Die Identitätsfeststellung zur Gefahrenabwehr nach §4 PolDVG

Speziell: Lageabhängige Kontrollen


Dossier / Travail, 2006

33 Pages, Note: 12 Punkte


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Tabellen- und Anlagenverzeichnis

1. Einleitung

2. Was ist eine Identitätsfeststellung?

3. Arten der Identitätsfeststellung
3.1 Personalienfeststellung
3.2 Strafprozessuale und Gefahrenabwehrende Identitätsfeststellung

4. § 4 PolDVG
4.1 Absatz 1 Voraussetzungen
4.1.1 Generalklausel (Auffangtatbestand)
4.1.2 Gefährliche Orte
4.1.3 Gefährdete Objekte
4.1.4 Kontrollstellen
4.2 Absatz 2 Lageabhängige Kontrollen
4.3 Absatz 3 Datenerhebung
4.4 Erforderliche Maßnahmen
4.5 Absatz 5 Prüfung von Berechtigungsscheinen

5. Grundrechtseingriffe
5.1 Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
5.2 Die Freiheit der Person
5.2.1 Freiheitsentziehung
5.2.2 Freiheitsbeschränkung

6. Lageabhängige Kontrollen
6.1 Begriff und Historie der Schleierfahndung
6.2 Historie der Schleierfahndung
6.3 Motive der Einführung von verdachtsunabhängigen Kontrollen
6.4 Rechtliche und ethische Aspekte bei verdachts- und ereignisunabhängigen Kontrollen
6.5 Verhältnismäßigkeit der lageabhängigen Kontrollen nach § 4 Abs. 2 PolDVG
6.5.1 Zweck
6.5.2 Eignung
6.5.3 Erforderlichkeit
6.5.4 Angemessenheit
6.6 Kritikpunkt

7. Zusammenfassende Betrachtung

9. Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabellen- und Anlagenverzeichnis

Tabelle 1: Einführung der lageabhängigen Kontrollen in den einzelnen Bundesländern

Anlage 1: Verdachtsunabhängige Kontrollen in anderen Bundesländern im Vergleich

1. Einleitung

Durch die Änderung des Gesetzes zur Erhöhung der Sicherheit und Ordnung vom 16.06.2005 wurden in vielen Bereichen des SOG und PolDVG Veränderungen vorgenommen. In dieser Hausarbeit werde ich mich mit dem § 4 des Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei (PolDVG) befassen.

Zuerst beschäftige ich mich mit der Begrifflichkeit und den verschiedenen Arten der Identitätsfeststellung.

Ich werde auf die einzelnen Absätze des § 4 PolDVG näher eingehen und die damit verbundenen Grundrechtseingriffe untersuchen.

Als Schwerpunkt habe ich die lageabhängigen (verdachtsunabhängigen) Kontrollen im Absatz 2 des § 4 PolDVG gewählt. Dieser Abschnitt wurde völlig neu eingeführt und schafft für die Polizeibeamten die Möglichkeit, in bestimmten Gebieten Personenkontrollen auch ohne Verdachtsmoment durchzuführen. Dies bringt viele Vorteile mit sich, schafft aber auch gewisse Probleme. Damit werde ich mich ebenfalls auseinandersetzen. Hamburg übernimmt mit den lageabhängigen Kontrollen bei weitem nicht die Vorreiterrolle, sondern schließt als eines der letzten Bundesländer an die Vorreiter Bayern und Baden-Württemberg an. Dennoch sind die lageabhängigen Kontrollen in Hamburg etwas Besonderes, da sie als Voraussetzung nicht die grenzüberschreitende Kriminalität oder die unerlaubte Einreise haben. Ich schließe die Arbeit mit einer Zusammenfassung über beide Themenschwerpunkte (Identitäts-feststellung und lageabhängige Kontrollen) ab.

2. Was ist eine Identitätsfeststellung?

Als Identitätsfeststellung bezeichnet man eine Überprüfung, welche personenbezogenen Daten einer natürlichen Person zuzuordnen sind. Diese Daten werden als Personalien bezeichnet und können mit verschiedenen Datenbanken (POLAS, EWO, AZR etc.) verglichen werden um Übereinstimmungen festzustellen. Unter personenbezogenen Daten versteht man: „Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürliche Person (Betroffener).“[1]

Aus verschiedensten Anlässen werden Identitätsfeststellungen durchgeführt. Man unterscheidet die Personalienfeststellung, die Identitätsfeststellung zur Strafverfolgung sowie die Identitätsfeststellung zur Gefahrenabwehr.

3. Arten der Identitätsfeststellung

3.1 Personalienfeststellung

Bei der Personalienfeststellung werden nur die aufgaben- und anlassbezogenen persönlichen Daten erhoben. So benötigt man zur Abwehr einer Gefahr nicht unbedingt z.B. das Geburtsdatum oder die Telfonnummer einer Person.

Beispiel: Bei einer Streifenfahrt entdecken die Polizeibeamte A und B die ältere Dame C, die gestürzt ist. Bei der Erstversorgung stellen die Beamten fest, dass die C nach Alkohol riecht. Sie erkundigen sich nach dem Namen und der Wohnanschrift der C. Dann stünde fest, ob sie die C zur Gefahrenabwehr nach Hause bringen oder zur Ausnüchterung in Gewahrsam nehmen. In dem Fall, dass die Beamten die C nach Hause fahren reicht es durchaus nur den Namen und die Wohnanschrift zu ermitteln.

Wie auch bei der Identitätsfeststellung, greift die Personalienfeststellung in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m Art. 1 Abs. 1 GG) ein, jedoch mit wesentlich schwächerer Intensität, da nur relevante Daten zur Aufgabenerfüllung erhoben werden. Bei der Polizei allerdings wird regelmäßig die vollständige Identität für die Berichtsfertigung festgestellt.

3.2 Strafprozessuale und Gefahrenabwehrende Identitätsfeststellung

Bei der Identitätsfeststellung verschafft sich der Ermittlungsbeamte einen umfassenden Einblick in die Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen.

Bei der strafprozessualen Identitätsfeststellung sind die Personaldaten wichtig, um das Strafverfahren und Strafverfolgung zu gewährleisten. Allerdings muss hierbei zwischen der Identitätsfeststellung beim Verdächtigen und Nichtverdächtigen unterschieden werden. Bei der Identitätsfeststellung nach § 163 Abs. 1 StPO muss jemand einer Straftat verdächtig sein. Dabei dürfen Maßnahmen wie Festhalten, Durchsuchen und erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt werden, wenn dies erforderlich ist. Dadurch wird geprüft, ob der Verdächtige vorläufig festgenommen werden darf. Beim Nichtverdächtigen darf die Identität nur festgestellt werden, wenn es zur Aufklärung der Straftat geboten ist. Allerdings dürfen keine weiteren Maßnahmen außer dem Festhalten durchgeführt werden (§163 Abs. 2 StPO).

Die Verwaltungsbehörden benötigen bei der Abwehr einer Gefahr eigentlich nicht die Identität einer Person. Aber auch hier will sich die Polizei ein Bild von der Person machen. Die Daten können dann mit den Datenbanken der Polizei abgeglichen werden. Dort sind dann u.U. personenbezogene Hinweise, wie BtM-Konsument, gewalttätig oder bewaffnet zu finden. Dadurch können sich die Beamten auf eventuelle Gefahren besser einstellen und vorbereiten. Außerdem dienen die Daten der Berichtsfertigung. Grundsätzlich wehrt die Polizei aber keine Gefahren ab, indem sie die Personalien einer Person feststellt. Aber dadurch, dass sie auch Strafverfolgungsbehörde ist, stellt sie die Identität fest um ein Strafverfahren einzuleiten. Die Identitätsfeststellung zur Gefahrenabwehr stellt in den meisten Fällen eine Vorstufe für weitere Maßnahmen wie z.B. Platzverweis, Ingewahrsamnahme oder Sicherstellung dar. Sie dient der Gefahrenerforschung als Bestandteil der Gefahrenabwehr[2] Nur in Ausnahmefällen gelingt es auch durch eine Identitätsfeststellung eine Gefahr abzuwehren.

Beispiel: Der Zivilfahnder F beobachtet nachts in Blankenese eine dunkel gekleidete Person P wie diese mehrere Minuten scheinbar ziellos durch die Gegend geht. F hält die Person an und lässt sich den Personalausweis aushändigen. Nachdem die Identität festgestellt wurde und F die Daten mit den Polizeiauskunftsystemen abgeglichen hat, darf P seinen Weg fortsetzen. Hier konnte unter Umständen eine Gefahr schon durch die Identitätsfeststellung abgewehrt worden sein, weil P nun weiß, dass die Polizei seine Personalien aufgenommen hat. Der Verdacht könnte auf ihn gelenkt werden, wenn er diese Nacht in eine Villa einbrechen würde.

4. § 4 PolDVG

Seit dem 02.05.1991 werden in Hamburg Identitätsfeststellungen nach der Rechtsgrundlage des § 4 PolDVG durchgeführt. Das SOG sieht im §12 ebenfalls die Feststellung der Personalien vor, allerdings wurde der § 4 mit der Einführung des PolDVG zur Spezialvorschrift für die Polizei. Alle anderen Verwaltungsbehörden berufen sich bei der Feststellung der Identität auf den §12 SOG. Der § 4 ist ausschließlich bei der Abwehr von Gefahren bzw. zur Verhütung von Straftaten anzuwenden.

4.1 Absatz 1 Voraussetzungen

(1) Die Polizei darf die Identität einer Person feststellen,

4.1.1 Generalklausel (Auffangtatbestand)

1.soweit es im Einzelfall erforderlich ist zur Abwehr einer bevorstehenden Gefahr, zur Wahrnehmung grenzpolizeilicher Aufgaben

oder einer Aufgabe der Amts- oder Vollzugshilfe,

Die erste Tatbestandsalternative ähnelt einer Generalklausel. Allerdings muss die Identitätsfeststellung zumindest zum Teil die Gefahr beseitigen. Das heißt nicht, wenn eine Gefahr vorliegt, dass man die Identität jeder sich im Umkreis der Gefahr befindlichen Person feststellen kann.

Es muss sich um einen Einzelfall handeln und eine konkrete Gefahr bevorstehen. Wenn es heißt, dass in Hamburg-Winterhude die Zahl der Wohnungseinbrüche drastisch gestiegen ist, darf nicht jede Person in Winterhude, die verdächtig erscheint, kontrolliert werden.

Eine konkrete Gefahr liegt dann vor, wenn in einem durch bestimmte Umstände eingegrenzten Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit einem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden muss.[3] Je höherwertig das zu schützende Rechtsgut ist, desto geringer sind die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit. Es ist nicht wichtig, ob die Person Störer oder Nichtstörer ist. Allerdings muss sie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Gefahr stehen.

4.1.2 Gefährliche Orte

2. wenn sie an einem Ort angetroffen wird, von dem Tatsachen die Annahme

rechtfertigen, dass dort

a) Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben,
b) Personen angetroffen werden, die gegen aufenthaltsrechtliche Straf- oder Ordnungswidrigkeitenvorschriften verstoßen,
c) sich gesuchte Straftäter verbergen,

Diese Tatbestandsalternative befasst sich mit den so genannten gefährlichen Orten.

„Tatsachen rechtfertigen die Annahme“, d.h. es müssen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Die Anhaltspunkte liegen vor, wenn sich aufgrund objektiver, der Nachprüfung zugänglicher Kriterien an dem Ort nach Erkenntnissen der Polizei die im Gesetz genannten Vorgänge erfahrungsgemäß zu ereignen pflegen.[4] Es ist hier keine gesicherte Erkenntnis erforderlich[5]. Tatsachen in diesem Sinne sind u.a. persönliche Wahrnehmungen, bekannt gewordene Ereignisse, behördeninterne Erkenntnisse, aber auch Aussagen eines einzelnen Menschen, der Informationen der geforderten Art liefert.[6] Der Polizeibeamte hat ein relativ weites Ermessen. Allerdings reicht die bloße kriminalistische Erfahrung nicht aus. In 2a ist die Rede von Straftaten von erheblicher Bedeutung. Diese wurden im PolDVG im § 1 Absatz 4 definiert:

Straftaten von erheblicher Bedeutung sind

1. Verbrechen,
2. Vergehen, die im Einzelfall nach Art und Schwere geeignet sind, den Rechtsfrieden besonders zu stören, soweit sie

a) sich gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder bedeutende Sach- oder Vermögenswerte richten,
b) auf den Gebieten des unerlaubten Waffen- oder Betäubungsmittelverkehrs, der Geld- oder Wertzeichenfälschung, der Vorteilsannahme oder -gewährung,

der Bestechlichkeit oder Bestechung (§§ 331 bis 335 des Strafgesetzbuches) oder des Staatsschutzes (§§ 74 a und 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes) begangen werden oder

c) gewerbs-, gewohnheits-, serien-, bandenmäßig oder sonst organisiert begangen werden.

Durch den Begriff „erhebliche Bedeutung“ sollte die Eingriffsbefugnis eingegrenzt werden. Der Hamburgische Gesetzgeber hat durch den § 1 Abs. 4 PolDVG versucht, dem genüge zu tun. Da es aber keinen abschließenden Katalog an Straftaten dafür gibt, ist die Begrenzungsfunktion äußerst fragwürdig. Die Schwelle zur Durchführung der Identitätsfeststellung nach § 4 Abs 1 Nr. 2b wurde durch die Änderung von "aufhalten" zu "angetroffen" weiter runtergesetzt. Außerdem darf jetzt auch schon beim Verdacht der Begehung von aufenthaltsrechtlichen Ordnungswidrigkeiten die Identität festgestellt werden.

In Hamburg ist § 4 Abs. 1 Nr. 2 die Rechtsgrundlage für die Durchführung von Sammelkontrollen, so genannter Razzien. Razzien in diesem Sinne sind „planmäßig vorbereitete und überraschend durchgeführte Überprüfungen eines größeren Personenkreises.“[7] Die Personen, die sich an diesem Ort zum Zeitpunkt der Razzia befinden, müssen nicht konkret unter dem Verdacht des § 4 Absatz 1 Nr. 2a – c stehen. Es kann also grundsätzlich jede Person, die sich an diesem Ort befindet kontrolliert werden. Ziel der Razzia ist es Personen der Kategorie § 4 Absatz 1 Nr. 2a – c zu finden. Sollte bei der Überprüfung der Person festgestellt werden, dass sie einer dieser Kategorien entspricht, werden Folgemaßnahmen (vorläufige Festnahme, Durchsuchung, Erkennungsdienstliche Behandlung etc.) zur Strafverfolgung und damit nach der StPO durchgeführt.

Wird eine Razzia durchgeführt, weil ein Strafverfahren gegen unbekannt eingeleitet wurde, so wird dies nicht durch § 4 Absatz 1 Nr. 2 abgedeckt, sondern läuft ebenfalls über die StPO.

Gefährliche Orte sind beispielsweise Bahnhöfe, Parks, Bordelle, Spielcasinos, Szenekneipen.

4.1.3 Gefährdete Objekte

3. wenn sie in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem

öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem besonders gefährdeten

Objekt oder in dessen unmittelbarer Nähe angetroffen wird und Tatsachen die

Annahme rechtfertigen, dass in diesem Objekt oder in dessen unmittelbarer

Nähe Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen oder das Objekt

gefährdet sind,

Diese Vorschrift dient hauptsächlich dem Objektschutz und wurde zur Abwehr terroristischer Straftaten eingeführt. Die Person muss sich im gefährdeten Objekt aufhalten oder in dessen unmittelbarer Nähe. Unmittelbar in der Nähe befindet sich eine Person, wenn sie die Straftat von der Stelle aus ausführen kann, wo sie sich befindet.[8] Zum Punkt Tatsachen müssen die Annahme rechtfertigen s. Abschnitt 4.1.2. Diese Anhaltspunkte müssen nicht auf die einzelne Person hindeuten. Obwohl die Straftat nicht näher qualifiziert wird, ist dieser Punkt eng auszulegen und bezieht sich auf die Verhütung erheblicher Straftaten (zu „erhebliche Straftaten“ s. Abschnitt 4.1.2). Sonst wäre jede Identitätsfeststellung zulässig, wenn sie z.B. in der Nähe von Kaufhäusern oder Bahnhöfen durchgeführt wird. Dort finden häufig einfache Delikte, wie z.B. Betäubungsmittelverstöße oder Ladendiebstähle statt.[9] Dies würde gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verstoßen. Damit wäre die Maßnahme rechtswidrig.[10] Die Straftaten müssen gegen das Objekt oder die sich in dem Objekt befindenden Personen gerichtet sein. Dem Objekt muss dadurch eine erhebliche Gefahr drohen. Unter erheblicher Gefahr versteht man eine qualitativ gesteigerte Gefahr, durch die bedeutsame Rechtsgüter gefährdet sind oder der Umfang des Schadens erheblich ist.[11] Erheblichkeit ist grundsätzlich anzunehmen, wenn die Verletzung eines Vergehenstatbestandes droht oder bereits eingetreten ist.[12] Besonders gefährdete Objekte sind beispielsweise:

Verkehrsanlage/ -einrichtung: Flughafen, Hafen, Haltestellen, Bahnhöfe, bedeutende Tunnel und Brücken

Versorgungsanlage: Elektrizitäts-,Wasser-, Gas- und Atomkraftwerke, Raffenerien

Öffentliche Verkehrsmittel: S-Bahn, U-Bahn, Tram, Zug

Amtsgebäude: jede Art von Häusern in denen sich Behörden befinden

weitere besonders gefährdete Objekte: Konsulate, Botschaften, im Bau befindliche Gefängnisse oder bestimmte Forschungsanlagen, militärische Anlagen.

4.1.4 Kontrollstellen

4. an einer Kontrollstelle, die von der Polizei eingerichtet worden ist, um eine

Straftat nach § 129 a, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, des

Strafgesetzbuchs, eine der in dieser Vorschrift bezeichneten Straftaten oder

eine Straftat nach § 250 Absatz 1 Nummer 1 oder 2, nach § 255 des

Strafgesetzbuches in den vorgenannten Begehungsformen oder nach § 27

Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a des Versammlungsgesetzes

vom 15. November 1978 mit der Änderung vom 9. Juni 1989

(Bundesgesetzblatt I 1978 Seite 1790, 1989 Seite 1059) zu verhüten, soweit

auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass solche Straftaten

begangen werden sollen.

[...]


[1] Legaldefiniton nach § 3 Absatz 1 BDSG

[2] Hornmann 1997 (zit. nach Drews/ Wacke/ Vogel/ Martens S. 184f.)

[3] VGH München NJW 1984, 2235, 2238

[4] OVG Berlin, NJW 1986, 3223 = JuS 1987, 750

[5] vgl. Hornmann 1997, §13 Rdn. 45

[6] zit. nach Benfer 2005 Rdn. 241

[7] zit. nach Möller/ Wilhelm 2003 S.178 (vgl. Thiele, DVBl. 79, 708, Tegtmeyer §12 RN 7)

[8] vgl. Hornmann 1997 S.223 Rdn. 18

[9] vgl. Hornmann 1997 S. 222 Rdn. 17

[10] zu den Grundrechtseingriffen s. Hauptkapitel Grundrechtseingriffe

[11] vgl. Wagner/ Ruder 1999 Rdn 218

[12] vgl. Wagner/ Ruder 1999 Rdn 218 (zit. nach Wolf/ Stephan, § 1 Rdn. 25)

Fin de l'extrait de 33 pages

Résumé des informations

Titre
Die Identitätsfeststellung zur Gefahrenabwehr nach §4 PolDVG
Sous-titre
Speziell: Lageabhängige Kontrollen
Université
University of Applied Administrative Sciences Hamburg
Note
12 Punkte
Auteur
Année
2006
Pages
33
N° de catalogue
V81454
ISBN (ebook)
9783638880107
ISBN (Livre)
9783638919920
Taille d'un fichier
582 KB
Langue
allemand
Mots clés
Identitätsfeststellung, Gefahrenabwehr, PolDVG
Citation du texte
Marco Herrmann (Auteur), 2006, Die Identitätsfeststellung zur Gefahrenabwehr nach §4 PolDVG, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/81454

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