Reformvorschläge zur Leasingbilanzierung - Eine kritische Würdigung


Mémoire (de fin d'études), 2007

74 Pages, Note: 2,3


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1 Problemstellung

2 Leasing als Finanzierungsinstrument
2.1 Begriff und Wesen des Leasing
2.2 Erscheinungsformen des Leasing
2.2.1 Finanzierungsleasing und Operating Leasing
2.2.2 Direktes und indirektes Leasing
2.2.3 Sale-and-lease-back-Geschäfte
2.3 Leasing in Abgrenzung zu gesetzlichen Vertragstypen
2.3.1 Bedeutung der zivilrechtlichen Einordnung
2.3.2 Abgrenzung des Leasing zum Miet- und Kaufvertrag
2.4 Argumente für eine Leasingfinanzierung

3 Leasingbilanzierung nach internationalen Rechnungslegungsvorschriften
3.1 Grundsätze der kapitalmarktorientierten Rechnungslegung
3.2 Prinzipienbasierung versus Regelbasierung
3.3 Klassifizierung von Leasingverhältnissen
3.3.1 Zurechnung gemäß wirtschaftlichem Eigentum
3.3.2 Zurechnungskriterien nach IAS/IFRS und US-GAAP
3.3.3 Spezialleasing und Indikatoren nach IAS/IFRS
3.4 Bilanzierung von Leasingverhältnissen nach IAS
3.4.1 Bilanzierung beim Leasingnehmer
3.4.2 Bilanzierung beim Leasinggeber

4 Gründe für Reformüberlegungen in der Leasingbilanzierung
4.1 Kritik an der aktuellen Bilanzierung von Leasingverhältnissen
4.1.1 Hohe Komplexität
4.1.2 Unzureichende Informationsbereitstellung
4.1.3 Gestaltungsanfällige Klassifikationskriterien
4.1.3.1 Anreize des Leasingnehmers zur bilanzneutralen Gestaltung von Leasingverträgen
4.1.3.2 Kritik an den qualitativen Zurechnungskriterien nach IAS/IFRS
4.1.3.2.1 Mietzeittest
4.1.3.2.2 Barwerttest
4.1.3.2.3 Günstige Kaufoption
4.2 Aktuelle Vorschläge zur Reform der Leasingbilanzierung

5 Vorschlag der G4+1-Working Group: Financial components approach
5.1 Die G4+1-Working Group
5.2 Das Konzept des Vorschlags
5.3 Bilanzierung einfacher Leasingverhältnisse
5.3.1 Bilanzierung beim Leasingnehmer
5.3.2 Bilanzierung beim Leasinggeber
5.4 Bilanzierung von Leasingverhältnissen mit zusätzlichen Komponenten
5.4.1 Bilanzierung von Leasingverträgen mit Kündigungs-, Mietverlängerungs- und Kaufoptionen beim Leasingnehmer
5.4.2 Bilanzierung von Leasingverträgen mit bedingten Leasingraten beim Leasingnehmer
5.4.3 Bilanzierung von Leasingverträgen mit Restwertvereinbarungen beim Leasingnehmer

6 Whole asset approach
6.1 Die Grundidee des Ansatzes
6.2 Bilanzierung von Leasingverhältnissen nach dem whole asset approach
6.2.1 Bilanzierung beim Leasingnehmer
6.2.2 Bilanzierung beim Leasinggeber

7 Würdigung der Alternativvorschläge
7.1 Konflikt mit dem Grundsatz der Nichtbilanzierung schwebender Geschäfte
7.1.1 Der Grundsatz der Nichtbilanzierung schwebender Geschäfte
7.1.2 Definition des schwebenden Geschäfts
7.1.3 Untersuchung der Existenzberechtigung in den IAS/IFRS
7.1.3.1 Aufblähungsargument und Ausgeglichenheitsvermutung
7.1.3.2 Begründung anhand der qualitativen Anforderungen des Framework
7.1.3.3 Begründung anhand des Realisationsprinzips
7.1.3.4 Ergebnis
7.2 Beurteilung der Ansätze im Hinblick auf die Verbesserung der Entscheidungsnützlichkeit
7.2.1 Anforderungen an einen informativen Leasingstandard
7.2.1.1 Vertragsklassifizierung oder einheitliche Leasingbilanzierung
7.2.1.2 Bilanzierung von Optionsrechten
7.2.1.3 Fair value oder Anschaffungskosten
7.2.2 Financial components approach
7.2.3 Whole asset approach
7.3 Beurteilung der Vorschläge hinsichtlich der Vereinfachung der Leasingbilanzierung
7.4 Auswirkungen auf den Bilanzinhalt
7.4.1 Financial components approach
7.4.2 Whole asset approach

8 Thesenförmige Zusammenfassung

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Problemstellung

Leasing ist in Deutschland sowohl im gewerblichen als auch im privaten Sektor eine der bedeutendsten Finanzierungsformen. Im Jahr 2005 lag die Leasingquote laut ifo-Institut knapp über 19%. Die Leasingquote gibt den Anteil der jährlichen Leasinginvestitionen am gesamtwirtschaftlich pro Jahr getätigten Investitionsvolumen an. Angesichts der beachtlichen gesamtwirtschaftlichen Bedeutung der Finanzierungsform Leasing und der Globalisierung der Kapitalmärkte gewinnt die Bilanzierung von Leasingverhältnissen international zunehmend an Bedeutung. In der aktuellen Diskussion wird die Ausgestaltung der Leasingstandards kritisiert und eine umfassende Neuregelung gefordert.

Die derzeit international geltende Leasingbilanzierung nach IAS 17 und SFAS 13 verfolgt den all or nothing approach, der die Frage der Zuordnung eines Vermögensgegenstands an das wirtschaftliche Eigentum knüpft. Das wirtschaftliche Eigentum am Leasingobjekt ist Voraussetzung für dessen Aktivierung. Es erfolgt eine Klassifizierung der Leasingverhältnisse. Finance bzw. capital lease liegt vor, wenn dem Leasingnehmer die wesentlichen mit dem Eigentum am Leasinggegenstand verbundenen Risiken und Chance zugeordnet werden. In diesem Fall hat der Leasingnehmer den Leasinggegenstand in der Bilanz zu aktivieren und eine entsprechende Verbindlichkeit zu passivieren. Liegt das wirtschaftliche Eigentum beim Leasinggeber, so handelt es sich um ein operating lease. Der Ansatz des Vermögensgegenstandes hat in der Bilanz des Leasinggebers zu erfolgen. Für den Leasingnehmer ist das operating lease interessant, da keine Verbindlichkeit im Zusammenhang mit dem Leasinggeschäft angesetzt werden muss. Die bilanzielle Kapitalstruktur und damit die Einschätzung des finanzwirtschaftlichen Risikos bleiben weitgehend unverändert.

Hinsichtlich der Bilanzierungspraxis werden insbesondere zwei Kritikpunkte angeführt. Es wird beanstandet, dass Nutzenpotenziale und Schulden aus operating leases, die einen beträchtlichen Umfang annehmen können, keine Berücksichtigung in der Bilanz des Leasingnehmers finden. Somit sei die Vermögens- und Finanzlage in der Bilanz unvollständig abgebildet. Zum anderen wird kritisiert, dass die Klassifizierung von Leasingverhältnissen als finance leases durch Ausgestaltung der Verträge umgangen werden kann, was in der Praxis auch häufig geschieht. Dies führt zu einer Einschränkung der Vergleichbarkeit und Aussagekraft von Jahresabschlüssen.

Derzeit wird im Rahmen eines Joint Project eine umfassende Neuregelung der internationalen Leasingbilanzierung diskutiert. Demnach sollen künftig alle Leasingverträge unabhängig von der Leasingdauer und der bisherigen Vertragsklassifikation einheitlich bilanziert werden. Damit leiten IASB und FASB eine Abkehr vom bisherigen off balance sheet approach in der Leasingbilanzierung ein. Die Unterteilung in finance bzw. capital lease und operating lease nach Maßgabe der Frage, wer wirtschaftlicher Eigentümer ist, soll aufgegeben werden.

Für die künftige Bilanzierung von Leasingverhältnissen wurden einige Alternativen vorgeschlagen. Der vom IASB favorisierte, an Nutzungsrechten orientierte financial components approach basiert auf Vorarbeiten der mittlerweile aufgelösten G4+1 Gruppe, die zur Leasingbilanzierung zwei Papiere publiziert hat. Die Grundidee des Ansatzes besteht darin, dass künftig - unabhängig von den bisherigen Klassifikationskriterien – beim Leasingnehmer ein immaterielles Nutzungsrecht aktiviert wird, dem eine korrespondierende Verbindlichkeit in Höhe des Barwertes der Mindestleasingzahlungen gegenübersteht.

Alternativ wird insbesondere der aus den USA stammende whole asset approach diskutiert, bei dem keine Nutzungsrechte, sondern grundsätzlich die kompletten Vermögenswerte zum beizulegenden Zeitwert angesetzt werden. Nach diesem Ansatz schließen Schulden, die aus diesem Leasingvertrag entstehen, nicht nur die Verpflichtung ein, Miete während der Mietdauer abzuführen, sondern auch die Verpflichtung, den Leasinggegenstand an den Leasinggeber am Ende der Mietzeit zurückzugeben. Auch bei diesem Ansatz entfällt die Vertragsklassifizierung auf der Grundlage des wirtschaftlichen Eigentums.

Ziel dieser Arbeit ist es, die international geltenden Regelungen zur Leasingbilanzierung zu untersuchen und die Schwächen aufzuzeigen, die zu Reformüberlegungen geführt haben. Die genannten Ansätze werden darauf untersucht, ob sie die Schwächen der Leasingbilanzierung beheben und entscheidungsnützliche Informationen bereitstellen können. Insbesondere wird auf den Grundsatz der Nichtbilanzierung schwebender Geschäfte eingegangen, der bei der Umsetzung einer einheitlichen Leasingbilanzierung zurückgedrängt werden könnte. Es wird untersucht, ob der Grundsatz der Nichtbilanzierung schwebender Geschäfte eine Existenzberechtigung in den IAS/IFRS hat. Die Arbeit endet mit einer thesenförmigen Zusammenfassung der erarbeiteten Ergebnisse.

2 Leasing als Finanzierungsinstrument

2.1 Begriff und Wesen des Leasing

Der Begriff Leasing ist abgeleitet aus dem englischen Verb „to lease“ und bedeutet übersetzt mieten oder pachten.[1] Bereits ca. 350 v. Chr. bezeichnete Aristoteles den eigentumslosen Gebrauch von Gütern als den wahren Reichtum.[2] Leasing, dessen Grundgedanke die eigentumslose Nutzung von Vermögenswerten ist, wurde in den 6oer Jahren aus den USA nach Europa gebracht[3] Trotz seiner wirtschaftlichen Bedeutung ist der Leasingvertrag ist kein gesetzlich fixierter Vertragstyp.[4]

Eine allgemeingültige Definition des Leasing existiert nicht. Dies ist auf die in der Wirtschaftspraxis bestehende Vielzahl unterschiedlicher Gestaltungsvarianten von Leasingverträgen zurückzuführen. Obwohl eine einheitliche Leasingdefinition fehlt, lassen sich im Wesentlichen folgende allgemein anerkannte Eigenschaften des Leasing hervorheben. Leasing kann als ein Rechtsgeschäft beschrieben werden, bei dem ein Leasinggeber einem Leasingnehmer bewegliche (Mobilien) oder unbewegliche (Immobilien) Vermögensgegenstände (Leasingobjekte) über einen im Voraus vereinbarten Zeitraum oder für unbestimmte Zeit (Grundmietzeit) zur Nutzung zur Verfügung stellt.[5]

Die entgeltliche Nutzungsüberlassung als wesentliches Merkmal des Leasing wird ergänzt durch die Finanzierungsfunktion.[6] Diese besteht darin, dass der Leasinggeber das Leasingobjekt vom Hersteller erwirbt und dem Leasingnehmer zur Nutzung überlässt, so dass dieser keine Eigeninvestition tätigen muss. Das rechtliche Eigentum am Vermögensgegenstand verbleibt beim Leasinggeber.[7] Der Leasinggeber tritt sämtliche Gewährleistungsansprüche aus dem Kaufvertrag mit dem Produzenten an den Leasingnehmer ab.[8] Als Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung erhält der Leasinggeber ein periodisch wiederkehrendes Entgelt (Leasingraten).[9] Die Leasingraten enthalten neben einem auf die Refinanzierung bezogenen Zinsanteil einen auf die Deckung des Gewinns, der Nebenkosten und des Risikos bezogenen Anteil sowie einen Tilgungsanteil zur Abdeckung der Investitionssumme.[10]

2.2 Erscheinungsformen des Leasing

2.2.1 Finanzierungsleasing und Operating Leasing

Leasinggeschäfte lassen sich nach verschiedenen Gesichtspunkten einteilen. Die folgende Darstellung beschränkt sich auf einige relevante Leasingformen. Die erste Unterscheidung erfolgt nach der Vertragslaufzeit. Operating Leasing ist immer dann sinnvoll, wenn der Bedarf nach dem Vermögensgegenstand für eine relativ kurze Zeit vorhanden ist und keine Kaufabsicht besteht.[11] Unter Berücksichtigung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasingobjekts wird unter Operating Leasing die kurzfristige Gebrauchsüberlassung von Vermögenswerten an wechselnde Leasingnehmer verstanden.[12] Die Nutzungsüberlassung steht hier im Vordergrund. Der Nutzer kann den Vertrag jederzeit unter Einhaltung der festgelegten Fristen kündigen. Das Leasingobjekt kann aufgrund der kurzen Laufzeit nicht voll amortisiert werden. Während der Leasingdauer wird der Leasinggeber daher für seine Investitions- und Nebenkosten sowie den Zinsaufwand nicht voll entschädigt. Eine vollständige Amortisation des Leasingobjekts kann erst nach mehrmaliger Vermietung realisiert werden. Damit trägt der Leasinggeber das Investitionsrisiko[13] und der technischen oder wirtschaftlichen Überholung des Leasingobjekts.[14] Operating Leasingverträge werden schuldrechtlich als Mietverträge eingeordnet.[15]

Im Gegensatz zum Operating Leasing benötigt der Leasingnehmer beim Finanzierungsleasing das Leasingobjekt für einen längeren Zeitraum.[16] Das Finanzierungsleasing[17] wird als das eigentliche Leasing angesehen.[18] Hierbei wird der Leasingvertrag innerhalb der vereinbarten Grundmietzeit ohne Kündigungsmöglichkeit abgeschlossen.[19] Am Ende der Vertragslaufzeit besteht für den Leasingnehmer häufig die Option, das Leasingobjekt zu erwerben (Kaufoption) oder den Leasingvertrag zu verlängern (Mietverlängerungsoption).[20] Beim Finanzierungsleasing steht die Finanzierungsfunktion für den Leasingnehmer im Vordergrund.[21] Das Investitionsrisiko wird allein auf den Leasingnehmer übertragen, der dem Leasinggeber die vollständige Amortisation des Leasingobjekts gewährleisten muss und damit auch das Risiko des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Beschädigung des Leasingobjekts (Sach- und Preisgefahr) trägt.[22]

Im internationalen Bereich haben die Begriffe operating lease und finance lease eine andere Bedeutung. Im Gegensatz zum deutschen Verständnis werden dort mit den Begriffen Aussagen über den Verbleib des wirtschaftlichen Eigentums und damit der bilanziellen Zuordnung des Leasinggegenstandes zum Leasingnehmer oder zum Leasinggeber getroffen.[23]

2.2.2 Direktes und indirektes Leasing

Eine weitere Unterscheidung erfolgt nach Anzahl und Verhältnis der beteiligten Vertragspartner. Beim direkten Leasing wird der Leasingvertrag zwischen dem Hersteller bzw. Lieferanten und dem Leasingnehmer abgeschlossen. Es besteht eine Zweierbeziehung zwischen Produzent und Leasingnehmer, wobei das Absatzinteresse im Vordergrund steht.[24]

Beim indirekten Leasing ist eine eigenständige Leasinggesellschaft (Leasinggeber) zwischengeschaltet.[25] Dies führt zu einem für das Leasing typischen Dreiparteienverhältnis. Dabei wählt der Leasingnehmer zunächst das Leasingobjekt aus und konsultiert dann eine Leasinggesellschaft. Um dem Leasingnehmer eine eigentumslose Verwendung zu ermöglichen, finanziert die Leasinggesellschaft den Leasinggegenstand und überlässt ihn dem Leasingnehmer zur Nutzung.[26] Das Dreiecksverhältnis ist durch zwei rechtlich selbständige Verträge gekennzeichnet. Einerseits durch einen Kaufvertrag zwischen Leasinggeber und Produzent bzw. Lieferant, andererseits durch den Leasingvertrag zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer.[27] Die Lieferung des Leasingobjekts erfolgt durch den Lieferanten bzw. Hersteller direkt an den Leasingnehmer.[28]

2.2.3 Sale-and-lease-back-Geschäfte

Sale-and-lease-back-Geschäfte stellen eine Sonderform des Leasing dar. Hierbei verkauft der spätere Leasingnehmer einen in seinem Eigentum befindlichen Vermögensgegenstand an eine Leasinggesellschaft und erwirbt gleichzeitig das Nutzungsrecht an dem übertragenen Vermögenswert im Rahmen einer Leasingvereinbarung zurück.[29] Die Übergabe des Leasingobjekts wird durch Besitzkonstitut (§ 930 BGB) ersetzt.[30] Beim Sale-and-lease-back-Verfahren fehlt die Leasing typische Dreiecksbeziehung aufgrund der Identität des Verkäufers bzw. Lieferanten und des Leasingnehmers.[31] Als Motive für den Abschluss von Sale-and-lease-back-Geschäften werden bilanzpolitische Ziele und die Beschaffung von liquiden Mitteln ohne den Verzicht auf Produktionsmittel angeführt.[32]

2.3 Leasing in Abgrenzung zu gesetzlichen Vertragstypen

2.3.1 Bedeutung der zivilrechtlichen Einordnung

Die Frage der zivilrechtlichen Qualifizierung des Leasingvertrags ist für unterschiedliche Bereiche von Bedeutung, so z.B. für das Insolvenzrecht oder für die bilanzielle Behandlung. In Deutschland stellt die zivilrechtliche Ausformung eines Rechtsverhältnisses grundsätzlich den Ausgangspunkt für die bilanzielle Behandlung dar. Dabei gilt die Grundvermutung, dass ein Wirtschaftsgut dem zivilrechtlichen Eigentümer zuzurechnen ist. Allerdings ist eine Zuordnung zum wirtschaftlichen Eigentümer möglich. Deshalb sind die zivilrechtliche Einordnung und die Bestimmung des rechtlichen Eigentümers für die bilanzielle Zuordnung des Leasingobjekts entweder zum Leasingnehmer oder zum Leasinggeber von Bedeutung.[33] Ferner ist die zivilrechtliche Qualifizierung für die Klärung von Rechtsfragen bei der Inhaltskontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und bei nicht im Leasingvertrag geregelten Leistungsstörungen relevant.[34]

2.3.2 Abgrenzung des Leasing zum Miet- und Kaufvertrag

In Abhängigkeit der Vertragsgestaltung kann der Leasingvertrag Elemente von gesetzlich geregelten Vertragstypen, wie z.B. dem Miet- oder Kaufvertrag, beinhalten.[35] Damit wird eine Abgrenzung zu diesen Vertragstypen erforderlich. Es wird zum Teil die Ansicht vertreten, dass der Leasingvertrag ein reiner Mietvertrag sei, weil – wie beim Mietvertrag – eine Trennung zwischen zivilrechtlichem Eigentum und der Nutzung erfolgt.[36] Sowohl die Leasingraten als auch die Mietzahlungen beim Mietvertrag würden für die Nutzung und nicht für den Kauf des Vermögensgegenstands entrichtet.[37] Da sich Leasing und Miete in ihrem wesentlichen Kern der Nutzungsüberlassung eines Vermögensgegenstands gegen Entgelt entsprechen, erfolgt in Deutschland die zivilrechtliche Einordnung des Leasing nach höchstrichterlicher Rechtsprechung in wesentlichen Teilen unter das Mietrecht gem. § 535 ff. BGB.[38] Allerdings wird der Leasingvertrag nicht als reiner Mietvertrag, sondern als atypischer Mietvertrag qualifiziert. Begründet wird diese Auffassung mit den Besonderheiten des Leasingvertrags im Vergleich zum Mietvertrag.[39]

Diese Besonderheiten liegen in dem vom gesetzlichen Leitbild des Mietvertrags abweichenden, aufgrund der Interessenlage der Vertragspartner vorhandenen leasingtypischen Regelungen.[40] Denn im Unterschied zur Miete wird das Leasingobjekt nach den Wünschen und Erfordernissen des Leasingnehmers angeschafft. Deshalb trägt dieser das Investitionsrisiko. Hingegen trifft bei der Miete der Vermieter die Investitionsentscheidung und bietet das Investitionsobjekt am Markt zur Nutzung an. Das wirtschaftliche Risiko trägt hierbei der Vermieter.[41]

Die in Leasingverträgen möglichen Optionsvereinbarungen fehlen bei Mietverträgen.[42] Im Vergleich zum Leasing überschreitet die Nutzungsdauer des Mietgegenstandes bei der Miete die Vertragslaufzeit und es besteht die Möglichkeit der Kündigung.[43] Instandhaltungskosten trägt bei der Miete der Vermieter, beim Leasing werden diese vom Leasingnehmer übernommen.[44] Hinzu treten Unterschiede, die schon bei der Unterscheidung von Operating Leasing (Miete) und Finanzierungsleasing erläutert wurden, wie z.B. die Abwälzung der Sach- und Preisgefahr oder die Übertragung der kaufvertraglichen Gewährleistungsansprüche auf den Leasingnehmer[45]. Bei diesen leasingtypischen Regelungen finden gem. BFH die mietvertraglichen Vorschriften keine Anwendung und werden nach kaufrechtlichem Vorbild ersetzt.[46] Daher bietet sich der Vergleich des Leasing mit dem Kauf an.

Als ein wichtiges Argument für eine Klassifizierung von Leasingverträgen als Kaufvertrag wird die Gemeinsamkeit hinsichtlich der Risikoverteilung genannt. Hinsichtlich der Übernahme der Sach- und Preisgefahr und der Gewährleistungsregelungen nimmt der Leasingnehmer die rechtliche Stellung eines Käufers ein.[47]

Gegen eine Einordnung als Kauf spricht ein wesentlicher Unterschied des Leasing zum Kauf. Dieser besteht in der fehlenden, für Kaufgeschäfte typischen Übertragung der Eigentumsrechte am Vermögensgegenstand. Die Ausübung möglicherweise existierender Kaufoptionen in Leasingverträgen findet nicht zwangsläufig statt.[48]

Lenz hält diesem Argument entgegen, dass Leasing als Rechtskauf qualifiziert werden kann. Nach dieser Auffassung erwirbt der Leasingnehmer ein zeitlich begrenztes Nutzungsrecht am Leasingobjekt. Während der Leasinggeber Eigentümer der Sache bleibt, nutzt der Leasingnehmer das Leasingobjekt.[49] Jedoch können zeitlich begrenzte Nutzungsrechte auch Gegenstand von Pacht- oder Mietverhältnissen sein, so dass auch diese als Rechtskauf einzustufen wären.[50] So erkennt auch Lenz, dass die Abgrenzung von Miete und Leasing im Sinne des Rechtskaufs in Grenzbereichen problematisch sein dürfte.[51] Da das Nutzungsrecht nach der Vertragsdauer erlischt, kann der Leasingnehmer das Leasingobjekt auch nicht weiterveräußern, so dass es hier an der kaufrechtlichen Eigentumsübertragung mangelt.[52]

2.4 Argumente für eine Leasingfinanzierung

Als ein Vorteil der Leasingfinanzierung wird die steuerliche Abzugsfähigkeit der Leasingzahlungen angesehen.[53] Die Leasingraten mindern beim Leasingnehmer in dem Jahr, in dem sie gezahlt werden, in voller Höhe als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben den steuerlichen Gewinn.[54] Es besteht die Möglichkeit einer beschleunigten Abschreibung. Durch eine – im Rahmen der Einkommensteuerrichtlinien –verkürzte Leasinglaufzeit kann ein Steuerverschiebungseffekt erzielt werden. Dadurch fällt der Leasingaufwand beim Leasingnehmer vollumfänglich in einem gegenüber der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer kürzeren Zeitraum an.[55] Voraussetzung dafür, dass der Leasingnehmer die Leasingzahlungen als Aufwand ansetzen kann, ist die Zuordnung des Leasingobjekts zum Leasinggeber.[56] Neben steuerlichen Aspekten stehen für Leasingnehmer oftmals bilanzpolitische Motive für eine Leasingfinanzierung im Vordergrund. Durch den Abschluss eines Leasingvertrags, der als operate lease eingestuft wird, kann eine off-balance–sheet- Finanzierung erreicht werden, die zu einem günstigen Verschuldungsgrad und damit zu geringeren Kapitalkosten führt.[57]

Weitere Argumente für Leasing sind Liquiditätsvorteile, die aus der Finanzierungsfunktion des Leasing resultieren. Leasing ermöglicht dem Leasingnehmer eine Vollfinanzierung des Leasingobjekts und ist damit liquiditätsneutral. Die Investitionskosten werden in voller Höhe durch den Leasinggeber finanziert, so dass der Leasingnehmer keine Eigenmittel einsetzen muss. Sein Liquiditätsstatus bleibt unverändert.[58] Vorhandene finanzielle Mittel können für andere Geschäftsaktivitäten eingesetzt werden.[59] Eine weitere liquiditätsschonende Wirkung des Leasing besteht darin, dass die Leasingraten während der Leasingdauer aus den mit der Nutzung des Leasingobjekts erzielten Erträgen geleistet werden können. Diese Konstellation wird als pay-as-you-earn-Effekt bezeichnet.[60]

3 Leasingbilanzierung nach internationalen Rechnungslegungsvorschriften

3.1 Grundsätze der kapitalmarktorientierten Rechnungslegung

Zu den internationalen Rechnungslegungsystemen gehören neben den IFRS die US-GAAP. Da die Zielsetzungen und Konzept beider Systeme identisch sind, ist im Folgenden die IFRS - Rechnungslegung Gegenstand der Betrachtungen. Die Zielsetzung der IFRS - Rechnungslegung liegt darin, den Abschlussadressaten entscheidungsnützliche Informationen (decision usefulness) über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens bereitzustellen. Die Informationen sollen als Grundlage für wirtschaftliche Entscheidungen dienen.[61] Stellvertretend für die Informationsbedürfnisse der übrigen Jahresabschlussadressaten konzentriert sich die Informationsbereitstellung auf den Informationsbedarf der Investoren.[62] Mit dem Jahresabschluss soll ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie der Cashflows eines Unternehmens vermittelt werden.[63] Ein solches Bild (true and fair view bzw. fair presentation) wird bei Berücksichtigung der Basisannahmen, der qualitativen Anforderungen und der Nebenbedingungen sowie der einzelnen IFRS - Standards erzeugt.[64]

Dem IFRS - Abschluss liegen folgende Basisannahmen zugrunde. Der Grundsatz der Periodenabgrenzung (accrual principle) fordert, dass Erträge und Aufwendungen nicht im Zeitpunkt ihres Zu- und Abflusses, sondern in der Periode erfasst werden sollen, der sie wirtschaftlich zuzurechnen sind.[65] Nach dem Grundsatz der Unternehmensfortführung (going concern) ist bei der Aufstellung des Jahresabschlusses davon auszugehen, dass das Unternehmen auch über den Bilanzstichtag hinaus seine Geschäftstätigkeit fortsetzt.[66]

Nach dem IASB-Framework zählen zu den qualitativen Anforderungen die Primärgrundsätze der Verständlichkeit (understandibility), Relevanz (relevance), Verlässlichkeit (reliability) und Vergleichbarkeit (comparability).

Das Kriterium der Verständlichkeit eines Abschlusses ist erfüllt, wenn die Informationen so aufbereitet sind, dass sie einem fachkundigen Bilanzleser innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die wirtschaftliche Situation des Unternehmens ermöglichen können.[67]

Jahresabschlussinformationen gelten als verlässlich, wenn sie keine wesentlichen Fehler enthalten und frei von verzerrenden Einflüssen und Manipulationen sind.[68] Die Konkretisierung der Verlässlichkeit erfolgt durch die folgenden fünf Unterkriterien, die kumulativ erfüllt sein müssen. Der Grundsatz der glaubwürdigen Darstellung (faithful representation) verlangt, dass die Informationen aus dem Jahresabschluss die tatsächlichen Vorgänge glaubwürdig abbilden.[69] Für die Leasingbilanzierung bedeutend ist der Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise (substance over form), wonach die Bilanzierung gemäß den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten unabhängig von der formaljuristischen Form erfolgen soll.[70] Nach dem Grundsatz der Neutralität (neutrality) müssen Informationen objektiv, d.h. frei von verzerrenden Einflüssen sein.[71] Bei Ansatz- und Bewertungsentscheidungen von Bilanzpositionen ist der Grundsatz der Vorsicht (prudence) zu beachten. Demnach soll Ermessen derart ausgeübt werden, dass Vermögenswerte nicht zu hoch und Schulden nicht zu niedrig angesetzt werden. Dabei ist eine bewusste Bildung von stillen Reserven zu vermeiden.[72] Schließlich verlangt das Prinzip der Vollständigkeit (completeness) die Darstellung aller relevanten Informationen unter Beachtung der Kosten sowie der Wesentlichkeit der Erstellung.[73]

Der Grundsatz der Relevanz bezieht sich auf den Informationsgehalt des Abschlusses für die Entscheidungsfindung der Adressaten. Als relevant werden Informationen eingeschätzt, wenn sie die wirtschaftlichen Entscheidungen der Bilanzadressaten beeinflussen.[74] Dabei soll die Art (nature) der Information der Einschätzung vergangener, derzeitiger oder zukünftiger Ereignisse dienen oder Beurteilungen aus der Vergangenheit bestätigen oder korrigieren.[75] Ein Unterkriterium der Relevanz ist das der Wesentlichkeit (materiality). Eine Information wird als wesentlich angesehen, wenn ihre Auslassung oder fehlerhafte Darstellung die Entscheidungen der Adressaten beeinflussen könnte.[76]

Das Kriterium der Vergleichbarkeit bezieht sich sowohl auf die Vergleichbarkeit der Abschlüsse eines Unternehmens im Zeitablauf, um das Erkennen von Entwicklungen der finanziellen Situation zu ermöglichen als auch auf die Vergleichbarkeit der Abschlüsse verschiedener Unternehmen untereinander. Dazu sind die angewandten Ansatz- und Bewertungsmethoden beizubehalten und offen zu legen.[77]

Die dargestellten qualitativen Anforderungen werden durch die Nebenbedingungen Zeitnähe der Berichterstattung (timeliness), der Verhältnismäßigkeit zwischen Kosten und Nutzen (cost-benefit-balances) der Informationsbereitstellung eingeschränkt. Außerdem verlangt das IASB-Framework, dass ein ausgewogenes Verhältnis zwischen sämtlichen qualitativen Anforderungen (balance between qualitative characteristics) erfolgt.[78]

3.2 Prinzipienbasierung versus Regelbasierung

Die US-GAAP werden aufgrund ihrer einzelfallbezogenen Ausrichtung als regelbasierte Rechnungslegungsstandards charakterisiert.[79] Nach einer Reihe von Bilanzskandalen und spektakulären Zusammenbrüchen bedeutender US-amerikanischer Konzerne wird die kasuistisch ausgerichtete US-amerikanische Rechnungslegung kritisiert.[80] Als Hauptursache für diese Ereignisse wird ein möglicher Konstruktionsfehler der US-GAAP angeführt.[81] Hauptkritikpunkt am regelbasierten Ansatz (rule based accounting) ist die einfache gezielte Gestaltungsmöglichkeit der Regelungen in den Standards.[82] Gefordert wird daher eine stärkere Prinzipienbasierung der einzelfallbezogenen Regelungen in der US-amerikanischen Rechnungslegung.[83]

[...]


[1] Vgl. Langenscheidt (1986), S. 178.

[2] Vgl. Spittler (2002), S. 17.

[3] Vgl. Feinen (2002), S. 3.

[4] Vgl. Hastedt/Mellwig (1998), S. 13.

[5] Vgl. Helmschrott (1997), S. 1f.

[6] Vgl. Engel (1997), S. 29.

[7] Vgl. Tacke (1999), S. 1.

[8] Vgl. Feinen (2002), S. 27.

[9] Vgl. Hastedt/Mellwig (1998), S. 14.

[10] Vgl. Gabele/Kroll (1992), S. 15.

[11] Vgl. Krejici (1987), S. 24.

[12] Vgl. Hastedt/Mellwig (1998), S. 14.

[13] Vgl. Tacke (1999), S. 2.

[14] Vgl. Helmschrott (1997), S .4.

[15] Vgl. Leippe (2002), S. 6 f.

[16] Vgl. Krejici (1987), S. 25.

[17] Im Folgenden ist mit Leasing immer das Finanzierungsleasing gemeint.

[18] Vgl. Spittler (2002), S. 21.

[19] Vgl. Gabele/Kroll (1995), S. 4.

[20] Vgl. Engel (1997), S. 56.

[21] Vgl. Riahi-Belkaoui (1998), S. 2.

[22] Vgl. Leippe (2002), S. 7.

[23] Vgl. Kümpel/Becker (2006), S. 17.

[24] Vgl. Engel (1997), S. 54.

[25] Vgl. Spittler (2002), S. 25.

[26] Vgl. Hastedt/Mellwig (1998), S. 15.

[27] Vgl. Kuhnle/Kuhnle-Schadn (2005), S. 116.

[28] Vgl. Hastedt/Mellwig (1998), S. 15.

[29] Vgl. Czermak (1987), S. 299.

[30] Vgl. Kratzer/Kreuzmair (2002), S. 74.

[31] Vgl. Engel (1997), S. 56.

[32] Vgl. Kuhnle/Kuhnle-Schadn (2005), S. 43.

[33] Vgl. Sabel (2006), S. 9.

[34] Vgl. Hastedt/Mellwig (1998), S. 20.

[35] Vgl. Hastedt/Mellwig (1998), S. 21.

[36] Vgl. Flume (1972), S. 1.

[37] Vgl. Flume (1972), S. 5.

[38] Vgl. Kratzer/Kreuzmair (2002), S. 15.

[39] Vgl. Krejici (1987), S. 47.

[40] Vgl. Feinen (2002), S. 22.

[41] Vgl. Lenz (1997), S. 26.

[42] Vgl. Kuhnle/Kuhnle-Schadn (2005), S. 21.

[43] Vgl. Köhlertz (1989), S. 21 f.

[44] Vgl. Kuhnle/Kuhnle-Schadn (2005), S.22.

[45] Vgl. Lenz (1997), S. 27.

[46] Vgl. Engel (1997), S. 50.

[47] Vgl. Hastedt/Mellwig (1998), S. 21.

[48] Vgl. Engel (1997), S. 51.

[49] Vgl. Lenz (1997), S. 34.

[50] Vgl. Köhlertz (1989), S. 24.

[51] Vgl. Lenz (1999), S. 36.

[52] Vgl. Schirduan (1993), S. 45 f.

[53] Vgl. Riahi-Belkaoui (1998), S. 6.

[54] Vgl. Engel (1997), S. 36.

[55] Vgl. Kuhnle/Kuhnle-Schadn (2005), S. 53.

[56] Vgl. Papst (2006), S.23.

[57] Vgl. McGregor (1996), S. 2.

[58] Vgl. Papst (2006), S.25.

[59] Vgl. Feinen (2002), S. 86.

[60] Vgl. Spittler (2002), S. 71.

[61] Vgl. Wagenhofer (2005), S. 117.

[62] Vgl. Achleitner/Behr (2003), S. 97.

[63] Vgl. Pellens/Fülbier/Gassen (2006), S.106.

[64] Vgl. Coenenberg (2005), S. 59.

[65] Vgl. Achleitner/Behr (2003), S. 98.

[66] Vgl. Pellens/Fülbier/Gassen (2006), S. 107.

[67] Vgl. Wagenhofer (2005), S. 119.

[68] Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele (2005), S. 145.

[69] Vgl. Pellens/Fülbier/Gassen (2006), S. 109.

[70] Vgl. Wagenhofer (2005), S. 121.

[71] Vgl. Pellens/Fülbier/Gassen (2006), S. 109.

[72] Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele (2005), S. 146.

[73] Vgl. Pellens/Fülbier/Gassen (2006), S. 110.

[74] Vgl. Kirsch (2005), S. 24.

[75] Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele (2005), S. 145.

[76] Vgl. Wagenhofer (2005), S. 120.

[77] Vgl. Coenenberg (2005), S. 62.

[78] Vgl. Achleitner/Behr (2003), S.101.

[79] Vgl. Ruhnke, S. 49/50.

[80] Vgl. Lüdenbach/Hoffmann (2007), Abschn. 1, Rz. 44.

[81] Vgl. Kuhner (2004), S. 262.

[82] Vgl. Lüdenbach/Hoffmann (2007), Abschn. 1, Rz. 44.

[83] Vgl. Kuhner (2004), S. 262.

Fin de l'extrait de 74 pages

Résumé des informations

Titre
Reformvorschläge zur Leasingbilanzierung - Eine kritische Würdigung
Université
University of Cologne
Note
2,3
Auteur
Année
2007
Pages
74
N° de catalogue
V84614
ISBN (ebook)
9783640099429
ISBN (Livre)
9783640421626
Taille d'un fichier
660 KB
Langue
allemand
Mots clés
IFRS, Leasing, Leasingbilanzierung, internationale Leasingbilanzierung, US-GAAP, IASB, Reform Leasingbilanzierung
Citation du texte
Umut Hallaceli (Auteur), 2007, Reformvorschläge zur Leasingbilanzierung - Eine kritische Würdigung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/84614

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