Die vorliegende Untersuchung verfolgt eine doppelte Zielrichtung: Zum einen soll die historische Entwicklung des Pfandrechts an beweglichen Sachen in Bezug auf dessen Entstehung, Übertragung und Umfang – ausgehend vom BGB und schwerpunktmäßig im 19. Jahrhundert – nachvollzogen werden. Zum anderen soll eine Gegenüberstellung mit der gegenwärtigen Rechtslage und historischen Entwicklung des Pfandrechts in England stattfinden.
Die Behandlung der deutschen Privatrechtsgeschichte des 19. Jahrhunderts rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass die Rechtsinstitute des BGB erst allmählich gewachsen sind.1 Besondere Beachtung verdient des Weiteren die hohe Kontinuität des sachenrechtlichen Pfandrechtsinstituts – im Gegensatz etwa zu den sich rascher wandelnden Institutionen des Schuldrechts. Zudem ist die Bedeutung des Pfandrechts mit Blick auf die praxistauglichere Sicherungsübereignung in seiner Wirtschaftlichkeit zwar eingeschränkt, keinesfalls aber aufgehoben. Dies zeigt etwa der Einsatz bei sog. Lombardgeschäften2 oder gewerblichen Pfandleihen.3 Schließlich war die Pfandrechtskonstruktion im 19. Jahrhundert sehr umstritten. Insbesondere die Entwicklung zu einem Faustpfandrecht und die ungeklärte Wirkungsweise der Akzessorietät verleihen dem Thema einen besonderen Reiz. Das Aufzeigen der geschichtlichen Entwicklung und ein innerdeutscher Rechtsvergleich vertiefen das Verständnis der gegenwärtigen Rechtslage und können für die Auslegung derzeitiger Rechtsnormen sowie für eine Zukunftsprognose von Bedeutung sein.
Der Vergleich mit der Rechtsentwicklung in England ist bereits deshalb angezeigt, weil das englische Pfandrecht im Gegensatz zum deutschen Pfandrecht heute als eine der wichtigsten Mobiliarsicherheiten gilt. Daraus ergibt sich die Frage nach einer kritischen Auseinandersetzung mit der eigenen Rechtsordnung. Wichtig erscheint des Weiteren die darauf aufbauende Fragestellung, ob bei Gleichartigkeit der zu bewältigenden Ordnungsprobleme trotz unterschiedlicher juristischer Ansatzpunkte gemeinsame materielle Prinzipien oder Lösungsansätze entwickelt werden können. Anders gewendet: Der Rechtsvergleich zielt v.a. auf Verifizierung des Gedankens der praesumptio similitudinis.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Rechtslage nach BGB
I. Entstehung des Pfandrechts
1. Rechtsgeschäftliches Pfandrecht gem. §§ 1204 ff. BGB
2. Gesetzliches Pfandrecht gem. § 1257 BGB iVm §§ 1204 ff. BGB
3. Pfändungspfandrecht gem. § 804 ZPO
II. Umfang des Pfandrechts
III. Übertragung des Pfandrechts
IV. Schlussfolgerungen
C. Historische Entwicklung des Pfandrechts an beweglichen Sachen unter Berücksichtigung des frühen römischen Rechts, des ius commune und des Deutschen Privatrechts des 19. Jahrhunderts
I. Frühes römisches Recht
II. Ius commune
III. Deutsches Privatrecht im 19. Jahrhundert
1. Allgemeines
2. Gemeines Recht
a) Einführung
b) Entstehung des Pfandrechts
aa) Freiwilliges Pfandrecht durch Willenserklärung
bb) Freiwilliges Pfandrecht durch letztwillige Verfügung
cc) Notwendiges Pfandrecht kraft Gesetzes
dd) Notwendiges Pfandrecht kraft richterlicher Verfügung
c) Umfang des Pfandrechts
d) Übertragung des Pfandrechts
3. Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis
a) Einführung
b) Entstehung des Pfandrechts
c) Umfang des Pfandrechts
d) Übertragung des Pfandrechts
4. Allgemeines Preußisches Landrecht von 1794
a) Einführung
b) Entstehung des Pfandrechts
c) Umfang des Pfandrechts
d) Übertragung des Pfandrechts
5. Sächsisches BGB von 1865
a) Einführung
b) Entstehung des Pfandrechts
c) Umfang des Pfandrechts
d) Übertragung des Pfandrechts
6. Schlussfolgerungen
a) Publizitätsprinzip
b) Akzessorietätsprinzip und Pfandrechtskonstruktion
D. Rechtsentwicklung in Großbritannien
I. Allgemeines
II. Entstehung des plegde
III. Umfang des pledge
IV. Übertragung des pledge
V. Entwicklung des pledge, v.a. im 19. Jahrhundert
VI. Schlussfolgerungen
E. Zusammenfassende Thesen
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit untersucht die historische Entwicklung des Pfandrechts an beweglichen Sachen in Deutschland (mit Fokus auf dem 19. Jahrhundert) und stellt diese der englischen Rechtsentwicklung gegenüber, um gemeinsame materielle Prinzipien und Lösungsansätze für Kreditsicherungsfragen zu identifizieren.
- Historische Entwicklung des Pfandrechts im deutschen Privatrecht des 19. Jahrhunderts.
- Vergleich der deutschen Pfandrechtskonstruktionen mit dem englischen "pledge".
- Analyse der Prinzipien Publizität, Akzessorietät, Spezialität und Priorität.
- Untersuchung der Bedeutung von Sicherungsübereignung und Registrierungspflichten.
- Verifizierung des rechtsvergleichenden Gedankens der praesumptio similitudinis.
Auszug aus dem Buch
I. Frühes römisches Recht
Im römischen Recht gab es ursprünglich drei Arten pfandrechtlicher Sicherheiten: die fiducia cum creditore (Sicherungsübereignung), das pignus (Faustpfand) und die hypotheca (besitzloses Pfand).19
Während bei der fiducia eine Übereignung stattfand, entstanden pignus und hypotheca durch formlosen Vertrag.20 Für die Entstehung eines Pfandrechts waren erforderlich: Pfandabrede, Eigentum des Verpfänders und Existenz einer Forderung; beim pignus musste zusätzlich die Pfandsache übergeben werden.
Bei der fiducia erlangte der Gläubiger volles Eigentum durch mancipatio oder in iure cessio mit einer Rückübertragungspflicht nach Tilgung der Schuld (pactum fiduciae).21 Dieses Rechtsinstitut bestand seit dem justitianischem Recht nicht mehr.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Die Arbeit verfolgt eine doppelte Zielrichtung, indem sie die historische Entwicklung des Pfandrechts in Deutschland nachvollzieht und eine Gegenüberstellung mit der Rechtslage und historischen Entwicklung in England vornimmt.
B. Rechtslage nach BGB: Dieses Kapitel erläutert die geltenden Regelungen zur Entstehung, zum Umfang und zur Übertragung des Pfandrechts nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch sowie das Pfändungspfandrecht.
C. Historische Entwicklung des Pfandrechts an beweglichen Sachen unter Berücksichtigung des frühen römischen Rechts, des ius commune und des Deutschen Privatrechts des 19. Jahrhunderts: Dieser Hauptteil analysiert die historischen Grundlagen ausgehend vom römischen Recht über das gemeine Recht bis hin zu den Partikularrechtsordnungen des 19. Jahrhunderts.
D. Rechtsentwicklung in Großbritannien: Der Abschnitt befasst sich mit den Grundlagen des englischen common law und der Entwicklung des "pledge" sowie anderer Sicherungsinstitute im 19. Jahrhundert.
E. Zusammenfassende Thesen: Hier werden die wesentlichen Erkenntnisse der Arbeit in zehn kompakten Thesen zusammengefasst, die unter anderem die Stabilität des Pfandrechts und die Bedeutung der Publizität hervorheben.
Schlüsselwörter
Pfandrecht, BGB, 19. Jahrhundert, Faustpfandrecht, Rechtsvergleich, England, pledge, Akzessorietät, Publizität, Sicherungsübereignung, Privatrechtsgeschichte, Kreditsicherung, Sachenrecht, Partikularrecht, Rechtsentwicklung.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit behandelt die historische Entwicklung des Pfandrechts an beweglichen Sachen in Deutschland im 19. Jahrhundert und vergleicht diese mit der Rechtsentwicklung in England.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Im Fokus stehen die Entstehung, der Umfang und die Übertragung von Pfandrechten sowie die grundlegenden Prinzipien wie Publizität, Akzessorietät und Spezialität.
Was ist das primäre Ziel der Arbeit?
Ziel ist es, das Verständnis der heutigen Rechtslage durch die historische Herleitung zu vertiefen und durch den Rechtsvergleich mit England gemeinsame materielle Lösungsansätze für Kreditsicherungsfragen zu finden.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit nutzt eine rechtsvergleichende und rechtshistorische Methode, indem sie verschiedene deutsche Partikularrechtsordnungen analysiert und dem englischen Recht gegenüberstellt.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die deutsche Privatrechtsgeschichte des 19. Jahrhunderts (einschließlich Römisches Recht, Ius Commune, ALR, SBGB) und die Rechtsentwicklung in Großbritannien.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Wichtige Begriffe sind Pfandrecht, Sicherungsübereignung, Akzessorietät, Publizität, Faustpfandrecht, Rechtsvergleich und Privatrechtsgeschichte.
Was unterscheidet das englische "pledge" vom deutschen Faustpfandrecht?
Das englische Recht ist nicht zentral kodifiziert und unterscheidet sich durch die Rolle der Registrierungspflichten, die für alle besitzlosen Mobiliarsicherheiten gelten und für hohe Rechtssicherheit sorgen.
Warum wird im deutschen Recht das Publizitätsprinzip betont?
Das Publizitätsprinzip dient dazu, dem Rechtsverkehr die Pfandbelastung an einer Sache erkennbar zu machen, was im deutschen Recht traditionell durch die Übergabe beim Faustpfandrecht sichergestellt wird.
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- Johannes Henke (Author), 2007, Das Pfandrecht an beweglichen Sachen in Deutschland und England im 19. Jahrhundert, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/80566