Die Richtlinien zur Behandlung von Kriegsgefangenen entsprechend der Haager Landkriegsordnung von 1907 verglichen mit dem Lageralltag in Russland während des Ersten Weltkriegs


Seminar Paper, 2005

14 Pages, Grade: 2,4


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Inhaltsverzeichnis

Einleitung

1. Die Haager Landkriegsordnung von
1.2 Der Inhalt der Verordnung bezüglich der Behandlung Kriegsgefangener

2. Das Leben der Kriegsgefangenen in Russland
2.1 Die Ankunft der Gefangenen und ihre Unterkunft
2.2 Die Versorgung der Inhaftierten
2.3 Die Arbeit der Gefangenen

3. Vergleich der Haager Richtlinien mit der Realität in den russischen Lagern

4. Schlussbetrachtung

5. Quellen- und Literaturverzeichnis
5.1 Quellen
5.2 Literatur

Einleitung

Die Gefangennahme von Soldaten des Kriegsgegners hatte lange einen festen Platz in der Geschichte des Kriegsgeschehens. Seit dem 19. Jahrhundert entwickelte sich die Kriegsgefangenschaft jedoch zum Massenphänomen, welches schließlich im Ersten Weltkrieg eine neue Dimension annahm. Nicht nur die gewaltige Anzahl Inhaftierter, sondern auch ihre Bedeutung für den Staat als wirtschaftlicher Nutzfaktor ist dabei hervorzuheben.

Doch genauso wie die Inhaftierung, so hat auch das Kriegsgefangenenrecht eine Tradition. Herrschten lange Zeit nur allgemeingültige, aber freiwillige Regelungen, so kam es um 1900 erstmals zu einer verbindlichen Kodifikation im Zuge der zwei Haager Friedenskonferenzen.

In dieser Arbeit soll nun ein Vergleich der rechtlichen Regelung durch die Landkriegsordnung mit der tatsächlichen Behandlung Gefangener in Russland während des Großen Krieges erfolgen. Dazu werden im ersten Teil die Entwicklungsgeschichte und der Inhalt der Landkriegsordnung erläutert. Die Textausgabe mit der Einführung von Laun, sowie Arbeiten von Dülffer dienen hier als Arbeitsgrundlage.[1] Es folgt eine Schilderung ausgewählter Aspekte zum Gefangenenalltag in Russland. Als Grundlagen werden v.a. der Band von Overmans und der Aufsatz Davis’ genutzt.[2] Außerdem wird sich oft auf die detailliertere und ausgewogene Arbeit von Wurzer berufen.[3] Im dritten Teil sollen die ersten beiden Punkte schließlich zusammengeführt und dementsprechend ausgewertet werden.

Das Thema an sich ist in der Forschung bisher nur spärlich behandelt worden, was sich bei der Literaturrecherche bemerkbar macht. Auch in den Einleitungen der Aufsätze und Bände wird Kriegsgefangenschaft als wenig erforschtes Gebiet genannt und gerade bezüglich des Ersten Weltkriegs herrschen große Forschungslücken.[4]

1. Die Haager Landkriegsordnung von 1907

1.1 Die Zweite Haager Friedenskonferenz von 1907 und die IV. Konvention

„Nach der Auffassung der hohen vertragsschließenden Teile sollen diese Bestimmungen, deren Abfassung durch den Wunsch angeregt wurde, die Leiden des Krieges zu mildern, soweit es die militärischen Interessen gestatten, den Kriegführenden als allgemeine Richtschnur für ihr Verhalten in den Beziehungen untereinander und mit der Bevölkerung dienen.“[5] So heißt es im Grundvertrag des „Übereinkommen[s] betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs“, welches am 18. Oktober 1907 als viertes neben dreizehn weiteren Abkommen und einer Schlussakte[6] auf der internationalen Friedenskonferenz in Den Haag unterzeichnet wurde. Als Haager Landkriegsordnung (HLKO) wird die Anlage der IV. Konvention bezeichnet.

Der oben zitierte Vertragsausschnitt spiegelt den Grundgedanken des Abkommens, sowie auch der Konferenz, wider. Die Zweite Haager Friedenskonferenz wurde auf Initiative des Zaren Nikolaj II. hin einberufen und insgesamt 44 Staaten folgten der Aufforderung zur Teilnahme. Diese Konferenz dauerte vom 15. Juni bis zum 18. Oktober 1907 . Es war bis dato das erste Mal, dass fast alle als selbstständig anerkannten Staaten auf einer internationalen Tagung vertreten waren.[7]

In der Verordnung ging es unter anderem darum, dass den nicht mehr kämpfenden Soldaten, vor allem den Verwundeten, bestimmte Rechte zugesprochen werden. Als Neuerung wurden 1907 vor allem die Regelungen über Kriegsgefangenschaft aufgenommen.[8] Die HLKO enthält 51 Artikel, wovon sich 17 mit der Behandlung von Kriegsgefangenen befassen. Unterschrieben wurde das Vertragswerk der IV. Konvention von 41 Staaten. Damit war die Ordnung für diese Staaten jedoch noch nicht rechtlich bindend, da alle geschlossenen Abkommen ratifikations­bedürftig waren.[9] Jeder Staat war nun selbst dafür verantwortlich die unterschriebene Konvention in national gültiges Recht umzuwandeln. Die HLKO wurde bis 1911 von 20 Staaten, darunter die europäischen Großmächte, gesetzlich anerkannt.

1.2 Der Inhalt der Verordnung bezüglich der Behandlung Kriegsgefangener

Ein Drittel der Artikel des Übereinkommens befasst sich mit der Kriegsgefangenschaft. Es werden Grundsätze zum Gefangenenstatus und der Handhabung festgehalten. Hierbei gilt vor allem, dass die Inhaftierten „[…] explizit der Sphäre von Krieg und Feindschaft enthoben[…]“[10] und human behandelt werden sollen. Der Zweck der Gefangenschaft war entsprechend der HLKO die Hinderung bewaffneter feindlicher Kombattanten an der Wiederaufnahme des Kampfes.[11]

Es werden zum ersten Mal 1899 bzw. 1907 allgemein feststehende Bestimmungen zur Fürsorge, zum Arbeitseinsatz, zur Freilassung und zur Rechtsstellung von Kriegsgefangenen vereinbart.

Im ersten Artikel des zweiten Kapitels, Artikel 4 des Anhangs, wird bestimmt, dass die Gefangenen der feindlichen Regierung unterstehen, dass sie aber stets mit Menschenwürde behandelt werden. Ferner wird angemerkt, dass den Inhaftierten ihr Besitz nicht genommen werden darf, „[…]mit Ausnahme von Waffen, Pferden und Schriftstücken militärischen Inhalts.“[12]

Zur Unterbringung wird in Artikel 5 vereinbart, dass die Kriegsgefangenen in Städten, Lagern und anderen Orten untergebracht werden können und sich dort nur begrenzt frei bewegen können dürfen. Ihr Einsatz für Arbeiten, die nicht dem Kriegszweck dienen, ist gestattet, wobei es gilt die Internierten „[…]nach ihrem Dienstgrad und nach ihren Fähigkeiten als Arbeiter zu verwenden.“[13] Von der Arbeit ausgeschlossen werden Offiziere, die aufgrund ihres militärisch hohen Ranges viele Privilegien genossen.

Gemäß Artikel 7 der HLKO sind die Kriegsgefangenen in Bezug auf die Unterbringung und die Versorgung mit den Truppen des feindlichen Staates gleichzustellen. Halten sie sich nicht an die Vorschriften oder verweigern sich den Befehlen, so können sie entsprechend bestraft werden.

[...]


[1] Laun, Rudolf: Haager Landkriegsordnung. Das Übereinkommen betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs. Textausgabe mit einer Einführung, 5.Auflg., Hannover 1955M; Dülffer, Jost: Regeln gegen den Krieg? Die Haager Friedenskonferenzen von 1899 und 1907 in der internationalen Politik, Berlin 1981.

[2] Overmans, Rüdiger (Hg.): In der Hand des Feindes. Kriegsgefangenschaft von der Antike bis zum Zweiten Weltkrieg, Köln 1999; Davis, Gerald: The Life of Prisoners of War in Russia 1914-1921, in: Pastor/Williamson (Hg.): Essays on World War I: Origins and Prisoners of War, New York 1983 (War and Society in East Central Europe, Bd.5).

[3] Wurzer, Georg: Die Kriegsgefangenen der Mittelmächte in Russland im Ersten Weltkrieg, Diss. 2000.

[4] Vgl.: Deist Wilhelm: Vorwort, in: Overmans, Rüdiger (Hg.): In der Hand des Feindes. Kriegsgefangenschaft von der Antike bis zum Zweiten Weltkrieg, Köln 1999, S.I; Wurzer, Georg: Das Schicksal der deutschen Kriegsgefangenen in Russland im Ersten Weltkrieg. Der Erlebnisbericht Edwin Erich Dwingers, in: Ebd., S.364.

[5] Zit.nach: Laun 1955, S. 143.

[6] Vgl.: Renz, Irina: Haager Landkriegsordnung, in: Hirschfeld/Krumeich/Renz (Hg.):Enzyklopädie Erster Weltkrieg, Paderborn 2003, S.539.

[7] Vgl.: Dülffer 1981,S.300.

[8] Vgl.: Dülffer, Jost: Regeln im Krieg? Kriegsverbrechen und die Haager Friedenskonferenzen, in: Ueberschär, G./ Wette, W. (Hg.): Kriegsverbrechen im 20. Jahrhundert, Darmstadt 2001, S.39.

[9] Vgl.: Laun 1955, S.10.

[10] Hinz, Uta: Die deutschen Barbaren sind doch die besseren Menschen. Kriegsgefangenschaft und gefangene ‚Feinde’ in der Darstellung der deutschen Publizistik 1914-1918, in: Overmans, Rüdiger (Hg.): In der Hand des Feindes. Kriegsgefangenschaft von der Antike bis um Zweiten Weltkrieg, Köln 1999, S.341.

[11] Vgl.: Hinz, Uta: Kriegsgefangene, in: Hirschfeld/Krumeich/Renz (Hg.): Enzyklopädie Erster Weltkrieg, Paderborn 2003, S.642.

[12] Zit. nach: Laun 1955, S. 151.

[13] Zit. nach: Ebd., S.151.

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Details

Title
Die Richtlinien zur Behandlung von Kriegsgefangenen entsprechend der Haager Landkriegsordnung von 1907 verglichen mit dem Lageralltag in Russland während des Ersten Weltkriegs
College
University of Hamburg
Course
Proseminar
Grade
2,4
Author
Year
2005
Pages
14
Catalog Number
V84250
ISBN (eBook)
9783638040204
File size
375 KB
Language
German
Keywords
Richtlinien, Behandlung, Kriegsgefangenen, Haager, Landkriegsordnung, Lageralltag, Russland, Ersten, Weltkriegs, Proseminar
Quote paper
Nelli Winter (Author), 2005, Die Richtlinien zur Behandlung von Kriegsgefangenen entsprechend der Haager Landkriegsordnung von 1907 verglichen mit dem Lageralltag in Russland während des Ersten Weltkriegs, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/84250

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