Das Vorsichtsprinzip im internationalen Vergleich am Beispiel von Rückstellungen


Diploma Thesis, 2007

110 Pages, Grade: 1,3


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Rechnungslegung von Kapitalgesellschaften
2.1 Pflicht zur Rechnungslegung
2.1.1 Einzelabschluss
2.1.2 Konzernabschluss
2.2 Rechnungslegungszwecke
2.3 Normensetzende Institutionen
2.3.1 Gesetzgeber
2.3.2 Gerichte
2.3.3 Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.
2.3.4 Fachliteratur
2.3.5 Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.

3 Internationalisierung der Rechnungslegung
3.1 Gründe für internationale Rechnungslegung
3.2 Internationalisierung und Harmonisierung in Deutschland

4 International Financial Reporting Standards
4.1 Grundlagen und Entwicklung der
4.2 Organisationen und Institutionen
4.3 Die Entwicklung eines Standards

5 Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung
5.1 Entwicklung der Go
5.2 Elemente der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung
5.2.1 Dokumentationsgrundsätze
5.2.2 Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung

6 Das Vorsichtsprinzip
6.1 Das Vorsichtsprinzip in Deutschland
6.1.1 Grundlagen
6.1.2 Das Realisationsprinzip
6.1.3 Die Grundsätze der Abgrenzung der Sache und der Zeit nach
6.1.4 Das Imparitätsprinzip
6.1.5 Folgeprinzipien
6.1.6 Das Vorsichtsprinzip als Instrument der Kapitalerhaltung
6.2 Das Vorsichtsprinzip nach International Financial Reporting Standards
6.2.1 Grundlagen
6.2.2 Framework
6.2.3 Basisannahmen („Underlying Assuptions“)
6.2.4 Qualitative Rechnungslegungsgrundsätze („Qualitative Characteristics“)
6.2.5 Einschränkungen bei der Informationsvermittlung („Constraints“)
6.3 Unterschiede aufgrund des Vorsichtsprinzips
6.3.1 Informationsfunktion und getreue Darstellung
6.3.2 Vorsichtsprinzip
6.3.3 Realisationsprinzip
6.3.4 Imparitätsprinzip
6.3.5 Anschaffungs- und Herstellkostenprinzip
6.4 Ergebnis des Vergleichs

7 Rückstellungen
7.1 Rückstellungen nach
7.1.1 Begriff der Rückstellung
7.1.2 Arten von Rückstellungen
7.1.3 Statische und Dynamische Bilanzauffassung
7.1.4 Abgrenzung der Rückstellung von anderen Posten der Bilanz
7.1.5 Ausweis von Rückstellungen
7.2 Ansatz von Rückstellungen nach Handelsrecht
7.2.1 Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten
7.2.2 Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften
7.2.3 Aufwandsrückstellungen
7.3 Bewertung von Rückstellungen nach Handelsrecht
7.3.1 Bandbreiten
7.3.2 Das Höchstwertprinzip bei Rückstellungen
7.3.3 Einzel- und Sammelrückstellungen
7.3.4 Abzinsung
7.3.5 Kostensteigerungen
7.3.6 Die Bewertung von Drohverlustrückstellungen
7.4 Rückstellungen nach
7.5 Ansatz von Rückstellungen nach
7.5.1 Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten
7.5.2 Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften
7.5.3 Aufwandsrückstellungen
7.5.4 Eventualschulden und Eventualforderungen
7.6 Bewertung von Rückstellungen nach
7.6.1 Bestmögliche Schätzung
7.6.2 Abzinsung
7.6.3 Kostensteigerung
7.6.4 Einzel- und Sammelrückstellung
7.7 Abschließender Vergleich von Ansatz und Bewertung

8 Ausblick
8.1 Exposure Draft 37
8.2 Die Modernisierung des Handelsrechts

9 Fazit

10 Anhang

11 Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1 Rechtliche Grundlagen des Jahresabschlusses

Abbildung 2 Rechnungslegung in Deutschland (ab 2005)

Abbildung 3 Adressatenkreis des Jahresabschlusses

Abbildung 4 Organisationsstruktur des IASCF

Abbildung 5 "House of IFRS"

Abbildung 6 System der Rechnungslegungsgrundsätze (IFRS)

Abbildung 7 Systematisierung des Verpflichtungscharakters (HGB)

Abbildung 8 Klassifizierung von Sachverhalten (IFRS)

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Mit der Verabschiedung der Verordnung Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.07.2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards[1] wurden alle kapitalmarktorientierten Unternehmen in der Europäischen Union verpflichtet, ab 2005 ihren Konzernabschluss nach den International Financial Reporting Standards aufzustellen. Zugleich wurde den nationalen Gesetzgebern die Möglichkeit eingeräumt, bei Konzernabschlüssen von nicht kapitalmarktorientierten Unternehmen und bei Einzelabschlüssen die Anwendung optional zu gestatten. Den Mitgliedstaaten wurde hier also ein Wahlrecht eingeräumt.[2]

Der Einfluss der International Financial Reporting Standards auf die deutsche Bilanzierungspraxis wuchs durch diese Verordnung und deren Umsetzung durch den Gesetzgeber mit dem Bilanzrechtsformgesetz[3] deutlich an, ebenso die kontrovers geführten Diskussionen darüber, welches Rechnungslegungssystem denn besser geeignet ist, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln.[4]

In Deutschland wird der handelsrechtliche Jahresabschluss nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs und unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung aufgestellt.[5] Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung haben sich aus der Praxis heraus entwickelt und ermöglichen es, dass sich der Jahresabschluss fortlaufend an neue Umweltbedingungen und Entwicklungen anpassen kann, ohne das für jeden Spezialfall eine entsprechende Vorschrift kodifiziert werden muss.[6]

Das dominierende Ziel der deutschen Rechnungslegung ist der Gläubigerschutz.[7] Dieser soll bei kapitalmarktorientierten Unternehmen vor allem durch eine vorsichtige Gewinnermittlung und -ausschüttung realisiert werden.[8] Aus dem Rechnungslegungszweck des Gläubigerschutzes hat sich das Vorsichtsprinzip abgeleitet, welches im deutschen Handelsrecht eine exponierte Stellung einnimmt.[9] Unter dem Vorsichtsprinzip subsumieren sich zwei weitere Grundprinzipien mit ihren Folgeprinzipien welche später ausführlicher behandelt werden.[10]

Das Vorsichtsprinzip ist auch unter den IFRS bekannt,[11] ihm wird allerdings weit weniger Bedeutung beigemessen als in Deutschland,[12] da das primäre Rechnungslegungsziel nicht der Gläubigerschutz, sondern das der entscheidungsrelevanten Informationsvermittlung ist.[13]

In dieser Arbeit werden zuerst die Grundlagen der beiden Rechnungslegungssysteme erklärt, um darauf aufbauend die unterschiedliche Handhabung des Vorsichtsprinzips zu betrachten. Dazu vergleicht der Autor dieser Arbeit die Vorschriften in Deutschland mit denen der IFRS, um hierbei Unterschiede und Gemeinsamkeiten aufzuzeigen. Am Beispiel von Rückstellungen wird dann anschaulich erklärt, welche Auswirkung die unterschiedlichen Interpretationen des Vorsichtsprinzips auf den Ausweis dieser Bilanzposition im Jahresabschluss hat.

2 Rechnungslegung von Kapitalgesellschaften

2.1 Pflicht zur Rechnungslegung

2.1.1 Einzelabschluss

In Deutschland ergibt sich eine Rechnungslegungspflicht für alle Kaufleute, unabhängig davon ob diese kapitalmarktorientiert oder nicht kapitalmarktorientiert sind, aus dem dritten Buch des HGB.[14]

Eine Kapitalgesellschaft gilt aufgrund ihrer Rechtsform als Formkaufmann[15] und ist somit zur Aufstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet.[16] Die allgemeinen Vorschriften des ersten Abschnitts, welche für alle Kaufleute gelten, werden durch Bestimmungen im zweiten Abschnitt[17] und aus verschiedenen Spezialgesetzen[18] ergänzt.

Alle Geschäftsvorfälle, die zwischen dem Unternehmen und seiner Umwelt stattgefunden haben, werden in diesem Jahresabschluss, auch Einzelabschluss genannt, abgebildet.[19]

Eine Kapitalgesellschaft ist demnach verpflichtet, einen Einzelabschluss nach HGB aufzustellen, darf aber zusätzlich für Informationszwecke optional einen Einzelabschluss nach IFRS aufstellen und diesen im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichen, wobei dann aber die internationalen Vorschriften vollständig anzuwenden sind.[20]

2.1.2 Konzernabschluss

Ein Zusammenschluss mehrerer rechtlich selbständiger Unternehmen (unabhängig ihrer Rechtsform) zu einer wirtschaftlichen Einheit unter einheitlicher Leitung wird Konzern genannt.[21]

Ein Mutterunternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft ist grundsätzlich zur Aufstellung eines Konzernabschlusses[22] verpflichtet, wenn die Voraussetzungen des § 290 HGB erfüllt sind.

In diesem Konzernabschluss sind die Unternehmen so darzustellen, als ob diese ein einziges Unternehmen wären.[23] Befreiungen von der Pflicht zur Aufstellung sind in den §§ 291, 293 HGB geregelt.

Mit der Verordnung Nr. 1602/2002 des Europäischen Parlaments wurden alle börsennotierten Unternehmen verpflichtet, ihre Konzernabschlüsse ab 01.01.2005[24] verbindlich nach den IFRS aufzustellen.[25] Da Verordnungen des Europäischen Parlaments in den Mitgliedstaaten unmittelbar Geltung erlangen, ist eine Umsetzung in nationales Recht nicht zwingend notwendig.[26]

Für Konzernabschlüsse nicht börsenorientierter Unternehmen, die aber wegen ihrer Rechtsform unter den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1606/2002 fallen, sieht der Gesetzgeber ein Wahlrecht zur freiwilligen Anwendung der IFRS vor.[27]

Unabhängig von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses müssen Kapitalgesellschaften grundsätzlich einen Einzelabschluss aufstellen.

2.2 Rechnungslegungszwecke

Die Rechnungslegung des Einzelabschlusses nach HGB verfolgt verschiedene Zwe>- Informationsfunktion mit dem Nebenzweck Rechenschaftslegung

- Dokumentationsfunktion
- Zahlungsbemessungsfunktion[28]

Durch den Jahresabschluss sollen verschiedene Stakeholder, insbesondere Gläubiger und Eigenkapitalgeber, aber auch die Kunden, Lieferanten, Mitarbeiter, der Staat und die Öffentlichkeit über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens informiert werden.[29] Darüber hinaus kann sich der Kaufmann durch den Abschluss selbst über die Lage seines Unternehmens informieren und den Kapitalgebern die Verwendung des überlassenen Kapitals aufzeigen.[30]

Nach § 238 Abs. 1 HGB ist der Kaufmann verpflichtet, sämtliche güter- und finanzwirtschaftliche Vorgänge aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnung dient der Dokumentation über alle Geschäftsfälle des Unternehmens und ist zugleich Beweisfunktion.[31]

Ausgangspunkt für die Bestimmung der Höhe von Ausschüttungen und zur steuerlichen Gewinnermittlung ist der Bilanzgewinn, der sich aus dem Jahresüberschuss ableitet.[32] Über die Verwendung des Bilanzgewinns entscheidet bei einer Kapitalgesellschaft die Hauptversammlung. Die Ermittlung des Bilanzgewinns soll vorsichtig bemessen und verlustantizipierend erfolgen.[33]

Bei Kapitalgesellschaften gelten zusätzliche Ausschüttungsregelungen um ein Mindesthaftungskapital zu erhalten. Höchstausschüttungen begrenzen den Abfluss von zuviel Haftungsvermögen aus dem Unternehmen und sollen somit die Gläubiger schützen.[34]

Die steuerliche Gewinnermittlung ist ein weiteres wichtiges Ziel des Einzelabschlusses. In Deutschland bildet die Handelsbilanz die Grundlage für die Steuerbilanz, dies ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Satz 1 EstG, die so genannte „Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz“.[35]

Ausnahmen dieses Grundsatzes entstehen insbesondere durch:

- Besondere Vorschriften im Steuerrecht, wie dem steuerlichen Bewertungsvorbehalt[36] oder dem Verbot der Bildung von Drohverlustrückstellungen[37] in der Steuerbilanz sowie durch
- Rechtssprechung des BGH und BFH.[38]

Des Weiteren gibt es noch das „Prinzip der umgekehrten Maßgeblichkeit“, welches sich aus § 5 Abs. 1 Satz 2 ergibt. Danach dürfen steuerliche Wahlrechte nur in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz ausgeübt werden.[39]

Dabei lassen sich zwei Fälle unterscheiden:

1. Die „spezielle umgekehrte Maßgeblichkeit“, wonach in der Steuerbilanz „GoB-fremde“ Wahlrechte zur Verfügung stehen, bspw. Steuervergünstigungen.
2. Die „faktische umgekehrte Maßgeblichkeit“, hier sind „GoB-konforme“ Wahlrechte in der Steuerbilanz genannt, als Beispiel ist die LIFO Bewertungsmethode zu nennen.

Durch das Prinzip der umgekehrten Maßgeblichkeit wird die Handelsbilanz immer stärker durch die Steuerbilanz beeinflusst.[40]

Der Konzernabschluss nach HGB hat in Deutschland allerdings eine reine Informations-, Dokumentations- und Entscheidungsfunktion[41], ebenso der Konzernabschluss nach IFRS.[42]

(Rechts-) Ansprüche lassen sich aus dem Konzernabschluss nicht ableiten.[43]

Der Einzelabschluss nach IFRS erfüllt zwar die Offenlegungsvorschriften des

§ 325 Abs. 2a HGB, für die Ausschüttungsbemessung ist allerdings weiterhin ein Einzelabschluss nach HGB aufzustellen.[44] Weiterhin ist aus dem handelsrechtlichen Abschluss die Steuerbilanz für die Ermittlung der Steuerlast zu erstellen. Somit hat der IFRS Einzelabschluss ebenso wie der Konzernabschluss eine Informationsfunktion.

2.3 Normensetzende Institutionen

2.3.1 Gesetzgeber

Deutschland folgt dem legislativen Rechtssystem des kontinental-europäischen „Code Law“, welches aus dem römischen Recht abgeleitet ist.[45] Die grundsätzlich sehr detaillierten Vorschriften der Rechnungslegung werden vom Gesetzgeber kodifiziert, das Handelsgesetzbuch bildet somit die Grundlage der deutschen Rechnungslegung.[46] Erweiterungen oder Änderungen der bestehenden Regelungen sind dem Gesetzgeber vorbehalten. Die Anwendung erfolgt durch Deduktion aus den gesetzlichen Vorschriften und durch Subsumtion auf die jeweiligen Einzelfälle.[47]

Die Auslegung einzelner Vorschriften unterliegt im Einzelfall der richterlichen Rechtssprechung.

2.3.2 Gerichte

Gerichte legen durch ihre Urteile die gesetzlich normierten Bilanzierungsvorschriften aus und dienen der Rechtsfortbildung. Besondere Bedeutung kommt hierbei dem Bundesgerichtshof als oberstes Zivilgericht und aufgrund der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz dem Bundesfinanzhof zu.[48] Der BFH ist nur zuständig für das Steuerrecht,[49] allerdings war es bedingt durch das Maßgeblichkeitsprinzip, gerade der BFH welcher die „handelsrechtlichen GoB auslegte, konkretisierte und fortentwickelte“.[50] So entwickelte sich der BFH zum „Hüter des Bilanzrechts“.[51]

Die Gerichtsurteile binden stets nur die Beteiligten des Rechtsstreits und haben keine Allgemeinverbindlichkeit.[52] Allerdings werden viele Entscheidungen bzw. Beschlüsse in vergleichbaren Fällen angewendet, um eine einheitliche Rechtsprechung zu gewährleisten.

2.3.3 Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V.

Das IDW übt durch Herausgabe von Prüfungsstandards, Stellungsnahmen, Standards und Hinweisen einen großen Einfluss auf die Rechnungslegung aus. Die fachlichen Verlautbarungen des IDW, die durch den Hauptausschuss und diverse Fachausschüsse erarbeitet werden, bilden die für die deutsche Berufspraxis maßgeblichen Grundsätze ordnungsgemäßer Abschlussprüfung.[53] Die Verlautbarungen legen allerdings lediglich die Auffassungen des IDW zu bestimmten Rechnungslegungsfragen dar. Die Beachtung der Verlautbarungen ist nach der Satzung des IDW für Mitglieder verpflichtend.[54] Abweichungen von den Berufsauffassungen sind nicht verboten, allerdings müssen diese begründet werden und können in Regressfällen ggf. zum Nachteil des Prüfers führen.[55]

Unternehmen müssen sich nicht an diese Regelungen halten, da sie keine gesetzliche Vorschriften sind. Dadurch, dass die Mitglieder des IDW sie aber grundsätzlich beachten müssen, und ein Grossteil der Abschlussprüfer im IDW organisiert ist, beeinflussen sie maßgeblich die Bilanzierungspraxis in Deutschland.[56]

2.3.4 Fachliteratur

Zahlreiche Fachliteratur und Kommentierungen sind in der Praxis von großer Bedeutung, da sie Lösungsansätze und Hinweise für Rechnungslegungsfragen aufzeigen. Aufgrund der fehlenden Legitimation und der großen Anzahl unterschiedlicher, teils widersprüchlicher Meinungen, kommt ihnen aber keine Gesetzesbedeutung zuteil.[57]

2.3.5 Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e. V.

Mit dem „Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich“ wurde die Vorschrift § 342 in das Handelsgesetzbuch eingefügt. Diese Vorschrift erlaubt es, ein privates Rechnungslegungsgremium in Deutschland zu gründen.

Das DRSC mit Sitz in Berlin wurde am 03.09.1998 als nationale Standardisierungsorganisation durch das Bundesministerium der Justiz anerkannt.[58] Das DRSC ist Träger des Deutschen Standardisierungsrates und tritt international unter der Bezeichnung „German Accounting Standard Committee“ auf.[59]

Die Aufgaben des Gremiums DSR sind gemäß § 342 HGB:

- Entwicklung von Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung.
- Beratung des Bundesministeriums der Justiz bei Gesetzgebungsvorhaben zu Rechnungslegungsvorschriften.
- Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in internationalen Standardisierungsgremien.

Das DSR übernimmt innerhalb des DRSC also die Facharbeit und soll die deutsche Konzernrechnungslegung an die internationale Rechnungslegung anpassen.

Das DRSC ist somit der erste private Verein, der neben dem Gesetzgeber direkten Einfluss auf die Rechnungslegungsentwicklung in Deutschland hat.[60]

Allerdings sind Unternehmen nicht verpflichtet die DRSC Standards, die „Empfehlungen“ darstellen, einzuhalten. Bei Nichtbeachtung ergeben sich keine Konsequenzen, da sie keine gesetzlichen Vorschriften darstellen.[61]

3 Internationalisierung der Rechnungslegung

3.1 Gründe für internationale Rechnungslegung

Es gibt viele Gründe für eine Internationalisierung der Rechnungslegung, aufgrund der Vielzahl wird hier nur kurz auf die m. E. wichtigsten Gründe eingegangen:

1. Durch die immer noch zunehmende Globalisierung[62] und den damit verbundenen Beschaffungs- und Absatzaktivitäten auf ausländischen Märkten ist es nötig, das Informationsrisiko welches durch unterschiedliche Rechnungslegungssysteme besteht, zu verringern.[63]
2. Im Rahmen von Wettbewerbsanalysen und Unternehmensbewertungen werden heute nicht nur inländische sondern auch ausländische Konkurrenten untersucht. Eine Falschinterpretation aufgrund divergierender Bilanzierungspraktiken verzerrt das Ergebnis dieser Untersuchungen und beeinflusst wichtige und nötige Entscheidungen.[64]
3. In engem Zusammenhang mit der Unternehmensbewertung steht die Akquisition ausländischer Unternehmen in Form von Übernahmen oder Beteiligungen. Nach der Akquisition müssen diese Unternehmen in die Konzernrechnungslegung einbezogen werden. Hierfür sind Informationen über die bisherige Rechnungslegungsmethoden unverzichtbar. Aber auch für eine Vereinheitlichung des Berichtswesens zwischen dem neu erworbenen Unternehmen und dem bestehenden Konzern ist eine einheitliche Rechnungslegung unumgänglich.[65]
4. Die Inanspruchnahme internationaler Kapitalmärkte ist für viele Unternehmen ein unverzichtbares Finanzierungsinstrument.[66] Sei es, um das erforderliche Finanzvolumen zu günstigen Konditionen zu beschaffen oder auch um über eine Notierung an ausländischen Börsen den Bekanntheitsgrad des Unternehmens zu steigern und die Absatz- und Beschaffungschancen zu erhöhen.[67] Um ausländische Investoren über ihre Rendite und Risiken mit einer Investition im Unternehmen zu informieren sind vor allem finanzielle Kennzahlen nötig, die aus dem Jahresabschluss gewonnen werden. Unterschiedliche Bilanzierungsmethoden erzeugen aber unterschiedliche Kennzahlen, was es zu vermeiden gilt.[68]
5. Internationale Bedeutung besitzen auch Einschätzungen über die Bonität. Diese standardisierten Ratings sind vielfach eine Voraussetzung um ausländische Finanzmärkte in Anspruch nehmen zu dürfen. Die nötigen Daten erhalten die Ratingagenturen größtenteils aus dem Abschluss. Dieser Abschluss ist allerdings vorher auf einen internationalen Standard überzuleiten, um die Ergebnisse vergleichbar zu machen.[69]
6. Auch an inländischen Börsen wird zum Teil die Bilanzierung nach internationalen Standards verlangt, um überhaupt zum Markt zugelassen zu werden.[70]

3.2 Internationalisierung und Harmonisierung in Deutschland

Durch die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, der 1957 gegründeten Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, ihr Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht zu modernisieren,[71] wurde 1978 die 4. EG Richtlinie[72] für den Einzelabschluss, 1983 die 7. EG Richtlinie[73] für den Konzernabschluss und 1984 die 8. EG Richtlinie[74] mit den „Zulassungsvoraussetzungen für die mit der Pflichtprüfung von Jahresabschlüssen in Kapitalgesellschaften beauftragten Personen“[75] verabschiedet. Deutschland transformierte diese Harmonisierungsrichtlinien am 01.01.1986 mit dem „Bilanzrichtliniengesetz“ in deutsches Recht.[76]

Die internationale Rechnungslegung erfuhr immer weiteren Antrieb und wurde durch die Unternehmen verstärkt genutzt.[77] Den Anfang machte die Daimler Benz AG 1993, als sie ihre eigenen Aktien an der „New York Stock Exchange“[78] notieren lassen wollte. Die „Security Exchange Commission“[79] verlangte die Überleitung („Reconciliation“) des Eigenkapitals und des Jahresüberschusses auf die amerikanischen Rechnungsregeln US-GAAP.[80] Diese Überleitung beschränkte sich aber auf den für den Börsengang notwendigen Konzernabschluss, der nun nach HGB und US-GAAP erstellt wurde. Weitere Unternehmen folgten schnell.[81]

Im November 1995 teilte die EU Kommission mit, dass sie eine neue Strategie hinsichtlich internationaler Harmonisierung verfolgen wird.[82] Die Kommission beendete ihre abwartende Haltung hinsichtlich der Entwicklung internationaler Rechnungslegungsregeln und begann eine aktive Mitarbeit in den Gremien des IASC.[83]

1997 etablierte die Deutsche Börse AG das Marktsegment „Neuer Markt“, und schrieb den Emittenten vor, ihre Konzernabschlüsse nach IAS bzw. US-GAAP vorzulegen.[84]

Durch den Druck von Unternehmen,[85] die wegen den oben genannten Gründen zwei Rechnungslegungssysteme anwenden mussten, verabschiedete der Gesetzgeber das „Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetz (KapAEG)“, welches am 24.04.1998 in Kraft trat.[86] Damit wurde es börsennotierten Unternehmen gestattet, unter bestimmten Bedingungen wahlweise einen befreienden Konzernabschluss nach internationalen Standards aufzustellen. Diese Öffnungsklausel galt befristet bis zum 31.12.2004.[87]

Am 30.04.1998 trat zudem das „Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG)“ in Kraft.[88] Das im Vergleich zum KapAEG deutlich umfangreichere KonTraG regulierte das HGB und Aktiengesetz in den Bereichen Abschlussprüfung, externe Rechnungslegung und Aufsichtsrat neu.

So wurde beispielsweise der Konzernabschluss kapitalmarktorientierter Unternehmen um eine Segmentberichterstattung und um eine Kapitalflussrechnung erweitert und somit in seinem Umfang stark vergrößert.[89]

Zudem wurde mit dem § 342 HGB die rechtliche Grundlage für die Anerkennung eines privatrechtlichen Rechnungslegungsgremiums geschaffen.

Am 19.07.2002 wurde die Verordnung Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards verabschiedet.

Nach dieser Verordnung wurden alle kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen ab 01.01.2005 verpflichtet, ihre Konzernrechnungslegung nach IFRS aufzustellen. Kapitalmarktorientiert bedeutet, dass das Unternehmen Wertpapiere am jeweiligen Bilanzstichtag in einem beliebigen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Handel in einem geregelten Markt zugelassen hat.[90]

Für Unternehmen, die aufgrund einer amerikanischen Börsennotierung nach US-GAAP bilanzierten, bestand eine Übergangsfrist bis zum 01.01.2007.[91] Den Mitgliedstaaten wurde das Recht eingeräumt, eine Anwendung der IFRS auch für nicht kapitalmarktorientierte Konzerne und für Einzelabschlüsse zu gestatten.[92] Deutschland hat mit der Verabschiedung des „Bilanzrechtsformgesetzes (BilReG)“ und der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 09.12.2004 auf die Verordnung reagiert.[93] Die von der Verordnung betroffenen Unternehmen wurden von der Pflicht einen Konzernabschluss nach Handelsrecht anzuwenden weitgehend befreit und nicht kapitalmarktorientierten Mutterunternehmen wurde die befreiende Aufstellung eines IFRS Konzernabschlusses erlaubt.[94]

Für den Einzelabschluss wurde festgelegt, dass weiterhin die Anwendung nach Handelsrecht verpflichtend ist, nur optional darf ein IFRS Einzelabschluss befreiend offen gelegt werden.[95]

Durch das BilReG wurden auch Regelungen der sog. „Fair-Value-Richtlinie“[96] in deutsches Recht transformiert. Fast zeitgleich mit dem BilReG trat am 20.12.2004 das „Bilanzkontrollgesetz (BilKoG)“ in Kraft.[97] Damit wurde ein zweistufiges System zur Durchsetzung von Bilanzierungsregeln geschaffen, zum einen eine private und zum anderen eine amtliche Prüfstelle, die eng miteinander kooperieren.[98]

4 International Financial Reporting Standards

4.1 Grundlagen und Entwicklung der IFRS

Am 29.06.1973 wurde in London das „International Accounting Standards Committee“ als ein privatrechtlicher Verein gegründet.[99] Zweck dieser Organisation war es, eine Harmonisierung der Rechnungslegung in den Mitgliedstaaten zu koordinieren. Gründungsmitglieder waren die Berufsverbände der Wirtschaftsprüfer aus Großbritannien, Irland, Australien, Mexiko, Deutschland, Frankreich, Japan, Kanada, Niederlande und den USA.[100]

Deutschland, Frankreich und Japan waren Vertreter des „Code Laws“.[101] Damit ist ein gesetzlich verankertes Rechtssystem gemeint, welches allgemeingültige Regelungen aufweist. Mittels Auslegung werden diese Vorschriften dann auf die jeweiligen Anwendungsfälle übertragen.[102]

Die sieben anderen Länder verfolgten die Philosophie des „Case Laws“. Charakteristisch für dieses System ist es, dass richterliche Entscheidungen zum Einzelfall die zentralen Rechtsquellen bilden und nicht Gesetze die Grundlage darstellen. Richter müssen den aktuellen Fall mit zurückliegenden Fällen vergleichen und aus diesen ein Urteil fällen.[103] Sollte kein vergleichbares Urteil gegeben sein, muss versucht werden aus ähnlichen Fällen eine Entscheidung zu treffen. Es existieren nur wenige, nicht detaillierte Gesetzesvorschriften.[104]

Der Unterschied zwischen dem kontinentaleuropäischen und dem angelsächsischen Rechtssystem besteht im Grunde darin, das Rechtsprinzipien beim „Case Law“ durch induktives Vorgehen ermittelt werden und beim „Code Law“ durch Deduktion.

Die angelsächsisch geprägte Fraktion verfügte bereits bei Gründung über eine Mehrheit der Stimmrechte, weshalb sich die IRFS dieser angloamerikanischen Tradition anschlossen[105] und detaillierte Regelungen für mehr oder weniger abgegrenzte Probleme enthalten.

Zu Beginn (bis 1988) wurden viele Verlautbarungen verabschiedet, die sich mit unterschiedlichen konkreten Rechnungslegungsfragen befassten und den Unternehmen eine Fülle von Wahlrechten bei der Bilanzierung boten.[106]

1989 veröffentlichte das IASC das „Rahmenkonzept“[107] als neue Grundlage für die Rechnungslegung mit übergeordneten Grundsätzen. Mit Beginn des „Comparability Project“ wurde das Ziel verfolgt, die vielen Wahlrechte zu reduzieren und Konvergenzen zwischen den Standards zu schaffen.[108] Die IASC wollte erreichen, dass die „International Organization of Securities Commissions“ die IAS anerkennt und diese ihren Mitgliedern als Zulassungsstandards für Kapitalmärkte empfehlen würde.[109] Dieses Ziel wurde im Mai 2000 erreicht, die IOSCO empfahl ihren Mitgliedsorganisationen die IAS grundsätzlich anzuerkennen.[110]

4.2 Organisationen und Institutionen

Im Rahmen einer rasanten Verbreitung der IAS musste sich die IASC neu strukturieren, um dieser Entwicklung Rechnung zu tragen. So wurde am 06.02.2001 die „International Accounting Standards Committee Foundation“ als neue Dachorganisation gegründet.[111]

Die Zielsetzung orientiert sich am IASC, ist aber detaillierter, die IASCF soll

- Im öffentlichen Interesse einen gültigen Satz an hochwertigen, verständlichen und durchsetzbaren globalen Standards der Rechnungslegung entwickeln, die hochwertige, transparente und vergleichbare Informationen in Abschlüssen und sonstigen Finanzberichten erfordern, um die Teilnehmer an den Kapitalmärkten der Welt und andere Nutzer beim Treffen von wirtschaftlichen Entscheidungen zu unterstützen,
- die Nutzung und strikte Anwendung dieser Standards fördern und
- eine Konvergenz der nationalen Standards der Rechnungslegung mit den IFRS zu hochwertigen Lösungen herbeiführen.[112]

Organe des IASCF sind das “International Accounting Standards Board”, die “Trustees”, das “International Financial Reporting Interpretations Committee” sowie der “Standards Advisory Council”.[113]

Die Umsetzung der Ziele wurde an das IASB delegiert, welches im April 2002 seine Arbeit aufnahm. Das IASB besteht aus 14 Mitgliedern, seine Kernaufgabe ist die Entwicklung und Verabschiedung neuer Standards, nun unter der Bezeichnung IFRS statt IAS sowie Verabschiedung von Interpretationen zu den IFRS.[114]

Nach Überarbeitung bestehender Standards vereinbarte das IASB im September 2002 mit dem „Financial Accounting Standards Board“ eine Zusammenarbeit,[115] um bestehende Unterschiede zwischen den US-GAAP und den IFRS abzuschaffen bzw. in Zukunft zu vermeiden.[116]

Die Treuhänder haben die Aufgabe, die Aktivitäten des IASB zu überwachen und die Mitglieder in verschiedenen Gremien des IASCF zu bestimmen. Ebenso haben die Treuhänder die Möglichkeit die Satzung des IASCF zu ändern.[117]

Das “International Financial Reporting Interpretations Committee” soll zusammen mit den nationalen Standardsettern Interpretationen entwickeln, um eine einheitliche Anwendung der IFRS zu gewährleisten.[118]

Der “Standards Advisory Council” besteht aus mindestens 30 Mitgliedern und soll den IASB in seiner Arbeit fachlich beraten. Besetzt wird das SAC durch Interessenvertretern quer durch die Wirtschaft, beispielsweise Hochschullehrer, Bankenverbände oder auch nationalen Standardsettern.[119]

4.3 Die Entwicklung eines Standards

Die Standards gelten als offizielle Verlautbarungen des IASB und sind das Ergebnis eines formalen Normsetzungsverfahrens, dem so genannten „Due Process“.[120] Um einen hohen Qualitätsstandard sowie eine allgemeine Akzeptanz zu erreichen, wird die Öffentlichkeit in das Verfahren einbezogen.[121] Die Einbindung möglichst vieler interessierter Gruppen ist auch das erklärte Ziel des IASB.[122]

Das IASB sammelt Projektvorschläge und nimmt Themen ins Arbeitsprogramm auf.[123] Nach Informationssammlung erarbeitet das IASB erste Vorentwürfe, die „Discussion Documents“, welche der interessierten Öffentlichkeit zur Kommentierung zugänglich gemacht werden. Nach Ablauf der etwa dreimonatigen Kommentierungsfrist prüft das IASB die eingegangenen Stellungsnahmen und veröffentlicht nach eventueller Einarbeitung der Kommentare einen Standardentwurf, den „Exposure Draft“.

Nun wird dieser Entwurf wieder publik gemacht und die Öffentlichkeit ist wieder für etwa drei Monate zur Kommentierung aufgerufen. Nachdem das IASB die Anmerkungen ausgewertet und diskutiert hat, wird nach abschließender Beratung und eventueller Modifikation des Standardentwurfs ein neuer IRFS veröffentlicht.

Der Standard gilt dann als angenommen, wenn mindestens 8 der 14 Mitglieder dafür stimmen.[124] Mit der Veröffentlichung werden die Gründe für die Entwicklung des Standards und mögliche Konsequenzen für andere Verlautbarungen bekannt gemacht.[125] Der neue Standard ist ab in Kraft treten verbindlich anzuwenden.

5 Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung

5.1 Entwicklung der GoB

Um möglichst alle bilanziellen Sachverhalte abbilden zu können und dennoch nicht auf eine Vielzahl von Einzelfallvorschriften angewiesen zu sein, hat der Gesetzgeber den unbestimmten Rechtsbegriff „Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung“ in den § 243 Abs. 1 eingesetzt.[126] Dadurch wird erreicht, dass sich die Rechnungslegung stets fortentwickeln und somit flexibler auf neuere Entwicklungen in der Wirtschaft reagieren kann.[127]

Diese anpassungsfähigen Grundsätze stehen gleichberechtigt neben gesetzlichen Vorschriften und sind immer zu beachten, besonders dann, wenn Gesetzeslücken bestehen oder Vorschriften einer Auslegung bedürfen.[128] Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung bilden somit eine bedeutsame Grundlage des deutschen Bilanzrechts und sind „(…) Regeln zur Ausgestaltung der Rechnungslegung (…)“.[129]

Die GoB gelten für alle Kaufleute, unabhängig der Rechtsform und der Größe des Unternehmens.[130]

Vor der Kodifizierung einiger GoB durch das Bilanzrichtliniengesetz[131] wurden die GoB deduktiv, also aus den handelsrechtlichen Zwecken des Jahresabschlusses hergeleitet.[132] Nachdem durch das „Bilanzrichtliniengesetz (BiRiLiG)“ viele GoB kodifiziert wurden, lag die Hauptaufgabe nicht mehr auf der Herleitung sondern auf der Auslegung der gesetzlichen GoB. Hierzu bedient man sich der hermeneutischen Methode, eine anerkannte Möglichkeit der Auslegung von gesetzlichen Vorschriften.[133]

Bei dieser Methode werden Bilanzierungsvorschriften anhand verschiedener Kriterien interpretiert und ausgelegt:

- Wortlaut und Wortsinn der Vorschrift

- Bedeutungszusammenhang der Vorschriften
- Entstehungsgeschichte der Vorschriften
- Gesetzesmaterialien und Ansichten des Gesetzgebers
- Betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte
- Verfassungskonformität[134]

Weitere Kriterien wie höchstrichterliche Rechtsprechung, Ansichten der Rechnungsleger und Meinungen von Jahresabschlussadressaten dienen ebenfalls der Konkretisierung und Gewinnung handelsrechtlicher Buchführungsgrundsätzen.[135]

5.2 Elemente der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung

5.2.1 Dokumentationsgrundsätze

Die buchmäßige Erfassung aller Geschäftsvorfälle dient als Grundlage der Jahresabschlusserstellung. Nur ein auf den Dokumentationsgrundsätzen basierende Buchführung kann die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zutreffend darstellen.[136]

Die Dokumentationsgrundsätze wurden insbesondere aus der Wissenschaft und Praxis heraus entwickelt und mit dem BiRiLiG weitgehend kodifiziert.

Die Grundsätze sind im Folgenden:

- Systematischer Aufbau der Buchführung. Die Buchführung muss, basierend auf einem Kontenrahmen, auf einen Kontenplan aufbauen.[137]
- Unveränderlichkeit der Aufzeichnungen. Konten, Buchungen und sonstige Aufzeichnungen sind vor nachträglichen Manipulationen oder Datenverlust zu schützen, der ursprüngliche Inhalt darf nicht verändert werden.[138]
- Chronologische Aufzeichnungen. Geschäftsvorfälle müssen zeitnah und sachlich geordnet erfasst werden.[139] Buchungen sind in deutscher Sprache und in Euro vorzunehmen.[140]
- Beleggrundsatz. Keine Buchung ohne Beleg, kein Beleg ohne entsprechende Buchung. Der Beleg stellt die Verbindung zwischen Geschäftsfall und Buchung dar.[141]
- Grundsatz der Verständlichkeit. Innerhalb einer angemessenen Zeit müssen sachverständige Dritte die Buchführung nachvollziehen können.[142]
- Richtigkeit und Vollständigkeit. Die Buchungen müssen mit dem Geschäftsvorfall qualitativ und quantitativ übereinstimmen. Qualitativ bedeutet hierbei, das Buchungen auf die sachlich zutreffenden Konten vorgenommen werden. Quantitativ entspricht der Verbuchung des zutreffenden Betrags. Unter Vollständigkeit versteht der Grundsatz die lückenlose Erfassung sämtlicher buchungspflichtiger Vorfälle. Fiktivbuchungen sind nicht erlaubt.[143]
- Einhaltung der Aufbewahrungspflichten. Unterlagen verschiedenster Art unterliegen bestimmten Aufbewahrungsfristen. Diese Fristen sind einzuhalten.[144]
- Grundsatz der Sicherung durch ein internes Kontrollsystem. Ein internes Überwachungssystems muss die Zuverlässigkeit und Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens gewährleisten und das Unternehmensvermögen schützen.[145]
- Grundsatz der Dokumentation des IKS. Ablauf- und Aufbauorganisation des internen Kontrollsystems muss schriftlich dokumentiert sein, um eine Beurteilung zu ermöglichen.

5.2.2 Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung

5.2.2.1 Rahmengrundsätze der Informationsvermittlung

Der Jahresabschluss und die zugrunde liegende Buchführung sind Abbildungen des betriebswirtschaftlichen Handels des Unternehmens und müssen den Anforderungen der Informationsvermittlung entsprechen. Die größtenteils gesetzlich fixierten Rahmengrundsätze legen diese Anforderungen fest.[146]

Die Grundsätze sind im Einzelnen:

- Grundsatz der Richtigkeit. Die Forderung nach Richtigkeit der Buchführung, hierbei ist allerdings keine „absolute“ Richtigkeit sondern eine objektiv nachprüfbare Richtigkeit gemeint. Die Beachtung der GoB ist ein wichtiger Bestandteil dieser geforderten Richtigkeit. Bei Ermessensspielräumen muss trotz subjektiven Empfindens eine intersubjektiv nachprüfbare Entscheidung getroffen werden und diese muss auch dokumentiert werden.[147]

[...]


[1] Vgl. Verordnung (EG) Nr. 1606/2002, ABl. EG Nr. L 243 vom 11.09.2002.

[2] Vgl. Verordnung (EG) Nr. 1606/2002, ABl. EG Nr. L 243 vom 11.09.2002, Artikel 4, 5.

[3] Vgl. Bilanzrechtsformgesetz vom 4. Dezember 2004; vgl. ausführlich zu diesem Gesetz Ernst, G. (2004), S. 102.

[4] Vgl. Litkemann, J., Schulte, K., Kraft, S. (2005), S. 285 ff.; vgl. auch Baetge, J., Maresch, D. (2006), S.23 ff.

[5] § 243 HGB.

[6] Vgl. Heno, R. (2004), S. 54.

[7] Vgl. Buchholz, R. (2004), S. 23; vgl. auch Küting, K., Reuter, M. (2004), S. 232; Pellens, B., Jödicke, D., Bochum, R. (2005), S. 1394; Kahle, H. (2002), S. 696.

[8] Vgl. Heno, R. (2004), S. 13 f.; ebenso Niehus, R. (2006).

[9] Vgl. Bieg, H., Kußmaul, H. (2003), S. 37 f.; vgl. auch Wagenhofer, A. (1996); Winkeljohann, N., Geißler H. (2006), § 252 HGB Rn. 29 f.

[10] Vgl. Heno, R. (2004), S. 65.

[11] Framework.37 (2001); vgl. auch Baetge, J., Zülch, H., Matena, S. (2002), S. 368.

[12] Vgl. Heno, R. (2004), S. 81, vgl. dazu Pellens, B., Fülbier U., Gassen J. (2006), S. 110.

[13] Framework.12 und IAS 1.13.

[14] §§ 238 - 342e HGB; vgl. dazu Quick, R., Wolz, M. (2007), S. 9.

[15] § 6 Abs. 2 HGB.

[16] § 242 HGB.

[17] Bspw. § 264 HGB.

[18] Bspw. für Aktiengesellschaften §§ 58, 152, 158, 161, 170 AktG oder für Gesellschaften mit beschränkter Haftung §§ 229, 42 GmbHG.

[19] Vgl. Pellens, B., Fülbier, R., Gassen, J. (2006), S. 10.

[20] § 325 Abs. 2a HGB.

[21] Vgl. Küting, K., Weber, C.-P. (2005) S. 69 ff.

[22] § 297 HGB.

[23] § 297 Abs. 3 HGB.

[24] Für Übergangsbestimmungen vgl. Verordnung (EG) Nr. 1606/2002, ABl. EG Nr. L 243 vom 11.09.2002, Artikel 9.

[25] Vgl. Verordnung (EG) Nr. 1606/2002, ABl. EG Nr. L 243 vom 11.09.2002, Artikel 4.

[26] Art. 249 I EGV.

[27] § 315a Abs. 3 HGB, § 11 Abs. 6 Satz 1 PublG.

[28] Vgl. Grefe, C. (2003), S. 19.

[29] Vgl. Pellens, B., Fülbier, R., Gassen, J. (2006), S. 6.

[30] Vgl. Baetge, J., Kirsch, H.-J., Thiele, S. (2005), S. 98.

[31] Vgl. Quick, R., Wolz, M. (2007), S. 8.

[32] Vgl. Wagenhofer, E. (2003), S. 142.

[33] Vgl. Kahle, H. (2002), S. 696.

[34] Vgl. Kahle, H. (2002), S. 696; vgl. auch Bieg, H., Kußmaul, H. (2003), S. 22.

[35] Vgl. für weitergehende Informationen Drescher, S. (2002), S.1340 ff.; Schmidt, L. (1994); BWA (2004).

[36] § 5 Abs. 6 EStG.

[37] § 5 Abs. 4a EStG.

[38] Beispielsweise Urteil vom 30.11.2005 I R 110/04 oder die Ansatzvorschriften des Handelsrechts und ihre Übernahme durch die steuerliche Gewinnermittlung, Beschluss des BFH vom 03.02.1969.

[39] Vgl. Heno, R. (2004), S. 105 f.

[40] Vgl. Heno, R. (2004), S. 108; vgl. besonders Kussmaul, H., Klein, N. (2001) S. 546 ff.

[41] Vgl. Küting, K. (2006), S. 2753.

[42] Vgl. IAS 1.7.

[43] Vgl. Pellens, B., Fülbier, R., Gassen, J. (2006), S. 13.

[44] Vgl. Küting, K., Zwirner C. (2006), S. 3.

[45] Vgl. Küting K., Hayn, S. (1994), S. 511.

[46] Vgl. Buchholz, R. (2004), S. 20.

[47] Vgl. Roese, B. (1999), S.5.

[48] Vgl. Heno, R. (2004), S. 24; vgl. auch Kayser, M. (2002), S. 20.

[49] § 33 Abs. 1 FGO.

[50] Daub, S. (2000), S. 56; vgl. Kessler, H. (1996), S. 1228.

[51] Kessler, H. (1996), S. 1229.

[52] § 110 Abs. 1 FGO.

[53] Vgl. Heno, R. (2004), S. 24.; vgl. auch Geib, G., Gelhausen, H., Gelhausen W. (2006), Anhang 3

[54] Vgl. § 4 Abs. 9 IDW Satzung

[55] Vgl. Geib, G., Gelhausen, H., Gelhausen W. (2000), S. 2473.

[56] Vgl. Kayser, M. (2000), S. 21.

[57] Vgl. Langenbucher, G., Blaum, U. (1995), S. 2332.

[58] Vgl. Standardisierungsvertrag vom 03.09.1998.

[59] Vgl. Organisation und Ziele des DRSC.

[60] Vgl. Pellens, B., Fülbier, R., Gassen, J. (2006), S. 48; vgl. ebenso Dürr, U., Zwirner, C. (2003), S. 17.

[61] Vgl. Dürr, U., Zwirner, C. (2003), S. 17 f; für die Frage der GoB-Vermutung siehe Kayser, M. (2000), S. 24.

[62] Vgl. Küting, K., Boecker, C., Busch, J. (2003), S. 316 ff.; vgl. ebenso Littkemann, J., Schulte, K., Kraft, S. (2005), S. 286 ff.

[63] Vgl. Niehus, R. (2006), S. 2529.

[64] Vgl. Pellens, B., Fülbier, R., Gassen, J. (2006), S. 40.

[65] Vgl. Pellens, B., Fülbier, R., Gassen, J. (2006), S. 41.

[66] Vgl. Buchholz, R. (2004), S. 1.

[67] Vgl. Bieg, H., Kussmaul, H. (2003), S. 414.

[68] Vgl. Wehrheim, M., Lenz, T. (2005), S. 456.

[69] Vgl. Pellens, B., Fülbier, R., Gassen, J. (2006), S. 43.

[70] Vgl. Deutsche Börse AG (Hrsg.) (2007).

[71] Artikel 54 Abs. 3g EWG.

[72] Vgl. 4. Richtlinie 78/660/EWG ABl. EG Nr. L 222 vom 14.08.1978.

[73] Vgl. 7. Richtlinie 83/349/EWG ABl. EG Nr. L 193 vom 18.07.1983.

[74] Vgl. 8. Richtlinie 84/253/EWG ABl. EG Nr. L 126 vom 12.05.1984.

[75] 8. Richtlinie 84/253/EWG ABl. EG Nr. L 126 vom 12.05.1984, S. 20.

[76] Vgl. Bilanzrichtliniengesetz vom 19.12.1985.

[77] Vgl. Küting, K., Zwirner, C. (2002), S. 785.

[78] Mehr Informationen über die NYSE sind unter www.nyse.com zu finden.

[79] SEC ist die US-amerikanische Börsenaufsichtsbehörde. Ohne deren Zustimmung darf kein Unternehmen an einer New Yorker Börse gelistet werden. Für mehr Informationen www.sec.gov.

[80] US-GAAP stehen für „United States Generally Accepted Accounting Principles”, die US-amerikanischen Rechnungslegungsvorschriften.

[81] Zu nennen wären bswp. die Deutsche Telekom AG, SGL Carbon AG und die Fresenius Medical Care AG.

[82] Vgl. Kom (1995) 508 vom 14.11.1995 sowie Kom (2000) 359 vom 13.06.2000.

[83] Vgl. Kirsch, H. (2003), S. 12.

[84] Vgl. Hannich, M. (2004), S. 6 f.

[85] Vgl. Pellens, B., Fülbier, R., Gassen, J. (2006), S. 48.

[86] Vgl. Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetz vom 20.04.1998.

[87] § 292a HGB alte Fassung.

[88] Vgl. Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich vom 27.04.1998.

[89] § 297 Abs. 1 HGB.

[90] Vgl. Verordnung (EG) Nr. 1606/2002, ABl. EG Nr. L 243 vom 11.09.2002, Artikel 4.

[91] Vgl. Verordnung (EG) Nr. 1606/2002, ABl. EG Nr. L 243 vom 11.09.2002, Artikel 9.

[92] Vgl. Verordnung (EG) Nr. 1606/2002, ABl. EG Nr. L 243 vom 11.09.2002, Artikel 5.

[93] Vgl. Bilanzrechtsformgesetz vom 09.12.2004.

[94] Vgl. § 315a HGB.

[95] Vgl. § 325 HGB.

[96] Vgl. Richtlinie 2001/65/EG vom 27.11.2001.

[97] Vgl. Bilanzkontrollgesetz vom 15.04.2004.

[98] Vgl. § 342b HGB.

[99] Vgl. Buchholz, R. (2004), S. 7.

[100] Vgl. Kirsch, H. (2003), S. 3.

[101] Vgl. Buchholz, R. (2004), S. 7.

[102] Vgl. Pilhofer, J. (1997), S. 9.

[103] Vgl. Pilhofer, J. (1997), S. 14.

[104] Vgl. Kayser, M. (2002), S. 14.

[105] Vgl. Pellens, B., Fülbier, R., Gassen, J. (2006), S. 75.

[106] Vgl. Deloitte (Hrsg.): Chronology of IASC and IASB.

[107] Vgl. Framework.

[108] Vgl. Pellens, B., Fülbier, R., Gassen, J. (2006), S. 76.

[109] Vgl. Barckow, G., Gräfer, H. (1997), S. 1189.

[110] Vgl. Kirsch, H. (2003), S. 4.

[111] Vgl. IASB History.

[112] Vgl. IASCF Foundation Constitution, Par. 2.

[113] Vgl. IASCF About us.

[114] Vgl. Organisation und Ziele des IASB.

[115] Auch bekannt unter dem Namen „Norwalk Agreement“.

[116] Vgl. Pressemitteilung der IASB und FASB Nr. IP/02/1576 vom 29.10.2002.

[117] Vgl. Organisation und Ziele des IASB.

[118] Vgl. About IFRIC.

[119] Vgl. SAC Charter vom 07.07.2004.

[120] Vgl. Baetge, J., Kirsch, H.-J., Thiele, S. (2005), S. 54; ebenso IASCF (Hrsg.) (2006).

[121] Vgl. Born, K. (2005), S. 68.

[122] Vgl. IASCF (Hrsg.) (2006) Nr. 12.

[123] Vgl. für den folgenden Absatz Pellens, B., Fülbier, R., Gassen, J. (2006), S. 87.

[124] Vgl. Bieg, H., Kussmaul, H. (2003), S. 440.

[125] Vgl. Pellens, B., Fülbier, R., Gassen, J. (2006), S. 88.

[126] Vgl. Kayser, M. (2002), S. 48.

[127] Vgl. Heno, R. (2004), S. 54.

[128] Vgl. Pilhofer, J. (1997), S. 12.

[129] Kayser, M. (2002), S. 47.

[130] Vgl. Wöhe, G. (1993), S. 1042; vgl. ebenso Beisse, H.(1990), S. 506.

[131] Vgl. bspw. §§ 238, 239 und 243 HGB.

[132] Vgl. Baetge, J., Kirsch, H.-J., Thiele, S. (2005), S. 106 ff.; vgl. auch Leffson, U. (1987), S. 29.

[133] Vgl. Larenz, K. (1991), S. 195 f. und S. 298-332.

[134] Abgeändert entnommen aus Baetge, J., Kirsch, H.-J., Thiele, S. (2005), S. 108 f.

[135] Vgl. Baetge, J., Kirsch H.-J., in: Küting, K., Weber C.-P. (Hrsg.) (2007), Kapitel 4, Rn. 26.

[136] Vgl. Grefe, K. (2003), S. 35.

[137] Vgl. Baetge, J., Kirsch, H.-J., Thiele, S. (2005), S. 114.

[138] Vgl. Grefe, K. (2003), S. 36; § 239 Abs. 3 HGB.

[139] Vgl. Baetge, J., Kirsch, H.-J., Thiele, S. (2005), S. 114; § 239 Abs. 2 HGB.

[140] §§ 239 Abs. 1 Satz 1 und 244 HGB.

[141] Vgl. Grefe, K. (2003), S. 35; § 238 Abs. 1 Satz 3 HGB.

[142] Vgl. Grefe, K. (2003), S. 36; § 238 Abs. 1 Satz 2 HGB.

[143] Vgl. Grefe, K. (2003), S. 35; § 239 Abs. 2 HGB.

[144] §§ 243 Abs. 3, 237 Abs. 4 und 264 Abs. 1.

[145] Vgl. Baetge, J., Kirsch, H.-J., Thiele, S. (2005), S. 115.

[146] Vgl. Grefe, K. (2003), S. 37.

[147] Vgl. Heno, R. (2004), S. 56.

Excerpt out of 110 pages

Details

Title
Das Vorsichtsprinzip im internationalen Vergleich am Beispiel von Rückstellungen
College
University of Applied Sciences Saarbrücken  (Fachbereich Betriebswirtschaft)
Grade
1,3
Author
Year
2007
Pages
110
Catalog Number
V82544
ISBN (eBook)
9783638859196
ISBN (Book)
9783638866200
File size
933 KB
Language
German
Notes
Verständliche Abbildungen im Anhang, sowie ein sehr umfangreiches Literaturverzeichnis mit aktuellen Quellen (über 160 Monographien, Internetverweise, Aufsätze, Fachliteratur, Urteile...).
Keywords
Vorsichtsprinzip, Vergleich, Beispiel, Rückstellungen
Quote paper
Dipl.-Betriebswirt (FH) Christian Mc Cann (Author), 2007, Das Vorsichtsprinzip im internationalen Vergleich am Beispiel von Rückstellungen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/82544

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