Schon seit mehreren Jahren beschäftigt die Strafverfolgungsbehörden ein bedeutendes kriminologisches Phänomen: Das Stalking. Hierunter wird das systematische, zielgerichtete Nachstellen und das Verfolgen des Opfers gegen dessen ausdrücklichen Willen verstanden . Stalking ist jedoch keineswegs ein neues Phänomen. Eine Neuerung kann in der neu aufgekommenen rechtspolitischen Aufmerksamkeit gesehen werden, denn Stalking selbst ist bereits nunmehr seit 20 Jahren verstärkt im Bewusstsein der Menschen . Ende der 1980er Jahre begannen sich bezüglich des Stalkings in den Ländern USA, Kanada, Großbritannien und Australien zunehmend soziale und rechtliche Probleme zu entwickeln . Im Jahr 1990 wurde das erste Stalking-Bekämpfungsgesetzt in Kalifornien geschaffen. Der Schaffung dieses Gesetzes ging jedoch zunächst ein tragischer Todesfall einer Schauspielerin voraus. Es wurde festgestellt, dass der Täter das Opfer einen sehr langen Zeitraum, bevor er dazu über ging sie zu töten, Stalkinghandlungen begangen hatte. Durch die, unter anderem aus dieser Tat, resultierende Aufmerksamkeit für das „neue“ Phänomen und die Skandalisierung von Stalkinghandlungen, die in einem Tötungsdelikt endeten, wurde das Gesetz befördert. Solche Delikte wären vermutlich durch die Möglichkeiten von Sanktionen durch eine bereits existierende Strafnorm vermeidbar gewesen.
Meine Ausarbeitung stellt im Folgenden dar, welche Schwierigkeiten sich aus dem nun auch in Deutschland eingeführten Stalkingparagraphen § 238 StGB bezüglich des Anwendungsbereichs und der Dogmatik ergeben können. Ich werde zunächst in Teil B meines Textes kurz die Entwicklung der Stalking-Gesetzgebung in Deutschland ansprechen. Danach werde ich vom Begriff des Stalkings (II.), über die bisherige Rechtslage bezüglich des Stalkings (III.) zum Grundtatbestand des § 238 StGB (C.) kommen. Unter diesem Punkt findet eine Beleuchtung des Grundtatbestandes (I.), unter genauerer Betrachtung der Tathandlung (1.), des Taterfolges (2.) und des subjektiven Tatbestandes (3.) statt. Über die Ausführungen zur Erfolgsqualifikation in § 238 II StGB (II.), komme ich schließlich zur Erfolgsqualifikation in § 238 III StGB bis meine Ausführung in Abschnitt D. mündet, in dem es um die Stelle der Eingliederung des § 238 StGB in das Strafgesetzbuch geht.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Allgemeines zum Stalking
II. Entwicklung der Stalking-Gesetzgebung in Deutschland
III. Begriff des Stalking
IV. Bisherige Rechtslage
V. Täter und Opfer
C. Tatbestand des § 238 StGB
I. Grundtatbestand: § 238 I StGB
1. Tathandlung
a) „Nachstellen“
b) „beharrlich“
c) Katalog der Nummern 1 bis 5
aa) Nummer 1: „Aufsuchen der räumlichen Nähe“
bb) Nummer 2: Versuche mit dem Opfer Kontakt aufzunehmen
cc) Nummer 3: Durch den Täter veranlasste Kontaktaufnahme mit dem Opfer
dd) Nummer 4: Bedrohung der höchst persönlichen Rechtsgüter
ee) Nummer 5: „andere vergleichbare Handlungen“
d) „unbefugt“
2. Taterfolg: „Schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung“
3. Subjektiver Tatbestand
II. Erfolgsqualifikation in § 238 II StGB
III. Erfolgsqualifikation in § 238 III StGB
D. Eingliederung des § 238 StGB in den 18. Abschnitt des StGB
E. Fazit
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit untersucht die dogmatischen Grundlagen und die Anwendungsbereiche des mit § 238 StGB in Deutschland neu eingeführten Straftatbestands der Nachstellung, um Schwierigkeiten bei der rechtlichen Subsumtion und dem Opferschutz zu analysieren.
- Entwicklung der Stalking-Gesetzgebung in Deutschland
- Dogmatische Analyse des Grundtatbestands nach § 238 I StGB
- Interpretation der unbestimmten Rechtsbegriffe (z.B. „beharrlich“, „Nachstellen“)
- Prüfung der Erfolgsqualifikationen in § 238 II und III StGB
- Systematische Einordnung der Norm in den 18. Abschnitt des StGB
Auszug aus dem Buch
c) Katalog der Nummern 1 bis 5
aa) Nummer 1: „Aufsuchen der räumlichen Nähe“
Dies meint zunächst einmal, dass Opfer und Täter nicht zusammen leben. Sehr häufig handelt es sich beim Stalker um den Ex-Ehemann/Lebensgefährten. Er kommt über die Trennung nicht hinweg und „bestalkt“ seine ehemalige Partnerin. Dies kann selbstverständlich auch im umgekehrten Fall für die Ex-Ehefrau/Lebensgefährtin gelten. Gründe hierfür können auf der einen Seite Rache, auf der anderen Seite der Wunsch danach, wieder geliebt zu werden und eine gemeinsame Beziehung zu führen, sein. Der Tatbestand „Aufsuchen der räumlichen Nähe“ muss vorliegen. Ist dies nicht der Fall, greift der Stalkingtatbestand nicht. Dies wäre beispielsweise im Falle des permanenten Tyrannisierens und Terrorisierens der Ehefrau/des Ehemannes oder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten vor der eigentlichen Trennung gegeben. Das Problem ist in diesem Fall die Aufrechterhaltung der räumlichen Nähe. Hierin wird kein „Aufsuchen“ gesehen. Auch die Weigerung, die gemeinsame Wohnung zu verlassen, kann als solche nicht nach dem Muster des „Eindringens durch Unterlassen“, § 123 I Alt 1 StGB, in ein „Aufsuchen durch Unterlassen“ transferiert werden. Hier greift weiterhin alleine das GewSchG. § 2 GewSchG bezeichnet zu o.g. Beispiel den Tatbestand der „Überlassung der eigenen Wohnung“.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Die Einleitung beleuchtet die historische Entwicklung des Phänomens Stalking und erläutert die Notwendigkeit sowie die Zielsetzung der juristischen Untersuchung des neuen deutschen Stalkingparagraphen.
B. Allgemeines zum Stalking: Dieses Kapitel behandelt die Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Neuregelung in Deutschland, definiert den Stalkingbegriff und gibt einen Überblick über die Rechtslage vor Einführung des § 238 StGB.
C. Tatbestand des § 238 StGB: Hier erfolgt eine detaillierte dogmatische Zerlegung des Grundtatbestands, der Tathandlungen, der Erfolgsqualifikationen und der subjektiven Voraussetzungen des neuen Straftatbestands.
D. Eingliederung des § 238 StGB in den 18. Abschnitt des StGB: Dieses Kapitel prüft, ob die systematische Verortung des Stalking-Paragraphen innerhalb der Straftaten gegen die persönliche Freiheit dogmatisch sinnvoll ist.
E. Fazit: Das Fazit bewertet die Effektivität des § 238 StGB und resümiert die Bedeutung des neuen Straftatbestands für das gesellschaftliche Bewusstsein und das Anzeigeverhalten der Opfer.
Schlüsselwörter
Stalking, § 238 StGB, Nachstellung, Grundtatbestand, Erfolgsqualifikation, beharrlich, Tathandlung, Opferrecht, Strafgesetzbuch, Rechtsfriede, Bestimmtheitsgebot, Lebensgestaltung, Opferschutz, Strafwürdigkeit
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser wissenschaftlichen Arbeit grundlegend?
Die Arbeit befasst sich mit der dogmatischen Einordnung und der praktischen Anwendung des mit § 238 StGB in Deutschland eingeführten Straftatbestands der Nachstellung.
Welches sind die zentralen Themenfelder der Untersuchung?
Zentrale Themen sind die Entwicklung der Stalking-Gesetzgebung, die Interpretation der unbestimmten Tatbestandsmerkmale sowie die systemische Einordnung in das Strafgesetzbuch.
Was ist das primäre Ziel der Forschungsarbeit?
Das Ziel ist es, die Schwierigkeiten bei der Subsumtion konkreter Stalking-Handlungen unter den neuen Paragraphen aufzuzeigen und die rechtliche Dogmatik zu hinterfragen.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Autorin wendet eine rechtswissenschaftliche Analyse an, die auf der Auslegung des Gesetzestextes, einer Literaturanalyse der strafrechtswissenschaftlichen Diskussion sowie der Prüfung von Entwürfen und Gesetzesbegründungen basiert.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Analyse der gesetzlichen Entwicklung, die detaillierte Untersuchung der Tatbestandsmerkmale wie „Nachstellen“ und „beharrlich“ sowie eine Prüfung der Qualifikationstatbestände.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Untersuchung?
Die Arbeit wird maßgeblich durch Begriffe wie „Stalking“, „§ 238 StGB“, „Nachstellung“, „Opferschutz“ und „Strafwürdigkeit“ definiert.
Wie bewertet die Autorin die Tatbestandsvoraussetzung „beharrlich“?
Die Autorin stellt fest, dass der Begriff im Gesetz nicht präzise definiert ist und eine einmalige Handlung nicht genügt, wobei die Auslegung der erforderlichen Wiederholungsanzahl weiterhin problematisch bleibt.
Welches Problem sieht die Arbeit bei der Erfolgsqualifikation?
Ein spezifisches Problem wird in der Strafbarkeit des „erfolgsqualifizierten Versuchs“ gesehen, da die Versuche des Grunddelikts nicht unter Strafe stehen, was bei schwerwiegenden Folgen (z.B. Tötung) zu unbefriedigenden Ergebnissen führt.
Wie steht die Autorin zur Systematik des § 238 StGB?
Die Autorin hält die Eingliederung in den 18. Abschnitt des StGB für sinnvoll, da Stalking wesentlich die persönliche Freiheit und das „Freisein von Furcht“ der Opfer beeinträchtigt.
- Citation du texte
- Nadine Dominique Hoffmann (Auteur), 2007, Stalking. Anwendungsbereich und Dogmatik des § 238 StGB, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/83468