Dieses Bändchen enthält drei meiner im GRIN-Verlag erschienen Netztexte (2007). Sie lassen sich leicht über diesen Link
http://www.grin.com/de/search?searchstring=6760&search=id_autor&page=0
erschließen. Die hier unverändert gedruckten Beiträge werden durch drei ebenfalls bisher ungedruckte praxisbezogene kurze und engagierte Netztexte zum virtuellen oder Phantomdelikt „Beleidigung“ (§ 185 StGB) ergänzt: http://de.geocities.com/earchiv21/beleidigungsfarce.htm; wobei mein „Schlußwort“ (37-47), ohne daß ich beanspruche, „revolutionär“ oder ein „Revolutionär“ zu sein, künftig durchaus auch publizistisch gut ´aufgehoben´ sein könnte in jeder Neuauflage des (inzwischen lange vergriffenen) roten „Freisprüche“-Sammelbands[ (hrgg. von H.M. Enzensberger, suhrkamp taschenbuch 111, ²1973, 483 p.) Niemand muß „Revolutionär“ noch „revolutionär“ sein/werden, um den gesamten Justizapparat im heutigen Deutschland für so höchst reformbedürftig wie nachhaltig – und systemimmanent gesehn - reformunfähig zu halten.
Bleibt in concreto zu den Texten in diesem Bändchen noch dreierlei nachzutragen: (1.) können auch die hier dokumentierten und kritisch kommentierten „unscheinbaren Oberflächenerscheinungen“, so Siegfried Kracauers kulturhistorischer Hinweis (1927), geeignet sein, den „Ort, den eine Epoche im Geschichtsprozeß einnimmt, schlagender zu bestimmen“ als die diversen zeitgeistigen „Urteile der Epoche über sich selbst“; (2.) ist das im ersten Text zum Phantomdelikt „Beleidigung“ positiv hervorgehobene Bad Kreuznacher Landgerichtsurteil auf Betreiben von Generalstaatsanwaltschaft und Oberlandesgericht Koblenz inzwischen „kassiert“ worden. Beide angeklagte „Volljuristen“ wurden inzwischen nach OLG-Revision von derselben Richterperson (Vorsitzendem Landgerichter B.) bei unveränderter Sachlage „verknackt“; (3.) ist – ein weiterer derzeit unauflösbarer Widerspruch – (nicht nur meine) Justizkritik heuer grad denen leider unzugänglich, die ihrer als „professionell“ tätige Jurist(inn)en so dringlich bedürfen, weil in zwei Semestern hurtig reingezogene repetitorische Deduktionsmechaniken wohl als Voraussetzung zum Eintritt in den Staatsdienst ausreichen (mögen), gleichwohl jedes humanintellektuelle und sozialmoralische Verständnis von Gesetz, Recht und Gerechtigkeit vermissen lassen (müssen).
Inhaltsverzeichnis
1. „Beleidigung“ – Theoretisch
1.1. „Beleidigung“ als justitielles Konstrukt von Verfolgerbehörden. Forschungsbericht mit Material/ien zum Stand der Dinge
2. Beleidigung – Praktisch
2.1. Die Oiskirchener Beleidigungsfarce: Kritik Anklageschrift; Zeugenbefragung; Schlußwort des öffentlich Angeklagten
3. „Beleidigung“ und mehr
3.1. Verfassungsbeschwerde gegen ein „Phantomdelikt“
4. „Beleidigung“ – Ein Epilog
4.1. Menschenrechtsbeschwerde 2006 an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
5. Der Autor und seine Bücher
6. The Author
Zielsetzung & Themen
Diese Publikation setzt sich kritisch mit dem deutschen Justizwesen auseinander und untersucht die strafrechtliche Behandlung von Meinungsäußerungen, die unter dem Tatbestand der „Beleidigung“ verfolgt werden. Der Autor stellt die These auf, dass es sich dabei um ein „Phantomdelikt“ handelt, das aufgrund mangelnder gesetzlicher Bestimmtheit und missbräuchlicher Anwendung durch Strafverfolgungsbehörden als Instrument präventiver Repression gegen Kritiker dient.
- Kritische Analyse des „Phantomdelikts“ Beleidigung im deutschen Strafrecht.
- Aufarbeitung der Oiskirchener Beleidigungsfarce als Fallbeispiel richterlicher und staatsanwaltschaftlicher Praxis.
- Untersuchung der Spannung zwischen Meinungsäußerungsfreiheit und den Befugnissen der Justiz.
- Dokumentation einer Verfassungs- und Menschenrechtsbeschwerde als Mittel gegen institutionelle Willkür.
Auszug aus dem Buch
„Beleidigung“ als justitielles Konstrukt von Verfolgerbehörden.
In this smart documentary essay the author, a German scholar basically interested in the culture of law and its social consequences, takes “insult” as pars pro toto according to a group of ´petty crimes´, which are not really defined in the German law itself, seriously. When discussing exemplarily the specific petty crime named “insult”, the author, first of all, works out the virtual character of “insult” as a petty crime: whenever a central principle of law ruling every civilized society is applied -no punishment without law ("nulla poena sine lege") - within the German penal law/code “insult” is still not defined. Consequently, any condemnation according to "insult" (or, to use a more sophisticated term, "defamation") cannot be legal but must be regarded as, at least, a relevant matter of some obscurity, if not, in the last instance, as a basic illegal act itself; for the German constitution proclaims as her basic principle ruling the Federal Republic of Germany/FRG as a democratic and social state (in article 20 [3]) legal bindings of judges according to both law and right, too, as the other side of the coin called the independency of judges in Germany. Given this setting, the author in the second part of his essay broadly quotes a German academic teacher demonstrating that whenever "insult" (as a petty crime) is thoroughly discussed by penologist as scholars, it is by no means an easy judicial job to condemn anybody for having insulted another. In the third and last chapter the author quotes two juridical verdics and their principal sentences as worked out by appellate courts (0berlandesgericht Duesseldorf [Northrhine-Westphalia], in 1995; Landgericht Bad Kreuznach [Rhineland-Palatinate] in 2004), leading to acquittal of those having been publicly accused (within the last case two professional German lawyers) as "insulters" of a public prosecutor. – This smart essay closes, in the sense of Robert(o) Michels, a serial of scholarly pieces the author did within last winter, in 2004/05.
Zusammenfassung der Kapitel
„Beleidigung“ – Theoretisch: Das Kapitel analysiert die fehlende gesetzliche Bestimmtheit des Straftatbestands „Beleidigung“ und ordnet ihn kritisch als „virtuelles“ oder „Phantomdelikt“ ein.
Beleidigung – Praktisch: Hier wird anhand der Oiskirchener Beleidigungsfarce konkret dokumentiert, wie dieser Tatbestand in der gerichtlichen Praxis gegen unliebsame Kritiker angewendet wird.
„Beleidigung“ und mehr: Dieses Kapitel präsentiert die juristischen Schritte des Autors, namentlich die Verfassungsbeschwerde gegen die entsprechenden Urteile.
„Beleidigung“ – Ein Epilog: Den Abschluss bildet die Dokumentation der Menschenrechtsbeschwerde beim Europäischen Gerichtshof, um gegen die Verletzung rechtsstaatlicher Prinzipien vorzugehen.
Der Autor und seine Bücher: Vorstellung weiterer Werke des Autors zur Justizkritik und Genozidpolitik.
The Author: Kurzbiografie des Autors Richard Albrecht in englischer Sprache.
Schlüsselwörter
Beleidigung, Phantomdelikt, Justizkritik, Strafrecht, Meinungsfreiheit, Rechtsstaatlichkeit, Verfassungsbeschwerde, Grundrechte, richterliche Unabhängigkeit, Strafverfolgung, Willkürjustiz, Menschenrechte, Gesetzlichkeitsprinzip, Rechtsbeugung, Prozessbetrug.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit der kritischen Analyse des § 185 StGB (Beleidigung), der nach Ansicht des Autors in Deutschland kein klar definiertes Gesetz ist und daher als Instrument gegen Bürgerrechte missbraucht wird.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Im Zentrum stehen Justizkritik, die Grenzen der Meinungsfreiheit, rechtsstaatliche Prinzipien wie das Bestimmtheitsgebot sowie die kritische Auseinandersetzung mit der Rolle von Staatsanwaltschaften und Gerichten.
Was ist das primäre Ziel der Arbeit?
Der Autor möchte aufdecken, wie durch einen undefinierten Straftatbestand („Phantomdelikt“) Menschenrechte verletzt und kritische Bürger kriminalisiert werden, und fordert die Einhaltung rechtsstaatlicher Standards.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Der Autor nutzt einen rechtskulturellen, sozialwissenschaftlichen und politiksoziologischen Ansatz, um Justizentscheidungen kritisch-hermeneutisch zu deuten und ihre Auswirkungen auf das gesellschaftliche Machtverhältnis zu hinterfragen.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in theoretische Analysen, die Dokumentation der „Oiskirchener Beleidigungsfarce“ als Fallbeispiel sowie die Darstellung der juristischen Gegenwehr durch Verfassungs- und Menschenrechtsbeschwerden.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Wichtige Begriffe sind Beleidigung als Phantomdelikt, Rechtsbruch, Meinungsfreiheit, Willkür, richterliche Unabhängigkeit und Menschenrechte.
Warum bezeichnet der Autor die Beleidigung als „Phantomdelikt“?
Weil der Tatbestand im Strafgesetzbuch nicht präzise definiert ist und somit den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Strafgesetzes (nulla poena sine lege) nicht genügt.
Welchen Bezug hat das Werk zu den angeführten Fallbeispielen?
Die Beispiele, insbesondere das Verfahren um die Oiskirchener Farce und das Landgericht Bad Kreuznach, dienen als empirischer Beleg für die systemischen Defizite und die manipulative Handhabung des Strafrechts.
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- Dr. Richard Albrecht (Author), 2007, "Beleidigung" - Materialien zur Kritik eines justiziellen Phantomdelikts, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/80615