Die Werbung bzw. die Herstellerwerbung als „Haftungsgrundlage“ für die Mängelverantwortung des Verkäufers

Ein sinnvoller Haftungsansatz? Inhalt und Grenzen


Seminar Paper, 2005

27 Pages, Grade: 1,0


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einführung

2 Sachmangel i.S.d. § 434 I BGB
2.1 Beschaffenheitsbegriff
2.1.1 Enger Beschaffenheitsbegriff
2.1.2 Die extremen Ansichten in der Literatur
2.1.3 Weiter Beschaffenheitsbegriff, h.M.
2.1.4 Stellungsnahme und Ergebnis

3 Sachmangelbegriff des § 434 I 3 BGB
3.1 Begrifflichkeiten
3.1.1 Hersteller i.S.d. § 4 I und II ProdHaftG
3.1.1.1 Hersteller des Endprodukts i.S.d. § 4 I 1, Var. 1 ProdHaftG
3.1.1.2 Hersteller eines Teilproduktes i.S.d. § 4 I 1, Var. 3 ProdHaftG
3.1.1.3 Grundstoffhersteller i.S.d. § 4 I 1 Var. 2 ProdHaftG
3.1.1.4 Quasi-Hersteller i.S.d. § 4 I 2 ProdHaftG
3.1.1.5 Importeur i.S.d. § 4 ProdHaftG
3.1.1.6 Lieferant i.S.d. § 4 III ProdHaftG
3.1.2 Gehilfe
3.1.3 Öffentlichkeit der Äußerungen
3.1.3.1 Werbung
3.1.3.2 Kennzeichnung über bestimmte Sacheigenschaften
3.1.3.3 Bewertungsmaßstab
3.2 Ausnahmefälle
3.2.1 Der erste Ausschlusstatbestand gem. § 434 I 3 BGB
3.2.2 Der zweite Ausschlusstatbestand nach § 434 I 3 BGB
3.2.3 Der dritte Ausschlusstatbestand gem. § 343 I 3 BGB
3.3 Stellungnahme hinsichtlich der Ausnahmetatbestände

4 Rechtsfolgen beim Vorliegen eines Sachmangels

5 Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie i.S.d. § 433 BGB
5.1 Garantie
5.2 Voraussetzungen einer wirksamen Garantie
5.2.1 Kaufvertrag
5.2.2 Garantieerklärung
5.2.3 Angegebene Bedingungen
5.3 Garantiegeber
5.4 Garantiefrist
5.5 Geltendmachung der Rechte aus einer Garantie
5.6 Beweislastfragen

6 Bewertung des § 443 BGB

7 Fehler i.S.d. § 3 I a) ProdHaftG
7.1 Produktfehler
7.2 Fehlerkategorie Instruktionsfehler
7.3 Darbietung nach § 3 I a) ProdHaftG
7.3.1 Die äußere Gestaltung des Produkts
7.3.2 Produktbeschreibung und Werbung
7.3.3 Offensichtliche Produktrisiken
7.3.4 Zurechnung
7.4 Der Maßstab der berechtigten Sicherheitserwartungen
7.5 Berücksichtigung aller Umstände
7.6 Abgrenzung zur Mängelhaftung

8 Bewertung der Vorschrift des § 434 I 3 BGB im Hinblick auf die Verkäuferhaftung für Dritte

9 Fazit

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einführung

Das Europäische Parlament und der Europäische Rat haben am 25.05.1999 die Verbrauchesgüterkauf-Richtlinie 1999/44/EG beschlossen. Diese Richtlinie galt ab dem 07.07.1999 und sollte von den EG-Mitgliedsstaaten bis zum 01.01.2002 in nationales Recht umgesetzt werden.[1] Die Umsetzung dieser Richtlinie in deutsches Recht[2] erfolgte schließlich am 26.11.2001 durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz.[3]

Diese Richtlinie regelte u.a. den Sachmangelbegriff, die Verbraucherrechte bei Sachmängeln, die Verjährungsfristen, die Anforderungen an Garantien und den Rückgriff der Unternehmen in der Lieferkette.[4] Der Zweck dieser Richtlinie bestand darin, ein harmonisches Kauf- und Leistungsstörungsrecht in den EU-Ländern zu schaffen,[5] weil disharmonische Rechtsvorschriften über die Sachmängelhaftung beim Kauf und über die Garantiehaftung den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedsländern erschweren.[6] Außerdem hat früher das Wettbewerbsrecht durch die §§ 3, 4, 13a UWG den Konsumenten ungenügend geschützt.[7]

Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit dem § 434 I 3 BGB. Dieser soll umfassend dargestellt und bewertet werden, vor allem die Ausschlusstatbestände. Im Mittelpunkt der Arbeit steht nur die Verkäufer haftung für die Werbung des Herstellers oder Dritten.

§ 434 BGB umfasst lediglich den Sachkauf. Mit dem Rechtskauf und mit dem Kauf anderer „Gegenstände“ als Sache beschäftigt sich § 453 BGB, welcher die Vorschriften über den Sachkauf für entsprechend anwendbar erklärt.[8]

Zuerst wird der Sachmangelbegriff genau erläutert. Dem folgt – auf dem Vorhergehenden aufbauend – die Darstellung von Begrifflichkeiten des § 434 I 3 BGB.

Der Begriff „Garantie“ gem. § 443 BGB fällt unter bestimmten Voraussetzungen unter den Begriff „die Öffentlichkeit der Äußerungen“. § 443 BGB führt in bestimmten Konstellationen zur Verkäuferhaftung für Herstellergarantie. Der Fehlerbegriff des § 3 ProdHaftG umfasst zwar Mängel, die nicht unter den § 434 BGB fallen, weist aber mit dem Begriff der Darbietung in § 3 I a) ProdHaftG gewisse Parallelen zu der Regelung des § 434 I 3 BGB auf, vor allem zum Begriff der Werbung und zum Bewertungsmaßstab. Aus diesen Gründen beschäftigt sich die vorliegende Arbeit auch mit den § 443 BGB und § 3 I a) ProdHaftG. An geeigneten Stellen wird die Ähnlichkeit dieser Regelungen zum § 434 I 3 BGB deutlich gemacht.

2 Sachmangel i.S.d. § 434 I BGB

Der Sachmangel kann laut § 434 I BGB verschiedene Formen haben, wie das Fehler einer vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 I 1 BGB), die fehlende Tauglichkeit zu der vertraglich vorausgesetzten Verwendung (§ 434 I 2 Nr.1 BGB) oder die fehlende Eignung zur gewöhnlichen Verwendung (§ 434 I 2 Nr.2 BGB). Die ersten beiden Farmen sind die Ausprägungen eines subjektiven Fahlerbegriffs und der letzten Form liegt ein objektiver Fehlerbegriff zugrunde.[9] § 434 I 3 BGB erweitert den Anwendungsbereich des § 434 I 2 Nr.2 BGB. § 434 I 3 BGB ist anwendbar, wenn keine vertragliche Beschaffenheits- oder Verwendungszweckvereinbarung vorliegen.[10]

2.1 Beschaffenheitsbegriff

Der zentrale Begriff für Sachmangel ist die Beschaffenheit der Sache. Die Sache ist frei von Mängeln, wenn sie der Sollbeschaffenheit entspricht. Der Begriff der Beschaffenheit ist gesetzlich nicht geregelt. Ob der Begriff der Beschaffenheit eng oder weit auszulegen ist, ist umstritten.

2.1.1 Enger Beschaffenheitsbegriff

Hiernach seien unter Beschaffenheit nur solche Eigenschaften zu verstehen, die der Sache als physische Merkmale unmittelbar und auf Dauer anhaften.[11] Die Neuregelung des Begriffs des Sachmangels nach der Schuldrechtsreform beabsichtigte keine Änderung des nach der alten Rechtslage geltenden Fehlerbegriffs. Die Neuregelung folge dem subjektiv-objektiven Fehlerbegriff, so dass der Beschaffenheitsbegriff restriktiv ausgelegt werden müsse.[12]

2.1.2 Die extremen Ansichten in der Literatur

Die weiteste Auffassung zählt zur Beschaffenheit sogar alle Beziehungen der Sache zur Umwelt, die zur Sollbeschaffenheit gehören.[13]

2.1.3 Weiter Beschaffenheitsbegriff, h.M.

Danach seien unter Beschaffenheit auch tatsächliche, wirtschaftliche und rechtliche Umstände zu verstehen, die außerhalb der Kaufsache selbst liegen, die aber im tatsächlichen Zustand der Sache selbst wurzeln und ihr dauerhaft anhaften.[14] Die Beschaffenheit ist also hiernach unabhängig vom Preis, Umtauschrecht oder den Umständen in der Person des Käufers.[15]

2.1.4 Stellungsnahme und Ergebnis

Ein enger Beschaffenheitsbegriff ist schwer umzusetzen. Gegen den engen Beschaffenheitsbegriff spricht auch, dass er mit dem Zweck der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, namentlich einem hohen Verbraucherschutz, nicht vereinbar ist.[16] Somit ist dem engen Beschaffenheitsbegriff nicht zu folgen.

Für die extremen Ansichten in der Literatur ist anzuführen, dass es bei § 434 BGB primär auf die vereinbarte Beschaffenheit ankommt und damit auf die Privatautonomie. Jedoch spricht dagegen, dass die extremen Ansichten zu weit gehen, in dem sie auf das Merkmal der Dauerhaftigkeit verzichten, und somit den Beschaffenheitsbegriff überspannen. Somit ist die extreme Ansicht in der Literatur abzulehnen.

Für die h. M. spricht der Wortlaut des § 434 I 1 BGB sein Systemzusammenhang[17] sowie die richtlinienkonforme Auslegung gemäß der Verbrauchergüterkaufrichtlinie. Der weite Beschaffenheitsbegriff macht die umfassende Geltung der §§ 437 ff. BGB für alle Verletzungen der Leistungspflichten des Verkäufers möglich. Außerdem entlastet ein weiter Beschaffenheitsbegriff die Vertragsauslegung.[18] Somit ist der h. M. zu folgen.

[...]


[1] Vgl. Lehmann, M. (2000), S. 280 (281).

[2] Falls eine Richtlinie in vorgeschriebener Zeitperiode nicht in nationales Recht umgesetzt wird, dann gilt diese Richtlinie für betreffendes Land unmittelbar als Gesetz.

[3] Vgl. Zerres, T. (2002), S. 713 (713).

[4] Vgl. Zerres, T. (2002), S. 713 (713).

[5] Vgl. Westermann, H. P. (2001), S. 530 (530).

[6] Vgl. Westermann, H. P. (2001), S. 530 (530); Vgl. Lehmann, M. (2000), S. 280 (281).

[7] Vgl. Lehmann, M. (2000), S. 280 (287).

[8] Vgl. Krüger, W. / Westermann, H. P. (2004), § 434 BGB Rn 3.

[9] Vgl. Krüger, W. / Westermann, H. P. (2004), § 434 BGB Rn 5.

[10] Vgl. den Wortlaut des § 434 BGB: „Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist…“ in § 434 I 2 BGB; „…sonst“ in § 434 I 2 Nr.1 a.E BGB.

[11] Vgl. OLG Hamm, ZGS 2003, S. 394 (394).

[12] Vgl. OLG Hamm, ZGS 2003, S. 394 (394).

[13] Vgl. Schulze, R. / Ebers, M. (2004), S. 462 (463).

[14] Vgl. Palandt, O. (2005), § 434 BGB Rn 10 f.

[15] Vgl. Krüger, W. / Westermann, H. P. (2004), § 434 BGB Rn 12; Vgl. Palandt, O. (2005), § 434 BGB Rn 11, 31 f.

[16] Vgl. Berger, C. (2004), S. 276 (279).

[17] Vgl. Berger, C. (2004), S. 276 (279).

[18] Vgl. Berger, C. (2004), S. 276 (283).

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Details

Title
Die Werbung bzw. die Herstellerwerbung als „Haftungsgrundlage“ für die Mängelverantwortung des Verkäufers
Subtitle
Ein sinnvoller Haftungsansatz? Inhalt und Grenzen
College
University of Hannover  (Lehrgebiet für Zivilrecht und Recht der Wirtschaft)
Course
Ausgewählte Probleme des privaten Verbraucherrechts
Grade
1,0
Author
Year
2005
Pages
27
Catalog Number
V84821
ISBN (eBook)
9783638012522
ISBN (Book)
9783638919234
File size
518 KB
Language
German
Keywords
Werbung, Herstellerwerbung, Mängelverantwortung, Verkäufers, Ausgewählte, Probleme, Verbraucherrechts
Quote paper
Dennis Tomurko (Author), 2005, Die Werbung bzw. die Herstellerwerbung als „Haftungsgrundlage“ für die Mängelverantwortung des Verkäufers, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/84821

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