Arbeit und Behinderung


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2006

24 Pages, Note: 2,0


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Der Begriff „Behinderung“
2.1. Wie wird eine Behinderung festgestellt?
2.2. Wer kann begünstigte/r Behinderte/r werden?
2.3. Das Verfahren

3. Demographischer Überblick für Österreich
3.1. Beeinträchtige Personen in der Bevölkerung
3.2. Beeinträchtige Personen im Erwerbsalter
3.2.1. Begünstigte Behinderte nach dem Behinderteneinstellungsgesetz

4. Arbeitsmarktpolitik für Behinderte
4.1. Beschäftigungspflicht
4.2. Besonderer Kündigungsschutz
4.3. Ausgleichstaxe
4.4. Entgeltschutz
4.5. Sachleistungen
4.6. Nationaler Aktionsplan für Beschäftigung
4.7. Europäischer Sozialfonds
4.8. Gemeinschaftsinitiative EQUAL
4.9. Die Behindertenmilliarde

5. Maßnahmen zur Umsetzung der politischen Zielvorgaben
5.1. Allgemeine Fördermaßnahmen
5.2. Arbeitsassistenz
5.2.1. Die Arbeitsassistenz als BeraterIn
5.2.2. Angebote der Arbeitsassistenz
5.2.3. Wie läuft der Betreuungsverlauf ab?
5.2.4. Probleme bei der Realisierung von Arbeitsassistenz

6. Die Situation von Frauen und Behinderung

7. Zusammenfassung und Ausblick

1. Einleitung

In Österreich gibt es schon seit längerem die Bestrebung, behinderte Menschen in allen Lebensbereichen eine gesellschaftliche Teilhabe zu ermöglichen. Ihnen auch die Möglichkeit der beruflichen Verwirklichung zu geben, ist die beste Voraussetzung für eine gelungene Integration. Die berufliche (Wieder)eingliederung ist allerdings unter den derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnissen schwerer als je zuvor. Immer weniger ArbeitgeberInnen haben noch die Bereitschaft Menschen mit einer Behinderung einzustellen.

In meiner Seminararbeit biete ich einen kurzen Überblick über den Begriff „Behinderung“, die gesetzlichen Grundlagen und die Arbeitsmarktpolitik in Österreich.

Weiters werde ich mich mit der Geschichte und den Zielen der Arbeitsassistenz in Österreich auseinandersetzen.

2. Der Begriff „Behinderung“

Eine einheitliche und allgemein anerkannte Definition des Begriffes Behinderung gibt es nicht. Behinderungsbegriffe unterscheiden nach Ursache, Art oder Folgewirkung der Behinderung; verschiedene Wissenschaftsgebiete greifen auf unterschiedliche Behinderungsbegriffe zurück und auch in rechtlichen Regelungen finden sich unterschiedliche Ansätze der Begriffsbestimmung (vgl. Österle 1992: 18).

Im Behinderteneinstellungsgesetz (BeinstG) wird Behinderung so definiert:

„Behinderung im Sinne des Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung, die auf einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder psychischen Zustand beruht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.“ (§3 BeinstG)

Eine andere Definition lautet:

Behinderte Menschen sind Personen jeglichen Alters, die in einem lebenswichtigen sozialen Beziehungsfeld körperlich, geistig oder seelisch dauernd wesentlich beeinträchtigt sind. Ihnen stehen jene Personen gleich, denen eine solche Beeinträchtigung in absehbarer Zeit droht. Lebenswichtige soziale Beziehungsfelder sind insbesondere die Bereiche Erziehung, Schulbildung, Erwerbstätigkeit, Beschäftigung, Kommunikation, Wohnen und Freizeitgestaltung.“ (vgl. www.arbeitundbehinderung.at)

2.1. Wie wird eine Behinderung festgestellt?

Eine ärztliche/r Sachverständige/r verfasst ein Gutachten, in dem in abstrakter Form das Ausmaß der Behinderung festgestellt wird. Diese/r Sachverständige beurteilt ferner, wie stark sich die Behinderung als Beeinträchtigung auf dem Arbeitsmarkt ausdrückt.

In der Richtsatzverordnung wird dann der Grad der Behinderung in 10 Prozent Schritten von 0 bis 100 Prozent ausgedrückt. Wenn mehrere Behinderungen vorliegen, erfolgt keine Addition der einzelnen Behinderung, sondern es wird überprüft, inwieweit sich diese gegenseitig negativ beeinflussen. Als Indikator werden die Auswirkungen der Behinderungen auf den Arbeitsmarkt herangezogen, aber nicht der konkret ausgeübte Beruf, sondern alle theoretisch denkbaren Berufe.

Ein Beispiel dafür wäre, der Verlust eines Fingers an der Hand macht laut Richtsatzverordnung einen Grad von „nur“ 10 Prozent aus, für eine/n GeigerIn bedeutet diese Schädigung allerdings, dass diese/r ihren/seinen Beruf nicht mehr ausüben kann.

Im Gegensatz dazu bedeutet eine Querschnittslähmung einen Grad von 100 Prozent laut Richtsatzverordnung, trotzdem wäre es möglich, dass ein Mensch, der eine Schreibtischarbeit ausführt, bei dieser Tätigkeit nicht behindert wird.

Die Ursache einer Behinderung spielt im Behinderteneinstellungsgesetz keine Rolle, es gilt das Finalitätsprinzip. Das heißt, dass es für die Rechtsfolgen der Eigenschaft als begünstigter Behinderter, gleich ist, ob eine Behinderung von Geburt an besteht, ob sie sich im Laufe der Jahre verschlechtert hat, oder ob sie durch ein traumatisches Ereignis erworben wurde (vgl. Hofer 2003: 71ff).

2.2. Wer kann begünstigte/r Behinderte/r werden?

Ein begünstigter Behinderter kann von den Vorteilen des Behinderteneinstellungsgesetzes profitieren. Jedoch wird eine Person nicht automatisch ein/e begünstigte/r Behinderte/r, es ist ein Antrag an das Bundessozialamt notwendig.

Weitere Voraussetzungen sind, dass

- die Personen im Erwerbsalter ist,
- die Behinderung einen Grad von mindestens 50 Prozent aufweist,
- der/die AntragstellerIn Österreichische/r StaatsbürgerIn oder
- EU-BürgerIn oder
- EWR-BürgerIn oder
- anerkannter Flüchtling

ist .

Keine Möglichkeit besteht daher für

- SchülerInnen
- BezieherInnen von Alterspensionen
- BezieherInnen von unbefristeten Invaliditäts-, Erwerbsunfähigkeit- oder Berufsunfähigkeitspensionen (vgl. Hofer 2003: 71).

Die Zahl der begünstigt behinderten Personen ist im Steigen. 1990 gab es 43.023 Personen, die zum Kreis der begünstigten Behinderten zählten, 2005 schon 91.086.

Diese Steigerung lässt sich durch die wirtschaftlich schwieriger werdenden Zeiten erklären. Menschen mit Behinderungen nehmen daher vermehrt die Begünstigungen und den besonderen Kündigungsschutz in Anspruch. Ferner gibt es jetzt mehr Hilfsmöglichkeiten und auch besser Informationen über den Zugang zu diesen (vgl. www.bmsg.gv.at/cms/site/attachments/8/1/3/ch356/cms1078922496642/menschen_m_behinderung04.pdf).

2.3. Das Verfahren

Wenn der Antrag einlangt, wird vom Bundessozialamt ein ärztliches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Der/die AntragstellerIn wird eingeladen und ein/e ÄrztIn, FachärztIn oder AllgemeinmedizinerIn, je nach Art der Behinderung, führt die Untersuchung durch.

Bei dem Check werden die einzelnen Behinderungen, wie sinnlich, geistige, körperliche oder psychische festgestellt und eingeschätzt (vgl. www.arbeitundbehinderung.at).

Das Ergebnis dieses Sachverständigengutachtens wird dem/der AntragstellerIn zur Kenntnis gebracht und sollte dieser nicht mit dem Resultat einverstanden sein, hat er/sie die Möglichkeit, seinen/ihren Standpunkt dem Bundessozialamt gegenüber darzulegen. Nun muss dieses den Einwand prüfen und dem/der AntragstellerIn einen Bescheid zukommen lassen (vgl. Hofer 2003: 74ff).

3. Demographischer Überblick für Österreich

Das Problem, das auftaucht, wenn ein demographischer Überblick gegeben werden soll, ist, dass es in Österreich unterschiedliche Behinderungsdefinitionen gibt.

Gesetzliche Regelungen – aber auch sozialwissenschaftliche Erhebungen – gehen von eigenen Behinderungsdefinitionen aus.

Ich werde nun trotzdem versuchen, einen kurzen Überblick über die wichtigsten Zahlen zu geben.

3.1. Beeinträchtige Personen in der Bevölkerung

Dabei handelte es sich nur um eine Stichprobenerhebung aus dem Jahr 1995, die etwa 1 Prozent aller österreichischen Haushalte (rund 30.800) umfasste.

Diese Befragung ergab folgende hochgerechnete Ergebnisse:

- 2,129.000 Menschen wiesen eine körperliche Beeinträchtigung auf
- beinahe jeder vierte Österreicher hat angegeben, eine chronische Krankheit zu haben.
- 6,7 Prozent der Österreicher gaben eine Bewegungsbeeinträchtigung an.
- 6,4 Prozent der Österreicher sind hörbeeinträchtigt.
- 43,4 Prozent der Österreicher sind sehbeeinträchtigt.
- Über psychisch und geistig behinderte Menschen ist kein Datenmaterial vorhanden, die Zahlen beschränken sich daher auf Schätzungen.

[...]

Fin de l'extrait de 24 pages

Résumé des informations

Titre
Arbeit und Behinderung
Université
University of Applied Sciences Technikum Vienna
Cours
Arbeitsfeld Arbeit
Note
2,0
Auteur
Année
2006
Pages
24
N° de catalogue
V82493
ISBN (ebook)
9783638896795
Taille d'un fichier
453 KB
Langue
allemand
Mots clés
Arbeit, Behinderung, Arbeitsfeld, Arbeit
Citation du texte
Mag (FH) Barbara Gruze (Auteur), 2006, Arbeit und Behinderung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/82493

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