Die Bedeutung der Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital nach internationalen Rechnungslegungsstandards für die Abschlüsse von Personenhandelsgesellschaften

Eine Analyse auf der Grundlage des Exposure Draft vom 22. Juni 2006 zur Änderung des IAS 32


Tesis, 2007

67 Páginas, Calificación: 1,7


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Anhangsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitender Teil
1.1 Problemstellung
1.1 Gang der Untersuchung

2 Rechtsformen des deutschen Gesellschaftsrechts
2.1 Überblick
2.2 Charakterisierung IAS/IFRS relevanter Rechtsformen des deutschen Gesellschaftsrechts
2.2.1 Kapitalgesellschaften
2.2.2 Personenhandelsgesellschaften

3 Regelungen zur Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital
3.1 Kapitalabgrenzung nach HGB
3.2 Kapitalabgrenzung nach IAS/IFRS

4 Anwendung von IAS 32 auf Personenhandelsgesellschaften
4.1 Gegensätze zwischen IAS 32 und dem deutschen Gesellschaftsrecht bei der Bilanzierung von Kapitalanteilen in Personenhandelsgesellschaften
4.2 Konsequenzen
4.2.1 Konsequenzen für die Bilanz
4.2.2 Konsequenzen für die Gewinn- und Verlustrechnung
4.2.3 Wirtschaftliche Konsequenzen
4.3 Würdigung
4.3.1 IAS 32 im Konflikt zur Zielsetzung des IASB
4.3.2 Weitere Widersprüchlichkeiten zum Regelwerk
4.4 Gesellschaftsrechtliche Lösungsansätze

5 Exposure Draft zu IAS 32 „Financial Instruments Puttable at Fair Value and Obligations Arising on Liquidation”
5.1 Überblick
5.2 Inhalt
5.2.1 Financial Instruments Puttable at Fair Value
5.2.2 Obligations Arising on Liquidation
5.2.3 Angabepflichten
5.3 Darstellung und Analyse des Exposure Draft 32 unter besonderer Berücksichtigung von Personenhandelsgesellschaften
5.3.1 Bedeutung für Personenhandelsgesellschaften
5.3.2 Ausgabe zum fair value - Bedingung a)
5.3.3 Rückgabe zum fair value - Bedingung b)
5.3.3.1 Grundlagen
5.3.3.2 Analyse der Vereinbarkeit von Abfindungsregeln des deutschen Gesellschaftsrechts mit der Bedingung „Rückgabe zum fair value“
5.3.3.2.1 Abfindung nach der gesetzlichen Regel
5.3.3.2.2 Abfindung nach Abfindungsklauseln
5.3.4 Keine sonstigen/ weiteren Verpflichtungen - Bedingung d)
5.3.5 Nachrangigkeit des Kapitals - Nebenbedingung a)
5.3.6 Anspruch auf anteiliges Nettovermögen bzw. auf proportionalen Anteil am Residualvermögen im Liquidationsfall - Bedingung c) und Nebenbedingung b) .
5.3.7 Keinerlei vorrangige Rechte sowie keine Begrenzung des Rechts auf einen Anteil am Nettovermögen - Nebenbedingung c) und d)
5.3.8 Fazit des Entwurfs
5.4 Verbesserungsvorschläge

6 Künftige Entwicklungen
6.1 Langfristprojekt zur Kapitalabgrenzung von IASB und FASB
6.2 Projekte des DRSC und des EFRAG zur Kapitalabgrenzung

7 Zusammenfassung

Anhang

Literaturverzeichnis

Normenverzeichnis

Gesetzestexte

Rechtsprechungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Rechtsformen des deutschen Gesellschaftsrechts

Abbildung 2: Rechtsformen des deutschen Gesellschaftsrechts nach ihrer Verbreitung

Abbildung 3: IAS/IFRS relevante Rechtsformen des deutschen Gesellschaftsrechts

Abbildung 4: Rechtsformen des deutschen Gesellschaftsrechts im Mittelstand

Abbildung 5: Vorläufige Bilanz und GuV

Abbildung 6: Endgültige Bilanz und GuV

Abbildung 7: Prüfschema zur Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital

Anhangsverzeichnis

Anhang 1: Rechtsformen des deutschen Gesellschaftsrechts

Anhang 2: Wirkungsweise der Verkehrswertabfindung nach IAS 32

Anhang 3: Prüfschema zur Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitender Teil

1.1 Problemstellung

Die Bedeutung der Internationalen Rechnungslegungsvorschriften nimmt in Deutschland immer stärker zu.1 Mit Verabschiedung der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 innerhalb der Europäischen Union sind kapitalmarktorientierte2 Unternehmen verpflichtet, ihren Konzernabschluss ab dem 01.01.2005 nach den IAS/ IFRS aufzustellen.3 Die meisten deutschen Unternehmen sind jedoch nicht kapitalmarktorientiert und gehören zum deutschen Mittelstand4. Für diese Unternehmen hat der Gesetzgeber über die §§ 315a Abs. 3 und 325 Abs. 2a HGB ein Wahlrecht zur Bilanzierung nach IAS/IFRS an die Unternehmen weitergegeben. Danach können nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen ihren Konzernabschluss nach § 315a Absatz 3 HGB mit befreiender Wirkung nach IAS/IFRS aufstellen. Große Kapitalgesellschaften nach § 267 Abs. 3 HGB können einen IRFS-Abschluss für Informationszwecke, d. h. zur Veröffentlichung im Bundesanzeiger, erstellen. Für die Ausschüttungsbemessung und die Steuerbemessung5 ist aber dennoch der Jahresabschluss nach HGB weiter maßgeblich. Kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften nach § 267 Abs. 3 HGB mit Sitz in Deutschland müssen auch weiterhin einen HGB-Einzelabschluss aufstellen.6 Obwohl eine Anwendung der IAS/IFRS nur für große Kapitalgesellschaften vorgesehen ist, kann es für mittelständische Unternehmen durchaus sinnvoll sein, die IAS/IFRS freiwillig anzuwenden. Die Vorteile der Anwendung können bspw. in einer erleichternden Inanspruchnahme von Kapitalquellen (z. B. Bankdarlehen, Private Equity oder Mezzanine-Kapital) liegen. Es wird vor allem in Folge der Neuen Baseler Eigenkapitalvereinbarung7

(„Basel II“) mit einer Erschwerung der Kreditaufnahme durch mittelständische Unternehmen gerechnet bzw. eine Verteuerung der Kredite befürchtet.8 Mit einer Umstellung von HGB auf IFRS könnten mittelständische Unternehmen stille Reserven aufdecken und somit eine höhere Eigenkapitalquote9 ausweisen.10 Dies kann zu einem besseren Rating führen, was maßgeblich für die Kreditvergabeentscheidung und die Konditionierung ist. Neben einem leichteren Zugang zu Kapitalquellen werden immer wieder die Vorteile wie „Annäherung internes und externes Rechnungswesen“, „bessere Vergleichbarkeit zwischen Unternehmen gleicher oder verschiedener Branchen“, „erleichterte Umsetzung geplanter Akquisitionen, Partnerschaften und Kooperationen mit dem Ausland“ oder „Vorteile beim Aufbau neuer Kundenbeziehungen im internationalen Umfeld“ genannt.11

Wird der Abschluss nach IAS/IFRS aufgestellt bzw. als IAS/IFRS-Abschluss deklariert, so hat dieser gem. IAS 1.14 sämtliche Anforderungen nach IAS/IFRS zu erfüllen. Dadurch verlieren insbesondere deutsche Personengesellschaften per Definition ihr Eigenkapital.12 Denn nach IAS 32 (rev. 2003) - Finanzinstrumente: Angaben und Darstellung13 - orientiert sich die Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital im Wesentlichen an der Frage, ob das bilanzierende Unternehmen am Bilanzstichtag vertraglich verpflichtet ist flüssige Mittel oder andere finanziellen Vermögensgegenstände abzugeben oder nicht. Da den Gesellschaftern von Personengesellschaften ein gesetzliches Kündigungsrecht zusteht, müssen die Kapitalanteile der Gesellschafter nach IAS/IFRS als Fremdkapital ausgewiesen werden.14 Im Rahmen der Folgebewertung führt diese Kapitalabgrenzung in Bilanz und GuV zu einer Reihe von widersprüchlichen Effekten, die schwerwiegende wirtschaftliche Konsequenzen nach sich ziehen können und eine Umstellung der Jahresabschlüsse auf IAS/IFRS erschweren. Denn ohne Eigenkapital sind diese Unternehmen nur eingeschränkt kreditwürdig15 und somit nur begrenzt handlungsfähig. der Banken bei der Kreditvergabe erreicht werden, um so eine größere Stabilität im Bankensektor zu erreichen. Siehe hierzu: BASELER AUSSCHUSS FÜR BANKENAUFSICHT (2004), S. 12 ff.

Diese Probleme, die auch in der Literatur heftig kritisiert wurden, veranlassten den IASB die Regelungen zur Kapitalabgrenzung nach IAS 32 zu überarbeiten. Am 22. Juni 2006 wurde schließlich der Exposure Draft „Financial Instruments Puttable at Fair Value and Obligations Arising on Liquidation” zur Änderung des IAS 3216 veröffentlicht, der die Problematik der Kapitalabgrenzung nach IAS/ IFRS kurzfristig beheben soll, bis es zu einer Verabschiedung des zwischen IASB und FASB langfristig angelegten Projekts zur Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital kommt.

Im Mittelpunkt der vorliegenden Arbeit steht die Analyse des Exposure Draft IAS 32 und dessen Bedeutung bei der Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital für die Einzelabschlüsse von Personenhandelsgesellschaften. Hierbei soll untersucht werden, inwieweit es Personenhandelsgesellschaften mit der Verabschiedung von ED IAS 32 gelingt, die Kapitalanteile ihrer Gesellschafter wieder im Eigenkapital auszuweisen.

1.1 Gang der Untersuchung

Im Rahmen der Analyse des ED IAS 32 und dessen Bedeutung für die Einzelabschlüsse von Personenhandelsgesellschaften werden im zweiten Kapitel zunächst die Unterschiede zwischen den IAS/IFRS relevanten Rechtsformen des deutschen Gesellschaftsrechts erläutert. Im dritten Kapitel werden die Regelungen zur Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital nach HGB und IAS/IFRS vorgestellt, um dann im vierten Kapitel die Gegensätze zwischen der Kapitalabgrenzung nach IAS 32 und dem deutschen Gesellschaftsrecht bei der Bilanzierung von Kapitalanteilen in Personenhandelsgesellschaften samt der Problematik, die sich daraus für Personenhandelsgesellschaften ergibt, vorzustellen. Hieraus soll deutlich werden, warum eine Überarbeitung der Kapitalabgrenzungsregelung nach IAS 32 nötig ist. Anschließend wird im fünften Kapitel der ED IAS 32 vorgestellt. Dabei wird geprüft, ob Personenhandelsgesellschaften die Bedingungen, die der Entwurf an eine Einordnung der Kapitalanteile im Eigenkapital stellt, vollständig erfüllen können. Im sechsten Kapitel wird ein kurzer Überblick über die Projekte des FASB in Zusammenarbeit mit dem IASB sowie des DRSC und der EFRAG zur Erarbeitung neuer Kapitalabgrenzungskonzepte nach internationalen Rechnungslegungsstandards gegeben.

Die Arbeit endet im siebten Kapitel mit einer kurzen Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse.

Rechtsformen des deutschen Gesellschaftsrechts Welche Bedeutung der Entwurf für die Abschlüsse von Genossenschaften, der Einordnung von Mezzanine-Kapital oder zusammengesetzten Finanzinstrumenten hat, wird in dieser Arbeit nicht behandelt.17

2 Rechtsformen des deutschen Gesellschaftsrechts

2.1 Überblick

Die Rechtsformen des deutschen Gesellschaftsrechts können in drei große Bereiche unterteilt werden, wenn man sie nach ihrer Verbreitung einteilt (siehe Abb. 1 sowie Abb. 2, Anhang 1). Die IAS/IFRS relevanten Rechtsformen des deutschen Gesellschaftsrechts lassen sich insbesondere in den Kategorien Personenhandelsgesellschaften, als eine Art „Spezialgesellschaftsform“ der Personengesellschaften, und Kapitalgesellschaften finden (siehe Abb. 3, Anhang 1). Im Folgenden werden die Besonderheiten dieser Gesellschaftsformen vorgestellt. Es wird dabei aber nur auf die Merkmale eingegangen, die für die weitere Untersuchung eine Rolle spielen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Rechtsformen des deutschen Gesellschaftsrechts

Quelle: WÖHE (2002), S. 266.

2.2 Charakterisierung IAS/IFRS relevanter Rechtsformen des deut- schen Gesellschaftsrechts

2.2.1 Kapitalgesellschaften

Kapitalgesellschaften sind Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit,18 an denen die Gesellschafter über Einlagen am Grund- bzw. Stammkapital beteiligt sind. Die Gesellschafter haften nur in Höhe ihrer Einlagen ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften (§ 1 Abs. 1 AktG bzw. § 13 Abs. 2 GmbHG). Zu den wichtigsten Formen gehören die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Aktiengesellschaft (AG). Da die GmbH und die AG juristische Personen sind, benötigen sie Organe, die für sie handeln.19 Die AG hat drei Organe (Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung20 ) und die GmbH zwei Organe (Geschäftsführung und Gesellschafterversammlung), in denen der Vorstand und die Geschäftsführung die Leitung und Vertretung der Gesellschaft in eigener Verantwortung übernehmen. Die Gesellschafter dieser beiden Rechtformen sind über eine Einlage am zerlegten Grund- bzw. Stammkapital fest beteiligt und können ihre Rechte21 über Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung wahrnehmen (§ 118 Abs. 1 AktG bzw. § 48 Abs. 1 GmbHG). Feste Beteiligung heißt, dass eine individuelle Rückgabe des Anteils (z. B. in Form eines Kündigungsrechts) an die Gesellschaft nicht möglich ist (§ 57 Abs. 1 AktG bzw. § 30 Abs. 1 GmbHG). Allerdings können die Gesellschafter im Rahmen einer gemeinsamen Beschlussfassung eine Kapitalherabsetzung beschließen und die Auszahlung des Eigenkapitals verlangen, wobei die geschützten Teile des Eigenkapitals22 davon ausgeschlossen sind.23 Die Anzahl der Stimmrechte eines Gesellschafters orientiert sich an der Höhe der Beteiligung am Grund- bzw. Stammkapital (§ 134 AktG bzw. § 47 Abs. 2 GmbHG). Die Beschlussfassung erfolgt generell mit einfacher Mehrheit des vertretenen Kapitals (§ 133 Abs. 1 AktG. bzw. § 47 Abs. 1 GmbHG), es sei denn, es handelt sich um Satzungsänderungen: hier bedarf es einer ¾ Mehrheit (§ 179 Abs. 2 AktG. bzw. § 53 Abs. 2 GmbHG).

2.2.2 Personenhandelsgesellschaften

Die offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG) und die GmbH & Co. KG als Sonderform24 der KG sind Personengesellschaften. deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist (§§ 105 Abs. 1 und 161 Abs. 1 HGB).25 Aus diesem Grund werden sie auch als Personenhandelsgesellschaften bezeichnet.

Personenhandelsgesellschaften sind ebenfalls rechtsfähige Gesellschaften, gehören jedoch nicht zu den juristischen Personen. Der größte Unterschied gegenüber Kapitalgesellschaften liegt in der unbeschränkten Haftung. Nach §§ 128 Satz 1 bzw. 161 Abs. 1 HGB haften die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft als Gesamtschuldner persönlich, unmittelbar und primär26 mit ihrem ganzen Privatvermögen.27 Allerdings muss bzgl. der Haftung zwischen OHG und KG differenziert werden. Während die OHG nur eine Art von Gesellschafter aufweist, besteht die KG aus zwei Arten von Gesellschaftern. Neben dem Komplementär gibt es noch den Kommanditisten. Die Haftung des Kommanditisten ist im Gegensatz zum Komplementär und zum OHG-Gesellschafter beschränkt. Er haftet lediglich bis zur Höhe seiner vereinbarten und ins Handelsregister eingetragenen Einlage (sog. Hafteinlage).28 Neben der Haftung gibt es weitere Unterschiede zwischen Kapital- und Personenhandelsgesellschaften, auf die im Folgenden eingegangen wird.

Die Verteilung von Gewinnen und Verlusten kann bei Personenhandelsgesellschaften entweder auf Grundlage einer vertraglichen Regelung oder nach den gesetzlichen Vorschriften stattfinden. Danach werden Gewinne (§§ 120 Abs. 2 bzw. 161 Abs. 2 i. V. m. 120 Abs. 2 HGB) dem Kapitalanteil der persönlich haftenden Gesellschafter gutgeschrieben und können von den Gesellschaftern nach der Regelung der §§ 122 Abs.1 bzw. 161 Abs. 2 i. V. m. 122 Abs. 1 HGB entnommen werden. Demzufolge dürfen die persönlich haftenden Gesellschaftern nicht mehr als 4 % ihres für das letzte Geschäftsjahr festgestellten Kapitalanteils entnehmen, und zwar nur dann, wenn dies nicht zu einem Schaden der Gesellschaft führt. Die dem Kommanditisten zustehenden Gewinnanteile werden so lange seinem Kapitalkonto gutgeschrieben, bis seine Hafteinlage erreicht ist. Darüber hinausgehende Gewinne werden seinem Privatkonto gutgeschrieben.29 Dabei hat er nur einen Anspruch auf Gewinnauszahlung, wenn er seine Hafteinlage vollständig geleistet hat (§ 169 Abs. 1 HGB).

Der Gewinnanspruch erfolgt nach der Regelung der §§ 121 und 167 Abs. 1 HGB. Danach steht jedem Gesellschafter ein Gewinnrecht i. H. v. 4 % seines Kapitalanteils zu. Darüber hinausgehende Gewinne werden bei der OHG nach Anzahl der Gesellschafter verteilt (§§ 120, 121 HGB).30 Bei der KG werden darüber hinausgehende Gewinne nach dem Prinzip der „Angemessenheit“ verteilt (§ 168 Abs. 2 HGB). Der Begriff „angemessen“ ist unbestimmt, so dass die Gewinnverteilung über den Gesellschaftsvertrag geregelt wird.31

Eine weitere Besonderheit gegenüber Kapitalgesellschaften liegt im Kündigungsrecht der Gesellschafter. Gemäß §§ 105 Abs. 3 bzw. 161 Abs. 2 HGB i. V. m. 723 BGB und 131 Abs.3 Nr. 3 HGB verfügen die Gesellschafter von Personenhandelsgesellschaften über ein gesetzliches Kündigungsrecht mit Abfindungsanspruch. Dieses Kündigungsrecht ist zwar dispositiv, kann aber den Gesellschaftern nicht verwehrt werden (§ 723 Abs. 3 BGB). Nach der gesetzlichen Regelung kann ein Gesellschafter seine Einlage unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist am Ende des Geschäftsjahres kündigen (§ 132 HGB) und ist gem. der §§ 738 Abs. 1 BGB i. V. m. 105 Abs. 3 bzw. 161 Abs. 2 HGB zum anteiligen Verkehrswert abzufinden. Dabei richtet sich der Abfindungsanspruch gegen die Gesellschaft und gegen die verbleibenden Gesellschafter als Gesamtschuldner.32 Über die Kündigung kann sich ein Gesellschafter aber nicht seiner persönlichen Haftung entziehen. Diese wirkt noch fünf Jahre nach, beginnend zum Zeitpunkt der Eintragung seines Ausscheidens ins Handelsregister (§ 160 Abs. 1 und 3).33 Für den Kommanditisten gilt dies nur, wenn er beim Ausscheiden eine Abfindung aus dem Vermögen der Gesellschaft erlangt. Nach § 172 Abs. 4 lebt seine Haftung damit wieder auf und unterliegt ebenfalls einer zeitlichen Begrenzung von fünf Jahren (§§ 161 Abs. 2 i. V. m. 160 Abs. 1).

3 Regelungen zur Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital

3.1 Kapitalabgrenzung nach HGB

Das deutsche Handelsrecht schreibt in § 247 Abs. 1 HGB vor, dass das Eigenkapital neben dem Anlage- und Umlaufvermögen, den Schulden und den Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern ist. Daneben enthalten die §§ 266 Abs. 3 A und 272 HGB ein Gliederungsschema für das Eigenkapital für Kapitalgesellschaften. Für Personenhandelsgesellschaften enthalten die §§ 264c Abs. 2 i. V. m. 264a ein Gliederungsschema. Neben diesen detaillierten Gliederungsvorschriften lassen sich im HGB aber keine klaren Abgrenzungskriterien zwischen Eigen- und Fremdkapital finden.34 Die Literatur stützt sich bei der Frage nach der Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital auf die Funktion des überlassenen Kapitals (materielle Kapitalabgrenzung) und nicht auf die zivilrechtliche Überlassungsform (formelle Kapitalbegriff).35 Während Fremdkapital für einen bestimmten Zeitraum dem Unternehmen von externen Kapitalgebern zur Verfügung gestellt wird und nach Ablauf der Zeitspanne zurückzuzahlen ist36, es also eine Art „Außenfinanzierungsfunktion“ wahrnimmt, hat das Eigenkapital zusätzliche Funktionen wie Arbeits- und Kontinuitätsfunktion, Verlustausgleichs-, Gewinnbeteiligungs-, Geschäftsführungs- sowie Haftungsfunktion zu erfüllen.37 Dabei leiten sich die konkreten Kriterien, die zur Abgrenzung von Eigenkapital herangezogen werden, aus der Haftungs- und Verlustausgleichsfunktion des Regelungen zur Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital Eigenkapitals ab, die in Hinblick auf den Gläubigerschutz38 von besonderer Relevanz sind.39 Zu den Kriterien gehören:40

- Nachrangigkeit des überlassenen Kapitals
- Dauerhaftigkeit bzw. Längerfristigkeit der Kapitalüberlassung
- Gewinnabhängigkeit bzw. Erfolgsabhängigkeit der Vergütung sowie
- Teilnahme am Verlust

Die Interpretationen zu diesen vier Kriterien, auf die im Folgenden nur kurz eingegangen werden kann, sind vielfältig. Weitere Interpretationen lassen sich in der einschlägigen Literatur wieder finden.41

Unter Nachrangigkeit versteht man, dass im Insolvenz- bzw. Liquidationsfall die Interessen der Fremdkapitalgeber gegenüber den Eigenkapitalgebern vorrangig bedient werden.42 Nachhaltigkeit bzw. Längerfristigkeit ist dann gegeben, wenn das Kapital über einen längerfristigen, unbestimmten Zeitraum zur Verfügung steht und die Rückzahlung innerhalb dieses Zeitraumes ausgeschlossen ist.43 Allerdings ist dieses Kriterium höchst umstritten und z. B. nach Meinung des IDW bei der Kapitalabgrenzung von Personenhandelsgesellschaften zu vernachlässigen, da die Gesellschafter jederzeit Entnahmen zu Lasten des Eigenkapitals beschließen können.44 Erfolgsabhängige Vergütung bedeutet, dass eine Ausschüttung an die Kapitalgeber nur dann vorgenommen werden darf, wenn es dadurch zu keiner Verringerung der geschützten Teile des Eigenkapitals (vgl. Kap. 2.2.1) kommt.45 Verlustbeteiligung in voller Höhe heißt, dass das auf einen Kapitalgeber entfallende bilanzielle Kapital mit auftretenden Verlusten verrechnet und damit gemindert wird.46

Die Abgrenzung von Eigenkapital nach HGB stellt somit auf die Verlustteilnahme und vereinzelt auf die Längerfristigkeit47 des überlassenen Kapitals ab, was dazu führt, dass sowohl die Einlagen in Kapitalgesellschaften als auch in Personenhandelsgesellschaften als Eigenkapital zu klassifizieren sind.

3.2 Kapitalabgrenzung nach IAS/IFRS

Die Regelungen zur Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital nach IAS/IFRS lassen sich in IAS 32 finden.48 Eigenkapital wird darin als Finanzinstrument behandelt. Unter Finanzinstrument versteht IAS 32.11 einen Vertrag, der gleichzeitig bei dem einen Unternehmen zu einem finanziellen Vermögenswert und bei dem anderen Unternehmen zu einer finanziellen Verbindlichkeit oder einem Eigenkapitalinstrument führt. In IAS 32.11 (und im F. 49 (c)49 ) wird zusätzlich eine Erläuterung zu Eigenkapitalinstrumenten gegeben. Sie werden darin als Verträge definiert, die einen Residualanspruch auf die Vermögenswerte eines Unternehmens nach Abzug aller dazugehörigen Verbindlichkeiten begründen.50 Eigenkapital wird somit nicht eigenständig bewertet, sondern ergibt sich aus der Differenz von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten. Welche Finanzinstrumente der Kategorie der Eigenkapitalinstrumente zugeordnet werden können, wird in IAS 32.16 (a) und 32.20 geregelt. Danach kann ein Eigenkapitalinstrument nur dann vorliegen, wenn es keine vertragliche oder faktische (d. h. indirekt über die Vertragsbedingungen) Verpflichtung zur Abgabe von flüssigen Mitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten enthält bzw. zum nachteiligen Tausch von finanziellen Vermögenswerten51 oder Verbindlichkeiten verpflichtet. Verfügt ein Unternehmen nicht über ein uneingeschränktes Recht, sich bei der Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung der Abgabe von finanziellen Mitteln oder von anderen finanziellen Vermögenswerten zu entziehen, handelt es sich um eine finanzielle Verbindlichkeit (IAS 32.19). Als Beispiele für solche Zahlungsverpflichtungen werden in IAS 32 Finanzinstrumente mit einer Rückzahlungsverpflichtung oder einem Inhaberkündigungsrecht genannt. Instrumente mit einer Rückzahlungsverpflichtung können z. B.52 Schuldverschreibungen sein, bei denen die Rückzahlung vertraglich geregelt ist. Des Weiteren sind Finanzinstrumente als finanzielle Verbindlichkeit einzustufen, wenn die Erfüllung dieser Instrumente vom Eintritt unsicherer künftiger Ereignisse (z. B. Änderung eines Aktienindizes oder Zinssatzes) abhängt, die außerhalb des Einflussbereichs des Emittenten als auch des Inhabers liegen (IAS 32.25). Bei diesen so genannten bedingten Erfüllungsvereinbarungen verfügt der Emittent nicht über das uneingeschränkte Recht, sich der Abgabe von flüssigen Mitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten zu entziehen. Hiervon ausgenommen sind Instrumente, bei denen der Eintritt der Bedingung, die eine Abgabe von finanziellen Mitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten nötig machen könnte, „nicht echt“ ist (IAS 32.25 (a)). Unter „nicht echt“ ist ein Ereignis zu verstehen, das extrem selten, äußerst ungewöhnlich und sehr unwahrscheinlich ist (IAS 32.AG28). Die zweite Ausnahme (IAS 32.25 (b)) stellen Ereignisse dar, in denen der Emittent nur im Falle seiner Liquidation gezwungen werden kann, die Verpflichtung in flüssigen oder anderen finanziellen Vermögenswerten zu erfüllen.53 Unter einem Finanzinstrument mit Inhaberkündigungsrecht versteht man ein Instrument, das den Inhaber zur Rückgabe an den Emittenten gegen flüssige Mittel oder andere finanzielle Vermögenswerte berechtigt (puttable instruments). Nach IAS 32.18 (b) stellen diese Instrumente ebenfalls eine Verbindlichkeit dar. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Rückzahlungsbetrag an flüssigen Mitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten bspw. von einer Indexentwicklung abhängig ist oder wenn der Inhaber auf Grund der rechtlichen Gestaltung des kündbaren Finanzinstruments nur einen Residualanspruch an den Vermögenswerten des Emittenten hat. Instrumente mit einem bedingten Kündigungsrecht, also einem Kündigungsrecht, dessen Inanspruchnahme von unsicheren künftigen Ereignissen abhängt, die von den Vertragspartnern nicht beeinflusst werden können (z. B. Periodenergebnis), sind ebenfalls als finanzielle Verbindlichkeit zu klassifizieren.54 Außerordentliche Kündigungsrechte, die an den Wegfall der Geschäftsgrundlage geknüpft sind und deren Eintritt sehr unwahrscheinlich ist, sind hiervon ausgenommen, da sie ein Ereignis im Sinne des IAS 32.25 (b) darstellen.55

Sowohl bei Finanzinstrumenten mit Rückzahlungsverpflichtung als auch solchen mit Inhaberkündigungsrecht spielt die Höhe der Wahrscheinlichkeit, dass die Verpflichtung auch tatsächlich eintritt, keine Rolle.56 Finanzinstrumente, die den Inhaber zum Empfang einer anteiligen Dividende oder anderer Gewinnausschüttungen berechtigen, können ein Eigenkapitalinstrument darstellen. Aber nur dann, wenn der Emittent nicht dazu vertraglich verpflichtet ist, derartige Ausschüttungen zu leisten, also die Ausschüttungen im freien Ermessen des Emittenten liegen (IAS 32.17).57 Deshalb ist z. B. die Vereinbarung einer festen jährlichen Gewinnausschüttung an die Gesellschafter für den Eigenkapitalausweis schädlich, während die Ausschüttung, die im Rahmen einer gemeinsamen Beschlussfassung durch ein Unternehmensorgan liegt, unbedenklich ist.58

Wie gesehen, stellt die Kapitalabgrenzung nach IFRS im Wesentlichen auf die Frage ab, ob das bilanzierende Unternehmen am Bilanzstichtag vertraglich zur Abgabe von finanziellen Mitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten verpflichtet ist (dann Fremdkapital) oder nicht (dann Eigenkapital).59 Diese eindimensionale Vorgehensweise hat weit reichende Folgen für verschiedene Rechtsformen des deutschen Gesellschaftsrechts, u. a. auch für Personenhandelsgesellschaften, wie in Kapitel 4 gezeigt wird.

4 Anwendung von IAS 32 auf Personenhandelsgesellschaften

4.1 Gegensätze zwischen IAS 32 und dem deutschen Gesellschaftsrecht bei der Bilanzierung von Kapitalanteilen in Personenhandelsgesell- schaften

Wie in Kap. 2.2.2 beschrieben, gewährt der deutsche Gesetzgeber jedem Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft ein nicht entziehbares, individuelles Kündigungsrecht. Durch das Recht, seinen Kapitalanteil unter Einhaltung bestimmter Fristen60 zu kündigen, entsteht ein Abfindungsanspruch, der zwar vertraglich geregelt, aber nicht ausgeschlossen werden kann. Da das gesetzliche Kündigungsrecht gleichzusetzen ist mit einem vertraglichen Kündigungsrecht61 (IAS 32.18 (b) i. V. m. 32.13), handelt es sich bei den Anteilen an Personenhandelsgesellschaften nach h. M.62 um sog. puttable instruments, also Finanzinstrumente, die mit einem individuellen Inhaberkündigungsrecht ausgestattet sind. Puttable instruments sind nach IAS 32.18 (b) Verbindlichkeiten, so dass die Kapitaleinlagen der Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft als Fremdkapital auszuweisen sind.

Obwohl der Abfindungsanspruch eines ausscheidenden Gesellschafters erst mit Abgabe der Kündigung eintritt63, kann eine Klassifizierung der Anteile als Fremdkapital nicht verhindert werden, da IAS 32.16 i. V. m. IAS 32.19 bereits auf eine bedingte Zahlungsverpflichtung abstellt (vgl. Kap. 3.2).64 Vereinzelt wird aber auch die Auffassung vertreten, dass der Wortlaut des IAS 32.18 (b) i. V. m. IAS 32.13 nicht auf das deutsche Personengesellschaftsrecht übertragen werden kann. So kann etwa ein Gesellschafter aufgrund der gesetzlichen Kündigungsfrist (vgl. Kap. 2.2.2) nicht „jederzeit“ seinen Anteil kündigen. Des Weiteren wird diskutiert, ob die Kündigung eines Gesellschafters gegen Abfindung gleichzusetzen ist mit der „Rückgabe eines Anteils“ (vgl. IAS 32.18(b)) und ob die im Falle der Kündigung zu erbringende Abfindung überhaupt eine „vertragliche Verpflichtung“ der Gesellschaft darstellt.65 Dieser Argumentation kann aber nicht gefolgt werden, da der IASB in IAS 32.18 (b) Anteile an Personengesellschaften, was Personenhandelsgesellschaften mit einschließt, als Beispiel für puttable instruments mit aufzählt.66 Wenden Personenhandelsgesellschaften die gesetzliche Gewinn- und Verlustverteilung an (vgl. Kap. 2.2), wird eine weitere Bedingung des IAS 32 nicht erfüllt. Denn nach IAS 32.17 dürfen Finanzinstrumente nur als Eigenkapital ausgewiesen werden, wenn die Ausschüttung im freien Ermessen des Emittenten liegt. Nach der gesetzlichen Regelung werden aber die Gewinne direkt dem Kapitalanteil des persönlich haftenden Gesellschafters gutgeschrieben, die von diesem entnommen werden dürfen. Somit stellt die Ausschüttung von Gewinnen eine eigenkapitalschädliche Verpflichtung dar, da sie nicht im „freien Ermessen des Emittenten“67 liegt.

Die Auswirkungen, die sich aufgrund des Spannungsverhältnisses zwischen IAS 32 und dem deutschen Gesellschaftsrecht ergeben, sind vielfältig und haben weit reichende negative Konsequenzen für Personenhandelsgesellschaften. So ergeben sich beispielsweise Anomalien bei der Kapitalkonsolidierung68 oder der Equity- Bilanzierung69. Zur näheren Erläuterung wird auf die einschlägige Literatur verwiesen.

Im Folgenden werden die Auswirkungen auf Bilanz und GuV, sowie die wirtschaftlichen Konsequenzen näher erläutert, die sich für Personenhandelsgesellschaften ergeben können.

4.2 Konsequenzen

4.2.1 Konsequenzen für die Bilanz

Während nach deutschem Handelsrecht die Einlagen von Personenhandelsgesellschaften als Eigenkapital auszuweisen sind (vgl. Kap. 3.1), muss nach IAS/IFRS (ausgehend von der h. M.) eine Umqualifizierung der Gesellschaftereinlage in Fremdkapital erfolgen. Für diesen Fall sieht IAS 32.18 einen gesonderten Ausweis vor. Unter der Position „den Anteilseignern zuzurechnender Nettovermögenswert“ oder einer ähnlichen Position kann der Ausweis erfolgen. Er muss aber eindeutig unter den Verbindlichkeiten ausgewiesen werden (IAS 32 IE Beispiel Nr. 7).70

Der erstmalige Ansatz der Verbindlichkeit hat nach IAS 32.23 zum fair value71 des Abfindungsanspruchs zu erfolgen. Man kann davon ausgehen, dass dabei der fair value mit dem Ausgabebetrag der Verbindlichkeit übereinstimmt.72 In Hinblick auf die Folgebewertung verweist IAS 32.23 auf IAS 39. Demzufolge hat die Bewertung entweder zu fortgeführten Anschaffungskosten oder zum fair value zu erfolgen (IAS 39.47). Die h. M. geht davon aus, dass die Folgebewertung zum fair value des jeweiligen Abfindungsanspruchs stattfinden muss.73 Die Höhe des Abfindungsanspruchs orientiert sich dabei an der im Gesellschaftsvertrag enthaltenen Abfindungsregel.74 Enthält der Gesellschaftsvertrag keine Regelung zur Abfindung der Gesellschafter, so hat diese nach der gesetzlichen Regelung, also zum anteiligen Verkehrswert zu erfolgen (vgl. Kap. 2.2.2). Wie der Verkehrswert zu ermitteln ist, wird vom Gesetzgeber nicht vorgeschrieben.75 Die h. M. geht dabei vom Ertragswert des Unternehmens aus76, der sich aus den diskontierten, zukünftigen Einnahmeüberschüssen zusammensetzt.77 Da der Verkehrswert bzw. Ertragswert sowohl die stillen Reserven als auch den originären Goodwill mit einschließt,78 auf der Aktivseite jedoch nur der maximale Substanzwert abgebildet werden darf, d. h. ohne Berücksichtigung des originären

Goodwills (IAS 38.48), kommt es im Rahmen einer Verkehrswertabfindung zu einem negativen Eigenkapitalausweis (vgl. Anhang 2).79

Darüber hinaus steigt mit wachsendem Unternehmenswert, der sich infolge steigender Ertragsaussichten ergibt, der Ausweis der Verbindlichkeiten.

4.2.2 Konsequenzen für die Gewinn- und Verlustrechnung

Wie in Kap. 2.2.2 beschrieben, werden die zum Abschlussstichtag festgestellten handelsrechtlichen Gewinne und Verluste den Kapitalkonten der persönlich haftenden Gesellschafter zugeschrieben, solange keine anderen vertraglichen Regelungen getroffen wurden. Da Gewinne von den Gesellschaftern entnommen werden können, sind sie nach IAS 32 als Fremdkapital zu klassifizieren.80 Damit hat die Kapitalabgrenzung auch eine direkte Auswirkung auf die GuV. Da die Buchung der als Verbindlichkeit eingestuften Gewinne erfolgswirksam stattfindet, können Personenhandelsgesellschaften keinen Jahresüberschuss ausweisen.81 Findet die Abfindung der Gesellschafter nicht zum Buchwert, sondern zum Verkehrswert statt, kommt es zu einem paradoxen Effekt in der Darstellung der Ertragslage. Erhöht sich in der Zukunft der Unternehmenswert, kommt es zu einer Erhöhung der Abfindungsverpflichtung. Mit Erhöhung der Abfindungsverpflichtung kommt es zu einer Erhöhung der Verbindlichkeiten, die erfolgswirksam erfasst werden müssen.82 Im Ergebnis führt dies zu einer deutlichen Verfälschung der Ertragslage und zu einem widersprechenden Ergebnis. Denn je besser sich die Zukunftsaussichten des Unternehmens darstellen, desto größer ist die Abfindungsverpflichtung, mit der Folge, dass der Aufwand zur Anpassung der resultierenden Verpflichtung steigt. Mit anderen Worten: Eine erfolgreiche Personenhandelsgesellschaft ist mit stark steigenden Aufwendungen konfrontiert, die sie in die Verlustzone führen (vgl. Anhang 2).83 Welche Folgen ein auftretender Differenzbetrag zwischen IFRS- und HGB- Jahresabschluss für den Eigenkapitalausweis hat, wird kontrovers diskutiert und kann letztendlich nicht eindeutig geklärt werden. Dennoch sollen hier die unterschiedlichen Sichtweisen kurz dargestellt werden.

Während BERGER, GRÜNEWALD, KOLB in diesem Differenzbetrag Eigenkapital sehen, da die Gesellschafter im Fall der Kündigung keinerlei Anspruch auf Entnahmen oder Auszahlung dieser Beträge haben,84 argumentieren KÜTTING, WIRTH, DÜRR, dass der Differenzbetrag auf die Gesellschafter zu verteilen ist und somit Fremdkapitalcharakter hat.85

4.2.3 Wirtschaftliche Konsequenzen

Die in Kapitel 4.2.1 und 4.2.2 dargestellten Folgen der IAS/IFRS-Anwendung für den Jahresabschluss von Personenhandelsgesellschaften können gravierende wirtschaftliche Auswirkungen haben. Wie gravierend diese Auswirkungen für Personenhandelsgesellschaften ausfallen, hängt vom Kenntnisstand der Abschlussadressaten über die Regelungen zur Kapitalabgrenzung nach IAS/IFRS ab. Nur wenn diese den wirtschaftlichen Gehalt der Kapitalabgrenzungssystematik richtig einzuschätzen vermögen, werden die Konsequenzen gering ausfallen.86

Welche Folgen sich für Personenhandelsgesellschaften bei der Kreditvergabe ergeben, ist schwer zu beurteilen. Während der bilanzielle Effekt, der nach IAS 32.18 gesondert ausgewiesen werden darf, durch Umgliederungsmaßnahmen im Rahmen eines Ratingverfahrens noch leicht behoben werden kann, stellt sich die Frage, wie Banken mit einem negativen Jahresergebnis umgehen, der sich im Rahmen einer Verkehrswertabfindung ergeben kann. Man kann aber annehmen, dass die Kreditvergabe an Personenhandelsgesellschaften eher zurückhaltend erfolgen wird, denn durch Basel II werden Banken zukünftig den Jahresabschluss von Kreditnehmern bei der Bonitätsbeurteilung noch mehr in den Mittelpunkt rücken als in der Vergangenheit.87 Da im deutschen Mittelstand - hier lässt sich besonders häufig die Rechtsform der Personenhandelsgesellschaft finden88 - traditionell mit viel Fremdkapital in Form von Bankkrediten gearbeitet wird89, kann ein IFRS-Abschluss das Ende der Finanzierungsmöglichkeiten für Personenhandelsgesellschaften bedeuten und sie in die Schuldenfalle treiben.90

[...]


1 Vgl. PRICEWATERHOUSECOOPERS/ DEUTSCHER INDUSTRIE UND HANDELSKAMMERTAG (2005), S. 4.

2 Als kapitalmarktorientiert gelten alle Unternehmen, deren Wertpapiere in Form von Eigenkapital- oder Fremdkapitaltiteln, in einem beliebigen EU-Mitgliedstaat zum Handel in einem geregelten Markt zugelassen sind.

3 Ausführlich in: PELLENS/ FÜLBIER/ GASSEN (2004), S. 49 ff.

4 Eine allgemeine Definition für den Begriff Mittelstand gibt es nicht. Das Institut für Mittelstandsforschung, Bonn definiert Betriebe mit weniger als 500 Mitarbeitern und einem Umsatz von max. 50 Millionen EUR zu den mittleren Unternehmen. Banken wie z.B. die Commerzbank fassen den Begriff weiter und gliedern Unternehmen von 2 bis 250 Mio. EUR dem Mittelstand zu.

5 Über das Maßgeblichkeitsprinzip.

6 Vgl. PRICEWATERHOUSECOOPERS/ DEUTSCHER INDUSTRIE UND HANDELSKAMMERTAG: (2005), S. 8; ebenso J. HENNRICHS (2006), S. 500; ebenso K. KOHLER (2006), S. 104.

7 Erklärtes Ziel von Basel II ist es, individuelle Risiken, die mit einer Kreditvergabe verbunden sind, zu berücksichtigen. Im Gegensatz zu Basel I, nach deren Regeln alle Kredite mit 8% Eigenkapital zu unterlegen waren, orientiert sich die Eigenkapitalunterlegung nach Basel II an dem individuellen Ausfallrisiko eines jeden Kredits. Dadurch soll eine gezielte Risikodiversifizierung

8 Vgl. M. SCHIESSL (2006), S. 523; ebenso: IDW (2005), S. 9.

9 Im Rahmen einer empirischen Untersuchung wurde festgestellt, dass ca. 1/3 aller Unternehmen, die von HGB auf IFRS umstellen, zu einer höheren Eigenkapitalquote kommen. Bei allen restlichen Unternehmen blieb die Eigenkapitalquote konstant oder sank leicht. Siehe hierzu: A. BURGER/ T. FELDRAPPE/ P. ULBRICH (2006), S. 137 ff.

10 Vgl. PRICEWATERHOUSECOOPERS/ DEUTSCHER INDUSTRIE UND HANDELSKAMMERTAG (2005), S. 17.

11 Ausführlich in: PRICEWATERHOUSECOOPERS/ DEUTSCHER INDUSTRIE UND HANDELSKAMMERTAG (2005), S. 17-24; ebenso: IDW (2005), S. 23 ff.

12 Vgl. K. KÜTING/ J. WIRTH/ U. DÜRR (2006), S. 69.

13 Im Folgenden IAS 32.

14 Vgl. S. REMMERT/ H. MEURER (2006), S. 1.

15 Vgl. C.-F. LEUSCHNER/ H. WELLER (2005), S. 261 ff. 2

16 Im Folgenden mit ED IAS 32 bezeichnet.

17 Siehe hierzu u.a.: V. Frentz/ E. von Voigt (2007), S. 23-29; ebenso: KPMG DEUTSCHE TREUHAND-GESELLSCHAFT AG (2006), S. 185-186.

18 Vgl. KRAFT/ KREUTZ (1997), S. 279 ff.

19 Vgl. EISENHARDT (1999), Rn. 486.

20 Im Nachfolgenden wird die Bezeichnung „Gesellschafterversammlung“ als Synonym für Hauptversammlung und Gesellschafterversammlung benutzt.

21 Zu den Rechten zählen u. a. Bestimmung über Verwendung des Bilanzgewinns, Abstimmung über Satzungsänderungen, Abstimmung über Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und - herabsetzung und Entlastung der Gefü (bei GmbH auch Bestellung).

22 Von der Möglichkeit der Auszahlung ausgeschlossen ist bei einer AG der Mindestbetrag an Grundkapital i. H. v. 50 T€ (§§ 222-228 AktG), die nach § 272 Abs. 2 Nr. 1-3 HGB gebildete Kapitalrücklage, die den Verwendungsbeschränkungen der § 150 Abs. 3 und 4 AktG unterliegt, die nach § 150 Abs. 2 AktG zu bildende gesetzliche Rücklage, die Rücklagen für eigene Anteile (§ 272 Abs. 4 HGB) sowie ein Teil der anderen Gewinnrücklagen (§§ 269 und 274 Abs. 2 HGB). Bei der GmbH ist das Mindeststammkapital i. H. v. 25 T€ (§ 5 Abs. 1 GmbHG), die Rücklagen für eigene Anteile (§ 272 Abs. 4 HGB) und ein Teil der anderen Gewinnrücklagen (§§ 269 und 272 Abs. 2 HGB) gegen eine Auszahlung geschützt.

23 Vgl. THIELE (1998), S. 131 ff.

24 Sonderform deshalb, da hier die GmbH die Stelle des persönlich haftenden Gesellschafters einnimmt und keine natürliche Person. Somit ergibt sich eine beschränkte Haftung. In der Struktur sind GmbH & Co.KG und KG aber gleich. Deshalb wird im Nachfolgenden nur noch von OHG und KG die Rede sein.

25 Vgl. GRUNEWALD (1999), 1 B, Rn. 1.

26 Primär bedeutet, dass es keine Einrede der Vorausklage gibt. D.h. dem Gläubiger kann die Erfüllung seiner Forderung nicht verweigert werden, solange er nicht eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat (§ 771 BGB).

27 Vgl. GRUNEWALD (1999), 1 B, Rn. 37; ebenso: KÜBLER (1998), § 7V.

28 Vgl. GRUNEWALD (1999), 1 C, Rn. 29 ff.

29 Vgl. PAULI (1990), S. 133 ff.

30 Vgl. EISENHARDT (1999), Rn. 239.

31 Vgl. GRUNEWALD (1999), 1 C, Rn. 50.

32 Vgl. HOPT (2000), § 131 Rn. 48.

33 Vgl. EISENHARDT (1999), Rn. 221, 293 und 400.

34 Vgl. K. KÜTING/ H. KESSLER (1994), S. 2103ff.

35 Vgl. K. KÜTING/ H. KESSLER (1994), S. 2104; ebenso: G. EMMERICH/ K.-P. NAUMANN (1994), S. 678.

36 Vgl. PERRIDON/ STEINER (2002), S. 354.

37 Funktionen des Eigenkapitals ausführlich in: BAETGE/ KIRSCH/ THIELE (2006), S. 470 ff.; ebenso: THIELE (1998), S. 49 ff.; ebenso: J. BAETGE/ B. BRÜGGEMANN ( 2005), S. 2146.

38 Vgl. G. EMMERICH/ K.-P. NAUMANN (1994), S. 678.

39 Vgl. G. EMMERICH/ K.-P. NAUMANN (1994), S. 678 ff.

40 Vgl. IDW HFA 1/1994, S. 420; ebenso: THIELE (1998), S. 81; ebenso: G. EMMERICH/ K.-P. NAUMANN (1994), S. 681.

41 Weitere Interpretationen ausführlich in: THIELE (1998), S. 126 ff.

42 Vgl.: G. EMMERICH/ K.-P. NAUMANN (1994), S. 681; ebenso: K. KÜTING/ U. DÜRR (2005), S. 940.

43 Vgl. IDW HFA 1/1994, S. 420; ebenso: K. KÜTING/ U. DÜRR (2005), S. 941; ebenso: G. EMMERICH/ K.-P. NAUMANN (1994), S. 683 ff.

44 Vgl. IDW RS HFA 7, Tz.15. Dennoch kann man sagen, dass aufgrund der 5-jährigen Nachhaftung ausgeschiedener Gesellschafter, der unbeschränkten Haftung von Komplementär und OHG-Gesellschafter, sowie der Wiederauflebung der Haftung bei dem Kommanditisten, Personenhandelsgesellschaften eine „indirekte“ Längerfristigkeit bzw. Nachhaftung aufweisen. Vgl. hierzu: THIELE (1998), S. 138 ff.

45 Vgl. IDW HFA 1/1994, S. 420.

46 Vgl. G. EMMERICH/ K.-P. NAUMANN (1994), S. 681; ebenso: K. KÜTING/ U. DÜRR (2005), S. 941 ff.

47 Z.B. bei der Einordnung von Genussrechtskapital. Hier müssen die o.g. Bedingungen kumulativ erfüllt sein, damit Genussrechtskapital als Eigenkapital ausgewiesen werden darf. Siehe hierzu: IDW HFA 1/1994, S. 420; ebenso: J. BAETGE/ B. BRÜGGEMANN ( 2005), S. 2147.

48 Im Folgenden werden ausschließlich „Kassa-Instrumente“ betrachtet. Von einer Betrachtung von derivativen und zusammengesetzten (Finanz-)Instrumente wird Abstand genommen, da sie für die nachfolgende Untersuchung keine Rolle spielen. Es wird hierfür auf den Entwurf des IDW RS HFA 9 verwiesen.

49 Im Framework ist nicht die Rede von Eigenkapitalinstrumenten, sondern nur von Eigenkapital.

50 Vgl. IDW RS HFA 9, Tz.6.

51 Hierunter wird auch die Abgabe von eigenen Anteilen verstanden, wenn deren Wert wesentlich höher ist als der entsprechende Gegenwert (IAS 32.20 (b)).

52 Vgl. IDW RS HFA 9, Tz.9.

53 Vgl. IDW RS HFA 9, Tz.12.

54 Vgl. IDW RS HFA 9, Tz.15 ff.

55 Vgl. IDW RS HFA 9, Tz.19.

56 Vgl. SCHEFFLER (2006), S. 36; ebenso: D. SCHUBERT (2006), S. 1036; ebenso: S. REMMERT/ H. MEURER (2006), S. 2.

57 Vgl. IDW RS HFA 9, Tz.21.

58 Vgl. N. BREKER/ D. HARRISON/ M. SCHMIDT (2005), S. 469.

59 Vgl. K.-U. PAWELZIK (2006), S. 153; ebenso: D. SCHUBERT (2006), S. 1033. 12

60 Nach der gesetzlichen Regelung kann ein Gesellschafter seine Einlage, unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist, am Ende des Geschäftsjahres kündigen (§ 132 HGB).

61 Vgl. IDW RS HFA 9, Tz. 46.

62 Vgl. K. KÜTING/ J. WIRTH/ U. DÜRR (2006), S. 71; ebenso: N. BREKER/ D. HARRISON/ M. SCHMIDT (2005), S. 469; ebenso: D. SCHUBERT (2006), S. 1033; ebenso: G. K. BALZ/ K. ILINA (2005), S. 2760; ebenso: S. REMMERT/ H. MEURER (2006), S. 3 ff.; ebenso: M. BROSER/ A. HOFFJAN/ J. STRAUCH (2004), S. 455; ebenso C.-F. LEUSCHNER/ H. WELLER (2005), S. 265; ebenso: D. ISERT/ M. SCHABER (2005), S. 2098.

63 Vgl. D. SCHUBERT (2006),S. 1034.

64 Vgl. N. LÜDENBACH/ W.-D. HOFFMANN (2005), S. 404 ff. 13

65 Vgl. N. LÜDENBACH/ W.-D. HOFFMANN (2004), S. 1043.

66 Ebenso: M. BROSER/A. HOFFJAN/ J. STRAUCH (2004), S. 455.

67 Vgl. D. ISERT/ M. SCHABER (2005), S. 2098.

68 Siehe hierzu ausführlich: K. KÜTING/ J. WIRTH/ U. DÜRR (konzernbilanzielle Rechnungslegung (2006)), S. 345-355; ebenso: M. BROSER/A. HOFFJAN/ J. STRAUCH (2004), S. 456 ff.; ebenso: KPMG DEUTSCHE TREUHAND-GESELLSCHAFT AG (2006), S. 99 ff.

69 Siehe hierzu ausführlich: N. LÜDENBACH/ W.-D. HOFFMANN (2005), S. 405 ff. 14

70 Vgl. SCHEFFLER (2006), S. 102.

71 Der fair value ist der Betrag, zu dem zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern ein Vermögenswert getauscht oder eine Schuld beglichen werden könnte (IAS 32.11). Den besten Anhaltspunkt für den beizulegenden Zeitwert stellen notierte Preise an einem aktiven Markt dar. Wenn der Markt für ein Finanzinstrument nicht aktiv ist, bestimmt ein Unternehmen den beizulegenden Zeitwert mithilfe eines Bewertungsverfahrens. Ziel der Anwendung eines Bewertungsverfahrens ist es, den Transaktionspreis festzustellen, der sich am Bewertungsstichtag zwischen unabhängigen Vertragspartnern bei Vorliegen normaler Geschäftsbedingungen ergeben hätte. Zu den Bewertungsverfahren gehören der Rückgriff auf unlängst aufgetretene Geschäftsvorfälle zwischen sachverständigen, vertragswilligen und unabhängigen Geschäftspartnern - sofern verfügbar —, der Vergleich mit dem aktuellen beizulegenden Zeitwert eines anderen, im Wesentlichen identischen Finanzinstruments, DCF-Verfahren sowie Optionspreismodelle (IAS 39.48A).

72 Vgl. KPMG DEUTSCHE TREUHAND-GESELLSCHAFT AG (2006), S. 89.

73 Vgl. R. BERGER/ H. GRÜNEWALD/ S. KOLB (2005), S. 85; ebenso: K. KÜTING/ J. WIRTH/ U. DÜRR (2006), S. 70 ff.; ebenso: KPMG DEUTSCHE TREUHAND-GESELLSCHAFT AG (2006), S. 91; ebenso: N. LÜDENBACH/ W.-D. HOFFMANN (2004), S. 1045 ff.; ebenso: SCHEFFLER (2006), S. 103.

74 Vgl. IDW RS HFA 9, Tz. 51.

75 Nach § 738 BGB ist dem ausscheidenden Gesellschafter „dasjenige zu zahlen, was er bei der

Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre.“

76 Vgl. BGH (24.9.1984), S. 192.

77 Vgl. GROßFELD (2002), S. 39 u. 47.

78 Vgl. HOPT (2000), § 131, Rn. 48.

79 Vgl. K. KÜTING/ J. WIRTH/ U. DÜRR (2006), S. 74, ebenso: R. BERGER/ H. GRÜNEWALD/ S. KOLB (2005), S. 85; ebenso: N. LÜDENBACH/ W.-D. HOFFMANN (2004), S. 1045.

80 Vgl. IDW RS HFA 9, Tz. 55; ebenso: R. BERGER/ H. GRÜNEWALD/ S. KOLB (2005), S. 86; ebenso: N. BREKER/ D. HARRISON/ M. SCHMIDT (2005), S. 471.

81 Vgl. IDW RS HFA 9, Tz. 55; ebenso: C.-F. LEUSCHNER/ H. WELLER (2005), S. 266 ff.; ebenso: S. REMMERT/ H. MEURER (2006), S. 4.

82 Vgl. N. LÜDENBACH/ W.-D. HOFFMANN (2004), S. 1045 ff.

83 Vgl. K. KÜTING/ J. WIRTH/ U. DÜRR (2006), S. 75 ff. 16

84 Vgl. R. BERGER/ H. GRÜNEWALD/ S. KOLB (2005), S. 86.

85 Vgl. K. KÜTING/ J. WIRTH/ U. DÜRR (2006), S. 72.

86 Vgl. M. BROSER/ A. HOFFJAN/ J. STRAUCH (2004), S. 456.

87 Ähnlich: K. KÜTING/ J. WIRTH/ U. DÜRR (2006), S. 79.

88 Vgl. Anhang 1, Abb. 3.

89 Vgl. M. SCHIESSL (2006), S. 527.

90 Vgl. K. KÜTING/ J. WIRTH/ U. DÜRR (2006), S. 75 u. 79. 17

Final del extracto de 67 páginas

Detalles

Título
Die Bedeutung der Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital nach internationalen Rechnungslegungsstandards für die Abschlüsse von Personenhandelsgesellschaften
Subtítulo
Eine Analyse auf der Grundlage des Exposure Draft vom 22. Juni 2006 zur Änderung des IAS 32
Universidad
University of Göttingen
Calificación
1,7
Autor
Año
2007
Páginas
67
No. de catálogo
V82011
ISBN (Ebook)
9783638847605
ISBN (Libro)
9783638845809
Tamaño de fichero
978 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Bedeutung, Abgrenzung, Eigen-, Fremdkapital, Rechnungslegungsstandards, Abschlüsse, Personenhandelsgesellschaften
Citar trabajo
Andre Heinecke (Autor), 2007, Die Bedeutung der Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital nach internationalen Rechnungslegungsstandards für die Abschlüsse von Personenhandelsgesellschaften , Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/82011

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