Der UN-Sicherheitsrat zwischen Reformbedarf und Selbstblockade

Interventionsstrategien im institutionellen Konflikt 1990 - 2005


Magisterarbeit, 2007

100 Seiten, Note: 2,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung
1.1 Thema und Fragestellung
1.2 Forschungsstand

2. UN-Sicherheitsrat (1945 - 2005)
2.1 Zusammensetzung und Arbeitsweise
2.2 Aufgaben und Instrumente der Konfliktbearbeitung des UN-Sicherheitsrats

3. Problematik des Vetorechts
3.1 Instrumente des Kalten Krieges (1945 - 1954)
3.2 Umorientierung nach der Blockauflösung (1989-2003)

4. Das Allgemeine Gewaltverbot als Grundnorm zur Beseitigung des Krieges in den Internationalen Beziehungen
4.1. Die Entwicklung des Allgemeinen Gewaltverbot
4.2 Ausnahmen des Allgemeinen Gewaltverbots
4.2.1 Selbstverteidigung
4.2.2 Kapitel VII der UN-Charta
4.2.3 Rettung eigener Staatsangehöriger
4.2.4 Humanitäre Intervention

5. Der Kosovo Krieg – das Scheitern der internationalen Staatengemeinschaft vor Kriegsausbruch
5.1. Krisenherd Balkan: Vorgeschichte eines unaufhörlichen Konflikts
5.2. Reaktion der Vereinten Nationen
5.2.1. Die Selbstblockade des Sicherheitsrats
5.3 Der Nato-Einsatz ohne UN-Mandat
5.4 Gerechtfertigte Intervention?
5.5 Zwischenfazit: Der Kosovo-Konflikt für den UN-Sicherheitsrat

6. Der dritte Irak-Krieg – Sieg des Unilateralismus der USA ?
6.1 Vorgeschichte des Irakkrieges
6.1.1 Der Zweite Golfkrieg
6.1.2 Die UN-Resolution 678 - Rechtfertigung für jeglichen militärischen Einsatz?
6.1.3 Folgen des Zweiten Golfkrieges
6.2 Die Zuspitzung des Irak-Konflikts ab 2001 – Amerikas Irakpolitik
6.2.1 9/11 – Auslöser für einen Krieg gegen den Terror
6.2.2 Die Bush-Doktrin – Neue Nationale Sicherheitsstrategie
6.2.3 Reaktion der UNO auf den Terroranschlag in New York

7. Die Reaktion der Vereinten Nationen - Die Resolution 1441 zähes Ringen um eine Entscheidung
7.1 Die USA als Initiator für einen Krieg
7.2 Großbritannien – transatlantischer Vermittlungspartner
7.3 Das „alte Europa“ und sein Unwillen
7.3.1 Frankreich – Bestrebungen nach einer Führungsposition
7.3.2 Russland – Handeln aus ökonomischen und traditionellen Gründen
7.4 China – Stratege in der internationalen Politik
7.5 Deutschland – ein eigener Weg
7.6 Das „neue Europa“ – Ost- und Mitteleuropa
7.7 Uneinigkeit im Sicherheitsrat und der Einmarsch in den Irak
7.8 Uniting for Peace – ungenützte Möglichkeit?
7.9 Völkerrechtliche Problematik
7.10 Zwischenfazit: Der Irakkrieg für den UN-Sicherheitsrat

8. Reformversuche des UN-Sicherheitsrats (1992- 2005)
8.1 Ausgangslage – vom Razali-Plan bis zur Reformdebatte 2003
8.2. Neue Dynamik im Vorfeld des Gipfeltreffens anlässlich des 60-
jährigen Bestehens der Vereinten Nationen
8.2.1 Die Hochrangige Gruppe und der Bericht „Eine sichere Welt: Unsere
gemeinsame Zukunft“
8.2.2 Bericht des Generalsekretärs „In größter Freiheit: Auf dem Weg zu
Entwicklung, Sicherheit und Menschrechte“

9. Resolutionsentwürfe zur 59. Generalversammlung – Eine Bilanz einesdifferenten Kommunikationskataloges
9.1 Die Gruppe der G4 – für eine Erweiterung ständiger Mitglieder
9.2 Die Gruppe vereint im Konsens – die reformhemmenden Maßnahmen des Coffee – Clubs
9.3 Die Gruppe der Afrikanischen Union – gleiche Privilegien für neue Mitglieder

10. Stagnation der Reform des UN-Sicherheitsrats
10.1 Hohe Hürde – Vetorecht und Änderung der Charta
10.2 Reform vertagt – keine Lösung absehbar

11. Resumee

12. Literatur- und Quellenverzeichnis:
12.1. Nachschlagewerke:
12.2 Monographien:
12.3 Zeitschriften/Zeitungen
12.4 Quellen

1. Einleitung

1.1 Thema und Fragestellung

Vor fast genau zwei Jahren jährte sich der 60. Jahrestag einer Internationalen Organisation, die über sechs Dekaden Höhen und Tiefen erlebte wie keine andere. Viele Hoffnungen lagen auf der Staatengemeinschaft, die nach den Schrecken des Zweiten Weltkrieges für eine Sicherung des Weltfriedens stehen sollte. Der Grundstein für die Schaffung des Jubilars, die Vereinten Nationen, wurde auf der Außenministerkonferenz in Moskau im Oktober 1943 gelegt. Gemeinschaftlich erklärten die vier Mächte China, Großbritannien, die Sowjetunion und Amerika in ihrer Abschlusserklärung: „(t)hat they recognize the necessity of establishing at the earliest practicable date a general international organisation, based on the principle of the sovereign equality of all peace-loving states, and open to membership by all such states, large and small, for the maintenance of international peace and security”[1]. Bis zu der Konferenz von Dumbarton Oaks, die zwischen dem 21.08. und 09.10.1944 statt fand, arbeiteten federführend die Amerikaner an einem Entwurf für die Staatengemeinschaft, in der im Mittelpunkt ein „Executive Council“ für die Entscheidungsfindung innerhalb der Weltorganisation stehen sollte. Dieses „outline paper“ bildete die Basis für ein erstes Statutenkonzept.[2] Die Idee eines Sicherheitsrats war geboren, der sich nach der Gründung der Vereinten Nationen 1945 als Hauptorgan für die Wahrung des Weltfriedens und somit zum wesentlichsten Organ innerhalb der Staatengemeinschaft manifestierte.

Sechzig Jahre später wurde im Juni ein Meinungsartikel des Generalsekretärs Kofi Annan zu der Begehung des 60. Jahrestages der Unterzeichnung der Charta der Vereinten Nationen veröffentlicht. Annan schrieb in diesem Artikel: „ Am kommenden Sonntag jährt sich zum sechzigsten Mal die Unterzeichnung der Charta der Vereinten Nationen. Fast genau solange ist es her, dass sich eine heiße Debatte über die „Reform“ der Vereinten Nationen entfachte. Grund dafür ist, dass das Idealbild der Vereinten Nationen und die in sie gesetzten Hoffnungen immer größer waren als das, was sie tatsächlich zu erreichen vermochten. Allzu oft haben wir den Erwartungen der Welt nicht entsprechen können.“[3]

Die häufige Unfähigkeit der Vereinten Nationen, angemessen auf Konfliktsituationen in den vergangenen sechzig Jahren zu reagieren, verdeutlichte die Reformbedürftigkeit der Staatengemeinschaft. Häufig im Zentrum der Kritik stand der UN-Sicherheitsrat, der in der Vergangenheit und Gegenwart vielen als antiquarisch erschien, da er in seiner Zusammensetzung und Arbeitsmethoden an die Nachkriegsepoche erinnerte.

Die erste Phase der Staatengemeinschaft befand sich in einem Wechsel von einer euphorischen Aufbruchsstimmung hin zu einer Stagnation bedingt durch den aufkeimenden Kalten Krieg. Gefolgt von der Dekolonisation und dem Entstehen der Dritten Welt, über den sich entwickelnden Nord-Süd-Konflikt bis schlussendlich hin zu der Blockauflösung und den andauernden Reformbemühungen. Seit Gründung der Staatengemeinschaft blieben den Menschen in allen verschiedenen Phasen bestimmte Konflikte in bleibender Erinnerung. Im Kalten Krieg der Korea-Krieg, die Suez-Krise in der Dekolonisation, die sowjetische Invasion in Afghanistan, der Genozid in Ruanda und im Kosovo-Konflikt sowie der heute noch präsente Irakkrieg 2003/04. Eins hatten alle Auseinandersetzungen gemeinsam: Der UN-Sicherheitsrat verhielt sich im Vorfeld und mehrfach während der Konflikte nicht angemessen, um die sich anbahnenden Konfliktherde einzudämmen und den Weltfrieden zu gewährleisten.

Es ist zu fragen, woran der UN-Sicherheitsrat scheiterte? Dementsprechend soll bei der Erläuterung des Themas der Frage nachgegangen werden, welche Faktoren zu einem Versagen des Sicherheitsrats in Konflikten führten. Wesentliche Fragestellung ist hier, ob die machtpolitischen und institutionellen Gefüge im UN-Sicherheitsrat ein angemessenes Reagieren in Krisensituationen boykottierten?

Und des weiteren ist zu hinterfragen, woran mögliche Reformversuche scheitern? Im ersten Teil der Arbeit wird auf die Zusammensetzung, Arbeitsweise sowie die Aufgaben des UN-Sicherheitsrats eingegangen, um einen dezidierten Eindruck des Rats zu gewinnen. Des weiteren findet die Problematik des Vetorechts innerhalb des Sicherheitsrats Beachtung, da sich das Veto als ein wesentliches Element im Rat auszeichnet. Abschließend werden in diesem grundlegenden Teil das Allgemeine Gewaltverbot als Grundnorm zur Beseitigung des Krieges in den internationalen Beziehungen und seine Ausnahmen dargestellt, um Verständnis für die wesentlichste Grundnorm im Völkerrecht zu erlangen.

Im zweiten Teil sollen im speziellen der Kosovo-Konflikt sowie der Irakkrieg 2003/04 als globale Konflikte hinzugezogen werden, um die Reaktion und das Agieren des UN-Sicherheitsrats im Vorfeld und innerhalb einer Krisensituation zu betrachten. Hierzu wird die Situation innerhalb des Rats und das Handeln der Mitglieder demonstriert, um ihre Motivlage nachvollziehen zu können. Wie gestaltete sich das Verhalten des Sicherheitsrats im Vorfeld einer Krise? Wie operieren die einzelnen Länder? Von welchen Interessen wurden sie geleitet? Konnte ein angemessenes Reagieren des UN-Sicherheitsrats in Krisensituationen bestätigt werden oder war es dem Rat nicht möglich, die ihm auferlegte Wahrung des Weltfriedens zu gewährleisten?

Hierzu wurden die einzelnen Länderinteressen während des Kosovo-Konflikts und im Vorfeld des Irakkriegs 2003/04 vorgestellt. Spielten machtpolitische Interessen eine Rolle? Nutzten die einzelnen Länder, privilegiert durch ihr Vetorecht, ihre Position aus? Oder handelten die Mitglieder des Rats immer zum Wohle des betroffenen Landes?

Im dritten Teil folgt eine Zusammenfassung der Reformversuche sowie eine Darstellung der Berichte der Hochrangigen Gruppe und des UN-Generalsekretärs Kofi Annan, die sich im Vorfeld der 59. Generalversammlung zu möglichen Reformmodellen des UN-Sicherheitsrats äußerten. Abschließend gehe ich auf die drei Resolutionsentwürfe der 59. Generalversammlung ein und das Resultat des Weltgipfels. Wurde eine Reform des UN-Sicherheitsrats auf den Weg gebracht oder scheiterten die Reformbestrebungen an den einzelnen Staaten?

Ein Resumee soll die Erläuterungen abschließen.

1.2 Forschungsstand

In der folgenden Arbeit werden unter anderem zwei wesentliche Werke hinzugezogen: „Die Vereinten Nationen, Aufgaben, Instrumente und Reformen“ von Sven Bernd Gareis und Johannes Varwick sowie „Die Reform der Vereinten Nationen, Bilanz und Perspektiven“ herausgegeben von Andreas Zimmermann und Johannes Varwick. In beiden Werken kristallisierte sich in der aktuellen Forschung heraus, dass die Reform des Sicherheitsrats und die damit verbundenen Schwierigkeiten einmal auf die verschiedenen Länderinteressen zurückzuführen seien. Divergierende Vorstellungen, vordergründig bei den mächtigeren Mitgliedern des Sicherheitsrats ließen eine Reform scheitern. Aber auch oberflächlich gesehen wenig einflussreichere Länder, führten aus nationalen Vorstellungen über eine Veränderung in der Konstellation des Sicherheitsrats die Reform in eine Stagnation.[4]

Die unterschiedlichen Interessenlager der Länder konnten ferner in eine

Selbstblockade münden, die ein angemessenes Reagieren des Sicherheitsrats

verhinderte.[5] Vorherige Untersuchungen stellten fest, dass der Sicherheitsrat aufgrund seines Scheiterns nach seiner neu gewonnen Handlungsfähigkeit seit Anfang der 1990er Jahre reformiert werden muss. Eine Reform des UN-Sicherheitsrats bleibt für eine grundlegendere Legitimität und Akzeptanz in der Welt unabdingbar. Diese Annahme zieht sich durch die gesamt verwendete Literatur bezüglich der Reform des Sicherheitsrats und seine mangelnde Effektivität.

Die Auswahl der Literatur erfolgte, um die Reaktion und das Handeln des UN-Sicherheitsrats im Vorfeld und innerhalb einer Krisensituation zu veranschaulichen sowie die verschieden Motivlagen der Länder, die sie zu dem jeweiligen Agieren veranlassten darzustellen.

Neben politikwissenschaftlich und historisch orientierter Literatur, werden juristische Werke hinzugezogen, die einen wesentlichen Anteil in der rechtlichen Beurteilung des Handels des Sicherheitsrats beigetragen haben. Abschließend erfolgte eine Auswahl an verschiedenen Medien, die den aktuellen Forschungsstand in seiner Hypothese, dass nationale Interessen eine Reform und ein angemessenes Agieren des Sicherheitsrats vereitelten, unterstützen.

2. UN-Sicherheitsrat (1945 - 2005)

2.1 Zusammensetzung und Arbeitsweise

Die Gründungsversammlung vom 25.04. bis zum 26.06.1945 in San Francisco ebnete den Weg für die Vereinten Nationen. Die erste Weltfriedensorganisation, der Völkerbund, gegründet nach dem Ersten Weltkrieg, konnte seinen Ansprüchen nicht gerecht werden. Die einzelnen Länder agierten häufig im Eigeninteresse und übten sich in Zurückhaltung, wenn es um Beschlüsse ging. In den 1930er verlor er mehr und mehr an politischer Bedeutung und wurde dementsprechend am 18. April 1946 als Vorgänger der Vereinten Nationen aufgelöst.[6]

Wie im Völkerbund strebten die Vereinten Nationen ein System kollektiver Sicherheit an. Im Mittelpunkt dieses Systems stand der UN-Sicherheitsrat. Der Völkerbund war im wesentlichen nicht in der Lage seiner Aufgabe, der friedlichen Streitbeilegung, gerecht zu werden. Eindrucksvollstes Beispiel, einer misslungenen Konfliktvereitelung, um nur eines zu nennen, wäre der Zweite Weltkrieg. Das fehlgeschlagene Agieren des Völkerbundes, sollte in der Gestaltung der Vereinten Nationen durch eine herausgehobene Position der Großmächte verbessert werden. Demzufolge nahmen gemäß Artikel 23 UN-Charta Großbritannien, die Vereinigten Staaten von Amerika, die Sowjetunion, die Volksrepublik China und Frankreich die ständigen Sitze im Sicherheitsrat ein. Neben den ständigen Mitglieder waren seit 1965 zehn nicht-ständige Mitgliedern vertreten, die für jeweils zwei Jahre von der Generalversammlung nach bestimmten regionalen Bestimmungen gewählt wurden.[7] Die Rotation erfolgt einmal im Jahr, in dem je fünf neue Mitglieder gewählt wurden. Hierfür musste eine Zwei-drittel-mehrheit innerhalb der Generalversammlung erreicht werden. Eine direkte Wiederwahl war nicht möglich. Diesbezüglich erfolgte die Auswahl der nichtständigen Mitglieder über regionale Kriterien: Fünf Länder aus Afrika und Asien, zwei Staaten aus Lateinamerika, zwei aus der Gruppe der westeuropäischen und anderen Staaten sowie ein Staat aus Osteuropa. In bestimmten Ausnahmefällen konnten Staaten, die nicht im UN-Sicherheitsrat vertreten waren, bei einem Konflikt, in dem sie eine involvierte Partei darstellten, als nicht-stimmberechtigtes Mitglied an den Sitzungen des Rates partizipieren. Ferner ist es dem Generalsekretär gestattet, an den Sitzungen teilzunehmen. Eine Zusammenkunft des UN-Sicherheitsrats erfolgt über einen Antrag eines Mitgliedes an den Ratspräsidenten. In Sonderfällen konnte ein Antrag auch über ein Nicht-Mitglied des Rates oder den Generalsekretär eingebracht werden. Ständige Ausschüsse sowie Ad-hoc-Ausschüsse stehen dem UN-Sicherheitsrat unterstützend zur Seite. Das Handeln des Sicherheitsrats erfolgte über die Verabschiedung von Resolutionen sowie Erklärungen des Ratspräsidenten, die vermehrt als Artikulationsform des Gremiums wahrgenommen wurden.[8]

Bei jeglichen Verfahrensfragen musste eine Mehrheit von neun Mitgliedern erforderlich sein. Substantielle Fragen wie beispielsweise Sanktionen oder Zwangsmaßnahmen erforderten jedoch die Zustimmung der fünf ständigen Mitglieder, die durch ihre Vetoberechtigung eine gesonderte Stellung einnahmen. In der Gegenwart hatte es zu einer Verbesserung der Handlungsfähigkeit des Sicherheitsrat geführt, indem Enthaltungen oder Abwesenheit eines der ständigen Mitglieder nicht als Veto gerechnet wurden. Ein ergebnisreicheres Agieren des internationalen Sicherheitsorgan konnte so ermöglicht werden.[9]

Im Gegensatz zu der Epoche des Ost-Westkonfliktes, in der häufig das Privileg des Vetos der fünf ständigen Mitglieder zu einer Blockade des Sicherheitsrats führte. Die politischen Interessen während des Kalten Krieges divergierten wesentlich und wurden im UN-Sicherheitsrat durch das massenhafte Einsetzen des Vetos verdeutlicht. Von 1945 bis 1995 waren es von 248 Vetos insgesamt 243 eingereichte Vetos. Seit 1996 bis 2001 hingegen wurden nur fünf Vetos ausgesprochen. Diese Statistik verdeutlicht die häufige Unfähigkeit des UN-Sicherheitsrats während des Kalten Krieges, effektiv zu arbeiten. Ein angemessenes Verhalten in Krisensituationen war aufgrund der machtpolitischen Interessen der „Permanent Five“ und ihrem institutionellen Vorteil gegenüber den anderen Mitgliedern im UN-Sicherheitsrat nicht möglich.[10]

Auch nach der Blockauflösung war die Arbeitsweise und Zusammensetzung des UN-Sicherheitsrats durch die machtpolitischen Interessen der ehemaligen Siegermächte des Zweiten Weltkrieges gekennzeichnet, da keine weitreichende Reform des UN-Sicherheitsrats stattgefunden hatte.

2.2 Aufgaben und Instrumente der Konfliktbearbeitung des UN-Sicherheitsrats

Gemäß Artikel 24 UN-Charta Ziffer 1 übertrugen die Mitglieder der Vereinten Nationen „dem Sicherheitsrat die Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit“[11] und erkannten an, „dass der Sicherheitsrat bei der Wahrnehmung der sich aus dieser Verantwortung ergebenden Pflichten in ihrem Namen handelt“[12]. Die Berechtigungen zu der Realisierung dieser Aufgaben ergeben sich aus den Kapiteln VI-VIII und XII der Charta sowie aus weiteren einzelnen Konzessionsnormen. Der UN-Sicherheitsrat handelte im Namen der Mitgliedsstaaten gemäß Artikel 24 UN-Charta und war befugt Resolutionen anzunehmen, die für die Mitglieder der Vereinten Nationen gemäß Artikel 25 UN-Charta bindend waren.[13]

Dem UN-Sicherheitsrat wurden politische Funktionen zugeschrieben, die sich vor allen Dingen auf Friedens- und Sicherheitsfragen bezogen. Demzufolge wurde dem UN-Sicherheitsrat eine operative Berechtigung zugestanden, die im Kapitel VII manifestiert wurde. Gemäß Artikel 39 UN-Charta stellte der UN-Sicherheitsrat fest, „ob eine Bedrohung oder ein Bruch des Friedens oder eine Angriffshandlung vorliegt; er gibt Empfehlungen ab oder beschließt, welche Maßnahmen auf Grund Artikel 41 und 42 zu treffen sind, um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren oder wiederherzustellen.“[14] Somit oblag dem UN-Sicherheitsrat die Feststellung einer tatsächlichen Bedrohung der internationalen Sicherheit, eines Bruchs des Friedens oder einer Angriffshandlung. Seine Möglichkeiten, darauf einzugehen, lagen zu Beginn im Artikel 41 UN-Charta, der friedliche Sanktionen ermöglichte, wie beispielsweise wirtschaftliche Sanktionen. Waren diese Zwangsmaßnahmen nicht wirksam, so war der UN-Sicherheitsrat befugt, gemäß Artikel 42 UN-Charta militärische Gewalt zu beschließen. Der UN-Sicherheitsrat stellte dementsprechend eines der Hauptorgane mit den meisten Befugnissen dar.[15] Beispiele für militärische Zwangsmaßnahmen waren die Intervention der Vereinten Nationen in Korea 1950 oder im Golfkrieg 1991, wobei der Eingriff in Korea auf eine Empfehlung der Generalversammlung zurückzuführen war und die Truppen unter amerikanischer Führung standen. Auch im Golfkrieg wurde die Koalition der intervenierenden Staaten von den Amerikaner angeführt, die der UN-Sicherheitsrat ermächtigte, die kuwaitische Regierung zu unterstützen. Prinzipiell sah die Charta jedoch vor, dass gemäß Artikel 43 die Mitgliedstaaten gewisse Teile ihrer Truppen Sonderabkommen zur Verfügung stellen sollten. Diese Armeeverbände waren gemäß Artikel 47 vorgesehen, taktisch unter einem Ausschuss aus den Generalstabschefs der ständigen UN-Sicherheitsratsmitglieder zu operieren. Dieses Gremium wurde ihrer Aufgabe jedoch nicht gerecht, was grundlegend auf den Kalten Krieg zurückzuführen war. Selbst in der Gegenwart lehnen viele UN-Mitglieder eine ständige und effektiv einsetzbare UN-Truppe oder robuste Polizeiverbände unter UN-Kommando ab. Hier stehen natürlich nationalstaatliche Interessen im Vordergrund.[16]

Um der Wahrung des Weltfriedens doch noch gerecht zu werden, wurden ebenfalls die friedenssichernden Missionen, bekannt als „Blauhelm-Einsätze“, etabliert, die jedoch nicht in der Charta festgeschrieben waren.[17]

Ferner konnte sich der UN-Sicherheitsrat in Konflikten über das Kapitel VI über friedliche Beilegungen von Streitigkeiten einschalten. Wenn es zu Beschlüssen gemäß Kapitel VI

kam, so waren sie im Gegensatz zu Resolutionen gemäß Kapitel VII nicht bindend.[18] Innerhalb des Kapitels VI waren folgende Interventionen innerhalb der friedlichen Beilegung von Streitigkeiten möglich: Verpflichtung zur friedlichen Streiterledigung (Artikel 33 Abs. 2), Untersuchungsrecht des Sicherheitsrats (Artikel 34), Empfehlungen zur Bereinigung einer Streitigkeit (Artikel 36, 37) oder einen Vermittlungsvorschlag (Artikel 38) tätigen.[19] Diese Instrumente zu einer friedlichen Streitbeilegung waren als kooperative Maßnahmen zu verstehen.

Fortführend beauftragte die Charta der Vereinten Nationen den UN-Sicherheitsrat, Pläne zu einer Rüstungsregelung zu entwerfen und allenfalls spezifische Treuhandfunktionen zu übernehmen. Desweiteren war der Sicherheitsrat dafür verantwortlich, die Richter des Internationalen Gerichtshofes zu wählen, Empfehlung für die Aufnahme neuer Mitglieder auszusprechen und der Generalversammlung Kandidaten für den Posten des Generalssekretärs vorzuschlagen.[20]

Folglich bekleidete der UN-Sicherheitsrat die Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens, die er durch die ihm gegebenen Instrumente, wie beispielsweise die nicht- beziehungsweise militärischen Zwangsmaßnahmen sowie dem Kapitel VI, einer Konsolidierung unterzog.

3. Problematik des Vetorechts

3.1 Instrumente des Kalten Krieges (1945 - 1954)

Die Anfangseuphorie bei der Gründung der Vereinten Nationen legte sich, indem die differenten politisch-ideologischen Weltanschauungen während des aufkeimenden Ost-Westkonfliktes im UN-Sicherheitsrat aufeinandertrafen. Waren die ersten Jahre noch von der Disposition der Vereinten Nationen geprägt und dem effektiven Funktionieren der Staatengemeinschaft, entwickelte sich ab 1947/48 der UN-Sicherheitsrat zum Medium ideologischer Machtkämpfe. Der Kalte Krieg zwischen den Großmächten Amerika und der Sowjetunion schlug sich immens auf die Handlungsfähigkeit des Sicherheitsorgan nieder.[21]

Wie bereits kurz unter Punkt 2.1 erläutert, drückten sich die divergierenden politischen Weltanschauungen in einem massiven Missbrauch des Vetorechts in der Zeit des Kalten Krieges durch die „ständigen Fünf“ aus. Nur die Sowjetunion allein legte 115 Vetos bis 1989 ein, Amerika beispielsweise 69 Vetos, die den UN-Sicherheitsrat blockierten. Traf ein Fall ein, bei dem sich eines der „Permanent Five“ in ihrer nationalen Politik und außenpolitischen Vorhaben beeinträchtigt fühlte, sprachen sie ein Veto aus. Ergebnis dessen war, dass sich der UN-Sicherheitsrat während des Kalten Krieges prinzipiell in einem Art Dauerzustand der Selbstblockade befand. Zwar kam es 1950-53 zu einer Intervention in Korea, jedoch muss festgehalten werden, dass der Eingriff nur zustande kam, weil die Sowjetunion von Januar bis August 1950 dem UN-Sicherheitsrat fern blieb und sich so keine Möglichkeit ergab eine Veto einzulegen. Nur das Fernbleiben der Sowjetunion ermöglichte einen unter Amerika geführten Truppenverband, unter der Flagge der Vereinten Nationen, nach der Verurteilung des Einmarsches nordkoreanischer Armeenverbände in Südkorea durch den UN-Sicherheitsrat, die Ermächtigung auszusprechen in Korea zu intervenieren. Nach der Wiederkehr der Sowjetunion im August 1950 befand sich der Sicherheitsrat in einem wiederholten Zustand der Handlungsunfähigkeit. Es wurden fortan jegliche ausgedehnteren Resolutionen bezüglich Korea boykottiert. Dieses Beispiel verdeutlichte die Selbstblockade, in der sich der UN-Sicherheitsrat während des Ost-Westkonfliktes befand. Grundlegend hier zu bemerken war, dass Amerika sich engagierte, die Generalversammlung mit in die Friedensfunktion einzubeziehen, indem bei einer Lähmung des UN-Sicherheitsrats ein Einschalten der Generalversammlung möglich werden konnte. Hierzu wurde am 03.11.1950 die „Uniting-for-Peace-Resoulition“ verabschiedet.[22] Es wurde an dieser Stelle nicht näher auf die „Uniting-for-Peace-Resolution“ eingegangen, da sie im Verlauf der folgenden Arbeit eine wesentlichere Beachtung unter Punkt 7.7 fand. Die privilegierte Stellung der fünf ständigen Mitglieder und ihr institutioneller Vorteil durch die Möglichkeit eines Vetos führten zu einer Lähmung des Sicherheitsorgans der Vereinten Nationen. Ein Agieren in dieser Phase der Staatengemeinschaft war fast unmöglich, wenn ein Konflikt und die damit verbundene angestrebte Reaktion des Sicherheitsrats mit den Interessen der ständigen Mitglieder kollidierte.

Jedoch sollte hierbei nicht vergessen werden, dass auch in der Phase des Kalten Krieges die Vereinten Nationen Leistungen erbracht haben. Die „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“, die am 10.12.1948 einstimmig von der Generalversammlung angenommen wurde, stellte einen der Meilenstein in der Geschichte der UNO dar.[23]

Zusammenfassend war die Zeit des Ost-Westkonfliktes durch das gezielte Einsetzen des Vetos der ständigen Fünf gekennzeichnet, das politisch-ideologisch motiviert war. Demzufolge befand sich der UN-Sicherheitsrat bis zum Ende der Blockauflösung in einem wesentlichen Zustand der Selbstblockade.

3.2 Umorientierung nach der Blockauflösung (1989-2003)

Nach Ende des Kalten Krieges folgte 1989/90 die Blockauflösung und der UN-Sicherheitsrat erfuhr eine nie da gewesene Handlungsfähigkeit. In der zweiten Hälfte der 1980er Jahre verfolgte Michail Gorbatschow eine bedeutende Entspannungspolitik, die zu einer entspannteren Atmosphäre im UN-Sicherheitsrat führte. Dies schlug sich in der Anzahl der Vetos nieder, die in dieser Phase wenig Anwendung fanden. Der Rückgang des Vetogebrauches führte zu einem wesentlicheren Einsatz von „Blauhelmtruppen“. Kam es zwischen 1948 und 1978 nur zu dreizehn Einsätzen von „Blauhelmen“, folgten in der Zeit von Mai 1988 bis 2002 allein einundvierzig Missionen. Diese Zahlen stellten ein Indiz für die wiedererlangte Handlungsfähigkeit des Sicherheitsorgans der Vereinten Nationen.[24] Es kam zu einer Überwindung der verschieden ideologischen Weltanschauungen und demzufolge zu einem häufigeren Einsätzen der „Blauhelm-Truppen“, die in der Vergangenheit durch den Vetogebrauch der ständigen Fünf verhindert wurden.

Ein weiterer Nachweis für die neue Effektivität des UN-Sicherheitsrats, war die Reaktion auf den Einmarsch irakischer Truppen in Kuwait im August 1990. Er dokumentierte die neugewonnene Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit, indem der UN-Sicherheitsrat einen Truppenverband von Staaten ermächtigte, in Kuwait zu intervenieren, um die irakischen Armeen zum Abzug zu zwingen. Die Vereinten Nationen wurden dementsprechend mit dem Ende des Kalten Krieges wieder wesentlicher in den internationalen Beziehungen. Führten die ideologischen und politischen Auseinandersetzungen zwischen Ost und West zu einer Konfliktsuppression, entwickelten sich mit der Blockauflösung neue und alte regionale Konflikte, die einer Intervention bedurften.[25]

Die Vereinten Nationen traten abrupt in den Mittelpunkt der Weltpolitik. Es entstand eine Ausdehnung auf dem Gebiet des „peace-keepings“, das zeitlich in eine Phase des Wandels einzuordnen war. Nach Beendigung des Kalten Krieges traten vermehrt innerstaatliche Konflikte auf. Das in der Vergangenheit gelähmte Sicherheitsorgan der Vereinten Nationen begann wie nie zuvor, Friedensmissionen in aller Welt durchzuführen. Kann die Phase nach der Blockauflösung herausgehoben werden, da es nicht mehr zu vermehrten Vetos durch die ständigen Mitglieder kam, so zeigte sich rasch die Reformbedürftigkeit der Vereinten Nationen und ihrer Organe. Der Kosovo-Konflikt 1998 sowie der Einmarsch der Amerikaner mit ihren Verbündeten in den Irak 2003 verdeutlichte die organisatorischen Schwachstellen des UN-Sicherheitsrats und seiner Mitglieder.[26] In dem einen Fall führte die Uneinigkeit zu einer Blockade des Sicherheitsrats und in dem anderen Falle überging die „Koalition der Willigen“ nach gescheiterten Verhandlungen den UN-Sicherheitsrat vollkommen.

Die Phase der Blockauflösung war durch eine wiederkehrende Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit des Sicherheitsrats geprägt, der nicht mehr durch eine Vielzahl von Vetos blockiert war. Die neuen globalen Gegebenheiten nach Ende des Kalten Krieges kristallisierten die Reformbedürftigkeit des UN-Sicherheitsrats heraus, da neue Konfliktzentren (vermehrt innerstaatlicher Natur) und Akteure (bspw. Terroristen) entstanden waren, denen der UN-Sicherheitsrat in seiner Konstellation sowie Konstruktion nicht ausreichend gerecht werden konnte.

4. Das Allgemeine Gewaltverbot als Grundnorm zur Beseitigung des Krieges in den Internationalen Beziehungen

4.1. Die Entwicklung des Allgemeinen Gewaltverbot

Der Versuch, militärische Gewalt völkerrechtlich zu begrenzen, ist eine Entwicklung des 20. Jahrhunderts. Bis Ende des Ersten Weltkrieges war es Normalität, dass ein souveräner Staat einen anderen angriff, um seine Macht auszudehnen oder ein

Gewaltmonopol zu sichern.

Doch die Schrecken des Ersten Weltkrieges verdeutlichten ein vehementes Umdenken in den internationalen Beziehungen zwischen den Staaten. Die Gründung des Völkerbundes[27] war schlussfolgernd ein erster Ansatz der Schaffung einer internationalen Organisation, deren Intention es war Kriege zwischen den Staaten zu verhindern oder sie zu mindestens einzudämmen.[28]

Eine weitere Errungenschaft war der 1928 beschlossene Kellog-Briand-Pakt[29], in dem sich alle Vertragspartner bereit erklärten, „dass sie den Krieg als Mittel zur Lösung internationaler Streitfälle verurteilen und auf ihn als Werkzeug nationaler Politik in ihren gegenseitigen Beziehungen verzichten.“[30] Jedoch beinhaltete dieser Pakt Schwachstellen. Zum einen waren Sanktionen auf ein Brechen des Kriegsverbotes nicht manifestiert und zum anderen erfassten die Vereinbarungen nur den Begriff des „Krieges“ mit einem begrenzten rechtlichen Charakter. Dies bedeutete, dass Staaten eigentliche kriegerische Handlungen nicht mehr als Krieg bezeichneten und so davor gefeit waren, Konsequenzen zu erwarten.[31]

Die 1945 gegründeten Vereinten Nationen konsolidierten in der UN-Charta erstmalig das Gewaltverbot als Grundnorm im internationalen Gefüge.

Gemäß Artikel 2(4): „Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.“[32] Im Gegensatz zu dem Makel im „Kellog-Briand-Pakt“ war jegliche militärische Gewalt gegen einen anderen Staat untersagt, somit war nicht mehr ausschließlich „der Krieg“ völkerrechtswidrig, sondern jegliche Art von Gewaltanwendung. Das Allgemeine Gewaltverbot festigte sich als tragendes Fundament der UNO und innerhalb der internationalen Ordnung. Das Besondere an dieser Grundnorm war auch die Akzeptanz von Nicht-UN-Mitgliedern, die sie als Richtlinie im internationalen Agieren anerkannten und vertraten. Das Allgemeine Gewaltverbot erlangte so den Status universellen Völkergewohnheitsrechts.[33]

Seit der Gründung der Vereinten Nationen wurde das Gewaltverbot in vielerlei Hinsicht weiterentwickelt. Wesentliches Dokument der VN-Generalversammlung zu einer näheren Definition des Gewaltverbots war die sogenannte Friendly Relations Declaration, vom 24. Oktober 1970. Im Wesentlichen bestimmte das Dokument der VN-Generalversammlung, die Begrenzung des Allgemeinen Gewaltverbots auf militärische bzw. paramilitärische Gewalt. Diese Präzisierungen des Allgemeinen Gewaltverbots beinhaltete verschiedene Regeln und Pflichten, die beispielsweise den Angriffskrieg als Verbrechen gegen den Frieden sühnten. Es wurde jedoch nicht näher auf andere Gruppierung eingegangen, die keine offiziellen Vertreter eines Staates waren.[34] Dieses Versäumnis sollte sich gegenwärtig in der Zeit von Terroranschlägen als einen Makel herausstellen.

Das Allgemeine Gewaltverbot wurde in seiner Qualität als universelles Völkergewohnheitsrecht durch den Internationalen Gerichtshof 1984 in seiner Nicaragua-Entscheidung (Selbstverteidigungsrecht Nicaraguas in 1980er gegen USA) bestätigte sowie 2004 in seiner Expertise zur Israelischen Mauer um die besetzten Gebiete. Ferner war das Allgemeine Gewaltverbot in der Gegenwart eine zwingende Völkerrechtsnorm, die von Staaten in einer vertraglichen Abmachung nicht missachten werden durfte.[35]

In der Staatengemeinschaft der Vereinten Nationen herrschte somit durch das Allgemeine Gewaltverbot der Konsens, dass eine militärische Intervention eines Staates gegen einen anderen völkerrechtswidrig war.

4.2 Ausnahmen des Allgemeinen Gewaltverbots

4.2.1 Selbstverteidigung

Die Charta der Vereinten Nationen beinhaltete zwar das erklärte Ziel der Verdrängung von Gewalt und Krieg aus den internationalen Beziehungen, das völkerrechtliche Gewaltverbot kam jedoch nicht ohne jegliche Möglichkeit einer Gewaltanwendung aus. Das Selbstverteidigungsrecht gemäß Artikel 51 UN-Charta spiegelte eine solche wesentliche Ausnahme des Allgemeinen Gewaltverbots wider. Das Selbstverteidigungsrecht war zulässig, wenn ein Staat einen anderen angriff. Ein souveräner Staat wurde somit nicht in die Pflicht genommen, sich kampflos einem Aggressor zu ergeben. Dieses Recht bezog sich auf der einen Seite auf eine individuelle Verteidigung, also den einzelnen Staat, der sich schützte sowie auf kollektive Verteidigung, demzufolge einzelne Staaten einem angegriffenen Staat helfend zur Seite standen. Grundlegendes zum Recht auf Selbstverteidigung war eine vorausgegangene reale Aggression, eine präventive Selbstverteidigung war somit unzulässig.[36]

Wesentliche Einschränkung des Selbstverteidigungsrecht war, dass dieses nicht allein in einen Zustand der Aggression münden durfte. Dementsprechend mussten Verteidigungsmaßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu den vorhergehenden Angriffen gestanden haben. Ferner waren Verteidigungsmaßnahmen nur so lange zulässig, bis der UN-Sicherheitsrat kollektive Anordnungen einleitete. Das Selbstverteidigungsrecht als Ausnahme des Allgemeinen Gewaltverbots trat infolge der Anordnungen des UN-Sicherheitsrats und somit der Gewährleistung des Schutzes des angegriffenen Staates durch die UNO, hinter das Prinzip der Wahrung des Friedens durch die Vereinten Nationen.[37] Die eingeleiteten Maßnahmen der UNO zum Schutz des angegriffenen Staates, standen demzufolge über dem Selbstverteidigungsrecht.

4.2.2 Kapitel VII der UN-Charta

Eine weitere Ausnahme des Allgemeinen Gewaltverbots sind die militärischen Zwangsmaßnahmen gemäß Kapitel VII der UN-Charta. In diesem Kapitel wurde der UN-Sicherheitsrat in einer herausgehobenen Position dazu bemächtigt, den Weltfrieden auch mit militärischen Mitteln zu wahren.

Mittelpunkt des Kapitels VII war der Artikel 39 UN-Charta. Jeder Entschluss des Sicherheitsrats, militärische Maßnahmen gegen einen Staat durchzusetzen, musste vorher gemäß Artikel 39 UN-Charta geprüft werden. Hierbei war es das Ziel, einen möglichen Bruch bzw. eine Bedrohung des Friedens oder eine Angriffshandlung festzustellen. War der Tatbestand erfüllt, dass beispielsweise eine Bedrohung des Friedens existent war, so war der UN-Sicherheitsrat ermächtigt militärische Schritte gegen den betreffenden Staat vorzunehmen.[38] Wesentlich hier zu bemerken ist, dass militärische Zwangsmaßnahmen gemäß Artikel 42 UN-Charta nur dann angeordneten werden konnten, wenn die in Artikel 41 UN-Charta vorgesehenen nichtmilitärischen Sanktionen zu keinem Wandel des friedensstörenden Verhaltens des Aggressors führten.[39]

Da der Sicherheitsrat für die Durchsetzung von militärischen Zwangsmaßnahmen bemächtigt wurde, entstand eine Übertragung von der Gewaltanwendung einzelner Staaten in die der Vereinten Nationen. Ein unterstützendes Glied bezüglich dieser Aufgabe war gemäß der UN-Charta der Generalstabsausschuss. Während des Ost-Westkonfliktes tagte dieses Gremium jedoch nie und so wurde innerhalb des Sicherheitsrats die Gewaltanwendung durch die Staaten selbst befugt. Dies bedeutete, dass einzelne Staaten bei einer Gefährdung des Weltfriedens durch ein Mandat des UN-Sicherheitsrats gegen den Aggressor berechtigt waren zu handeln.[40]

Beispiel hierfür wäre die Annexion Kuwaits durch den Irak im Jahr 1990. Da die irakische Führung eine Vielzahl von Resolutionen zum Rückzug aus Kuwait missachtete, folgte die Genehmigung der UN-Resolution 678 durch den Sicherheitsrat. Sie beinhaltete die Ermächtigung der Staaten, die mit Kuwait zusammen gearbeitet hatten, zur Durchsetzung der im Vorfeld ignorierten UN-Resolutionen. Wesentliches hierbei war, dass die Anwendung von Gewalt durch den Sicherheitsrat an die UN-Mitglieder deputiert wurde und somit ein eigenverantwortliches Handeln ihrerseits möglich war.[41]

Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass sich die Mitgliedsstaaten durch das Gewaltverbot und die Friedenssicherungspflicht einer Rechtsverpflichtung unterwarfen. Deren Einhaltung wurde durch die Vereinten Nationen und ihre Organe, in diesem Falle durch den Sicherheitsrat, überwacht und bei Missachtung sanktioniert. Grundlegend darzustellen ist, dass außer der kollektiven sowie individuellen Selbstverteidigung gemäß Artikel 51 UN-Charta nur der Sicherheitsrat bemächtigt ist, auf der Basis eines Beschlusses „Gewalt“ anzuwenden.[42]

Dem UN-Sicherheitsrat kommt infolgedessen eine Art Alleinherrschaft der Gewaltlegitimation zu.

4.2.3 Rettung eigener Staatsangehöriger

Das Selbstverteidigungsrecht war in der UN-Charta verankert im Unterschied zu der Rettung eigener Staatsangehöriger, deren Durchführung nicht als eine Grundnorm in der UN-Charta manifestiert war. Dies führte in den internationalen Beziehungen zu problematischen Rettungsaktionen. Wie beispielsweise die belgischen Einsätze im Kongo 1959/60 sowie 1964 oder die von der Bundesrepublik 1997 durchgeführte Rettung 20 eigener Staatsangehöriger sowie von 40 Angehörigen anderer Staaten in Albanien. Das Grundproblem in solchen Rettungsaktionen bestand in der Intervention in das Gefüge eines anderen Staates. Das Eindringen in fremdes Staatsgebiet, zur Not mit militärischen Mitteln, um Staatsangehörige aus verschiedenen Konfliktzentren oder wehrlosen Situationen zu befreien, bedeutete ein Verstoß gegen das Allgemeine Gewaltverbot. Solch eine Art von Intervention stellte keine Selbstverteidigung dar und war demzufolge völkerrechtswidrig.[43] Das Eingreifen eines Staates in das Territorium eines anderen könnte somit als Angriff auf den Staat interpretiert werden und das Allgemeine Gewaltverbot als Grundnorm wäre verletzt worden. Die Zulässigkeit dieser Einsätze zur Rettung eigener Staatsangehöriger waren gering umstritten, da diese Begebenheiten diverse Präzedenzfälle hervorbrachten.

So wurde es zu einer Art „ungeschriebenes Recht“, dass, wenn das Leben und Wohl eigener Staatsangehöriger in Gefahr geriet und der Staat, indem sich die Staatsangehörigen aufhielten nicht in der Lage war aus eigener Initiative oder durch äußere diplomatische Einflüsse die Sicherheit der ausländischen Bürger zu gewährleisten, war das Heimatland berechtigt unter kleinstmöglichen Gewalteinsatz seine Staatsanghörigen aus dem Konfliktzentren zu befreien.[44]

Die Folge dessen war, dass sich durch die Intervention des Heimatlandes in ein anderes Staatsgebiet zur Rettung eigener Staatsangehöriger ein neuer Satz im Völkergewohnheitsrecht entwickelte. Prinzipiell verstoßend gegen das Interventionsverbot stellte die Rettung eigener Staatsangehöriger aus ausländischen Konfliktzentren eine Ausnahme dar und widersprach nicht dem Allgemeinen Gewaltverbot.

4.2.4 Humanitäre Intervention

Ein weitaus kritischerer Fall als die Rettung eigener Staatsangehöriger war die humanitäre Intervention, der zufolge ein militärischer Eingriff nicht zum Schutze der eigenen Staatsangehörigen, sondern zur Wahrung der Menschenrechte. Eine Intervention erfolgte hier in ein fremdes Land, um den dort lebenden Menschen humanitär zu helfen.

Dies bedeutete, dass rein normengetreu bei einer Intervention eines Staates oder eines Verbandes von Ländern in die Strukturen oder Territorien eines anderen eine Verletzung des Gewaltverbots vorherrschte, da ein militärisches Eingreifen in innerstaatliche Angelegenheit prinzipiell wider das Allgemeine Gewaltverbot stand.[45]

Dem Sicherheitsrat waren stets die Bestimmungen über militärische Anweisungen zur Beendigung einer Bedrohung des Weltfriedens vorbehalten. Die selbständige Durchsetzung der Menschenrechte durch einen oder mehrere Staaten in einem anderen Land war eindeutig ein gewaltsames Eingreifen und grenz-überschreitendes Handeln, welches folglich völkerrechtswidrig gemäß Artikel 2(4) der UN-Charta war.[46] Desgleichen wäre ein Eingriff in die innerstaatlichen Strukturen eines Staates gemäß Artikel 2(7) UN-Charta rechtswidrig, da er unter das Interventionsverbot fiel.[47] Eine Intervention in das System eines fremden Staates wäre zusammenfassend gemäß der UN-Charta rechtswidrig.

Während des Kalten Krieges konnte es einigen Mitgliedern der Vereinten Nationen, wie beispielsweise den USA und der UdSSR, nur recht sein, dass innerstaatliche Angelegenheit durch die UN-Charta geschützt wurden und ein Eingriff durch andere somit untersagt war.

Doch das Ende der Blockauflösung 1989/90 führte zu einer Veränderung des globalen Konfliktgeschehens. Innerstaatliche Auseinandersetzungen traten im Gegensatz zu zwischenstaatlichen Gegnerschaften in den Vordergrund. Wie unter Punkt 4.2.2 bereits erwähnt, war nur der Sicherheitsrat gemäß Artikel 39 UN-Charta befugt, eine Bedrohung oder einen Bruch des Friedens festzustellen und die passenden Sanktionen anzuordnen.

Erstmalig erfolgte am 03.12.1992 in Form der UN-Resolution 794 eine Feststellung des Sicherheitsrats, dass durch einen innerstaatlichen Konflikt eine Bedrohung für den internationalen Frieden aufgrund der inhumanen Katastrophe in Somalia existierte. Es kam zu der ersten Militäraktion der Vereinten Nationen auf humanitärer Grundlage in Form der UNITAF, die auf der Basis dieser Resolution gemäß Kapitel VII UN-Charta ermächtigt wurde, militärisch zu intervenieren.[48]

Das durch den Sicherheitsrat legitimierte Eingreifen führte zu einer Relativierung des Prinzips der souveränen Gleichheit aller Staaten. Die Folge war eine Ausweitung der Zuständigkeiten der Vereinten Nationen bezüglich einer Intervention in Ländern auf humanitärer und menschenrechtlicher Grundlage. Im Zentrum stand wiederum der Artikel 39 UN-Charta. Wenn der Sicherheitsrat feststellte, dass eine Bedrohung oder ein Bruch des Friedens bzw. eine Angriffshandlung erfüllt worden waren, so wurde den Staaten ein eigener Ermessens- und Spielraum entzogen und die Entscheidungen des VN-Gremiums erhoben sich automatisch über die Souveränität der einzelnen Staaten.[49]

Im Zuge dieser Veränderung wurden in den 1990er Jahren diverse humanitäre Interventionen durch den Sicherheitsrat veranlasst, die entweder durch VN-Blauhelme oder Staatenverbände durchgeführt wurden. Die Erfolge dieser Operationen waren jedoch desillusionierend zu beurteilen. Die Vereinten Nationen waren in vielerlei Hinsicht in ihren Möglichkeiten und Kompetenzen überfordert und die Hoffnung militärische Eingriffe könnten die Durchsetzung der Menschrechte sowie die Unterbindung humanitärer Katastrophen forcieren, blieb bedauernswerter Weise nur eine Wunschvorstellung.[50]

Die Problematik der Humanitären Intervention ist abschließend in rechtlicher Hinsicht die wackelige normative Grundlage, da sie sich nicht als festgeschriebenes Recht in der Charta finden lässt. Ferner waren die Prozesse sowie Entscheidungskonstellationen innerhalb der Vereinten Nationen hemmend für ein erfolgreiches Eingreifen der Staatengemeinschaft. Diese Aspekte führten mehrfach zu einem Scheitern der Vereinten Nationen, effektiv und angemessen in Krisengebieten zu handeln. Eines der erheblichsten Dilemma zeichnete sich im Kosovo-Konflikt ab, der im folgenden Teil der Arbeit Berücksichtigung findet.

5. Der Kosovo Krieg – das Scheitern der internationalen Staatengemeinschaft vor Kriegsausbruch

5.1. Krisenherd Balkan: Vorgeschichte eines unaufhörlichen Konflikts

Der Balkan war schon immer weithin bekannt als ein Krisenherd von zahlreichen Konflikten, die aufgrund der ethnischen Verschiedenheit der Bevölkerung beständig sind. Die ethnischen Konfrontationen bezogen sich jedoch nicht ausschließlich auf die Auseinandersetzungen Ende des 20. Jahrhunderts, sondern die ausschlag-gebenden Ursachen finden sich im Mittelalter.

1398 verloren die Serben die Schlacht auf dem Amsfeld gegen die Türken, welches zur Folge hatte, dass sich der Kosovo, das „Herzstück“ der Serben, unter jahrhundertlanger Beeinflussung des Osmanischen Reiches befand. Im Zuge der osmanischen Herrschaft siedelten sich vermehrt Albaner in diesem Gebiet an, die überwiegend zum Islam konvertierten. Dass die Albaner mehrheitlich den islamischen Glauben annahmen, war für die Serben ein Antrieb zum Hass. War der Islam doch die Religion des Erzfeindes.[51]

1878 erhielten Serbien und Montenegro auf dem Berliner Kongress die Unabhängigkeit. Der Kosovo hingegen verblieb im osmanischen Besitz. Dieser Zustand änderte sich erst 1912/13 während der Balkankriege, in denen Serbien den Kosovo sowie das gegenwärtige Albanien zurück eroberte. Der Kosovo wurde somit wieder ein Teil Serbiens. 1929 erfolgte die Proklamation des Königreichs Jugoslawien. Ziel zu dieser Zeit war ein zentralistisches Staatensystem nach großserbischem Vorbild aufzubauen. Konsequenz dieser Politik waren beispielsweise Verbote von Parteien, die durch eine nationale Gesinnung geprägt waren.[52]

Am 29.11.1945 rief Tito als Ministerpräsident die kommunistische Republik Jugoslawien aus. Die Zwangszusammenführung der verschiedenen ethnischen Minderheiten, gebündelt in einer Republik, barg oft Konflikte zwischen den kongruenten Kulturen und Völkern. Tito besaß im Gegensatz zu den Nationalisten kein wesentliches Interesse an dem Kosovo. Daraufhin erhielt 1974 der Kosovo grundlegende Autonomierechte sowie die Möglichkeit zu einer weitgehenden Selbstverwaltung. Zwar kleidete der Kosovo nicht die Position einer Republik, die ihm zugestandene Autonomie jedoch veranlasste Spannungen zwischen der kosovo-albanischen Bevölkerungsmehrheit und der serbischen Minorität. Als 1981 der jugoslawische Diktator Tito verstarb kam es zu Ansprüchen seitens der Kosovoalberner, die für den Kosovo den Status einer Republik forderten. Im Zuge dessen kam es vermehrt zu schweren Unruhen zwischen Serben und Kosovoalbern, die von der jugoslawischen Zentralregierung massivst niedergeschlagen wurden.[53]

In den 1980er Jahren häuften sich Unruhen, da die im Kosovo lebenden Serben, die in der Minderheit waren, sich von den Albanern unterdrückt fühlten. Eine wesentliche Position im wieder aufflammenden Konflikt zwischen den ethnischen Bevölkerungsteilen nahm der Vorsitzende des Bundes der Kommunisten, Slobodan Milosevic, ein, der eine ungestüme Expansionspolitik betrieb. Im März 1989 folgte die Aufhebung der Autonomie der Provinz Kosovo durch das serbische Parlament. Da dieser Vorgang ein Bruch der jugoslawischen Verfassung von 1974 war, in der die weitreichenden Autonomierechte für den Kosovo festgehalten waren, folgte eine Änderung dieser und der Kosovo wurde eine serbische Provinz.[54]

Die albanischstämmige Bevölkerung fühlte sich unterdrückt, was sich in zahlreichen Demonstrationen gegen die Eingliederung des Kosovos als serbische Provinz niederschlug. Die serbische Führung reagierte mit bedingungsloser Gewalt. 1990 kam es zu ersten „ethnischen Säuberungen“, in denen Kosovo-Albaner aus den öffentlichen Ämtern der Verwaltung verdrängt wurden. Ferner entwickelte sich eine Selbstbewaffnung der serbischen Bevölkerung. Die Oberhoheit über Polizei, Justiz und Zivilverteidigung unterlag seit der Aufhebung der Selbstbestimmung des Kosovo der serbischen Führung, die nun begann, willkürliche Verhaftungen, Hausdurchsuchungen und Folterungen an den albanischen Einwohnern vorzunehmen. Im Zuge dessen erklärten am 02.07.1990 die albanischen Abgeordneten des Parlaments des Kosovo die Unabhängigkeit der Republik und widerriefen ihr Einverständnis zu den Verfassungsänderungen. Ihre Begründung für diesen Vorgang war die Unterdrückung des albanischen Bevölkerungsanteil seit der Aufhebung der Autonomie des Kosovo. Daraufhin löste die serbische Zentralregierung am 05.07.1990 das Parlament und die Regierung der Provinz Kosovo auf. Dieser Akt beendete auch faktisch die Unabhängigkeit des Kosovos.[55]

Im September 1991 wurde die „Republik Kosova“ proklamiert, die aber nur von Albanien anerkannt wurde und somit eine gewissermaßen staatsähnliche Schattenstruktur darstellte. Im darauf folgenden Jahr wählten die Kosovoalbaner Ibrahim Rugova zum Präsidenten des „Schattenstaates“, der die Vereinten Nationen 1995 aufforderte, die „Republik Kosova“ unter Berücksichtigung der ethnischen Säuberung der Kosovo-Albaner als UN-Schutzzone zu erklären. Bemühungen aus dem Ausland zur Bewältigung dieser Problematik wies Milosevic schon zu dieser Zeit als Intervention in innere Angelegenheiten ausdrücklich zurück. Darüber hinaus lag das Augenmerk der Vereinten Nationen zu dieser Zeit auf der Konsolidierung des Friedens in Bosnien-Herzegowina, der seit dem Friedensvertrag von Dayton gefestigt werden sollte. Das Friedensabkommen von Dayton kam durch die Vermittlung Europas und den USA im Bürgerkrieg in Bosnien-Herzegowina zwischen Serbien, Kroatien und Bosnien-Herzegowina zustande. Das Friedensabkommen von Dayton wurde am 14.12.1995 in Paris unterzeichnet.[56] Inhalt des Vertrages war da Aufteilung Bosnien-Herzegowinas in einen serbischen (ca. 49% des Staatsgebiets) und kroatisch-muslimischen (ca. 51% des Territoriums) Teil unter nomineller Wahrung der staatlichen Einheit. Die Einhaltung des Friedensabkommen wurde von einer internationalen Friedenstruppe überwacht.[57]

In dieser Zeit bildete sich die kosovarische Untergrundarmee UCK, die einige militärische Erfolge verbuchen konnte. Im März 1998 jedoch gingen die serbische Sonderpolizei und Verbände der Armee rigoros gegen die UCK vor. Bei dieser Großoffensive häuften sich Übergriffe auf die kosovo-albanische Bevölkerung. Die Vergeltungen der serbischen Sicherheitskräfte reichten soweit, dass ca. 250.000 Albaner auf der Flucht waren.[58]

Die gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den ethnisch verfeindeten Bevölkerungsteilen richteten den Blick der Weltöffentlichkeit auf den Kosovo-Konflikt. Die Vereinten Nationen reagierten am 31.03.1998 mit der UN-Resolution 1160 des Sicherheitsrats, welche ein umfassendes Waffenembargo gegen Jugoslawien einschließlich des Kosovo beinhaltete. Desgleichen wurde verlangt, das Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung einzustellen sowie der Rückzug der Sonderpolizei. Ferner erklärte der Sicherheitsrat, dass er nach Kapitel VII der UN-Charta bei Missachtung der Forderungen tätig werde, welches eine gewaltsame Intervention hieße.[59] Daraufhin willigte Milosevic in Verhandlungen mit Rugova ein. Doch die positiv aufgenommene Zustimmung zu den gemeinschaftlichen Beratungen zwischen den beiden Konfliktparteien hielt nicht lange an. Schon im Juli 1998 flammten neue Kampfhandlungen auf. Auch die Überwachung des Luftraumes über Albanien und Mazedonien durch die NATO, die verdeutlichte dass das Verteidigungsbündnis auch ohne UN-Mandat in den Krisenherd eingreifen würde, verhinderte nicht einen weiteren Einmarsch serbischer Einheiten in den Kosovo, der durch den Aufruf der UCK nach einem unabhängigen Staat in eine Offensive mündete.[60]

Der Kosovo befand sich demzufolge in einem konfliktreichen Zustand, der sich durch die verschiedenen ethnischen Bevölkerungsteile seit Jahrhunderten. Der UN-Sicherheitsrat war verpflichtet, auf die erneuten Konflikte im Balkan zu reagieren, schließlich wurden vor den Augen der Weltöffentlichkeit „ethnische Säuberungen“ vorgenommen.

5.2. Reaktion der Vereinten Nationen

5.2.1. Die Selbstblockade des Sicherheitsrats

Im Zuge der massiven Gewaltanwendung, die sich kontinuierlich auf die Zivilbevölkerung ausweitete, verabschiedete der UN-Sicherheitsrat am 23.09.1998 unter Hinweis auf die UN-Resolution 1160 die UN-Resolution 1199. In dieser verurteilte der UN-Sicherheitsrat ausdrücklich die „exzessive und wahllose Gewaltanwendung seitens der serbischen Sicherheitskräfte und der jugoslawischen Armee, die zu zahlreichen Opfern in der Zivilbevölkerung geführt haben..“[61]. Fortfahrend beschloss der UN-Sicherheitsrat „weitere Schritte und zusätzliche Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Friedens und der Stabilität in der Region zu prüfen, falls die in dieser Resolution sowie in UN-Resolution 1160 (1998) geforderten konkreten Maßnahmen nicht getroffen werden.[62]

Nach Verabschiedung der UN-Resolution kam es am 24.09.1998 un-missverständlich zu einer Ermahnung Jugoslawiens durch die NATO. Dies geschah ohne Auftrag der Vereinten Nationen. Das Verteidigungsbündnis forderte, dass die Appelle der UN-Resolution 1199 des Sicherheitsrats einzuhalten seien. Ferner drohte die NATO mit Luftanschlägen, falls die Forderungen des Sicherheitsrats nicht eingehalten werden würden. Die militärischen Maßnahmen wurden am 08.10.1998 im NATO-Rat in einem Operations-Plan über die Luftangriffen genehmigt. Somit handelte es sich hier um einen selbst ernannten Auftrag der NATO und nicht um einen Order der Vereinten Nationen, der an das Vereidigungsbündnis übertragen wurde. Nach einem Ultimatum der NATO, erklärte sich Präsident Milosevic im Verlauf des Oktobers 1998 bereit, der UN-Resolution Folge zu leisten. Am 15. und 16. Oktober 1998 kam es zum Abschluss von zwei Abkommen, auf der einen Seite über einen Auftrag der OSZE im Kosovo und auf der anderen Seite einer Luftüberwachung der NATO, die beide Jugoslawiens Zustimmung erhielten. Dieser Beschluss entstand durch die Vermittlungen des amerikanischen Sondergesandten Holbrooke. Die Durchführung des Beschlusses barg Schwierigkeiten. Zudem flammten erneut Auseinandersetzungen im Kosovo auf. Daraufhin tagte der UN-Sicherheitsrat im Oktober wiederholt und es folgte die UN-Resolution 1203, die bestätigte, dass die ungelöste Situation im Kosovo weiterhin eine Bedrohung für den Frieden darstellte.[63]

Wesentlich hier zu bemerken sind die Reaktionen der einzelnen Staaten im Sicherheitsrat. Die Chinesen enthielten sich bei der Verabschiedung der UN-Resolution 1203 ihrer Stimme, wie sie es schon bei der vorherigen UN-Resolution 1199 taten. Die Russische Föderation verhielt sich gleichermaßen wie China, nur mit dem Unterschied, dass sie der UN-Resolution 1199 zustimmte und sich der UN-Resolutionen 1203 des Sicherheitsrats enthielt. Die Haltung Russlands wurde so interpretiert, dass bei einem militärischen Eingriff in Jugoslawien ein Veto Russlands folgen würde.[64]

Russland vereitelte weitere Resolutionen zur Eindämmung der auf dem Balkan vorherrschenden Konflikte. Dies geschah einmal am 12.09. sowie am 24. März 1999. An diesem Tag begannen die NATO Luftangriffe. Die Russische Föderation sorgte dafür, dass eine Dringlichkeitssitzung ohne jeglichen Erfolg blieb. Mit Hilfe von Weißrussland und Indien brachten sie einen Resolutionsentwurf ein, durch den der NATO-Einsatz kritisiert werden sollte. Der reguläre Prozess innerhalb des Sicherheitsrats gab vor, dass eine Resolution beginnend in der Vorabstimmung Betrachtung fände und es erst dann zu einer Entscheidung kam, ob diese im Sicherheitsrat zur Abstimmung zugelassen würde. Erstmalig in der Geschichte der UNO kam es mit zwölf zu drei Stimmen zu einer Ablehnung einer Eingabe eines ständigen Mitglieds.[65] Russland musste einen Rückschlag hinnehmen, denn ihr Resolutionsentwurf wurde abgelehnt.

Der Sicherheitsrat war sich seiner beschränkten Möglichkeiten von Interventions-strategien bewusst. So handelte er mit seinen Resolutionen auf eine eindeutige Konfliktlösung zu. Der UN-Sicherheitsrat stellte fest, dass Jugoslawien die Resolutionen völkerrechtswidrig ignoriert hatte, da gemäß Artikel 24 UN-Charta eine Übertragung der Wahrung des Weltfriedens auf den Sicherheitsrat durch die Mitgliedsstaaten manifestiert war. Folglich bestätigten sie somit die daraus resultierende Verpflichtung des Sicherheitsrats, in ihrem Namen zu handeln, und stimmten gemäß Artikel 25 UN-Charta zu, dass sie die Beschlüsse des Sicherheitsrats im Einklang mit der Charta akzeptierten. Eine Missachtung der Beschlüsse des Sicherheitsrats, wie im Fall des Kosovo war folglich ein Verstoß gegen die Charta. Das Gewaltverbot gemäß Artikel 2 (4) untersagte jegliche Ausübung von Gewalt gegen einen souveränen Staat. Da der Sicherheitsrat zu dem Urteil kam, dass die im Kosovo ausgeübten Gewaltanwendungen, ins besondere die massiven Verletzungen der Menschenrechte, gegen die Ziele der Charta sprachen, musste folglich eine Handlung des Sicherheitsrats erfolgen.[66]

Die verabschiedeten Resolutionen beinhalteten alle samt, dass eine Bedrohung des Friedens durch die Situation im Kosovo existierte und dementsprechend der Sicherheitsrat nach Kapitel VII tätig werde. Eine Reaktion Jugoslawiens blieb jedoch aus. Die Konsequenz dessen war, dass der Sicherheitsrat gemäß Artikel 39 UN-Charta in Verbindung mit Kapitel VII berechtigt war, Zwangsmaßnahmen über Jugoslawien zu verhängen. Es war eindeutig, dass Jugoslawien nicht nur gegen Artikel 24 und 25 UN-Charta verstieß, sondern das im Kosovo exzessive Menschenrechtsverletzungen vorgenommen wurden. Die Problematik dennoch war, wie im oberen Teil der Arbeit beschrieben, das Agieren der Länder (siehe Russland), die ein angemessenes Handeln des Sicherheitsrats in Krisensituationen abwehrten. Die Interventionsstrategien zur Bekämpfung der Situation im Kosovo waren eindeutig klar, die Verabschiedung von Beschlüssen zur Vermeidung einer humanitären Katastrophe waren jedoch nicht mehr möglich.[67]

Der Sicherheitsrat befand sich in einem institutionellen Konflikt. Die ständigen Mitglieder China und Russland boykottierten weitere Beschlüsse des VN-Organs. Ausgangspunkt des Verhaltens Russlands und Chinas war der vorhergehende Einsatz der NATO in Bosnien-Herzegowina, der unter der Zustimmung und Mitwirkung Russlands erfolgte. Der Kosovo-Konflikt hingegen stellte für Russland eine erste Auseinandersetzung nach Ende des Kalten Krieges mit dem Nordatlantischen Verteidigungsbündnis dar, weil die grundlegenden Entscheidungen der NATO nicht überein waren mit den Interessen Russlands und auch Chinas. So verhinderte China schon im März 1998 eine Deklaration des Sicherheitsrats, der zuvor von der Bosnien-Kontaktgruppe aufgerufen wurden eine Stellung zum Kosovo-Konflikt zu nehmen. Russland ging es grundlegend, um ein Eindämmen des Aktionsradius der NATO. Eine militärische Intervention des Verteidigungsbündnisses im Kosovo, stellte für Russland einen Eingreifen in eigene sicherheitspolitische, militärische und politische Sphären dar. Russland bangte um seine machtpolitische Stellung und Einwirkungsmöglichkeit in Europa bei einer von der NATO durchgeführten militärischen Intervention.[68]

[...]


[1] Joint Four Nation Declaration. 30.10.1943. Punkt 4. S.1. http://www.ibiblio.org/pha/policy/1943/431000a.html

[2] Vgl. Gareis, Sven Bernhard/Varwick, Johannes: Die Vereinten Nationen. Aufgaben, Instrumente und Reformen. Opladen 2006. S.23.

[3] Annan, Kofi: Meinungsartikel zur Veröffentlichung am oder nach Samstag, den 25.06.2005. S.1. http://www.un.org/Depts/german/gs_sonst/op-ed-wsj.pdf

[4] Vgl. Varwick, Johannes/Zimmermann, Andreas: Die Reform der Vereinten Nationen. Bilanz und Perspektiven. Berlin 2006. S.287f.

[5] Gareis/Varwick. Die Vereinten Nationen, S.207f.

[6] Vgl. Opitz, Peter J.: Die Vereinten Nationen. Geschichte, Struktur, Perspektiven. München 2002. S.13.

[7] Vgl. Herz, Dietmar/Jetzlsperger, Christian/ Schattmann, Marc (Hrsg.): Die Vereinten Nationen. Entwicklung, Aktivitäten, Perspektiven. Frankfurt a. M. 2002. S.25.

[8] Vgl. Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen. UN Basis Informationen. Bonn 2000. S.1.

[9] Vgl. Opitz. Die Vereinten Nationen, S.19.

[10] Vgl. DGVN. UN Basis Informationen, S.1f.

[11] Becksche Textausgabe: Die Charta der Vereinten Nationen. Kapitel V. Aufgaben und Befugnisse. 6. Auflage. München 1973. S.26.

[12] Ebenda.

[13] Vgl. Demme, Hortense Ute: Hegemonialstellungen im Völkerrecht: Der ständige Sitz m Sicherheitsrat der Vereinten Nationen. Frankfurt a.M. 2006. S.17.

[14] UN-Charta Kapitel VII Maßnahmen bei Bedrohung oder Bruch des Friedens und bei Angriffshandlungen, S.29.

[15] Vgl. Herz/Jetzlsperger/Schattmann. Die Vereinten Nationen, S.27.

[16] Vgl. DGVN. UN Basis Informationen, S. 2.

[17] Herz /Jetzlsperger/ Schattmann. Die Vereinten Nationen, S.27.

[18] Ebenda.

[19] UN-Charta. Kapitel VI. Die friedliche Beilegung von Streitigkeiten. S.28f.

[20] Vgl. DGVN: UN Basis Informationen, S.2.

[21] Vgl. Wolf, Klaus Dieter: Geschichte, Aufgaben, Perspektiven. München 2005. S.32f.

[22] Vgl. Herz/Jetzlsperger/ Schattmann. Die Vereinten Nationen, S. 37f.

[23] Vgl. Unser, Günther/Wimmer, Michaela: Die Vereinten Nationen. Zwischen Anspruch und Wirklichkeit. Bundeszentrale für politische Bildung. Bonn 1995. S.41.

[24] Vgl. Opitz. Die Vereinten Nationen, S. 31f.

[25] Vgl. Wolf. Geschichte, Aufgaben, Perspektiven, S.45.

[26] Vgl. Gareis/Varwick. Die Vereinten Nationen, S. 31.f.

[27] 1920-1946 mit Sitz in Genf agierende Staatenverbindung zur Wahrung des Weltfriedens und zur Förderung der internationalen wirtschaftlichen und kulturellen Zusammenarbeit.

[28] Vgl. Gareis/Varwick. Die Vereinten Nationen, S.86 ff.

[29] multilateraler völkerrechtlicher Vertag, indem sich die Mitgliedsstaaten verpflichteten auf den Krieg als Mittel nationaler Politik zu verzichten. Gründungsmitglieder waren u.a. Deutschland, Frankreich, Großbritannien, USA, Japan und Italien.

[30] Kaim, Markus: Friedenssicherung und Völkerrecht. Erfurt 2000. S. 44.

[31] Derselbe S. 45.

[32] UN-Charta. Kapitel I: Ziele und Grundsätze. S.20.

[33] Vgl. VarwickZimmermann. Die Reform der Vereinten Nationen, S.145 f.

[34] Vgl. Gareis /Varwick. Die Vereinten Nationen, S.90 f.

[35] Vgl. Varwick/Zimmermann. Die Reform der Vereinten Nationen, S.147 ff.

[36] Vgl. Varwick/Zimmermann. Die Reform der Vereinten Nationen, S.147 ff.

[37] Vgl. Kaim. Friedenssicherung, S.50 f.

[38] Vgl. Gading, Heike: Der Schutz grundlegender Menschenrechte durch militärische Maßnahmen des Sicherheitsrats – das Ende staatlicher Souveränität? Berlin1996. S.42.

[39] Vgl. Opitz. Die Vereinten Nationen, S.46f.

[40] Derselbe S.52 f.

[41] Vgl. Gading. Der Schutz grundlegender Menschenrechte, S.54.

[42] Vgl. Gareis//Varwick. Die Vereinten Nationen, S.92 f.

[43] Vgl. GareisVarwick. Die Vereinten Nationen, S.97.

[44] Vgl. Varwick /Zimmermann. Die Reform der Vereinten Nationen, S.155 ff.

[45] Vgl. Varwick /Zimmermann. Die Reform der Vereinten Nationen, S. 156.

[46] Vgl. Seebach, Daniel: Zweite Entwicklungslinie: System kollektiver Sicherheit und ius ad bellum. In: Herz, Ditmar/Jetzelsperger, Christian/Schattenmann, Marc (Hrsg.): Die Vereinten Nationen. Entwicklung, Aktivität, Perspektiven. Frankfurt a.M. 2002. S.214.

[47] Vgl. Gareis/Varwick. Die Vereinten Nationen, S.98.

[48] Vgl. Gareis/Varwick. Die Vereinten Nationen S. 206.

[49] Vgl. Gareis/Varwick. Die Vereinten Nationen, S. 207.

[50] Ebenda.

[51] Vgl. Zygojannis, Philipp A.: Die Staatengemeinschaft und das Kosovo. Humanitäre Intervention und internationale Übergangsverwaltung unter Berücksichtigung einer Verpflichtung des Intervenienten zur Nachsorge. Berlin 2003. S.22 f.

[52] Vgl. Dischl, Michael: Westliche Demokratien und Humanitäre Militärische Intervention. Eine Analyse der NATO- Intervention im Konflikt um den Kosovo. Zürich 2002. S.60.

[53] Vgl. Zygojannis. Die Staatengemeinschaft und das Kosovo, S.23.

[54] Vgl. Dischl. Westliche Demokratien und Humanitäre Militärische Intervention, S.60 f.

[55] Vgl. Zygojannis. Die Staatengemeinschaft und das Kosovo, S.24 f.

[56] Vgl. Ploetz, Carl (Hrsg.): Der Grosse Ploetz. Die Daten- Enzyklopädie der

Weltgeschichte. Daten, Fakten, Zusammenhänge. 32. Aufl. Freiburg im Breisgau 1998. S. 1860

[57] Derselbe S.1553

[58] Vgl. Dischl, Westliche Demokratien und Humanitäre Militärische Intervention, S.63 f.

[59] Vgl. Loquai,Heinz: Der Kosovo-Konflikt – Wege in einen vermeidbaren Krieg. Die Zeit von Ende November 1997 bis März 1999. Baden-Baden 2000. S.25.

[60] Vgl. Zygojannis. Die Staatengemeinschaft und das Kosovo, S.27f.

[61] UN Res/S.C./1199 vom 23. September 1998. S.16.

[62] UN Res/S.C./1199 vom 23. September 1998. para. 16 S.18.

[63] Vgl. Kreidl, Jakob: Der Kosovo-Konflikt. Vorgeschichte, Verlauf und Perspektiven. Zur Stabilisierung einer Krisenregion. Frankfurt a.M. 2006. S.136 f.

[64] Vgl. Deutsche Gesellschaft für die Vereinte Nationen: Vereinte Nationen 46 Heft 5. Berlin 1998. S.85 f.

[65] Vgl. Naumann, Klaus: Der nächste Konflikt wird kommen – Erfahrungen aus dem Kosovo Einsatz. In: Europäische Sicherheit, Zeitschrift der Gesellschaft für Wehr- und Sicherheitspolitik e. V., H. 11/1999. S.12f.

[66] Vgl. Kreidl. Der Kosovo-Konflikt, S.138.

[67] Derselbe S.139.

[68] Vgl. Kreidl. Der Kosovo-Konflikt, S.139f.

Ende der Leseprobe aus 100 Seiten

Details

Titel
Der UN-Sicherheitsrat zwischen Reformbedarf und Selbstblockade
Untertitel
Interventionsstrategien im institutionellen Konflikt 1990 - 2005
Hochschule
Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover  (Historische Institut )
Note
2,3
Autor
Jahr
2007
Seiten
100
Katalognummer
V83599
ISBN (eBook)
9783638872843
ISBN (Buch)
9783638872867
Dateigröße
781 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
UN-Sicherheitsrat, Reformbedarf, Selbstblockade
Arbeit zitieren
Julia Zeihe (Autor:in), 2007, Der UN-Sicherheitsrat zwischen Reformbedarf und Selbstblockade, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/83599

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