Zum Verhältnis von Verwandtschaft und Macht in der patrizischen Führungsschicht des reichsstädtischen Frankfurt


Dossier / Travail de Séminaire, 2006

29 Pages, Note: 1,0


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

I Das Beispiel der Holzhausen

II Verfassungsrechtliche Grundlagen der patrizischen Vorherrschaft

III Das Beispiel der Katharina von Wanebach
a) Zur Auswahl der Quelle
b) Entstehungsgeschichte des Testaments
c) Vermächtnisse an die nächsten Verwandten
d) Vermächtnisse an das Liebfrauenstift und dessen Dekan
e) Vermächtnisse an andere geistliche Einrichtungen, an Einzelpersonen
sowie für Belange der Stadt
f) „stedekeit“ und „vestenunge“ Katharinas Maßnahmen zur Implementierungihres letzten Willens

Schlussbetrachtungen

Literatur- und Quellenverzeichnis

Einleitung

Die vorliegende Arbeit befasst sich mit dem Zusammenhang von Verwandtschaft und Macht im reichsstädtischen Frankfurt. Gleichsam als Einstimmung auf das Thema und um die patrizische Dominanz in der Stadt an einem prominenten Beispiel herauszustellen, wird eingangs die fünfhundertjährige Geschichte des Geschlechts der Holzhausen in Frankfurt am Main angesprochen. Dem schließt sich eine kurze Darstellung der verfassungsrechtlichen Grundlagen für die patrizische Vorherrschaft in der Stadt an. Der Schwerpunkt der Arbeit liegt schließlich auf der Analyse einer Quelle aus dem 14. Jahrhundert, dem Testament der patrizischen Witwe Katharina von Wanebach vom 14. Januar 1332, anhand dessen das enge Ineinandergreifen von Verwandtschaft und Familie, Vermögen, Prestige und politischer Macht im reichsstädtischen Frankfurt besonders deutlich wird.

I Das Beispiel der Holzhausen

Mit dem Erwerb des Frankfurter Bürgerrechts begründete der aus „Holzhaussen“ am Erlebach (beim heutigen Bad Homburg) stammende Heinrich 1243 die erste Generation der Holzhausen in Frankfurt am Main[1]. Im Folgenden bekleideten die Holzhausen fünf Jahrhunderte lang herausragende politische Ämter der Stadt. So war das Geschlecht 17 Generationen lang, von Heinrich (†1259) bis zu Anton Ulrich (*1754 / †1832), im jeweils zentralen Organ der Stadtgewalt, zunächst dem Schöffenkolleg und dann dem Rat vertreten[2]. Innerhalb dieser Zeitspanne bekleideten 30 Söhne des Hauses das Amt des Jüngeren und/oder Älteren Bürgermeisters[3] und stellten so zwischen 1316 und 1806 eindrucksvolle 67 Mal einen Bürgermeister[4]. Folgt man Edith Ennen, welche die Rechtsgleichheit der Bürger innerhalb der Stadtmauern als herausragendes Charakteristikum der mittelalterlichen Stadt hervorhebt[5], so muss eine derart kontinuierliche Durchdringung der politischen Macht durch einen Familienverband stark verwundern. Doch ergibt sich aus Ennens Prämisse und dem Beispiel der Holzhausen in Frankfurt am Main kein unauflöslicher Gegensatz sondern ein Spannungsfeld zwischen einer Stadtverfassung einerseits, „in der die Herrschaft eines Kreises von wenigen Familien ursprünglich jedenfalls nicht vorgesehen [war]“ – geschweige denn eine Ämterakkumulation im Stile der Holzhausen – und einer Verfassungswirklichkeit andererseits, in der sich diese Herrschaft doch „informell, gewohnheitsrechtlich, durch eine Art Okkupation“ herausbildete[6]. Mit Betonung auf diesen schleichenden Charakter der Herrschaftsaneignung eines kleinen Kreises der deutschen städtischen Oberschichten seit dem 13. Jahrhundert ist in der Literatur auch von einem Oligarchisierungsprozess[7] die Rede. Zudem ist darauf verwiesen worden, dass es sich bei dem Terminus „patricii“, die Patrizier, um eine späte Wortschöpfung (des 16. Jahrhunderts) handelt[8]. Die Vorstellung einer klar umrissenen elitären Oberschicht, die diese Bezeichnung evoziert, ist stark vereinfachend. Die zeitgenössischen Quellen werfen dem gegenüber ein eher diffuses Licht auf die Frage, aus welchen Kreisen und kraft welcher Legitimation sich die städtische Führungsschicht rekrutierte.[9] So trifft man in ihnen auf vielfältige und teilweise in der Bedeutung auch divergierende Bezeichnungen für die politisch einflussreichen Bürger der Stadt, von „burger“, „majores“, „meliores“, „optimi“, „honorabiliores“, „sapientiores“, „prudenti“ und „discreti“, bis zu den „wisesten“, den „witigsten“, den „gude lute“ und den „erbmänner[n]“. Man wird also mit Blick auf die Frankfurter Führungsschicht von einer schwer zu fassenden Gruppe von Bürgerfamilien ausgehen müssen, die ihren Machtanspruch nicht als normativ verankert in die Wiege gelegt bekam, sondern es vielmehr verstand, wirksame Strategien zu entwickeln, um ihre Herrschaft über eine lange Dauer hinweg zu behaupten und weiter auszubauen.

Unter diesem Gesichtspunkt erscheint die Notwendigkeit eines starken Zusammenhalts der Gruppenmitglieder untereinander und einer gezielten Pflege freundschaftlicher Beziehungen zueinander als besonders dringlich. Damit einhergehend muss es wirksame Abgrenzungsstrategien gegenüber neu aufstrebenden konkurrierenden Gruppen gegeben haben. Tatsächlich fungierten sowohl in den Binnenbeziehungen der Patrizier als auch in ihren Abgrenzungsstrategien gegenüber anderen Verwandtschaft und Familie als identitäts- und hierarchiestiftende Orientierungspunkte und spielten so eine zentrale Rolle in der Herrschaftsaneignung und -sicherung, sowie der Selbstlegitimation der Frankfurter Führungsschicht.

II. Verfassungsrechtliche Grundlagen der patrizischen Vorherrschaft

Spätestens mit der Vollendung der reichsstädtischen Autonomie durch den Rückkauf des verpfändeten Reichsschultheißenamtes vom Kaiser, 1372, besaß im alten Frankfurt der Stadtrat die „allumfassende Regierungsgewalt“.[10] Ihm unterstanden die städtische Gesetzgebung, die Verwaltung und das Militär, sowie die städtische Gerichtsbarkeit. Mit anderen Worten: Legislative, Exekutive und Jurisdiktion fielen hier zusammen. Die Entscheidungskompetenz des Rates erstreckte sich auf innere wie auf äußere Angelegenheiten. Seit 1328[11] unterteilte er sich in drei Bänke zu je vierzehn Sitzen (die dritte Bank zwischenzeitlich mit fünfzehn Sitzen). Die ersten beiden Bänke waren gewohnheitsrechtlich den alten Frankfurter Geschlechtern vorbehalten.[12] Seit Ende der 1320er[13] Jahre wurde die dritte Bank durch Vertreter der führenden Zünfte besetzt. Die zentralen Machtfiguren der Stadt waren der Jüngere und der Ältere Bürgermeister.[14] Sie wurden per Wahl des Stadtrats bestimmt, der dafür einen zwölfköpfigen Ausschuss einsetzte. Dabei wurde jedoch, wiederum gewohnheitsmäßig, der Ältere Bürgermeister aus der ersten, der Schöffenbank, berufen und der Jüngere Bürgermeister aus der zweiten, der Gemeindebank.[15] Waren die Zünfte mit ihrem Drittelanteil an den Ratssitzen bereits stark unterrepräsentiert, so war ihnen also der Zugang zu den wichtigen Schöffen- und Bürgermeisterämtern von vorneherein versperrt. Ihr Einfluss beschränkte sich weitgehend auf Fragen der Warenproduktion und des Nahmarktes[16]. Obgleich die Frankfurter Stadtverfassung bemerkenswert moderne Elemente enthielt, besonders ist hier auf das bei den Bürgermeisterämtern zur Anwendung gekommene Rotationsprinzip hinzuweisen, welches vorsah, dass keines der Ämter länger als ein Jahr infolge ausgeübt werden sollte[17], und obgleich die bei Edith Ennen beschriebene rechtliche Egalität in Frankfurts Stadtverfassung gerade in den reichsstädtischen Anfängen gegeben war[18], stellte sich die Verfassungswirklichkeit wie beschrieben dar. Ein überschaubarer Kreis von Patrizierfamilien war politisch tonangebend[19]. Grundlegend hierfür war die Praxis der Kooptation: Verstarb ein Ratsmitglied, - Ratsmitglied wurde man auf Lebenszeit - oder schied es aus außerordentlichen Gründen aus dem Stadtrat aus, so wählten die anderen Ratsmitglieder selbst einen Nachfolger. Und wenn auch die Ämter nicht formell an Bruder oder Sohn vererbt werden konnten[20], so verhalfen sich die patrizischen Ratsfamilien doch wechselseitig zu den Rats-, Schöffen- und Bürgermeisterämtern, indem sie bei Wahlen Familien bevorzugten, mit denen sie häufig verwandt, mindestens jedenfalls politisch befreundet waren und diese Familien sich im Gegenzug bei nächster Gelegenheit erkenntlich zeigten.

In Anbetracht der in den Anfängen gegebenen patrizischen Überrepräsentation im Stadtrat mag es als geradezu zwangsläufig erscheinen, dass die Selbstergänzung des Rates in dieser Art auf die Zementierung der patrizischen Vorherrschaft in der städtischen Politik hinauslief. Und sicherlich wird man Pierre Monnet in seiner Ansicht Recht geben, dass der „`Geist´ der [Frankfurter] Institutionen zugunsten eines Regimes sprach, das in den Händen einer Oligarchie lag.“[21] Nichtsdestotrotz erscheint die Tatsache, dass die patrizischen Seilschaften über Jahrhunderte hinweg funktionierten, doch als bedenkenswert[22]. Denn auch wenn es den größten Nutzen für die beteiligten Geschlechter gebracht haben mag, so muss sich doch, wie eingangs bereits hervorgehoben, zunächst einmal ein tragfähiges Gruppengefühl dieser in den reichsstädtischen Anfängen der Stadt noch im Werden begriffenen Schicht konstituiert haben. Des Weiteren bedurfte es eines gehörigen Maßes an Organisation innerhalb der sich zunehmend verschließenden Gruppe, um die Chance der strukturellen Bevorteilung auf so konsequente Weise zu nutzen wie in Frankfurt geschehen.

In der Tat spielten neben den beschriebenen Verfassungsorganen außerkonstitutionelle, gänzlich den führenden Familien vorbehaltene geschlossene Zirkel eine maßgebliche Rolle in der Frankfurter Politik: die patrizischen Trinkstuben. Und verwandtschaftliche Bindungen als Zugangsvoraussetzung waren hier, sozusagen in Verschärfung der beschriebenen Gewohnheitspraxis innerhalb des Rates, förmlich institutionalisiert. So war nach selbstgesetzten Satzungen der Alten-Limpurger Gesellschaft geregelt, dass sich eine Mitgliedschaft nur vom Vater auf den Sohn vererben[23] oder durch Einheirat erzielt werden konnte[24]. Im Grunde genommen kann das Aufkommen der patrizischen Trinkstuben jedoch bereits als Konsolidierung eines Systems von Seilschaften angesehen werden, das lange zuvor bereits Bestand gehabt hatte. Der Schwerpunkt der vorliegenden Arbeit soll deshalb auf einem Beispiel aus der Zeit vor dem Aufkommen dieser patrizischen Korporationen liegen, also aus der Zeit zwischen den reichsstädtischen Anfängen und der Gründung der ersten Frankfurter Geschlechtergesellschaft.

III Das Beispiel der Katharina von Wanebach

a) Zur Auswahl der Quelle

Die reichsstädtischen Anfänge versucht man gemeinhin durch eine Urkunde aus staufischer Zeit aus dem Jahr 1219 zu fassen[25], in der Friedrich II die Stadtbewohner erstmals als `Bürger´, als `universorum civium Frankinfort´ ansprach[26]. Die Datierung der Gründung der ersten Frankfurter Geschlechtergesellschaft, der Alten-Limpurger Trinkstube, auf 1357 muss mit einem Fragezeichen versehen werden, da die Gründungsurkunde nicht im Original, sondern nur in einer späten Abschrift erhalten ist[27]. Sie kann hier jedoch immerhin als Orientierungspunkt dienen.

Wie schwierig es ist, Aussagen für diese frühe Zeitspanne zwischen 1219 und 1357 zu treffen, verdeutlicht Felicitas Schmieder in ihrem Aufsatz zur (Früh-) Geschichte des Frankfurter `Patriziats´ im 14. Jahrhundert. Zum einen sind „systematische private oder öffentliche Aufzeichnungen, wie Stammbäume, Familienbibeln, Geburts- oder Tauf- und Heiratsregister“ aus dieser Zeit nicht überliefert[28]. Zum anderen erschwert die noch weit verbreitete Einnamigkeit eine genealogische Bestimmung erheblich. So waren in dieser Zeit „Familiennamen [...] keineswegs allgemein üblich oder noch im Wandel begriffen, Vornamen verbreitet und oft familienunspezifisch. Den meisten Menschen genügte ein Vorname, und wenn weitere Unterscheidung nötig wurde, so benutzte man Beinamen, die auf typische Eigenschaften oder auch die räumliche Herkunft eines Menschen verwiesen. Manchmal `vererbte´ sich solch ein Name vom Vater auf den Sohn, oft genug jedoch auch nicht. Stadtbewohner nannten sich gerne nach dem Haus, in dem sie wohnten, ob sie es nun ererbt, erheiratet oder nur gekauft hatten.“[29] Trotz der verwirrenden Namensumstände können verwandtschaftliche Zusammenhänge, wenn nicht systematisch, so doch zumindest schlaglichtartig dort rekonstruiert werden, wo Rechtsakte beurkundet wurden, „die das Vermögen betrafen“[30]. Denn hierfür bedurfte es der Zustimmung der Blutsverwandten, deren verwandtschaftliches Verhältnis zu der die Urkunde veranlassenden Person auf diese Weise dokumentiert ist.[31]. Für die Frage nach dem Zusammenhang von Familienbanden und Macht in der Zeit zwischen 1219 und 1357 bilden somit die Urkunden die wichtigste Quellenbasis.

[...]


[1] Zum Herkunftsort der Familie aus Holzhaussen am Erlebach vgl. Andreas Hansert: Aus auffrichtiger Lieb vor Franckfurt, S.37. Zur Datierung des Erwerbs des Bürgerrechts vgl. Franz Lerner: Gestalten aus der Geschichte des Frankfurter Patrizier-Geschlechts von Holzhausen, S. 16.

[2] Der Rat wird erstmals 1266 erwähnt. Vgl. Fred Schwind: Frankfurt am Main. Sp. 737.

[3] Vgl. Stammtafel der Familie Holzhausen, Beiheft zu Andreas Hansert: Aus auffrichtiger Lieb vor Franckfurt.

[4] Zur Zahl von 67 Bürgermeistermandaten vgl. Michael Matthäus: Hamman von Holzhausen, S. 29. Die schon fast unwahrscheinlich wirkende Relation von 30 Amtsträgern zu 67 Bürgermeisterämtern erklärt sich dadurch, dass der Weg zum Amt des Älteren Bürgermeisters nicht selten über das Amt des Jüngeren Bürgermeisters führte. Vor allem aber rührt sie daher, dass zwar die Amtsführung sowohl als Jüngerer als auch als Älterer Bürgermeister auf ein Jahr infolge begrenzt war, die Ämter jedoch zu einem späteren Zeitpunkt erneut ausgeübt werden konnten. Ein Extrembeispiel aus dem Geschlecht der Holzhausen stellt Ludwig d. Junge († Jan. 1383) dar. Wie aus der Stammtafel (wie Anmerkung 3) hervorgeht, war er 1357 Jüngerer Bürgermeister und 1362, 1368, 1369, 1372 und 1381 Älterer Bürgermeister.

[5] Vgl. Edith Ennen: Die europäische Stadt des Mittelalters, S. 15: „Die Mauer macht die Stadt nicht nur zur Festung, sie markiert auch den Bereich eines besonderen Stadtrechtes – nämlich einer weitgehenden bürgerlichen Rechtsgleichheit im Gegensatz zur herrenständischen Ordnung, die außerhalb der Stadtmauern gilt – [...] einer Ordnung [...], die keimhaft die staatsbürgerliche Gleichheit unserer Zeit vorwegnimmt [...].“

[6] Beide Zitate siehe Andreas Hansert: Aus auffrichtiger Lieb vor Franckfurt, S. 14. Allein zwischen 1311 bis 1423 stellten die Weiß 20 Bürgermeister, die Knoblauch 19, die Frosch 13 und die Glauburg drei Bürgermeister (Vgl. Michael Matthäus: Hamman von Holzhausen, S. 96)

[7] Vgl. Pierre Monnet: Führungseliten, S. 16.

[8] Vgl. Hans Körner: Die Alten-Limpurger, S.9; Felicitas Schmieder: Einigkeit und Adelsferne, S. 75; Pierre Monnet: Führungseliten S. 23, Jörg Rogge: Geschlechtergesellschaften, S. 100.

[9] Vgl. Pierre Monnet: Führungseliten, S.23-24.

[10] Siehe Michael Matthäus: Hamman von Holzhausen, S. 20.

[11] Datierung siehe Fred Schwind: Frankfurt am Main. Sp. 737.

[12] Auch wenn sich zeitweise, etwa als Folge des Fettmilchaufstandes im Bürgervertrag von 1613, eine Einschränkung diesbezüglich ergab, so sei die Vereinfachung gestattet, um die Grundtendenz der Frankfurter Stadtverfassung herauszuarbeiten.

[13] Datierung siehe Michael Matthäus: Hamman von Holzhausen, S. 21.

[14] Vgl. Andreas Hansert: Aus auffrichtiger Lieb vor Franckfurt, S. 16: „Protokollarisch hinter dem des Stadtschultheißen [sic!], wurden sie [der Ältere und der Jüngere Bürgermeister] zu den eigentlichen Gestaltern der städtischen Politik.“; Vgl. auch Fred Schwind: Frankfurt am Main (...), Sp. 737: „Rat und Bürgermeister übernahmen [seit 1311] die Führung der Verwaltungsgeschäfte und beschränkten die Funktion des Schultheißen auf die Gerichtsbarkeit.“

[15] Vgl. Michael Matthäus: Hamman von Holzhausen, S. 94.

[16] Vgl. Andreas Hansert: Aus auffrichtiger Lieb vor Franckfurt, S. 15; Ders.: Adel der Geburt und Adel des Geistes, S. 116.

[17] Laut Andreas Hansert galt die vorgeschriebene Begrenzung der Amtszeit von Beginn an, sprich seit 1311, seit es die Bürgermeister in Frankfurt gab. (Vgl. Andreas Hansert: Aus auffrichtiger Lieb vor Franckfurt, S. 17). Michael Matthäus dagegen stellt mit Blick auf die Bürgermeisterämter fest: „eine Wiederwahl im nächsten Jahr“ sei „seit dem 15. Jahrhundert nicht mehr möglich“ gewesen. (siehe Michael Matthäus: Hamman von Holzhausen, S.94.)

[18] „Bei beträchtlichen Differenzen in der sozialen Stellung hatte der Status des Bürgers in rechtlicher Hinsicht einen stark egalitären Impetus. Ständische Sonderrechte wie beim Adel und Klerus, insbesondere Steuerbefreiung und eigene Gerichtsbarkeit, sah das Bürgerrecht nicht vor.“ (siehe Andreas Hansert: Adel der Geburt und Adel des Geistes, S. 116.);

Vgl. Andreas Hansert: Aus auffrichtiger Lieb vor Franckfurt, S.16.

[19] Allein zwischen 1311 und 1423 stellten etwa die Holzhausen 23 Bürgermeister, die Weiß 20, die Knoblauch 19, die Frosch 13 und die Glauburg drei Bürgermeister (Vgl. Michael Matthäus: Hamman von Holzhausen, S. 96.).

[20] Vgl. Andreas Hansert: Adel der Geburt und Adel des Geistes, S. 116; Ders.: Die Stellung der Frau, S. 217.

[21] Siehe Pierre Monnet: Führungsschichten, S. 29.

[22] Mit Blick auf die starke Ausprägung patrizischer Herrschaft in Frankfurter wird man sich sicher der Pointierung Karl-Siegberg Rehbergs anschließen wollen, wonach „Dauer“ und „Ordnung“ „keine Selbstverständlichkeit sind, sondern das Unwahrscheinliche, das zu Erklärende“ (zitiert nach Jörg Rogge: Geschlechtergesellschaften, S. 102).

[23] Das zwischenzeitliche Abrücken vom Mannesstammprinzip, das in der Ordnung der Ganerbschaft Alten-Limpurg 1794 festgeschrieben wird (Vgl. Andreas Hansert: Die Stellung der Frau, S.212f.) bildet eine Ausnahme für diese Regel.

[24] Vgl. Hansert: Adel der Geburt und Adel des Geistes, S. 118.

[25] Vgl. Felicitas Schmieder: Einigkeit und Adelsferne, S. 80; Andreas Hansert: Aus auffrichtiger Lieb vor Franckfurt, S.15.

[26] Siehe Andreas Hansert: Aus auffrichtiger Lieb vor Franckfurt, S. 15.

[27] Vgl. Franz Lerner: Die Frankfurter Patriziergesellschaft Alten-Limpurg, S. 25-26; Felicitas Schmieder : Kirchenstiftung und Trinkstube, S. 487.Vgl. Pierre Monnet: Führungseliten, S. 27. Im Gegensatz zu Franz Lerner geht Felicitas Schmieder davon aus, dass es patrizische Trinkstuben schon geraume Zeit vor diesem Datum gegeben haben muss. Immerhin sieht sie aber mit dem Zeitpunkt der Überlieferung erster Mitgliederlisten (1405) einen Anfangspunkt für so etwas wie eine Institutionalisierung der Trinkstuben.

[28] Siehe Felicitas Schmieder: Kirchenstiftung und Trinkstube, S. 478.

[29] Ebenda.

[30] Siehe Felicitas Schmieder: Kirchenstiftungen und Trinkstube, S. 478.

[31] Vgl. Felicitas Schmieder: Kirchenstiftung und Trinkstube, S. 478. Robert Fossier: Die Geschichte der Familie. Die Epoche des Feudalismus, S. 127: „Bis ca. 1200 oder 1225 galt die laudatio parentum; sie schrieb vor, daß jede Urkunde von der Familiengruppe gebilligt oder abgelehnt werden mußte bzw. konnte, und bietet so ein vielfältiges Zeugnis von Verwandtschaftsbeziehungen.“ Franz Lerner: Die Frankfurter Patriziergesellschaft Alten-Limpurg, S.20: „Bei Erbauseinandersetzungen und einzelnen Kreditgeschäften mussten solche sonst verborgen gebliebene Zusammenhänge beurkundet werden. Immer wieder bestätigen die Dokumente den innigen, durch vielfache Bande des Blutes gesicherten Zusammenhang der mächtigen Familien.“

Fin de l'extrait de 29 pages

Résumé des informations

Titre
Zum Verhältnis von Verwandtschaft und Macht in der patrizischen Führungsschicht des reichsstädtischen Frankfurt
Université
Johannes Gutenberg University Mainz  (Abteilung für Mittlere und Neuere Geschichte und vergleichende Landeskunde)
Note
1,0
Auteur
Année
2006
Pages
29
N° de catalogue
V82826
ISBN (ebook)
9783638882316
Taille d'un fichier
433 KB
Langue
allemand
Mots clés
Verhältnis, Verwandtschaft, Macht, Führungsschicht, Frankfurt
Citation du texte
Anna Irene Horstmann (Auteur), 2006, Zum Verhältnis von Verwandtschaft und Macht in der patrizischen Führungsschicht des reichsstädtischen Frankfurt, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/82826

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