Unterlagenoffenlegung nach §18 KWG

Bedeutung des §18 KWG für die Risikovorsorge


Internship Report, 2002

19 Pages


Excerpt


INHALTSVERZEICHNIS

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

ABBILDUNGSVERZEICHNIS

1. Aktuelle Entwicklung im Kreditgeschäft

2. Kreditwesengesetz
2.1. Grundsätzliches
2.2. §18 KWG
2.2.1. Erforderliche Unterlagen zur Kreditprüfung
2.2.2. Ausnahmen von der Verpflichtung zur Offenlegung
2.2.3. Ausnahmen bei der laufenden Offenlegung

3. Umgang mit §18 KWG in der Praxis und Auswirkungen auf die Risikovorsorge
3.1. Nachteile
3.1.1. Betragsgrenze von EUR 250.000,00
3.1.2. Abhängigkeit vom Kunden
3.1.3. Konsequenzen bei Verweigerung einer Offenlegung durch den Kunden
3.1.4. Be- und Auswertung von Unterlagen
3.2. Vorteile
3.2.1. Übersicht über die wirtschaftlichen Verhältnisse
3.2.2. Früherkennung
3.2.3. Verbesserung durch Basel II

4. Fazit

QUELLENVERZEICHNIS

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

ABBILDUNGSVERZEICHNIS

Chart: Insolvenzverfahren

Quelle: Übersicht zur Insolvenzentwicklung als lange Reihe ab

dem Jahr 1991 bis 2001, Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2002

Tabelle: Unterlagenerfordernisse

Quelle: Commerzbank, Handbuch Private Kredite, Grundlagen, Externe

Bedingungen, KWG S.29

Tabelle: Sicherheiten

Quelle: Commerzbank, Handbuch Private Kredite, Grundlagen, Externe

Bedingungen, KWG S. 34/35

1. Aktuelle Entwicklung im Kreditgeschäft

Die spektakulären Zusammenbrüche einiger Großunternehmen in der letzten Zeit verstellen den Blick auf die große Masse der mittelständischen Insolvenzen. Die Ursachen hierfür liegen laut BVR in den mittelstandsfeindlichen Rahmenbeding-ungen und in der sinkenden Eigenkapitalaustattung der mittelständischen Unter-nehmen.1)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Ein Vergleich der Insolvenzzahlen des Jahres 2002 mit den Vorjahreszahlen ist allerdings aufgrund der jüngsten Reform des Insolvenzrechts ab 1.Dezember 2001 nicht repräsentativ. Seitdem können natürliche Personen auch dann ein Insolvenzverfahren eröffnen, wenn sie mittellos sind, da ihnen die Verfahrenskosten gestundet werden können. Diese Erleichterung gilt nicht nur für Verbraucher, sondern auch für ehemals selbstständig Tätige und für Kleinunternehmen. Aus diesem Grund sind die Insolvenzen von natürlichen Personen, Einzelunternehmern und Angehörigen freier Berufe in 2002 wesentlich angestiegen. Nur die Insolvenzverfahren bei Kapital- und Personengesellschaften sind mit den Vorjahreszahlen vergleichbar. Bei diesen stiegen die Zahlen bis August 2002 um 11,7% auf 15 890.2)

Man kann also davon ausgehen, dass sowohl der starke Rückgang in 2001 als auch der starke Anstieg in 2002 mit der Reform zusammenhängen. Bei einer Durch-schnittsbildung wäre höchstwahrscheinlich ein recht gleichmäßiger Anstieg zu verzeichnen gewesen.

Dennoch scheinen die Folgen für die Banken aus den vorgenannten Zahlen ersichtlich:

- hohe Risikovorsorgekosten für notleidende Kredite
- hohe Abschreibungen auf uneinbringliche Kredite

Daraus ergibt sich für die Banken ein Kreditgeschäft, das mehr Verlust als Ertrag bringt, was u.a. eine Bestätigung für die Tatsache ist, dass wir uns zur Zeit in einer Bankenkrise befinden. Für die Banken ist es deshalb von immer größerer Bedeutung geworden, ihre Engagements ausreichend und laufend zu überprüfen, um vor Ausfällen rechtzeitig Maßnahmen treffen zu können.

Aus den genannten Gründen möchte ich mich in diesem Bericht mit Möglichkeiten zur Risikovorsorge durch §18 KWG beschäftigen. Nach einer kurzen Erläuterung des KWGs und des §18 möchte ich hierbei auf die Chancen und Probleme eingehen, die sich in der Praxis zeigen.

2. Kreditwesengesetz

2.1. Grundsätzliches

Das Kreditwesengesetz, kurz KWG, stellt in der BRDtld. die Funktionsfähigkeit des Bankgewerbes sicher. Es beinhaltet das Interesse des Staates, die bankenspezifischen Risiken zu beobachten und zu begrenzen. Diese Aufgaben werden im Wesentlichen vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BAK) und von der Bundesbank, die als Evidenzzentrale gilt, übernommen. Diese zwei benannten Organe verschaffen sich einen laufenden Überblick über die Verschuldung der Wirtschaft und können Kreditinstitute bei Überschuldung einzelner Kreditnehmer bzw. mangelnder Kreditstreuung frühzeitig warnen. Außerdem besteht eine wichtige Aufgabe des BAK darin, die Kunden vor Nachteilen zu schützen.

2.2. §18 KWG

Die Vorschriften des §18 KWG sind die Konsequenz des bankkaufmännischen Grundsatzes, Kredite nur nach umfassender und sorgfältiger Bonitätsprüfung zu gewähren und bei bestehenden Kreditverhältnissen die Bonität des Kreditnehmers laufend zu überwachen.

2.2.1. Erforderliche Unterlagen zur Kreditprüfung

Ein Kreditinstitut darf einen Kredit von insgesamt mehr als TEUR 250 nur gewähren, wenn es sich von dem Kreditnehmer die wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlüsse, offen legen lässt.3)

Bei dem Betrag von TEUR 250 handelt es sich um den Gesamtbetrag aller einem KN gewährten Kredite. Damit sind sowohl mündlich zugesagte Kredite und Über-ziehungen gemeint als auch Zusagen, die an eine Bedingung geknüpft sind wie z.B. Avale.

Das sogenannte Realkreditsplitting begrenzt den Rahmen der von §18 KWG betroffenen Engagements. Sobald eine Grundschuld einen BLA (= [(Grundschuld + Vorlasten) / Beleihungswert] * 100) unter 60% hat, kann dieses damit abgesicherte Darlehen vom Gesamtbetrag des Engagements abgezogen werden.

Das Verfahren nach §18 Satz 1 KWG unterteilt sich in drei Schritte:

1. Vorlage der erforderlichen Unterlagen

Vorlage bedeutet die körperliche Übergabe aller zur Offenlegung notwendigen Unterlagen.

Zu den Offenlegungspflichten gehört hierbei nicht nur die Erstoffenlegung bei Kreditbeginn, sondern auch die laufende Offenlegung. Die wirtschaftliche Entwicklung des Kreditnehmers muss kontinuierlich und zeitnah beobachtet werden. Als Zeitnähe gilt die Vorlage der geprüften Jahresabschlüsse innerhalb von 12 Monaten (bzw. 9 Monaten bei großen und mittelgroßen Kapitalgesellschaften) nach Bilanzstichtag. Erfolgt die Abgabe nicht fristgerecht, sind Unterlagen vergleichbarer Qualität (siehe Sekundärunterlagen) notwendig. Ist ein Kunde nicht bereit, seine Unterlagen offenzulegen, darf kein Kredit gewährt werden. Ein bestehender Kredit muss gekündigt, bei laufenden Engagements darf in einem solchen Fall der Kreditbetrag nicht erhöht bzw. der Kredit nicht prolongiert, d.h. verlängert werden. Hat das KI alle möglichen Anstrengungen unternommen, die laufende Offenlegung durchzusetzen, wird der Verstoß gegen §18 KWG bankaufsichtlich ohne Konsequenzen bleiben, wenn in den Kreditakten nachvollziehbar dokumentiert wird, warum das Engagement trotz Verweigerung der Offenlegung fortgeführt wird.

Leistungsstörungen in den Zins- und Tilgungsleistungen führen zu einer sofortigen Überprüfung des gesamten Engagements.

Bei gekündigten Krediten besteht die Offenlegungspflicht weiter, bei abgeschriebenen Krediten nicht mehr.

2. Auswertung

Die vorgelegten Unterlagen müssen fachkundig und zukunftsgerichtet ausgewertet werden. Unter zukunftsgerichteter Auswertung versteht man hierbei die Beurteilung, ob ein Kreditnehmer auch zukünftig in der Lage sein wird, seine Zins- und Tilgungszahlungen pflichtgemäß zu erfüllen. Eine bloße Einsichtnahme in die Jahresabschlußunterlagen reicht nicht aus. Außerdem muss eine dynamische Bonitätsprüfung stattfinden, d.h. die Beurteilung soll immer auf Grundlage der letzten drei Jahresabschlußunterlagen erfolgen.

Erst wenn die mit der Auswertung betraute Stelle in der Bank zu der Beurteilung gelangt, dass ein klares Bild von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kreditnehmers besteht, kann auf der Grundlage dieses Bildes der Kredit von dem Entscheidungsträger gewährt oder fortgesetzt werden.

3. Dokumentation

Die vorgelegten Unterlagen, die Auswertung und ihr Ergebnis sind zu den Akten zu nehmen und mindestens sechs Jahre aufzubewahren, so dass alle für eine Überprüfung der Kreditentscheidung zuständigen Stellen die Entscheidung jederzeit nachvollziehen können.

2.2.2. Ausnahmen von der Verpflichtung zur Offenlegung

Das Kreditinstitut kann hiervon absehen, wenn das Verlangen nach Offenlegung im Hinblick auf die gestellten Sicherheiten oder auf die Mitverpflichteten offensichtlich unbegründet wäre.4)

1. Stellung geeigneter Sicherheiten

Als geeignete Sicherheiten gelten nur solche, die so beschaffen sind, dass ihre Realisierung aller Voraussicht nach das zur Verfügung gestellte Kapital und die Zinsen betragsmäßig voll abdeckt. Bei der Bewertung sind allerdings folgende Besonderheiten und Abschläge zu beachten:

[...]


1) online im Internet, , www.lm-nrw.de/mehr_insolvenzen_in_2002.html, Abfrage vom 15.12.2002

2) Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 13.Dezember 2002, „Insolvenzen im August 2002“ von Jürgen Angele, online im Internet, Abfrage vom 15.12.2002

3) §18 KWG Satz 1

4) §18 KWG Satz 2

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Details

Title
Unterlagenoffenlegung nach §18 KWG
Subtitle
Bedeutung des §18 KWG für die Risikovorsorge
College
Heidenheim University of Cooperative Education
Author
Year
2002
Pages
19
Catalog Number
V82538
ISBN (eBook)
9783638898201
ISBN (Book)
9783638904544
File size
461 KB
Language
German
Keywords
Unterlagenoffenlegung
Quote paper
MBA / Dipl.-Betriebsw.(BA) Stefanie Schnütgen (Author), 2002, Unterlagenoffenlegung nach §18 KWG, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/82538

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