Gruppen und Lebensformen in der Stadt um 1200


Term Paper (Advanced seminar), 2003

28 Pages, Grade: 1,5


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

1. Gesamtbild der städtischen Bevölkerung

2. Gruppen in der Stadt um 1200
2.1. Der Stadtbürger
2.2. Das Patriziat
2.2.1. Ministerialen
2.2.2. Finanzielle Grundlage des Patriziats
2.2.3. Muntmannen
2.3. Mitwohner, Pfahlbürger, Ausbürger und Gäste
2.4. Kanonikerstifte

3. Die städtische Selbstverwaltung
3.1. Der Stadtrat
3.1.1. Bürgermeister
3.2. Richerzeche in Köln
3.3. Meliores
3.4. Wehr- und Steuerhoheit

Fazit

Einleitung

Im 12. und 13. Jahrhundert erfuhren die Städte eine Umwandlung und der Grundstein zur Unabhängigkeit der Stadt wurde gelegt. Die gesellschaftliche Entwicklung war durch eine gewisse Mobilität und Differenzierung geprägt. Um 1200 entstand in den Städten eine ständig größer werdende Ungleichheit zwischen den verschiedenen sozialen Bevölkerungsgruppen, die aber dennoch miteinander verbunden blieben.

Daher wollen wir uns in dieser Arbeit, indem näher auf die einzelnen Gruppen in den Städten und deren Lebensformen eingegangen wird, mit der städtischen Bevölkerung um 1200 beschäftigen. Im besonderen soll dargestellt werden, wie sich die städtische Führungsschicht im 13. Jahrhundert herausgebildet hat und wie sie in dieser Zeit organisiert wurde. Des weiteren soll auch näher auf die Organisation der Stadtverwaltung eingegangen werden; die Stadt als Kollektiv und die Gruppen die sich dahinter verbergen, sollen näher beleuchtet werden.

Der Verweis auf die gesellschaftliche Geschichte der Bischofsstädte Köln, Worms und Mainz soll helfen die Entwicklung anschaulicher darzustellen. Daher sollen in diesem Zusammenhang auch die Literatur und Quellen erwähnt werden, die dieser Arbeit als Grundlage dienten und die einen besonderen Einblick in die Geschichte dieser drei bedeutenden Städte erlauben, nämlich der Aufsatz von Gerold Bönnen[1], in welchem die Entwicklung der Stadtgemeinde und Stadtverfassung in Worms sehr gut dargestellt wurde, sowie die Arbeiten von Ludwig Falck[2] und von Paul Strait[3].

Zu Beginn wird, im Hinblick auf eine Gesamtdarstellung, kurz die gesamte städtische Bevölkerung umrissen.

1. Gesamtbild der städtischen Bevölkerung

Die Mehrheit der Stadtbewohner waren Ackerbürger, die, auch wenn sie Gewerbe betrieben, zu den Zeiten der Saat und Ernte ihre Felder oder Weingärten bestellten. Handel treibende Krämer, Schankwirte, Rebleute, Taglöhner und der etwas besser gestellte Handwerker machten die große Masse des Volkes aus.

Es entstand in dieser Zeit eine städtische Obrigkeit, zu der sich Fernkaufleute, Ministerialen und Grundbesitzer zählten: diese nennt man Patriziat. Den Handwerkern gelang es mit Hilfe einer Berufsorganisation, der Zunft, sich im 12. Jahrhundert soweit emporzuarbeiten, daß sie im 13. Jahrhundert dem Patriziat die Sitze im Rat streitig machen konnten.[4]

Der größte Teil der städtischen Bevölkerung gehörte jedoch den Unterschichten an. Die Gruppe, die am unteren Ende der Sozialskala stand, waren die sogenannten „unehrlichen Leute“, wie Spielleute, Gaukler, Bettler, Scharfrichter, Totengräber, Bader, Müller und Hirten. Diese Menschen waren rechtlich ungesichert, sie genossen nicht die städtischen Privilegien und nahmen nicht an der Verwaltung teil; sie waren schutzlos.

In den mittleren und großen deutschen Städten erfuhren die sozialen Schichten eine immer bedeutender werdende Polarisation. Engel gibt an, daß die Zahl der wenig bemittelten, armen und rechtlosen Einwohner immer mehr anwuchs. Die Anzahl der zu den unteren und armen Schichten zählenden Personen richtete sich vor allem nach der Wirtschaftsstruktur der Stadt.[5]

Es waren also nicht alle Einwohner gleich Bürger; obwohl der Stand der Bürger in dieser Zeit gerade aufstrebte. In diesem Zusammenhang wollen wir kurz bemerken, daß die einheimischen Armen, Bettler, Invaliden und Krüppel ja auch den reichen Bürgern die Möglichkeit boten, mit ihrer sozialen Hilfe ein „mildtätiges, gottgefälliges Werk“ zu tun, und so für ihr eigenes Seelenheil zu sorgen. Denn „Almosen zu spenden, galt als gutes Werk, es gab den Spendern die Möglichkeit, im Diesseits nach christlicher Lehre zu leben und Vorsorge für ihr Seelenheil im Jenseits zu treffen“.[6]

Die städtische Bevölkerung war also sehr vielschichtig. Im folgenden wollen wir nun näher auf diejenigen Gruppen eingehen, die um 1200 eine bedeutende Stellung im städtischen Leben einzunehmen begannen, und die Ungleichheit zwischen den einzelnen Bevölkerungsschichten im Laufe der Jahre vergrößerten, indem sie immer mehr das städtische Alltagsleben bestimmten.

2. Gruppen in der Stadt um 1200

2.1. Die Stadtbürger

Wie bereits erwähnt wurde, waren nicht alle Einwohner der Stadt gleich Bürger. Aber dieser „Stand“ strebte um 1200 auf. Ursprünglich war es der Grundbesitz, der das Bürgerrecht begründete. Auch mußten weitere bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden: die freie und eheliche Geburt mußte nachgewiesen werden, und es durften keine Klagen gegen die Person bestehen. Denn die Stadt wollte in keine Streitigkeiten verwickelt werden.

Nach Ennen waren die Kaufleute die führende Schicht der Bürger; burgensis wurde zu einer Standesbezeichnung. „Die Zugehörigkeit zum Stand des burgensis ist an den Wohnsitz geknüpft, meist in Verbindung mit der Zugehörigkeit zu einem Personalverband.“[7]

Des weiteren mußte der Bewerber neben dem Grundbesitz auch ein Mindestvermögen nachweisen können, um in das Bürgerrecht aufgenommen zu werden. Im 13. Jahrhundert schienen die Kosten für die Aufnahme nach der Wachstumsperiode gestiegen zu sein. Dies kann als „wirtschaftspolitische Abwehrmaßnahme der Alt- und Erbbürger“ gedeutet werden, die gegen die aufstrebenden Volksschichten gerichtet war, und als eine „soziale Vorbeugungsmaßnahme“, um Versorgungsbedürftige, die der Mildtätigkeit zur Last fallen konnten, fernzuhalten. Daher lebte in der Stadt eine erhebliche Anzahl von nicht verbürgerten Stadtbewohnern, wie z. B. Beisassen und Einwohner; der Abstand zwischen ihnen und den Bürgern war groß.[8] Zu bemerken bleibt hier jedoch, daß das Bürgerrecht nicht einheitlich fixiert war; daher konnte die soziale Zusammensetzung der Inhaber von Stadt zu Stadt sehr unterschiedlich sein und auch in verschiedenen Zeiten erheblichen Schwankungen unterworfen sein.[9]

Rörig bemerkt ganz zutreffend, daß sich, indem sich der Personenstand der Führungsgruppe änderte, indem „verarmte, niedergehende Persönlichkeiten aus ihr verschwanden“ die wirtschaftlich Erfolgreichen noch bis ins 14. Jahrhundert leicht Zugang in diese Gruppe fanden.[10]

Gehörte man dieser Gruppe an, so hatte man auch, als Bürger der Stadt gleiche Rechte und Pflichten. Bereits 1184 hatte Friedrich I. die Rechte der Bewohner von Worms bestätigt und gezielt erweitert; somit war das Erbfolgerecht von Ehegatten, die Scheidungsgewalt des Vogtes, die Befreiung von der Sterbefallabgabe und der Kopfzinns abgeschafft. Diese Urkunde Friedrich Barbarossas[11] spielte eine wichtige Rolle im Prozeß der Erlangung bürgerlicher Freiheitsrechte und in der wirtschaftlichen Förderung der Bürgerschaft. Ein wesentlicher Teil der städtischen Bevölkerung erhielt die volle persönliche Freiheit und wichtige wirtschaftliche Hemnisse wurden beseitigt.[12]

Als Bürger war man verpflichtet, die städtischen Gesetze zu achten und Steuern, in Form der Vermögenssteuer, der Verkehrs- und Verbrauchssteuer, zu zahlen. Auch die Wehr- und Bewaffnungspflicht, die Pflicht vor dem Stadtgericht Recht zu nehmen und Recht zu geben und darauf zu verzichten, Bürger vor auswärtigen Gerichten zu verklagen, ferner die Anzeige- und Rügepflicht bei zu Kenntnis gelangten Friedens-, Rechts- und polizeilichen Ordnungsverstößen sowie die Mitwirkung bei der Ergreifung von Friedensverbrechern, mußte der Bürger annehmen.[13]

So setzten sich in den Bischofsstädten Eidgenossenschaften durch. Sie begründeten den Zustand des Friedens zwischen den Bürgern; alle schworen den Friedenseid. Ziel war es, die „althergebrachten Freiheiten der Kaufleute zu verteidigen und neue Privilegien zugunsten der Bürger durchzusetzen“[14]. Der Eid wurde zuerst nach Erreichung des 15. Lebensjahres abgelegt; mehrmals wiederholte man diesen Schwur im Leben.[15]

Bürger war, wer den Gesamtschwur der versammelten Bürgergemeinde anläßlich der Ratsumsetzung mitleistete. Bürger wurde, wer die Vorraussetzung der Bürgerrechtsaufnahme erfüllte, vom Vertreter des Stadtherrn oder vom Rat zum Bürgerrecht zugelassen wurde, den Einzelbürgereid des Neubürgers ablegte und in die Neubürgerliste aufgenommen wurde. Der Rechtsstatus des Bürgers war abgehoben gegenüber dem des bloßen Beisassen, des Gastes oder des Fremden. Die Bezeichnung „Bürger“ war zunächst vielfach dem Kreis der „Besten“ oder „Weisesten“, der ratsfähigen Schicht, vorbehalten.[16]

Der Bürgereid verpflichtete also zu Treue und Gehorsam gegenüber dem Rat, sowie zum Einsatz für den Nutzen und die Ehre der Stadt. Strait jedoch gibt an, daß es für Köln keinen sicheren Beleg für diesen abzulegenden Eid vor 1280 gab.[17]

Es bestand, wie bereits erläutert wurde, eine eidgenossenschaftliche Hilfepflicht der Bürger. Nicht dem Fremden durfte man in einem Konflikt beistehen, sondern dem Bürger. Den Fremden durfte man sogar straflos verletzten, wenn er einen anderen Bürger angriff. Im Falle von Tötung und Verletzung trat des weiteren um 1200 ein bürgerliches Sühnegericht auf. Das Strafrecht des Schwurverbandes war hart und streng, auf dem Vergeltungsgedanken gegründet: „... si vero qui injuriam intulit presentialiter tentus fuerit, secundum quantitatem facti punietur scilicet, oculum pro oculo, dentem pro dente, caput pro capite reddet.“[18]

In diesem Zusammenhang kann man auch das vierzigköpfige Friedensgericht in Mainz und in Worms (seit 1180) erwähnen; eine Art bischöflisches Gerichtsgremium das an der Spitze der Stadtgemeinde stand. Es handelte sich hierbei um ein Organ, das mit Fragen der Rechtsprechung und Beratung des Stadtherrn betraut war.[19]

Die sich erweiternden Handlungsspielräume und Tätigkeitsfelder eines festen Richterverbandes im Umfeld des Stadtherrn können zum einen mit wachsenden Aufgaben in der blühenden und dem zunehmend komplexeren Zusammenleben der Bewohner (...) erklärt werden; zum anderen weisen sie auf die stärkere Notwendigkeit der Absicherung der formalen Bischofsherrschaft in Zeiten einer starken Beanspruchung der Oberhirten durch den Reichsdienst hin.[20]

Bönnen bezeichnet die Stellung des Friedensgericht in Worms als „zwitterhaft“, zwischen Gerichtsgremium und Stadtrat stehend. Ab 1198 wird das städtische Führungsgremium immer öfter selbst als handelnd bzw. in Entscheide einbezogen.[21]

Isenmann bemerkt ganz zutreffend, daß die Stadt das „stadtherrliche Gericht“ übernahm und der Rat, auf den wir noch später näher eingehen werden, eine eigene Gerichtsbarkeit ausübte.[22]

Die ledigen und unselbständigen Kinder und die Ehefrau standen unter dem Schutz der „bürgerlichen pax“ des Vaters. Nach dessen Tod bestand die Bürgerschaft für die Familie fort. Die bürgerliche Wacht- und Wehrpflicht, erfüllten sie durch die Stellung von Vertretern. Oft mußte auch eine Art Aufnahmegebühr, das Bürgergeld, verrichtet werden. Diese Zahlung ging an die Stadt und wurde Gemeindezwecken gewidmet, wie z. B. dem Mauerbau oder der Brücke. Die Bürgerswitwe und die Bürgerstochter verschafften sogar dem sie heiratenden Mann einen erleichterten Zugang zum Bürgerrecht.[23]

Natürlich bot auch die Stadt den Bürgern Vorteile. Sie übernahm den Rechtsschutz des Bürgers, unterstützte ihn bei der Beitreibung von Schulden fremder Bürger, verhandelte bei Beraubung des Gutes und bei Gefangennahme um Freigabe und Freilassung, z. B. bei Kriegsgefangenschaft.[24]

Auch Kaufleute und Handwerker bildeten eine Gruppe innerhalb des Stadtbürgertums. Ihre Existenz beruhte weitgehend auf Produktionsmitteln, wie Produktionsstätten, handwerklichen Produktionsinstrumenten, Rohstoffen und Geld.[25]

Geistliche wurden in manchen Städten seit dem 13. Jahrhundert wie Bürger behandelt. Klöster suchten oft den Schutz der Stadt; Geistliche erwarben daher das Bürgerrecht. In Köln wurden auch grundsässige Kleriker zu den Bürgern gerechnet.[26] 1154 mußten die Bewohner der Pfarrei St. Pantaleon noch keine Steuern an die Stadt bezahlen, da sie, laut Erzbischof Philip dem ius vicinie, und nicht dem städtischen Recht, unterstanden. Jedoch bemerkte der Erzbischof im gleichen Jahr daß, sollte St. Pantaleon in den Befestigungsring der Stadt einbezogen werden, auch die Bewohner dem Stadtrecht unterstehen sollten.[27]

[...]


[1] G. Bönnen, Zur Entwicklung von Stadtverfassung und Stadtgemeinde im hochmittelalterlichen Worms, in: ZGO 150, 2002, S. 113-159.

[2] L. Falck, Mainz im frühen und späten Mittelalter, in: Geschichte der Stadt Mainz, hg. von A. Brück und L. Falck, Düsseldorf 1972.

[3] P. Strait, Cologne in the twelfth century, Florida 1974.

[5] Engel, S. 223 f..

[6] Ebd., S. 227; S. 241.

[7] Ennen, S. 181.

[8] Isenmann, S. 93f..

[9] Haverkamp, S. 583.

[10] Rörig, S. 10.

[11] MGH Diplomata. Die Urkunden Friedrichs I., Nr. 853, S. 82-84.

[12] Bönnen, S. 143f..

[13] Isenmann, S. 97.

[14] Dollinger, S. 272.

[15] Planitz, S. 254.

[16] Isenmann, S. 93.

[17] Strait, S. 39; E. von Winterfeld, S. 9.

[18] Stadtrecht von St. Omer von 1127, in: G. Espinas, S. 43ff.

[19] Mainzer Urkundenbuch, Bd. 2, S. 620, Nr. 375: „...presentia iudicum civicorum...“.

[20] Bönnen, S. 142.

[21] Urkundenbuch Worms, Bd. I, Nr. 101, S. 81: „ tam ministerialibus quam burgensibus “.

[22] Isenmann, S. 18.

[23] Ebd., S. 94.

[24] Ebd., S. 97.

[25] Berthold, S. 202.

[26] Lacomblet II, S. 115f.: 1237: „ civibus Coloniensibus scil. Ecclesiis et tam clericis quam laicis, qui domos habent sitas Colonie in vico.“

[27] Lacomblet I, S. 67.

Excerpt out of 28 pages

Details

Title
Gruppen und Lebensformen in der Stadt um 1200
College
University of Heidelberg  (Historisches Seminar)
Course
Hauptseminar: „Kultureller Wandel in Gesellschaft, Bildung und Politik vom 12. zum 13. Jahrhundert“
Grade
1,5
Author
Year
2003
Pages
28
Catalog Number
V82377
ISBN (eBook)
9783638879590
File size
422 KB
Language
German
Notes
Gut geschriebene, facettenreiche Arbeit!
Keywords
Gruppen, Lebensformen, Stadt, Hauptseminar, Wandel, Gesellschaft, Bildung, Politik, Jahrhundert“
Quote paper
Christiane Hamen (Author), 2003, Gruppen und Lebensformen in der Stadt um 1200, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/82377

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