Das deutsche Umweltrecht krankt an einem Vollzugsdefizit. Um dem entgegenzusteuern wird seit den 1970er Jahren die Einführung von Mitwirkungs- und Klagerechten für Umweltschutzverbände im Umweltrecht gefordert. Als „Anwälte der Natur“ sollte ihre Aufgabe die eines „Verwaltungshelfer(s)“ sein, der eine „behörden-unterstützende Funktion“ wahrnimmt. Mit der Einführung des BNatSchG im Jahre 1976 wurden anerkannten Verbänden erstmals Mitwirkungsrechte bei Verwaltungsverfahren zugestanden. Ein gefestigter Kanon von Mitwirkungs- und Klagerechten entwickelte sich in der Folgezeit auf Länderebene . Durch die Unterzeichnung der sog. Århus-Konvention (AK) von Deutschland und der EU wurden die Weichen für eine weit reichende Ausweitung der Mitwirkungs- und Klagerechte von Verbänden gestellt. Ein erster Schritt wurde vom Gesetzgeber mit Einführung einer altruistischen Verbandsklage auf Bundesebene durch Novellierung des BNatSchG 2002 getan.
Im Jahr 2003 verabschiedete dann das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union eine Richtlinie zur Umsetzung der Öf-fentlichkeitsbeteiligungsvorschriften (2003/35/EG ). Diese Richtlinie sieht neben Mitwirkungsvorschriften auch Klagemöglichkeiten vor. Da die Frist zur Umsetzung im Jahr 2005 abgelaufen ist, ohne dass der Bundesgesetzgeber ausreichend tätig gewo-den wäre, besteht derzeit keine Klarheit, wie und ob nationale Verbandmitwirkungs- und Verbandsklagerechte von den Bestimmungen bereits überformt werden und wie und ob einzelne Richtlinienbestimmungen zugunsten weitergehender Verbandsmitwirkungs- und Verbandsklagerechte bereits unmittelbare Wirkung erzeugen können.
Es wird aufgezeigt, in welchen Gesetzen und Rechtvorschriften Mitwirkungsrechte für Verbände im Umweltrecht vorgsehen sind, und wie diese ggf. anzuwenden sind
Danach wird der Komplex der Verbandsklagen beleuchtet . Hierbei wird sowohl auf Problematiken der Klagen aus eigenen Rechten des Verbandes, als auch auf die aus internationalen und europarechtlichen Verpflichtungen entstehenden Möglichkeiten und Probleme eingegangen.
Über die speziellen landesrechtlichen Vorschriften die eine Mitwirkung und Klage ermöglichen, wird nur ein kurzer Überblick gegeben, da eine ausführliche Darstellung den Rahmen dieser Bearbeitung sprengen würde.
Zum Abschluss werden die Ergebnisse zusammengefasst und im Rahmen eines Ausblicks – sofern das erforderlich erscheint - bewertet (D.).
Inhaltsverzeichnis
A. „Europäisch gestärkte Anwälte der Natur“?
I. Kurzüberblick über die Geschichte
II. Ziel der Arbeit – Gang der Untersuchung
III. Begriffsbestimmungen
1.Verbände
2. Mitwirkung
3. Verbandsklage
B. Die Verbandsmitwirkung im Umweltrecht
I. Mitwirkungsrechte in nationalen Gesetzen
1. Mitwirkungsrechte für Vereine nach dem BNatSchG
2. Mitwirkungsrechte nach den Landesnaturschutzgesetzen.
3. Weitergehende Mitwirkung
II. Verbandsmitwirkungsrechte aus der AK
III. Mitwirkungsrechte aus europarechtlichen Verpflichtungen
1. Richtlinienkonforme Auslegung
2. Unmittelbare Wirkung der nicht umgesetzten Bestimmungen
a. Art. 2 ÖB-RL
b. Art. 3 ÖB-RL
c. Art. 4 ÖB-RL
VI. Die Mitwirkung auf Ebene der Europäischen Gemeinschaft
C. Die Verbandsklagen im Umweltrecht
I. Die subjektiv-öffentlich rechtlichen Klagen
1. Die Sperrgrundstücksklage
a. Entwicklung der Rechtsprechung zu den Sperrgrundstücken
b. Kritik am BverwG
c. Bewertung
2. Die Partizipationserzwingungsklage
a. Die Leistungsklage auf Mitwirkung im Verfahren
(1) Klage auf Mitwirkung im Naturschutzrecht
(2) Klage auf Mitwirkung nach der ÖB-RL
b. Die Klage nach Abschluss des Mitwirkungspflichtigen Verfahrens
(1) Im Naturschutzrecht
(2) Bezüglich der Mitwirkungsrechte der ÖB-RL
(3)Heilung des Verfahrensmangels
c. Umgehung des vorgeschriebenen Verfahrens
d. Bei Erlass untergesetzlicher Normen
II. Die altruistische Vereinsklage im Naturschutzrecht
1. Die altruistische Verbandsklage
2. Die Übergangsregelungen nach § 69VII BNatSchG
3. Richtlinienkonforme Auslegung der Klageregelungen
III. Verbandsklagerechte durch unmittelbar wirksames EG-Recht
1. Kompetenz zum Erlass von Klagerechten
2. Unmittelbare Wirksamkeit der Bestimmungen der Art. 10a UVP-RL und Art. 15a IVU-RL
a. Wirksamkeit der ÖB-RL trotz „Doppelwirkung“
b. Interessens- oder Verletztenklage
c. Die klageberechtigten NGOs
d. Wahlmöglichkeit des Rechtschutzes
e. Reichweite der Rügerechte
3. Aufeinandertreffen europäischer Umweltklagerechte auf deutsches Verwaltungsprozessrecht
a. Klagebefugnis
b. Fehlerfolgen der gerichtlichen Überprüfung
VI. Verbandsklagerechte auf europäischer Ebene
D. Ergebnisse und Ausblick
Zielsetzung und Themen der Arbeit
Die Arbeit untersucht den aktuellen Rechtsstand sowie die Entwicklung von Mitwirkungs- und Klagerechten für Umweltverbände im deutschen und europäischen Recht. Ziel ist es, aufzuzeigen, wie internationale Vorgaben (insbesondere die Aarhus-Konvention) und europäische Richtlinien (wie die ÖB-RL) das nationale Umweltrecht beeinflussen und inwiefern sie den Zugang zu Gerichten und die Beteiligung an Verwaltungsverfahren für NGOs und Verbände erweitern.
- Nationales Mitwirkungsrecht nach BNatSchG und UVPG
- Einfluss der Aarhus-Konvention auf die deutsche Rechtsordnung
- Direktwirkung europarechtlicher Bestimmungen (ÖB-RL, UVP-RL)
- Problematiken der Partizipationserzwingungsklage und Sperrgrundstücksklage
- Verbandsklagerechte auf europäischer Ebene (AK-VO)
Auszug aus dem Buch
A. „Europäisch gestärkte Anwälte der Natur“?
Der Bundesumweltminister hat jüngst Umweltverbände als „unverzichtbare Partner der Umweltpolitik“ bezeichnet. Das ist verständlich, denn das deutsche Umweltrecht krankt an einem Vollzugsdefizit. Um dem entgegenzusteuern wird seit den 1970er Jahren die Einführung von Mitwirkungs- und Klagerechten für Umweltschutzverbände im Umweltrecht gefordert. Als „Anwälte der Natur“ sollte ihre Aufgabe die eines „Verwaltungshelfer(s)“ sein, der eine „behördenunterstützende Funktion“ wahrnimmt. Mit der Einführung des BNatSchG im Jahre 1976 wurden anerkannten Verbänden erstmals Mitwirkungsrechte bei Verwaltungsverfahren zugestanden. Ein gefestigter Kanon von Mitwirkungs- und Klagerechten entwickelte sich in der Folgezeit auf Länderebene. Durch die Unterzeichnung der sog. Århus-Konvention (AK) von Deutschland und der EU wurden die Weichen für eine weit reichende Ausweitung der Mitwirkungs- und Klagerechte von Verbänden gestellt. Ein erster Schritt wurde vom Gesetzgeber mit Einführung einer altruistischen Verbandsklage auf Bundesebene durch Novellierung des BNatSchG 2002 getan.
Im Jahr 2003 verabschiedete dann das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union eine Richtlinie zur Umsetzung der Öffentlichkeitsbeteiligungsvorschriften (2003/35/EG fortan auch ÖB-RL). Diese Richtlinie sieht neben Mitwirkungsvorschriften auch Klagemöglichkeiten vor. Da die Frist zur Umsetzung im Jahr 2005 abgelaufen ist, ohne dass der Bundesgesetzgeber ausreichend tätig geworden wäre, besteht derzeit keine Klarheit, wie und ob nationale Verbandmitwirkungs- und Verbandsklagerechte von den Bestimmungen bereits überformt werden und wie und ob einzelne Richtlinienbestimmungen zugunsten weitergehender Verbandsmitwirkungs- und Verbandsklagerechte bereits unmittelbare Wirkung erzeugen können.
Zusammenfassung der Kapitel
A. „Europäisch gestärkte Anwälte der Natur“?: Einführung in die historische Entwicklung der Umweltverbandsbeteiligung in Deutschland und das Ziel der Untersuchung.
B. Die Verbandsmitwirkung im Umweltrecht: Analyse der nationalen Mitwirkungsrechte sowie der Einflüsse durch europäisches Recht und internationale Abkommen wie die Aarhus-Konvention.
C. Die Verbandsklagen im Umweltrecht: Detaillierte Untersuchung verschiedener Klagearten wie Sperrgrundstücksklagen und Partizipationserzwingungsklagen sowie der direkten Klagerechte aus EG-Richtlinien.
D. Ergebnisse und Ausblick: Zusammenfassung der Rechtslage, die durch die Umsetzung europäischer Vorgaben zunehmend komplexer wird, und kritischer Blick auf den aktuellen Gesetzgebungsprozess.
Schlüsselwörter
Umweltrecht, Verbandsklage, Verbandsmitwirkung, Aarhus-Konvention, ÖB-RL, BNatSchG, UVP, Partizipationserzwingungsklage, Sperrgrundstücksklage, Umweltverbände, NGO, Öffentlichkeitsbeteiligung, EU-Recht, Vollzugsdefizit, Verwaltungsverfahren.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser juristischen Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert die rechtliche Stellung von Umweltverbänden in Deutschland, insbesondere deren Möglichkeiten zur Mitwirkung an Verwaltungsverfahren und zur Erhebung von Klagen im Umweltrecht unter Berücksichtigung europäischer Vorgaben.
Was sind die zentralen Themenfelder der Untersuchung?
Die zentralen Themen sind das deutsche Naturschutzrecht, das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, die Auswirkungen der Aarhus-Konvention sowie die unmittelbare Wirkung europäischer Richtlinien auf das deutsche Verwaltungsprozessrecht.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?
Die Untersuchung soll klären, in welchen Gesetzen Mitwirkungs- und Klagerechte existieren, wie diese anzuwenden sind und welche Probleme sich durch die (teilweise fehlende) Umsetzung europarechtlicher Verpflichtungen in das deutsche Recht ergeben.
Welche wissenschaftliche Methode verwendet der Autor?
Der Autor nutzt eine juristische Analyse von Gesetzen, Rechtsprechung und Literatur, um die Wirksamkeit und Reichweite von Verbandsklagerechten vor dem Hintergrund der europäischen Harmonisierung zu bewerten.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Darstellung nationaler Mitwirkungsrechte (Teil B) und die eingehende Analyse verschiedener Klagearten wie der Partizipationserzwingungsklage und der altruistischen Vereinsklage (Teil C).
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit lässt sich vor allem durch Begriffe wie Verbandsklage, Aarhus-Konvention, ÖB-RL, Mitwirkung, Vollzugsdefizit und effektiver Rechtsschutz kennzeichnen.
Warum spielt die Aarhus-Konvention eine so große Rolle für die Arbeit?
Die Aarhus-Konvention bildet den völkerrechtlichen Rahmen, der den Zugang zu Informationen, Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten fordert und maßgeblich zur Ausweitung der Rechte für Umweltverbände beigetragen hat.
Wie steht der Autor zur "Partizipationserzwingungsklage"?
Der Autor befürwortet, dass die Partizipationserzwingungsklage zur Durchsetzung von Mitwirkungsrechten trotz verfahrensrechtlicher Sperren (wie § 44a VwGO) zulässig sein muss, um eine effektive Beteiligung der Verbände sicherzustellen.
Wird die "Sperrgrundstücksklage" nach Ansicht des Autors noch Bestand haben?
Ja, der Autor kritisiert die restriktive Rechtsprechung des BVerwG und vertritt die Ansicht, dass die Sperrgrundstücksklage als konventionelle Drittschutzklage weiterhin ein wichtiges Instrument des Rechtsschutzes bleiben muss.
Welchen Ausblick gibt der Autor auf die zukünftige Entwicklung?
Der Autor schätzt die rechtliche Lage als "unüberschaubar" ein und sieht im Gesetzgebungsprozess zur Umsetzung der Aarhus-Konvention einen notwendigen, wenn auch langwierigen Schritt in die richtige Richtung.
- Quote paper
- Simon Hechinger (Author), 2006, Verbandsmitwirkung und Verbandsklage im Umweltrecht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/83079