Die Umsetzung der WTO-Richtlinien zum Schutze des geistigen Eigentums in der VR China


Mémoire de Maîtrise, 2007

92 Pages, Note: 1,7


Extrait


Inhalt

I. Abkürzungsverzeichnis

II. Verzeichnis der Abbildungen

1. Einleitung: Die Missachtung des Urheber- und Markenrechtes in China

2. Methodik

3. Rechtsgeschichtlicher Überblick

4. Internationale Konventionen
4.1 Außenpolitischer Druck
4.2 Internationale Abkommen im Bereich des geistigen Eigentums
4.3 Beitritt Chinas zu internationale Konventionen
4.4 Das TRIPS-Abkommen
4.5 Die deutsch-chinesische Zusammenarbeit

5. Die rechtliche Umsetzung der internationalen Vorgaben in China als WTO-Mitglied
5.1 Arten von Geistigen Eigentum
5.2 Markengesetz
5.2.1 Historische Entwicklung
5.2.2 Entwicklung vor und nach dem Beitritt zur WTO
5.2.3 Schutz bekannter Marken (§14 Markengesetz)
5.3 Patentgesetz
5.3.1 Historische Entwicklung
5.3.2 Entwicklung vor und nach dem Beitritt zur WTO
5.4 Urheberrechtsgesetz
5.4.1 Historische Entwicklung
5.4.2 Entwicklung vor und nach dem Beitritt zur WTO

6. Ideale der Regierung
6.1 Protektionismus der Zentral- oder Provinzregierung(en)?
6.2 Ziele Chinas beim Aufbau einer IPR-Strategie

7. Die Bemühungen der praktischen Umsetzung der staatlichen Richtlinien
7.1 Für die Registrierung zuständigen Organisationen
7.2 Für die Förderung der IPR zuständige Organisationen
7.2.1 State Intellectual Property Office (SIPO)
7.2.2 Nationale Arbeitsgruppe zum Schutz geistigen Eigentums
7.2.3 State Office of Intellectual Property Protection (SOIPP)
7.2.4 All-China Patent Agents Association (ACPAA)
7.2.5 General Administration of Customs (GAC)
7.2.6 Anti-Piracy Committee
7.2.7 QBPC-Quality Brands Protection Commitee
7.3 Richterliche Umsetzung
7.3.1 Verwaltungsverfahren
7.3.2 Zivilrechtliche Maßnahmen
7.3.3 Strafrechtliche Maßnahmen
7.4 Kampagnen
7.4.1 Kampagne zur IPR-Erziehung
7.4.2 Operation „Bergadler“
7.4.3 Nationale IP-Strategie 2005
7.4.4 Action Plan 2006
7.5 Aufbau eines Bewusstseins für geistiges Eigentum
7.5.1 Der Sinn des Aufbaus eines Bewusstseins für geistiges Eigentum
7.5.2 Die verschiedenen Stufen beim Aufbau einer Erziehung für geistiges Eigentum
7.5.3 Ausbildung der Kinder und Jugendlichen

8. Erfolge und Rückschlage
8.1 Probleme bei der Einführung von Schutzrechten zum geistigen Eigentum
8.1.1 Das Kollektiv hat Vorrang
8.1.2 Unvollständigkeit des Rechtssystems
8.1.3 Mangelhaftes Justizsystem
8.1.4 Lokaler Protektionismus
8.1.5 Wirtschaftliche Gründe
8.2 Erfolge bei der Einführung von Schutzrechten zum geistigen Eigentum
8.2.1 Erkenntnis der Bedeutung von geistigen Eigentumsrechten
8.2.2 Konsumverhalten und wirtschaftlicher Aufschwung

9. Schluss: Prognose und Auswirkungen

Bibliographie
1. Monographien
1.1 Westlichsprachige Monographien
1.2 Chinesischsprachige Monographien
2. Gesetze, Bestimmungen, Interpretationen und Übereinkommen
2.1 Westlichsprachige Übereinkommen
2.2 Chinesischsprachige Gesetze, Bestimmungen und Interpretationen
3. Aufsätze im Internet
4. Aufsätze
4.1 Westlichsprachige Aufsätze
4.2 Chinesischsprachige Aufsätze
5. Zeitschriften
6. Online-Artikel
7. Enzyklopädien
8. Zeitungsartikel
9. Umfragen
10. Vorträge
I. Abkürzungsverzeichnis
II. Verzeichnis der Abbildungen

I. Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungen

Abb. 1: Internationale Abkommen auf dem Gebiet geistigen Eigentums

Abb. 2: Chinas Beitritt zu internationalen Abkommen

Abb. 3: Patentanmeldungen

Abb. 4: Anteil urheberrechtsverletzender Produkte

Abb. 5: Niveau des Patentrechtsschutzes nach Ländern

Abb. 6: Registrierungsbehörden

Abb. 7: Gerichtliche Ebenen und Zuständigkeiten

Abb. 8: Lücken im Gesetzessystem

Abb. 9: Plagarius: Platz 3 für die „falsche“ Kehrmaschine aus Zhejiang

1. Einleitung: Die Missachtung des Urheber- und Markenrechtes in China

Das seit Jahren konstante Wirtschaftswachstum in China auf hohem Niveau von rund 10%, verbunden mit der enormen Größe des Marktes mit über 1,3 Milliarden Verbraucher, treibt so manchen Vorständen deutscher und westlicher Unternehmen, die in Europa und Amerika mit einer nur leicht steigenden oder gar stagnierenden Wirtschaftskraft zu kämpfen haben, Dollarzeichen in die Augen. Die ausländischen Direktinvestitionen im Reich der Mitte erreichen Jahr für Jahr neue Rekorde. Deutsche Unternehmen, die sich nach Großbritannien in Europa am meisten in den Aufbau von Produktionsanlagen in China engagieren, investierten bis Ende 2005 insgesamt rund 12 Mrd. USD. Die wichtigsten Wirtschaftszweige sind die Chemie- und Automobilbranche, sowie der Maschinen- und Anlagenbausektor.1

Obwohl es den Managern durchaus bewusst ist, dass die Verlagerung von Produktionsanlagen, der Technologietransfer und besonders die Errichtung von Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen eine große Gefahr für deren technisches Know-How darstellt, drängen sie oft blauäugig und in Bezug auf den Schutz deren geistigen Eigentums schlecht vorbereitet auf den chinesischen Markt.

Dazu hatte der ehemalige Vorstandsvorsitzende der Siemens AG, Heinrich von Pierer, auf der Jahreshauptversammlung 2005 in München gesagt, dass „das Risiko, sich nicht in China zu engagieren, höher ist als das Risiko, dabei zu sein“2. Diese Aussage bezog sich auf die Errichtung neuer Produktionsanlagen für den Bau von Mobiltelefonen in China.

Mittlerweile werden in China nicht mehr nur Software, Filme, Musik, Kleidung und Uhren gefälscht, sondern man versucht in sämtlichen Sektoren das technische Wissen chinesischer und ausländischer Unternehmen zu kopieren. Im Oktober 2006 sorgten zwei Fälle von Designdiebstahl – Design, Farbe und Form von Erzeugnissen können als Geschmacksmuster geschützt werden; meistens Bestandteil des Patentgesetzes, so auch in China - in der Automobilbranche auch in Deutschland für Furore. Der Smart ForTwo von Daimler-Chrysler wurde von der chinesischen CMEC (China National Machinery & Equipment Import & Export Corporation, Zhongguo jixie shebei jinchu kouzong gongsi 中国机械设备进出口总公司) – ein Unternehmen, das sich auf Import und Export von kompletten Fabrikanlagen und elektrischen und mechanischen Produkten spezialisiert hat3 - täuschend echt nachgebaut. Nach Herstellerangaben wurden bereits einige Fahrzeuge, deren Technik und Interieur sich allerdings völlig vom Original aus Stuttgart unterscheiden, auf den europäischen Markt gebracht. Auf Protest von Daimler-Chrysler allerdings unterzeichnete CMEC eine Unterlassungserklärung, in der sie zustimmt, dass sie die Produktion und den Vertrieb einstellen und die Gussformen für die Herstellung der Karosserie austauschen wird. Smart hatte sich zuvor bereits das Design des ForTwo auch in China schützen lassen.4 Dieser Fall zeigt, dass sich scheinbar ein Bewusstsein für die Existenz von geistigem Eigentum entwickelt, da CMEC, sich offenbar der Illegalität seiner Handlung bewusst und wohl eine Klage fürchtend, sich sofort nach Aufdeckung des Falles bereit erklärte, die Schutzrechtsverletzung zu unterlassen. Ob sich CMEC an die Unterlassungserklärung dauerhaft halten wird, bleibt allerdings abzuwarten.

Ein weiterer Fall ist die Designkopie des erst 2007 auf den Markt kommenden „Starliner“ des deutschen Nutzfahrzeugherstellers MAN von der chinesischen Zonda Auto Industrial und Automotive Group. Zonda verkauft die Kopie dieses Busses mit dem bisher einzigartigen Design unter dem Namen „A9“ bereits seit einiger Zeit in China zu einem Preis von rund 30% des Originals. MAN wagte wie erstmals dieses Jahr erfolgreich auch andere von Plagiaten betroffene Unternehmen die Klage vor einem chinesischen Gericht.5 Scheinbar steigt das Vertrauen ausländischer Unternehmen in ein gerechtes und funktionierendes Rechtssystem in China.

Ein großes Problem ist Tatsache, dass die Fälschungen nicht mehr nur zu wirtschaftlichen Schäden von Unternehmen und Konsumenten und anderen „Unannehmlichkeiten“ führen, sondern auch eine Gefährdung von Gesundheit und Leben darstellen. Während gefälschte Uhren und Kleidung lediglich für den Verdruss der Verbraucher sorgt, führt der Verkauf von minderwertigen Ersatzteilen, gefälschten Medikamenten und Lebensmittel zu erheblichen Risiken. Besorgniserregend an gefälschten Ersatzteilen ist vor allem deren Einzug in den Flugzeugbau und die Flugzeugwartung. Gefälschte Ersatzteile am Leitwerk eines Flugzeuges führten am 12. November 2001 zum dessen Absturz über New York und hatten den Tod von über 250 Personen zur Folge. Außerdem führen gefälschte Impfstoffe in China regelmäßig zu schweren Erkrankungen oder gar zum Tod.6

Beunruhigend ist auch die Tatsache, dass die in China hergestellten Plagiate nicht nur im Inland vertrieben werden, sondern auch für das Ausland bestimmt sind. Gefälschte Waren aus China machen einen großen und in manchen Bereichen den größten Anteil an Waren aus, die an den Außengrenzen der EU beschlagnahmt werden. Kamen im Jahre 2005 lediglich 8% der gefälschten Lebensmittel (inklusive Alkohol), 17% der Kosmetikartikel und 6% der Arzneimittel aus China, belegte China in all den anderen Bereichen den ersten Platz:

Sportbekleidung (48%),

Kleidung allgemein (28%),

Keidungszubehör, z.B. Taschen, Sonnenbrillen (42%),

Elektronikartikel (48%),

Computer-Hardware (73%),

CDs und DVDs (22%),

Uhren und Schmuck (35%),

Spielzeuge (63%) und

Zigaretten (27%).7

Auch die Entstehung aus technologischer Sicht innovativer chinesischer Unternehmen wie Haier (Haushaltsgerätehersteller), Lenovo (PC-Hersteller), TCL (Elektronikkonzern), die mittlerweile weltweit auf sich aufmerksam machen, wird in Zukunft für ein steigendes Interesse der Politik und auch der Gesellschaft am Rechtsschutz, vor allem dem Patent- und Markenschutz sorgen müssen.

Bereits jetzt ist die Anzahl der chinesischen Unternehmen, die Opfer von Produktpiraterie geworden sind, exorbitant höher, als diejenige der ausländischen Unternehmen; zumindest wenn man die Fälle betrachtet, die auch wirklich bekannt werden. Was z.B. die Verletzungen von Rechten von Handelsmarken betrifft, so wurden 2004 insgesamt 51.851 Fälle untersucht, von denen lediglich 5.494 Fälle mit ausländischer Beteiligung waren.8

In dieser Arbeit beschäftige ich mich mit der Frage, was sich aus rechtlicher Sicht in den letzten Jahren im Bereich des Schutzes von geistigem Eigentum und der Produktpiraterie verändert hat und was die chinesische Regierung gegen die ausufernde Missachtung von geistigen Eigentumsrechten unternimmt. Dabei werde ich auf zwei in Deutschland grassierende Vorurteile eingehen. Zum einen wird behauptet, dass es in der VR China nur wenige gesetzliche Regelungen zum Schutze von geistigem Eigentum gibt. Zum anderen wird der chinesischen Regierung unterstellt, überhaupt kein Interesse am Schutz von geistigen Eigentumsrechten zu haben und nicht aktiv gegen Produktpiraterie vorzugehen. Ist das wirklich der Fall oder liegen die Gründe für die ausufernde Produkt- und Markenpiraterie woanders?

2. Methodik

Als Quellen für die vorliegende Arbeit dienten mir die Gesetzestexte und, soweit vorhanden, deren Durchführungsbestimmungen über die verschiedenen Arten geistigen Eigentums in chinesischer Sprache sowie internationale Abkommen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums in deutscher und englischer Sprache (siehe Bibliographie unter 2.). Es wurden die zahlreichen Behörden und Institutionen, die sich mit dem Schutz von geistigen Eigentumsrechten in China beschäftigen, und deren Vorgehen untersucht und entsprechend der Fragestellung der Arbeit analysiert.

Zunächst wird nach einer kurzen Darstellung der Rechtsgeschichte ein Überblick über die bestehenden internationalen Abkommen und den Beitritt Chinas zu diesen gegeben. Es folgt eine Analyse über die historische Entwicklung geistiger Eigentumsrechte in China und insbesondere die jüngsten Änderungen von Marken-, Urheber- und Patentrecht in Zusammenhang mit dem Beitritt Chinas zur WTO. Anschließend werden die derzeitige Situation des Schutzes geistiger Eigentumsrechte sowie die Versuche Chinas, ein höheres Schutzniveau zu erreichen, untersucht. Am Schluss werden ich auf die positiven Errungenschaften und die existierenden Probleme eingehen.

3. Rechtsgeschichtlicher Überblick

Die Anfangszeit des Konfuzianismus (rujia 儒家9 ) prägte Mengzi 孟子10 mit seinen sehr idealistischen Gedanken von der angeborenen guten Natur des Menschen. Im dritten Jahrhundert vor unserer Zeit vertrat Xunzi 荀子, ebenfalls ein Konfuzianer, die Meinung, dass der Mensch eben nicht das Gute und Richtige in sich selbst finde, sondern, da er von Natur aus schlecht sei, sich Moral durch Erziehung und Studium aneignen müsse.11 In einer Zeit, in der nicht Solidarität und Sittlichkeit verherrschten, sondern Gewalt und Krieg und das Streben nach Macht und Reichtum, ergab sich ein Widerspruch zwischen der realen gesellschaftlichen Situation und dem Konfuzianismus der Anfangszeit.12 Die in den Vordergrund rückende wirtschaftliche Entwicklung in einer sich wandelnden Gesellschaft basierte auf einer „neuen objektiven Logik und Rationalität“, welche sich unter anderem im Steuer- und Strafsystem widerspiegelten.13 Die Auflösung der alten patriarchalischen Ordnung und die Entwicklung privaten Eigentums zu dieser Zeit ließen eine leichte Tendenz zu einer Egalisierung erkennen.14 Somit war der Grundstein für die Entwicklung des Legalismus (fajia 法家15 ) gelegt. Das erste Strafgesetz soll bereits im 6. Jahrhundert v. Chr. von Zichan 子產 geschrieben worden sein. Shang Yang 商鞅, der neben Shen Buhai 申不害 und Shen Dao 慎到 als Begründer des Legalismus gilt, war Minister im Staate Qin und Herrscher über das Gebiet Shang. Shang Yang regierte mit eiserner Hand und unter Anwendung von strikten Gesetzen und harten Strafen.16 Im Mittelpunkt seiner Herrschaft stand das Gesetz (fa 法) - eine „für alle Teile der Gesellschaft ohne jede Ausnahme gültige Normierung von Strafen und Belohnungen“ - welches ihm die „Grundlage für das Funktionieren des Staatsapparates“ lieferte.17 Der bedeutendste Vertreter des Legalismus, Han Feizi 韩非子 (280-233 v.Chr., Schüler Xunzis), glaubte, dass fa Ordnung in der Gesellschaft herstelle und aufgrund der rasanten Bevölkerungsentwicklung und die damit einhergehende Verknappung der Mittel (z.B. Lebensmittel und Kleidung) notwendig sei, um diese Ordnung beizubehalten. Dass die Leute früher keine Gesetze brauchten, beruhte seiner Ansicht nach also nicht auf Menschlichkeit, sondern schlicht darauf, dass genügend Mittel zur Verfügung standen.18

In der kurzen Periode der Qin-Dynastie (221-207 v.Chr.) nach dem Tod Han Feizis bildete der Legalismus die Grundlage der Herrschaft von Qin Shihuangdi 秦始皇帝. Man verfasste eine Fülle von Gesetzen, die sämtliche Aspekte des Lebens regelten.19 Nach dem Fall der ersten Dynastie nach nur 15 Jahren sollte der Legalismus in seiner Reinform nie wieder zur Geltung kommen. Der Han-Kaiser Wudi 武帝, der von 140 bis 86 v.Chr. regierte, versuchte die zwei Schulen miteinander zu kombinieren, indem er die legalistischen Einrichtungen äußerlich beibehielt, sie aber konfuzianisch organisierte. Dabei ist zu beachten, dass zu unterschiedlichen Zeiten entweder das konfuzianische oder das legalistische Element dominierte, keines aber völlig unbeachtet blieb. Besonders in den letzten beiden Dynastien, der Ming und Qing, herrschte ein starker legalistischer Einfluss vor. Zweifellos wären ohne den Legalismus der bürokratische Staatstyp und die Regierbarkeit eines so riesigen Reiches nicht möglich gewesen.20

Nachdem im 19. Jahrhundert zahlreiche Niederlagen und Demütigungen den Glauben an die Kraft der Tradition und das Gute im Menschen schwinden ließ, wurden erste rechtliche Reformen in Gang gebracht und in geringem Umfang westliches Recht übernommen. Anfang des 20. Jahrhunderts folgte ein verstärkter Ausbau des Rechtssystems, bei dem zahlreiche Bestimmungen zum Zivil- und Handelsrecht aus Japan übernommen wurden, das sich wiederum meist an deutschen Gesetzen, besonders dem Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB), orientierte. Der Direktor des im Mai 1904 gegründeten Amtes für die Abfassung von Gesetzen, Shen Jiaben 沈家本, griff auf japanische Berater zurück, da man Japan, das in der Meiji-Ära (1852-1912) sein chinesisch beeinflusstes Rechtssystem durch eine westliches Rechtssystem ersetzt hat, für sein „energisches Fortschreiten“ bewunderte.21

Mit der Gründung der Volksrepublik wurden all diese Gesetze auf einen Schlag für nichtig erklärt. Man führte die sozialistische Planwirtschaft und sozialistisches Recht ein. Gleichzeitig sollte die Bevölkerung durch Moralkampagnen erzogen werden, so dass die „richtige moralische Gesinnung“ in den Mittelpunkt des gesellschaftlichen Lebens rückte. Obwohl kurzzeitig mehrere Gesetze und Bestimmungen von der Sowjetunion übernommen wurden, wurden diese nie richtig in die Praxis umgesetzt. Beginnend im Jahr 1957, im Anschluss an die Hundert-Blumen-Bewegung22, versuchte man im Zuge der Rechtsabweichlerkampagne (fanyou yudong 反右运动) das gesamte juristische Wissen auszulöschen, indem man Rechtswissenschaftler in andere Berufe versetzte. Die juristische Gewalt lag von nun an bei den politischen Kadern. Während der Kulturrevolution wurden dann noch die letzten juristischen Einrichtungen beseitigt; Jurisprudenz existierte praktisch nicht mehr, sondern lag in den Händen politischer Kader.

Nach der Kulturrevolution war die Gesellschaft bereit für eine „Rückbesinnung auf Recht und Ordnung, auf eine spezifische Rechtswissenschaft und nicht zuletzt auf Berechenbarkeit des staatlichen Handelns“.23 Die Umstrukturierung der Wirtschaft hin zu einer Marktwirtschaft machte eine neue Rechtsgrundlage erforderlich, in der eine schrittweise Einführung von Privateigentum eine wesentliche Rolle spielte. Mittlerweile ist sogar der Schutz privaten Eigentums gesetzlich verankert. Der Nationale Volkskongress hat am 16.03.2007 ein Gesetz erlassen, welches den Schutz privaten Eigentums mit dem Schutz staatlichen Eigentums gleichstellt.24 Auch die Rechte an geistigem Eigentum sollten seit dem Beginn der Öffnungspolitik wieder eine Rolle spielen. Deng Xiaoping 邓小平(1904-1997) verkündete bei einer nationalen Wissenschaftskonferenz im Jahre 1978, dass Intellektuelle ein Teil des Proletariats sind. Als Teil der Arbeiterklasse sollten sie deshalb auch die Rechte genießen, die von ihren Produkten herrühren.25

Dem Willen, einen gewerblichen Rechtsschutz zu etablieren, musste die Errichtung einer gesetzlichen Basis folgen. Die einfachste und schnellste Methode, dies zu verwirklichen, war die Orientierung an ausländischen Rechtsnormen. Man entschied sich für die Einführung eines Rechtsschutzes mit westlicher Prägung. Deren sehr systematischer und somit leicht zu übertragende Aufbau hatte zur Folge, dass überwiegend die deutschen Gesetze als Vorlage dienten.26

Ab 1979 wurde eine Vielzahl neuer Gesetze erlassen, darunter ein Strafgesetzbuch, eine Strafprozessordnung, und das für den wirtschaftlichen Aufschwung so wichtige Joint-Venture-Gesetz. Außerdem wurde das Justizministerium wieder zum Leben erweckt, das 1959 von der Kommunistischen Partei abgeschafft wurde.

Schon Mitte der 80er war der gesamte Altrechtsbestand von den 50ern durch neue Gesetze ersetzt worden. Als das gesetzliche Grundgerüst stand, war auch die Zeit gekommen, spezifische und detailreiche Gesetze und Bestimmungen zu erlassen.

Es kamen dann Gesetze der Art von Patentgesetz, Warenzeichengesetz, Urheberrechtsgesetz, Erbrechtsgesetz, Gesetze über das Privateigentum an kleinen Familienunternehmen und an größeren Wirtschaftsunternehmen, Gesetze über die Pacht von Land und von Fabriken, Werkstätten oder Dienstleistungsunternehmen…[Das] Konzept des subjektiven Rechts27 (quanli [权利]) [wurde] eingeführt…: das Recht, eine Erfindung für sich selbst auszubeuten; das Recht geschützt zu werden, wenn jemand durch eine Marke für sein Produkt werben will; das Recht, sich den ungenehmigten Abdruck seines Buches zu verbitten, über die Abdruck- und sonstigen Verwertungszwecke vielmehr selbst zu verfügen; das Recht, Geld in ein Wirtschaftsunternehmen zu investieren, selbst zu entscheiden, was, wie, zu welchem Preis produziert wird etc.28

Die historischen Entwicklungen und die neuen Gesetze im Marken-, Urheber- und Patentrecht werden unten beschrieben.

4. Internationale Konventionen

4.1 Außenpolitischer Druck

Obwohl Deng Xiaoping die Entwicklung eines gewerblichen Rechtsschutzes initiiert hatte, kann man keineswegs von einer reinen innerstaatlichen Evolution sprechen. Mit der wirtschaftlichen Öffnung Chinas wuchs auch der Druck aus dem Ausland, zu Anfangszeiten vor allem aus den USA, einen modernen IP-Rechtsschutz aufzubauen. Das erste bilaterale Abkommen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums wurde infolgedessen auch mit den USA unterzeichnet. Der „Implementing Accord on Cooperation in the Field of High Energy Physics“ beschränkte sich nur auf den Bereich wissenschaftlicher Kooperation. Grund für die Unterzeichnung war, dass die USA für den Technologietransfer nach China, den die Volksrepublik für ihre Modernisierung dringend bedurfte, einen vertraglich geregelten Rechtsschutz forderte.

Schon kurze Zeit später, am 7. Juli 1979 wurde das weitaus umfassendere Übereinkommen über die Handelsbeziehungen zwischen der VR China und den USA verabschiedet. Beide Länder verpflichteten sich zum gegenseitigen Schutz von Patenten und Handelsmarken.29

Mehrmals (in den Jahren 1991, 1994 und 1996) drohten die USA der VR China mit Handelssanktionen, insbesondere Strafzöllen, sollte die chinesische Regierung nicht effektiv die Verletzung geistiger Eigentumsrechte bekämpfen. In allen drei Fällen antwortete die chinesische Seite mit der Drohung auf Handelssanktionen gegen US-amerikanische Produkte in ähnlicher Höhe. Die Durchführung der Sanktionen konnte jedes Mal kurz vor Ablauf der Frist durch gegenseitige Zugeständnisse verhindert werden.30 Der wirtschaftliche Schaden, den beide Staaten erlitten hätten, wäre wohl zu hoch gewesen, als dass man seine Drohungen in die Tat umsetzen hätte wollen bzw. können.

Die USA realisierten, dass man mit Sanktionen keine Erfolge erzielen kann und eine partnerschaftliche Zusammenarbeit weitaus effektiver ist.

4.2 Internationale Abkommen im Bereich des geistigen Eigentums

Fehlender Urheberrechtsschutz war auch im Europa des Mittelalters ein Problem für die Autoren, deren Werke oft abgeschrieben wurden. Mit Erfindung des Buchdrucks verschärfte sich das Problem. Bücher wurden kopiert und konnten aufgrund geringer Kosten billiger weiterverkauft werden als das Original. Obwohl den Schriftstellern dieser Zeit schon gelegentlich zeitlich begrenzte Privilegien zum Druck von Werken erteilt wurden, fehlte bis zum Beginn des 18. Jahrhunderts eine gesetzliche Regelung. Zuerst wurde in England mit dem Statute of Anne im Jahre 1709 den Autoren ein ausschließliches Recht auf Vervielfältigung zugesprochen und ihnen und ihren Familien somit Schutz vor damit verbundenen wirtschaftlichen Schäden gewährt. Man wollte mit diesen Rechten den Urhebern die Möglichkeit einräumen, sich mit ihren Werken eine Lebensgrundlage zu schaffen und sie somit zu ermutigen, nützliche Bücher zu schreiben. Der Schutz vor Nachdruck war auf vierzehn Jahre beschränkt. Nach und nach wurden auch in anderen europäischen Ländern und in den Vereinigten Staaten von Amerika solche Gesetze eingeführt.31

Das erste Patentgesetz wurde hingegen bereits im Jahre 1474 in Venedig eingeführt. „Neue und erfinderische Vorrichtungen“, die vom Erbauer registriert worden sind, genossen den Schutz vor Nachbau durch Dritte für die Dauer von zehn Jahren. Es wurde eine einheitliche Entschädigung von 100 Dukaten für den Erfinder festgelegt, die vom Verletzer zu entrichten waren.32 Das „Statute of Monopolies“ wurde 1624 in Englang erlassen. Das Gesetz erklärte Monopole für gesetzeswidrig. Nur solche Monopole waren zugelassen, die auf die Vergabe von Patenten beruhten. Dieses Gesetz wird als sehr bedeutet für alle nachfolgenden Patentgesetze betrachtet, weil es unter anderem festlegte, dass die Monopolrechte durch ein Patent ausschließlich dem „ersten und wahren Erfinder“ zustanden.33 Bis sich Patentgesetze auch in anderen europäischen Ländern durchsetzten, dauerte es noch eine ganze Weile. Erst im 19. Jahrhundert wurde eine ganze Reihe an neuen Patentgesetzen in Europa erlassen, z.B. 1812 in Russland, 1815 in Preußen und 1825 in Bayern.34

Ende des 19. Jahrhundert wurden die Stimmen nach einem weitreichenden und länderübergreifenden Schutz von Rechten am geistigen Eigentum rasch lauter. Mit der Pariser Verbandsübereinkunft, dem Abkommen von Madrid und der Berner Übereinkunft wurden in den letzten beiden Jahrzehnten des 19.Jahrhunderts die ersten umfangreichen internationalen Übereinkommen auf den wichtigsten Gebieten des geistigen Eigentums unterzeichnet.

Die nachfolgende Tabelle listet die meisten heute bestehenden internationalen Verträge und Abkommen mit Bezug auf geistiges Eigentum auf (die Zeitpunkte der erstmaligen Unterzeichnung der jeweiligen Abkommen finden sich in der darauf folgenden Tabelle). China ist bislang nicht allen beigetreten.

Abbildung 1: Internationale Abkommen auf dem Gebiet geistigen Eigentums

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Liebig, 2005, S.49.

Die Tabelle zeigt, dass auf dem Gebiet des geistigen Eigentums zahlreiche Abkommen unterzeichnet worden sind. Neben den drei großen Bereichen (Patentrecht, Urheberrecht, Markenrecht) werden auch kleinere und weniger bedeutend erscheinende Bereiche wie Sortenschutz und der Schutz integrierter Schaltkreise international geregelt.

Den bislang umfangreichsten und mehrere Bereiche betreffenden Schutz geistiger Eigentumsrechte bietet TRIPS. Auf das „Agreement on Trade-related Aspects of Intellectual Property Rights“ (Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums) wird im übernächsten Kapitel („Das TRIPS-Abkommen“) näher eingegangen.

4.3 Beitritt Chinas zu internationale Konventionen

Obwohl China noch nicht alle internationalen Verträge unterzeichnet hat, kann man sagen, dass in den letzten Jahren des 20. Jahrhunderts der Beitritt zu den meisten und vor allem wichtigsten Abkommen abgeschlossen wurde.

Die folgende Tabelle zählt alle internationalen Verträge und Abkommen mit Bezug zu geistigen Eigentum chronologisch auf, denen China bis jetzt beigetreten ist:

Abbildung 2: Chinas Beitritt zu internationalen Abkommen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Nachdem China kurz zuvor das Patent- und Markengesetz erlassen hatte, war der Weg frei, um am 19.März 1985 der Pariser Verbandsübereinkunft35 beizutreten. Am 4.Oktober 1989 folgte der Beitritt zum Abkommen von Madrid zum Schutz von Handelsmarken36. Schließlich wurde China am 15.Oktober 1992 Mitglied der Berner Übereinkunft37 zum Schutz von literarischem und künstlerischem Eigentum. Mit dem Beitritt in den späten 90ern zum Patentkooperationsvertrag (PCT - Patent Cooperation Treaty) und einigen anderen, spezifischeren Abkommen (z.B. International Convention for the Protection of New Varieties of Plants) war China bereits Ende des 20. Jahrhunderts Mitglied in den meisten und wichtigsten internationalen Konventionen und Abkommen.

Die Integration in die internationale Gemeinschaft in Bezug auf das geistige Eigentum war mit dem lange erwarteten Eintritt in die WTO und die damit verbundene Einhaltung der TRIPS-Richtlinien am 11. Dezember 2001 endgültig vollzogen.38

Nachfolgend soll näher auf das TRIPS-Abkommen eingegangen werden.

4.4 Das TRIPS-Abkommen

Im Gegensatz zu anderen internationalen Konventionen und Organisationen, integrierte die Welthandelsorganisation (WTO)39 den Schutz des geistigen Eigentums ins internationale Handelssystem. Ziel dieses Schutzes ist nicht die Koordination der Gesetze der Mitgliedsländer, sondern die Beseitigung von Handelsbarrieren, die aus inadäquatem Schutz der Rechte von geistigem Eigentum resultieren. Nach siebenjährigen Verhandlungen – der so genannten Uruguay-Runde – wurde das TRIPS-Übereinkommen (Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights – yu maoyi youguan de zhishi chanquan xieyi与贸易有关的知识产权协议) im Rahmen der Gründung der WTO 1994 in Marrakesch unterzeichnet. Es war das erste Mal, dass ein IP-Gesetz im direkten Zusammenhang mit der internationalen Handelsentwicklung stand. Dies war ein Meilenstein, der ein neues Niveau im Schutz von geistigem Eigentum einleitete und einen angemessenen Standard des Immaterialgüterschutzes - wie der Schutz geistiger Eigentumsrechte auch genannt wird - sicherstellte, der eine sehr wichtige Rolle bei der bei der Koordination der Gesetzgebung und den juristischen Handlungen der Mitgliedsländer spielte.40

Das TRIPS-Übereinkommen verweist inhaltlich auf die bestehenden internationalen Übereinkommen, die durch die World Intellectual Property Organization (WIPO)41 verwaltet werden. Vor allem die Pariser Konvention zum Schutz industriellen Eigentums und die Berner Übereinkunft zum Schutz von Literatur und Kunst fanden bei der Zusammenstellung Beachtung.

TRIPS hat die Aufgabe, einen Mindeststandard für den Schutz geistigen Eigentums in handelsbezogenen Angelegenheiten festzulegen, der nicht unterschritten, aber durchaus weiter ausgebaut und gehandhabt werden darf. Eine Umsetzung in nationales Recht ist nicht notwendig. Den WTO-Mitgliedsstaaten bleibt es somit offiziell selbst überlassen, ob sie das TRIPS-Abkommen durch eine Anpassung der nationalen Gesetze oder durch dessen direkte Anwendung umsetzen. Allerdings lehnen die meisten Staaten, darunter China, die USA, Kanada und auch der Europäische Gerichtshof in ständiger Rechtssprechung die unmittelbare Anwendung ab. China begründet dieses Vorgehen damit, dass die Unterzeichnung des TRIPS-Abkommens nicht die Rechte und Pflichten der juristischen Personen, also z.B. Unternehmen oder Behörden, betrifft, sondern den Staat selbst. Dieser hat nun dafür zu sorgen, dass diese Verpflichtungen im eigenen Land eingehalten werden und setzt dies anhand von nationalen Gesetzen um.42

Im Gegensatz zu früheren internationalen Übereinkommen, die sich meist auf bestimmte Sektoren des geistigen Eigentums spezialisieren, bietet TRIPS Richtlinien zu beinahe allen Bereichen des geistigen Eigentums. Li Shunde 李顺德listet nur folgende sieben der insgesamt 8 Aspekte – der Punkt „Kontrolle wettbewerbswidriger Praktiken in vertraglichen Lizenzen“ wird weggelassen - der TRIPS-Richtlinien auf:

1. Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – banquan he linjie quan 版权和邻接权
2. Marken – shangbiao quan 商标权
3. Geographische Angaben – dili biaozhi quan 地理标志权
4. Gewerbliche Muster und Modelle – gongyepin waiguan sheji quan 工业品外观设计权
5. Patente – zhuanli quan 专利权
6. Layout-Designs (Topographien) integrierter Schaltkreise – jicheng dianlu butu sheji 集成电路布图设计
7. Schutz nicht offenbarter Informationen – weijing pilu de xinxi de baohu 未经披露的信息的保护

Das Schutzniveau von TRIPS übertrifft das der bisher vorhandenen Regelungen, und zwar in jedem einzelnen Bereich. Außerdem verbessert es die Gesetzesvollzugsprozesse und die Schutzmaßnahmen, indem es im Gegensatz zu früheren Regelungen auch diese Bereiche detailliert regelt. Für auftretende Streitigkeiten und Konflikte zwischen den Mitgliedsländern wurde ein Schiedsinstitution eingerichtet, deren Entscheidungen Gesetzescharakter haben. Sollte ein Mitgliedsland ein Schlichtungsurteil nicht akzeptieren oder durchführen, können entsprechende Sanktionen, auch Handelssanktionen, auferlegt werden.43 Diese Vergeltung kann nicht nur ein oder zwei Mitglieder der WTO betreffen, sondern auch zu einer Sanktionierung aller Mitglieder führen.44

Für die Industrieländer gilt das TRIPS-Übereinkommen bereits seit 1. Januar 1996, für Entwicklungs- und Transitionsländer45 seit 1. Januar 2000. Für die am wenigsten entwickelten Länder war der Stichtag der 1. Januar 2006. Für China, als Entwicklungsland, war somit der Zeitpunkt des Beitritts zur WTO auch der Gültigkeitsbeginn von TRIPS.

4.5 Die deutsch-chinesische Zusammenarbeit

Am 30. Juni 2000 wurde die „Deutsch-Chinesische Vereinbarung zum Austausch und zur Zusammenarbeit im Rechtsbereich“ unterzeichnet. Diese Vereinbarung hatte zum Ziel, die Erfahrungen des jeweils anderen Staates zu nutzen, um den eigenen Rechtsstaat weiter auszubauen. Zur Umsetzung dieser Vereinbarung wurden im Jahr 2001 das erste und 2003 das zweite Zweijahresprogramm zur Durchführung verabschiedet. Diese bildeten die Basis für eine Vielzahl von Maßnahmen und eine intensive Zusammenarbeit im Bereich des Rechts. Die Kenntnisse und das Verständnis über das Rechtssystem des anderen Landes konnten ausgebaut werden. Aufgrund des guten deutsch-chinesischen Verhältnisses und des Erfolges der bereits bestehenden Kooperationen, hat man sich entschlossen, die Zusammenarbeit fortzuführen und weiter zu intensivieren.

Folglich wurde am 27. September 2005 in Shanghai das „Zweijahresprogramm zur Durchführung der Deutsch-Chinesischen Vereinbarung zu dem Austausch und der Zusammenarbeit im Rechtsbereich 2006-2007“ erlassen. Unterzeichnet wurde das Programm von der Bundesministerin der Justiz, Brigitte Zypries, auf deutscher und dem Minister des Rechtsamts des Staatrats, Cao Kangtai 曹康泰, auf chinesischer Seite.

Die Zusammenarbeit soll in sechs verschiedenen Bereichen stattfinden:

1. Verwaltungsrecht
2. Zivil-, Handels- und Wirtschaftsrecht
3. Arbeits- und Sozialrecht
4. Durchführung der Gesetze und deren Kontrolle, Schutz der legitimen Rechte und Interessen der Bürger
5. Staatliche Achtung und Schutz der Menschenrechte
6. Hochschulzusammenarbeit im Rechtsbereich

Der elfte Punkt des Bereiches „Zivil-, Handels- und Wirtschaftsrecht“ regelt die Zusammenarbeit im Bereich des Schutzes des geistigen Eigentums zur Umsetzung der Übereinkommen der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO). Dieses Projekt wird auf deutscher Seite vom Bundesministerium für Justiz und vom Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, auf chinesischer Seite vom Staatlichen Amt für geistiges Eigentum (Zhonghua renmin gongheguo guojia zhishi chanquan ju 中华人民共和国国家知识产权局), Staatlichen Amt für Warenzeichen (Zhonghua renmin gongheguo guojia gongshang xingzheng guanli zongju shangbiao ju 中华人民共和国国家工商行政管理总局商标局) und dem Staatlichen Amt für Urheberrecht (Guojia banquan ju 国家版权局) geleitet.46

Auch die Deutsche Gesellschaft für technische Zusammenarbeit (GTZ) kooperiert mit mehreren chinesischen Behörden, u.a. dem Nationalen Volkskongress und Ministry of Commerce of the People`s Republic of China (MOFCOM), und unterstützt diese, deutsche Rechtsstandards in China zu implementieren. Von Januar 2006 bis Dezember 2009 kooperiert die GTZ (Projektbudget: 2 Mio. €) mit SOIPP (Sino-German Cooperation on Intellectual Property Rights). Bereits im Jahr 2006 wurden mehrere Symposien und Trainingskurse durchgeführt sowie eine Delegation der SOIPP zu einer Studienreise nach Deutschland, Österreich und die Schweiz eingeladen. Ziel der Studienreise war es der chinesischen Behörde Einblick ins das europäische System der IPR-Umsetzung zu geben. Außerdem wurden Erfahrungen und Ideen im Bereich des Schutzes geistigen Eigentums ausgetauscht.47

5. Die rechtliche Umsetzung der internationalen Vorgaben in China als WTO-Mitglied

5.1 Arten von Geistigen Eigentum

In diesem Kapitel werde ich auf die geschichtlichen Entwicklungen und die derzeitigen Gesetzeslagen der verschiedenen Arten von geistigem Eigentum eingehen. Um die Unterschiede besser zu verstehen, ist es sinnvoll, eine kurze Beschreibung der wichtigsten Arten von Geistigem Eigentum voranzustellen.

Patente und Gebrauchsmuster

Patente und Gebrauchsmuster sind Rechte, Innovationen mit kommerziellem Nutzen auszuschöpfen. Patente bringen dem Patentinhaber das Recht für einen bestimmten Zeitraum (unter TRIPS 20 Jahre), die unbefugte Produktion, den Verkauf oder das Benutzen des entsprechenden Produktes oder Prozesses zu unterbinden. Gebrauchsmuster sind exklusive Rechte für einen relativ kurzen Zeitraum für Innovationen, die nur auf kleinen erfinderischen Tätigkeiten beruhen. Die Umfang der Patentschutzes ist begrenzt auf die Neuheit, die der Erfinder für sich beansprucht und vom Patentamt anerkannt wird. Die Technologie muss den technischen Kriterien für Neuheit und Ideenreichtum entsprechen und industriell anwendbar sein. Patentanträge werden veröffentlicht, um die Überprüfung durch interessierte Personen zu ermöglichen. Als Ausgleich für die Offenbarung von technischem Wissen sollen die Patente eine geschützte Position auf dem Markt für den Rechteinhaber schaffen.

Ein verwandte Form des industriellen Eigentums ist das Recht für Pflanzenzüchter (plant breeders` rights – PBRs), welche den Entwicklern erlauben, das Marketing zu kontrollieren und neue Pflanzenvariationen zu nutzen. Diese Rechte gleichen den Patentrechten: Sie sind für einen bestimmten Zeitraum gültig und erfordern eine eindeutige Unterscheidungskraft neuer Pflanzenstämme. Die exklusiven Rechte sollen einen Anreiz bilden, neues Saatgut für die landwirtschaftliche Nutzung zu entwickeln.

Handels- und Dienstleistungsmarken

Handels- und Dienstleistungsmarken schützen das Recht, Güter und Dienstleistungen unter exklusiven Namen und Symbolen zu vermarkten. Die Registrierung kann auf unbestimmte Zeit verlängert werden, soweit der Name oder/und das Symbol auch wirklich verwendet wird. Geographische Herkunftsangaben schützen die Benutzung von speziellen Ortsnamen, an dem ein Produkt produziert wurde, um sicherzustellen, dass dieses Produkt den Qualitätsstandards dieser Region entspricht. Handelsmarken, die in der breiten Öffentlichkeit Ansehen genießen und allgemein bekannt sind, werden als notorisch bekannt bezeichnet. Der Vorteil für die Inhaber besteht hauptsächlich darin, dass es anderen Personen untersagt ist, Marken registrieren zu lassen, die eine gewisse Ähnlichkeit aufweist und somit Verwechslungsgefahr besteht.

Handelsmarken liefern den Anreiz für Unternehmen, in die Reputation und die Produktqualität von Markennamen und deren Lizenzen zu investieren, um hochqualitative Produkte zu erzeugen. Würden diese Rechte nicht geschützt, könnten Konkurrenzunternehmen billigere Produkte unter demselben Namen verkaufen und somit den Wert und der Reputation des Unternehmens schaden. Deshalb beinhaltet die soziale Wohlfahrt aus Handelsmarken eine größere Produktvielfalt und niedrigere Suchkosten für die Konsumenten aufgrund geringerer Konfusion.

Unlauterer Wettbewerb

Firmen entwickeln aber auch technisches Wissen, welches zwar wichtig für die Produktion, aber nicht patentfähig ist oder einen größeren wirtschaftlichen Wert besitzt, wenn es nicht veröffentlicht wird. Solche Geschäftsgeheimnisse werden durch die Gesetze gegen unlauteren Wettbewerb geschützt. Es gibt kein exklusives Recht auf den Prozess, wenn er durch faire Mittel entdeckt wird, wie z.B. Reverse Engineering48 (fanxiang gongcheng 反向工程)49. Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist wichtig, da er die Einführung von nicht patentfähigen technologischen Prozessen in den Handel unterstützt und auch den Wettbewerb durch Reverse Engineering fördert.

Aufgrund der Neuartigkeit dieser Art von geistigem Eigentum, dem Fehlen ausschließlicher Gesetze und der Nähe zum Patentrecht wird der unlautere Wettbewerb in dieser Arbeit nicht explizit durchgearbeitet.

Urheberrecht

Künstlerische und literarische Werke werden durch das Urheberrecht geschützt, welches das exklusive Recht auf Vervielfältigung und Vertrieb von bestimmten kreativen Ausdrücken über einen bestimmten Zeitraum ist. Urheberrechte können für einen sozialen Verwendungszweck beschränkt werden. Die bekannteste Ausnahme ist die so genannte „Fair Use-Doktrin“, unter der Kopien für wissenschaftliche und erzieherische Zwecke benutzt werden dürfen. Die Regelungen zum Fair Use variieren in den verschiedenen Ländern ganz erheblich, besonders im Hinblick auf Reverse Engineering von Computerprogrammen.

Einige neue Technologien lassen sich nicht sehr leicht in dieses System einordnen. Computersoftware enthält meist literarische als auch industriell nutzbare Elemente, was die Frage aufwirft, ob man sie den Patenten oder den Urheberrechten zuordnen soll. TRIPS hat sich hier auf die das Urheberrecht festgelegt. Manche Staaten allerdings, wie die USA oder Japan bieten Patentschutz darauf an. Ähnliche Fragen treten beim Design von Halbleiterchips auf, welche eine besondere Form des Schutzes unter TRIPS erhalten.

Rechte des Geistigen Eigentums sollen zum einen vor Zuwiderhandlungen abschrecken und zum anderen diese bestrafen. Maßnahmen gegen Rechtsverletzungen umfassen die Konfiszierung von Plagiaten, die Zerstörung von Anlagen und Einrichtungen, die zur Herstellung von den Plagiaten benutzt wurden, die Verhängung von Strafen und die Auferlegung von Sanktionen.

Nach dieser kurzen Beschreibung der wichtigsten Arten von geistigem Eigentum möchte ich nun die historische Entwicklung der Gesetzeslage rekapitulieren.

5.2 Markengesetz

5.2.1 Historische Entwicklung

Das älteste, heute noch erhaltene Warenzeichen stammt aus der nördlichen Song-Dynastie (960-1127). Die Familie Liu 劉家 aus Jinan 济南 fixierte eine Tafel mit dem Aufdruck eines „weißen Kaninchens“ (bai tu er 白兔兒) vor ihrem Geschäft. Auf dem Schild fand sich außerdem folgender Text:

Jinan Liujia gongfu zhenpu. Ren men qian bai tu`er wei ji. Shou mai shangdeng gangtiao, zao gongfu xi zhen, bu wu zhaiyuan shiyong, ke zhuan yu fan, bie you jia rao, qing ji bai.

濟南劉家功夫針鋪。認門前白兔兒爲記。收買上等鋼條,造功夫細針,不誤宅院使用,客轉與販,别有加饒,請記白。50

Übersetzung:

Das Nadelgeschäft der Familie Liu, Jinan. Erkennbar an dem weißen Kaninchen vor der Tür.

Wir kaufen hochwertige Stahlstäbe und fertigen daraus feine Nadeln, fertig für die Verwendung im Haushalt. Handelsreisende [, die die Nadeln] weiterverkaufen, erhalten Rabatt. Bitte halten Sie das im Gedächtnis.

Diese Familie wollte sich durch dieses Zeichen offensichtlich von anderen Nadelgeschäften abgrenzen, in dem sie die Qualität ihrer Produkte besonders hervorhebt. Die Verwendung des „weißen Kaninchens“ war ein sehr einfallsreiches Mittel, um den Kunden und Passanten die Erinnerung an genau dieses Geschäft zu erleichtern. Die Verwendung von Marken spielte also auch schon im frühen China eine Rolle, ganz im Gegensatz zum Markenrecht. Bis es erste gesetzliche Regelungen gab, vergingen noch acht bis neun Jahrhunderte.

In der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts baute der Westen sein wirtschaftliches Engagement in China aus. Zu dieser Zeit begannen Verletzungen an geistigem Eigentum aufzutreten, vor allem an ausländischen Handelsnamen und –marken. Dieses Phänomen verstärkte sich bis zu Beginn des 20. Jahrhunderts. Die Chinesen wollten durch die Verwendung ausländischer Handelsmarken Vorteile aus der Popularität von Importen ziehen und von den lokal produzierten Waren ausländischer Waren profitieren. Chinesische Händler beabsichtigten durch die Benutzung von ausländischen Marken auch die Zahlung der internen Steuern (lijin 里金51 ) zu umgehen, zu der chinesische, nicht aber ausländische Firmen verpflichtet waren. Auf internationaler Ebene setzte sich nun allmählich der Drang nach einem Schutz der geistigen Eigentumsrechte durch. Doch China trat nicht den internationalen Verträgen zum Schutze des geistigen Eigentums, wie der Pariser Verbandsübereinkunft (1883), bei. Deswegen unterstand China nicht der rechtlichen Verpflichtung, gegen die unerlaubte Benutzung von Handelsmarken vorzugehen.52

Erst im Jahr 1904 wurde unter dem Qing-Kaiser Guangxu 光绪 (reg. 1875 – 1908) das „versuchsweise Statut über die Eintragung von Marken“ (Shangbiao zhuce shiban zhangcheng 商标注册试办章程)53 erlassen, welche die Eintragung und Registrierung von Marken regelte und das Einschreiten gegen Fälschungen nur gegen Antrag vorsah. Überwiegend Ausländer, darunter viele Japaner, ließen ihre Handelsmarken registrieren.

Im Jahre 1928 erließ die Guomingdang-Regierung ein Warenzeichengesetz, das aber schon sieben Jahre später dem Rotstift zum Opfer fiel. Unter der neu gegründeten Volksrepublik wurden alle bisherigen Gesetze außer Kraft gesetzt und dem Markenrecht zuerst keine Bedeutung mehr beigemessen.54

Doch schon im Jahre 1950 wurden die „vorläufigen Bestimmungen zur Registrierung von Marken“ (Shangbiao zhuce zanxing tiaoli 商标注册暂行条例) und die entsprechenden detailierten Vorschriften zu deren Durchführung (Shangbiao zhuce zanxing tiaoli shixing xize 商标注册暂行条例施行细则) erlassen. Diese waren eine der frühesten Gesetze im neuen China mit wirtschaftlichen Aspekten. Sie beharrten auf folgende Prinzipien:

Sie galten im ganzen Land,

sie setzten die Rechte (zhuyi tequan 主义特权) des Kaiserreiches außer Kraft,

sie beseitigten die Überbleibsel der Kolonien,

sie sollten der Industrie und dem Handel des chinesischen Volkes nützen.

Diese Verordnungen führten zu einem einheitlichen System zur Registrierung von Marken in ganz China. Doch schon eineinhalb Jahrzehnte später fanden die Bestimmungen keine Beachtung mehr. Im Sozialismus konzentrierten sich die Unternehmen nur auf die ihnen zugewiesenen Aufgaben, wirtschaftliche Aspekte und die Reputation von Unternehmen traten in den Hintergrund. Die Registrierung von Handelsmarken hatte von nun an ihre Bedeutung verloren. Allerdings wurde zu dieser Zeit vom Staatsrat eine Mitteilung über die „Ansichten zur Durchführung einer vollständigen Registrierung von Handelsmarken“ (Guanyu shixing shangbiao quanmian zhuce de yijian 关于实行商标全面注册的意见) an die zentrale Verwaltungsbehörde für Industrie und Handel geschickt, nach der jedes Unternehmen und jede Genossenschaft aktiv die Qualität ihrer Produkte erhöhen und das Ansehen ihrer eigenen Marke auf dem Markt festigen soll. Es war nicht erlaubt, für Produkte von gleicher Art und Qualität beliebig Handelsmarken zu vervielfältigen oder auszutauschen. Der Antrag auf Registrierung hatte gemäß dem festgelegten Qualitätsstandard zu erfolgen. Dies war der Anfang einer umfassenden Zwangsregistrierung von Handelsmarken in China. Infolge dessen sind zu dieser Zeit die betriebliche Produktion und der Vertrieb aus den Fugen geraten. Später hat man dann erfolgreiche Registrierungen veröffentlichlicht (shangbiao gonggao 商标公告) und dem neuen Rechteinhaber eine Urkunde überreicht (shangbiao zhuce zheng 商标注册证). Von 1949 bis Ende 1961 wurden insgesamt 4044 Marken registriert, darunter 2035 ausländische.

Am 10. April 1963 veröffentlichte der Staatsrat die „Bestimmungen zur Verwaltung von Handelsmarken“ (Shangbiao guanli tiaoli 商标管理条例) und legte gleichzeitig die „detaillierten Vorschriften zur Vollziehung der Bestimmungen zur Verwaltung von Handelsmarken“ (Shangbiao guanli tiaoli shixing xize 商标管理条例施行细则) vor. Die Schwerpunkte lagen darin, das System zur Registrierung von Handelsmarken anhand von Vorschriften zu bekräftigen und den Prozess des Registrierungsvorgangs zu vereinfachen. Außerdem sollten die Bestimmungen noch mal verdeutlichen, dass Handelsmarken die Qualität von Produkten aufzeigen können. Aber sie lieferten keinen Schutz für Markenrechte. Sie regelten nicht, wie bei Streitigkeiten und Rechtsverletzungen zu verfahren wäre.

Während der Großen Proletarischen Kulturrevolution erlitt die bisherige Arbeit im Bereich der Handelsmarken einen herben Rückschlag. Die Verwaltungsorgane wurden abgeschafft und die bisherigen Errungenschaften waren auf Eis gelegt.

Erst im Jahre 1979 wurden Handelsmarken mit der Gründung des „Büros für Industrie und Handel“ (Gongshang xingzheng guanli zongju工商行政管理总局) wieder ein Thema. Die Bestimmungen von 1963 fanden wieder Gültigkeit. Doch jetzt endlich fand auch der Schutz von Markenrechten Beachtung. Da dieser aber in keinem Paragraphen erwähnt war, wurde dem Büro für Industrie und Handel die Kompetenz zugesprochen, rechtsverletzende Handlungen zu verhindern. Die Fälschung von Handelsmarken wurde zum Verbrechen erklärt.55

5.2.2 Entwicklung vor und nach dem Beitritt zur WTO

Das „chinesische Markengesetz“ (Zhonghua renmin gongheguo shangbiao fa 中华人民共和国商标法) trat am 1.März 1983 in Kraft und wurde 1993 und 2001 zweimal überarbeitet.56 Dieses Gesetz dient dem Schutz von registrierten Handelsmarken. In der Version von 1983 betrug die Schutzfrist zehn Jahre, eine mehrmalige Verlängerung um jeweils zehn weitere Jahre war aber möglich.57

Neben der Eintragung von Marken direkt bei der CTMO (China Trademark Office - Zhonghua renmin gongheguo guojia gongshang xingzheng guanli zongju shangbiao ju 中华人民共和国国家工商行政管理总局商标局) besteht seit dem Beitritt Chinas zum Madrider Markenabkommen und zur WIPO im Jahre 1989 automatisch auch in China Markenrechtsschutz, wenn ein Mitglied dieses Markenverbands bei der WIPO in Genf eine Eintragung des Warenzeichens erhält.58

Die bedeutendsten Änderungen im Jahr 2001, die in Zusammenhang mit dem WTO-Beitritt stehen, betreffen die Eintragbarkeit dreidimensionaler Marken (§ 8), den erweiterten Schutz bekannter Marken (§§ 13,14), zusätzliche Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Entscheidungen der Volksgerichte, Markenämter und Markenüberprüfungsausschüsse (§ 32)59, die Einführung von Maßnahmen zum vorläufigen Rechtsschutz (§ 57) und die Änderungen der Bestimmungen zum Zollschutz des geistigen Eigentums.60

Anscheinend steigt das Vertrauen der Inhaber von Markenrechten in den rechtlichen Schutz in China. Die Anzahl der Registrierungen von Marken nimmt von Jahr zu Jahr zu. Wurden im Jahr 2001 noch 270.000 Marken registriert, waren es im Jahr 2004 schon 588.000, womit zu diesem Zeitpunkt insgesamt 2,24 Mio. Handelsmarken registriert waren.61

Das chinesische Markenamt hat bereits erneut einen Diskussionsentwurf zu Revision des Markengesetzes vorgelegt, welcher allerdings nur geringe Änderungen enthalten soll. Mit einem Inkrafttreten der revidierten Fassung ist frühestens Mitte 2008 zu rechnen.62

5.2.3 Schutz bekannter Marken (§14 Markengesetz)

Mit dem Beitritt Chinas zur Pariser Verbandsübereinkunft63 zum Schutz des gewerblichen Eigentums am 19.3.1985 wurde zum ersten Mal damit begonnen, einen Schutz von bekannten Marken aufzubauen. Die Umsetzung in nationales Recht ließ allerdings noch bis 1993 auf sich warten, als das Markengesetz überarbeitet wurde und nun auch den Schutz bekannter Marken vorsah. Danach war es möglich, unrechtmäßig registrierte Marken durch das zentrale Markenamt wieder zu löschen. Unrechtmäßig registrierte Marken waren solche, die mit „böser Absicht“ eine notorisch bekannte Marke eines anderem imitierte oder deren Übersetzung war. Der Begriff „notorisch“ wurde zu diesem Zeitpunkt nicht genauer definiert, womit die Auslegung des Rechts sehr schwammig zu handhaben war.

Als China auf die Aufnahme in die WTO und damit der Unterwerfung unter das TRIPS-Abkommen hoffte, wurden durch die State Administration for Industry and Commerce (SAIC – Zhonghua renmin gongheguo guojia gongshang xingzheng guanli zongju 中华人民共和国国家工商行政管理总局) am 14.8.1996 die vorläufigen „Vorschriften zur Anerkennung und Verwaltung bekannter Marken“ (Chiming shangbiao rending he baohu guiding 驰名商标认定和保护规定) erlassen. Diese sollten die guten Absichten Chinas bei der Etablierung von Rechten in Bezug auf den Schutz bekannter Marken zeigen und die Chancen auf eine baldige Aufnahme in die WTO erhöhen.

Nach dem WTO-Beitritt im Jahre 2001 war eine Erweiterung der Rechte notwendig geworden. Am 1.6.2003 schließlich sind die überarbeiteten „Vorschriften über die Anerkennung und den Schutz bekannter Marken“, auch von der SAIC erlassen, in Kraft getreten.

Seit diesem Zeitpunkt ist der Inhaber einer bekannten Marke berechtigt einen Antrag auf Anerkennung zu stellen, sollte er der Meinung sein, dass eine andere Marke, ob registriert oder nicht oder sich gerade im Registrierungsprozess befindend, die Rechte seiner Marke verletzt. Strebt der Inhaber der bekannten Marke die Löschung einer bereits registrierten Marke an, hat er den Antrag beim Markenüberprüfungsausschuss (Trademark Review and Adjudication Board – TRAB; Shangbiao pingshen weiyuan hui 商标评审委员会) zu stellen. Will er lediglich die Benutzung einer Marke stoppen oder die Eintragung einer Marke verhindern, dann hat er den Antrag beim zentralen chinesischen Markenamt (China Trademark Office – CTMO; Zhonghua renmin gongheguo guojia gongshang xingzheng guanli zongju shangbiao ju 中华人民共和国国家工商行政管理总局商标局), eine Behörde der SAIC, zu stellen. Neben CTMO und TRAB sind auch die zuständigen Gerichte befugt, über die Anerkennung bekannter Marken zu entscheiden.64

Der Antrag auf Löschung einer unrechtmäßigen Registrierung einer Marke muss innerhalb von 5 Jahren seit der Registrierung eingereicht werden. Ist nur eine Untersagung der weiteren Benutzung des Markennamens das Ziel des Antragstellers, gibt es keine Frist für die Stellung des Antrags. In der überarbeiteten Fassung wird der Ausdruck „bekannte Marke“ definiert als eine Marke, die unter der betreffenden Öffentlichkeit Chinas bekannt ist und einen vergleichsweise guten Ruf hat.65 Allerdings ist diese Definition auch nicht allzu genau und lässt einen großen Interpretationsspielraum.

Es ist auch möglich, eine bekannte Marke registrieren zu lassen. In diesem Fall genießt der Rechtsinhaber einen noch umfangreicheren Schutz. Es werden nicht nur ähnliche und identische Waren, sondern auch ungleiche und unähnliche Waren von der Registrierung ausgeschlossen bzw. eine Registrierung gelöscht, wenn die breite Öffentlichkeit sie mit dem Markenprodukt verwechseln kann und dies negative wirtschaftliche Folgen für den Rechtsinhaber haben könnte.

„Durch die Berücksichtigung des Verbotes der Benutzung gleicher und ähnlicher Marken für ungleichartige Waren schon während des Eintragungsverfahrens geht China sogar über den durch das TRIPS-Abkommen verlangten Mindestschutz hinaus. Denn Art. 16 Abs. 3 TRIPS verlangt lediglich das Verbot der Benutzung für ungleichartige Waren, aber nicht die Berücksichtigung dessen bereits im Eintragungsverfahren.“66

Das Anerkennungsverfahren wurde mit der Übernahme der TRIPS-Vorschriften erstmals geregelt. Der Antragsteller reicht seinen Antrag bei der lokalen Behörde für Industrie und Handel ein. Genehmigt diese den Antrag, muss sie ihn innerhalb von 15 Tagen an die Behörde für Industrie und Handel auf Provinzebene weiterleiten, die ihn wiederum, falls auch sie dem Antrag stattgibt, innerhalb von 15 Tagen an die CTMO schicken. Wie viel Zeit den Behörden allerdings für die Bearbeitung der Anträge bleibt, regelt das Gesetz nicht. Die CTMO hat nun genau 6 Monate Zeit, den Antrag zu prüfen, egal ob sie ihn ablehnt oder genehmigt.

Dieses neue Verfahren regelt zwar die Bearbeitungszeit und die Zeit für die Weiterleitung des Antrages, aber nicht die Bearbeitungszeit der Behörden für Industrie und Handel und gewährt dem Antragsteller somit nur bedingt mehr Rechtssicherheit und Transparenz. Marken, die als bekannt registriert sind, sind nach wie vor überwiegend chinesische Marken. Für ausländische bekannte Marken lassen sich nur wenige Beispiele finden: Samsung, Michelin, Esso, L`Oreal und Kodak.67 Mit dazu beitragen, dass kaum ausländische Marken registriert sind, könnten auch die erhöhten Gebühren gegenüber den inländischen Bewerbern.68

5.3 Patentgesetz

5.3.1 Historische Entwicklung

Das Wort „Patent“ (zhuanli 专利), welches in etwa soviel bedeutet wie „exklusiver Nutzen“, wurde erstmals im 19.Jahrhundert erwähnt, wahrscheinlich „importiert“ von den damaligen Westmächten. 1898, am Ende der Qing-Dynastie (1644-1911), wurden dann die ersten Patentrichtlinien eingeführt, die „Verordnung zur Belohnung für Technologieförderung“. Durchgesetzt vom reformorientierten, aber nicht sehr erfolgreichen Kaiser Guangxu 光绪 (reg. 1875-1908), fiel dieses Gesetz aber wieder sehr schnell dem konservativen Beamten unter der Kaiserinwitwe Cixi 慈禧 (1835-1898) zum Opfer. 69

Nach dem Ende des Kaiserreiches erließen die republikanische Regierung und die Guomindang einige Patentrichtlinien, die aber in der Praxis nie relevant wurden. Es handelte sich hierbei um vier Regelungen aus den Jahren 1912 („vorläufige Artikel über Vergütungen für Manufakturerzeugnisse“ jiangli gongyipin zanxing zhangcheng 奖励工艺品暂行章程; Patenterteilung bis zu fünf Jahre auf alle erfundenen oder verbesserten Erzeugnisse), 1923 („vorläufige Verordnung über Vergütungen für Manufakturerzeugnisse“ zanxing gongyipin jiangli zhangcheng 暂行工艺品奖励章程; Schutz von Verfahren und Verfahrensverbesserungen), 1928 („vorläufige Verordnung über Vergütungen für Handwerker“ jiangli gongyipin zanxing tiaoli 奖励工艺品暂行条例; Patentschutz von bis zu fünfzehn Jahre auf Industrieerzeugnisse) und 1932 („vorläufige Verordnung für Industrietechik“ jiangli gongye jishu zanxing tiaoli 奖励工业技术暂行条例), die die Belohnungen für Erzeugnisse, Kunsthandwerk und Industrietechnik regelten.70

Das erste Patentgesetz für China, inklusive Taiwan, wurde 1944 durch die Guomindang-Regierung verfasst. Allerdings trat dieses Gesetz in Festland-China nicht in Kraft, sondern wurde zum ersten offiziellen Patentgesetz Taiwans. Am 11. August 1950, also kurz nach der Proklamation der Volksrepublik China, erließ die neue Regierung die „vorläufigen Bestimmungen zur Sicherung von Rechten an Erfindungen und Patenten“ (Baozhang famingquan he zhuanliquan zanxing tiaoli 保障发明权和专利权暂行条例) und die „Bestimmungen über die Belohnung für Produktionserfindungen, technische Verbesserungen und Rationalisierungsvorschläge“ (Guanyu jiangli youguan shengchan de faming, jishu gaijin ji helihua jianli de jueding 关于奖励有关生产的发明,技术改进及合理化建立的决定). Diese auch aus heutiger Sicht relativ vollständigen Verordnungen regelten bereits die Ziele des Patentschutzes, die Bedingungen für einen Antrag auf eine Patent, den Prozess der Antragstellung, das Genehmigungsverfahren, das System des Einspruchs und die zeitliche Begrenzung des Patentschutzes etc.71 Die Verordnungen enthielten ein zweigleisiges System. Zum einen wurden die Erfinder durch ein Zertifikat belohnt, das ihnen das Recht auf eine Entlohnung für besondere technische Errungenschaften gewährte. Zum anderen erhielten sie die exklusiven Patentrechte.

Am 6 Mai 1954 wurde die Verordnung ergänzt durch die „Übergangsverordnung zur Auszeichnung für Erfindungen in Bezug auf Produkte, technische Verbesserungen und Vorschläge zu Rationalisierungsmaßnahmen“ (Youguan shengchan de faming, gaijin ji helihua jianyi de jiangli tiaoli 有关生产的发明,改进及合理化建议的奖励条例), in der detaillierte Regeln zur Vergütung für die Erfinderzertifikate erhalten waren.

Allerdings fanden die Gesetze praktisch keine Anwendung. Zwischen 1950 und 1963 wurden ganze vier Patente und sechs Erfindungszertifikate erteilt. In den Jahren der politischen Radikalisierung war Eigentum an Produktionsmitteln und den damit verbundenen Rechten immer weniger erwünscht. 1963 wurde das Patenrecht abgeschafft, das Erfindungszertifikat dagegen blieb weiterhin bestehen. Am 11. Dezember 1963 wurden die „Verordnung zur Belohnung von Erfindungen“ (Faming jiangli tiaoli 发明奖励条例) und die „Verordnung zur Belohnung von technischen Verbesserungsvorschlägen“ (Jishu gaijin tiaoli 技术改进条例) erlassen, welche es den Staatsbetrieben und Unternehmen verbot, privaten Nutzen aus deren Innovationen zu ziehen. Alle Erfindungen waren Eigentum des Staates.72 Den Erfindern wurde lediglich ein einmaliger Bonus gezahlt, je nach Bedeutung der Erfindung zwischen 100 und 10.000 Yuan.73

Die Regierung unter Deng Xiaoping erkannte, dass nach der Kulturrevolution nur mit Hilfe des Auslands Stabilität und Wohlstand im Land zurückzugewinnen war. Dazu musste eine investitionsfreundliche Umwelt geschaffen werden, in der der Patentschutz nicht fehlen durfte.

[...]


1 Abgerufen auf http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/China/Bilateral.html am 20.10.2006.

2 Von Pierer, 2005.

3 Abgerufen auf http://www.cmec.com am 05.03.2007.

4 „Daimler wehrt chinesische Smart-Kopie ab“, abgerufen auf http://www.handelsblatt.com/news/Default.aspx?_p=205913&_t=ft&_b="1152761am" 20.10.2006.

5 „MAN klagt gegen dreiste Bus-Kopie“, abgerufen auf http://www.handelsblatt.com/news/Default.aspx?_p=200038&_t=ft&_b="1152273" am 19.10.2006.

6 Fuchs, 2006, S. 50-51.

7 Abgerufen auf http://ec.europa.eu/taxation_customs/resources/documents/customs/customs_controls/counterfeit_piracy/statistics/counterf_comm_2005_en.pdf am 12.03.2007.

8 Ma Weiye 馬維野 / Chen Mingyuan 陳明媛, 2005, S. 19.

9 Der Konfuzianismus geht von einer guten menschlichen Natur aus oder hält die Menschen zumindest für erziehbar. Er will die Menschen zum Guten erziehen. Dabei sind „ren 仁“, u.a. mit Menschlichkeit zu übersetzen, und „li 礼“, oft als Riten übersetzt, von entscheidender Bedeutung. Sie bewirken Harmonie, Frieden und Scham und ermöglichen Herrschaft durch die unwiderstehliche Kraft des guten Vorbilds. Die Leitfigur ist der Edle (junzi 君子), der durch sittliches Verhalten als Vorbild dienen soll. Im Idealzustand herrscht Sittlichkeit. Rechtsstreitigkeiten sollen vermieden werden.

10 Lebte im 4. Jahrhundert v.Chr., genaue Lebensdaten sind nicht bekannt. Moritz, 1990, S. 133.

11 Roetz, 1992, S. 344.

12 Moritz, 1990, S. 179.

13 Moritz, 1990, S. 178.

14 Moritz, 1990, S. 186.

15 Der Legalismus geht von einer schlechten menschlichen Natur aus und hält die Menschen nur für schwer erziehbar. Deswegen könne nur „fa 法“ die zwischenmenschlichen Beziehungen regeln und Ordnung schaffen, indem es lenkt, verwaltet und bestraft und somit vor üblen Taten abschreckt. Alle Menschen sollen nach dem Gesetz gleich sein und gerecht behandelt werden. Als Leitfigur dient der gerechte Beamte und im Idealzustand herrscht Rechtlichkeit. Rechtsstreitigkeiten sind als legitimes Vorgehen akzeptiert.

16 Moritz, 1990, S. 215.

17 Moritz, 1990, S. 216.

18 Moritz, 1990, S. 224.

19 Ganea / Pattloch, 2005, S. xii (Introduction).

20 Moritz, 1990, S. 236-237.

21 Heuser, 2002, S. 131.

22 Die Kommunistische Partei ermunterte dazu, Meinungen zu äußern, die sich von derjenigen der Partei unterscheiden, und Kritik zu üben. Vielleicht wollte Mao damit nur seine politischen Feinde „entdecken“. Am Schluss der Kampagne wurden nur noch Meinungen und Kritiken erlaubt, die den Sozialismus stärken und weiterbringen sollten. Schließlich wurde die Kampagne erfolglos beendet.

23 Weggel, 1996, S. 175.

24 Bork, 2007, S. 25.

25 Oksenberg / Potter / Abnett, 1996, S. 13.

26 Blume, No.54, 2006, S. 8.

27 Subjektives Recht ist das Recht eines Einzelnen, die Erfüllung einer Pflicht, die aus dem Gesetz hervorgeht, von dem Verpflichteten verlangen zu können. Der Begriff „subjektives Recht“ kam Mitte des 19. Jahrhunderts aus dem Westen nach China und wurde mit quanli 权利 übersetzt, was ursprünglich „Macht und materieller Nutzen“ bedeutete. Von Senger, 1994, S. 21.

28 Heuser, 2002, S. 161.

29 Blume, No.54, 2006, S. 9.

30 Blume, No.54, 2006, S. 10-12.

31 Kellerhals, 2001, S. 441.

32 Abgerufen auf http://www.wolfgang-pfaller.de/venedig.htm am 20.03.2007.

33 Abgerufen auf http://www.wolfgang-pfaller.de/england.htm am 20.03.2007.

34 Machlup, 1961, S. 374.

35 Die PVÜ (Pariser Verbandsübereinkunft) – unterzeichnet im Jahre 1883 - ist einer der ersten internationalen Verträge im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes. Sie enthält Vorschriften zum Patent-, Marken- und Musterrecht, sowie zum unlauteren Wettbewerb.

36 Durch eine Eintragung in Genf wird die Registrierung von Markenzeichen in allen Mitgliedsländern ermöglicht.

37 Die Berner Übereinkunft regelt die Anerkennung von Urheberrechten in den Mitgliedsstaaten.

38 Ganea / Pattloch, 2005, S. xiii (Introduction).

39 Die WTO ist die Dachorganisation des bereits bestehenden GATT (Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen) und von GATS (Allgemeines Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen) und TRIPS.

40 Wu / Ma, 2004, S. 234.

41 Die WIPO ist eine der 16 intergouvernmentalen Organisationen der UNO mit Sitz in Genf und ist für die Förderung des Schutzes von geistigen Eigentumsrechten durch zwischenstaatliche Kooperation weltweit verantwortlich.

42 Blasek, 2007, S. 55-56.

43 Li Shunde 李顺德, 2005, S. 42-43.

44 Li Shunde 李顺德, 2005, S. 43-44.

45 Transitionsländer sind laut OECD Länder, die fortgeschrittener in ihrer Entwicklung als Entwicklungsländer sind. Unter anderem werden viele Länder Osteuropas zu den Transitionsländern gezählt.

46 Zweijahresprogramm zur Durchführung der Deutsch-Chinesischen Vereinbarung zum Austausch und zur Zusammenarbeit im Rechtsbereich 2006-2007.

47 Abgerufen auf http://www.gtz-legal-reform.org.cn/en/SOIPP_project-data.html und http://www.gtz-legal-reform.org.cn/en/SOIPP_activity-plan.html am 17.12.2006.

48 Reverse Engineering ist der Prozess, ein bereits fertiges Produkt oder System durch Zerlegen und genaue Untersuchung so zu verstehen, dass ein Plan zu dessen Erstellung gefertigt werden und das Produkt oder System exakt nachgebaut werden kann.

49 Qu Sanqiang 曲三强, 2006, S. 328.

50 Liu Li 劉麗, 1992, S. 48.

51 Zu lijin 里金 siehe Mann, 1987, S. 94-144.

52 Qu Sanqiang 曲三强, 2006, S. 348.

53 Wu Handong 吴汉东, 2001, S. 230.

54 Blasek, 2007, S. 19.

55 Liu Wenhua 刘文华, 2001, S. 183-186.

56 Ma Weiye 馬維野 / Chen Mingyuan 陳明媛, 2005, S. 17.

57 Blume, No.54, September 2006, S. 9.

58 Heuser, 2006, S. 170-171.

59 Ist der Antragsteller auf ein Markenrecht nicht zufrieden (meist bei Ablehnung) kann er innerhalb von 15 Tagen beim Markenüberprüfungsausschuss (shanbiao pingshen weiyuan hui商标评审委员会) Beschwerde einlegen. Sollte auch die Erklärung des Markenüberprüfungsausschusses nicht befriedigend sein, besteht noch die Möglichkeit, innerhalb von 30 Tagen rechtliche Schritte bei Volksgericht (renmin fayuan人民法院) einzulegen. Durch diese Änderung im Markengesetz wurden die Anforderungen aus TRIPS Artikel 41 IV, der besagt, dass den Parteien eines Verfahrens die Gelegenheit gegeben werden müsse, Entscheidungen von Behörden vor Gericht nochmals überprüfen zu lassen, umgesetzt.

60 Bottenschein, 2005, S. 122.

61 Blume, No.54, September 2006, S. 17.

62 Blasek, 2007, S. VII.

63 Verabschiedet am 20.3.1883, revidiert am 14.7.1967 in Stockholm und geändert am 28.9.1979.

64 Chiming shangbiao rending he baohu guiding 驰名商标认定和保护规定: di si tiao第四条.

65 Chiming shangbiao rending he baohu驰名商标认定和保护规定: di er tiao第二条.

66 Blasek, 2004, S. 14-16.

67 Abgerufen auf http://www.ctmo.gov.cn unter chiming shangbiao驰名商标 am 28.09.2006. Nach Michael / Rivette war im September 2004 noch kein ausländisches Unternehmen registriert. Michael / Rivette, 2004, S. 8.

68 Michael / Rivette, 2004, S. 8.

69 Guo, 1997, S. 949.

70 Abgerufen auf http://www.czipo.gov.cn/ReadNews.asp?NewsID=541 am 22.03.2007.

71 Liu Wenhua 刘文华, 2001, S. 180.

72 Faming jiangli tiaoli 发明奖励条例: di ershisan tiao 第二十三条.

73 Faming jiangli tiaoli 发明奖励条例: di shiliu tiao 第十六条.

Fin de l'extrait de 92 pages

Résumé des informations

Titre
Die Umsetzung der WTO-Richtlinien zum Schutze des geistigen Eigentums in der VR China
Université
LMU Munich  (Institut für Sinologie)
Note
1,7
Auteur
Année
2007
Pages
92
N° de catalogue
V83285
ISBN (ebook)
9783638868990
ISBN (Livre)
9783638939607
Taille d'un fichier
1941 KB
Langue
allemand
Mots clés
Umsetzung, WTO-Richtlinien, Schutze, Eigentums, China
Citation du texte
Michael Maier (Auteur), 2007, Die Umsetzung der WTO-Richtlinien zum Schutze des geistigen Eigentums in der VR China, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/83285

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