Zwischen Funktionalität und Paradoxie: Zu Niklas Luhmanns Vorstellungen von Gerechtigkeit


Trabajo de Seminario, 2003

27 Páginas, Calificación: 1,0


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

I. Hinführung zum Thema Gerechtigkeit

II. Hauptteil
1. Dunkelkammer Gerechtigkeit: Legitimationsgrundlagen
1.1. Gründung auf Naturrecht
1.2. Gründung auf Rechtspositivismus
2. Ausgangspunkt Luhmannscher Überlegungen
2.1. Die Rückgabe des zwölften Kamels
2.2. Zwei Positionen der Betrachtung
2.2.1. Juristische Betrachtung
2.2.2. Soziologische Betrachtung
3. Paradoxien und Entschlüsselungsansätze
3.1. Paradoxien
3.1.1. Problematik der Folgenorientierung
3.1.2. Codierung zugunsten der Systeme
3.1.3. Regel - Entscheidung Relation
3.2. Entschlüsselungsansätze
3.2.1. Input- Output- Modelle selbstreferentieller Systeme
3.2.2. Der Parasit: Politik
3.2.3. Implementierung: Rechtsstaat

III. Zusammenfassung

IV. Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Verteilung des Erbes

Abbildung 2: Recht/ Unrecht Codierung

Abbildung 3: Input-Output-System

„Die Legalität ist die einzige Legitimität. (…)

Das positive Recht gilt, weil es durch Entscheidungen geändert werden könnte. Es gilt auf Grund seiner Aufhebbarkeit und kann relativ zeitfesten Bestand trotzdem erreichen, wenn im Augenblick niemand daran denkt oder niemand die Möglichkeit oder die Macht hat, ein Änderungsverfahren einzuleiten.“[1]

I. Hinführung zum Thema Gerechtigkeit

Codename: „infinite Justice“ .

Grenzenlose Gerechtigkeit, so haben die US-Amerikaner ihren Aufmarsch am Persischen Golf, nur acht Tage nach den Anschlägen auf das World Trade Center, genannt.[2] Eine Operation, die auf den ersten Blick, als purer Rache-Akt erscheinen könnte, als moderne Interpretation des alten Testaments, nach dem Motto „Auge um Auge, Zahn um Zahn“. Durch die Betitelung „Grenzenlose Gerechtigkeit“ aber, bekommt die Militärkampagne eine völlig andere Bedeutung. Die Intention demokratische Werte, wie Gerechtigkeit, Gleichheit und Freiheit in die „böse Welt“ zu bringen. Und durch die göttliche und vielleicht erfolgreiche Mission könnte auch der Weg zu Integrität und nationaler Sicherheit geebnet werden.[3] Selbst politikverdrossene Bürgerinnen und Bürger rückten in dieser Zeit wieder näher zu ihren Regierungen und erwarteten bzw. erwarten noch immer Schutz, in dem Fall vor terroristischer Bedrohung.[4]

Doch wer kann sagen, dass eine Operation wie diese Gerechtigkeit bringt? Der Ausgang eines solchen Militärschlags ist ungewiss und kann genauso gut nur neues Leid bringen. Hieraus stellt sich die Frage: Was ist Gerechtigkeit? Und gibt es Gerechtigkeit?

Recht, das für alle Menschen gleichermaßen gilt? Und wenn ja, wer bestimmt dieses?

Einer der Legitimationsansätze des oben genannten Gerechtigkeitsanspruchs ist die Folgenorientierung. Der Aufmarsch könnte die Verbreitung demokratischer Werte, wie Freiheit, Gleichheit und Sicherheit mit sich bringen, jedoch kann das Ende einer solchen Operation, genauso gut Gegenteiliges bewirken. Insofern gibt es keine Folgenorientierung, denn keiner kennt die Zukunft und kann sich auch nicht zumuten derartiges zu behaupten.[5] Hier zeigt sich bereits eine der Paradoxien, auf denen Recht sich gründet. In der folgenden Arbeit sollen mehrere dieser Paradoxien genauer beschrieben werden.

Die Funktionalität der Operation „infinite justice“ jedoch ist klar, Bürger, also selbst Politikverdrossene erwarten jetzt Handlung ihres Staates, um sich in ihrem eigenen Land wieder sicherer zu fühlen.

Opportunismus zugunsten der Funktionalität? Legitimiert sich also Recht dadurch, dass es notwendig ist? Entscheidungen, die getroffen werden, basieren insofern auf der Notwendigkeit ihrer selbst, also auf ihrer eigenen Positivität.

Auch auf diese Paradoxie soll in der folgenden Ausarbeitung eingegangen werden.

Die Problematik des Begriffs Rechts hat viele Philosophen bis in die heutige Zeit beschäftigt und lässt sich immer noch nicht klar aufschlüsseln. Gefragt wurde seit jeher nach Legitimation des Rechts und nach seinen Grundlagen. Niklas Luhmann, Jurist und Soziologe, hat das ausdifferenzierte Rechtssystem immer wieder (neu) beobachtet.[6]

Bevor die Einführung in seine systemtheoretische Betrachtungsweise und seine Erkenntnisse ausgeführt werden, wird ein kurzer Blick in die Dunkelkammer des Rechtssystems geworfen und versucht die fundamentale Betrachtungsweise des Rechts darzustellen. Im Anschluss folgt die Schilderung eines Falls, der Luhmann zu seiner intensiven und weitgreifenden Diskussion über Gerechtigkeit angeregt hat.[7] Es sollen klar die Differenzen der systemtheoretischen Eigen- und Fremdbeobachtungen, indem Fall der juristischen Betrachtung und der soziologischen Betrachtung, aufgezeigt und begründet werden. Luhmann empfiehlt die soziologische Beobachtung, die stringent in den folgenden Erklärungen beibehalten wird. Rechtssoziologie nach Niklas Luhmann kommt zu der Erkenntnis, dass Recht paradox konstituiert ist und genau diese Paradoxien sollen in Punkt 3 erklärt werden. Der Punkt der Folgenorientierung, der oben bereits kurz angeschnitten wurde, soll hier weiter ausgeführt werden, darüber hinaus wird ein Blick auf Codes bzw. Codierungen des Systems Recht gerichtet und auch das sehr paradoxe Brechen von Kausalitäten wird sich in Punkt 3 erschließen.

Paradoxien erfordern Entparadoxierung oder zumindest den Versuch einer Entschlüsselung. Auch hier sollen einige Versuche, des Rechtssystems sich von seiner Paradoxie zu befreien, genannt werden. Über die Erschließung der Input-Output-Modelle selbstreferentieller Modelle, fokussiert sich der Punkt 3.2. auf die besondere Rolle der Politik in diesem Prozess. Kann sie helfen Absurdität zu mindern? Und was ist mit der Schnittmenge aus Politik und Recht, dem Rechtsstaat? Geklärt werden soll die Frage, wer den Rechtsstaat mehr steuert die Politik oder das Recht?

Wo liegt der Mehrwert der Luhmannschen Theorie und ist diese überhaupt in die praktische Diskussion einzubringen? Mit diesem Ausblick endet die Arbeit.

II. Hauptteil

1. Dunkelkammer Gerechtigkeit: Legitimationsgrundlagen

Gerechtigkeit ist der „Grundsatz der vorurteilsfreien bzw. nicht unbillig bevorteilenden Behandlung von Personen, Lebenschancen und materiellen Gütern“.[8] Die Idee der Gerechtigkeit, die mit Prinzipien wie Gleichheit, Gesetzlichkeit und Recht eng verwoben ist, soll einen Maßstab für die Beurteilung individuellen Handelns einerseits und für Aufstellung und Beurteilung von Gesetzen andererseits bilden.[9] Die Gegenwart der Gerechtigkeitsbetrachtung ist vom Gerechtigkeitsskeptizismus des Rechtspositivismus geprägt und von der Luhmannschen Systemtheorie, die einen systemübergeifenden Geltungsanspruch zurückweist.[10] Auf diese Punkte wird aber später noch ausführlicher eingegangen.

Recht kann im Allgemeinen von zwei Positionen aus betrachtet werden. Auf der einen Seite Recht als Naturrecht, also natürlich gegebenes Recht. Auf der anderen Seite Recht, das sich auf Gewalt gründet.

1.1. Gründung auf Naturrecht

Dem Volksglauben nach, ist das Recht den Menschen von „Göttern“ geschenkt worden.[11] Naturrecht, ist überspitzt formuliert, das Recht, zu tun, was einem gefällt.[12] Es bezeichnet das überstaatliche, überpositive Recht, das nicht auf menschlicher Rechtsetzung beruht, sondern auf gegebenem Urzustand. Naturrecht ist angeboren und umfasst „natürliche“ subjektive Rechte, die jedem Menschen zustehen, z.B. Recht auf Leben, Recht auf körperliche Unversehrtheit. Naturrecht besteht ewig, denn es ist unabhängig von Alter, Geschlecht, Stellung der Gesellschaft, Zeit und Ort. Es ist unabänderlich und genau hier zeigt sich der Unterschied zu Gesetzen und wandelbaren Rechtsnormen. Man geht davon aus, dass Naturrecht höhere Rechtsqualität hat, als menschlich initiiertes Recht, denn oftmals hat der Glaube an das Naturrecht Menschen dazu bewegt totalitäre Regime zu stürzen. Bestes Beispiel hierfür ist wohl die Französische Revolution. Naturrecht selbst ist Recht und basiert auf einem rechtlosen Ursprung. Eine Paradoxie die Luhmann dazu veranlasst, seine These aufzustellen, dass die Paradoxie des Rechtssystems schon damit anfängt, dass es paradox konstituiert ist.[13] Die Theorie des Naturrechts ist im Zeitalter der Aufklärung weiterentwickelt worden. J. J. Rousseau und Immanuel Kant haben die Grundlage und Legitimation des natürlich gegebenen Rechts in ein säkularisiertes Konzept gewandelt. Naturrecht existiert hier in der vernünftigen Natur des Menschen, es ist also als Vernunftsrecht zu sehen.[14] Dieses säkularisierte Konzept beinhaltet neben der Vernunftsgrundlage noch eine weitere, nämlich die Gründung des Rechts auf Gewalt. Gewalt im Sinne von äußerem Zwang. Hiernach zeigt sich Recht als Differenz einer äußeren im Vergleich zu einer inneren Bestimmung des Handelns.[15] Kandt hat hier eine Doppelsinnigkeit des Rechts herausgearbeitet, zum einen Recht ohne Zwang und zum anderen Zwang ohne Recht. Ein zweideutiges Recht, das zu einer logischen Unvollständigkeit der Rechtsordnung führt, denn es müsste demnach Fälle eines bezweifelbaren Rechts geben, die kein Richter entscheiden kann. Kants Vernunftsystematik lässt nach Luhmann die Strenge von modernen Rechtstaaten erkennen, denn für Luhmann ist dann politischer Widerstand rechtswidriger Widerstand und nur faktischer Erfolg kann somit Rechtsbildungsprozesse einleiten.[16]

1.2. Gründung auf Rechtspositivismus

Dem zweiten Ansatz nach, ist Recht eine höhere und notwendige Übereinkunft menschlichen Verträgen, es ist Menschenwerk. Es ist geltendes Recht, da es unbedingte Notwenigkeit besitzt.[17] Rechtspositivismus, der vor allem im 19. Jahrhundert die Gegenbewegung zur Naturrechtslehre darstellte, geht davon aus, dass allein das positive, also das gesetzte Recht gilt, ganz unabhängig davon, was es besagt. Der klassische Rechtspositivismus setzt die Rechtsform absolut.[18] Eigentliches bzw. gesetzliches Recht kommt nach Hobbes nur durch eine Vertragskonstruktion zustande oder nach Taylor nur durch einen göttlichen Befehl/ Auftrag. Erst der Vorgang der vertraglichen Absegnung kann die Rechtsordnung über das Naturrecht stellen. Die unumgängliche Weiterführung des Naturrechtsbegriffs wird begriffen als ein „superadded to our nature“ - Recht.[19] Rechtspositivismus betrachtet den Extremfall, dass ungerechtes Gesetz gesetzt werden könnte als rein hypothetisch und unrealistisch. Es basiert gewissermaßen auf seiner eigenen Positivität. Im Rechtspositivismus sind der politischen Herrschaft auch jegliche Rechts- und Moralbegriffe zu zumessen. Denn der Staat handelt unter der Legitimation einer Vertragskonstruktion.[20] Die Diskussion über die Staatsräson ist im Rechtspositivismus dadurch klar beantwortet. Der politische Staat handelt vertraglich und somit rechtens, die Möglichkeit der Willkür wird sozusagen gar nicht in Betracht gezogen, sie ist aufgrund ihrer eigenen Positivität unrealistisch.[21] Als die Geschichte des 20. Jahrhunderts allerdings Gegenteiliges bewies, kam es nach dem zweiten Weltkrieg zu einem erneuten Umdenken und zur Wiederkehr des Naturrechts-Gedankens, der sich auch in den heutigen Menschenrechten niedergeschlagen hat.

Die hier beschriebenen Ansätze gehen allerdings von der rechtsinternen Lösung aus. Sie sind demzufolge aus dem System selbst entstanden. Niklas Luhmann wertet diese Art von Eigenbeobachtung als äußerst problematisch, denn sie kann sich nur in der positiven Begründbarkeit seiner selbst äußern. Deshalb ist sein Vorschlag, einen Weg aus diesem Dilemma zu finden, die Integration eines Fremdbeobachters, der nach anderen Rationalitätskriterien handelt und denkt, als ein Subjekt, das im System selbst verankert ist.[22]

2. Ausgangspunkt Luhmannscher Überlegungen

Niklas Luhmann hat die systemtheoretische und soziologische Betrachtung des Rechts an einem bestimmten Fall festgemacht. Wie er selbst sagte, wollte er dem Brauch, „schwierige Fragen anhand von Rechtsfällen zu lösen“, folgen.[23] Der Fall selbst ist in der Juristerei nicht festgeschrieben, aber er erfüllt seinen Zweck, nämlich die Paradoxie des Rechtssystems aufzuzeigen.

2.1. Die Rückgabe des zwölften Kamels

Ein wohlhabender Beduine hat drei Söhne. Die Aufteilung seines Erbes, nämlich seiner Kamele ist testamentarisch festgelegt. Der älteste Sohn, Achmed, soll die Hälfte des Bestandes bekommen. Der zweite Sohn, Ali, soll ein Viertel bekommen. Und der jüngste Sohn, Benjamin, soll ein Sechstel der Kamele erhalten.

Bis zum Tod des Vaters ist die Zahl der Kamele auf elf gesunken.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1 : Verteilung des Erbes[24]

Als der älteste Sohn sogleich sechs Kamele beantragte und das sind in diesem Fall mehr als die Hälfte, kam es zum Streit vor Gericht und ein Richter sollte den Fall klären. Die Rechnung ist eigentlich nicht lösbar, denn halbe Kamele gibt es nicht. Aber der Richter lieh einfach sein Kamel für die Auszählung, also für die Lösung des Falls. Mit zwölf Kamelen ist die Rechnung ganz leicht, denn so erhält der älteste Sohn die Hälfte, also sechs Kamele, der Zweitälteste ein Viertel, also drei Kamele, und der Jüngste ein Sechstel, also zwei Kamele. Auf diese Art konnten genau die elf Kamele des Beduinen gerecht aufgeteilt werden und der Richter nahm sein eigenes Kamel wieder zurück. Die Rechung war allerdings nur mit Hilfe des zwölften Kamels machbar. Die Leihgabe des zwölften Kamels war also nötig und gleichzeitig nicht nötig. Sie war nötig, um die Rechung zu lösen und gleichzeitig nicht nötig, denn effektiv wurden nur die elf vererbten Kamele weitergegeben. Das zwölfte Kamel präsentiert sich als Paradox, weil nötig und nicht nötig. Diese Paradoxie veranlasst Niklas Luhmann zu verschieden Fragen:

- War das zwölfte Kamel überhaupt nötig und wenn ja wozu?
- Wenn es zur Teilung nötig war, ist es dann nach der Teilung nicht mehr nötig?

Die Fragen lassen sich selbstverständlich noch viel weitgreifender ausbauen. Gehört das Kamel zum System, bzw. gehört der Richter samt seinem Kamel zum System Recht?

Und: müssen Richter Leihkamele haben, um Entscheidungen treffen zu können?[25]

Die Fragestellungen können bis ins ad absurdum weitergeführt werden, aber Luhmann versucht sich auf das Wesentliche zu konzentrieren, nämlich auf die Analyse des Falls an sich, ohne sich in absurden Fragestellungen zu verlieren.

Fassen wir den Fall auf einer systematischeren Ebene zusammen. Das Kamel erfüllt eine operative Funktion. Es macht die Entscheidung entscheidbar. Das Kamel ist sozusagen ein Symbol der Ermöglichung. Es ist, anders formuliert, die Selbstreferenz des Systems, bei der die Grenzen zwischen Durchführung und Ausgang fließend verlaufen. Des Richters Kamel suggeriert eine Bestimmtheit des Systems, gerechte Entscheidungen treffen zu können, obwohl es nicht zum System gehört. Das System benutzt also das Kamel, ohne es zu besitzen. Der Vorgang des Ausleihens und Zurückgebens tritt systemintern völlig in den Hintergrund, da er für die Entscheidung keine Rolle spielt. Das System handelt in höchstem Maße pragmatisch, da das Kamel die „unentscheidbare Entscheidung“ entscheidbar macht und sich aufgrund dessen selbst legitimiert. Das symbolische Kamel[26] ist ein Paradoxon und das System funktioniert nur dadurch, dass es sich auf dieses Paradoxon stützt. Das System Recht gibt sich also in diesem Fall selbst Recht. Eine erneute Paradoxie, denn wie kann sich ein System selbst -rechtgeben oder besser gesagt wer legitimiert dazu? Es müsste eigentlich ein höheres Recht geben, welches, dem System Recht, recht geben könnte. Nahe liegt hierbei, das Verfassungsrecht in Betracht zu ziehen, doch auch dieses ist nach Luhmann paradox konstituiert. Um einen Ausweg bzw. eine ehrliche Analyse des Systems Recht zu erlangen, schlägt Niklas Luhmann die Integration eines Fremdbeobachters vor. Ein Systemintegrierter Beobachter nämlich, hat die Paradoxie des Benutzens des zwölften Kamels längst akzeptiert. Sein Verhältnis zu der bestehenden Paradoxie äußert sich hauptsächlich durch Akzeptanz. Der Ausweg, kann also nur durch einen Fremdbeobachter erfolgen und für diese Rolle ist, nach Luhmann, die soziologische Betrachtung bestens geeignet.[27]

[...]


[1] Luhmann, Niklas, in Sonderausgabe aus der Zeitschrift für Rechtssoziologie, Bd. 21/H1/2000: Die

Rückgabe des 12. Kamels, Stuttgart, Lucius & Lucius Verlagsgesellschaft mbH, 2000, S. 35f.

[2] Vgl. „Start frei für „infinite justice“, Spiegel online, 19.09.2001

[3] Vgl. Barber, Benjamin, Welt und Verbrechen, www.sueddeutsche.de/kultur/artikel/379/379/

[4] Vgl. Wilke-Launer, Renate, Grenzenlose Gerechtigkeit, 2001,

www.der-ueberblick.de/archiv/leseproben/200103.leit/content.html

[5] Vgl. Luhmann, Niklas, Die soziologische Beobachtung des Rechts, Frankfurt am Main, Alfred Metzner

Verlag, 1986, S. 28ff.

[6] Vgl. Luhmann, Niklas, Ausdifferenzierung des Rechts, Frankfurt am Main, Suhrkamp Verlag, 1981

[7] Gemeint ist natürlich: Die Rückgabe des zwölften Kamels

[8] Holtmann, Everhard, Politik-Lexikon, München, Wien, Oldenbourg Wissenschaftsverlag GmbH, 2000,

S. 216

[9] Vgl. Holtmann, Everhard, Politik-Lexikon, München, a.a.O., 2000, S. 216

[10] Vgl. Nohlen, Dieter, Kleines Lexikon der Politik, München, Verlag C.H. Beck oHG, Zweite Auflage,

2002, S. 161

[11] Götter sind heute wohl eher im übertragenen Sinn zu betrachten, gemeint ist die überirdische Wirkung des

Naturrechts.

[12] Vgl. Taylor, Jeremy, The whole works Bd. IX, London, 1851/52, S. 280

[13] Auf diesen Punkt wird später noch genauer eingegangen.

[14] Vgl. Beck, Reinhard, Sachwörterbuch der Politik, Stuttgart, Kröner Verlag, 1986, S. 637

[15] Vgl. Folkers, Horst, Zur Theorie der Gewaltlosigkeit bei Walter Benjamin: Aufsätze und Diskussionen,

Heidelberg, F. E. St., 1979, S. 25ff.

[16] Vgl. Luhmann, Niklas, in Sonderausgabe aus der Zeitschrift für Rechtssoziologie, Bd. 21/H1/2000: Die

Rückgabe des 12. Kamels, Stuttgart, Lucius & Lucius Verlagsgesellschaft mbH, 2000, S. 14f.

[17] Helferich, Christoph: Geschichte der Philosophie, Von den Anfängen bis zur Gegenwart und östliches

Denken, München, Deutscher Taschenbuch Verlag GmbH & Co. KG, 4. Auflage Februar 2000, S.18f.

[18] Vgl. www.dadalos.org/deutsch/Menschenrechte/Grundkurs_MR2/Naturrecht/naturrecht.html

[19] Vgl. Luhmann, Niklas, Die Rückgabe des zwölften Kamels, a.a.O., S. 12f.

[20] Göttliches Vertragswerk nach Hobbes

[21] Vgl. Luhmann, Niklas, Die Rückgabe des zwölften Kamels, a.a.O., S. 12f.

[22] Vgl. Luhmann, Niklas, Die soziologische Beobachtung des Rechts, a.a.O

[23] Luhmann, Niklas, Die Rückgabe des zwölften Kamels, a.a.O., S. 3

[24] eigene Darstellung

[25] Bei dieser Frage zeigt sich Luhmanns postmoderne, ironische Ader, die man oftmals beim Lesen zu spüren

bekommt. Wichtig und gut aber zu wissen, dass er Ironiker ist. Hierzu: Reese-Schäfer, Walter, Niklas

Luhmann zur Einführung, Hamburg, Junius Verlag GmbH, 4. Auflage, 2001, S. 145

[26] Symbol für die Ermöglichung der Falllösung

[27] Vgl. Luhmann, Niklas, Die Rückgabe des zwölften Kamels, a.a.O., S. 3ff.

Final del extracto de 27 páginas

Detalles

Título
Zwischen Funktionalität und Paradoxie: Zu Niklas Luhmanns Vorstellungen von Gerechtigkeit
Universidad
University of Augsburg  (Komminkationswissenschaft)
Curso
Zwischen Norm und System: Kommunikation bei Jürgen Habermas und Niklas Luhmann
Calificación
1,0
Autor
Año
2003
Páginas
27
No. de catálogo
V82294
ISBN (Ebook)
9783638871938
ISBN (Libro)
9783638871976
Tamaño de fichero
526 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Zwischen, Funktionalität, Paradoxie, Niklas, Luhmanns, Vorstellungen, Gerechtigkeit, Zwischen, Norm, System, Kommunikation, Jürgen, Habermas, Niklas, Luhmann
Citar trabajo
M.A. Christiane Lange (Autor), 2003, Zwischen Funktionalität und Paradoxie: Zu Niklas Luhmanns Vorstellungen von Gerechtigkeit, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/82294

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