 34; Ihrig, ZHR 167 (2003), 315 (319); Möller, ZHR 167 (2003), 301, (303f); Schnorbus, ZHR 166 (2002), 72 (80); Seibt, ZIP 2003, 1865 (1868).

[25] Schnorbus, ZHR 166 (2002), 72 (80 ff); Seibt, ZIP 2003, 1865 (1867 f)

[26] statt vieler: Schnorbus, ZHR 166 (2002), 72 (80 ff).

[27] Larenz/Canaris, S. 159 ff.

[28] Michel, JuS 1961, 274 (276), Vosskuhle, AöR 125 (2000), 177 (182 ff).

Fin de l'extrait de 30 pages

Résumé des informations

Titre
Rechtsschutz der Anleger gegen Entscheidungen der BaFin im Übernahmerecht
Université
University of Bonn
Note
2,0
Auteur
Année
2005
Pages
30
N° de catalogue
V80374
ISBN (ebook)
9783638876209
ISBN (Livre)
9783638876421
Taille d'un fichier
504 KB
Langue
allemand
Mots clés
Rechtsschutz, Anleger, Entscheidungen, BaFin
Citation du texte
Christoph Barth (Auteur), 2005, Rechtsschutz der Anleger gegen Entscheidungen der BaFin im Übernahmerecht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/80374

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