Pädagogische Hilfen für Kinder bei sexuellem Missbrauch


Examination Thesis, 2007

108 Pages, Grade: 1,0


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Sexueller Missbrauch – Erkennungsmerkmale und aktuelle Forschungen
2.1 Begriffliche Abgrenzung
2.2 Ausmaß sexueller Gewalt
2.3 Folgen sexuellen Missbrauchs
2.3.1 Allgemeine Bedingungen und Faktoren
2.3.2 Unmittelbares Erleben sowie initiale Folgen
2.3.3 Langfristige Folgen
2.4 Anzeichen, die auf sexuellen Missbrauch hinweisen können
2.5 Stand der gegenwärtigen Forschung

3. Pädagogische Hilfen für Kinder bei sexuellem Missbrauch
3.1 Rechte und Pflichten zum Schutz der Kinder – gesetzliche Grundlagen
3.2 Voraussetzungen für Intervention
3.2.1 Notwendigkeit der Intervention
3.2.2 Erkennen der Interventionsnotwendigkeit
3.2.3 Erkennen der Interventionszuständigkeit
3.2.4 Wissen um Interventionsmöglichkeiten
3.3 Theoretische Überlegungen zum Umgang mit betroffenen Kindern
3.4 Interventionsverhalten – Interventionsschritte
3.5 Einrichtungen zur informellen Kontaktaufnahme im Land Sachsen-Anhalt
3.5.1 Angebote und Interventionsmöglichkeiten ausgewählter Einrichtungen im Land Sachsen-Anhalt am Beispiel der Stadt Halle/Saale
3.5.2 Deutscher Kinderschutzbund Halle/Saale e.V. (DKSB)
3.5.3 Pro familia – Landesverband Sachsen-Anhalt e.V. in Halle/Saale
3.5.4 Opferberatungsstelle des Sozialen Dienstes der Justiz in Halle/Saale
3.5.5 Wildwasser Halle/Saale e.V. – Verein gegen sexuelle Gewalt an Mädchen und Frauen
3.5.6 Resümee
3.6 Aufgabenfeld und Interventionsmöglichkeiten der Jugendhilfe

4. Schlussbemerkungen

Quellenverzeichnis

Anhang

1. Einleitung

Sexuelle Misshandlung von Kindern war bis zu Beginn der 80er Jahre des 20. Jahrhunderts ein häufig tabuisiertes Thema. In der Öffentlichkeit wurde nur am Rande darüber diskutiert. 1982 rückte die Problematik zunehmend in den Mittel-punkt öffentlicher Diskussionen, initiiert durch das Engagement von sexueller Gewalt betroffenen Frauen, welche sich vornehmlich in Selbsthilfegruppen zusammenschlossen und erste parteiliche Beratungsstellen gründeten. 1982 wurde der Verein Wildwasser in Berlin und 1986 der Verein Schattenriss in Bremen gegründet, in denen betroffene Frauen durch parteiliche Beratung anderen Opfern sexueller Gewalt zur Seite standen. Auch in Köln gründeten Frauen und Männer unterschiedlicher Arbeitsbereiche 1987 den Verein ‚Zartbitter’, um sich aktiv für Schutz und Hilfe der Opfer sexueller Gewalt einzusetzen. Der Verein leistete ebenso wie die parteilichen Beratungsstellen ‚Wildwasser’ und ‚Schattenriss’ einen Beitrag, die Thematik zu enttabuisieren. Durch die Initiative dieser Vereine entwickelte sich eine öffentliche Diskussion, so dass sexueller Kindesmissbrauch immer mehr ein zentrales Thema für den Schutz von Kindern wurde. Das Wissen um sexuellen Missbrauch konnte durch intensive Erforschung möglicher Ursachen und Folgen sowie der Ausmaße ständig erweitert werden. Es begann eine intensive Phase, in welcher Konzepte zur Unterstützung und Hilfe von Betroffenen entwickelt wurden (vgl. Körner/Lenz 2004, S.9).

Die aktuell publizierten hohen Angaben über die Zahl der Betroffenen fordern geradezu auf, präventiv tätig zu sein, um Kinder zu stärken. Die Ergebnisse einiger Untersuchungen wie diese von Bange (1992), Finkelhor (1990) oder Kloiber (2002) zum Beispiel verweisen jedoch darauf, dass die Gefahr, sexuell missbraucht zu werden, nicht draußen ‚lauert’, sondern dass die Täter mit großer Wahrscheinlichkeit in der Familie oder im sozialen Umfeld der Kinder zu finden sind (vgl. Kloiber 2002, S.19, 191).

Eine Prävention sexueller Kindesmisshandlung kann überwiegend nur in der Vermittlung von Wissen bestehen. Inwiefern die Kinder fähig sind, das Wissen in Können und Handeln umzusetzen, ist abhängig von dessen Alter und Entwicklungsstand. Grenzen präventiven Handelns ergeben sich auch aufgrund der unterschiedlichen Machtverhältnisse zwischen Täter und Opfer.

Eine intensive Beschäftigung mit der Problematik ‚sexuelle Kindesmisshandlung’ scheint mir aufgrund eigener Praxiserfahrungen und der damit einhergehenden Unsicherheit bezüglich des Umgangs mit den betroffenen Kindern und bruch-stückhaften Wissens über mögliche Handlungsoptionen unabdingbar. Um dem eigenen Anspruch zu genügen, Kinder ganzheitlich zu betrachten sowie nicht nur Lehrender, sondern auch Helfender und Unterstützender zu sein, ist es von besonderer Bedeutung, sich ausreichend über diese Thematik zu informieren und Kompetenzen zu erweitern.

Die Auswirkungen, die ein Missbrauchserlebnis für die Betroffenen haben kann, zeigen, dass ein rechtzeitiges Erkennen sexuellen Missbrauchs und entsprechendes Intervenieren notwendig sind. Die mit einer solchen Erfahrung einhergehenden, oft jedoch unspezifischen Symptome können die Opfer bis ins Erwachsenenalter hinein begleiten. Kinder benötigen Hilfe und Unterstützung von außenstehenden Personen, um den Missbrauch aufdecken und beenden zu können und um zu lernen, mit dieser traumatischen Erfahrung umzugehen.

Die Beschäftigung mit dieser Thematik ermöglicht es, ein sensibleres Gespür für die betroffenen Kinder zu entwickeln. Dies beinhaltet in erster Linie das Wissen darum, was man unter dem Begriff ‚sexueller Missbrauch’ versteht, um Fehlinterpretationen zu vermeiden, denn nicht jede zärtliche Berührung ist als sexueller Missbrauch zu deuten. Kinder bedürfen der liebevollen Zuwendung durch Erwachsene. Als Außenstehender sollte man folglich unterscheiden können, welche Handlungen für das Kind nützlich und notwendig und welche dem Kind unangenehm sind oder ihm schaden können. Fehlinterpretationen können auch durch fehlendes oder bruchstückhaftes Wissen über die Auswirkungen sexuellen Missbrauchs entstehen. Es ist überaus wichtig, zu wissen, welche Folgen die Missbrauchserfahrung für das Kind haben kann und inwiefern diese bereits wissenschaftlich bestätigt werden können oder auch auf andere Ursachen zurück-zuführen sind. Kenntnisse über emotionale Reaktionen und Symptome sexuell missbrauchter Kinder können für Außenstehende dahingehend hilfreich sein, vorschnelles Handeln und übereilte Anschuldigungen zu vermeiden.

Das Wissen um die Definition, das Ausmaß, die Folgen und Signale der Kinder soll im Abschnitt ‚Sexueller Missbrauch – Erkennungsmerkmale und aktuelle Forschungen’ vertieft werden. Aussagen zu den Ursachen sexueller Kindesmiss-handlung werden nicht berücksichtigt. Abschließend wird in diesem Abschnitt ein kurzer Überblick über ausgewählte aktuelle Forschungskenntnisse gegeben.

Die große Bandbreite an Symptomen kann es besonders im pädagogischen Alltag erschweren, sexuellen Missbrauch zu erkennen. „Dies führt zu erheblichen Belastungen für alle Beteiligten und in nicht unerheblichem Maß zu Sekundärtraumatisierungen der betroffenen Kinder“ (Finger-Trescher/Krebs 2000, S.8). Kinder und Jugendliche, die sich als Folge des sexuellen Missbrauchs plötzlich und für Außenstehende scheinbar grundlos in ihrem Verhalten ändern, sind nicht selten Stigmatisierungen ausgesetzt. Häufig werden externalisierende oder internalisierende Verhaltensweisen als ‚auffällig’, ‚gestört’ oder ‚unnormal’ bezeichnet. Die Kinder werden meist als ‚schwierig’ oder ‚schwer erziehbar’ etikettiert, ohne dass die Ursache für die plötzliche Verhaltensänderung bekannt ist. Treten diese ‚Verhaltensauffälligkeiten’ im Unterricht auf, reagieren Lehrerinnen und Lehrer in unterschiedlicher Art und Weise. Die Reaktion der Pädagogen steht in Abhängigkeit der eigenen Professionalität und der zur Ver-fügung stehenden Handlungsmöglichkeiten sowie Ressourcen. Das Verhalten des Kindes kann den Pädagogen durchaus dazu veranlassen, das Kind zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung anzumelden. Erkennen Lehrerinnen und Lehrer hin-gegen, dass hinter dem auffälligen Verhalten schwierige traumatisierende Lebensbedingungen unter denen die Kinder aufwachsen, stehen, können sie entsprechend Hilfe und Unterstützung bieten. Sexuelle Misshandlung kann eine solche traumatisierende Erfahrung sein (vgl. Warzecha 2000, S.139ff).

Im Abschnitt ‚Pädagogische Hilfen für Kinder bei sexuellem Missbrauch’ werden eingangs gesetzliche Grundlagen zum Schutz der Kinder vor sexuellen Über-griffen dargestellt. Das Wissen um Rechte und Pflichten bei sexuellem Missbrauch kann außenstehenden Personen helfen, zu intervenieren.

Ein Eingreifen ist von verschiedenen Faktoren abhängig. Welche Voraus-setzungen an die Intervention geknüpft sind, soll im weiteren Verlauf dieses Abschnittes geklärt werden.

Eine sekundäre Traumatisierung kann durch ungeeignete Interventionen wie zum Beispiel das vorzeitige Einschalten des Jugendamtes, in den Einrichtungen öffent-licher Erziehung verhindert werden, wenn die Helfer dem Kind angemessen begegnen und seine individuellen Bedürfnisse achten (vgl. Warzecha 2000, S.139ff). Entsteht also aufgrund plötzlicher Verhaltensänderungen der Verdacht, dass ein Kind sexuellen Missbrauch erfahren hat oder wird die sexuelle Aus-beutung durch das Kind selbst aufgedeckt, so müssen Außenstehende entsprechend reagieren können (vgl. Finger-Trescher/Krebs 2000, S.8).

Geeignete Verhaltensweisen und Reaktionsformen für Helfer, die es einerseits ermöglichen, den Missbrauch zu beenden und Hilfen einzuleiten, andererseits aber das Vertrauen des Kindes aufrechtzuerhalten und ihm nicht durch ungeeignete Hilfemaßnahmen erneut zu schaden werden in den Abschnitten ‚Theoretische Überlegung zum Umgang mit betroffenen Kindern’ und ‚Interventionsverhalten – Interventionsschritte’ erläutert. Dabei sollen die Fragen geklärt werden, ob bereits theoretische Überlegungen zum Umgang mit Betroffenen existieren, die in der Praxis überwiegend Verwendung finden und ob bestimmte Interventionsschritte unbedingt eingehalten werden sollten.

Sexueller Missbrauch wird als Offizialdelikt strafrechtlich verfolgt. Durch Fehl-interpretationen kann ein Prozess in Gang gesetzt werden, der nicht mehr aufzuhalten ist. Liegt der Polizei eine Anzeige vor, so muss diese tätig werden. Die Prozedur des Ermittlungs- und Strafverfahrens ist für die betroffenen Mädchen und Jungen eine zusätzliche Belastung (vgl. Deegener 1998 S.202ff). Um zu klären, welche Wege und Möglichkeiten existieren, einem sexuell missbrauchten Kind gezielt zu helfen, habe ich mich dazu entschieden, unter-schiedliche Anlauf- und Beratungsstellen des Landes Sachsen-Anhalt in der Stadt Halle/Saale aufzusuchen, die zu einem Gespräch über ihre Einrichtung und ihr Arbeitsfeld bereit waren.

Der Abschnitt ‚Einrichtungen zur informellen Kontaktaufnahme im Land Sachsen-Anhalt’ soll einen Einblick in ausgewählte Institutionen und ihre Angebote für sexuell missbrauchte Kinder ermöglichen.

Im Abschnitt ‚Aufgabenfeld und Interventionsmöglichkeiten der Jugendhilfe’ werde ich auf Handlungsoptionen speziell des Jugendamtes bei sexuellem Missbauch eingehen, da diesem neben niedrigschwelligen Angeboten auch die hoheitliche Aufgabe der Inobhutnahme zukommt.

Im abschließenden Teil meiner Arbeit möchte ich neben einem kurzen Resümee auf Schwierigkeiten und Probleme verweisen sowie meine eigene Meinung zu pädagogischen Hilfen für Kinder bei sexuellem Missbrauch darstellen.

Zusätzlich sei angemerkt, dass hier die Begriffe ‚Täter’, ‚Opfer’ oder ‚Betroffener’ Verwendung finden, da diese Begrifflichkeiten häufig in der Literatur zu finden sind und die Verantwortlichkeit für sexuelle Misshandlung am besten verdeutlichen. Dabei ist immer davon auszugehen, dass sowohl der Täter, als auch das Opfer männlichen oder weiblichen Geschlechtes sein können.

Weiterhin wird in dieser Arbeit auf die Unterscheidung der männlichen und weiblichen Schreibweise weitestgehend verzichtet und überwiegend die männliche Form verwendet.

2. Sexueller Missbrauch – Erkennungsmerkmale und aktuelle Forschungen

2.1 Begriffliche Abgrenzung

Im deutschen Sprachgebrauch finden sich viele Begrifflichkeiten, die synonym für sexuellen Missbrauch verwendet werden. So stehen Begriffe wie ‚sexueller Missbrauch’, ‚sexuelle Gewalt’, ‚sexualisierte Gewalt’, ‚sexuelle Ausbeutung’ und ‚sexuelle Misshandlung’ in einem engen sprachlichen Zusammenhang. Eine klare Abgrenzung der Begriffe gibt es kaum, vielmehr werden Vor- und Nachteile dieser abgewogen, während sie synonym gebraucht werden (vgl. Julius/Boehme 1997, S.16). Der Begriff ‚sexueller Missbrauch’ wird kritisiert, da er den sexuellen Gebrauch mit einschließe und somit ausdrücke, „dass es auch einen ‚sachgemäßen Gebrauch’ von Kindern gäbe“ (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 2006, S.10). Aus diesem Grund werden die Begriffe ‚sexuelle Gewalt’, ‚sexualisierte Gewalt’, ‚sexuelle Ausbeutung’ oder ‚sexuelle Misshandlung’ dem Begriff ‚sexueller Missbrauch’ vorgezogen. Besonders die Begrifflichkeit ‚sexuelle Misshandlung’ bringt zum Ausdruck, dass es verschie-dene Formen der Misshandlung von Kindern gibt, und dass sexuelle Miss-handlung eine davon ist (vgl. Julius/Boehme 1997, S.16). Dennoch findet in der Literatur noch recht häufig der Begriff ‚sexueller Missbrauch’ Verwendung. Neben den verschiedenen Begrifflichkeiten kann die Definition auch nach unter-schiedlichen Kriterien erfolgen (vgl. Julius/Boehme 1997, S.18).

Aus psychologischer Sicht definiert sich sexueller Missbrauch wie folgt:

„Sexueller Missbrauch liegt vor bei körperlichen Berührungen oder Handlungen an, mit oder in Gegenwart von Kindern zum Zweck der sexuellen Erregung oder Befriedigung von Erwachsenen“ (Wais 1999, S.8).

Die Definition umfasst fünf wesentliche Merkmale, die gegeben sein müssen. Zum einen ist sexueller Missbrauch dadurch gekennzeichnet, dass sich Täter und Opfer meist kennen, ein vertrauensvolles Verhältnis oder gar Abhängigkeit besteht. Zum anderen nutzt der Täter gezielt dieses Vertrauensverhältnis zum Kind aus. Ein drittes Merkmal ist fast immer die Wiederholung der Handlung. Sexueller Missbrauch kann über einen längeren Zeitraum andauern. Dabei kommt es schrittweise und geplant zur Annäherung und Ausweitung der Handlungen des Täters. „Die Missbrauchsbeziehung dauert in der Regel viele Monate, manchmal jahrelang, in Einzelfällen bis zu 10 oder 15 Jahren“ (Wais 1999, S.14). Aus psychologischer Perspektive beschreibt Wais (1999) ein weiteres viertes Merkmal, wodurch sexueller Missbrauch gekennzeichnet ist. Er geht davon aus, dass das Opfer durch gezielte Maßnahmen zur Geheimhaltung gezwungen wird oder sich zum Schweigen gezwungen fühlt. Ein letzter wesentlicher Aspekt wird von Wais (1999) als „Realitätsverwirrung“ (Wais 1999, S.15) beschrieben. Gemeint ist damit, dass sich das Kind seiner ‚Opferrolle’ lange Zeit nicht bewusst ist und den Missbrauch als solchen nicht erkennt (vgl. Wais 1999, S.8ff).

Bange/Deegener (1996) definieren den Begriff ‚sexueller Missbrauch’ für ihre Untersuchungen wie folgt:

„Sexueller Missbrauch an Kindern ist jede sexuelle Handlung, die an oder vor einem Kind entweder gegen den Willen des Kindes vorgenommen wird oder der das Kind aufgrund körperlicher, psychischer, kognitiver oder sprachlicher Unterlegenheit nicht wissentlich zustimmen kann. Der Täter nutzt seine Macht- und Autoritätsposition aus, um seine Bedürfnisse auf Kosten des Kindes zu befriedigen“ (Bange/Deegener 1996, S.105).

Diese Definition umfasst im Vergleich zu der nach Wais (1999) zusätzlich solche Faktoren, wie Ausnutzung autoritärer Vorteile und Missachtung kindlicher Grenzen auf Seiten des Täters sowie Nichteinverständnis, Unwille und Unter-legenheit auf Seiten des Kindes. In seinen Ausführungen erweitert Deegener (1998) die zuvor gefasste Begriffsbestimmung, in dem er schreibt, dass die Kinder „zu Sexualobjekten herabgewürdigt“ (Deegener 1998, S.24) werden. Dies verdeutlicht noch einmal, dass sich der Täter dem Willen des Kindes unter Ausnutzung seiner Position oder des oft bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses widersetzt (vgl. Deegener 1998, S.24).

Julius/Boehme (1997) verweisen auf eine normative Definition des Begriffs ‚sexueller Missbrauch’, welche auf Schechter/Roberge (1976) zurückgeht.

„Die sexuelle Ausbeutung von Kindern meint die Einbindung von abhängigen und von ihrer Entwicklung her unreifen Kindern und Jugendlichen in sexuelle Aktivitäten, die sie nicht vollständig begreifen, denen sie nicht wissentlich zustimmen können und die soziale, auf familiäre Rollen bezogene Tabus verletzen“ (Schechter/Roberge 1976, nach Julius/Boehme 1997, S.18).

Als Gemeinsamkeiten mit der begrifflichen Bestimmung nach Bange/Deegener (1996) lassen sich sowohl das fehlende Einverständnis, als auch die intellektuelle Unterlegenheit und die Abhängigkeit des Kindes hervorheben. Ziel des Täters sowie eine genauere Festlegung auf die Art sexueller Aktivität finden keine Berücksichtigung.

Aus rechtlicher Sicht wird sexueller Missbrauch durch die Erfassung bestimmter sexueller Handlungen in den einzelnen Paragraphen verdeutlicht. Laut Straf-gesetzbuch Abschnitt 13 definieren die Paragraphen 174 bis 184 solche sexuellen Handlungen, die allgemein als Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung bezeichnet werden (vgl. Tröndle/Fischer 2007, S.1089ff).

Die Paragraphen 174 StGB und 176 StGB befassen sich mit dem sexuellen Missbrauch von Kindern und Schutzbefohlenen. Geahndet werden „sowohl körperliche Berührungen mit sexueller Absicht, als auch das Zeigen porno-graphischer Darstellungen und eine verbale Beeinflussung“ (Brockhaus/Kolshorn 1993, S.31).

Paragraph 174 StGB beschreibt sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen unter Ausnutzung der Abhängigkeit des Opfers vom Täter. „Als Schutzbefohlene gelten Personen unter 16 beziehungsweise 18 Jahren, die in Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnissen stehen“ (Julius/Boehme 1997, S.20).

Mittels Paragraph 176 StGB wird sexueller Missbrauch von Kindern geahndet. Dass hier wiederum ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Opfer und Täter besteht, ergibt sich indirekt durch die Festlegung der Altersgrenze auf unter 14 Jahre. Sexuelle Handlungen an und vor Personen unter 14 Jahren, das Einwirken auf das Kind durch Schriften und pornografische Darstellungen sowie das Zwingen zu sexuellen Handlungen an dem eigenen Körper oder am Täter sind nach Paragraph 176 StGB Straftaten, die eine Freiheitsstrafe zur Folge haben (vgl. Tröndle/Fischer 2007, S.1107ff). Die rechtliche Definition verdeutlicht, dass man unter sexuellem Missbrauch sowohl sexuelle Handlungen mit Körperkontakt, als auch solche ohne diesen versteht (vgl. Julius/Boehme 1997, S.20).

Neben den bereits aufgeführten psychologischen, normativen und rechtlichen Definitionen findet man auch klinische Begriffsbestimmungen. Dabei erscheint es wichtig, die Folgen sexuellen Missbrauchs darzulegen, um gezielt intervenieren zu können. Fegert (1993) definiert sexuellen Missbrauch als

„ein traumatisches Erlebnis (eine Noxe, d.h. eine schädigende Einwirkung), das auch mit konkreten körperlichen Traumata verbunden sein kann und psychische Sofort-, Früh- und Spätfolgen hervorrufen kann“ (Fegert 1993, nach Julius/Boehme 1997, S.20).

Kritisch zu bemerken ist, dass eine solche Definition in erster Linie vom subjektiven Empfinden des Opfers abhängig ist. Das heißt, dass die Interventions-möglichkeiten daran ausgerichtet werden, in welchem Maße sich das Kind missbraucht fühlt. Ausschlaggebend sind die Folgen, die dieses Erlebnis auslöst. Da gewisse Resilienzfaktoren unter anderem dazu beitragen können, dass das Kind eine solche Erfahrung kompensieren kann und psychisch gesund bleibt, ergeben sich gemäß der Definition in einem solchen Fall keine klinischen Interventionen (vgl. Julius/Boehme 1997, S.20ff).

Des Weiteren findet man in der Literatur sogenannte Arbeits- oder Forschungs-definitionen, die den Begriff ‚sexuellen Missbrauch’ bestimmen (vgl. Julius/Boehme 1997; Bange/Deegener 1996; Brockhaus/Kolshorn 1993). Solche Definitionen sind von verschiedenen Kriterien maßgeblich bestimmt. Diese betreffen den Altersunterschied zwischen Täter und Opfer, das Alter von Täter und Opfer, die Art der sexuellen Handlung, die Anwendung von Zwang und Gewalt, das kindliche Erleben, Folgen des sexuellen Missbrauchs, Missachtung des kindlichen Willens sowie die Frage nach dem Einverständnis (vgl. Julius/Boehme 1997; Bange/Deegener 1996; Brockhaus/Kolshorn 1993).

Jeder Untersuchung liegt eine eigene Definition zugrunde, welche einige der oben aufgeführten Kriterien beinhaltet. So findet sich in der Mehrzahl der Unter-suchungsdefinitionen eine Altersbeschränkung. Diese reicht vom „Säuglingsalter bis zur Pubertät oder maximal zur Volljährigkeit“ (Brockhaus/Kolshorn 1993, S.26). Häufig werden Altersgrenzen mit dem Altersunterschied zwischen Täter und Opfer verbunden. Eine Differenz von mindestens fünf Jahren muss gegeben sein, um dieses Definitionskriterium zu erfüllen. Das heißt, dass der Täter aufgrund seines Alters dem Kind überlegen ist und ein gewisses Machtgefälle besteht. Dementsprechend wird durch dieses Kriterium sexueller Missbrauch nicht als solcher gewertet, wenn Täter und Opfer gleichaltrig sind, nur ein geringer Altersunterschied von ein bis vier Jahren besteht oder der Täter jünger als das Opfer ist. Psychische, physische und kognitive Entwicklungsunterschiede werden durch diese Festlegung der Altersdifferenz nicht mit berücksichtigt (vgl. Bange/Deegener 1996, S.103).

Julius/Boehme (1997) verweisen darauf, dass Arbeitsdefinitionen, die Angaben bezüglich des Altersunterschiedes machen, in der Regel auch das Kriterium ‚Anwendung von Zwang und Gewalt’ beinhalten. In diesem Fall gelten sexuelle Handlungen zwischen Gleichaltrigen auch dann als Missbrauch, wenn sowohl psychische als auch physische Gewalt ausgeübt oder das Opfer durch Androhung von Gewalt zu sexuellen Handlungen gezwungen wird (vgl. Julius/Boehme 1997, S.25). Bange/Deegener (1996) machen in ihren Ausführungen dieses Kriterium vom Altersunterschied unabhängig. Sie sprechen dann von sexuellem Missbrauch, wenn die sexuellen Handlungen durch Ausübung von Zwang und Gewalt erreicht werden. Kritisch bemerken sie, dass dieses Kriterium allein jedoch für eine Definition nicht ausreichend ist, da nicht jede sexuelle missbräuchliche Handlung gewaltsam erzwungen wird. Einige Fälle sexuellen Missbrauchs basieren vielmehr auf einem Abhängigkeits- und Vertrauensverhältnis zwischen Opfer und Täter, so dass diese Fälle unbeachtet bleiben oder aufgrund des Definitions-kriteriums nicht als sexuelle Misshandlung bewertet werden (vgl. Bange/Deegener 1996, S.103f).

Ein wesentliches Kriterium, das die Definition von ‚sexuellem Missbrauch’ maßgeblich mitbestimmt, ist die Art der sexuellen Handlung. Zu unterscheiden sind Handlungen mit oder ohne Körperkontakt. Einige Arbeitsdefinitionen beinhalten beide Formen sexueller Gewalt, andere wiederum beschränken sich auf sexuelle Handlungen mit Körperkontakt. Diese Differenzierung scheint notwendig, da „gesicherte Aussagen zur Schädlichkeit sexueller Handlungen ohne Körperkontakt […] auf dem Hintergrund der bisherigen empirischen Datenbasis nicht möglich“ sind (Julius/Boehme 1997, S.23f). Welche Auswirkungen beispielsweise Exhibitionismus, sexuelle Handlungen vor einem Kind oder sexueller Missbrauch durch Worte und Blicke für das Opfer haben, kann nicht eindeutig bewiesen werden. Bange/Deegener (1996) schreiben, dass diese Formen der sexuellen Handlung ohne Körperkontakt einerseits vom Opfer als bedrängend und gefährlich erlebt werden können, anderseits aber auch unbedeutend sein oder als sexuelle Belästigung gelten können (vgl. Bange/Deegener 1996, S.102ff). Das zeigt, welchen enormen Einfluss dieses Kriterium letztendlich auf das Untersuchungsergebnis hat und dass weitere Definitionskriterien notwendig sind, um sexuellen Missbrauch als solchen zu bestimmen und von anderen Formen sexueller Handlungen abzugrenzen (vgl. Bange/Deegener 1996, S.102ff).

Aus diesem Grund greifen einige Arbeitsdefinitionen auf das kindliche Erleben zurück. Dabei spielt das subjektive Empfinden des Opfers eine entscheidende Rolle. Wenn sich der Betroffene missbraucht fühlt, wird folglich die sexuelle Gewalterfahrung als sexueller Missbrauch bewertet. Kritisch anzumerken ist jedoch, dass viele Betroffene die Opferrolle ablehnen. Dies trifft bei Jungen häufiger zu als bei Mädchen, da die Rolle des Opfers mit dem vorherrschenden Bild vom starken, sich zur Wehr setzenden Mann divergiert. Folglich kann allein dieses Kriterium nicht ausschlaggebend dafür sein, ob eine Tat als sexueller Missbrauch bewertet wird oder nicht (vgl. Bange/Deegener 1996, S.100).

Einige Forschungsdefinitionen nehmen aus diesem Grund das Kriterium ‚Missachtung des kindlichen Willens’ auf. Als missbrauchend werden solche sexuellen Taten angesehen, die gegen den Willen des Kindes stattgefunden haben. Brockhaus/Kolshorn (1993) stellen den engen Zusammenhang zu dem Kriterium ‚Frage nach dem Einverständnis’ dar (vgl. Brockhaus/Kolshorn 1993, S.23). Sexuelle Handlungen werden nicht nur dann als missbrauchend bewertet, wenn sie gegen den Willen des Opfers stattfinden, sondern auch, wenn der Betroffene selbst der Handlung nicht zustimmt. Ein wissentliches Einverständnis geben zu können, ist abhängig vom jeweiligen Erfahrungs- und Entwicklungsstand der Betroffenen. Es ist fraglich „inwieweit Kinder Erwachsenen gegenüber überhaupt in der Lage sind, bewusst und freiwillig in sexuelle Handlungen einzuwilligen bzw. sie abzulehnen und die Ablehnung auch durchzusetzen“ (Brockhaus/Kolshorn 1993, S.23). Dies verweist auf die Problematik beider Kriterien. Kinder sind sowohl emotional als auch rechtlich von erwachsenen Personen abhängig. Sie bedürfen ihrer Zuwendung, und nicht wenige Kinder haben gelernt, dass Erwachsene Autoritätspersonen sind, denen man sich nicht widersetzen sollte (vgl. Brockhaus/Kolshorn 1993, S.23; Bange/Deegener 1996, S.96).

Bestehendes Machtgefälle, Unterlegenheit des Opfers sowie ein Abhängigkeits-verhältnis kann dazu beitragen, dass es dem Betroffenen nicht möglich ist, die sexuelle Handlung ausdrücklich abzulehnen. Für die Definition des Begriffes ‚sexueller Missbrauch’ ist jedoch eine klare Abgrenzung der sexuellen Handlung ohne Einwilligung und Einverständnis von solchen, die bewusst und freiwillig sind, notwendig. Ein letztes wesentliches Kriterium, das bei einigen Definitionen von sexuellem Missbrauch Beachtung findet, sind Folgen sexueller Gewalt für die Opfer. Bange/Deegener (1996) betrachten dieses Definitionskriterium jedoch kritisch, da nicht für jedes Opfer ein solches Erlebnis traumatisch ist. „Es gibt Kinder, deren Psyche fähig ist, ‚weniger intensive’ sexuelle Ausbeutung ohne bedeutende Beeinträchtigungen der seelischen und sexuellen Entwicklung zu verarbeiten“ (Bange/Deegener 1996, S.98). Sexuelle Gewalterfahrungen können erst im späteren Entwicklungsverlauf des Kindes Folgen haben, so dass man aufgrund nicht entstandener Frühfolgen den sexuellen Missbrauch nicht als solchen betrachtet. Aus diesem Grund lehnen einige Untersuchungsdefinitionen dieses Kriterium bewusst ab, da es bestimmte Fälle sexuellen Missbrauchs automatisch ausschließt und sich somit begrenzend auf die Forschungsergebnisse auswirkt (vgl. Bange/Deegener 1996, S.197f).

Brockhaus/Kolshorn (1993) führen weitere Definitionskriterien, wie zum Beispiel ‚Absicht des Täters’, ‚Widerstand’, sowie ‚Bewusstheit der Tat’ an. Um eine Tat als missbrauchend zu bestimmen, kann also die Absicht des Täters einen entscheidenden Einfluss haben. Indem man Ziel und Zweck der sexuellen Gewalt-handlung eindeutig beschreibt, kann eine Abgrenzung von anderen Handlungen ohne sexuellen Hintergrund gelingen. Brockhaus/Kolshorn (1993) führen beispielhaft eine Vorsorgeuntersuchung der weiblichen Brust durch einen Arzt an. Ziel und Zweck des Betastens sind hierbei eindeutig medizinischer Art und können somit nicht als missbrauchend eingestuft werden. Es scheint also bedeutsam zu sein, die Intention des Täters in die Definition mit aufzunehmen. Jedoch verweisen Brockhaus/Kolshorn (1993) auch darauf, dass „die Absicht eines Handelnden manchmal schwer zu erschließen“ sei (Brockhaus/Kolshorn 1993, S.23). Erschwerend komme hinzu, dass es dem Täter gelingen kann, durch die geschickte Beeinflussung des Opfers, seine Absichten zu verbergen, oder dass der Betroffene zwischen Zuwendung und Missbrauch keine eindeutige Grenze ziehen kann (vgl. Brockhaus/Kolshorn 1993, S.23).

Demzufolge sind weitere Kriterien nötig, um sexuelle Gewalt eindeutig zu bestimmen. Das Definitionskriterium ‚Widerstand’ geht eng einher mit ‚Bewusstheit der Tat’. Unter Einbezug dieser Kriterien wird sexueller Missbrauch dann als solcher bewertet, wenn sich das Opfer gegen die Handlungen des Täters wehrt. Der Widerstand des Betroffenen zeigt das fehlende Einverständnis und verdeutlicht, dass die sexuelle Handlung gegen dessen Willen geschieht. Die Ablehnung wird durch die Gegenwehr des Opfers deutlich zum Ausdruck gebracht. In welcher Form und Intensität sich das Opfer zur Wehr setzt, dient als Maßstab dafür, „inwieweit ein Täter das ‚Nicht-Wollen’ einer Frau oder eines Kindes erkennen konnte“ (Brockhaus/Kolshorn 1993, S.25). Sexuelle Hand-lungen, die der Täter trotz des Widerstandes und der damit verbundenen Ablehnung vollzieht, gelten somit als bewusste Taten. Das heißt, dass der Täter beabsichtigt, sexuelle Handlungen ohne Einwilligung zu erzwingen. In diesem Fall werden sie als missbrauchend eingeschätzt. Kritisch zu bemerken ist jedoch, dass die Bewusstheit der Tat nur schwer nachzuweisen ist, besonders dann, wenn das Opfer keinen oder nur geringen Widerstand zeigt, da es verängstigt ist, bedroht wurde, aufgrund seines intellektuellen Entwicklungsstandes den Miss-brauch als solchen nicht erkennt oder aufgrund seiner physischen Konstitution sich nicht wehren kann (vgl. Brockhaus/Kolshorn 1993, S.24ff).

Die von Bange/Deegener (1996) bereits oben angeführte Untersuchungsdefinition enthält einige dieser beschriebenen Kriterien. Hierbei finden die Merkmale ‚Art der sexuellen Handlung’, ‚Missachtung des kindlichen Willens’, ‚wissentliches Einverständnis’ sowie ‚Absicht des Täters’ Beachtung (vgl. Bange/Deegener 1996, S.105).

Richter-Appelt/Moldzio (2004) verweisen ausdrücklich darauf, dass eine allgemein gültige Definition von sexuellem Missbrauch bis heute nicht existiert (vgl. Richter-Appelt/Moldzio 2004, S.415).

Wesentliche Merkmale des sexuellen Missbrauchs sind:

- Zwischen Täter und Opfer besteht ein Macht- und Abhängigkeits-verhältnis.
- Unter Ausnutzung der Autoritätsposition des Täters und der Abhängigkeit des Opfers wird die sexuelle Handlung erreicht.
- Zwischen Täter und Opfer besteht ein vertrauensvolles Verhältnis. Selten geht sexueller Missbrauch von Unbekannten aus.
- Der Täter ist sich seiner Handlung bewusst.
- Sexueller Missbrauch ist fast immer eine Eskalations- und Wiederholungstat.
- Die Opfer erkennen zumeist das Unrecht der Tat (vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 2006, S.12).
- Das Opfer kann aufgrund seines Entwicklungsstandes der sexuellen Handlung nicht wissentlich zustimmen (vgl. Engfer 1986, nach Richter-Appelt/Moldzio 2004, S.415; Bange/Deegener 1996, S.105).

Der Begriff ‚sexueller Missbrauch’ muss auch von solchen Begrifflichkeiten wie Inzest und Vergewaltigung abgegrenzt werden. Allgemein versteht man unter Inzest „Geschlechtsverkehr zwischen Blutsverwandten“ (Schelsky 1994, nach Göcke 2006, S.21). Das heißt, dass hierbei sowohl Sexualkontakte zwischen Erwachsenen oder gleichaltrigen Jugendlichen als auch solche zwischen Erwachsenen und Kindern unter diesen Begriff fallen. Häufig wird Inzest mit sexuellem Missbrauch in der Familie gleichgesetzt, besonders dann, wenn zwischen Täter und Opfer ein Abhängigkeits- oder Vertauensverhältnis besteht, welches ausgenutzt wird. Ausgeschlossen werden durch den Begriff des inzestuösen Missbrauchs sexuelle Misshandlungen, die durch Personen ausgeführt werden, denen das Opfer zum Schutz, zur Erziehung oder zur Ausbildung anvertraut ist, wie beispielsweise Personen im Bildungs- und Erziehungswesen (vgl. Göcke 2006, S.21).

Zwischen Inzest und sexuellem Missbrauch unterscheidet man auch im Straf-gesetzbuch. Mit dem Paragraphen 173 StGB wird der Beischlaf zwischen Verwandten geahndet, während wie oben bereits erwähnt die Paragraphen 174 und 176 sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen und von Kindern regeln (vgl. Tröndle/Fischer 2007, S.1089ff).

Eine Abgrenzung der Begrifflichkeit ‚Vergewaltigung’ von der des ‚sexuellen Missbrauchs’ ist bedeutsam, da beide Formen der sexuellen Gewalt zwar einerseits von gemeinsamen Merkmalen gekennzeichnet sind, andererseits jedoch in bestimmten Aspekten divergieren. Laut Richter-Appelt/Moldzio (2004) versteht man unter Vergewaltigung „die Nötigung zum Geschlechtsverkehr (oder ähnlichen erniedrigenden sexuellen Handlungen), der durch Gewalt, Drohung oder das Ausnutzen einer hilflosen Lage eines Opfers erzwungen wird“ (Richter-Appelt/Moldzio 2004, S.415).

Wais (1999) sieht den Unterschied zwischen Vergewaltigung und sexuellem Missbrauch darin, dass bei letzterem ein Abhängigkeits- und Vertauensverhältnis zwischen Täter und Opfer besteht, welches entweder durch die familiäre Beziehung bereits vorhanden ist oder vom Täter planvoll und zielstrebig aufgebaut wird. Des Weiteren gibt er an, dass das Kriterium ‚Zwang und Gewalt’ bei einer Vergewaltigung stets erfüllt ist, während sexuelle Handlungen auch ohne Androhung oder Anwendung von Gewalt als missbrauchend bewertet werden können (vgl. Wais 1999, S.9ff).

2.2 Ausmaß sexueller Gewalt

Die Angaben über das Ausmaß sexuellen Missbrauchs sind in der Literatur sehr verschieden. Dies liegt zum einen daran, dass das durch Untersuchungen ermittelte Ausmaß weitestgehend durch die Definition, die dieser zugrunde liegen, bestimmt wird. Je enger eine Untersuchungsdefinition gefasst ist, je mehr Kriterien also beachtet werden, desto geringer scheinen die Ausmaße zu sein. Da die Definition von sexuellem Missbrauch die Ausgangslage für die Untersuchung ist, ergeben sich daraus logischerweise divergierende Zahlen betroffener Kinder (vgl. Bange/Deegener 1996, S.95; Hartwig/Weber 1991, S.16). Welchen Einfluss die Definitionen auf die Ergebnisse der Untersuchungen haben, beschreiben Bange/Deegener (1996). Sie verweisen auf Fromuth/Burkhart (1987), die aufgrund der Verwendung von sechs unterschiedlichen Definitionen stets stark von einander abweichende Ergebnisse erhalten. In ihrer Untersuchung grenzten sie die Definition systematisch ein. Ausgehend von einer weit gefassten Begriffs-bestimmung bis hin zu einer engen Definition schwankt die Zahl der Betroffenen zwischen 22 und vier Prozent (vgl. Fromuth/Burkhart 1987, nach Bange/Deegener 1996, S.95).

Auch die Fälle sexuellen Missbrauchs, die durch die Kriminalstatistik erfasst werden, spiegeln das tatsächliche Ausmaß nicht vollständig wider, da der Begriff ‚sexueller Missbrauch’ recht eng gefasst ist und sich auf das Strafrecht stützt (vgl. Hartwig/Weber 1991, S.16).

Das Ausmaß sexueller Gewalt lässt sich faktisch auch dadurch nicht vollständig erfassen, da die abweichende Anzahl der Betroffenen häufig aus der hohen Dunkelziffer resultiert, die durch sogenannte Dunkelfeldschätzungen erhoben wird. Dabei werden die jährlich zur Anzeige gebrachten und strafrechtlich verfolgten Fälle auf der Grundlage der Ergebnisse von Hell- und Dunkelfeld-untersuchungen mit 18 oder 20 multipliziert (vgl. Hartwig/Weber 1991, S.16; Klees 2001, S.162). Mit einer Zahl von jährlich 10.000 bis 15.000 registrierten Fällen sexueller Gewalt ergeben sich somit geschätzte 300.000 Opfer sexueller Ausbeutung. Nach Bange/Deegener (1996) wurde diese Schätzung seit Ende der 1980er Jahre zu hoch eingestuft. Der Dunkelfeldmultiplikator wurde folglich nach unten korrigiert, so dass schätzungsweise jährlich 50.000 bis 60.000 Kinder von sexueller Gewalt betroffen sind (vgl. Bange/Deegener 1996, S.41). Da sich diese Angaben auf eine eher eng gefasste Definition von sexuellem Missbrauch beziehen, ist davon auszugehen, dass mit einer weit gefassten Begriffs-bestimmung die Zahlen weitaus höher sind. Auf der Grundlage einer breiten Definition kommt Roth (1997) zu dem Ergebnis, dass in etwa jedes vierte Mädchen und jeder zwölfte Junge von sexueller Misshandlung betroffen sind (vgl. Roth 1997, nach Hartwig/Hensen 2003, S.29; Bange/Deegener 1996, S.49). Diese Aussage wird von Deegener (1998) mit einer Erweiterung der Häufigkeitsangabe bestätigt. Dabei führt er an, dass in Anbetracht der Untersuchungen angenommen wird, „dass in Deutschland etwa jedes vierte bis fünfte Mädchen und jeder zwölfte bis 14. Junge sexuell missbraucht wird“ (Deegener 1998, S.34).

Tatsächliche Angaben zum Ausmaß sexueller Gewalt sind nur schwer zu machen. Dies begründet sich zum einen in der fehlenden allgemeingültigen Definition des Begriffes, wie bereits oben erwähnt wurde. Außerdem schweigen „viele Betroffene aus Scham und aus Angst vor Stigmatisierung und Bestrafung“ (Hartwig/Hensen 2003, S.30) und verzichten auf die strafrechtliche Verfolgung.

Nach Angaben der Polizeilichen Kriminalstatistik wurden im Jahr 2004 15.255 Fälle sexuellen Missbrauchs von Kindern bekannt und strafrechtlich verfolgt. Dies verdeutlicht, dass im Jahr 2004 18 von 100.000 Einwohnern Opfer sexueller Gewalt wurden. Die erfassten Fälle beruhen auf den nach Paragraph 176 StGB festgelegten Tatbeständen für sexuellen Missbrauch von Kindern. Nach Paragraph 174 StGB, der sich auf sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen bezieht, wurden 2004 weitere 963 Fälle erfasst. Während die strafrechtlich verfolgten Fälle sexuellen Missbrauchs von Kindern im Vergleich zum Vorjahr (2003) um 1,1 Prozent gesunken sind, stiegen die bekannten Fälle sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen im Vergleich zu 2003 um 2,2 Prozent (vgl. Bundesministerium des Innern 2005, S.38f). Fasst man alle Fälle, die nach den Paragraphen 174-184 StGB als Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung gelten, zusammen, so beläuft sich die Zahl der erfassten Taten im Jahr 2004 auf insgesamt 57.306 (vgl. Bundesministerium des Innern 2005, S.58f).

Der Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes vom 20. Oktober 2006 zufolge wurde im Jahr 2005 im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe „in 15.000 Fällen […] um Beratung nachgefragt, weil es Anzeichen für sexuellen Missbrauch und/oder Misshandlung gab“ (Statistisches Bundesamt 2006). Weitere Angaben des Statistischen Bundesamtes verweisen darauf, dass das Jugendamt im Jahr 2005 5.800 Kinder und Jugendliche in Obhut genommen hat, bei denen es An-zeichen für Vernachlässigung, sexuellen Missbrauch oder Misshandlung gab (vgl. Statistisches Bundesamt 2006). Da sich diese Angaben nicht ausschließlich auf sexuellen Missbrauch beziehen, können hier keine eindeutigen Aussagen zur Häufigkeit von Beratung und Inobhutnahme aufgrund von sexuellen Gewalt-erfahrungen durch die Kinder- und Jugendhilfe gemacht werden.

Einen Einblick in das Ausmaß sexueller Gewalt im Land Sachsen-Anhalt gewährt Linneweber in seinen Ausführungen vom Jahr 2000. Auf der Grundlage des Jugendschutzberichtes können für das Jahr 1999 folgende Angaben zu registrierten Fällen sexuellen Missbrauchs gemacht werden: Insgesamt wurden 1999 562 Fälle erfasst, bei denen sowohl Jungen als auch Mädchen Opfer von sexueller Misshandlung waren. Auffällig dabei ist, dass die Betroffenen über-wiegend Mädchen im Alter von sechs bis 14 Jahren sind (vgl. Linneweber 2000, S.15). Auch diese Angaben haben nur einen begrenzten Aussagewert, da sie lediglich die zur Anzeige gebrachten und strafrechtlich verfolgten Fälle aufzeigen. Um das eigentliche Ausmaß tatsächlich bestimmen zu können, muss folglich neben den erfassten Sexualstraftaten auch die Dunkelziffer Beachtung finden (vgl. Gutjahr/Schrader 1993, S.30).

2.3 Folgen sexuellen Missbrauchs

2.3.1 Allgemeine Bedingungen und Faktoren

Kinder, die sexuellen Missbrauch erfahren, verarbeiten diese Erlebnisse auf unterschiedliche Art und Weise. Nicht immer haben diese Missbrauchs-erfahrungen massive psychische Auswirkungen auf die Betroffenen. In einigen Fällen kommt es durch den Einfluss gewisser Resilienzfaktoren nicht zur Ausprägung psychischer Symptome. Ergebnisse einiger Untersuchungen zeigen, dass „ein hohes Ausmaß elterlicher Zuneigung, elterlicher Unterstützung und fürsorglichen Verhaltens“ (Julius 2000, S.846) die Auftretenswahrscheinlichkeit von psychischen Symptomen bei den betroffenen Jungen und Mädchen verringern kann. Nicht nur das Umfeld, die Lebensumstände und die sozialen Beziehungen des sexuell missbrauchten Kindes, sondern auch die eigene Persönlichkeit und ein damit einhergehender starker ‚Überlebenswille’ können trotz der sexuellen Missbrauchserfahrung dazu beitragen, dass die psychische Gesundheit nicht gefährdet wird beziehungsweise die Folgen weniger schwerwiegend sind (vgl. Roth 1997, S.90).

Auch wenn Deegener (1998) zufolge einige wissenschaftliche Studien zu dem Ergebnis gekommen sind, dass in etwa ein Drittel der betroffenen Kinder keine Symptome aufzeigt, so ist sexueller Missbrauch dennoch kein zu verharmlosendes Erlebnis, da es für viele Betroffene gravierende Auswirkungen hat. Diese sind sehr unspezifisch, so dass man nie anhand eines Symptoms leichtfertig auf sexuellen Missbrauch schließen kann (vgl. Deegener 1998, S.125).

Die Folgen sind mannigfaltig und können bei den Betroffenen einen unterschied-lichen Ausprägungsgrad erreichen. In der Literatur wird überwiegend zwischen kurz- und langfristigen Folgen unterschieden (vgl. Damrow 2006, S.51ff; Moggi 2004, S.317ff, Julius/Boehme 1997, S.125ff; Brockhaus/Kolshorn 1993, S.145ff).

Kurzzeitfolgen umfassen sowohl die unmittelbaren Reaktionen der Betroffenen auf den sexuellen Missbrauch, als auch mittelfristige Folgen. Darunter fallen alle Verhaltensweisen und Symptome, die innerhalb von zwei Jahren nach der Beendigung des sexuellen Missbrauchs auftreten. Da die Begriffe ‚kurzfristige Folgen’ und ‚Kurzzeitfolgen’ suggerieren, dass sie nur über einen kurzen Zeitraum auftreten, findet in einiger Literatur der Begriff ‚Initialfolgen’ Verwen-dung (vgl. Julius/Boehme 1997, S.125, Damrow 2006, S.51).

Ob bei einem sexuell missbrauchten Kind kurzfristige Folgen entstehen, ist immer abhängig von der eigenen Persönlichkeit; der Hilfe und Unterstützung, die der Betroffene durch Außenstehende erfährt; der Missbrauchsform sowie der Schwere des Missbrauchs (vgl. Moggi 2004, S.320). Auch Deegener (1998) verweist darauf, dass Ausmaß und Intensität der Auswirkungen von verschiedenen Faktoren abhängig sind. So werden die Folgen neben den von Moggi (2004) benannten Faktoren zusätzlich durch den Bekanntheitsgrad und den Alters-unterschied zwischen Täter und Opfer, Anwendung und Androhung von Gewalt, ein vom Täter auferlegtes Schweigegebot und der damit verbundene Geheim-haltungsdruck, die Reaktionen des sozialen Umfeldes des Opfers auf den Missbrauch, eine sich anschließende Therapie sowie durch andere belastende Ereignisse oder Misshandlungen maßgeblich mit beeinflusst (vgl. Deegener 1998, S.126).

Die Auswirkungen sexueller Ausbeutung tatsächlich zu erfassen, erscheint problematisch, da die Folgen mittels empirischer Untersuchungen erfasst werden. Je nach Definition, die der Untersuchung zugrunde liegt, „den Stichproben, den Kontrollgruppen, den Messinstrumenten, dem Zeitpunkt der Datenerhebung“ (Julius/Boehme 1997, S.126), können die Ergebnisse variieren. Dies gilt besonders auch dann, wenn Symptome, die ermittelt wurden sofort im Zusammenhang mit einem sexuellen Missbrauch gebracht werden. Wie bereits erwähnt, können andere Belastungssituationen oder Erlebnisse die gleichen Symptome wie eine sexuelle Missbrauchserfahrung auslösen (vgl. Julius/Boehme 1997, S.126).

In der Literatur werden sowohl häufig auftretende Reaktionen und Symptome, als auch solche Folgen, die nur bei wenigen Betroffenen auftreten, analog beschrieben. Meist geschieht dies in Form von Symptomlisten, welche jedoch keinen Einblick in geschlechtsspezifische Unterschiede geben. Aus diesem Grund sind im Folgenden Reaktionen und Auswirkungen, die sowohl bei Mädchen, als auch bei Jungen auftreten können, beschrieben. Geschlechtsspezifische Unterschiede werden gesondert aufgeführt.

2.3.2 Unmittelbares Erleben sowie initiale Folgen

Allgemein werden bei den initialen Folgen zwischen emotionalen, somatischen und psychosomatischen Störungen sowie Störungen des Sexual- und Sozial-verhaltens unterschieden. Die Folgen sexuellen Missbrauchs werden in der Literatur durch die Analyse von Ergebnissen mehrerer Folgestudien zusammen-fassend dargestellt (vgl. Brockhaus/Kolshorn 1993; Julius/Boehme 1997; Kloiber 2002).

Zu den Auswirkungen auf das emotionale Erleben findet sich in der Literatur die Angabe, dass besonders viele Betroffene Angstgefühle haben. Häufiger kann Angst eine Folge von intrafamilialen sexuellem Missbrauch sein (vgl. Deegener 1998, S.90f). Dies wird darin begründet, dass die Betroffenen sich ständig der Bedrohung ausgesetzt sehen, mit dem Täter alleine zu sein. Grundsätzlich können Gefühle von Angst dann verstärkt auftreten, wenn die Missbrauchshandlung unter Androhung oder Anwendung von Gewalt erzwungen sowie dem betroffenen Kind vom Täter ein Geheimhaltungsgebot auferlegt wurde. Ein Gefühl von Angst kann auch plötzlich auftreten und ist dann in den meisten Fällen an bestimmte Orte oder Personen gebunden, die aufgrund spezifischer Merkmale das Kind an den Missbrauch erinnern. Außerdem können Ängste vor erneuten Übergriffen, vor dem Täter, vor der Aufdeckung des Missbrauchs sowie vor den Reaktionen des Umfeldes entstehen (vgl. Brockhaus/Kolshorn 1993, S.151ff; Deegener 1998, S.90f).

Speziell für Jungen kann der sexuelle Missbrauch die Befürchtung auslösen, homosexuell zu sein (vgl. Damrow 2006, S.52; Brockhaus/Kolshorn 1993, S.158; Julius/Boehme 1997, S.155ff). Auch haben einige Jungen Angst davor, Hilfen anzunehmen, da sie befürchten, Außenstehende könnten davon ausgehen, dass sie sich entgegen dem vorherrschenden Geschlechtsrollenbild vom starken, selbst-bewussten, sich zur Wehr setzenden Mann, in seiner Situation nicht selbst zu helfen wissen. Einige Jungen äußerten die Angst, selbst zum Missbrauchstäter zu werden, beziehungsweise dass man ihre Glaubwürdigkeit anzweifelt oder bei der Aufdeckung des Missbrauchs die vom Täter angedrohten ‚schlimmen’ Ereignisse eintreten (vgl. Julius/Boehme 1997, S.155ff).

Eine weitere affektive Reaktion ist das Auftreten von Schuld- und Scham-gefühlen. Sexuell misshandelte Kinder können das Gefühl entwickeln, an dem Missbrauch selbst Schuld zu sein. Brockhaus/Kolshorn (1993) verweisen darauf, dass Scham- und Schuldgefühle sowohl bei Jungen als auch bei Mädchen auftreten können und begründen es darin, dass „sie wissen oder ahnen, dass es etwas Tabuisiertes und Verbotenes ist. Die sexuellen Handlungen sind oft nicht nur schmerzhaft, sondern auch peinlich und ekelerregend“ (Brockhaus/Kolshorn 1993, S.152).

Im Zusammenhang mit dem Gefühl von Schuld und Scham sehen Deegener (1998) und Brockhaus/Kolshorn (1993) ein geringes Selbstwertgefühl der Betroffenen als initiale Folge. Einige missbrauchte Kinder denken, dass sie die einzigen sind, denen so etwas passiert. Folglich gehen sie davon aus, dass es an ihnen liegen muss und erleben somit ein Gefühl von Minderwertigkeit. Die durch die sexuelle Misshandlung erlebte Hilflosigkeit der Opfer kann sich im Zusammenspiel mit den Scham- und Schuldgefühlen negativ auf das Selbstbild auswirken (vgl. Deegener 1998, S.93; Brockhaus/Kolshorn 1993, S.153).

Im Vergleich dazu schreiben Julius/Boehme (1997) auf der Grundlage der von ihnen analysierten Forschungsergebnisse, dass Symptome eines geringen Selbst-wertgefühls oder eines negativen Selbstbildes bei männlichen Opfern nicht eindeutig belegt und als Folge angesehen werden können (vgl. Julius/Boehme 1997, S.180f).

Sexuelle Misshandlung von Kindern wird häufig in Zusammenhang mit Traurigkeit oder depressiven Reaktionen gebracht. Deegener (1998) schreibt, dass depressive Reaktionen als Folge des Vertrauensbruchs auftreten können, insbesondere dann, wenn der Täter eine dem Opfer sehr nahestehende Person ist (vgl. Deegener 1998, S.93). Traurigkeit oder Depression können auch darin begründet werden, dass die Opfer die Missbrauchsituation als ausweglos erleben und sie sich aufgrund fehlender Hilfsmöglichkeiten von außen selbst der Situation hilflos ausgesetzt sehen (vgl. Damrow 2006, S.52; Deegener 1998, S.93; Brockhaus/Kolshorn 1993, S.153).

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Excerpt out of 108 pages

Details

Title
Pädagogische Hilfen für Kinder bei sexuellem Missbrauch
College
Martin Luther University
Grade
1,0
Author
Year
2007
Pages
108
Catalog Number
V82630
ISBN (eBook)
9783638015110
File size
1573 KB
Language
German
Keywords
Pädagogische, Hilfen, Kinder, Missbrauch
Quote paper
Nancy Heß (Author), 2007, Pädagogische Hilfen für Kinder bei sexuellem Missbrauch, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/82630

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