Die private Company Limited by Shares - gesellschafts- und steuerrechtliche Betrachtung der englischen Limited


Term Paper (Advanced seminar), 2007

20 Pages, Grade: 2,5


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Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Gründung der Limited
2.1 Rechtliche Vorbedingungen
2.2 Gründungsdokumente
2.3 Organe
2.4 Eintragung / Rechtsfähigkeit

3 Finanzverfassung der Limited
3.1 Kapitalaufbringung
3.2 Kapitalerhaltung

4 Haftung der Limited
4.1 Gesellschaft
4.2 Gesellschafter
4.3 Director
4.4 Secretary

5 Steuerliche Behandlung der Limited
5.1 Besteuerung der Limited selbst
5.2 Besteuerung der Unternehmenseigner der Limited

6 Fazit

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Im Prozess einer Unternehmensgründung ist die Wahl der passenden Rechtsform von besonderer Bedeutung. Sie legt den rechtlichen Rahmen für das spätere unternehmerische Tätigwerden fest und beeinflusst insbesondere Aspekte der Unternehmensstruktur, der Rechtsfähigkeit, der Finanzverfassung, der Haftung, und der Besteuerung. Da eine nachträgliche Änderung sowohl mit einem hohen Aufwand, als auch mit Kosten verbunden ist, sollte man bei der Rechtsformwahl mit entsprechender Sorgfalt vorgehen. Hierfür ist eine intensive Auseinandersetzung mit dem Gesellschaftsrecht unerlässlich.

In seinen Urteilen „Centros“[1], „Überseering“[2] und „Inspire Art“[3] hat der Europäische Gerichtshof die Niederlassungsfreiheit nach den Art. 43 und 48 EGV auch für Gesellschaften der europäischen Mitgliedsländer bestätigt.

Den Unternehmensgründern stehen damit nicht mehr nur die jeweils nationalen Rechtsformen zur Verfügung. Viel mehr sind sie frei jede Rechtsform zu wählen, die in einem europäischen Mitgliedsland zulässig ist, ein Unternehmen nach den jeweils nationalen Bestimmungen dieses Mitgliedlandes zu gründen und dann mit dieser Gesellschaft im Heimatland des Unternehmensgründers wirtschaftlich tätig zu werden.

In der jüngsten Vergangenheit hat dies dazu geführt, dass sich viele Unternehmer in Deutschland für die englische Rechtsform der „private company limited by shares“[4] entschieden.

Die vorliegende Arbeit soll im Folgenden einen einführenden Überblick über diese Rechtsform geben.

Hierbei wird insbesondere auf die Konstellation einer Limited mit satzungsmäßigem Sitz in England eingegangen, die ausschließlich in Deutschland wirtschaftlich tätig wird und im Mutterland keinen Geschäftsbetrieb aufnimmt.

2 Gründung der Limited

2.1 Rechtliche Vorbedingungen

Bisher war für die Behandlung von Gesellschaften ausländischer Rechtsform in Deutschland die Sitztheorie maßgeblich. Nach dieser war die Rechtsform der jeweiligen Gesellschaft nach dem Recht des Landes zu beurteilen, in welchem sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz nach § 10 AO hatte. Dieser ist vom satzungsmäßigen Sitz[5] zu unterscheiden.

Im Falle einer englischen Limited, die ausschließlich in Deutschland tätig wird hätte die Anwendung der Sitztheorie zur Folge, dass diese nicht als juristische Person anerkannt würde und die Gesellschafter zu einer unbeschränkten und persönlichen Haftung verpflichtet wären[6].

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hingegen widerspricht in seiner Rechtsprechung einer solchen Betrachtung für Gesellschaften der europäischen Mitgliedstaaten unter Bezugnahme auf die Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 und 48 EGV.

In diesem Zusammenhang sind 3 Urteile des EuGH von maßgeblicher Bedeutung.

Im Fall der Firma Centros Ltd hatte ein dänisches Ehepaar in England eine Private Company Limited by Shares gegründed und als Registered Office die Adresse eines englischen Freundes angegeben. Das Ehepaar beabsichtigte von Anfang an mit der Centros Ltd nur in Dänemark wirtschaftlich tätig zu werden und beantragte hierfür die Eintragung einer Zweigniederlassung in das dänische Handelsregister.

Dies wurde ihnen von den dänischen Behörden mit der Begründung verweigert, dass der tatsächliche Verwaltungssitz der Centros Ltd sich in Dänemark befinde und das Unternehmen somit nur scheinbar in England gegründet worden sei. Ferner begründete die Registerbehörde ihr Handeln mit dem Argument, dass es dem Gründerehepaar nur darum ginge die dänischen Mindestkapitalvorschriften zu umgehen.

Hiergegen hatte die Centros Ltd im Instanzenzug bis vor den EuGH geklagt.

Dieser erklärte in seinem Urteil vom 9. März 1999 das Verhalten der dänischen Registerbehörde als unvereinbar mit der Niederlassungsfreiheit der Art. 43 und 48 EGV. Die Motive zur Wahl einer Rechtsform, so das Gericht, seien ohne Bedeutung für die Anerkennung der Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat.

In der Rechtssache Überseering BV[7] gegen Nordic Construction Company Baumanagement GmbH standen Gewährleistungsansprüche im Fokus, welche die BV gegenüber ihrer Vertragspartnerin zur Geltung bringen wollte.

Im Sachverhalt erwies sich als problematisch, dass die niederländische Überseering BV von zwei in Deutschland ansässigen Personen geführt wurde, welche die Geschäftsanteile an der BV erworben hatten. Faktisch wurde hierdurch der Geschäftssitz nach § 10 AO von Holland nach Deutschland verlegt. In Deutschland war jedoch weder eine Zweigniederlassung eingetragen worden, noch wurde den deutschen Regelungen zur Publizität Rechnung getragen.

Aus diesem Grund wurde der Überseering BV vom deutschen Gericht die Rechts- und Parteifähigkeit aberkannt.

Dem widersprach der EuGH in seinem Urteil vom 5. November 2002. Er verneinte die Notwendigkeit einer Neugründung der Überseering BV nach deutschem Recht und bezog sich hierbei ein weiteres mahl auf die Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 und 48 EGV.

Trotz der Verlegung des tatsächlichen Sitzes bleibt eine Kapitalgesellschaft, die nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründet wurde, rechts- und parteifähig nach Maßgabe ihres eigenen Gesellschaftsstatuts.

Auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes reagierte der niederländische Gesetzgeber, indem er ein nationales Gesetz zur Angleichung ausländischer Rechtsformen erließ.

Diesem zufolge sollten beispielsweise Gesellschafter ausländischer Kapitalgesellschaften in Holland nur in den Genuss der Haftungsprivilegierung kommen, wenn sie die Anforderungen einer niederländischen B.V. erfüllen.

Gegen dieses Gesetz hatte das Unternehmen Inspire Art Ltd geklagt.

Auch hier bezog sich der EuGH auf die Niederlassungsfreiheit und stellte fest, dass eine Gesellschaft allein nach den Bestimmungen ihres Gründungslandes tätig werden dürfe. Besondere Hürden für Mindestkapital, Publizitätspflichten und die persönliche Haftung der Geschäftsführer vergleichbar dem niederländischen Gesetz seien unzulässig.

Die Rechtsprechung des EuGH hat zur Folge, dass sämtliche EU Staaten die Gesellschaften der anderen Mitgliedstaaten allumfassend anzuerkennen haben. Das anzuwendende Gesellschaftsrecht bestimmt sich hierbei, der Gründungstheorie folgend, ausschließlich nach dem Recht des Staates, in dem die Gründung der jeweiligen Gesellschaft erfolgte.

2.2 Gründungsdokumente

Im Rahmen der Gründung einer Limited unterscheidet das britische Gesellschaftsrecht zwei wichtige Dokumente: Das Memorandum of Association[8] und die Articles of Association[9].

Das Memorandum ist das bedeutendere der beiden Schriftstücke und beinhaltet die wichtigsten gesellschaftlichen Eckdaten. Der Mindestinhalt ist im § 2 Companies Act 1985 (CA) geregelt. Dem zufolge sind von den Gründern folgende Angaben zwingend niederzulegen:

- Der Name der Gesellschaft[10] mit dem Zusatz „Limited“[11] oder „Ltd“[12] ;
- ob der Gründungssitz der Gesellschaft in England, Wales oder Schottland liegt;
- der Gegenstand[13] der Gesellschaft;
- die Beschränkung der Haftung der Anteilseigner;
- die Aufteilung des Stammkapitals in Anteile und deren Nennwert;
- die Verteilung der Anteile auf die Gesellschafter;

[...]


[1] EuGH Rs. C-212/97 (Centros).

[2] EuGH Rs. C-208/00 (Überseering).

[3] EugH Rs. C-167/01 (Inspire Art).

[4] Folgend „Limited“ oder „englische Limited“.

[5] § 11 AO

[6] Vgl. Heinz, § 2 Rdnr. 4.

[7] Besloten Vennootschap; niederländische Rechtsform (vergleichbar mit deutscher GmbH).

[8] Im Folgenden auch Memorandum.

[9] Im Folgenden auch Articles.

[10] Details vgl. Heinz, § 4 Rdnr. 7.

[11] § 25 (2) CA.

[12] § 27 (1) CA.

[13] Details vgl. Eidenmüller, S. 333, Rdnr. 16.

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Details

Title
Die private Company Limited by Shares - gesellschafts- und steuerrechtliche Betrachtung der englischen Limited
College
Technical University of Ilmenau
Course
Steuern
Grade
2,5
Author
Year
2007
Pages
20
Catalog Number
V83776
ISBN (eBook)
9783638001076
File size
406 KB
Language
German
Keywords
Company, Limited, Shares, Betrachtung, Limited, Steuern
Quote paper
André Wohlfart (Author), 2007, Die private Company Limited by Shares - gesellschafts- und steuerrechtliche Betrachtung der englischen Limited, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/83776

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