Rechtliche Rahmenbedingungen auf Online-Auktionsplattformen am Beispiel von eBay


Diploma Thesis, 2007

131 Pages, Grade: 2,0


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

1 Heranführung an die Problematik
1.1 Die Problemstellung
1.2 Die Zielsetzung

2 Das Unternehmen

3 Auktionen und Sofortkaufen – das Prinzip von eBay

4 Die Beziehung der Beteiligten untereinander
4.1 Das Rechtsverhältnis zwischen dem Nutzer und eBay
4.1.1 Art
4.1.2 Geltung der eBay-AGB zwischen eBay und dem Nutzer
4.1.3 Sperrung und Kündigung
4.1.4 Gerichtsstand
4.2 Das Rechtsverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer
4.2.1 Anspruch gegenüber eBay
4.2.2 Anspruch gegenüber einem befugten Dritten
4.2.3 Anspruch gegenüber einem unbefugten Dritten
4.2.4 Geltung der eBay-AGB für die Verträge zwischen den Nutzern
4.2.5 Der Verkäufer – privat oder Unternehmer?
4.2.6 C2C
4.2.7 B2C
4.2.8 B2B
4.2.9 C2B
4.3 Identität (Pseudonym)
4.4 Was ist, wenn der Nutzer minderjährig ist?
4.4.1 Kontrollmechanismen
4.4.2 Vertragsschluss
4.4.3 Risiko

5 Vertragsschluss
5.1 Das Angebot
5.1.1 Regulärer Ablauf
5.1.2 Irrtum in der Erklärung
5.2 Die Annahme
5.2.1 Regulärer Ablauf
5.2.2 Irrtum in der Erklärung
5.2.3 Spaßauktionen
5.3 Erfüllung
5.3.1 Zahlungsort
5.3.2 Erfüllungsort
5.3.3 Mehrwertsteuer
5.3.4 Verfügbarkeit der Ware
5.4 Fälligkeit und Verzug
5.5 Die Bewertung als Nebenpflicht
5.5.1 Werturteile
5.5.2 Tatsachenbehauptungen

6 Wettbewerbliche Rahmenbedingungen
6.1 Urheberrechtsverletzungen bei Bildern und Produktbeschreibungen
6.2 Verletzung von Namensrechten durch den Nickname
6.3 Problematische Waren
6.3.1 Plagiate
6.3.2 Bücher & Buchpreisbindung
6.3.3 Tabakwaren
6.3.4 Arzneimittel
6.3.5 Indizierte Ware
6.3.6 Weitere verbotene Artikel

7 Missbrauchsfälle
7.1 Identitätsmissbrauch
7.1.1 Absicherungsmöglichkeiten
7.1.2 Haftung des Namensinhabers
7.2 Passwortmissbrauch
7.2.1 Nutzerbezogene Passwortattacken
7.2.2 Passwortbezogene Attacken
7.2.3 Haftung

8 Fazit

Anhang

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Heranführung an die Problematik

1.1 Die Problemstellung

Vor der weiten Verbreitung des Internets war der Verkauf von privaten Gegen­ständen eher eine Ausnahme und erfolgte in der Regel über Zeitungsanzeigen oder Flohmärkte. Dies war mit einem recht hohen zeitlichen und finanziellen Aufwand verbunden. Ob eine Person in dem Fall möglicherweise als Unternehmer gelten konnte, war allenfalls aus steuerlichen Gesichtspunkten von Interesse. Ein Gewährleistungsanspruch gegen einen privaten Flohmarktverkäufer war nicht denkbar. Auch wettbewerbs- und markenrechtliche Verstöße bildeten eher die Ausnahme, da es stets eine eindeutige Verbindung zwischen Verkäufer und Ware gab. Erst durch das Internet und Plattformen, wie zum Beispiel eBay, ist es zunehmend verbreitet, nicht mehr gebrauchte Gegenstände zu verkaufen. Ein solcher Verkauf ist ohne großen Aufwand problemlos möglich und läuft weit anonymer ab als auf Flohmärkten. Es ist jedoch fraglich, welche rechtlichen Regelungen hierauf Anwendung zu finden haben. So ist es schon alleine fraglich, ob es sich bei einer solchen Onlineauktion überhaupt um eine Auktion im Sinne des §156Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) handelt.

Neben eBay gibt es im Internet noch eine Reihe anderer dieser so genannten „Auktionsplattformen“. Zu nennen wären hier Portale wie beispielsweise hood.de oder ricardo.de, welche gegenüber eBay ihre Vorteile haben. So entstehen zum Beispiel teilweise keine Einstell-Gebühren und der Anteil der privaten Verkäufer ist höher. In der vorliegenden Arbeit soll jedoch im Wesentlichen auf den Marktführer eBay eingegangen werden, über welchen die meisten Verträge abgeschlossen werden und bei welchem dadurch auch die meisten Probleme bekannt sind.

ebay unterhält die größte Auktionsplattform in dieser Art und ist für viele das Synonym für Onlineauktionen – etwas „im Internet ersteigern“ oder „etwas im Internet verkaufen“ ist mit einer Transaktion über eBay gleichzusetzen. Jeden Tag enden bei eBay im Schnitt über 1,2 Mio. Auktionen. Bei einer solchen Menge ist es nicht verwunderlich, dass durch Missverständnisse, Irrtümer und auch böswilliges Handeln Probleme entstehen.

eBay ist daran interessiert, den Marktplatz sicherer zu machen und bietet in ihrem Sicherheitsportal[1] eine Vielzahl von Informationen zu den Themen „Sicher kaufen“ und „Sicher verkaufen“ an. Durch Optionen wie die Zahlung über den Finanzdienstleister PayPal, den Treuhandservice und den eBay-Käuferschutz soll es möglich werden, die Transaktionen sicherer zu gestalten. Ein weiteres wichtiges Element ist die Möglichkeit, beendete Transaktionen zu bewerten. Dadurch erhält jeder Nutzer ein Image, das nicht nur die anderen Nutzer informiert, wie sich die Person in bisherigen Transaktionen verhalten hat, sondern auch einen entscheidenden Einfluss auf einen möglichen Ausschluss von eBay hat.

Auf diese Optionen soll im weiteren Verlauf dieser Arbeit genauer eingegangen werden.

Doch trotz aller Bemühungen ns eBay gibt es eine Vielzahl von Urteilen, die sich mit den dortigen Vertragsschlüssen beschäftigen.

Das liegt insbesondere daran, dass die Gesetzgebung sich nicht mit derartigen Geschäftsmodellen beschäftigt hat. Es gibt zwar eine Vielzahl von Regelungen für den Fernabsatz, also auch für online abgeschlossene Verträge, jedoch ist deren Anwendbarkeit in vielen Punkten bei eBay als problematisch oder sogar fragwürdig anzusehen.

Daneben gibt es eine breite Menge an möglichen Verstößen. Diese werden oftmals auch durch Unwissenheit des Nutzers oder sich widersprechende Gerichtsurteile begünstigt. Teilweise scheint es schwierig, eine einheitliche Linie in der Rechtsprechung zu erkennen, da beispielsweise auf der einen dem Verbraucher eine recht hohe Verantwortung zugemutet wird, auf der anderen jedoch der Verbraucherschutz an erster Stelle steht.

Auf eine Behandlung der Problematik, ob überhaupt deutsches Recht zur Anwendung kommt, soll nicht eingegangen werden, da dies den Rahmen dieser Arbeit sprengen würde.

1.2 Die Zielsetzung

Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, einen Überblick über die verschiedenen Problemfelder zu liefern und Lösungen und Betrachtungsweisen anzubieten, welche sich aus dem Gesetz ergeben oder bei denen eine Umsetzung durch den Gesetzgeber sinnvoll erscheint.

2 Das Unternehmen

eBay wurde 1995 in Kalifornien als Marktplatz für den Austausch von Sammlerartikeln gegründet. Seitdem hat sich das E-Commerce-Unternehmen in kurzer Zeit zum weltweit besucherstärksten Marktplatz für den Verkauf von Gütern und Dienstleistungen durch Privatpersonen und Unternehmen entwickelt. Als eines der wenigen Unternehmen der Internet-Wirtschaft ist eBay seit seiner Gründung durchge­hend profitabel. In Deutschland finanziert sich eBay über eine Angebotsgebühr, die zwischen EUR 0,25 und EUR 4,80 je Artikel liegt, sowie über eine Provision („eBay-Gebühr“) in Höhe von zwei bis fünf Pro­zent, die dem Verkäufer bei einem erfolg­reichen Verkauf in Rechnung gestellt wird.

Jeden Tag werden in Tausenden von Kategorien Millionen von Artikeln angeboten. eBay ermöglicht dabei den Handel auf regionaler, nationaler und globaler Ebene. Der Online-Marktplatz ist in 33 internationalen Märkten auf vier Kontinenten präsent.

Die deutsche eBay GmbH wurde 1999 in Berlin gegründet; Mitte 2000 wurde der Geschäftssitz in den Europarc Dreilinden vor den Toren der deutschen Hauptstadt verlegt.[2]

Inzwischen sind es bereits über 222 Millionen registrierte Mitglieder auf allen Kontinenten, die bei eBay handeln[3] - davon etwa 50Millionen in Europa[4] - davon wiederum etwa 20Millionen in Deutschland. [5]

Der Umsatz von eBay in Deutschland lag im Jahre 2005 bei 691 Millionen US-Dollar. Als beispielhafte Drehgeschwindigkeiten werden folgende Werte angegeben:

Bei eBay in Deutschland wird verkauft:

- Jede Sekunde ein Kleidungsstück,
- Alle 50 Sekunden eine Digitalkamera,
- Alle 2 Minuten ein Fahrzeug,
- Alle 5 Minuten ein Paar Fußballschuhe,
- Alle 11 Minuten ein Kühlschrank,
- Täglich 13 Bagger.[6]

3 Auktionen und Sofortkaufen – das Prinzip von eBay

Bei eBay gibt es mehrere Arten, wie Ware angeboten werden kann:

- Die erste Möglichkeit ist das Ursprungsprinzip von eBay. Der Verkäufer stellt die Ware ein (dazu später mehr), der Bieter bietet darauf. Wer nach Ablauf der Auktion der Höchstbietende ist, ist Vertragspartner und somit Käufer der Ware.

- Eine zweite Möglichkeit, Waren über eBay zu verkaufen, ist das Angebot eines „Sofort-Kaufen-Artikels“. Auch hier wird der Artikel zunächst bei eBay eingestellt. Für den Artikel gibt der Anbieter einen Festpreis an. Der Vertragsabschluss kommt zustande, wenn ein Mitglied die Schaltfläche „Sofort-Kaufen“ betätigt und den Vorgang bestätigt.

- Eine dritte und relativ neue Möglichkeit ist die Option „Preis vorschlagen“. Wenn der Verkäufer dies wünscht, wird bei einem Artikel ein Button angezeigt, über den der Interessent zu einem Formular gelangt, in dem er einen beliebigen Preis verbindlich vorschlagen kann. Der Verkäufer erhält eine E-Mail und kann das Angebot annehmen oder es ablehnen.

Fraglich ist zunächst, wie bei diesem Geschäftsmodell überhaupt ein Vertrag zustande kommt. Hierbei kommen zwei Möglichkeiten infrage:

Entweder handelt es sich um eine Auktion im Sinne des §156BGB, oder der Vertrag kommt nach den Regelungen der §§145ff.BGB zustande.

Aus der Beurteilung dieser Frage ergeben sich eine Vielzahl möglicher Folgen, da bei einem „normalen“ Kaufvertrag (wenn keine Auktion vorliegt) eine Vielzahl von zusätzlichen Pflichten auf den Verkäufer zukommen können, wie beispielsweise die Gewährleistungspflichten gemäß §§437ff.BGB und ein Widerrufsrecht gemäß §312dBGB.

Die Frage, ob es sich bei den Verkäufen über eBay um eine Versteigerung im Sinne des §156BGB handelt, war lange Zeit strittig. Ursprünglich gab es mehrere Ansätze, wie die Versteigerung unter eBay rechtlich zu werten ist.

So gab es Urteile, die davon ausgingen, dass bereits die Willenserklärung des Anbietenden einem Zuschlag i.S.d. §156BGB gleichzustellen ist[7] oder dass die zeitliche Begrenzung der Auktion einen Zuschlag i.S.d. §156BGB darstellt.[8]

Das Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) vom 3.November2004 hat hier Tatsachen geschaffen. Demnach ist eine Versteigerung über eBay keine Versteigerung im Sinne des §156BGB. Dies der BGH damit, dass der Vertragsabschluss nicht durch Zuschlag durch einen Auktionator, sondern durch den Ablauf einer Zeitspanne zustande kommt.[9]

Dieser Beschluss ist jedoch umstritten. So gibt es viele Argumente, welche auf das Bestehen einer Auktion hinweisen[10] oder welche dagegen sprechen.[11][12]

So ist insbesondere fraglich, wie der §156BGB auszulegen ist. Einerseits wird ausdrücklich auf den Zuschlag durch einen Auktionator hingewiesen, andererseits ist der Zweck des Paragraphen nicht der, eine für alle Zusammenhänge verbindliche Bestimmung des Begriffs der ‚Auktion’ zu treffen.[13] In diesem Zusammenhang scheint es bedeutsam, dass als entscheidendes Kriterium für das Wesen einer Auktion nicht der Zuschlag, sondern vielmehr der besondere Preisbildungsmechanismus gewertet wird, durch welchen der Höchstbietende Vertragspartner wird.[14]

Der aktuellen Rechtsprechung gemäß handelt es sich jedoch weder um eine Auktion im Sinne des §156BGB noch um eine invitatio ad offerendum, sondern das eingestellte Angebot ist ein Antrag gemäß §145BGB.[15]

Hierauf soll im späteren Verlauf noch eingegangen werden.

Durch die Wertung als normaler Kaufvertrag kommt es insbesondere bei einem Verbrauchsgüterkauf zu weit reichenden Konsequenzen. So stehen dem Kunden hier ein Widerrufsrecht und weit reichende Gewährleistungsrechte zu.

Hierauf soll im weiteren Verlauf eingegangen werden.

4 Die Beziehung der Beteiligten untereinander

Prägend für den Handel über eBay ist das Dreiecksverhältnis, das sich zwischen Verkäufer, Käufer und dem Unternehmen eBay ergibt. Zwischen den Beteiligten gibt es möglicherweise jeweils eine zweiseitige Beziehung, denkbar ist auch eine dreiseitige Beziehung mit eBay als Vermittler bzw. Vertreter des Verkäufers.

4.1 Das Rechtsverhältnis zwischen dem Nutzer und eBay

Unter einem Nutzer ist im Folgenden das registrierte Mitglied von eBay zu verstehen.

Sicher ist eine zweiseitige Verbindung zwischen dem einzelnen Nutzer und dem Unternehmen eBay. Diese wird begründet durch die Anmeldung.

4.1.1 Art

eBay versteht sich lediglich als der Betreiber der Plattform, über die ein Vertrag zwischen Käufer und Verkäufer zustande kommt. eBay erwirbt zu keinem Zeitpunkt Eigentum oder ähnliche Rechte an der Ware. Somit ergeben sich keinerlei Ansprüche gegenüber eBay aufgrund des Kaufvertrages.

Bei dem Vertragsverhältnis zwischen Nutzer und eBay handelt es sich um einen Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgungselementen. eBay bietet dem Nutzer als Dienstleister gemäß §611BGB ihre Plattform an und übernimmt bei Verkäufern auch Pflichten, welche einer Geschäftsbesorgung gemäß §675BGB entsprechen.

Die Verpflichtungen von eBay ergeben sich aus den gesetzlichen Regelungen, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von eBay und diversen Grundsätzen, welche zu Beginn der AGB aufgelistet sind. Demnach stellt eBay die Verkaufsplattform zur Verfügung, bewirbt diese und stellt Online- und Offline-Softwareanwendungen zur Verfügung.

ebay distanziert sich schon an dieser Stelle ausdrücklich von den Angeboten der Nutzer und betont, dass keine effektive Verifizierung der Anmeldedaten erfolgt.

Der eBay-Käuferschutz, der Kulanzleistung von eBay ist, findet sich dagegen nicht in den AGB, ebenso wenig wie der über die Firma iloxx angebotene Treuhandservice und die Absicherung der Zahlung über das eBay-Tochterunternehmen PayPal.

Fraglich ist, wie dies rechtlich zu werten ist. So wird der Käuferschutz zwar nicht aktiv beworben, jedoch ist er ein Teil des regulären Verfahrens im Problemfall. Ein Rechtsanspruch wird auf diese Leistungen jedoch explizit ausgeschlossen.[16] Dies kann als zulässig angesehen werden, da eBay zunächst kein besonderes Vertrauen bezüglich der Absicherung von Auktionen erweckt.

Sowohl iloxx als auch PayPal sind selbständige Unternehmen. ebay vermittelt lediglich deren Dienstleistungen. Die Rechte und Pflichten gegenüber diesen Unternehmen ergeben sich aus den gesetzlichen Bestimmungen und den AGB des entsprechenden Unternehmens.

Solange der Nutzer nur als Käufer auftritt, hat er gegenüber eBay keinerlei besondere Pflichten. Er ist dazu angehalten, seine Nutzerdaten der Wahrheit entsprechend anzugeben, da ansonsten ein Ausschluss folgen kann.

Erst wenn der Nutzer als Verkäufer tätig wird, hat der Nutzer weitere Pflichten zu erfüllen. So ist der Verkäufer verpflichtet, die Einstellgebühren und, bei erfolgreichem Verkauf, die Provision an eBay zu zahlen.

4.1.2 Geltung der eBay-AGB zwischen eBay und dem Nutzer

Die Geltung der von eBay gegenüber dem Nutzer gestellten AGB ist als unproblematisch zu sehen, da es sich um AGB im Sinne des §305 Absatz1BGB handelt und diese dem Nutzer gestellt werden. Dies folgt daraus, dass dieser schon während der Anmeldung zwingend den AGB von eBay zustimmen muss. Dementsprechend entfalten die AGB von eBay ihre volle Wirkung zwischen eBay und dem Nutzer insofern sie der Inhaltskontrolle gemäß der §§307ff.BGB standhält. Hier sind keinerlei Probleme ersichtlich.

Die AGB gelten allerdings nicht direkt für den Vertrag zwischen Käufer und Verkäufer. Hierauf soll im späteren Verlauf genauer eingegangen werden.

Aktualisierungen der AGB werden dann Vertragsbestandteil im Verhältnis zu den bisherigen Nutzern, wenn diese den ihnen übermittelten geänderten AGB nicht binnen zwei Wochen nach Empfang der Änderungsmitteilung widersprechen. Dies ist zulässig, wenn schon bei Vertragsschluss in den vereinbarten AGB ein Hinweis bezüglich möglicher Veränderungen der AGB vorhanden ist. Dies ist in §21 Nr.1eBay-AGB ausdrücklich gegeben.

4.1.3 Sperrung und Kündigung

Die Frage, ob und wann ein Mitglied von eBay ausgeschlossen werden kann, ist schwierig zu beurteilen. Insbesondere durch die große Marktmacht des Unternehmens ist fraglich, ob ein Ausschluss aufgrund eines möglichen Kontrahierungszwangs überhaupt denkbar ist.

Kontrahierungszwang

Ein Kontrahierungszwang – also hier ein Rechtsanspruch des Nutzers gegenüber eBay auf ein Mitgliedskonto – ist bei einem Unternehmen denkbar, welches eine marktbeherrschende Stellung gemäß §19 Absatz3 des Gesetzes gegen die Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) hat. Eine marktbeherrschende Stellung wird demnach vermutet, wenn ein Unternehmen einen Marktanteil von einem Drittel hat. Dass eBay auf dem Gebiet der Onlineauktionshäuser einen Marktanteil von einem Drittel hat, liegt nahe. Auch ist ein erheblicher Abstand zu dem nächsten Onlineauktionshaus hood.de gegeben. Dessen Bekanntheitsgrad ist weitaus geringer ist, was durch die tägliche Anzahl der Transaktionen deutlich wird, welche regelmäßig im Gegensatz zu eBay die Millionenmarke nicht übersteigt.[17]

Allerdings dürfte auch bei einer marktbeherrschenden Stellung von eBay kein Zugangsrecht gemäß §19Absatz4Nr.4GWB bestehen. Ein Zugangsrecht setzt voraus, dass weder die Einrichtung aus eigenen Kräften möglich ist (Duplizität) noch ein Zugang auf andere Art und Weise möglich ist (so genannte Substituierbarkeit). Da es jedoch sowohl möglich ist bei einem anderen Auktionshaus tätig zu werden, als auch ein eigenes aufzubauen, scheidet hier ein Kontrahierungszwang aus.

Sperre

Bei eBay kommt es normalerweise nicht zu einer außerordentlichen Kündigung, sondern zunächst zu einer Sperrung des Kontos und später dann zu einer ordentlichen Kündigung.

Sobald ein Nutzer gesperrt wurde, darf er die eBay-Website (auch mit anderen Mitgliedskonten) nicht mehr nutzen und sich nicht erneut anmelden.[18]

Der Zweck der Sperrklausel ist es, den reibungslosen Ablauf des Handels auf eBay zu gewährleisten. Aus diesem Grund sollen „schwarze Schafe“ schon zu einem möglichst frühen Zeitpunkt ausgeschlossen werden. Ein schutzwürdiges Interesse des Nutzers, wie beispielsweise dessen Geschäftsbetrieb, muss an dieser Stelle nicht berücksichtigt werden.

Kündigung

Grundsätzlich ist eine ordentliche Kündigung des Vertragsverhältnisses durch jede Partei zulässig, solange dieses Recht nicht ausgeschlossen ist. Zu welcher Zeit und unter Einhaltung welcher Kündigungsfristen ein derartiger Vertag gekündigt werden kann, lässt sich unter Berücksichtigung aller wesentlichen Begleitumstände unter Abwägung der Interessenslage der Vertragsparteien nach Treu und Glauben und den Verkehrssitten ermitteln.[19] Das möglicherweise schutzwürdige Interesse des Verkäufers ist mitunter daran festzumachen, ob er Unternehmer ist. Bei einem Unternehmer wäre davon auszugehen, dass dieser zumindest einen Teil seines Lebensunterhaltes mit dem Handel über die Plattform verdient. Daraus folgt eine höhere Schutzwürdigkeit, um diesem nicht ohne Vorwarnung die Lebensgrundlage zu entziehen.

Allerdings liegt der reibungslose und sichere Ablauf der Transaktionen über eBay im Interesse aller Beteiligten. Somit sind Belange von Mitbewerbern, eBay und Kunden höher zu bewerten als die des einzelnen Unternehmers.

Grundsätzlich kann die für eine Kündigung vorgesehene Kündigungsfrist von vierzehn Tagen nicht als unangemessen bezeichnet werden, weil sie mit der gesetzlichen Regelung des §621Nr.5BGB im Einklang steht.

4.1.4 Gerichtsstand

Der Gerichtsstand für Streitigkeiten zwischen Nutzer und eBay ist in §20 Nr. 4 und 5eBay-AGB geregelt. So gibt es für den Gerichtsstand bei Kaufleuten im Sinne des HGB eine Gerichtsstandsvereinbarung gemäß §38ZPO. Hier wird Potsdam als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.

Gegenüber dem Verbraucher ist der allgemeine Gerichtsstand gemäß §12ZPO grundsätzlich am Wohnsitz des Mitgliedes oder als Wahlmöglichkeit für den Verbraucher entsprechend §38ZPO in Verbindung mit den eBay-AGB in Potsdam. Weitere Regelungen bezüglich ausländischer Mitglieder finden sich ebenfalls in den AGB.

4.2 Das Rechtsverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer

Zwischen Käufer und Verkäufer kommt entsprechend dem BGH ein Vertrag nach den allgemeinen Vorschriften der §§145ff.BGB durch zwei übereinstimmende und mit Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen in Form von Angebot und Annahme zustande.[20]

Fraglich ist, ob neben den beiden beteiligten Nutzern auch ein Anspruch gegen einen Dritten begründet werden könnte.

4.2.1 Anspruch gegenüber eBay

Denkbar wäre, dass das Unternehmen eBay in irgendeiner Form direkt in den Vertrag eingebunden ist. So wäre zum Beispiel denkbar, dass eBay als Vertreter des Verkäufers für die Ware verantwortlich ist. Da eBay allerdings zu keinem Zeitpunkt den Eindruck erweckt, als Vertreter eines Dritten zu handeln und sich an mehreren Stellen ausdrücklich von den eingestellten Angeboten distanziert, ist dies abzulehnen. Auch eine Inanspruchnahme aufgrund eines möglicherweise erzeugten Vertrauens kann verneint werden.

4.2.2 Anspruch gegenüber einem befugten Dritten

Des Weiteren ist denkbar, dass auf n des Nutzers eine Vertretung vorliegt.

So könnte ein befugter Dritter über ein Konto handeln. Denkbar ist hier ein Vertragsschluss mit dem Dritten. Dies wird vom OLGMünchen verneint. Beim Handeln unter fremdem Namen in den Fällen, in denen mit Einverständnis des Kontoinhabers bei eBay unter dessen Nickname Geschäfte getätigt werden, liegt eindeutig ein Geschäft der jeweiligen Namensträger vor. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Kontoinhaber dies bei der Einwilligung zur Benutzung des Kontos wussten oder wollten. Die §§164ff.BGB finden entsprechende Anwendung. Die Entscheidung beruht auf der Tatsache, dass ein anonymer Dritter als Vertragspartner überhaupt nicht identifizierbar wäre und bei eBay die Fehlvorstellung hervorgerufen würde, dass der Vertrag mit dem Kontoinhaber abgeschlossen wurde.[21]

Des Weiteren wird auch ns eBay ein Handeln in Vertretung ausgeschlossen.

Nach §15Nr.1eBay-AGB ist allenfalls den Mitgliedern, denen die Berechtigung verliehen ist, das eBay Verkaufsagenten-Logo zu führen, gestattet, Artikel für Dritte im eigenen Namen zu verkaufen. Ein Vertretergeschäft ist jedoch selbst unter diesen Umständen nicht zulässig. Der Vertrag kommt vielmehr, wie sich aus §15Nr.3eBay-AGB ergibt, mit dem Mitglied als Anbieter zustande. Anbieter und Mitglieder sind also immer personenidentisch, so dass ein Handeln für einen Dritten ausgeschlossen ist.

Somit gelten für den Vertrag zwischen den Nutzern in der Regel die allgemeinen Bedingungen des BGB bezüglich Vertragsschluss, Erfüllung und Gewährleistung.

4.2.3 Anspruch gegenüber einem unbefugten Dritten

Auf einen möglichen Anspruch gegenüber einem unbefugten Dritten soll im späteren Verlauf dieser Arbeit eingegangen werden.

4.2.4 Geltung der eBay-AGB für die Verträge zwischen den Nutzern

Neben den gesetzlichen Regelungen sind die eBay-AGB eine weitere mögliche Rechtsquelle für den Handel zwischen den Nutzern.

Die eBay-AGB sehen sowohl Regelungen für die Teilnehmerverträge zwischen Auktionshaus und Nutzer, als auch für die Verträge zwischen den Nutzern vor.

Für das Vertragsverhältnis zwischen eBay und dem Nutzer gelten insbesondere Regelungen bezüglich der Pflichten von Nutzer und eBay, der Anmeldung und Kündigung und der Angebotsgebühren. Für die einzelnen Verträge zwischen den Nutzern gelten zum Beispiel Regelungen bezüglich der Angebotsformate, des Endpreises, der Bewertung etc.

Es stellt sich jedoch die Frage, wie die in den AGB enthaltenen Bestimmungen rechtlich in die über eBay abgeschlossenen Verträge einbezogen werden.

Schon während der Anmeldung als Nutzer auf eBay.de muss der Nutzer zwingend den AGB von eBay zustimmen. Dementsprechend entfalten die AGB von eBay ihre Wirkung zwischen eBay und dem Nutzer.

Fraglich ist die Einbeziehung der eBay-AGB in das Vertragsverhältnis zwischen den Nutzern.

Für eine Einbeziehung der Klauseln nach Maßgabe des AGB-Rechts müsste gemäß §305BGB bereits in der jeweiligen Auktion ein ausdrücklicher Hinweis auf die Geltung der eBay-AGB enthalten sein. Dies ist in der Regel nicht der Fall.

Mangels Einbeziehung scheidet somit auch eine Inhaltskontrolle im Verhältnis zwischen den Auktionsteilnehmern nach Maßgabe der §§307ff.BGB aus.[22]

Denkbar ist jedoch eine Einbeziehung der eBay-AGB nach den Grundsätzen des Vertrags zugunsten Dritter. Drittbegünstigende Klauseln können Rechte und Pflichten zwischen den Teilnehmern begründen.[23]

Die Regelungen in den eBay-AGB können schon alleine daher als drittbegün­stigend gewertet werden, da sie einen verbindlichen Rahmen für den Handel auf eBay schaffen. Des Weiteren unterstreichen sie in vielen Fällen die vorhandene Rechtsprechung, beispielsweise darin, dass ein Angebot als verbindlich anzusehen ist. Eine Einbeziehung der eBay-AGB nach den Grundsätzen des Vertrages zugunsten Dritter ist möglich.

Problematisch könnte allerdings sein, wenn der Verkäufer eigene AGB stellt und sich diese mit den eBay-AGB überschneiden.

Verwendet der Anbieter Verkaufs-AGB, die von bieterbegünstigenden Auktionsbedingungen abweichen, stellt sich die Frage, wie dieser Konflikt zu lösen ist. In der Literatur wird die Ansicht vertreten, dass bei Annahme eines Vertrages zugunsten Dritter solche Klauseln nur nach den Regeln zur nachträglichen Einbeziehung von AGB Eingang in einen bereits geschlossenen Vertrag finden würden.[24] Das hieße, dass sich sowohl Verkäufer als auch Käufer mit der Geltung der AGB ausdrücklich einverstanden erklären müssten.

Daraus folgt, dass der Anbieter, wenn er von den Auktionsbedingungen abweichen möchte, einen ausdrücklichen Hinweis in der Angebotsbeschreibung platzieren muss.

Fraglich ist, wie so ein ausdrücklicher Hinweis aussehen kann. So ist die Angebots von Verkäufern oftmals sehr unübersichtlich gestaltet. Oft hat der Bieter nur wenig Zeit bis zum Auktionsende und bietet daher, ohne sich das Angebot – geschweige denn die weitergehenden Informationen des Verkäufers wie beispielsweise dessen AGB – genauer durchzulesen.

Außerdem entsprechen solche abweichenden Regelungen nicht dem Erwartungshorizont des Bieters. Die eBay-AGB sind vielen Nutzern im Wesentlichen bekannt und werden dem Vertrag zugrunde gelegt.

Eine hiervon abweichende Regelung, die durch einen relativ kleinen Hinweis in der Auktion begründet werden soll, ist somit insbesondere für den Verbraucher eine überraschende Regelung. Ein Ausschluss solcher den eBay-AGB widersprechenden Regelungen ist gemäß §305cBGB denkbar. Somit wären zumindest dem Verbraucher gegenüber in den Verkäufer-AGB lediglich Regelungen zulässig, welche die eBay-AGB ergänzen.

An den Unternehmer können hier höhere Anforderungen gestellt werden. Dieser ist mit dem Stellen von AGB vertrauter und ihm kann durchaus die Verpflichtung auferlegt werden, den Angebotstext und auch die „mich“- mit allen verbundenen AGB sorgfältig zu lesen.

Die „mich“- ist eine Internet, welche direkt mit dem Nutzer verbunden ist. Ihre Gestaltung ist relativ frei. Sie dient in der Regel der Speicherung von Informationen, welche für eine Vielzahl von Auktionen gelten sollen, so zum Beispiel AGB oder Versandkostentabellen. Eine Verpflichtung zur Erstellung einer „mich“- besteht nicht.

Da die AGB des Verkäufers genauer als die eBay-AGB auf die spezielle Auktion abgestimmt sind, ist anzunehmen, dass gegenüber dem Unternehmer die spezielleren Regelungen der Verkäufer-AGB Anwendung finden. Dies könnte durch eine analoge Anwendung des §305bBGB begründet werden.

4.2.5 Der Verkäufer – privat oder Unternehmer?

Die Frage, ob der Verkäufer Privatperson oder Unternehmer ist, hat eine große Bedeutung für die Pflichten des Verkäufers. Zu den besonderen Pflichten des Unternehmers gehören insbesondere folgende Punkte:

- Angabe der Kontaktdaten innerhalb der Auktion
- Beachtung fremder Markenrechte und der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften
- Information über Widerrufsrecht.
Unternehmer haben gemäß §312cBGB die Pflicht, schon auf der Auktions Name, Vorname, Rechtsform und ladungsfähige Anschrift anzugeben. Eine Angabe dieser Informationen auf der „mich“- des Händlers wird jedoch ebenfalls als ausreichend angesehen.[25]

Die Informationen müssen im Sinne von §6Teledienstegesetz (TDG) leicht erkennbar sowie unmittelbar erreichbar sein. Dabei gilt es, auf den Erfahrungshorizont des Nutzers Rücksicht zu nehmen. Fehlen die Angaben, welche eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme – also über E-Mail oder Telefon – ermöglichen, ist dies ein Verstoß gegen §6Nr.2TDG.[26] Als Folge sind wettbewerbsrechtliche Ansprüche gemäß §8 Absatz1 i.V.m. §4 Nr.11des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) denkbar.

Daneben erlegt das Gesetz dem Unternehmer – anders als dem Privatmann – ausdrücklich die Beachtung fremder Markenrechte auf.

Diese zusätzlichen Verpflichtungen begründen sich damit, dass die Tätigkeit des Unternehmers von vornherein auf die Vornahme einer Vielzahl von Geschäften ausgerichtet ist. Damit ist einerseits ein erhöhtes Schutzbedürfnis auf n der anderen Marktteilnehmer verbunden, andererseits versetzt die bei ihm vorhandene Betriebsorganisation den Unternehmer auch in die Lage, sich auf die besonderen Anforderungen einzustellen.[27]

Es ist allerdings schwierig zu entscheiden, welche Kriterien den privaten Verkäufer vom Händler unterscheiden oder abgrenzen.

Der Begriff des Handelns im geschäftlichen Verkehr ist tendenziell weit auszulegen. Hierunter fällt jede selbständige, wirtschaftlichen Zwecken dienende Tätigkeit, die nicht rein privates, amtliches oder geschäftsinternes Handeln ist; die Verfolgung eines Erwerbszwecks ist hierbei ebenso wenig erforderlich wie eine Gewinnerzielungsabsicht.[28]

Für die Frage, ob Verkaufsangebote auf einer Online-Auktionsplattform im Rahmen eines geschäftlichen Verkehrs erfolgen, ist stets auf die gesamten Umstände des Einzelfalls abzustellen. Jedoch entzieht sich deren Bewertung jeder schematisierenden Betrachtungsweise. Abzustellen ist insbesondere auf

- die Dauer der Verkaufstätigkeit,
- die Zahl der Verkaufs- bzw. Angebotshandlungen im fraglichen Zeitraum,
- die Art der zum Verkauf gestellten Waren,
- deren Herkunft,
- den Anlass des Verkaufs und
- die Präsentation des Angebots.[29]

Auch die freiwillige Registrierung als „PowerSeller“ ist als Hinweis auf eine unternehmerische Tätigkeit zu sehen.[30] Bei den PowerSellern handelt es sich um einen kleinen Kreis von Anbietern, die pro Monat einen bestimmten Umsatz erzielen oder mindestens eine bestimmte Anzahl von Artikeln verkaufen. Diese PowerSeller profitieren von einer besonderen Betreuung durch eBay und haben beispielsweise eine Hotline mit einem kompetenten Ansprechpartner und einen persönlichen Betreuer bei eBay. Pressemitteilungen und sonstigen Verlautbarungen des Auktionshauses eBay ist zu entnehmen, dass die weit überwiegende Zahl der PowerSeller zweifelsfrei professionelle Händler und damit Unternehmer im Sinne von §14BGB sind.

Daraus folgt nach Auffassung des OLG Koblenz eine Beweislastumkehr. Daher muss ein als PowerSeller registrierter Anbieter im Rechtsstreit nachweisen, dass er kein Unternehmer im Sinne von §14BGB ist.[31]

Stellt sich unter Berücksichtigung dieser Faktoren die über ein bestimmtes Konto abgewickelte Angebots- und Verkaufstätigkeit insgesamt als geschäftliches Handeln dar, so sind grundsätzlich alle Angebote dieses Kontos als im geschäftlichen Verkehr erfolgt anzusehen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Geschäftsmäßigkeit des Handelns im konkreten Produktangebot selbst zum Ausdruck kommt oder sogar geleugnet wird. Ebenso wenig ist entscheidend, ob der Verkäufer die auf diese Weise angebotene Ware zuvor privat genutzt hat.[32]

Gerade bei elektronischen Marktplätzen und Onlineauktionen lässt sich die Eigenschaft des anderen Vertragspartners als Unternehmer gemäß §14BGB jedoch nicht erkennen, erst recht nicht, wenn dieser seine ihm an sich obliegenden Informationspflichten nach §§312cBGB, §1der Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-InfoV) versäumt. Oftmals ist dies auch aus Unwissenheit der Fall, da der Verkäufer nicht weiß, dass er schon die Schwelle zur Unternehmereigenschaft überschritten hat.

Eine entscheidende Rolle spielt daher die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast für den Verbraucher, der sich auf ein Widerrufsrecht berufen möchte. Da es sich um eine für den Käufer günstige Tatsache handelt, obliegt ihm im Allgemeinen die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sein Gegenüber Unternehmer ist.[33] Allerdings gestaltet sich gerade ein solcher Beweis als sehr schwierig. Hier kommen die oben genannten Punkte sowie eine mögliche Einstufung als PowerSeller durch einen Plattformanbieter infrage. Diese sind jedoch lediglich als Indiz hilfreich, binden aber keineswegs die Gerichte.[34]

Insgesamt ist festzustellen, dass dieser Punkt für den Handel über eBay zwar von großer Wichtigkeit ist, jedoch noch keine Regelungen existieren, die dem Nutzer Rechtssicherheit bieten. Dem Käufer bleibt in der Regel nur der Weg der Klage, um feststellen zu lassen, ob er es mit einem Unternehmer oder einem privaten Verkäufer zu tun hat und ob ihm daher weitergehende Rechte, wie zum Beispiel Gewährleistungsrechte, zustehen.

Hier wäre eine gesetzliche Regelung wünschenswert. Diese könnte unter Angabe von einigen Alternativen zumindest einen Rahmen schaffen, der sowohl den Gerichten als auch den Beteiligten als Richtlinie dienen könnte.

Demnach könnte beispielsweise als Verkäufer gewertet werden,

- wer im Jahresdurchschnitt mehr als 50 (80 / 100) Artikel pro Monat verkauft,
- wer mehr als 10% seiner Produkte als neu verkauft oder
- wer durch einen Status (wie bei eBay zum Beispiel der Status PowerSeller) als Händler auftritt.

Diese Einordnung müsste allerdings widerlegbar sein.

Allerdings gäbe es durch einen solchen Rahmen zum Beispiel die Möglichkeit, eine automatisierte Warnung auszugeben, wenn der Nutzer entsprechend der statistischen Auswertung der Auktionen möglicherweise die Schwelle zum Unternehmer überschritten hat.

Rechtssicherheit in Bezug auf die Einordnung des Vertragspartners wäre durch eine solche Regelung zwar noch nicht gegeben, jedoch würde die Beweisführung für den Verbraucher erheblich vereinfacht.

Eine solche Modifikation der Gesetzgebung wäre somit wünschenswert.

4.2.6 C2C

Der Verkauf von Waren zwischen Privatpersonen ist das Urprinzip von eBay. Ein besonderes Merkmal ist hier, dass der private Verkäufer seine Haftung für Sachmängel nach allgemeinem Vertragsrecht ausschließen kann, während einem derartigen Gewährleistungsausschluss nach §475 Absatz1 und3BGB grundsätzlich keine Wirksamkeit zukommt.[35]

Dementsprechend finden sich unter den meisten privaten Auktionen Textbausteine, die jegliche Gewährleistungsansprüche ausschließen sollen.

Fraglich ist hier, ob ein Ausschluss „jeglicher Gewährleistung“ überhaupt möglich ist und ob ein solcher Textbaustein nicht als AGB zu werten ist und möglicherweise unter deren Inhaltskontrolle fällt.

Da die Textbausteine in der Regel bei einer Vielzahl von Auktionen genutzt werden, ist davon auszugehen, dass es sich hier um AGB im Sinne des §305Absatz1BGB handelt. Daraus folgt, dass ein Ausschluss der Haftung in bestimmten Fällen gemäß §307Nr.7BGB nicht als rechtlich wirksam anzusehen ist. Auch ein Ausschluss der Mängelhaftung bei neu hergestellten Sachen ist gemäß §309 Nr.8bBGB nicht zulässig. Des Weiteren ist ein Haftungsausschluss entsprechend §444BGB nicht möglich, wenn ein Mangel arglistig verschwiegen wurde oder eine Garantie für dessen Beschaffenheit gegeben wurde.

Da es in der Regel in solchen Passagen keine salvatorische Klausel gibt, die eine Geltung des mutmaßlichen Willens der Parteien sicherstellt, kommt der Vertrag gemäß §306BGB ohne Einbeziehung der AGB zustande.

Aufgrund der unklaren Formulierung im Haftungsausschluss haften daher in der Regel auch private Verkäufer die laut § 438 Absatz1 Nr.3BGB vorgesehenen zwei Jahre.

Der Gerichtsstand liegt in der Regel gemäß §13ZPO jeweils am Wohnort der beklagten Person. Denkbar ist auch der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung. Dieser liegt gemäß §32ZPO bei dem Gericht, in dessen Bezirk die Handlung begangen wurde.

4.2.7 B2C

eBay wurde ursprünglich für den Handel zwischen Privatpersonen konzipiert, doch seit Jahren gibt es auf Verkäufer einen stetigen Zuwachs an Unternehmern.

In Deutschland gibt es derzeit ca. 20 Mio. registrierte Nutzer.

Bereits 2003 waren über 5.000 Mitglieder als PowerSeller registriert. 10.000 bestritten ausschließlich über eBay ihren Lebensunterhalt.

Etwa 5% der Nutzer waren größere Gewerbetreibende. Von den restlichen 95% waren ebenfalls ein Teil (kleinere) Gewerbetreibende.[36]

2005 berichtete die Financial Times Deutschland schon von 60.000-64.000 Unternehmern, die ihren Lebensunterhalt ausschließlich über eBay bestritten.[37]

[...]


[1] http://pages.ebay.de/sicherheitsportal vom 3.Februar2007, 17:00Uhr

[2] http://presse.ebay.de/news.exe?content=UP vom 5.Februar2007, 18:30Uhr

[3] http://presse.ebay.de/news.exe?content=FW vom 5.Februar2007, 18:30Uhr

[4] http://presse.ebay.de/news.exe?content=FE vom 5.Februar2007, 18:30Uhr

[5] http://presse.ebay.de/news.exe?content=FD vom 5.Februar2007, 18:30Uhr

[6] http://presse.ebay.de/news.exe?content=FD vom 5.Februar2007, 18:30Uhr

[7] Vgl. Amtsgericht (AG) Bad Hersfeld, Urteil vom 22.3.2004 – 10C153/04, CR2004, 705 (706)

[8] Vgl. AG Bad Hersfeld, Urteil vom 22.3.2004 – 10C153/04, CR2004, 705 (706) unter Hinweis auf AG Osterholz-Scharmbeck, Urteil vom 23.8.2002 – 3C415/02

[9] Vgl. BGH, Urteil vom 3.11.2004 – VIIIZR375/03, CR2005, 53 (54)

[10] Vgl. Wiebe, Anmerkung zu BGH, Urteil vom 3.11.2004 – VIIIZR375/03, CR2005, 53 (56f.)

[11] Vgl. Stern Anmerkung zu BGH, Urteil vom 3.11.2004 – VIIIZR375/03, CR2005, 53 (57ff.)

[12] Vgl. Obergfell, Die Onlineauktion als Chimäre des deutschen Vertragsrechts, MMR2005, 495 ff.

[13] Braun, Widerrufsrecht und Haftungsausschluss bei Internetauktionen, CR2005, 113 (114)

[14] Obergfell, a.a.O., MMR2005, 495 (498) unter Hinweis auf Paefgen, RIW2005, 178 (183)

[15] Vgl. BGH, Urteil vom 7.11.2001 – VIIIZR13/01

[16] http://pages.ebay.de/help/tp/payment-fraud.html vom 26.April2007, 11:45Uhr

[17] Vgl. Kammergericht (KG), Urteil vom 5.8.2005 – 13U4/05, CR2005, 818 (819) unter Hinweis auf die Veröffentlichungen über die Auktionszahlen unter www.auktionsplanet.de

[18] Vgl. §4Nr.3eBay-AGB in der Fassung vom 1. Januar 2007

[19] Vgl. Landgericht (LG) Berlin, Urteil vom 28.12.2004 – 14O482/04, CR2005, 372 (373) unter Hinweis auf BGHLM §242 (Bc) BGBNr.8

[20] Vgl. BGH, Urteil vom 3.11.2004 – VIIIZR375/03, CR2005, 53 (54)

[21] Vgl. Oberlandgericht (OLG)München, Urteil vom 5.2.2004 – 19U5114/03, CR2004, 845

[22] Vgl. Koch, Geltungsbereich von Internet-Auktionsbedingungen, CR2005, 502 (504) unter Hinweis auf Hoffmann in Leible / Sosnitza, Versteigerungen im Internet, 2004, Rz. 216

[23] Vgl. Koch, a.a.O., CR2005, 502 (510)

[24] Vgl. Koch, a.a.O., CR2005, 502 (510) unter Hinweis auf Wiebe in Spindler / Wiebe, Internet-Auktionen, 2001, Teil D Rz. 49; Deutsch (MMR2004, 586 (589)); Spindler, ZIP2001, 809 (812f.)

[25] Vgl. LGHamburg, Urteil vom 21.4.2006 – 308O139/06, MMR2007, 130 (131)

[26] Vgl. LGCoburg, Urteil vom 9.3.2006 – 1HKO95/05, CR2007, 59 (59f.)

[27] Vgl. OLGFrankfurt, Beschluss vom 7.4.2005, CR2005, 667 (668)

[28] Vgl. OLGFrankfurt, Beschluss vom 7.4.2005, CR2005, 667 (668) unter Hinweis auf OLGFrankfurt, Urteil vom 16.8.2004 – 6W128/04 (OLGReport Frankfurt 2004, 423 (424) = CR2005, 297)

[29] Vgl. OLGFrankfurt, Beschluss vom 7.4.2005, CR2005, 667 (668) unter Hinweis auf Kaestner / Tews, WRP2004, 391 (392)

[30] Vgl. LGMainz, Urteil vom 6.7.2005 – 3O184/04 (nicht rechtskräftig (NR)), MMR2006, 51

[31] Vgl. OLGKoblenz, Beschluss vom 17.10.2005 – 5U1145/05, KuR2006, 48

[32] Vgl. OLGFrankfurt, Beschluss vom 7.4.2005, CR2005, 667 (668)

[33] Vgl. Spindler, Anmerkung zu AG Rosenheim, Urteil vom 3.11.2004 – VIII375/03, MMR2005, 37 (44) unter Hinweis auf LGHof (MMR2002, 760), demnach liegt die Darlegungs- und Beweislast für einen Ausschlusstatbestand nach §312d Absatz 4 BGB beim Unternehmer, s. BGH (MMR2003, 463)

[34] Vgl. Spindler, a.a.O., MMR2005, 37 (44) unter Hinweis auf LGHof (MMR2002, 760)

[35] Vgl. Braun, a.a.O., CR2005, 113 (114) entgegen BGH, Urteil vom 3.11.2004 – VIIIZR375/03

[36] Vgl. Schmidt, eBay ist Arbeitgeber für über 10.000 Menschen, Frankfurter Allgemeine Zeitung, 18.08.2003, Nr. 190 / 16; Ausdruck aus www.faz.net

[37] Vgl. Hillenbrand, eBay hat mehr Verkäufer als Karstadt, FAZ vom 1.12.2005

Excerpt out of 131 pages

Details

Title
Rechtliche Rahmenbedingungen auf Online-Auktionsplattformen am Beispiel von eBay
College
University of Applied Sciences Köln RFH
Grade
2,0
Author
Year
2007
Pages
131
Catalog Number
V82705
ISBN (eBook)
9783638864206
ISBN (Book)
9783638864725
File size
1427 KB
Language
German
Keywords
Rechtliche, Rahmenbedingungen, Online-Auktionsplattformen, Beispiel
Quote paper
Janina Lappe (Author), 2007, Rechtliche Rahmenbedingungen auf Online-Auktionsplattformen am Beispiel von eBay, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/82705

Comments

  • No comments yet.
Look inside the ebook
Title: Rechtliche Rahmenbedingungen auf Online-Auktionsplattformen am Beispiel von eBay



Upload papers

Your term paper / thesis:

- Publication as eBook and book
- High royalties for the sales
- Completely free - with ISBN
- It only takes five minutes
- Every paper finds readers

Publish now - it's free