Bisherige (Nicht-)Besteuerung privater Veräußerungsgewinne, geplante Änderungen und Auswirkungen der Abgeltungssteuer


Trabajo Escrito, 2007

19 Páginas


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Derzeitige Rechtslage
2.1 Private Veräußerungsgeschäfte - § 23 EStG
2.2 Veräußerung wesentlicher Beteiligungen - § 17 EStG

3. Geplante Änderungen und deren Folgen
3.1 Geplante Änderungen
3.2 Rechtliche Bedenken
3.2.1 Ungleichbehandlung von Betriebs- und Privatvermögen
3.2.2 Ungleichbehandlungen im Privatvermögen
3.3 Ökonomische Auswirkungen und Folgen für den Kapitalmarkt

4. Zusammenfassung

Literaturverzeichnis

Rechtsprechungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Einerseits werden Politiker nicht müde, mehr private Vorsorge zu fordern, denn die Realität zeigt, dass der von Norbert Blüm geprägte Spruch „Die Rente ist sicher“ immer mehr zu einer Illusion wird. Es ist absehbar, dass die staatlichen Leistungen im Alter nicht annähernd ausreichen, um den gewohnten Lebensstandard beizubehalten. Um uns Bürger vor Altersarmut zu bewahren, wurde vor wenigen Jahren eine umgangssprachlich als „Riester-Rente“ bezeichnete, freiwillige, kapitalgedeckte und staatlich geförderte Zusatzversorgung eingeführt. Einen weiteren wichtigen Baustein sollte die langfristige private Vorsorge, beispielsweise durch Investmentfondssparpläne bilden. Doch Experten sehen nun das langfristige Sparen in Aktien, Zertifikaten oder Fonds gefährdet, da die schwarz-rote Bundesregierung die Einführung einer Abgeltungssteuer für Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften plant. Bislang waren diese – bei einer Haltedauer der Wertpapiere oder Investmentanteile von mehr als einem Jahr – steuerfrei.[1] Grundsätzlich ist die beabsichtigte Vereinfachung bei der Besteuerung von Kapitalerträgen zu begrüßen – jedoch international verbreitet ist eine Abgeltungssteuer nur auf Dividenden und Zinsen, so der Bundesverband Investment und Asset Management e.V. (BVI). „Eine Abgeltungssteuer auch auf langfristige Wertzuwächse würde die Attraktivität eines Aktien- oder Aktienfondsinvestments hart treffen“, betont Dr. Wolfgang Mansfeld Präsident des BVI.[2] Zudem sind Änderungen beim bisher geltenden Halbeinkünfteverfahren geplant, aufgrund dessen derzeit die Hälfte der Ausschüttungen und Veräußerungsgewinne von Kapitalbeteiligungen steuerbefreit sind. Im Gespräch sind die ersatzlose Abschaffung (Privatvermögen) bzw. die Ersetzung durch ein Teileinkünfteverfahren (in Höhe eines steuerpflichtigen Anteils von 60 Prozent) für Erträge im Betriebsvermögen.

2. Derzeitige Rechtslage

Im Gegensatz zu den Regelungen für Betriebsvermögen, sind stille Reserven bei Veräußerungen im Privatvermögen bislang nur in zwei Fällen zu versteuern: Bei Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (§ 17 EStG) sowie bei Veräußerungen innerhalb der Spekulationsfrist (§ 23 EStG).

2.1 Private Veräußerungsgeschäfte - § 23 EStG

Die Veräußerung von Gegenständen des Privatvermögens wird grundsätzlich einkommensteuerrechtlich nicht erfasst, selbst dann nicht, wenn aus ihrer Nutzung steuerpflichtige Einnahmen erzielt werden, zum Beispiel bei Kapitalvermögen oder bei Mietwohngrundstücken.[3] Eine Steuerpflicht besteht nur bei den Ausnahmebestimmungen des § 17 EStG und des § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 EStG. § 17 EStG ist zu prüfen, wenn die Veräußerungsfristen des § 23 EStG überschritten worden sind. Diese betragen gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG bei Grundstücksveräußerungen 10 Jahre und gem. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG bei Veräußerung von anderen Wirtschaftsgütern 1 Jahr. Steuerpflicht besteht somit nur bei Veräußerung innerhalb von einem Jahr (Wertpapiere) bzw. zehn Jahren (Grundstücke). Laut § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG ist der Gewinn oder Verlust der Unterschied zwischen Veräußerungspreis und Anschaffungskosten (§ 23 Abs. 3 Satz 1 EStG). Als Werbungskosten sind die vom Veräußerer getragenen – im Zusammenhang mit der Veräußerung entstandenen – Aufwendungen abzugsfähig.[4] § 23 Abs. 3 Satz 6 EStG sieht eine Freigrenze von EUR 512,00 vor, das heißt, dass Gewinne steuerfrei bleiben, wenn der aus allen privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als EUR 512,00 betragen hat. Bei Zusammenveranlagung ist der Gesamtgewinn für jeden Ehegatten zunächst getrennt zu ermitteln und für jeden Ehegatten die Freigrenze gesondert zu berücksichtigen. § 3 Nr. 40j EStG (Halbeinkünfteverfahren) ist bei der Veräußerung von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen anzuwenden.[5]

2.2 Veräußerung wesentlicher Beteiligungen - § 17 EStG

Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft – wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital dieser Kapitalgesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war – gehören gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb.[6] Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft sind nach § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG Aktien, Anteile an einer GmbH, Genussscheine oder ähnliche Beteiligungen. Wann Anteile an einer Kapitalgesellschaft als Anteile im Sinne des § 17 EStG zu behandeln sind, hat sich im Laufe der Zeit wiederholt geändert. Zunächst betrug die Mindestbeteiligung 25 Prozent, dann erfolgte eine Kürzung auf 10 Prozent und seit 2002 beträgt diese nur noch 1 Prozent.[7] Für die Besteuerung des Veräußerungsgewinns ist nicht erforderlich, dass der Anteilseigner zum Zeitpunkt der Veräußerung noch zu mindestens 1 Prozent beteiligt ist – es ist ausreichend, wenn eine entsprechende Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zu irgendeinem beliebigen Zeitpunkt innerhalb des Fünfjahreszeitraums vorgelegen hat.[8] Der Gewinn aus der Veräußerung einer Beteiligung von weniger als 1 Prozent ist auch dann nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG zu versteuern, wenn der Gesellschafter die Beteiligung erst neu erworben hat, nachdem er zuvor innerhalb des Fünfjahreszeitraums eine Beteiligung im Sinne des § 17 EStG insgesamt veräußert hat und vorübergehend überhaupt nicht an der Kapitalgesellschaft beteiligt war.[9] Auch liegt eine unter § 17 Abs. 1 EStG fallende Beteiligung dann vor, wenn der Veräußerer nur kurze Zeit beteiligt war.[10] § 3 Nr. 40c EStG (Halbeinkünfteverfahren) ist anzuwenden. § 17 EStG sieht einen Freibetrag von maximal EUR 9.060,00 vor. Dieser ermäßigt sich, falls der Veräußerungsgewinn EUR 36.100,00 übersteigt. Wird eine Beteiligung im Sinne des § 17 Abs. 1 EStG innerhalb eines Jahres nach Anschaffung veräußert, so ist § 23 Abs. 2 Satz 2 EStG zu beachten. Demnach hat § 23 EStG Vorrang gegenüber § 17 EStG.

[...]


[1] Nicht von den Neuregelungen betroffen sind dagegen Immobilien sowie offene und geschlossene Immobilienfonds – diese sollen weiterhin den unveränderten Regelungen des § 23 EStG mit der 10‑jährigen Spekulationsfrist unterliegen.

[2] Bundesverband Investment und Asset Management e.V. (Hrsg.) (2007), S. 1

[3] Vgl. Niemeier, G. / Schlierenkämper, K.-P. / Schnitter, G. / Wendt, W. (2005), S. 911

[4] Vgl. Zenthöfer, W. / Schulze zur Wiesche, D. (2004), S. 968 f.

[5] Vgl. Schmidt, L. / Heinicke, W. (2006), S. 106 f.

[6] Vgl. Schmidt, L. / Weber-Grellet, H. (2006), S. 1449 f.

[7] Vgl. Zenthöfer, W. / Schulze zur Wiesche, D. (2004), S. 670

[8] Vgl. Niemeier, G. / Schlierenkämper, K.-P. / Schnitter, G. / Wendt, W. (2005), S. 765 f.

[9] Vgl. BFH-Urteil vom 20.04.1999, VIII R 58/97, BStBl II 1999, S. 650

[10] Vgl. BFH-Urteil vom 05.10.1976, VIII R 38/72, BStBl II 1977, S. 198 und BFH-Urteil vom 16.05.1995, VIII R 33/94, BStBl II 1995, S. 870

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Detalles

Título
Bisherige (Nicht-)Besteuerung privater Veräußerungsgewinne, geplante Änderungen und Auswirkungen der Abgeltungssteuer
Universidad
Baden-Wuerttemberg Cooperative State University (DHBW)
Autor
Año
2007
Páginas
19
No. de catálogo
V82095
ISBN (Ebook)
9783638892841
Tamaño de fichero
480 KB
Idioma
Alemán
Notas
Unserer Studiengangsleiter bezeichnete die Arbeit in der anschließenden Besprechung als die beste Praxisarbeit, die er seit vielen Jahren gelesen hat. Er hätte sie - wenn eine Benotung dieser Leistungsnachweise vorgesehen wäre - mit der Note "sehr gut" bewertet.
Palabras clave
Bisherige, Veräußerungsgewinne, Auswirkungen, Abgeltungssteuer
Citar trabajo
Tobias Sick (Autor), 2007, Bisherige (Nicht-)Besteuerung privater Veräußerungsgewinne, geplante Änderungen und Auswirkungen der Abgeltungssteuer, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/82095

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