Rechte und Pflichten während der Berufsausbildung im Unternehmen - Ist-Stand und Ausblick


Mémoire (de fin d'études), 2007

31 Pages, Note: 1,0


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Ausbildungsberuf und Ausbildungsordnung
2.1 Ausbildungsberufe
2.2 Ausbildungsordnung

3 Ausbildungsbetrieb
3.1 Die Ausbildungsstätte und deren Eignung
3.2. Fachliche und persönliche Eignung des Ausbildungs- personals

4 Berufsausbildungsvertrag
4.1 Vertragspartner
4.2 Inhalt des Berufsausbildungsvertrages
4.3 Eintragung des Berufsausbildungsverhältnisses

5 Ausbildungsdauer
5.1 Aufteilung der Ausbildungszeit
5.2 Probezeit
5.3 Urlaub

6 Rechte und Pflichten in der Berufsausbildung
6.1 Pflichten des Ausbildenden
6.2 Pflichten des Auszubildenden

7 Ausbildungsvergütung – Sinn und Höhe der Vergütung

8 Prüfungswesen
8.1 Zwischen- und Abschlussprüfung und deren Zulassung
8.2 Prüfungsverfahren/Ausschuss

9 Ende des Berufsausbildungsverhältnisses
9.1 Ablauf der vertraglichen Dauer
9.2 Ablegen der Prüfung
9.3 Kündigung

10 Besondere Formen der Berufsausbildung

Schlusswort

Abkürzungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

1 Einleitung

Die Berufsausbildung im Unternehmen. Eines der umfangreichsten Themen der Betriebs- und Personalwirtschaft.

Auf den folgenden Seiten sind wesentliche Rechtsbestimmungen, Regelungen und Inhalte für die betriebliche Berufsausbildung be-schrieben. Das alles in eine Hausarbeit zu bringen, welche 25 Seiten nicht überschreiten soll, ist ein waghalsiges Unterfangen. Was ließe sich nicht alles vertiefen, da die Liste der relevanten Rechtsnormen für die berufliche Bildung prinzipiell unendlich ist. Arbeitszeitgesetz, Bundesurlaubsgesetz, Jugendarbeitsschutzgesetz, Mutterschutzgesetz, Schwerbehindertengesetz, Tarifvertragsgesetz, Gesetze die auf Landesebene zur Regelung der betrieblichen Ausbildung erlassen wurden. Der Rechtsteil hätte gut und gern vervielfacht werden können. Aber das sollte schon deshalb nicht sein, um den Leser einen klaren Überblick zu ermöglichen, was in einer betrieblichen Berufsausbildung alles an Regelungen zu beachten ist.

Da das Berufsbildungsgesetz (BBiG) die gesetzliche Grundlage der Berufsausbildung ist, erstreckt es sich über die gesamte Arbeit.

In der gesamten Arbeit wird die männliche Schreibform verwendet.

2 Ausbildungsberuf und Ausbildungsordnung

Die duale Berufsausbildung ist die Form der Berufsausbildung, welche die Praxis im Ausbildungsbetrieb mit der Theorie aus der Berufsschule verbindet. Theoretischer und praktischer Teil der Berufsausbildung sind eng miteinander verzahnt und den Auszubildenden ermöglicht es erste Berufserfahrung im Betrieb, gemäß den Vorgaben des BBiG, zu sammeln. Die praxisnahe Ausbildung ist ein großer Vorteil der dualen Berufsausbildung. Dagegen können hohe Qualitätsunterschiede einzelner Betriebe, eine geringe Absprache des Lehrplanes zwischen dem Ausbildungsbetrieb und der Berufschule sowie auftragsorientierte Ausbildung von Nachteil für den Auszubildenden sein.

2.1 Ausbildungsberufe

Als Ausbildungsberuf gilt nach dem BBIG sowie der Handwerksordnung (HwO) nur der Beruf, der staatlich anerkannt ist und beinhaltet genaue berufliche Funktionen, auf deren Grundlage die Berufsausbildung gemäß § 1 Abs. 2 BBiG bzw. § 25 Abs. 1 HwO vollzogen werden muss.

Im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 BerBiFG hat das Bundesinstitut für Berufsbildung jährlich das „Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe“ zu führen und zu veröffentlichen. Es gibt zur Zeit circa 345 staatlich anerkannte Ausbildungsberufe.[1]

Die Struktur der Ausbildungsberufe gliedert sich wie folgt:[2]

- Monoberuf, d.h. ein Ausbildungsberuf, beispielsweise Koch, ohne Spezialisierung einer Fachrichtung mit einheitlichem Berufsabschluss
- Monoberuf mit Spezialisierung, d.h. ein Ausbildungsberuf, beispielsweise in der Metall-Industrie der Groß- und Außen-handelskaufmann, mit der Spezialisierung einer Fachrichtung mit einheitlichem Berufsabschluss (nach der Grundbildung des ersten Ausbildungsjahres erfolgt die Fachbildung mit Schwerpunktausbildung)
- Monoberufe mit gemeinsamer Sockelqualifizierung, d.h. gemeinsame Grund- und Fachbildung bis zur Zwischenprüfung, anschließend verstärkte Fachbildung des Ausbildungsberufes (z.B. Bürokauffrau und Kauffrau für Bürokommunikation)
- Stufenausbildung, d.h. stufenförmige Anordnung von fachlichen Ausbildungsmaßnahmen, beispielsweise in Ausbildungsberufen der Bauwirtschaft (Erhalt des Facharbeiterbriefes nach der 1. Abschlussprüfung im 2. Ausbildungsjahr, im 3. Lehrjahr erfolgt dann die besondere Fachbildung des Ausbildungsberufes mit anschließender 2. Abschlussprüfung im erlernten Beruf, beispielsweise hier Maurer.)

2.2 Ausbildungsordnung

Die Ausbildungsordnung ist eine bundeseinheitlich festgelegte Rechtsordnung und bildet die Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung in jedem anerkannten Ausbildungsberuf.

Sie soll den wirtschaftlichen, technischen sowie gesellschaftlichen Erfordernissen und deren Entwicklung entsprechen.[3]

Durch die zunehmende Globalisierung und den fortlaufenden Struktur-wandel in der Wirtschaft und der Gesellschaft verändern sich die Qualitätsanforderungen an Fachkräfte stetig. Deshalb wird die Aus-bildungsordnung und deren bestehender Berufe stets auf den neuesten Stand gebracht. Weiterhin werden Ausbildungsberufe geschaffen, die neue Tätigkeitsfelder erschließen.

Folgende Inhalte sind in der Ausbildungsordnung festgehalten:

- die Bezeichnung des Ausbildungsberufes, z.B. „Bürokauffrau“
- die Ausbildungsdauer
- das Ausbildungsberufsbild, welches die Fertigkeiten und Kenntnisse aufzeigt, die Gegenstand der Berufsausbildung sind
- den Ausbildungsrahmenplan, in dem die Anleitung der sachlichen und zeitlichen Gliederung der Fertigkeiten und Kenntnisse aufgezeigt wird
- die Prüfungsanforderungen
Über die fünf genannten Mindestinhalte hinaus legt die Ausbildungs-ordnung heute regelmäßig fest:[4]
- die Pflicht zur Führung des Ausbildungsnachweises (Berichtsheft)
- die Pflicht zur Ablegung der Zwischenprüfung

Da die Ausbildungsordnung nicht in allen Einzelheiten den betrieblichen Ausbildungsablauf bestimmen und festlegen kann, erstellt die Aus-bildungsstätte diesen anhand des Ausbildungsrahmenplans. Dieser betriebliche Ausbildungsplan entspricht den einzelvertraglichen Vereinbarungen über die sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung.[5]

3 Ausbildungsbetrieb

Laut § 10 Abs. 1 BBiG ist der Ausbildende der Betrieb bzw. der Vertragspartner der Auszubildenden. Der Ausbildende kann eine natürliche (z.B. Meister) oder eine juristische Person sein. In Personen- und Kapitalgesellschaften ist das (einer) der Geschäftsführer, in Einzelunternehmen der Betriebsinhaber, wenn sie die Voraussetzungen der persönlichen Eignung erfüllen. Jeder ist persönlich geeignet, sofern ihm nicht der Mangel der Eignung nachgewiesen werden kann. Dies ist der Fall, wenn diese Person z.B. aufgrund gesetzlichen oder richterlichen Verbotes Jugendliche nicht beschäftigen darf (bei einer Verurteilung eines Verbrechens oder Straftat) oder er wiederholt bzw. schwer gegen das BBiG verstoßen hat.[6]

Zur Erreichung des Ausbildungszieles trägt der Ausbildende über die erforderliche Vermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten vollständig und planmäßig, sachlich geordnet und zeitlich gegliedert die Verantwortung.[7]

Die persönliche Eignung des Ausbildenden und die Eignung der Ausbildungsstätte ist Voraussetzung zum Ausbilden und wird von den zuständigen Stellen, in der Regel von der Industrie- und Handelskammer oder der Handelskammer, überwacht.

3.1 Die Ausbildungsstätte

Auszubildende dürfen nur eingestellt werden, wenn die Ausbildungs-stätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet ist und die Zahl der Ausbildungsplätze oder der beschäftigten, persönlich geeigneten Fachkräfte steht (§ 22 Abs. 1 BBiG, § 21 HWO).[8] Art und Einrichtung der Ausbildungsstätte bedeutet, dass die beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse in vollem Umfang vermittelt werden können und der Betrieb mit den notwendigen Maschinen und Büroeinrichtungen so ausgestattet ist, dass nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden kann. Können einzelne Bereiche der Ausbildung nicht im Ausbildungsbetrieb vermittelt werden, kann dieser Mangel durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte in über-betrieblichen Einrichtungen oder Lehrwerkstätten behoben werden.

3.2 Fachliche und persönliche Eignung des Ausbildungs-personals

Der Ausbildende bestellt einen Ausbilder wenn er fachlich nicht geeignet ist, d.h. er besitzt nicht die notwendigen beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-keiten für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte.

Nach § 28 Abs. 2 BBiG wird als fachlich und persönlich geeigneter Ausbilder bezeichnet, wer dem Ausbildenden unmittelbar, verant-wortlich und in wesentlichem Umfang die Ausbildungsinhalte in der Ausbildungsstätte vermittelt.

[...]


[1] Siehe hierzu die Übersicht in: Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe mit Verzeichnis der zuständigen Stellen vom 18. Juni 2002, http://www.bibb.de/dokumente/pdf/a12voe_anerkannte-ausbildungsberufe_09-2002.pdf

[2] Hartmann, Jacobs, Preuße 2001, S. 36 - 38

[3] Vgl. Bundesagentur für Arbeit 2006, S. 24

[4] Bontrup, Pulte 2001, S. 308

[5] BMBF 2005, S. 7

[6] Vgl. Bontrup, Pulte 2001, S. 304

[7] Vgl. Seyd 1994, S. 11

[8] Hurlebaus 2001, S. 197

Fin de l'extrait de 31 pages

Résumé des informations

Titre
Rechte und Pflichten während der Berufsausbildung im Unternehmen - Ist-Stand und Ausblick
Cours
Wirtschafts Diplom-Betriebswirt (VWA)
Note
1,0
Auteur
Année
2007
Pages
31
N° de catalogue
V84468
ISBN (ebook)
9783638881357
ISBN (Livre)
9783638881586
Taille d'un fichier
493 KB
Langue
allemand
Mots clés
Rechte, Pflichten, Berufsausbildung, Unternehmen, Ist-Stand, Ausblick, Wirtschafts, Diplom-Betriebswirt
Citation du texte
Wirtschafts-Diplom Betriebswirt (VWA) Alexandra Hendrischk (Auteur), 2007, Rechte und Pflichten während der Berufsausbildung im Unternehmen - Ist-Stand und Ausblick, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/84468

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