Stalking. Anwendungsbereich und Dogmatik des § 238 StGB


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2007

23 Pages, Note: 12 Punkte


Extrait


Gliederung

Literaturverzeichnis

Schriftsatz

A. Einleitung

B. Allgemeines zum Stalking
II. Entwicklung der Stalking-Gesetzgebung in Deutschland
III. Begriff des Stalking
IV. Bisherige Rechtslage
V. Täter und Opfer

C. Tatbestand des § 238 StGB
I. Grundtatbestand: § 238 I StGB
1. Tathandlung
a) „Nachstellen“
b) „beharrlich“
c) Katalog der Nummern 1 bis
aa) Nummer 1: „Aufsuchen der räumlichen Nähe“
bb) Nummer 2: Versuche mit dem Opfer Kontakt aufzunehmen
cc) Nummer 3: Durch den Täter veranlasste Kontaktaufnahme mit dem Opfer
dd) Nummer 4: Bedrohung der höchst persönlichen Rechtsgüter
ee) Nummer 5: „andere vergleichbare Handlungen“
d) „unbefugt“
2. Taterfolg: „Schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung“
3. Subjektiver Tatbestand
II. Erfolgsqualifikation in § 238 II StGB
III. Erfolgsqualifikation in § 238 III StGB

D. Eingliederung des § 238 StGB in den 18. Abschnitt des StGB

E. Fazit

Literaturverzeichnis

Albrecht, Hans-Jörg „Stalking – Nationale und Internationale Rechtspolitik und Gesetzesentwicklung“ in FPR 2006, S. 204 – S. 208

(zit. Albrecht, S.)

Borchert, Hans-Ulrich „Stalking – Ein rechtliches Phänomen“ in FPR 2004, S. 239 – S. 241

(zit. Borchert, S.)

Dressing, Harald; Kühner, Christine; „Was ist Stalking? – Aktueller Forschungsstand“ Gass, Peter; in FPR 2006, S. 176 – S. 180

(zit. Dressing/Kühner/Gass, S.)

Endrass, Jerôme; Rosegger, Astrid; „Rechtliche Grundlage und Interventionen im Noll, Thomas; Urbaniok, Frank; Umgang mit Stalking” in Monatsschrift für Kriminologie und Straf- rechtsreform, Februar 2007, S. 1 – S. 9

(zit. Endrass, S.)

Freudenberg, Dagmar „Vorschläge des deutschen Juristinnenbundes für ein sinnvolles Vorgehen gegen Stalking“ in Neue Kriminalpolitik 2005, S. 84 – S 86

(zit. Freudenberg, S.)

Frommel, Monika „Notwendigkeit eines Stalking Bekämpfungsgesetzes?“ in Neue Kriminalpolitik 2005, S. 86 – S. 88

(zit. Frommel, S.)

Fünfsinn, Helmut „Argumente für ein strafrechtliches Stalking-Bekämpfungsgesetz – der Gesetzentwurf des Bundesrates“ in Neue Kriminalpolitik 2005, S. 82 – S. 84

(zit. Fünfsinn, S.)

Goebel/Lapp „Stalking mit tödlichem Ausgang“ in Kriminalistik 2003 S. – S.

(zit. Goebel/Lapp)

Gropp, Stephanie „Stalking – Braucht die Polizei strafrechtliche Sondertatbestände, um zu intervenieren?“ in Neue Kriminalpolitik 2002, S. 112-115

(zit. Gropp, S.)

Habermeyer, Elmar „Stalking: Forensisch-psychiatrische Aspekte“ in FPR 2006, S. 196 – S. 198

(zit. Habermeyer, S.)

Hoffmann, Jens Stalking 1. Auflage 2006, Heidelberg (zit. Hoffmann – Stalking, S.)

Kaboth, Daniel „Kontaktverbote und deren prozessuale Durchsetzung zum Schutz vor Stalking“ in ZUM 2003, S. 342-347 (zit. Kaboth, S.)

Kerbein, Björn; Pröbsting, Philipp „Stalking“ in ZRP 2002, S. 76 – S. 78

(zit. Kerbein/Pröbsting, S.)

Kinzig, Jörg „Stalking – ein Fall für das Strafrecht?“ in ZRP, S. 255 – S. 258

(zit. Kinzig, S.)

Lackner, Karl/Kühl, Christian Kommentar zum StGB 26. Auflage 2007

(zit. Lackner/Kühl, § Rn.)

Meyer, Frank „Strafbarkeit und Strafwürdigung von ‚Stalking’ im deutschen Recht“ in ZStW 2003, S. 249 – S. 293

(zit. Meyer, S.)

Mitsch, Wolfgang „Der neue Stalking-Tatbestand im Strafgesetzbuch“ in NJW, 2007, S. 1237 – S. 1242

(zit. Mitsch, S.)

Pollähne, Helmut „Stalking am Rande des Strafrechts“ in Neue Kriminalpolitik 2002, S. 56-59

(zit. Pollähne, S.)

Rilinger, Nadine/Stange, Falk „Begriff und Erscheinungsformen des ‚Stalking’“ in StraFo 2003, S. 194-198

(zit. Rilinger/Stange, S.)

Schäfer, Achim „Stalking – Verehrung durch Aufdringlichkeit“ in Kriminalistik 2000, S. 587 – 589

(zit. Schäfer, S.)

Schönke/Schröder Kommentar zum Strafgesetzbuch 27. Auflage 2006

(zit. Schönke/Schröder)

Schwind, Hans Dieter Kriminologie 16. Auflage 2006, Heidelberg

(zit. Schwind, S.)

Smischek, Lidia Stalking – Eine strafrechtswissenschaftliche Untersuchung 1. Auflage 2006, Frankfurt am Main

(zit. Smischek, S.)

Steinberg, Georg „Nachstellen – Ein Nachruf?“ in JZ 2006, S. 30 – S. 33

(zit. Seinberg, S.)

Stürmer, Uwe „Stalking – Iinterventionen und Möglichkeiten der Polizei“ in FPR 2006, S. 190 – S. 196

(zit. Stürmer, S.)

Tröndle/Fischer StGB, 54. Auflage 2007

(zit. Tröndle/Fischer, § Rn.)

Valerius, Brian „Stalking: Der neue Straftatbestand der Nachstellung in § 238 StGB“ in JuS 2007, S. 319 – 324

(zit. Valerius, S.)

Wagner, Christean „Bundesinitiative von Hessen und Baden-Würtemberg zur Schaffung eines Stalking-Straftat-Bestandes - § 238 StGB – Gründe für das Verwerfen des Gesetzes der Bundesregierung“ in FPR 2006, S. 208 – S. 211

(zit. Wagner FPR, S.)

Wagner, Christean „Stalking“ – Zur Notwendigkeit eines eigenen Straftatbestandes“ in Recht und Politik 2005, S. 21-25

(zit. Wagner, S.)

Wagner, Christean „Zur Erforderlichkeit eines eigenen Stalking’- Straftatbestandes“ in Forum Kriminalprävention 2005, S. 3-6

(zit. Wagner-Forum)

Weber-Hassemer, Kristiane „Der Schutz vor Stalking muss verbessert werden – Aber die Gerichte brauchen einen klaren Tatbestand“ in ZRP 2006, S. 69 – S. 70

(zit. Weber-Hassemer)

A. Einleitung

Schon seit mehreren Jahren beschäftigt die Strafverfolgungsbehörden ein bedeutendes kriminologisches Phänomen: Das Stalking. Hierunter wird das systematische, zielgerichtete Nachstellen und das Verfolgen des Opfers gegen dessen ausdrücklichen Willen verstanden[1]. Stalking ist jedoch keineswegs ein neues Phänomen. Eine Neuerung kann in der neu aufgekommenen rechtspolitischen Aufmerksamkeit gesehen werden, denn Stalking selbst ist bereits nunmehr seit 20 Jahren verstärkt im Bewusstsein der Menschen[2]. Ende der 1980er Jahre begannen sich bezüglich des Stalkings in den Ländern USA, Kanada, Großbritannien und Australien zunehmend soziale und rechtliche Probleme zu entwickeln[3]. Im Jahr 1990 wurde das erste Stalking-Bekämpfungsgesetzt in Kalifornien geschaffen. Der Schaffung dieses Gesetzes ging jedoch zunächst ein tragischer Todesfall einer Schauspielerin voraus. Es wurde festgestellt, dass der Täter das Opfer einen sehr langen Zeitraum, bevor er dazu über ging sie zu töten, Stalkinghandlungen begangen hatte. Durch die, unter anderem aus dieser Tat, resultierende Aufmerksamkeit für das „neue“ Phänomen und die Skandalisierung von Stalkinghandlungen, die in einem Tötungsdelikt endeten, wurde das Gesetz befördert. Solche Delikte wären vermutlich durch die Möglichkeiten von Sanktionen durch eine bereits existierende Strafnorm vermeidbar gewesen.

Meine Ausarbeitung stellt im Folgenden dar, welche Schwierigkeiten sich aus dem nun auch in Deutschland eingeführten Stalkingparagraphen § 238 StGB bezüglich des Anwendungsbereichs und der Dogmatik ergeben können. Ich werde zunächst in Teil B meines Textes kurz die Entwicklung der Stalking-Gesetzgebung in Deutschland ansprechen. Danach werde ich vom Begriff des Stalkings (II.), über die bisherige Rechtslage bezüglich des Stalkings (III.) zum Grundtatbestand des § 238 StGB (C.) kommen. Unter diesem Punkt findet eine Beleuchtung des Grundtatbestandes (I.), unter genauerer Betrachtung der Tathandlung (1.), des Taterfolges (2.) und des subjektiven Tatbestandes (3.) statt. Über die Ausführungen zur Erfolgsqualifikation in § 238 II StGB (II.), komme ich schließlich zur Erfolgsqualifikation in § 238 III StGB bis meine Ausführung in Abschnitt D. mündet, in dem es um die Stelle der Eingliederung des § 238 StGB in das Strafgesetzbuch geht.

B. Allgemeines zum Stalking

I. Entwicklung der Stalking-Gesetzgebung in Deutschland

Schon in den Vergangenen Legislaturperioden haben Bemühungen um die Schaffung eines Stalkingstraftatbestand stattgefunden. Die Rot-Grüne Bundesregierung wollte durch einen § 241b StGB der Problematik des Stalkings Herr werden, der Bundesrat wollte die Einführung eines Stalking-Bekämpfungsgesetz in Form eines Tatbestandes § 238 StGB[4]. Im Jahr 2004 begannen Überlegungen wie zusätzlich zum am 01.01.2002 in Kraft getretenen Gewaltschutzgesetz (GewSchG) der Schutz gegen Stalking erweitert und gestärkt werden könnte. Der durch das Gewaltschutzgesetz gegebene strafrechtliche Schutz wies Lücken auf. Gerade bezüglich des Opferschutzes war es problematisch, dass im geltenden Recht der strafrechtliche Schutz unter den Vorbehalt einer vom Opfer zu erwirkenden zivilrechtlichen Entscheidung gestellt war. Dies führte angesichts der vom Verfolger ausgehenden Bedrohung und der damit verbundenen Ängste für das Opfer dazu, dass ihm insbesondere in schlimmen Konstellationen den Weg in eine zivilrechtliche Auseinandersetzung versperrt war[5]. Aus welchem Grund ein strafrechtlicher Schutz gegen Belästigungen erst mit einer zivilrechtlichen Anordnung eintreten sollte, war kaum nachzuvollziehen[6]. In der Zwischenzeit, bis das Opfer strafrechtlicher Schutz bekommen konnte, blieb immer die Gefahr, dass die Konfrontation andauerte, sich noch weiter steigert oder eskalierte[7]. Dies wurde bei den Fällen sehr deutlich, in denen der Täter, nachdem eine Schutzanordnung gegen ihn erlassen wurde, absichtlich sein Verhalten so änderte, dass es nicht mehr in den Bereich dieser Schutzanordnung fiel. Dies hatte dann für das Opfer zur Folge, dass es gezwungen wurde erneut eine einstweilige Verfügung zu erwirken.[8] Um dieser für das Opfer unzumutbaren Situation entgegen zu wirken, war die Schaffung eines eigenen Straftatbestandes ein wichtiger Schritt.

In einem hessischen Entwurf aus dem Jahr 2004[9] wurde vorgeschlagen, dass bei unzumutbarer Nachstellung und Verfolgung mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden kann, wenn durch die Nachstellung oder Verfolgung die begründete Befürchtung einer gegenwärtigen Gefahr für Leben, Leib oder anderer Rechtsgüter hervorrufen wird. Das geschützte Rechtsgut war hiernach der Rechtsfriede des Einzelnen[10]. Nach einigen Diskussionen hat der Bundestag am 29. November 2006 den Gesetzestext beschlossen, der Bundesrat hat diesem am 16. Februar 2007 zugestimmt. Am 30. März ist das Gesetz verkündet worden und somit in Kraft getreten. Mit dem § 238 StGB wurde nun auch in Deutschland dem „Stalking“ ein Straftatbestand geschaffen.

II. Begriff des Stalking

Beim Stalking handelt es sich um einen aggressiven Verhaltensstil, der die Gefahr weiterer Eskalation mit körperlicher Gewaltanwendung nicht ausschließt[11]. „Stalking“ stammt aus der Jägersprache und bedeutet „heranpirschen“[12]. Dieser Begriff findet sich auch in § 292 I Nr. 1 StGB, dem Tatbestand der Jagdwilderei. Übertragen auf das menschliche Opfer, bedeutet Stalking das unablässige, auflauernde Verfolgen auf hartnäckige Art und Weise oder die gegen den Willen des Opfers erfolgenden „beharrlichen“ Versuche des Stalkers, mit diesem Kontakt aufzunehmen[13]. In vielen Fällen liegt die Intention des Täters in der Herbeiführung einer sexuellen oder einer Liebesbeziehung[14]. Es gibt unterschiedliche klinisch-wissenschaftliche und juristische Definitionen von Stalking, jedoch fehlt es bisher an einer anerkannten, allgemeingültigen Definition[15]. Eine genaue deutsche Übersetzung des Begriffs ist nicht möglich. Eine Übersetzung des Begriffes Stalking mit den Verben „verfolgen“ und „nachstellen“ kommen der Bedeutung des englischen Wortes jedoch sehr nahe[16].

III. Bisherige Rechtslage

Vor Einführung des § 238 StGB existierte keine Vorschrift, die den Tatbestand des Stalkings unter Strafe gestellt hat. Nur durch Ahndung einzelner Belästigungen konnte versucht werden den Stalker von weiteren Taten abzuhalten[17]. Je nach Erscheinungsform des Stalkings konnten verschiedene Tatbestände des StGB verwirklicht sein. Stalking konnte sich in Mord und Totschlag, Vergewaltigung, Körperverletzung, Freiheitsberaubung Nötigung, Bedrohung, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung und Beleidigung verwirklichen[18]:

Das Opfer diffamierende Äußerungen können beispielsweise als Beleidigung gem. den §§ 185 ff. StGB eine Strafbarkeit begründen, Drohungen können Nötigung gem. § 240 StGB bzw. Bedrohung gem. § 241 StGB sein, tätliche Übergriffe und Zudringlichkeiten können den Tatbestand der Körperverletzung gem. den §§ 223 ff. StGB oder der sexuellen Nötigung gem. § 177 StGB verwirklichen[19]. Weiterhin kommen Betrug gem. § 263 StGB wegen Warenbestellung im Namen des Opfers, Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs gem. §§ 201 ff. StGB, Hausfriedensbruch gem. § 123 StGB und Sachbeschädigung gem. § 303 StGB in Betracht[20].

V. Täter und Opfer

Täter oder Opfer kann jedermann sein, Mann oder Frau. Schätzungen zufolge zählen jährlich in Deutschland nahezu 500.000 Personen zu den Betroffenen[21]. Nach der ersten deutschen Studie zur Prävalenz von Stalking stellte sich heraus, dass 87,2 % der Opfer weiblich und nur 12,8 % der Opfer männlich waren[22]. Laut einer anderen Befragung dauerte bei 68 % der Opfer die Belästigung und Verfolgung mehr als einen Monat und 24,4 % gaben an, dass sie über ein Jahr unter Stalking zu leiden hatten[23].

C. Tatbestand des § 238 StGB

§ 238 setzt sich aus insgesamt drei Tatbeständen zusammen. Zunächst normiert Absatz eins den Grundtatbestand und Absatz zwei und drei enthalten die darauf aufbauenden Qualifikationstatbestände.[24]

I. Grundtatbestand: § 238 I StGB

Die Struktur des Grunddelikts ist kompliziert. Die Subsumtion konkreter Lebenssachverhalte unter den Gesetzestext wird durch eine Vielzahl elastischer, bzw. „bedenkliche[r] Anzahl unbestimmter Begriffe“[25] und ausfüllungsbedürftiger Tatbestandsmerkmale erschwert[26]. Nach § 238 IV StGB ist der Grundtatbestand des Absatzes 1 ein relatives Antragsdelikt[27].

1. Tathandlung

Die Tathandlung muss als zwingende Voraussetzung eine Wiederholung im ihrem Geschehen aufweisen und die Handlung muss vom Opfer als bedrohlich angesehen werden[28]. Der gegen das Opfer gerichtete Angriff unterteilt sich in drei verschiedene Tatbestandsmerkmal: Zunächst stellt der Täter dem Opfer nach. Als nächstes muss er dies beispielsweise in der Weise tun, indem die räumliche Nähe des Opfers aufsucht. Und durch dieses Verhalten des Täters, muss das Opfer in seiner Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt sein[29].

Sowohl das die Nachstellung konkretisierende Handlungsmerkmal als auch das Erfolgsmerkmal bezieht sich auf den Menschen, der als Opfer des Nachstellens in Absatz eins am Anfang erwähnt ist. Die einzige „Dreieckskonstellation“ kann sich aus der Handlungsalternative Nr. 4 ergeben. Dies ist der Fall, wenn das dem Opfer angekündigte Übel gegen eine andere, dem Opfer nahe stehende Person gerichtet ist. Die Tat kann sich auch gegen mehrere Menschen gleichzeitig, z.B. gegen eine Familie richten, was dann zu einer gleichartigen Tateinheit führen würde[30].

Letztlich lassen sich Stalking-Fälle dogmatisch nur schwer erfassen, da sie darüber hinaus noch eine Besonderheit aufweisen: Abgeschlossen sind Tätigkeitsdelikte mit der Vollendung der Handlung und Erfolgsdelikte mit dem Eintritt des Erfolges[31]. Jedoch ist die mehrfache Belästigung des Opfers durch gleiche oder verschiedenartige Handlungen für das Stalking charakteristisch. Dabei überschneidet sich der Eintritt des „Erfolges“, abhängig von der Persönlichkeit des Opfers, eventuell mit neuen oder fortwährenden Handlungen.

a) „Nachstellen“

Zunächst muss jede Tat dem Oberbegriff des „Nachstellens“ entsprechen. Die am häufigsten vorkommenden Erscheinungsformen des „Nachstellens“ werden in den Nr. 1 bis Nr. 4 konkretisiert. In Nr. 5 wird dem Tatbestand Raum für gegenwärtig noch unbekannte und daher noch nicht definierbare bzw. beschreibbare Erscheinungsformen des Stalkings gelassen. Die Tathandlung des Nachstellens war bisher im StGB nur innerhalb des Wildereitatbestands, § 292 StGB, vorhanden und meinte an dieser Stelle jede Handlung, mit der der Täter nach seiner Vorstellung unmittelbar zum Fangen, Erlegen oder Sich Zueignen des Wildes ansetzt[32]. In Hinblick des Begriffs bezogen auf menschliche Opfer, wurde schon in § 1 II S. 1 Nr. 2 lit. b GewSchG eine Übertragung vorgenommen.[33] Im Zusammenhang mit dem Stalkingtatbestand wird „Nachstellen“ jedoch nicht so ausgelegt, dass das Opfer aus dem Grund des Fangen- oder Erlegenwollens und der damit verbundenen physischen Herrschaft über den Körper verfolgt wird. Vielmehr ist das stalkingspezifische „Nachstellen“ eine Art „[…] psychische Penetration mit dem Ziel der Erzeugung eines psychischen Derangements beim Opfer.“[34] Um das Opfer einzuschüchtern, Angst in ihm hervorzurufen und es in die Enge zu treiben[35], drängt sich der Stalker ihm auf penetrante Art und Weise auf. Der Stalker nutzt hierzu die in Nr. 1 bis Nr. 4 dargestellten oder ähnliche, in Nr. 5 berücksichtigte, Mittel.

[...]


[1] Stürmer, S. 190.

[2] Albrecht, S. 204.

[3] Albrecht, S. 204.

[4] BR-Dr. 551/04, S. 1 ff.

[5] Gropp, S. 113f.

[6] Wagner-Forum, S. 5.

[7] Kerbein/Pröbsting, S. 78.

[8] Fünfsinn, S. 83

[9] Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung unzumutbarer Belästigungen („Stalking-Bekämpfungsgesetz“), BR-Dr. 551/04 vom 05.07.2004.

[10] Albrecht, S. 205.

[11] Habermeyer, S. 198.

[12] Valerius, 319.

[13] Valerius, S. 319.

[14] Schäfer, S. 587.

[15] Dressing/Kühner/Gass, S. 177; Goebel/Lapp, Stalking mit tödlichem Ausgang, Kriminalistik 2003, 370.

[16] Pollähne, S. 56.

[17] Meyer, S. 259 ff.

[18] Meyer, S. 260 ff.; Rilinger/Stange, S. 195.

[19] Valerius, S. 320.

[20] Valerius, S. 320.

[21] Valerius, S. 319.

[22] Dressing/Kühner/Gass, S. 177.

[23] Wagner FPR, S. 209.

[24] Mitsch, S. 1237.

[25] Steinberg, S. 31.

[26] Mitsch, S. 1238.

[27] Joecks, Rn. 5.

[28] Endrass, S. 2.

[29] Mitsch, S. 1238.

[30] Mitsch, S. 1238.

[31] Freudenberg, S. 85.

[32] Tröndle/Fischer, § 292 Rn. 11.

[33] Valerius, S. 321.

[34] Mitsch, S. 1238.

[35] BT-Dr. 16/576, S. 7.

Fin de l'extrait de 23 pages

Résumé des informations

Titre
Stalking. Anwendungsbereich und Dogmatik des § 238 StGB
Université
University of Frankfurt (Main)  (Strafrecht)
Cours
Seminar zum Stalking
Note
12 Punkte
Auteur
Année
2007
Pages
23
N° de catalogue
V83468
ISBN (ebook)
9783638899932
ISBN (Livre)
9783638905459
Taille d'un fichier
460 KB
Langue
allemand
Mots clés
Stalking, Anwendungsbereich, Dogmatik, StGB, Seminar, Stalking
Citation du texte
Nadine Dominique Hoffmann (Auteur), 2007, Stalking. Anwendungsbereich und Dogmatik des § 238 StGB, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/83468

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