Rechtliche und ökonomische Aspekte der Schattenwirtschaft


Tesis, 2007

93 Páginas, Calificación: 2,0


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Symbolverzeichnis

Verzeichnis der Abbildungen / Tabellen

1 Einleitung

2 Grundlagen
2.1 Definition und Abgrenzung der Schattenwirtschaft
2.1.1 Begriff der Schattenwirtschaft
2.1.2 Schattenwirtschaft im weiteren Sinne
2.1.3 Schattenwirtschaft im engeren Sinne

3 Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz – SchwarzArbG)
3.1 Geschichtliche Entwicklung des Gesetzes
3.2 Ziele des Gesetzes
3.3 Aufbau des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
3.4 Gesetzliche Definition der Schwarzarbeit
3.5 Schwarzarbeit - Nichtabführung geschuldeter Lohnsteuer
3.5.1 Definition
3.5.2 Abführungspflicht geschuldeter Lohnsteuer
3.5.3 Folgen unterlassenen Lohnsteuerabzuges
3.6 Schwarzarbeit - Nichtentrichtung geschuldeter Sozialversicherungsbeiträge
3.6.1 Begriff
3.6.2 Beitragspflicht geschuldeter Sozialversicherungsbeiträge
3.6.3 Folgen nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge

4 Schattenwirtschaft
4.1 Methoden der Erfassung der Schattenwirtschaft
4.1.1 Direkte Methoden
4.1.2 Indirekte Methoden
4.1.3 Methode der unbeobachteten Variablen
4.2 Ursachen der Schattenwirtschaft
4.2.1 Theoretische Erklärungsmodelle
4.2.2 Konsequenzen dieser Modelle
4.2.3 Hauptursachen der Schattenwirtschaft
4.3 Umfang und Entwicklung der Schattenwirtschaft
4.3.1 Größe und Entwicklung der Schattenwirtschaft in 21 OECD - Ländern
4.3.2 Das Ausmaß der Schattenwirtschaft in Deutschland
4.3.3 Die Einstellung der Bevölkerung zur Schattenwirtschaft
4.4 Auswirkungen der Schattenwirtschaft auf die Wirtschaft
4.4.1 Interaktion der offiziellen Wirtschaft und der Schattenwirtschaft
4.4.1.1 Allokationseffekte
4.4.1.2 Distributionseffekte
4.4.1.3 Stabilitäts- und Wachstumseffekte
4.4.1.4 Effekte auf die Staatsfinanzen
4.4.2 Gefahren der Schattenwirtschaft

5 Maßnahmen zur Bekämpfung der Schattenwirtschaft in Deutschland
5.1 Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS)
5.1.1 Aufbau und Struktur der FKS
5.1.2 Aufgaben und Befugnisse der FKS
5.1.3 Erfolge der FKS bei der Bekämpfung der Schattenwirtschaft und illegalen Beschäftigung
5.2 Aktuelle wirtschaftspolitische Maßnahmen
5.2.1 Vorfahrt für Schwarzarbeit? Auswirkungen der geplanten wirtschaftspolitischen Maßnahmen der Großen Koalition 2007
5.2.2 Der Einfluß der Abschreckungspolitik auf die Schwarzarbeit
5.2.3 Wird die Schattenwirtschaft wirklich wirksam bekämpft?

6 Strategien zur Reduzierung der Schattenwirtschaft und konkrete Lösungsvorschläge
6.1 „Zwei - Säulen - Strategie“ als ordnungspolitische Leitlinie
6.1.1 Die Voice - und Exit - Verhaltensoptionen
6.1.2 Verringerung der Attraktivität der Exit - Option
6.1.3 Stärkung der Voice – Option
6.2 Konkrete Lösungsvorschläge zur Reduzierung der Schattenwirtschaft
6.2.1 Senkung der Arbeitssteuern
6.2.2 Reform der Marktverfassung vor allem im Dienstleistungsbereich
6.2.3 Reform der Arbeitsmarktregulierung
6.2.4 Reform des Staatssektors
6.2.5 Befristete Mehrwertsteuerrückvergütung
6.2.6 Reform des Steuersystems
6.2.7 Senkung der Lohnnebenkosten

7 Fazit

8 Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Symbolverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis / Tabellen

Abbildung 1: Die Volkswirtschaft als Dual Economy, Quelle: Schneider; Enste, 2000 S. 6

Abbildung 2: Die Grundidee der monetären Ansätze zur Erfassung der Schattenwirtschaft, Quelle: Schneider; Enste, 2000, S. 15

Abbildung 3: Die Grundidee des Ansatzes der „weichen Modellierung“, Quelle: Enste, 2002, S. 21

Abbildung 4: Verwendung der Zeit, Quelle: Schneider, 2004, S.16

Abbildung 5: Hauptursachen für die Zunahme der Schattenwirtschaft Quelle: Schneider, 2004, S. 27

Abbildung 6: Verteilung der Steuerlast in Deutschland, Prozentanteile am Gesamtsteueraufkommen von 1960 bis 2002, Quelle: Schneider, 2004, S. 32

Abbildung 7: Die Größe der Schattenwirtschaft in 21 OECD - Ländern von 1989/90 bis 2007, Quelle: Pressemitteilung IAW Prognose zur Entwicklung der Schattenwirtschaft in Deutschland im Jahr 2007, 12.Januar 2007, S. 5

Abbildung 8: Die Größe der Schattenwirtschaft (in % vom BIP) in OECD - Ländern unter Verwendung des Bargeldnachfragesatzes und des DYMIMIC - Verfahrens - für 2007, Quelle: Schneider, Nach drei Jahren Rückgang erstmals wieder steigende Schattenwirtschaft in Deutschland für das Jahr 2007 prognostiziert - Fluch oder Segen?, Januar 2007, S. 21

Abbildung 9: Umfang der Schattenwirtschaft in Deutschland in Mrd Euro 2007, Quelle: Schneider, F ., http://www.insm.de/Download/ PDF_-_Dateien/PK_Schwarzarbeit_verschiedene_Grafiken_ zum_Thema.pdf, S. 2

Abbildung 10: Aufteilung der Schattenwirtschaft in Wirtschafts- und Dienstleistungssektoren in Deutschland (2007), Quelle: Schneider, F., http://www.vwl.uni-wuerzburg.de/fileadmin/ 12010200/user_upload/Department_Seminar/ Schatt_2007-neu.pdf, April 2007, S. 23

Abbildung 11: Umfrageergebnisse zu Schwarzarbeit, Schatten- wirtschaft und Moral, Quelle: Enste; Schneider, 2006, S. 58

Abbildung 12: Stundenlöhne im Vergleich (Deutschland, 2003), Quelle: Enste; Schneider, 2006, S. 59

Abbildung 13: Einstellungen gegenüber Schwarzarbeit und Schattenwirtschaft, Quelle: Enste; Schneider, 2006, S. 60

Abbildung 14: Einstellung zu Schwarzarbeit und anderen Delikten, Quelle: Enste; Schneider, 2006, S. 59

Abbildung 15: Unzufriedenheit mit der Demokratie, Quelle: Schneider; Badekow, 2006, S. 134

Abbildung 16: Zufriedenheit mit der Demokratie in den „alten“ Eu-Ländern, Quelle: Schneider; Badekow, 2006, S. 134

Abbildung 17: Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung, Jahresbilanz der Deutschen Zollverwaltung Quelle: Monatsbericht des BMF Juni 2007, S. 78

Abbildung 18: Auswirkungen der geplanten wirtschaftspolitischen Maßnahmen der großen Koalition (Stand Januar 2007) für auf die Schattenwirtschaft, Quelle: Quelle: Schneider, Nach drei Jahren Rückgang erstmals wieder steigende Schattenwirtschaft in Deutschland für das Jahr 2007 prognostiziert - Fluch oder Segen?, Januar 2007, S.14

Abbildung 19: Wahrgenommenes Risiko bei der Schwarzarbeit erwischt zu werden, Gruppe der 18 - 74-Jährigen, Deutschland, 2001 und 2004, in Prozent, Quelle: Enste; Schneider, 2006, S. 95

Abbildung 20: Erwartete Strafe für Schwarzarbeit im Wert von 2.500 Euro, Gruppe der 18 - 74-Jährigen, Deutschland, 2004, in Prozent, Quelle: Enste; Schneider, 2006, S. 95

Abbildung 21: Reaktionsmöglichkeiten von Haushalten und Unternehmen, Quelle: Enste; Schneider, 2006, S. 184

Abbildung 22: Allgemeine wirtschaftspolitische Empfehlungen, Quelle: Enste; Schneider, 2006, S. 187

Einleitung

Das Thema Schattenwirtschaft wird bereits seit gut 10 Jahren in Wissenschaft, Politik und Gesellschaft intensiv und teilweise auch kontrovers diskutiert. Aufgrund der Finanzierungsschwierigkeiten der öffentlichen Haushalte, die hohe Zahl an Arbeitslosen und die wachsende Staats- und Politikverdrossenheit rückt die Schattenwirtschaft in Deutschland und anderen Ländern wieder verstärkt in den Blickpunkt der Wirtschafts- und Sozialpolitik.[1]

Laut Berechnungen von Prof. Dr. Friedrich Schneider von der Universität Linz, wird es in Deutschland im Jahr 2007 zu einem weiteren Anstieg der schattenwirtschaftlichen Aktivitäten auf ca. 350 Milliarden Euro kommen. Dieser Anstieg steht vorrangig in Zusammenhang mit Auswirkungen der Globalisierung und daraus abgeleiteter wirtschaftspolitischer Maßnahmen.[2] Um dieser dramatischen Entwicklung zu begegnen, gibt es verschiedene Ansätze. Diese umfassen z. B. intensivere Kontrollen, härtere Strafmaßnahmen, steuerliche Anreize bis hin zur teilweisen Legalisierung bisheriger Schwarzarbeitstatbestände. Ob diese Maßnahmen jedoch den gewünschten Erfolg erzielen, ist in der Wissenschaft und der Politik weitgehend umstritten.

Das Ziel dieser Arbeit ist es, sich intensiver mit der Problematik der Schattenwirtschaft auseinander zusetzen und dabei rechtliche sowie ökonomische Aspekte genauer zu untersuchen.

Zur Gewährleistung einer systematischen Vorgehensweise werden in den Kapiteln zwei bis sieben folgende Schwerpunkte behandelt:

Basis für Kapitel zwei ist die Erarbeitung einer wissenschaftlichen Definition des Begriffes Schattenwirtschaft, wobei auch die Schattenwirtschaft im engeren Sinne und die Schattenwirtschaft im weiteren Sinne gegeneinander abgegrenzt werden.

Das dritte Kapitel befasst sich mit den rechtlichen Aspekten der Schattenwirtschaft.

Insbesondere wird das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) behandelt. Aber auch die beiden häufigsten Formen der Schwarzarbeit, die Nichtabführung geschuldeter Lohnsteuer sowie die Nichtentrichtung geschuldeter Sozialversicherungsbeiträge, werden in diesem Kapitel näher untersucht.

Im vierten Kapitel wird schwerpunktmäßig auf den Umfang der Schattenwirtschaft eingegangen.

Zunächst werden dabei Methoden zu deren Ermittlung vorgestellt, um nachfolgend die Ursachen der Entstehung näher zu analysieren.

Ein Überblick zur Entwicklung schattenwirtschaftlicher Aktivitäten in Deutschland und den OECD – Staaten fließt in diese Betrachtungen mit ein. Repräsentative Umfrageergebnisse über die Akzeptanz von Schwarzarbeit bei der Bevölkerung und daraus resultierende Gefahren für die wirtschaftliche Entwicklung schließen das Kapitel ab.

Das Kapitel fünf befasst sich mit Maßnahmen, die die Schattenwirtschaft in Deutschland verringern sollen. Hierbei geht es insbesondere um die seit 01.01.2004 neu erschaffene Abteilung Finanzkontrolle Schwarzarbeit, aber auch um Auswirkungen der von der Politik beschlossenen wirtschaftspolitischen Maßnahmen.

Kapitel sechs umfasst grundlegende Empfehlungen („Zwei-Säulen-Strategie“), um eine rationale und effiziente Wirtschaftspolitik zu gewährleisten. Es werden aber auch konkrete Lösungsvorschläge vorgestellt, die kurzfristig wirken und damit zu einer Reduzierung der Schattenwirtschaft in Deutschland führen können.

Im abschließenden Kapitel sieben erfolgt eine Zusammenfassung der abgeleiteten Erkenntnisse.

2 Grundlagen

2.1 Definition und Abgrenzung der Schattenwirtschaft

2.1.1 Begriff der Schattenwirtschaft

Die Definition und Abgrenzung des Begriffes der Schattenwirtschaft ist für die Analyse dieses Phänomens von entscheidender Bedeutung. Die Vielzahl der synonym verwendeten Begriffe (z.B.: Untergrundwirtschaft, Schwarzarbeit, Freizeitwirtschaft, usw.) sowie unzureichenden Definitionen führen zu Meinungsverschiedenheiten und fördern die politischen und öffentlichen Diskussionen zu diesem Thema. Aus diesem Grund ist für die weitere Betrachtung der Schattenwirtschaft genau zu klären, was unter diesem Begriff zusammengefasst wird, und was unter dem weit verbreiteten Begriff der Schwarzarbeit zu verstehen ist.[3]

Da unter Schattenwirtschaft jedoch vielfältige wirtschaftliche Aktivitäten (z.B.: Leistungsmissbrauch, Wirtschaftskriminalität, illegale Arbeitnehmerüberlassung, usw.) zusammengefasst werden, ist eine allgemeingültige Definition nicht möglich.

Im Rahmen der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion musste die Schattenwirtschaft europaweit einheitlich abgegrenzt und erfasst werden, da diese bei der Einführung der „Europäischen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung“ (Anfang 1999) eine bedeutende Rolle spielte. Durch diese angestrebte einheitliche Definition und Erfassung der Schattenwirtschaft sollte eine Harmonisierung bei der Einbeziehung in das Bruttosozialprodukt (BSP) erreicht werden.[4]

Eine Abgrenzung in Form einer „Arbeitsdefinition“, die sowohl länderübergreifend plausibel ist, als auch eine allgemeine Orientierung geben kann, ist Folgende:

„Ganz allgemein wird die Schattenwirtschaft als „Emigration aus den etablierten Arbeitsformen“ (Stützel, 1980, S.453) aufgefasst oder - wie der Sachverständigenrat zur Begutachtung der Gesamtwirtschaftlichen Entwicklung (SVR, 1981, S.145, Tz.296) - als „Abwahl geltender Normen für wirtschaftliche Tätigkeit“ bewertet.“[5]

Eine in der Literatur weit verbreitete und akzeptierte systematische Abgrenzung der „Schattenwirtschaft“, die jedoch die reinen Finanztransaktionen nicht erfasst, liefern Cassel und Caspers (1984) sowie Mückl (1986). Das Abgrenzungskriterium ist hierbei das Konzept der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (VGR).[6]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Dual Economy nach dem VGR – Konzept ( Quelle: Schneider, Enste; 2000, S. 6)

Diese dargestellte zweigeteilte Volkswirtschaft (Dual Economy) mit einem offiziellen Sektor (First Economy) und einem inoffiziellen Sektor (Second Economy) macht deutlich, dass eigentlich jede Wertschöpfung zu ermitteln ist.

Den Teil des Wirtschaftens, der im Bruttosozialprodukt (BSP) erfasst wird, bezeichnet man als offiziellen Sektor. In diesem werden die öffentliche Wirtschaft (staatliche Aktivitäten der öffentlichen Haushalte und Unternehmen) sowie die Privatwirtschaft (erwerbswirtschaftliche Aktivitäten privater Haushalte und Unternehmen, soweit sie staatlich verwaltet und besteuert werden) erfasst.[7]

2.1.2 Schattenwirtschaft im weiteren Sinne

Wie bereits in Abbildung 1 (Dual Economy nach dem VGR - Konzept) ersichtlich, wird in der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung der Begriff Schattenwirtschaft weiter abgegrenzt. Man unterscheidet die „Schattenwirtschaft im weiteren Sinne“ (Schattenwirtschaft i.w.S.) und „Schattenwirtschaft im engeren Sinne“ (Schattenwirtschaft i.e.S.). Die Schattenwirtschaft i.w.S. ist gleichbedeutend mit dem inoffiziellen Sektor (informelle Wirtschaft) und wird wie folgt definiert:

„Unter Schattenwirtschaft i.w.S. können alle privatwirtschaftlichen Aktivitäten subsumiert werden, die nicht in die Berechnung des BSP eingehen, obwohl sie zur gesamtwirtschaftlichen Wertschöpfung beitragen.“[8]

Für das Nichterfassen der Aktivitäten im Bruttosozialprodukt (BSP) gibt es drei Gründe:

1. Aufgrund internationaler Gepflogenheiten wird auf die Erfassung der Leistung verzichtet (Selbstversorgungswirtschaft), oder
2. durch unzureichende Erfassungsmethoden lassen sich die Leistungen nur teilweise oder gar nicht erfassen, oder
3. die Wertschöpfung kann nicht erfasst werden, da sie verheimlicht wird (Schattenwirtschaft i.e.S.).[9]

Die Schattenwirtschaft i.w.S. gliedert sich wiederum in den Bereich der Schattenwirtschaft i.e.S. und den Bereich der Selbstversorgungswirtschaft (siehe Abbildung 1). Bei der Selbstversorgungswirtschaft handelt es sich hauptsächlich um die Deckung des Eigenbedarfs aber auch um unentgeltliche, freiwillige Leistungen, wie Nachbarschaftshilfe oder ehrenamtliche Tätigkeiten. Bei der Deckung des Eigenbedarfs, der auch als Haushaltsproduktion bezeichnet wird, werden nur Leistungen für Mitglieder desselben Haushaltes erbracht. Bei der Nachbarschaftshilfe spricht man nicht nur von nachbarschaftlichen Diensten im engeren Sinn, sondern auch von Freundschaftsdiensten und Hilfeleistungen zwischen Verwandten, Freunden und Bekannten. Da all’ diese Aktivitäten nicht erfasst, bzw. nicht erfassbar sind, gehören sie zur Schattenwirtschaft i.w.S..[10]

2.1.3 Schattenwirtschaft im engeren Sinne

Im Gegensatz zur Schattenwirtschaft i.w.S. müsste eigentlich der Wertschöpfungsbeitrag der Schattenwirtschaft i.e.S. in der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechung erfasst werden. Durch die privatwirtschaftlichen Ausweichstrategien gelingt dies jedoch nicht. In der Regel sind diese erwerbswirtschaftlichen Aktivitäten mit der Nichtentrichtung staatlicher oder nichtstaatlicher Abgaben verbunden, z.B. Sozialversicherungsbeiträge, Steuern und Gebühren.[11]

Durch diese Konzentration auf den Aspekt der Besteuerung, kann man die Schattenwirtschaft i.e.S. wie folgt definieren:

„Schattenwirtschaft i.e.S. umfasst die ökonomischen Aktivitäten, die grundsätzlich steuerpflichtig wären, wenn sie dem Finanzamt nicht verheimlicht würden.“[12]

Der Hauptanteil der Schattenwirtschaft i.e.S. ergibt sich also aus der Schwarzarbeit.

Nach dieser Definition ist der Begriff „Schattenwirtschaft im engeren Sinne“ weitestgehend mit der Schwarzarbeit gleichzusetzen. Bei der Schwarzarbeit handelt es sich um reale Aktivitäten, die jedoch nicht im Bruttosozialprodukt erfasst und somit illegal ausgeübt werden.

Die Schwarzarbeit ist im Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung durch den Gesetzgeber legal definiert. Diese gesetzliche Definition einschließlich des Gesetzes werde ich im Punkt 3. noch näher erläutern und behandeln.

Die vorwiegend nebenberufliche oder von Unternehmen als Teilaufträge ausgeführte Schwarzarbeit stellt ein großes Problem dar und ist immer wieder Gesprächsthema in der Politik und den Medien.[13]

3 Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz – SchwarzArbG)

3.1 Geschichtliche Entwicklung des Gesetzes

Bereits im Jahre 1950 befasste sich der Deutsche Bundestag, aufgrund des Begehrens der Handwerksverbände, mit der Erlassung eines eigenen Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit. Ein Gesetzentwurf zur Bekämpfung der Schwarzarbeit wurde jedoch erst 4 Jahre später Ende 1954 durch die Bundesregierung vorgelegt. Dieser wurde damit begründet, dass von der Schwarzarbeit eine hohe wirtschaftliche und sozialpolitische Gefahr ausgehen würde.[14]

„Schwarzarbeit sei mitursächlich für die erhöhte Arbeitslosigkeit in vielen Berufszweigen, gefährde durch Lohn- und Preisunterbietung gewerbliche, insbesondere handwerkliche Betriebe, führe zu unsachgemäßer Verwendung von Rohmaterialien und schädige oft den Auftraggeber durch minderwertige Leistungen:“[15]

Weiterhin wurde in der Begründung zu diesem Gesetzentwurf darauf hingewiesen, dass die Schwarzarbeit auch erheblichen Einfluss auf das Steueraufkommen des Staates sowie das Beitragsaufkommen der Sozialversicherungsträger hat.

Am 30.03.1957 trat das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (SchwArbG) letztendlich in Kraft. In diesem Gesetz wurde, gemäß § 1 Abs. 1, erstmals der Person eine Geldstrafe angedroht, welche aus Gewinnsucht in erheblichem Umfang Werks- oder Dienstleistungen durchführt, ohne seiner Anzeigepflicht, nach dem damals gültigen Gesetzt über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung bzw. der Gewerbeordnung, nachzukommen. Es gab jedoch auch Ausnahmen, gemäß § 1 Abs. 2 SchwArbG, die nicht als Schwarzarbeit gewertet wurden; hierzu zählten Werks- und Dienstverträge, die auf Nachbarschaftshilfe oder Gefälligkeiten basierten, oder aber Selbsthilfe in bestimmten Fällen des Wohnungsbaus.[16]

Für den Auftraggeber sah § 2 dieses Gesetzes ebenso eine Geldstrafe vor, wenn dieser aus Gewinnsucht eine oder mehrere Personen beauftragte, Werks- oder Dienstleistungen zu erbringen, obwohl ihm bewusst war, dass dies gegen die Ordnungsvorschrift gemäß § 1 SchwArbG verstoßen würde.

In der Zeit, da dieses Gesetz entstand und in Kraft trat, spielte die Schwarzarbeit jedoch noch keine größere Rolle im sozialen und wirtschaftlichen Geschehen.

Ende der fünfziger, Anfang der sechziger Jahre war die Wirtschaft in Deutschland im Aufschwung und durch Vollbeschäftigung gekennzeichnet, es gab also kaum einen Grund auf den „schwarzen“ Arbeitsmarkt zurückzugreifen.[17]

Aufgrund des Bestrebens, Tathandlungen aus dem Bereich der Illegalität herauszulösen, hatte der Gesetzgeber, im Rahmen der Strafrechtsreform mit Wirkung vom 01.01.1975, die Tatbestände des SchwArbG in Ordnungswidrigkeitstatbestände umformuliert. Obwohl der Gesetzgeber mit dieser Abstufung der Tatbestände zu Ordnungswidrigkeiten verdeutlicht hatte, dass der Unrechtsgehalt nun als niedriger anzusehen war, wurde, durch die gleichzeitige Anhebung des Bußgeldes von 10.000,-- DM auf 30.000,-- DM, deutlich, dass ein Verstoß hart geahndet würde.

Der im Gesetz enthaltene unbestimmte Rechtsbegriff der „Gewinnsucht“ wurde kritisch hinterfragt, da man die Tauglichkeit dieses Begriffes bezweifelte. Durch die angestrebte Vermeidung von Steuern und Sozialabgaben, kommt es, in den für das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit typischen Fällen, nicht zu erhöhten Preisen, so dass man auch nicht von erhöhter Gewinnerzielung sprechen kann.[18]

Im Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung vom 15.12.1981 wurde das schwer nachweisbare Merkmal der „Gewinnsucht“ durch die Formulierung „wirtschaftliche Vorteile in erheblichem Umfang“ ersetzt. Der Begriff der illegalen Beschäftigung galt nun insgesamt für alle, gegen gesetzliche Vorschriften verstoßende, Arbeitsleistungen.

Das SchwArbG blieb davon jedoch unberührt. Es enthielt weiterhin lediglich Qualifikationstatbestände. Es erfolgte nur eine Anhebung des Bußgeldes für Schwarzarbeit von 30.000,-- DM auf 50.000,-- DM.[19]

Erst durch das, am 01.08.1994 in Kraft getretene, Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit wurde auch die Systematik des SchwArbG geändert. „ War bisher nur die Verletzung der Mitwirkungspflicht gegenüber einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit bußgeldbewährt, so gilt dies nunmehr auch für die Verletzung der Mitteilungspflicht gegenüber einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Unfall- oder Rentenversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe.“[20]

Weiterhin wurden die Tatbestände der unlauteren Werbung mit Handwerksleistungen, ohne Vermerk in der Handwerksrolle sowie die Auftragsweitergabe an illegal handelnde (Sub-)Unternehmen zusätzlich aufgenommen, das Bußgeld für Schwarzarbeit wurde von 50.000,- DM auf 100.000,- DM erhöht.[21]

Die Vereinfachung des Tatbestandes der Schwarzarbeit (gemäß der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit) stellt wohl die bedeutendste Änderung durch das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit dar. Der Tatbestand der Schwarzarbeit lag bis 31.07.1994 nur dann vor, wenn Schwarzarbeiter durch die Ausführung von Dienst- oder Werkleistungen wirtschaftliche Vorteile in erheblichem Umfang erzielten.

Ab 01.08.1994 lag bereits dann ein Tatbestand vor, wenn Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang erbracht wurden.[22]

Das Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit wurde in zweiter und dritter Lesung am 22.03.2002 verabschiedet (am 01.08.2002 in Kraft getreten). Im Kern beinhaltete das neue Gesetz eine verbesserte Zusammenarbeit aller, an der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit beteiligten, Behörden. Die neuen Regelungen umfassten zudem einen Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge bis zu 3 Jahren, sollte ein Verstoß gegen Vorschriften über illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit bestehen. Der Bußgeldrahmen wurde bis auf 500.000,-- EUR erhöht und die Straftatbestände bei illegaler Ausländerbeschäftigung erweitert.[23]

Bereits 2 Jahre nach der Neuregelung des Gesetzes zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit, wurde das Gesetz neu überarbeitet, da die gewünschten Erfolge bei der Bekämpfung der Schwarzarbeit nicht eingetreten waren. Seit dem 01.08.2004 ist das aktuelle „Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG) in Kraft getreten. Mit den vom Vermittlungsausschuss beschlossenen Veränderungen wurde es am 02.07.2004 verabschiedet und am 28.07.2004 im Bundesgesetzblatt verkündet.[24]

Kennzeichen der Neuregelung des Gesetzes ist eine noch stärkere Einbindung der Zollbehörden in die Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und Schwarzarbeit.

Das Aktionsfeld sowie die Befugnisse der Zollbehörden wurden, im Vergleich zur früheren Gesetzgebung, zusätzlich erweitert. Durch diese Ausweitung der Befugnisse, ist der Zoll nun allein und eigenverantwortlich für die Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit zuständig.[25]

3.2 Ziele des Gesetzes

Das Hauptziel der Bundesregierung mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung ist es, illegale Praktiken einzuschränken und möglichst vielen Arbeitslosen einen Weg in legale Beschäftigungsverhältnisse zu ermöglichen. Um dieses Ziel zu erreichen, muss die Schwarzarbeit jedoch intensiver bekämpft werden, da diese legale Beschäftigung verdrängt und somit Arbeitsplätze vernichtet werden.[26]

Um eine verbesserte und einheitliche Basis für die Bekämpfung der Schwarzarbeit zur erhalten, wurden die, bisher in verschiedenen Vorschriften enthaltenen, Regelungen zur Schwarzarbeitsbekämpfung (z.B. im SGB III) im neuen Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) zusammengefasst. Durch die erstmalig eindeutige Definition der Schwarzarbeit und die transparente Bündelung der Regelungen soll u.a. eine Präventionswirkung erreicht werden, die letztendlich das Unrechtsbewusstsein der Bevölkerung stärkt.[27]

Der zentrale Baustein des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung beinhaltet vier Kernelemente:

I. Förderung eines neuen Unrechtsbewusstseins in der Bevölkerung, welchen Schaden die Schwarzarbeit dem Gemeinwesen zufügt;
II. Bauen einer Brücke in die Legalität, Verdeutlichung attraktiver und einfacher Möglichkeiten, legale Arbeitsleistungen zu erbringen bzw. nachzufragen, besonders für Privathaushalte (z.B. Minijobs);
III. Stärkung der Strukturen im Zoll um gewerbsmäßige Schwarzarbeit zu bekämpfen;
IV. Schließen von Regelungslücken und transparente Bündelung von Rechtsvorschriften zur Schwarzarbeit.

Damit ergänzt die Bundesregierung ihre Modernisierungsstrategie, zur Steigerung legaler Beschäftigung, mit begleitenden Maßnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung.

Nur mit einem solchen Maßnahmen-Mix aus Förderung legaler Beschäftigung (z.B. Minijobs, Steuersenkungen, usw.) sowie der gleichzeitigen Bekämpfung illegaler Beschäftigung kann es nach Auffassung des Gesetzgebers gelingen, Steuerhinterziehung und Schwarzarbeit einzudämmen.[28]

3.3 Aufbau des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes

Im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) vom 01.08.2004 sind erstmals wesentliche Regelungen, die bislang in verschiedenen Gesetzen enthalten waren, zentral in einem Gesetz zusammengefasst.[29]

Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung besteht aus insgesamt 23 Paragraphen, die wiederum in 6 Abschnitte eingeteilt sind.

Abschnitt 1, der auch als Zweck bezeichnet wird, beinhaltet ausschließlich § 1 und liefert die Legaldefinition des Gesetzgebers für Schwarzarbeit. Der 2. Abschnitt / Prüfungen enthält die Paragraphen 2 bis 7 und umfasst die Prüfungsaufgaben, Befugnisse und Pflichten der Zollbehörden sowie die Zusammenarbeit der Behörden mit der Zollverwaltung. Im 3. Abschnitt sind die Bußgeld- und Strafvorschriften in den Paragraphen 8 bis 11 geregelt. In den §§ 12 bis 14, Abschnitt 4 sind die Ermittlungen zusammengefasst. Hierzu zählen z.B. die Zusammenarbeit bei Bußgeldverfahren und die Ermittlungsbefugnisse der Zollverwaltung.

Der vorletzte Abschnitt 5 enthält einen weiteren wichtigen Punkt, den des Datenschutzes. Dieser ist in den §§ 15 bis 19 geregelt.

Abschnitt 6, der Abschluss des Gesetzes, enthält den Rechtsweg und das Verwaltungsverfahren, welche in den §§ 20 bis 23 festgelegt sind.[30]

3.4 Gesetzliche Definition der Schwarzarbeit

In § 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung wird die Schwarzarbeit legal definiert. Diese Definition wurde dem allgemeinen Sprachgebrauch angepasst. Sie stützt sich auf die Melde-, Aufzeichnungs-, Nachweis-, Beitrags-, Anzeige- und Eintragungspflichten des Sozialgesetzbuchs, des Steuerrechts sowie des Gewerbe- und Handwerksrechts.

Unter den Begriff der „Dienst- oder Werkleistungen“ fallen nicht nur gewerbsmäßige Tätigkeiten eines selbstständigen Unternehmers [z.B. Bauunternehmen (GmbH, GbR, usw.), selbstständige Handwerker] sondern auch erwerbswirtschaftliche Tätigkeiten eines Arbeitnehmers. Die Auftraggeber (z.B. natürliche Personen, Unternehmen, usw.), die die Schwarzarbeit ausführen lassen, werden ebenfalls durch diese Regelung erfasst.[31]

§1 Absatz 2 liefert die folgende gesetzliche Definition der Schwarzarbeit:

„ Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei

1. als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine, sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden, sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt;
2. als Steuerpflichtiger seine, sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden, steuerlichen Pflichten nicht erfüllt;
3. als Empfänger von Sozialleistungen seine, sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden, Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt;
4. als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner, sich daraus ergebenden, Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat;
5. als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung).“

Im Folgenden sind die „5 Schwerpunkte der Schwarzarbeit“, die das Gesetz unterscheidet, kurz beschrieben;

- zu § 1 Abs. 2 Nr. 1 SchwarzArbG:

Der Arbeitgeber hat gegenüber der Einzugsstelle, laut Sozialgesetzbuch IV (§ 28 a), verschiedene Meldepflichten. Er muss den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die jeweilig zuständige Krankenkasse überweisen. Um eine ordnungsgemäße Abführung der Sozialversicherungsbeiträge (Renten-, Kranken-, Pflegeversicherung) zu gewährleisten, bestehen für den Arbeitgeber weitere Aufzeichnungs- und Nachweispflichten. Verstößt der Arbeitgeber gegen diese Meldepflichten, wird dies als Schwarzarbeit gewertet.

Weiterhin besteht für den gewerblichen Unternehmer, aber auch für andere Personen (z.B. private Bauherren) eine Melde- bzw. Nachweispflicht gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn pflichtversicherte Personen eingesetzt werden.[32]

- zu § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG:

Kommt es zur Ausführung der Schwarzarbeit und werden dabei steuerliche Pflichten verletzt, spricht man von Steuerhinterziehung. Dies betrifft insbesondere die Gewerbesteuer, die Einkommensteuer, die Umsatzsteuer und die Lohnsteuer für den Arbeitnehmer. Bei der Umsatzsteuervoranmeldung werden Umsätze häufig nicht berücksichtigt, da der Arbeitgeber seine Beschäftigten über so genannte Scheinrechnungen „schwarz“ entlohnt. Die, in diesen Rechnungen angeführten, Dienst- oder Werkleistungen sind nicht korrekt oder gar nicht erbracht worden. Die einzelnen steuerlichen Pflichten sind in der Abgabenordnung (AO) und den Einzelsteuergesetzen geregelt.

Im § 33 AO ist festgelegt, dass nicht nur derjenige, der eine Steuer schuldet, sondern auch der, der eine Steuer für einen Dritten abzuführen und einzubehalten (z.B. Abführung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber) hat, Steuerpflichtiger ist.[33]

- zu § 1 Abs. 2 Nr. 3 SchwarzArbG

Hierbei geht es darum, dass Leistungsempfänger verpflichtet sind, Änderungen in ihren wirtschaftlichen Verhältnissen, die erheblich für die Leistung sind, unverzüglich den jeweiligen Behörden mitzuteilen oder ihrer Meldepflicht nachzukommen. Durch Erwerbstätigkeiten die während des Leistungsbezuges ausgeübt werden, kann es zur Überzahlung oder missbräuchlichen Inanspruchnahme von Sozialleistungen kommen. Diese auch als „Leistungsmissbrauch“ (Erschleichen von Sozialleistungen) bezeichnete Form der Schwarzarbeit ist keineswegs selten. Wer einen solchen „Leistungsmissbrauch“ begeht wird nach § 9 SchwarzArbG unter Strafe (Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren, oder Geldstrafe) gestellt.[34]

- zu § 1 Abs. 2 Nr. 4 und 5 SchwarzArbG

Hier liegt nach der gesetzlichen Definition Schwarzarbeit vor, wenn der Erbringer oder Auftraggeber von gewerbsmäßigen Dienst- oder Werkleistungen für Dritte in erheblichem oder auch nicht erheblichem Umfang Schwarzarbeit durchführt oder durchführen lässt,

- sofern der Erbringer den Beginn seines selbständigen Betriebes im stehenden Gewerbe nicht pflichtgemäß angezeigt hat, oder
- sofern eine erforderliche Reisegewerbekarte des Erbringers nicht vorliegt, oder
- sofern eine Eintragung in die Handwerksrolle nicht erfolgt ist, obwohl der Erbringer ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe betreibt.[35]

Unter § 1 Absatz 3 des SchwarArbG finden sich jedoch auch Ausnahmen, die nicht als Schwarzarbeit deklariert werden.

Hierzu zählen nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtete Dienst- oder Werkleistungen, die von Angehörigen oder dem Lebenspartner, aus Gefälligkeit, im Sinne der Nachbarschaftshilfe oder im Sinne der Selbsthilfe erbracht werden. Unter „nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet“, sind insbesondere solche Tätigkeiten zu verstehen, die gegen ein geringes Entgelt erbracht werden.

Dies bedeutet, dass trotz Vorliegens aller Tatbestände aus § 1 Absatz 2 SchwarzArbG eine Ahndung wegen Schwarzarbeit ausgeschlossen ist. Durch diese Ausnahmeregelungen wird jedoch der Nachweis, dass Schwarzarbeit nach § 1 Abs. 2 erbracht wird oder wurde, erschwert.

Auf die wahrscheinlich häufigsten Formen der Schwarzarbeit, der Nichtabführung von Lohnsteuer und der Nichtentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, wird im folgenden Kapitel ausführlicher eingegangen.

3.5 Schwarzarbeit - Nichtabführung geschuldeter Lohnsteuer

3.5.1 Definition

Laut § 38 Einkommensteuergesetz ist grundsätzlich von jedem Arbeitslohn Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen. Durch das Lohnsteuerverfahren hat der Arbeitgeber bestimmte Pflichten wahrzunehmen, die sonst vom Steuerschuldner (Arbeitnehmer) selbst oder vom Finanzamt erfüllt werden.[36]

Der Arbeitgeber hat die Pflicht zu überprüfen, ob der Arbeitnehmer lohnsteuerpflichtig ist und welche Bezüge dieser Steuerpflicht unterliegen. Weiterhin ist er dazu verpflichtet die anfallende Lohnsteuer zu berechnen, anzumelden und abzuführen. Diese, mit dem Steuerabzug in Zusammenhang stehenden Verpflichtungen, sind vom Arbeitgeber unentgeltlich zu erledigen.

Beim Arbeitgeber sind durch diese weitgehenden Pflichten gegenüber dem Finanzamt, oft umfangreiche und belastende Arbeiten erforderlich, welche jedoch eine besondere und erweiterte Dienstleistungspflicht darstellen.[37]

3.5.2 Abführungspflicht geschuldeter Lohnsteuer

Eine Einbehaltungs- bzw. Abführungspflicht der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber besteht nur, wenn der beschäftigte Arbeitnehmer lohnsteuerpflichtig ist.

Diese Lohnsteuerpflicht gilt wiederum nur dann, wenn der Arbeitnehmer im Inland einkommensteuerpflichtig ist (§ 1 Einkommensteuergesetz).[38] Hierbei unterscheidet das Steuerrecht zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht.

Unbeschränkt steuerpflichtig ist, laut § 1 Abs. 1 S. 1 Einkommensteuergesetz, jede natürliche Person, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Das Alter, die Rechts- und Geschäftsfähigkeit sowie die Staatsangehörigkeit spielen dabei keine Rolle.

Beschränkt steuerpflichtig sind die Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland haben, aber inländische Einkünfte beziehen.[39]

Die Höhe des Lohnsteuerabzuges richtet sich nach der jeweiligen Steuerklasse des Arbeitnehmers sowie nach der Höhe des Arbeitslohnes, der monatlich zu zahlen ist. Der Lohnsteuerbetrag wird nach der Lohnsteuertabelle berechnet.

Für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer gibt es eine gesonderte Bescheinigung, die beantragt werden muss, da diese keine Lohnsteuerkarte erhalten.[40]

Je nach Höhe der zu entrichtenden Lohnsteuerbeträge muss die Lohnsteuer entweder monatlich oder am Ende des Quartals gemeldet und entrichtet werden.

Am Jahresende werden mit Hilfe der Lohnsteuerbescheinigungen, der über das gesamte Jahr gezahlte Arbeitslohn und die entrichteten Steuern jedes Arbeitnehmers erfasst und an das Finanzamt übermittelt.[41]

3.5.3 Folgen unterlassenen Lohnsteuerabzugs

Schwarzarbeit laut § 1 Absatz 2 Nr. 2 SchwarzArbG liegt dann vor, wenn die steuerlichen Pflichten verletzt werden.

Entrichtet der Arbeitgeber nicht, wie vorgeschrieben, die geschuldete Lohnsteuer, hat dies steuerrechtliche, arbeitsrechtliche sowie gegebenenfalls auch steuerstrafrechtliche Folgen.

Steuerrechtliche Folgen: Für die richtige Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer, einschließlich der Richtigkeit der Angaben, haftet der Arbeitgeber oder seine Erfüllungsgehilfen, wenn ein Verschulden derer vorliegt. Diese Haftung kann der Arbeitgeber nachträglich ausschließen, wenn er rechtzeitig anzeigt, dass er die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten bzw. abgeführt hat.

Sollte der Arbeitgeber die Lohnsteueranmeldung nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben haben, kann das Finanzamt die Lohnsteuer schätzen und zusätzlich einen Verspätungs- oder Säumniszuschlag festlegen.[42]

Arbeitsrechtliche Folgen: Das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bleibt, trotz nicht abgeführter Lohnsteuer, arbeitsrechtlich wirksam.

Steuerstrafrechtliche Folgen: Wird die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten und abgeführt, begeht der Arbeitgeber nach § 370 Abs. 1 Abgabenordnung eine strafbare Steuerhinterziehung. Der Tatbestand der Steuerhinterziehung ist dann gegeben, wenn unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht werden oder die Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatbestände nicht informiert werden und dadurch ein Steuervorteil erlangt wird. Der Arbeitgeber kann jedoch nur bestraft werden, wenn er vorsätzlich handelt. Das Strafmaß für Steuerhinterziehung umfasst Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen. In besonders schweren Fällen, z.B. aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Steuern zu verkürzen, reichen die Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu 10 Jahren. Wenn der Arbeitgeber unterlassene Angaben rechtzeitig nachreicht oder berichtigt, erlangt er Straffreiheit.[43]

3.6 Schwarzarbeit - Nichtentrichtung geschuldeter Sozialversicherungsbei- träge

3.6.1 Begriff

Die Nichtentrichtung geschuldeter Sozialversicherungsbeiträge ist eine Folgeerscheinung der Schwarzarbeit und kommt meistens zusammen mit „Beschäftigung ohne Lohnsteuerentrichtung“ vor. Der Arbeitgeber, der keine Lohnsteuer abführt, unterlässt es auch oft Sozialversicherungsbeiträge für den Arbeitnehmer zu entrichten.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet die zu entrichtenden Beiträge (Arbeitnehmeranteil und Arbeitgeberanteil) zur gesetzlichen Kranken-, Renten-, und Arbeitslosenversicherung an die Krankenversicherung (Einzugstelle) zu zahlen. Den Versicherungspflichtigen werden ihre Beitragsanteile vom Lohn direkt abgezogen.

Außerdem hat der Arbeitgeber einige Nebenpflichten, wie z. B. Meldepflichten und Auskunftspflichten gegenüber den Krankenversicherungen.[44]

3.6.2 Beitragspflicht geschuldeter Sozialversicherungsbeiträge

Der Arbeitgeber ist zur Abführung von Beiträgen verpflichtet, wenn ein bei ihm Beschäftigter beitragspflichtig bei einer der drei Sozialversicherungen (Kranken-, Renten-, Arbeitslosenversicherung) ist. Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung sind vom Arbeitgeber allein an die Berufsgenossenschaft zu zahlen. Eine illegale Beschäftigung liegt jedoch bereits schon dann vor, wenn die Sozialversicherungspflicht nur für einen Zweig der Sozialversicherung (z.B. Krankenversicherung) besteht und trotzdem keine Beiträge abgeführt werden.

Sozialversicherungspflichtig sind nur Arbeiter und Angestellte, die gegen Entgelt oder in ihrer Berufsaufbildung beschäftigt sind. Eine Gemeinsamkeit mit der Lohnsteuerpflicht besteht darin, dass die Sozialversicherungspflicht auch nur bei nichtselbstständiger Arbeit besteht.[45]

Jeder abhängig Beschäftigte in der Bundesrepublik Deutschland ist sozialversicherungspflichtig (Territorialitätsprinzip), die Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers oder Arbeitgebers spielt dabei keine Rolle.[46] Aber es gibt auch Ausnahmen, die trotz unselbstständiger Beschäftigung versicherungsfrei sind, z.B. geringfügig Beschäftigte, Beamte, Soldaten, Studenten und so weiter.[47]

Die Nebenpflichten, die der Arbeitgeber erfüllen muss, wurden in den letzten Jahren ständig weiter verschärft. Hierzu zählen vor allem die Kontrolle des Sozialversicherungsausweises sowie weitere Meldepflichten in Zusammenhang mit der Sozialversicherungspflicht.[48] Aber auch der Arbeitnehmer hat Nebenpflichten, die er erfüllen muss. Diese Nebenpflichten beziehen sich vorrangig auf seinen Sozialversicherungsausweis. Er ist verpflichtet, einen Sozialversicherungsausweis zu haben, diesen dem Arbeitgeber vorzulegen, ihn mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.[49]

3.6.3 Folgen nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge

Wird gegen die Melde-, Beitrags-, und Aufzeichnungspflichten des Arbeitgebers verstoßen, liegt laut § 1 Absatz 2 Nr. 1 SchwarzArbG Schwarzarbeit vor.

Entrichtet der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge für die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer nicht oder nicht vollständig, hat dies sozialversicherungsrechtliche, arbeitsrechtliche sowie strafrechtliche Folgen.

Sozialversicherungsrechtliche Folgen: Sobald ein Arbeitgeber einen beitragspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, entsteht ein Beitragsanspruch der Sozialversicherungsträger. Die zu zahlenden Beiträge sind bis zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen zu entrichten. Sollten die Beiträge eine Woche nach Fälligkeit noch nicht entrichtet sein, kann ein Säumniszuschlag von 2 vom Hundert durch die Einzugsstelle erhoben werden. Nach einer Fälligkeit der Beiträge von mehr als 3 Monaten kann für jeden angefangen Monat ein Säumniszuschlag von 1 vom Hundert der rückständigen Beträge erhoben werden.[50] Erfolgt nach Fristsetzung keine Beitragszahlung kann die Einzugsstelle die Zwangsvollstreckung geben den Arbeitgeber beantragen.

Arbeitsrechtliche Folgen: Wie bereits bei dem unterlassenen Lohnsteuerabzug, haben auch die nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge auf den Arbeitsvertrag und die daraus resultierenden Rechte und Pflichten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer keinen Einfluss.[51]

Straf- und Ordnungswidrigkeitsrechtliche Folgen: Die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen durch den Arbeitgeber hat negative Auswirkungen auf den Umfang an Mitteln, die für die soziale Sicherheit benötigt werden. Aber auch die Arbeitgeber, die sich gesetzestreu verhalten, werden gegenüber den pflichtwidrig handelnden Arbeitgebern benachteiligt. Trotzdem ist die Hinterziehung von Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung keine Straftat, da der Arbeitgeber nur gegen eine öffentlich - rechtliche Zahlungspflicht verstößt. Bei der Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung sieht es jedoch anders aus. Hierbei handelt es sich um eine Straftat, da der Arbeitgeber seine Fürsorge- und Obhutspflicht aus dem Arbeitsvertrag verletzt. Geahndet wird diese Straftat mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldbuße. Sollte sich der Arbeitgeber durch die Hinterziehung der Beiträge bereichert, oder dies versucht haben, kann zusätzlich zu der Freiheitsstrafe auch noch eine Geldstrafe verhängt werden.[52]

4 Schattenwirtschaft

4.1 Methoden zur Erfassung der Schattenwirtschaft

Das größte Problem bei der Messung des Ausmaßes der Schattenwirtschaft besteht darin, dass die Beteiligten ihre Aktivitäten verheimlichen, um nicht entdeckt zu werden und somit der Strafverfolgung zu entgehen. Solche illegalen Aktivitäten (wie die Schwarzarbeit) hinterlassen jedoch in verschiedenen Bereichen Spuren. Diese Indizien ermöglichen es, verschiedene Verfahren zur Schätzung der Schattenwirtschaft zu entwickeln. Man unterscheidet zwischen „direkten“, „indirekten“ und „statistischen“ Methoden zur Erfassung der Schattenwirtschaft.

Auf der Mikroebene setzen meist die direkten Methoden an, welche auf Befragungen von Bürgern beziehungsweise der Analyse von Steuerhinterziehung beruhen. Mit dem Mittel der Befragungen kann man das Volumen der Schattenwirtschaft recht gut abschätzen.

Im Gegensatz dazu, setzen die indirekten Methoden auf der Makroebene an. Hier wird untersucht, in wie weit die Schattenwirtschaft ihre Spuren in verschiedenen Bereichen der Wirtschaft hinterlässt.[53]

„Bei den statistischen Verfahren werden alle möglichen Ursachen in eine statistische Beziehung zu möglichen Indikatoren gesetzt.“[54]

Alle diese Methoden zur Erfassung der Schattenwirtschaft können jedoch keine exakten Ergebnisse liefern, sondern nur grobe Anhaltspunkte geben.

Die Folge dieser Annäherungsmethoden ist, dass grundsätzlich nur mit Schätzwerten der Umfang der Schattenwirtschaft ermittelt werden kann.

4.1.1 Direkte Methoden

(1) Befragungen

Mit Hilfe von Befragungen wird versucht, detaillierte Informationen über die Struktur sowie die Bereiche schattenwirtschaftlicher Aktivitäten zu erlangen. Hierbei werden Individuen in Unternehmen oder Haushalten befragt, ob, in welchem Umfang und in welcher Art und Weise sie sich an Schwarzarbeit beteiligen. Durch das erzielte Befragungsergebnis kann dann auf den Umfang der Schwarzarbeit geschlossen werden.

Der Vorteil dieser Methode ist, dass man detaillierte Informationen über die Struktur der im Schattensektor Beschäftigten, die Art der Beschäftigung sowie die Qualität der Arbeit erhält. Diese Informationen ermöglichen auch eine umfassende Analyse der Ursachen und Gründe der Schwarzarbeit und fördern damit die Entwicklung von Strategien zur Bekämpfung der Schwarzarbeit.

Der Nachteil bei Befragungen ist allerdings, dass diese anfällig für Verzerrungen sind. Schwarzarbeiter sind meist nicht dazu bereit, ihre Aktivitäten zu offenbaren, selbst wenn Anonymität zugesichert wird.

[...]


[1] vgl. Enste, D.; Schneider, F., Jahrbuch Schattenwirtschaft 2006/2007, 2006, S.3

[2] vgl. Staffen, D.; Nicht der kleine Mann ist schuld, in: Freies Wort , vom 9 März 2007 S. 10

[3] vgl. Enste, D., Schattenwirtschaft und institutioneller Wandel, 2002, S. 6

[4] vgl. Enste, D., Schattenwirtschaft und institutioneller Wandel, 2002, S. 6

[5] Schneider, F.; Enste, D., Schattenwirtschaft und Schwarzarbeit, 2000, S. 5

[6] vgl. Schneider, F.; Enste, D., Schattenwirtschaft und Schwarzarbeit, 2000, S. 5-6

[7] vgl. Enste, D., Schattenwirtschaft und institutioneller Wandel, 2002, S. 8

[8] vgl. Enste, D., Schattenwirtschaft und institutioneller Wandel, 2002, S. 8

[9] vgl. Enste, D., Schattenwirtschaft und institutioneller Wandel, 2002, S. 8

[10] vgl. Enste, D., Schattenwirtschaft und institutioneller Wandel, 2002, S. 9

[11] vgl. Schneider, F.; Enste, D., Schattenwirtschaft und Schwarzarbeit, 2000, S. 7

[12] Schneider, F.; Enste, D., Schattenwirtschaft und Schwarzarbeit, 2000, S. 8

[13] vgl. Enste, D., Schattenwirtschaft und institutioneller Wandel, 2002, S. 14

[14] vgl. Erdmann, J., Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, 1996 , S. 16

[15] Erdmann, J., Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, 1996 , S. 16

[16] vgl. Erdmann, J., Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, 1996 , S. 17

[17] vgl. Erdmann, J., Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, 1996 , S. 17

[18] vgl. Erdmann, J., Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, 1996 , S. 18

[19] vgl. Erdmann, J., Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, 1996 , S. 19

[20] Erdmann, J., Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, 1996 , S. 19/20

[21] vgl. Erdmann, J., Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, 1996 , S. 20

[22] vgl. Marschall, D., Nachtrag Bekämpfung illegaler Beschäftigung, 1994, S. 16

[23] vgl. o.V. Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung und Schwarzarbeit; Nach: Sozialpolitische Umschau, Nr. 13, 154/2002 vom 15.04.2002

[24] vgl. Buchner, H., Neuerlicher Anlauf zur Bewältigung der „Schwarzarbeit“ , 2004, Punkt I

[25] vgl. Buchner, H., Neuerlicher Anlauf zur Bewältigung der „Schwarzarbeit“ , 2004, Punkt II

[26] vgl. o. V., Gesetzentwurf zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung, S 1

[27] vgl. o. V., Monatsbericht 09.2004 Bundesministerium der Finanzen, S. 84

[28] vgl. o. V., Monatsbericht 03.2004 Bundesministerium der Finanzen, S. 67f

[29] vgl. Fehn, B.J., Finanzkontrolle Schwarzarbeit, 2006, S. 18

[30] vgl. Fehn, B.J., Finanzkontrolle Schwarzarbeit, 2006, S. 22-35

[31] vgl. Heinz, A.; u.a., Bekämpfung der Schwarzarbeit, 2007, S. 25

[32] vgl. Heinz, A.; u.a., Bekämpfung der Schwarzarbeit, 2007, S. 25

[33] vgl. Heinz, A.; u.a., Bekämpfung der Schwarzarbeit, 2007, S. 26

[34] vgl. Heinz, A.; u.a., Bekämpfung der Schwarzarbeit, 2007, S 26

[35] vgl. Heinz, A.; u.a., Bekämpfung der Schwarzarbeit, 2007, S.27

[36] vgl. Marschall, D., Bekämpfung illegaler Beschäftigung, 3.Auflage, 2003, S. 85

[37] vgl. Marschall, D., Bekämpfung illegaler Beschäftigung, 3.Auflage, 2003, S. 85

[38] vgl. Marschall, D., Bekämpfung illegaler Beschäftigung, 3.Auflage, 2003, S. 85

[39] vgl. Marschall, D., Bekämpfung illegaler Beschäftigung, 3.Auflage, 2003, S. 85ff

[40] vgl. Marschall, D., Bekämpfung illegaler Beschäftigung, 3.Auflage, 2003, S. 94ff

[41] vgl. Marschall, D., Bekämpfung illegaler Beschäftigung, 3.Auflage, 2003, S. 96ff

[42] vgl. Marschall, D., Bekämpfung illegaler Beschäftigung, 3.Auflage, 2003, S. 100ff

[43] vgl. Marschall, D., Bekämpfung illegaler Beschäftigung, 3.Auflage, 2003, S. 102ff

[44] vgl. Marschall, D., Bekämpfung illegaler Beschäftigung, 3.Auflage, 2003, S. 106f

[45] vgl. Marschall, D., Bekämpfung illegaler Beschäftigung, 3.Auflage, 2003, S. 107f

[46] vgl. Marschall, D., Bekämpfung illegaler Beschäftigung, 3.Auflage, 2003, S. 111

[47] vgl. Marschall, D., Bekämpfung illegaler Beschäftigung, 3.Auflage, 2003, S. 115

[48] vgl. Marschall, D., Bekämpfung illegaler Beschäftigung, 3.Auflage, 2003, S. 128f

[49] vgl. Marschall, D., Bekämpfung illegaler Beschäftigung, 3.Auflage, 2003, S. 138f

[50] vgl. Marschall, D., Bekämpfung illegaler Beschäftigung, 3.Auflage, 2003, S. 140f

[51] vgl. Marschall, D., Bekämpfung illegaler Beschäftigung, 3.Auflage, 2003, S. 142

[52] vgl. Marschall, D., Bekämpfung illegaler Beschäftigung, 3.Auflage, 2003, S. 143f

[53] vgl. Schneider, F., Schattenwirtschaft und Schwarzarbeit: Beliebt bei Vielen – Problem für Alle, 2002, S22

[54] Schneider, F., Arbeit im Schatten, 2004, S.101

Final del extracto de 93 páginas

Detalles

Título
Rechtliche und ökonomische Aspekte der Schattenwirtschaft
Universidad
Schmalkalden University of Applied Sciences
Calificación
2,0
Autor
Año
2007
Páginas
93
No. de catálogo
V80985
ISBN (Ebook)
9783638860345
ISBN (Libro)
9783638860826
Tamaño de fichero
3864 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Rechtliche, Aspekte, Schattenwirtschaft
Citar trabajo
Dipl.-Betriebswirt (FH) Sven Keller (Autor), 2007, Rechtliche und ökonomische Aspekte der Schattenwirtschaft, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/80985

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