Softwarepatente in Europa. Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen


Bachelor Thesis, 2006

83 Pages, Grade: 1,0


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Das Patent als Erfindungsschutz

2. „Software Patente“ in Europa
2.1 Einleitung
2.2 Wettbewerb im Gerichtssaal
2.3 Bisherige Patentpraxis in Europa
2.4 Die EU im Zugzwang
2.4.1 WTO / TRIPS Abkommen
2.5 Begriffsabgrenzung
2.6 EU Richtlinie für „Computerimplementierte Erfindungen“
2.6.1 Unterstützer und Kritiker
2.6.2 Im Zeichen des Lobbyismus
2.6.3 Stimmen zur Entscheidung
2.7 Sind Software Patente trivial?
2.7.1 Beispiele aus dem Europäischen Patentamt
2.7.2 Wieso ist Trivialität schwer zu erkennen?
2.8 Sind Software Patente Wachstums hemmend?

3. Vorläufer USA?
3.1 Einleitung
3.2 Patentpraxis in den USA
3.2.1 „Patentverteidiger“
3.2.2 Reform des US-Systems
3.3 Gefahr für kleine und mittlere IT-Unternehmen?
3.4 Unterschiede US Markt / Europa

4. Mythos Freie Software
4.1 Die Anfänge
4.2 Kategorien freier und nicht freier Software
4.3 Verschenkte Arbeitszeit?
4.4 283 Patente gefährden Linux
4.5 Datenbanken für offene Patente
4.6 Neue Wege

5. Resümee

Quellenverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Trivialpatente in den USA

Abb. 2: „Vier Sektoren“ Modell

Abb. 3: Zeitplan EU-Richtlinie

Abb. 4: In den USA ausgestellte Patente

Abb. 5: FFII Leitspruch

Abb. 6: Befürworter Yacht, Gegner Kajak

Abb. 7: Automatisierte medizinische Diagnose

Abb. 8: Fernsteuerung eines Computers

Abb. 9: System zur Erzeugung von Kochrezepten

Abb. 10: Brotmaschine und Codierungssystem dafür

Abb. 11: Software Kategorien

Abb. 12: Apache im Zeitraffer

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Das Patent als Erfindungsschutz

„Innovation is a beautiful thing. It is a force with both aesthetic and pragmatic appeal: It unleashes our creative spirit, opening our minds to hitherto undreamed of possibilities, while simultaneously accelerating eco­nomic growth and providing advances in such crucial human endeavours as medicine, agriculture, and education. [..] While innovation is a powerful means of competitive differentiation, enabling firms to penetrate new markets and achieve higher margins, it is also a competitive race that must be run with speed, skill, and precision. It is not enough for a firm to be innovative-to be successful it must innovate better than its competitors.”

Melissa A. Schilling, New York University[1]

Um diesen wichtigen Prozess der Innovation aufrecht zu erhalten, müssen dem Erfinder auch Anreize gegeben werden, damit er seine Erfindung ver­öffentlicht. War es im Mittelalter noch so, dass das gesamte Wissen um Erfindungen in den verschiedenen Gilden und Zünften geheim gehalten wurde, sollte die Einführung des Patentsystems sicherstellen, dass Dinge wie Herstellungsgeheimnisse publik gemacht werden und damit der Öffentlichkeit zu Gute kommen. Im Gegenzug leisten Patente einen Inves­titionsschutz. Dem Erfinder wird vom Staat über einen begrenzten Zeit­raum ein Monopolrecht gewährt, in dem er den Preis für die Dauer der Patentfrist für den Kauf oder Benützung seiner Errungenschaft selber festlegen kann.[2]

1877 wurde in Deutschland auf Betreiben von Werner Siemens und seinem „Deutschen Patentschutzverein“ das Deutsche Patentgesetz verab­schiedet.[3] Damals lautete § 1 Abs. 1 im ersten gesamtdeutschen Patentgesetz noch unkompliziert:

„Patente werden ertheilt für neue Erfindungen, welche eine gewerbliche Verwerthung gestatten.“[4]

Die Anforderungen sind mit dem Fortschritt der Technik gestiegen. So lautet Art. 52 Abs. 1 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) vom Jahr 2000 folgendermaßen:

„(1) Patente werden für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind

(2) Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen:

1. Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;
2. ästhetische Formschöpfungen;
3. Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;
4. die Wiedergabe von Informationen.

(3) Absatz 2 steht der Patentfähigkeit nur insoweit entgegen, als für die genannten Gegens­tände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird.“[5]

Seit dem Inkrafttreten des Patentgesetzes von 1877 bestand Einigkeit darüber, dass man nicht jede Neuerung, die vom Bekannten abweicht, patentieren kann. So kamen zwei Anforderungen dazu: Eine inhaltliche Anforderung (Technizität der Erfindung) und eine qualitative Anforderung (Erfindung darf nicht nahe liegend sein). 1978 wurde die qualitative Anforderung durch den gesetzlich neu geschaffenen Begriff „Erfindungs­höhe“ definiert.[6]

2. „Software Patente“ in Europa

„Ein Softwarepatent-Regime würde das Recht des Stärkeren etablieren und letztlich mehr Unrecht als Recht schaffen [..]“

Linus Torvalds (Linux), Michael Widenius (MySQL) und Rasmus Lerdorf (PHP)[7]

2.1 Einleitung

„Software besitzt einen seltsamen Doppelcharakter: Einerseits sind solche ‚Rechenregeln’ für den Computer, etwa ein neues Verfahren zur Berech­nung von Primzahlen, ein geistiges Produkt, das wie ein Text unter dem Schutz des Urheberrechts steht. Andererseits sind die meisten Programme Werkzeuge. Und deren Entwickler haben einen Anspruch darauf, an dem Geld zu partizipieren, das mit der Verwertung ihres Werks verdient wird.“[8]

Schon seit dem Inkrafttreten des EPÜ existiert ein generelles Patentie­rungsverbot für „Programme für Datenverarbeitungsanlagen als solche“[9], nicht aber für eine Hardware Lösung eines speziellen Problems. Roman Sedlmaier etwa schreibt dies der historischen Entwicklung von Computer­programmen zu. So wurden ursprünglich für jeden Einsatzbereich Spezi­alrechner entwickelt. Ein solcher Spezialrechner ist nichts anderes als eine elektrische Schaltung, welche nur einen ganz bestimmten Algorithmus realisiert. Ein Universalrechner kann jegliche Art von Algorithmen ausführen, ein Spezialrechner immer nur den Algorithmus, für den er explizit gebaut wurde. Es kann aber für jede Art von Algorithmen, die ein Universalrechner ausführen kann, auch eine Hardware Variante zusam­mengelötet werden.[10]

Bis dato ist in Europa jedoch ausschließlich die Patentierbarkeit von Hard­wareausführungen allgemein anerkannt. Patente auf „reine Software“ werden durch das Urheberrecht geschützt.[11]

2.2 Wettbewerb im Gerichtssaal

„Der Wettbewerb verlagert sich immer mehr ins Rechtssystem“

Richard Sietmann, Redakteur „C’T“[12]

In den USA dominiert ein anderes Bild: Es kann mittlerweile für jede Trivialität Erfindungsschutz beansprucht werden. 1980 befand der US-Supreme Court „alles unter der Sonne von Menschenhand Erschaffene“ als patentierbar. Die Möglichkeiten zur Patentierung wurden dann sukzessive ausgeweitet: 1985 kamen Mikroorganismen, Pflanzen und Pflanzensorten dazu, 1987 Tiere, 1994 Computerprogramme und seit 1998 sind sogar Geschäftsmethoden wie das berüchtigte „1 Click“ Patent von Amazon patentwürdig.[13]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Trivialpatente in den USA (aus: Oelrich (2006))

In Abbildung 1 sind drei plakative Stellvertreter aus dem US Patentrecht angeführt, die die Möglichkeit zur Patentierung von Trivialitäten veran­schaulichen soll. Ganz links zu sehen ist Patent No. 6,557,994: Eine bügellose Brille, die an Piercings im Gesicht befestigt wird, in der Mitte Patent No. 6,360,693: „Animal Toy“, ein künstlicher Stock, mit Hilfe dessen einem Hund das apportieren beigebracht werden soll. Ganz rechts Patent No. 6,637,447: „Beerbrella“. Es gibt immer mehr Erfinder, die sich vermeintlich bahnbrechende Ideen wie die obigen schützen lassen.[14]

Für Unternehmen wird es angesichts des Patentdschungels zusehends schwieriger, ihre eigenen Produkte zu vermarkten. Zu gefährlich ist es, sich ohne Anwalt im Rücken auf den Markt zu trauen, da auf Grund von oft weit gefassten Patentschriften immer die Gefahr besteht, unwissend ein bestehendes Patent zu verletzen. Alleine der W-CDMA-Übertragungs­standard von UMTS beruht auf Techniken, von denen gut 1150 patentiert sind. Etwa 700 davon halten japanische, 300 US-amerikanische und 150 europäische Unternehmen. Um in einem komplexen Gebiet wie dem der Kommunikationstechnik ein Produkt auf den Markt zu bringen, bedarf es eines gewissen Portfolios an Patenten, die man notfalls mit anderen Unternehmen „tauschen“ kann, falls man deren Patente verletzt. So wird reger Tauschhandel unter den Big Playern betrieben, nur wer keine oder uninteressante Patente hat, muss zahlen.[15]

Jeffrey Ullman, Professor an der Stanford University, vergleicht Patente mit Landminen. Patente werden regelrecht als Waffen im Wettbewerb ein­gesetzt. Es wird versucht, für alles in Frage kommende ein Schutzrecht zu erlangen, damit man im Fall eines Konflikts, mit einer Gegenklage zum Konterangriff übergehen kann. Seit den 1980er Jahren steigt in den USA die Zahl der Patentanwälte schneller als die Forschungsausgaben. Da verwundert es nicht, wenn man tatsächlich vom Wettbewerb im Gerichts­saal spricht.[16]

2.3 Bisherige Patentpraxis in Europa

„Insgesamt muss festgestellt werden, dass die Rechtssprechung sich derzeit im Fluss befindet und klare Tendenzen nicht feststellbar sind.“

Roman Sedlmaier, Rechtsgelehrter der Universität München[17]

Software ist in Europa vor allem durch das Urheberrecht geschützt. Eine Verletzung des Urheberrechts kommt dann zustande, wenn man Code kopiert. Wenn man eine Software zwar neu schreibt, diese aber dieselben Funktionen wie die eines patentierten Softwareprodukts bietet, findet hingegen eine Patentverletzung statt.[18]

Das EPÜ besagt, dass „die Patentierung von wissenschaftlichen Theorien, mathematischen Methoden, Heilverfahren, Pflanzensorten, Tierarten und Computerprogrammen verboten ist. Die patentierbare Idee müsste eine ‚technische Erfindung sein’“.[19] Leider gewähren das Europäische Patent­amt (EPA) und europäische Richter bereits seit Jahren Patente auf Rechenprobleme, deren Lösung in einem Programm für Datenver­arbeitungsanlagen (DV) als solchem besteht. Vor allem amerikanischen Unternehmen wurden bereits etwa 30.000 europäische Patente für Soft­ware zugestanden. Die Erteilung war meist durch eine breite Formulierung möglich. Sie „verkleideten“ die Software als „wesensbestimmenden Bestandteil“ eines technischen Geräts. Diese Patente hätten im Falle einer Anfechtung im Moment keinen Bestand vor Gericht, sie könnten aber bei einer missverständlichen Fassung einer Richtlinie zur Patentierung von Software legitimiert werden.[20]

2.4 Die EU im Zugzwang

„Wir brauchen Gewissheit darüber, was patentierbar ist, und was nicht“ Binnenmarktkommissar Frits Bolkestein Ende 2002[21]

Die EU sah sich im Zugzwang, ein einheitliches Gesetz zur Patentierung für „Computerimplementierte Erfindungen“ (CIE) für Europa zu verab­schieden. Die Notwendigkeit zu diesem Schritt gewann nicht nur durch die unterschiedliche Patentierungspraxis des EPAs und vieler nationalen europäischen Patentämtern an Gewicht, sondern auch durch die zunehmende Bedeutung der Information als Wirtschaftsgut. Das intellecutal property und die Potentiale die es für Unternehmen birgt, gewinnt wie an Abbildung 2 ersichtlich ist, an Bedeutung.[22]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2: „Vier Sektoren“ Modell (aus: Sietmann (2001))

Mit der Entscheidung zur Vereinheitlichung des europäischen Patentrechts ging es auch darum, mit den USA und Japan gleichzuziehen. Dort ist es schon seit Jahren möglich, Software zu patentieren. In Punkto Wettbe­werb fielen durch Politiker wie Klaus-Heiner Lehne (CDU) Argumente wie „[..] es sei nicht akzeptabel, dass sich die amerikanische Konkurrenz durch Patente schützen könne, während die Europäer Kopien ihrer Ideen hinnehmen müssten“[23]. Die Richtlinie war ebenfalls dafür gedacht, die De-facto-Entscheidungen von verschiedenen europäischen Gerichten rechtlich wieder einzuholen und in geregelte Bahnen zu lenken.[24]

2.4.1 WTO / TRIPS Abkommen

Nicht nur durch oben genannte Gründe, sondern auch durch das „Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights“ (TRIPS) von 1994 glauben sich die EU Staaten in Zugzwang.[25] TRIPS ist ein bindender Bestandteil des WTO Vertrags. Es verpflichtet die WTO Mit­glieder auf ein Patentsystem, das laut Artikel 27 „jeglichen Erfindungen, ob Produkten oder Verfahren, in allen Technologiebereichen zur Verfügung stehen soll, vorausgesetzt sie sind neu, beruhen auf einem erfinderischen Schritt und sind gewerblich anwendbar“.[26] Ein Erfinder soll, ganz egal welcher Herkunft, oder aus welchem Technologiefeld, diese Rechte bean­spruchen können.[27]

Die Formulierung umfasst mit „jegliche Erfindungen [..] in allen Technolo­giebereichen“ eine große Spannweite. Ob diese Formulierung jedoch auch Software umfasst, ist umstritten. Art. 10 TRIPS legt etwa fest, dass der Berner Konvention von 1971 entsprechend, Computerprogrammcode und Datenbanken nach dem Urheberrecht geschützt werden sollen.[28] Gleichzeitig besagt Art. 27, dass Patente für Erfindungen auf technischem Gebiet erteilt werden. Problematisch ist aber die Definition eines „tech­nischen Gebietes“: In der Geschichte des deutschen Patentrechts beispielsweise, hat es verschiedene nicht zufrieden stellende Definitionen gegeben. So haben etwa die deutschen Rechtsgelehrten Nastelski, Technau und Weiss, die Möglichkeit einer Definition einer technischen Erfindung verneint.[29]

Das Europäische Parlament versuchte sich am 24.09.2003 am Begriff der Technizität:

Artikel 2b: „Technischer Beitrag“, auch „Erfindung“ genannt, bedeutet einen Beitrag zum Stand der Technik auf einem Gebiet der Technik. Die Technizität des Beitrags ist eine von vier Voraussetzungen der Patentierbarkeit. Zusätzlich muss der Beitrag neu, nicht nahe­liegend und gewerblich anwendbar sein. Der Einsatz von Naturkräften zur Beherrschung physikalischer Wirkungen über die digitale Darstellung von Information hinaus gehört zu einem Gebiet der Technik. Die Verarbeitung, Handhabung und Darstellung von Information gehören nicht zu einem Gebiet der Technik, selbst wenn technische Vorrichtungen für solche Zwecke verwendet werden.

Artikel 2c: „Gebiet der Technik“ bezeichnet einen gewerblichen Anwendungsbereich, der zur Erzielung vorhersagbarer Ergebnisse der Nutzung kontrollierbarer Kräfte der Natur bedarf. „Technisch“ bedeutet „einem Gebiet der Technik zugehörig“

Artikel 3 : Die Mitgliedsstaaten stellen sicher, dass die Datenverarbeitung nicht als Gebiet der Technik im Sinne des Patentrechts betrachtet wird und dass Innovationen auf dem Gebiet der Datenverarbeitung nicht als Erfindungen im Sinne des Patentrechts betrachtet werden.“[30] .

Alle drei obigen Artikel wurden vom EU-Rat in seinem Kompromissvor­schlag gestrichen, und stellen somit keine offizielle Definition der EU mehr dar.[31]

2.5 Begriffsabgrenzung

In der Presse dominieren zwei Begriffe, die beide für die selbe Sache stehen wollen: Der Begriff der „Computerimplementierten Erfindungen“ (CIE) und jener der „Software Patente“. Darauf, dass die beiden im Grunde verschieden auszulegen sind, wird kaum Rücksicht genommen.[32] In den nächsten Zeilen soll an Hand von Zitaten versucht werden, die Begriffslage zu klären.[33]

Hans-Peter Götting, Urheberrechtsexperte an der Technischen Universität Dresden befürchtet,

„dass in der Praxis die Grenze zwischen Software und CIE kaum zu ziehen ist“.[34]

Tobias Hürter, Autor der Technology Review, schreibt:

„Die ehrliche und für Patentrechtslaien einzig natürliche Antwort lautet: Software ist Techno­logie und demnach grundsätzlich patentierbar. Schließlich benutzt man Programme üblicher­weise als Werkzeug und liest sie nicht wie einen Roman. Auch Patentskeptiker können dies zugestehen, ohne ihre Mission zu verraten“.[35]

James Bessen von der Boston University School of Law und Robert M. Hunt von der Federal Reserve Bank of Philadelphia schreiben in ihrem Working Paper über Software Patente:

“We construct our own definition of a software patent (there is no official definition) [..] Our concept of software patent involves a logic algorithm for processing data that is implemented via stored instructions; that is, the logic is not ‘hard-wired.’ These instructions could reside on a disk or other storage medium or they could be stored in ‘firmware’, that is, a read-only memory, as is typical of embedded software. But we want to exclude inventions that involve only off-the-shelf software—that is, the software must be at least novel in the sense of needing to be custom-coded, if not actually meeting the patent office standard for novelty.”[36]

Robert W. Hahn and Scott Wallsten, Wissenschaftler am American Enterprise Institute:

“The term ‘software patent’ is ambiguous [..]”[37]

Die europäische Kommission definiert CIE folgendermaßen:

„Unter ‚computerimplementierte Erfindung’ soll jede Erfindung subsumiert werden, die sich auf einen Computer oder eine vergleichbare Vorrichtung stützt und durch Ablauf eines Computer­programms realisiert wird“[38]

Hendrick Kafsack und Mussler Werner, Redakteure der FAZ:

„Zwischen ‚computerimplementierten Erfindungen’ und Software besteht ein entscheidender Unterschied. Erstere sind wirkliche Erfindungen auf computergesteuerten Maschinen, letztere Computerprogramme, die aus täglich (weiter)entwickelten Rechenregeln, Algorithmen und logischen Abläufen mit wenig Neuerungen bestehen.“[39]

Man kann an den obigen Aussagen erkennen, dass in der Begriffslage kein eindeutiger Konsens herrscht. Laut James Bessen und Robert M. Hunt gibt es keine offizielle Definition des Begriffes „Software Patente“. Der von der europäischen Kommission neu geschaffene Begriff der „computer­implementierten Erfindungen“ wird zwar von ihr auch definiert, die Grenzen zu den Definitionen der anderen Zitate verschwimmen aber. Die einzige Abgrenzung von Software Patenten zu CIE liefern die FAZ Autoren Kafsack und Mussler. Da ihre Art der Definition jedoch nicht von anderen Autoren bestätigt wird, kann dies nicht als repräsentatives Ergebnis gewertet werden.

2.6 EU Richtlinie für „Computerimplementierte Erfin­dungen“

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 3: Zeitplan EU-Richtlinie (Eigene Darstellung;
Vgl. Generalsekretariat der Europäischen Kommission (2005))

Am 20. Februar 2002 wird der Richtlinien Vorschlag „Vorschlag für eine Richtlinie des europäischen Parlaments und des Rates über die Patentier­barkeit computerimplementierter Erfindungen“ der EU Kommission vorgelegt.[40] Durch sie sehen Kritiker eine Ermöglichung der Patentier­barkeit fast jeder Software. Besonders kritisiert wird der Satz „[..] alle Programme, die auf einem Computer ablaufen, sind per Definitionen als technisch anzusehen (da es sich bei einem Computer um eine Maschine handelt)“.[41]

Dabei soll die Richtlinie, die oft salopp als Richtlinie für Softwarepatente bezeichnet wird, verhindern, dass generell jede Software wie etwa ein Textverarbeitungsprogramm oder ein Grafikbearbeitungsprogramm geschützt werden kann. Es sollten aber solche Programmteile patentierbar werden, die direkt Maschinen antreiben, wie beispielsweise das ABS in Autos.[42]

19.09.2002: Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozial­ausschuss (EESC). Für den EESC ist „dem Patent auf Software Tür und Tor geöffnet, da programmierbare Elektronikerzeugnisse nicht ohne Software funktionieren und die Unterscheidung zwischen Software ‚als solcher’ und ‚Software, die technische Effekte erzeugt’, das Ergebnis juristischer Kasuistik ist und praktisch nicht definiert werden kann“[43]. Er merkt unter anderem auch an, dass der Begriff „Stand der Technik“ im Bereich Soft­ware nicht definierbar sei und dass Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nicht „über die technischen, rechtlichen und finanziellen Ressour­cen, die nicht nur zur Hinterlegung des Patents, sondern vor allem auch zur Abwehr von Klagen in Sachen Fälschung, die im Softwarebereich besonders leicht angestrengt werden können“[44], verfügen. Es wird empfohlen, den Richtlinienvorschlag zu überarbeiten.[45]

14.11.2002: Der Europäische Rat nimmt die Empfehlungen des EESC zur Kenntnis, verbleibt aber bis zur 1. Lesung des Parlaments und dessen Stellungnahme beim Richtlinienvorschlag in der momentanen Form.[46]

24.09.2003: Das Europäische Parlament billigt den Richtlinienvorschlag, behält sich aber einige Änderungen des Vorschlags, in Summe 21, vor. Insgesamt summieren sich die Änderungsanträge für die Richtlinie bis zu deren Ablehnung auf 216. Der schließlich daraus resultierende Text­vorschlag wird als „demokratisches Wrack“ bezeichnet.[47]

18.05.2004: Der Rat und die Kommission einigen sich. Beide befinden, dass ausreichende Änderungen am ursprünglichen Vorschlag vorge­nommen wurden, so dass weder Groß- noch Kleinunternehmen bevorteilt werden und Neuerungen auf dem Softwaremarkt nicht behindert werden.[48]

Im Februar 2005 warnt die schwedische Juristin Sandra Paulsson in Ihrem Report, der als Entscheidungshilfe für das EU-Parlament dienen sollte, vor „amerikanischen Verhältnissen“. So soll das Kriterium des technischen Beitrags, das vor Trivialpatente schützen soll, sich auch im US-amerikanischen Gesetzestext wieder finden. Allgemein befindet sie, dass die Unterschiede zwischen dem Patentsystem der USA und dem Richtlinienentwurf in Europa geringer sind als oft behauptet wird. In der Praxis könnten sie schließlich zu ähnlichen Ergebnissen führen.[49]

Ebenfalls im Februar 2005 warnt die Computer & Communications Industry Association (CCIA) vor der Verabschiedung der Richtlinie in der damaligen Fassung. Die CCIA ist ein weltweiter Branchenverband mit Sitz in Washington. Mitglieder sind u.a. auch Microsoft und Sun, die sich bisher für eine breite Patentierbarkeit von Software eingesetzt haben. Sie weisen in einem Schreiben an die EU-Minister darauf hin, dass „die Ratsversion der umstrittenen europäischen Richtlinie zu computerimplementierten Erfindungen zu zahlreichen ungerechtfertigten Patenten auf die meisten Softwarebausteine führen würde.“[50] Die einzigen Nutznießer dieser Situation wären Marktgrößen, Spekulanten und Zwischenhändler. Die CCIA empfahl einen Neustart des gesamten Verfahrens.[51]

07.03.2005: Der Europäische Rat stimmt mit qualifizierter Mehrheit für die Änderungen am Richtlinienvorschlag. Dagegen stimmt nur Spanien. Österreich, Italien und Belgien enthalten sich. Der geänderte Entwurf wird an das Parlament weitergeleitet, das ihn in der 2. Lesung erneut prüft.[52]

Im April 2005 kritisieren Prof. Dr. Norbert Pohlmann und Prof. Dr. iur. Andreas Müglich von der Fachhochschule Gelsenkirchen in ihrem im Auf­trag des deutschen Bundeswirtschaftsministeriums erstellten Gutachten, besonders das Fehlen von brauchbaren Ansätzen zur Herstellung von Interoperabilität. Mehr als 50 % der Unternehmen in Deutschland hätten ihr Geschäftsmodel auf die individuelle Anpassung von Software an den Kunden ausgerichtet. Diese Unternehmen seien damit auf Interopera­bilität, also auf leichte Verknüpfungsmöglichkeiten unterschiedlicher Betriebssysteme, Anwendungen und Softwarebibliotheken angewiesen. Patente auf solche Komponenten könnten internationale Konzerne nutzen, um kleineren Herstellern das Wissen über die Schnittstellen vorzuent­halten und sie damit dem Untergang zu weihen. Als Beispiel wird in der Studie Microsoft angeführt. Der Konzern lässt angeblich spezielle Schnitt­stellen undokumentiert, damit ein bestimmter Markt von keiner anderen Firma besetzt werden kann.[53]

06.07.2005: Schon im Vorfeld der Abstimmung war zwischen Lobbyisten und Fachpolitikern klar: „Besser keine Richtlinie, als eine Schlechte“. Das EU Parlament lehnt daraufhin die Richtlinie nach zweieinhalbjährigem Ringen „mit überwältigender Mehrheit“[54] ab. Es stimmen 648 von 680 Abge­ordneten gegen die Richtlinie, nur 14 stimmen gegen die vorzeitige Absetzung des Vorschlags und 19 enthalten sich der Stimme. Das Parlament vertritt außerdem auch die Meinung, dass das TRIPS-Abkommen keinen Patentschutz für Software an sich verlangt.“[55] Nach der Ablehnung gilt vorerst weiter das Urheberrecht für Software. Der damalige EU-Kommissar Joaquin Almunia schließt einen erneuten Anlauf aus.[56]

Im Jänner 2006 passiert dennoch der Startschuss zu einem „letzten Anlauf“ für das Gemeinschaftspatent. Ausgegangen ist die Aktion vom EU-Binnenmarktkommissar Charlie McCreevy. Zuerst will er eine Konsultie­rungsrunde mit der Wirtschaft und Interessensverbänden durchführen. Dadurch erhofft sich die Kommission Hinweise zur Patentierungsstrategie in Europa und damit eine schnellere Möglichkeit zur Verabschiedung der Richtlinie. Auch wird eine Reihe neuer Ansätze vorgeschlagen. So sollen etwa unterschiedliche nationale Patente anerkannt werden. Es gibt neue Regelungen für Vorgehensweisen im Falle von Patentstreitigkeiten und sonstige Verbesserungen des bisherigen Vorschlags. Auch Gegner und Befürworter bereiten sich auf einen neuen Anlauf vor.[57]

[...]


[1] Schilling (2005), S. V

[2] Vgl. Mühlbauer (21.06.2002)

[3] Vgl. Sietmann (2001)

[4] Sedlmaier (2004), S. 14, zitiert nach: RGBl 1877, 501.

[5] Sedlmaier (2004), S. 13, zitiert aus: Akte zur Revision des EPÜ, unterz. A. 29.11.2000, MR/3/00, GRUR Int. 2001, 309, Art. 1 Nr. 17; Abl. EPA 2003, Sonderausgabe Nr. 1, Seite 1, 24.

[6] Vgl. Sedlmaier (2004), S. 15

[7] Zieger (23.11.2004)

[8] Drösser (28.08.2003)

[9] Sedlmaier (2004), S. 51

[10] Vgl. Sedlmaier (2004), S. 28, zitiert nach: zur Austauschbarkeit von Hard- und Softwarelösungen, EPA – VICOM, Entscheidungsgründe 16, ABl. EPA 1987, 14 = GRUR Int. 1987, 173 = CR 1986, 193 = Mitt. 1986, 171 = ICC 1987, 101; Octrooiraad – Steuervorrichtung, GRUR Int. 1989, 705; Octrooiraad – Dekodierverfahren, GRUR Int. 1988, 71; BGH – Dispositionsprogramm, aaO, FN. 47; BGH – Spannungsregler, BGHZ 42, 248 BPATGE 6, 254 = GRUR 1965, 234 = Bl.PMZ 1965, 236; BGH – UHF Empfänger, BPatGE 6, 255 = GRUR 1965, 247; BPatG – Digitale Signalverarbeitungsanordnung, GRUR 1986, 307 = CR 1986, 329 = Mitt. 1986, 70; BPatG – Fourier Transformationsanordnung, GRUR 1989, 336 = CR 1990, 271 = BPatGE 30, 78 = Bl.PMZ 89, 179; Kafsack (03.07.2005)

[11] Vgl. Roller (15.02.2002)

[12] Sietmann (2001)

[13] Vgl. Sietmann (2001)

[14] Vgl. Oelrich (2006)

[15] Vgl. Sietmann (2001)

[16] Vgl. Sietmann (2001)

[17] Sedlmaier (2004), S. 58

[18] Vgl. Bruns (10.12.2000)

[19] Mühlbauer (21.06.2002)

[20] Vgl. Mühlbauer (21.06.2002); Bruns (10.12.2000)

[21] Kafsack/Mussler (03.07.2005)

[22] Vgl. Sietmann (2001)

[23] Kafsack/Mussler (03.07.2005)

[24] Vgl. Krempl (20.02.2002)

[25] Vgl. Sietmann (06.08.2001)

[26] Sietmann (2001)

[27] Vgl. Sietmann(2001)

[28] Vgl. Sietmann (21.06.2002)

[29] Vgl. Sedlmaier (2004), S. 17f., zitiert nach BGBl. 1994 II, 1730 = ABl. EG L 336/213, als Anhang 1 C des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) zum 1.1. 1005 in Kraft getreten; Müller, Mitt. 1926, 122f; Reimer, PatG, 3. Aufl. 1968, § 1 PatG Rn. 1; Klauer-Möhring, Patentrechtskommentar, 3. Aufl. 1971, § 1 PatG Rnr. 2; Lindenmaier, Das Patentgesetz, 6. Aufl. 1983 § 1 PatG Rn.4.

[30] Sietmann (2004), S. 159

[31] Vgl. Sietmann (2004), S. 159

[32] Vgl. Krempl (04.04.2005)

[33] Vgl. Krempl (27.03.2003)

[34] Ermert (24.03.2005)

[35] Hürter (23.11.2004)

[36] Bessen/Hunt (2004), S. 3, S. 8

[37] Hahn/Wallsten (2003), S. 3

[38] Kommission der europäischen Gemeinschaften (2002), S. 14

[39] Kafsack/Mussler (03.07.2005)

[40] Vgl. Kommission der Europäischen Gemeinschaften (2002)

[41] Vgl. Mühlbauer (21.06.2002)

[42] Vgl. Die Zeit (2005)

[43] Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss (2002)

[44] Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss (2002)

[45] Vgl. Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss (2002)

[46] Vgl. Europäischer Rat (2002)

[47] Vgl. Europäisches Parlament (2002); Krempl (23.05.2005)

[48] Vgl. Europäische Kommission (2004)

[49] Vgl. Krempl (17.02.2005)

[50] Krempl (17.02.2005)

[51] Vgl. Krempl (17.02.2005)

[52] Vgl. Europäischer Rat (2005)

[53] Vgl. Müglich/Pohlmann (2005), S. 3, S. 27

[54] Die Zeit (2005)

[55] Krempl (23.05.2005)

[56] Vgl. Die Zeit (2005); Krempl (06.07.2005); Krempl (05.07.2005); Spiegel Online (06.07.2005)

[57] Vgl. Krempl (16.01.2006); Krempl (21.01.2006)

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Details

Title
Softwarepatente in Europa. Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen
College
Hochschule Liechtenstein
Grade
1,0
Author
Year
2006
Pages
83
Catalog Number
V82542
ISBN (eBook)
9783638859189
ISBN (Book)
9783638854535
File size
1008 KB
Language
German
Keywords
Softwarepatente, Europa, Patentierbarkeit, Erfindungen
Quote paper
Philipp Schuler (Author), 2006, Softwarepatente in Europa. Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/82542

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