Urheberrecht und Copyright. Geschichte und Darstellung der Probleme


Trabajo de Seminario, 2007

55 Páginas, Calificación: 1,0


Extracto


INHALTSVERZEICHNIS

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

1. Einleitung

2. Internationales Urheberrecht
2.1. Funktionsweise und Probleme des internationalen Urheberrechts
2.2. Internationale Verträge: ein Überblick

3. Kontinental-europäisches Urheberrecht

4. Deutsches Urheberrecht
4.1. Rechtsquellen
4.2. Schutzgegenstand
4.3. Rechtsinhaber
4.4. Inhalt des Urheberrechts
4.5. Schranken
4.6. Übertragung des Urheberrechts und Schutzdauer

5. US-amerikanisches Copyright
5.1. Rechtsquellen
5.2. Wirtschaftliche Bedeutung des Copyright Law
5.3. Schutzgegenstand
5.4. Formalitäten
5.5. Rechtsinhaber
5.6. Inhalt des Urheberrechts
5.7. Schranken
5.8. Übertragung des Urheberrechts und Schutzdauer

6. Zusammenfassung
ANLAGEN
Anlage 1. EG-Richtlinien
Anlage 2. Geschützte Werke
§ 2 UrhG Geschützte Werke
Anlage 3. Rechte des Urhebers
Anlage 4. Schranken des Urheberrechts
Anlage 5. Abgabesituation in Europa
Anlage 6. Schutzdauer des Urheberrechts
Anlage 7. Copyright Law of the United States of America
Anlage 8. Rechte des Urhebers
Quelle: Eigene Dartellung in Bezug auf Assman/Bungert: Kapitel 7, Rn.253-261
Anlage 9. Schranken der § 107-122 CA
Anlage 10. Schutzdauer §§ 301-305 CA

LITERATURVERZEICHNIS

INTERNATIONALLE ABKOMMEN

GESETZGEBUNG

RECHTSPRECHUNG

BUNDESTAGDRUCKSACHE

KOMMENTARE

MONOGRAPHIEN

FACHZEITSCHRIFTEN

INTERNETLINKS (Letzter Zugriff am 03.01.2007)

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Die US-amerikanische und die deutsche Rechtsordnung sind Repräsentanten der beiden großen rechtlichen Welttraditionen, nämlich der des angloamerikanischen Common Law und der des kontinentaleuropäischen Civil Law. Der Unterschied zwischen diesen beiden Rechtssystemen ist grundsätzlicher Natur und offenbart sich auf verschiedenen Ebenen. Er spiegelt sich ganz besonders auch in dem rechtlichen Gebiet wider, das in den USA und in England als Copyright Law und in Europa als Droit d’auteur bekannt ist.

Das Copyright Law und das europäische Droit d’auteur befassen sich mit ein und derselben Rechtsmaterie, sind aber nicht in derselben Art und Weise ausgestaltet. Die Verschiedenheit der Grundsätze bezüglich der Rechtssystematik, der Grundbegriffe und der rechtlichen Wertungen faktischer Gegebenheiten beruht auf der historischen Basis der beiden Rechtssysteme, die aus unterschiedlichen politischen Umständen hervorgingen. Diese geschichtlich bedingte Verschiedenheit zwischen dem amerikanischen Copyright Law-Modell und dem europäischen Droit d’auteur-Model stellt im Rahmen der Globalisierung die Harmonisierungsbestrebungen auf internationaler Ebene die USA und Europa vor unabsehbare Herausforderungen.[1]

Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, die sich in diesem Zusammenhang ergebenden konkreten Probleme und Konfrontationslinien anhand einer rechtsvergleichenden Analyse beider Rechtssysteme aufzuzeigen und das amerikanische Copyright Law dem deutschen Urheberecht gegenüberzustellen.

Die vorliegende Arbeit ist in sechs Kapiteln gegliedert. Nachdem im zweiten Kapitel die Grundlagen des internationalen Urheberrechts im Zusammenhang mit den aktuellen Problemen der Globalisierung dargestellt werden, wird im dritten Kapitel ein geraffter Überblick über das europäische Urheberrecht gegeben. Daran schließen sich die Untersuchungen des deutschen Urheberrechts in Kapitel 4 und des U.S. amerikanischen Copyright Law in Kapitel 5 an. Hierbei wird auf die Rechtsquellen, den Schutzgegenstand, den Inhalt und die Schranken des Urheberrechts sowie auf die Dauer und Übertragung der Urheberrechte eingegangen. Die Ergebnisse dieser Untersuchung werden in dem abschließenden Kapitel 6 zusammengefasst und aus rechtsvergleichender Perspektive kritisch bewertet. Diese Seminararbeit bezieht sich hauptsächlich auf die grundlegenden Aspekte des Urheberrechts, die für die rechtsvergleichende Analyse relevant sind, wobei auf die Geschichte und den Rechtsschutz im Internet nicht weitgehend eingegangen wird.

2. Internationales Urheberrecht

Das internationale Urheberrecht ist nicht nur die „Unterdisziplin“ des internationalen Privatrechts; darunter sind „auch diejenigen Normen staatsvertraglicher Herkunft zu verstehen, die Fragen des Urheberrechts mit Wirkung für die jeweiligen Vertragsstaaten behandeln und die sich auf das materielle Urheberrecht dieser Staaten mittelbar oder unmittelbar auswirken“[2].

2.1. Funktionsweise und Probleme des internationalen Urheberrechts

Es gibt kein internationales Urheberrecht, das automatisch schützt, da der Schutz ausländischer Urheber nach dem Territorialitätsprinzip von den Regelungen der einzelnen Staaten abhängig ist.[3] Aus diesem Grund wird über internationale Verträge versucht, dem Urheber auch in anderen Ländern den erforderlichen Schutz zukommen zu lassen.[4]

Das Territorialprinzip und das Prinzip der Inländerbehandlung sind die wichtigsten Prinzipien zum urheberrechtlichen Schutz, weshalb sie nachfolgend kurz erläutert werden sollen.

Bei der Anwendung des Territorialprinzips stellen sich Fragen hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit[5], des Kollisionsrechts[6] und der Auswirkung der ausländischen Urteile im Inland.[7] Das Territorialitätsprinzip auf das Kollisionsrecht konsequent angewandt bedeutet, dass in jedem Staatsgebiet das jeweilige Urheberrecht wirkt. Daraus folgt, dass bei einer sich in mehreren Staaten auswirkenden Urheberrechtsverletzung die jeweiligen Rechtsordnungen greifen. Eine Verbreitung von körperlichen Gegenständen wie beispielsweise von Filmen oder CDs ist kontrollierbar und steuerbar. Allerdings fehlt eine effektive Kontrollmöglichkeit beim Datenverkehr im global zugänglichen Internet, weil der Abruf von Webseiten sich nicht wirksam auf einzelne Länder beschränken lässt.

Die Frage der globalen Urheberrechtsverletzung und einer Verfolgung von im Ausland begangenen Urheberrechtsverletzungen haben die Gerichte und Juristen noch nicht ganz beantwortet. Ein Grund liegt in der Differenzierung[8] nach zuständigem Gericht, anwendbarem Recht und Vollstreckbarkeit. Die Gerichtszuständigkeit ist nach dem lokalen Recht bestimmt. Die deutschen Gerichte dürfen angerufen werden, wenn der Verletzte in Deutschland seinen Firmen- oder Wohnsitz hat oder wenn die vorhandene Verletzungshandlung in Deutschland vorgenommen wurde (z.B. wenn eine Website in Deutschland abgerufen worden war).

Ein ausländisches Urteil ist in Deutschland nicht vollstreckbar, wenn es zuvor nicht anerkannt wurde. Die Vollstreckung ist auch nach dem Vorbehalt des „Ordre public“[9] ausgeschlossen, wenn ein Urteil offensichtlich nicht mit den wesentlichen Prinzipien des deutschen Rechts im Einklang steht. Aus diesem Grund werden auch die US-amerikanischen „punitive damages“[10] in Deutschland nicht vollstreckt. Umgekehrt verneinen amerikanische Gerichte aus demselben Grund und in bestimmten Fällen, wie im Yahoo-Fall[11] geschehen, die Wirksamkeit von Urteilen europäischer Gerichte für die USA. In dem genannten Fall wurde Yahoo von einem französischen Gericht dazu verurteilt, den Zugang von US-amerikanischen Yahoo-Seiten für Frankreich zu sperren, weil dort Auktionen liefen, die nach französischem Recht verbotene Angebote über Nazi-Andenken enthielten. Das Urteil wurde für unvereinbar mit der in der US-Verfassung verankerten Meinungsfreiheit erklärt.

Die Situation für den Software-Anbieter übers Internet bleibt damit unbefriedigend, da er nicht in der Lage ist, sämtliche Rechtsordnungen der Welt daraufhin zu prüfen, ob er eine Urheberrechtsverletzung begeht oder nicht. Eine Lösung ist offensichtlich schwer zu finden. Sie könnte entweder in einer Ausweitung des Ordre-public-Vorbehalts oder in einer weiteren internationalen Rechtsvereinheitlichung mit Standards bestehen, deren Existenz den Software-Anbietern übers Internet die ersehnte Rechtssicherheit verschaffen könnte. Es steht zu befürchten, dass bis dahin das Recht weiter dem technischen Fortschritt hinterherhinken wird.[12]

2.2. Internationale Verträge: ein Überblick

Die Revidierte Berner Übereinkunft – abgekürzt mit RBÜ[13] – ist der älteste multilaterale völkerrechtliche Vertrag auf dem Gebiet des Urheberrechts, der in 1886 beschlossen und seitdem mehrmals geändert wurde. Zum Jahr 2006 wurde die RBÜ von 162 Staaten unterzeichnet.[14]

Die Regelungen der RBÜ haben Vorrang vor innerstaatlichem Recht. Die RBÜ gewährleistet gegenüber anderen internationalen Abkommen ein höheres Schutzniveau, da die ständige Erweiterung des Katalogs von Mindestrechten auf den Revisionskonferenzen zur Fortbildung des Urheberschutzes in der Welt beigetragen hat.[15]

Die RBÜ legt den Grundsatz der Inländerbehandlung fest. Durch das Inländerbehandlungsprinzip genießt ein ausländischer Urheber aus den Vertragsländern die gleichen Rechte wie ein inländischer Urheber.[16] Dies bedeutet, dass beispielsweise ein Urheber aus Deutschland in England genauso geschützt wird wie ein englischer Urheber.

Gleichzeitig gilt der Grundsatz, dass inländisches Recht konventionsfreundlich auszulegen ist.[17] Das Verbot, den Schutz des Urhebers an die „Erfüllung irgendwelcher Förmlichkeiten“ zu knüpfen, ist eine der wichtigsten Vorschriften der RBÜ (vgl. Art. 5 Abs. 2).[18]

Die RBÜ gewährt den Urhebern zahlreiche Rechte (das Urheberpersönlichkeits-, Übersetzungs-, Vervielfältigungs-, Aufführungs-, Sende-, Bearbeitungs- und Verfilmungsrecht), auf welche jeder Urheber eines Unterzeichnerstaates sich berufen kann. Dies ist aber in den USA gerade nicht möglich, weil die RBÜ dort nicht direkt anwendbar ist.[19] §§ 2 I/II, 3 a II des BCIA und § 104 с CA bestimmen ausdrücklich, dass es in den USA unter keinen Umständen erlaubt ist, sich direkt auf Rechte aus der RBÜ zu berufen (Anlage 7).

Die US-amerikanische Freizügigkeit im Umgang mit Urheberrechten kann daher in anderen, insbesondere europäischen Staaten eine Urheberrechtsverletzung darstellen, wie das Beispiel von John Hustons Schwarzweißfilm „Asphalt Jungle“[20] – wenn auch in einem etwas anderen Kontext – zeigt: Dieser Film wurde vom amerikanischen Medienkonzern Turner koloriert und sollte, nachdem ein entsprechender Vertrag mit französischen Medienunternehmen über die Filmvorführung geschlossen wurde, in Frankreich in Farbe ausgestrahlt werden. Hustons Erben beriefen sich daraufhin vor einem französischen Gericht auf die Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts des Regisseurs und klagten auf Unterlassung. Obwohl in diesem Fall alles dafür sprach, dass amerikanisches Recht zur Anwendung gelangen sollte – schließlich war John Huston Amerikaner und sowohl der Medienkonzern Turner als auch die Gesellschaft, die den Originalfilm in Schwarzweiß produzierte, waren amerikanische Firmen –, gab das höchste französische Gericht der Unterlassungsklage statt. Unbeachtlich war für das Gericht die Tatsache, dass die Urheberrechte der schwarzweißen Version von „Asphalt Jungle“ bei der amerikanischen Produktionsfirma und nicht bei Huston lagen und es in den USA kein Urheberpersönlichkeitsrecht gab. Es hielt die Urheberpersönlichkeitsrechte als der Teil der Menschenrechte für viel gewichtiger als das Vertragsrecht[21]. Aus diesem Grund wendete es das französische Urheberrecht an und erklärte dazu, dass der Schutz des Urheberpersönlichkeitsrechts nicht von den Gesetzen des Herkunftslandes des Werkes abhängig sei. Die kolorierte Version des Films durfte folglich in Frankreich nicht vorgeführt werden.[22]

Das Welturheberrechtsabkommen, WUA[23], entstand im Jahre, der 1952 auf Anregung der UNECKO, der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, um Ländern wie den USA, die ein völlig andersartiges Rechtssystem haben, den Beitritt zu einem größeren internationalen Abkommen zu ermöglichen.[24] Beispielsweise sieht das WUA noch Förmlichkeiten vor, was den USA ermöglichte, diesem Abkommen beizutreten. Die Bedeutung dieses Abkommens ist zurückgegangen, seitdem die USA der RBÜ beigetreten sind.[25]

Zu den wichtigen internationalen Abkommen zählt das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums vom Jahr 1995, das als TRIPS-Übereinkommen[26] bekannt ist und dem 149 Staaten beigetreten sind.[27] In diesem Abkommen wurden auf Anregung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) Mindeststandards geregelt. Beispielsweise sind Computerprogramme und Datenbanken als literarische Werke zu behandeln.[28] Es wurde auch Mindeststandards für die urheberrechtliche Schutzdauer (50 Jahre) festgelegt.[29]

Im Hintergrund ging es darum, der gestiegenen wirtschaftlichen Bedeutung des geistigen Eigentums durch dessen zwingende Verknüpfung mit einem klassischen Handelsabkommen Rechnung zu tragen.[30] Das TRIPS–Übereinkommen ist Bestandteil des WTO- Übereinkommens und ist damit für dessen Mitglieder verbindlich.

Weiterhin wurde in 1996 auf der Konferenz der „World Intellectual Property Organization“ (WIPO) zwei internationale Verträge, WCT und WPPT,[31] über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte geschlossen.[32] In dem WCT-Vertrag wird erstmals die Online-Verwertung der Öffentlichen Wiedergabe zugeordnet sowie in dem WPPT – Vertrag erstmals die Persönlichkeitsrechte der ausübenden Künstler international verstärkt. Diese Verträge sind Sonderabkommen, die die RBÜ zwar ergänzen, aber nicht unmittelbar ändern. Das Vorbild für diese Verträge war das TRIPS-Abkommen. Im Unterschied dazu sind jedoch WCT und WPPT nicht mit den konkreten handelspolitischen Maßnahmen verknüpft und tragen der Entwicklung der modernen Technologie Rechnung.[33] Die beiden Verträge wurden in den EU-Richtlinien umgesetzt, die weiterhin das nationale Recht der EU-Mitgliedstaaten angleichen sollen.

3. Kontinental-europäisches Urheberrecht

Das Urheberrecht ist nicht speziell in den europäischen Verträgen geregelt. Die Immaterialgüterrechte sind grundsätzlich durch die Art. 295 und 30 EGV geschützt. Weiterhin haben EuGH und EuGEI in ihrer Rechtsprechung die sich aus den Art. 28 und 30 EGV und den Wettbewerbsregeln ergebenden vertraglichen Grenzen der Ausübung der Immaterialgüterrechte offenbart.[34]

Das Urheberrecht ist in Europa grundsätzlich durch urheberrechtliche Richtlinien (Anlage 1) geregelt. Die Entwicklung der EU-Richtlinien wurde vor allem durch die Entwicklung der modernen Technologien geprägt.[35]

Die ins Werk gesetzte Harmonisierung des Urheberrechts und Leistungsschutzrechte in Europa lässt sich grundsätzlich als gelungen bezeichnen. Der Rechtsangleichungsprozess wurde für die Mitgliedstaaten zum wesentlichen Impuls, das nationale Recht weiterzuentwickeln. Allerdings besteht noch Bedarf, die Harmonisierungslücken zu schließen, das Schutzniveau weiter auszubauen sowie die Rechtsanwendung weiterzuentwickeln.[36]

4. Deutsches Urheberrecht

Bereits im 15. Jahrhundert wurde der Buchdruck in Deutschland entwickelt, und damit entstand der Bedarf zum Schutz gegen Nachdruck und Nachbildung.[37] Die Geschichte des deutschen Urheberrechtsgesetzes begann als der Börsenverein des Deutschen Buchhandels im Jahre 1856 einen „Entwurf eines Gesetzes für Deutschland zum Schutze des Eigentums an Werken der Wissenschaft und Kunst gegen Nachdruck und Nachbildung" (Börsenvereinsentwurf) erarbeitete. Dieser wurde bei der ersten Urheberrechtsgesetzgebung des Deutschen Reiches aufgenommen. Im Zuge der Reform des Gesetzes angesichts der rasch fortschreitenden Entwicklung der Reproduktionsmöglichkeiten wurde 1932 der „Entwurf eines Gesetzes über das Urheberrecht an Werken der Literatur, der Kunst und der Photographie" verabschiedet. Allerdings wurde die Reform durch den zweiten Weltkrieg unterbrochen und damit trat das Gesetz nie in Kraft. Aus diesem Grund galt bis zum 31.12.1965 die alte Gesetzgebung. Die Impulse für neue Reform gab die Brüsseler Revision der Berne Übereinkunft 1948. Nach verschiedenen Entwürfen erschien 1959 „Ministerialentwurf eines Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)“, der letztendlich überarbeitet und schließlich im September von Bundestag verabschiedet wurde.[38]

4.1. Rechtsquellen

Der deutsche Urheber bekommt seinen rechtlichen Schutz durch das Gesetz über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte vom 9.09.1965, das seitdem mehrmals geändert wurde. Aus Art. 73 Nr. 9 GG ergibt sich die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Urheberrecht.[39] Die Rechte der Urheber in persönlicher Hinsicht sind durch die Art. 1 und Art. 2 I GG geschützt. Die vermögensrechtliche Seite des Urheberrechts ist als geistiges Eigentum im Sinne des Art. 14 GG zu werten.[40]

Das UrhG hat letztens durch die Umsetzung der EU-Richtlinien viele wesentliche Änderungen erfahren. Mit der ersten Novelle des Urheberrechts („Erster Korb“) wurden im Herbst 2003 die zwingenden Vorschriften der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft[41] in das deutsche Recht umgesetzt. Weiterhin erfolgte damit die EG-weite gemeinsame Ratifizierung der WIPO-Verträge vom 20.12.1996. Alles, was die Richtlinie den Mitgliedstaaten als Kann-Vorschrift überlassen hat, blieb dem „Zweiten Korb“ vorbehalten.[42] Am 22.3.2006 wurde der Regierungsentwurf, der so genannter „Zweite Korb in der Informationsgesellschaft“ der Urheberrechtsnovellierung, beschlossen.[43] Das neue Gesetz tritt Anfang des Jahres in Kraft.[44] Vor kurzem wurde die EU-Richtlinie zum Folgerecht[45] vom 27.09.2001 in das deutsche Recht umgesetzt. Nach der Veröffentlichung des geänderten Folgerechtsgesetzes im Bundesgesetzblatt am 15.11.2006 ist das Gesetz in seiner Neufassung am 16.11.2006 in Kraft getreten.[46]

4.2. Schutzgegenstand

Urheberrecht in Deutschland sowie in Europa ist das Immaterialgüterrecht an Geisteswerken.[47] Nach § 1 UrhG ist der Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst geschützt. § 2 I UrhG enthält eine nicht abschließende Liste der geschützten Werkgattungen, auf welche sich der urheberrechtliche Schutz bezieht. (Anlage 2) Allerdings werden nur die Werke geschützt, die den gesetzlichen Schutzvoraussetzungen entsprechen:

- Es muss eine persönliche Schöpfung des Urhebers vorliegen.
- Eine persönliche Schöpfung muss einen geistigen Inhalt haben.
- Es muss in ihr die Individualität des Urhebers gespiegelt werden.
- Sie muss in einer wahrnehmbaren Formgestaltung geäußert werden.[48]

Der Urheberrechtsschutz entsteht mit der Schaffung des Werkes, wobei weder irgendwelche Förmlichkeiten (z.B. Registrierung des Werkes bei einer zuständige Behörde oder Urheberrechtsvermerk) oder eine körperliche Festlegung des Werkes nicht erforderlich sind.[49]

Als Werke werden gemäß § 2 II UrhG nur persönliche geistige Schöpfungen geschützt. Die Formulierung der §§ 1 und 2 II UrhG macht deutlich, dass nur Menschen eine geistige Schöpfung erbringen können.[50] Der Wortlaut des § 11 UrhG ergänzt, dass das Urheberrecht nicht das Werk selbst, sondern den Urheber als Person in seiner Beziehung zum Werk sowie seine ideellen und materiellen Interessen schützt.[51]

Eine Schöpfung muss ferner einen geistigen Inhalt haben bzw. auf einer Gedankenäußerung beruhen und keine bloße schablonenhafter Tätigkeit beinhalten.[52]

Eine Schöpfung setzt voraus, dass etwas aus der Sicht des Werkschöpfers subjektiv Neues geschaffen wird.[53] Ein urheberrechtlich geschütztes Werk muss nicht völlig neu sein, sondern eine individuelle Schöpfung bzw. schöpferische Eigentümlichkeit[54] darstellen. (Die Individualität ist ein zentrales Kriterium des Werkbegriffs.) Eine bloße Wiederholung der bereits vorhandenen Ausdrucksformen stellt keine Individualität dar.[55]

Auf die Qualität oder auf den Rang des Werkes kommt es nicht an. Allerdings ist ein Minimum an geistig-schöpferischer Leistung, die so genannte Gestaltungshöhe, zu erreichen, die sich auf das Merkmal der Individualität (persönliche geistige Schöpfung) bezieht. Je mehr die Individualität des Urhebers in seiner Werkschöpfung geprägt ist, desto eher liegt die erforderliche Schöpfungshöhe vor. Zum Schutz von Computerprogrammen ist jedoch das Merkmal der persönlichen geistigen Schöpfung nicht erforderlich; geschützt damit ist die „kleine Münze“.[56] Der Schutz der “kleinen Münze“ bei Computerprogrammen, Datenbankwerken und Lichtbildern ist durch eine europäische Richtlinie vorgeschrieben.[57] Allerdings werden die bloßen Datenbanken ohne Werkcharakter nur für die Dauer von 15 Jahren ab ihrer Veröffentlichung durch „sui generis“[58] gemäß §§ 87a-87 e UrhG geschützt. Bei den Werken der angewandten Kunst ist die „kleine Münze“ nicht in den Schutz einbezogen.[59]

Diese Beispiele zeigen, dass die Anforderungen an das Maß der Gestaltungshöhe im deutschen Urheberrecht unterschiedlich sind. Der von der Rechtsprechung verlangte Grad der Gestaltungshöhe ist auch für die verschiedenen Werkarten nicht einheitlich festgelegt.[60] Diese Tatsache wurde im Schrifttum nicht ohne Grund kritisiert. Es wurde bereits lange vorgeschlagen, die Anforderungen an das Maß der Gestaltungshöhe zugunsten eines einheitlichen europäischen Schutzstandards aufzugeben und bei sämtlichen Werkarten die „kleine Münze“ zu schützen.[61]

Ein urheberrechtlich geschütztes Werk setzt auch eine wahrnehmbare Formgestaltung voraus. Dies bedeutet, dass eine Werkschöpfung vom Urheber in solcher Weise geäußert wurde, dass sie für die anderen Menschen sinnlich wahrnehmbar ist. Dies kann in einer körperlichen oder unkörperlichen Form erfolgen. Veröffentlichung oder Erscheinung sind keine erforderlichen Voraussetzungen für die Werkeigenschaft.[62]

Banale Ergebnisse oder Alltagserzeugnisse, bloße Ideen zu einem Werk, Stil, Manier oder Technik des Werkes sowie die amtlichen Werke (§ 5 UrhG) sind nicht geschützt. Ein Werk ist amtlich, wenn es „von einer mit Verwaltungskompetenz und Hoheitsbefugnissen betrauten Behörde oder beliehenen Institution stammt“. Dazu zählen die Werke von Mitarbeitern der Ämter und Behörden, von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und von beliehenen Personen des Privatrechts. Entscheidend dabei ist, ob die Tätigkeit der Institutionen öffentlich- oder privatrechtlichen Charakter hat.[63] Die Gesetze und Gerichtsurteile darf also jedermann auf seiner privaten „Homepage“ zu Verfügung stellen. Dabei besteht ein Änderungsverbot und die Pflicht der Quellenangabe (§ 5 II UrhG).[64]

4.3. Rechtsinhaber

§ 7 UrhG bestimmt für das gesamte deutsche Urheberrecht das so genannte Schöpferprinzip, das als zwingendes Recht zu verstehen ist. Danach ist der Urheber stets nur der tatsächliche Werkschöpfer und die natürliche Person , die das Werk durch eine persönliche geistige Leistung im Sinne von § 2 II UrhG selbst geschaffen hat. Dabei können die juristischen Personen oder Personengesellschaften niemals Urheber, sondern stets lediglich Inhaber abgeleiteter Nutzungsrechte sein. Dasselbe gilt im Rahmen von Dienst- und Arbeitsverhältnissen oder aufgrund eines Werkvertrags, Auftrags oder einer sonstigen Bestellung.[65] § 43 UrhG sieht vor, dass Arbeitnehmer die Nutzungsrechte in dem Umfang einräumen müssen, wie es der Arbeitgeber erfordert.[66] In Bezug auf Computerprogramme gewährt § 69 b UrhG die vermögensrechtlichen Befugnisse aus dem Programm dem Arbeitgeber, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. Eine besondere Vergütung nach dem Arbeitsnehmererfindungsgesetz sowie für im Dienstverhältnis geschaffene Computerprogramme steht dem Arbeitnehmer nicht zu.[67]

4.4. Inhalt des Urheberrechts

Das Urheberrecht schützt den Urheber bezüglich seiner Beziehung zum Werk und der Nutzung des Werkes (§ 11 UrhG), was die Urheberpersönlichkeitsrechte (§ 12-14, körperliche und unkörperliche Verwertungsrechte (§ 15-24 UrhG) und sonstige Rechte (§ 25-27 UrhG) umfasst. (Anlage 3).

Der Schutz der wirtschaftlichen und ideellen Interessen des deutschen Urhebers ist untrennbar miteinander verbunden. Die Vorgaben des § 11 UrhG dienen sowohl dem Schutz des Urhebers als auch der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung seines Werkes.

Werden die Persönlichkeitsrechte des Urhebers verletzt, bekommt er automatisch das Recht auf Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche gemäß § 97 UrhG.[68] Neben dem Urheberrechtsschutz kann der wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz (auch der Schutz nach Geschmackmusterrecht oder dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht) treten, der im Verhältnis zu den Immaterialgüterrechten wie dem Urheberrecht eine ergänzende Funktion einnimmt.[69]

[...]


[1] Ellins, Julia: Copyright Law, Urheberrecht und ihre Harmonisierung in der Europäischen Gemeinschaft, S. 33.

[2] http://www.jura.uni-duesseldorf.de/informationsrecht/materialien/vortrag_neumaier.pdf , S. 2

[3] Nordemann/Hertin/Meyer: International Copyright Commentary, Art. 2/2bis BC, Rn. 1, S.43;

Vgl. Walter-Walter: Kapitel X, Rn. 11

[4] Ilzhöfer: Patent-, Marken- und Urheberrecht, Rn. 536,

Vgl. Rehbinder: Urheberrecht, §69, Rn. 472

[5] Vor welchen Gerichten welcher Staaten kann der Betreiber der Website verklagt werden ?

[6] Kollisionsnormen regeln als Verweisungs- oder Anknüpfungsregeln, welche Rechtsordnung auf einen bestimmten Sachverhalt mit Auslandsberührung Anwendung finden soll. Es geht also um die Frage, welche Rechtsordnung das jeweils zuständige Gericht anzuwenden hat.

[7] http://www.aippi.org/reports/q174/q174_summary_d.pdf

[8] Rehbinder: Urheberrecht, §69, Rn. 472, 473

Vgl. http://www.wipo.int/edocs/mdocs/mdocs/en/wipo_pil_01/wipo_pil_01_5.pdf , WIPO Forum on private international Law and intellectual property, Jeneva 2001

[9] Nordemann/Hertin/Meyer: International Copyright Commentary, Art. 3/4 BC, Rn. 7, S.64, Ein ausländische Gesetz ist nicht anzuwenden, wenn es das inländische Recht durchbricht.

Vgl. Art. 6 EGBGB

[10] Strafschadenersatz im Zivilprozess, www.amlaw.us/heid2.shtml; www.odge.de/english-deutsch/punitive+damages.html

[11] Yahoo!, Inc. v. La Ligue Contre Le Racisme et L'Antisemitisme, et al Case No. C-00-21275JF, 145 F. Supp. 2d 1168 (N.D. Ca., September 24, 2001), http://brief.weburb.dk/archive/00000211/ , http://www.ca9.uscourts.gov/ca9/newopinions.nsf/3DF703F416DC0608882570F40006DDCF/$file/0117424.pdf

Vgl. www.heise.de/tp/r4/artikel/4/4424/1.html

[12] http://www.ifross.de/ifross_html/art23.html;

[13] http://www.wipo.int/treaties/en/ip/berne/trtdocs_wo001.html

[14] http://transpatent.com/archiv/rbue160.html#member

[15] Rehbinder: Urheberrecht, §4, Rn. 31

[16] EuGH, GRUR Int. 1994, 53 – Collins/Imtrat, Vgl. Gaster: ZUM 1996, 261

[17] Vgl. BGH GRUR 1999, 707, 713

[18] Ilzhöfer, Patent-, Marken- und Urheberrecht, Rn. 537,

Vgl. http://www.wipo.int/copyright/en/faq/faqs.htm#need_to_register

[19] http://www.wipo.int/copyright/en/faq/faqs.htm#P67_8282

[20] Vgl. Huston v. La Cinq Cass. civ. 1re (28 May 1991)

[21] In diesem Fall handelt es sich offenbar um work made for hire: S. hierzu Abschnitt 5.5 dieser Arbeit.

[22] http://www.rbs2.com/copyr.htm

[23] http://www.unesco.org/culture/laws/copyright/html_eng/page1.shtml

[24] http://www.gragert.de/publ/copyright.html

[25] Ilzhöfer: Patent-, Marken- und Urheberrecht, Rn. 537

Vgl. Rehbinder: Urheberrecht, Rn. 32

[26] http://www.wto.org/english/docs_e/legal_e/27-TRIPS_01_e.htm

[27] http://www.wto.org/english/thewto_e/whatis_e/tif_e/org6_e.htm

[28] http://www.amlaw.us/schosserurh.shtml

[29] Ilzhofer: Patent-, Marken- und Urheberrecht Kapitel 1, Rn. 607

[30] Katzenberger: GRUR Int. 1995, 447, 450

[31] WIPO-Urheberrechtsvertrag (WIPO Copyright Treaty – WCT) und WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WIPO Performances and Phonograms Treaty – WPPT)

[32] Walter-Lewinski: Kapitel II, Rn. 29

[33] Reinbothe: GRUR Int. 2001, 733, 734

[34] Bieber/Epiney/Haag: Die Europäische Union, § 20, Rn. 1

[35] Walter-Lewinski: Kapitel II, Rn. 5

[36] Walter-Walter: Kapitel X, Rn. 10, 11

[37] Rehbinder: Urheberrecht, § 3, Rn. 14, http://www.amlaw.us/schosserurh.shtml

[38] Löwenheim-Vogel: Handbuch des Urheberrechts, §2, Rn. 13,14, 18-20;

Vgl. http://www.gragert.de/publ/copyright.html

[39] www.remus-hochschule.jura.uni-saarland.de/urheberrecht.html

[40] Löwenheim-Vogel, Handbuch des Urheberrechts, §2, Rn. 26

[41] EG-Abl. Nr. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10: Die Richtlinie wurde vielfach als „Multimedia-Richtlinie“, „Informations-Richtlinie“ (InfoRL - so hier im Folgenden), „Urheberrechts-Richtlinie“ oder „ Copyright-Directive“ bezeichnet

[42] MMR 2006, Heft 5 XXII, BT-Drucksache 16/1828, S. 1

[43] http://www.bmj.de/enid/3b89925bfc2b89626e377c4d908fe80f,f8d5d7707265737365617274696b656c5f6964092d09323037093a096d795f79656172092d0932303033093a096d795f6d6f6e7468092d093037093a095f7472636964092d09333630/Presse/Pressemitteilungen_58.html

Vgl.http://www.bmj.de/enid/58.html?presseartikel_id=2401

[44] http://www.spiegel.de/netzwelt/technologie/0,1518,407246,00.html

[45] Unter dem Folgerecht versteht man eine prozentuale Beteiligung des Urhebers am Wiederverkauf seiner Werke

[46] http://www.anwalt-im-netz.de/urheberrecht/folgerecht.html; http://europa.eu.int/eur-lex/pri/de/oj/dat/2001/l_272/l_27220011013de00320036.pdf; http://www.bildkunst.de/html/info15.html

[47] Schack: Urheberrecht, § 1, Rdnm. 24

[48] Castendyk, Urheber- und Markenrecht, S. 14

[49] Ilzhofer: Patent-, Marken- und Urheberrecht, § Kapitel 1, Rn. 606

[50] Wandtke/Bullinger: §1, Rn. 1, §2, Rn. 2

[51] Fromm/Nordemann- Nordermann: § 11 Rn. 1

[52] Wandtke/Bullinger: §1, Rn. 1, §2, Rn. 21; BGH GRUR 1995, 673, 675 - Mauerbilder

[53] Fromm/Nordemann-Vink, § 2, Rn. 9

[54] BGH GRUR 2004, 855 ff. - Hundefigur

[55] Löwenheim-Löwenheim, Handbuch des Urheberrechts, §6, Rn. 13-14; BGH GRUR 1982, 305, 307 – Büromöbelprogramm; BGH ZUM 1995, 790 - Silberdistel

[56] Der Begriff bezeichnet die Untergrenze des urheberrechtlich möglichen Schutzes, wobei eine Schöpfung zwar die Anforderungen an den urheberrechtlichen Werkbegriff erfüllt, aber erreicht das notwendige Maß an Schöpfungshöhe nur knapp.

[57] Fromm/Nordemann-Vinck § 69 a, Rn. 4; BGH GRUR 1994, 39 - Buchhaltungsprogramm

[58] Amerik. „sweat of the brow“- z.B. der Fleiß oder die Bemühung

[59] Schricker, Informationsgesellschaft, S. 44

[60] Wandtke/Bullinger: §1, Rn. 1, §2, Rn. 25; BVerfG ZUM 2005, 387; BGHZ 138, 143, 147 - Les-Paul-Gitarren; BGH GRUR 2000, 144/145-Comic-Übersetzungen

[61] Schricker: Informationsgesellschaft, S. 44; Wandtke/Bullinger: § 2, Rn. 24; Schricker/Bastian/Dietz: Konturen eines europäischen Urheberrechts, S. 118

[62] Löwenheim-Löwenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 6, 11, 12

[63] Wandtke/Bullinger: § 2, Rn. 19, 20, 40, 159; § 5, Rn. 6; BVerfG GRUR 1999, 226 - DIN-Normen

[64] Rehbinder: Urheberrecht, § 38, Rn. 278; BVerwG NJW 1993, 675

[65] Wandtke/Bullinger: § 7, Rn. 1, 2, 6, 7; Vgl. Dienstvertrag: BAG GRUR 1961, 491, 492 - Nahverkehrschronik; Bestellvertrag: BGHZ 15, 338, 346 - Indeta

[66] BGH GRUR 74, 480-Hummelrechte

[67] Ilzhofer; Patent-, Marken- und Urheberrecht, Kapitel 1, Rn. 605; BGH GRUR 01, 155 – Werterführungspläne

[68] Ilzhofer; Patent-, Marken- und Urheberrecht, Kapitel 1, Rn.609, 610; Löwenheim/Dietz: Handbuch des Urheberrechts, §. 15, Rn.4

[69] Wandtke/Bullinger: § 1, Rn. 1, 2

Final del extracto de 55 páginas

Detalles

Título
Urheberrecht und Copyright. Geschichte und Darstellung der Probleme
Universidad
University of Kassel
Curso
Europäisches und internationales Wettbewerbsrecht
Calificación
1,0
Autor
Año
2007
Páginas
55
No. de catálogo
V82090
ISBN (Ebook)
9783638890007
ISBN (Libro)
9783638890106
Tamaño de fichero
1279 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Urheberrecht, Copyright, Geschichte, Darstellung, Probleme, Europäisches, Wettbewerbsrecht
Citar trabajo
L.L.M. Elena Khomeriki (Autor), 2007, Urheberrecht und Copyright. Geschichte und Darstellung der Probleme, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/82090

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