Die Gewährleistungshaftung im deutschen Kaufrecht. Die Verbrauchgüterkaufrichtlinie 1999/44/EG und die Umsetzung ins deutsche Schuldrecht vom 1.1.2002


Diplomarbeit, 2007

68 Seiten, Note: 1,5


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung
1. Hintergrund
2. Gegenstand, Vorgehen und Ziel der Untersuchung
3. Gang der Untersuchung

II. Kaufvertrag
1. Inhalt des Vertrages.

III. Pflichten des Verkäufers
1. Übergabe und Eigentumsverschaffung, Rechtsverschaffung
2. Sachmängelfreiheit als Gegenstand der Leistungspflicht
3. Rechtsmängelfreiheit
4. Nebenpflichten des Verkäufers

IV. Pflichten des Käufers
1. Zahlungs- und Abnahmepflicht
2. Sicherung des Verkäufers durch Eigentumsvorbehalt

V. Leistungsort
1. Holschuld
2. Bringschuld
3. Schickschuld

VI. Gefahrtragung beim Kauf
1. Übergabe
2. Verbrauchsgüterkauf

VII. Pflicht zur Lieferung mangelfreier Ware
1. Definition der Sachmängel
1.1 Subjektiver Fehlerbegriff, Arten von Sachmängeln
1.1.1 Vereinbarte Beschaffenheit
1.1.2 Vertraglich vorausgesetzte Verwendung
1.2 Objektiver Fehlerbegriff
1.2.1 Maßgeblichkeit der Verkehrserwartung / Gewöhnliche Verwendung
1.2.2 Öffentliche Äußerungen in Werbung
1.3 Fehlerhafte Montage
1.4 Aluid-Lieferung / Zuweniglieferung (Mankolieferung)
1.5 Bagatellgrenze
2. Maßgeblicher Zeitpunkt für Mangelfreiheit
3. Beweislast

VIII. Rangfolge der Käuferrechte

IX. Sachliche Schranken der Käuferrechte
1. Kenntnis und Unkenntnis eines Sachmangels
2. Vertragliche Schranken.
3. Der beidseitige Handelskauf.
3.1 Obliegenheiten des Käufers zur Untersuchung der Ware
3.2 Obliegenheit des Käufers zur Rüge des Sachmangels.
3.3 Rechtsfolgen bei nicht ordnungsgemäßer oder unterbliebener Rüge.
3.4 Rechtsfolgen bei ordnungsgemäßer Rüge
3.5 Regress beim Verbrauchsgüterkauf.

X. Zeitliche Schranken der Käuferrechte
1. Fristen und Fristbeginn der Verjährung
2. Gegenstand der Verjährung
2.1 Nacherfüllungsanspruch und Schadenersatzanspruch
2.2 Rücktritt und Minderung
3. Hemmung und Neubeginn der Verjährung
4. Erhaltung der Mängeleinrede
5. Verjährungsmodifikationen beim Regressanspruch

XI. Die einzelnen Käuferrechte, die Wahl, Art und Weise 25
1. Mängeleinrede
1.1 Einrede des nicht erfüllten Vertrags (behebbarer Mangel)
1.2 Rücktritts- oder Minderungseinrede (unbehebbarer Mangel)
2. Anspruch auf Nacherfüllung, Recht zur zweiten Andienung
2.1 Vorrang der Nacherfüllung
2.2 Modalitäten der Nacherfüllung
2.3 Kosten
2.4 Verweigerungsrecht des Verkäufers
2.5 Fehlschlagen der Nachlieferung
2.6 Unzumutbarkeit der Nacherfüllung.
2.7 Echte und unechte Unmöglichkeit der Nacherfüllung :
“Qualitative Unmöglichkeit“
3. Gestaltungsrecht Rücktritt.
3.1 Voraussetzung des Rücktritt.
3.1.1 Nicht vertragsgemäße Erbringung einer fälligen Leistung
3.1.2 Erfolgloser Ablauf einer Nacherfüllungsfrist.
3.1.3 Ausnahmen vom Fristsetzungserfordernis
3.2 Ausübung des Rücktrittsrechts, Fristsetzung und ius variandi
3.3 Folgen des Rücktritts
4. Gestaltungsrecht Minderung.
4.1 Ankopplung an das Rücktrittsrecht
4.2 Berechnung der Minderung.
4.3 Ausübung der Minderung
4.4 Folgen der Minderung
5. Auf Geldausgleich gerichtete Ansprüche, Schadenersatz bzw.
Aufwendungsersatz
5.1 Haftung für Sachmängel
5.1.1 Anfängliche unbehebbare Sachmängel
5.1.2 Nachträgliche unbehebbare Sachmängel
5.1.3 Behebbare Sachmängel
5.2 Haftung für das Fehlen von zugesicherten Beschaffenheiten
5.3 Inhalt des Schadenersatzanspruchs
„statt der mangelfreien Leistung“.
5.3.1 Umfang, Mangelfolgeschäden
5.3.2 Großer Schadenersatz.
5.3.3 Kleiner Schadenersatz.
5.3.4 Verhältnis zum Rücktrittsrecht
5.4 Aufwendungsersatz
5.5 Schicksal des Anspruchs auf mangelfreie Leistung, ius varandi.
5.6 (Isolierter) Verzögerungsschaden
5.6.1 Verzögerungsschaden als Bestandteil des Schadenersatzes
statt der Leistung
5.6.2 Isolierte Geltendmachung des Verzögerungsschadens
5.7 Schadenersatz in Bezug auf das Integritätsinteresse
(Mängelfolgeschaden)

XII. Zusätzliche Voraussetzungen beim Verbrauchsgüterkauf 50
1. Abweichende Vereinbarungen
2. Beweislastumkehr.
3. Sonderregelungen für Garantieübernahme
3.1 Einfache und verständliche Formulierung
3.2 Hinweis auf Gewährleistungsrechte
3.3 Inhalt der Garantie
3.4 Dokumentationsinteresse.
3.5 Rechtsfolgen bei Verstößen.
4. Rückgriff des Unternehmers.
4.1 Rückgriffsansprüche des Letztverkäufers
4.2 Aufwendungsersatz
4.3 Abdingbarkeit
4.4 Verjährung der Rückgriffsansprüche

XIII. Schlussbetrachtung

XIV. Abkürzungsverzeichnis

XV. Urteile

XVI. Literaturverzeichnis

XVII. Anhang

I. Einleitung

1. Hintergrund

Zeitlich weit voraus war es damals Ernst Rabel[1] der mit seinen Vorarbeiten, beginnend 1928 erstmalig, die Grundlage für ein vereinheitlichtes Kaufrecht über den internationalen Kauf von beweglichen Sachen (EKG) und den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen (EAG) schaffte.

„Es gilt, eine Bresche zu schlagen für die Vereinheitlichung des Schuldrechts, für die Annäherung der Rechtssysteme, wo kein sachlicher Grund es rechtfertigt, dasselbe Problem verschiedenen Lösungen zuzuführen.“[2]

Allerdings erlangten die Haager Kaufgesetzte kaum praktische Bedeutung, was wohl unter anderem daran lag, dass von den 28 teilnehmenden Staaten, die die Schlussakte unterzeichneten, nur neun Staaten das Abkommen wirklich ratifizierten. Für die Bundesrepublik traten die Kaufgesetze EKG und EAG am 16.04.1974 in Kraft. Auch erlangten sie ihre eigentliche Bedeutung nicht in einer erfolgreichen Kaufrechtsvereinheitlichung, sondern vielmehr darin, dass sie die Grundlage und der Ausgangspunkt für die Entwicklung eines neuen einheitlichen Kaufrechts wurden. Die Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht UNCITRAL unternahm dabei die ersten Schritte für eine internationale Kaufrechtsvereinheitlichung. Im Ergebnis dieser und weiterer Bemühungen wurde dann am 11.04.1980 das wichtige einheitliche Wiener UN-Kaufrecht (CISG) beschlossen.[3] Es vereinheitlicht die materiellen Kaufrechte und löst damit das Haager Einheitskaufrecht ab. Die CISG ist das jüngste und zugleich bedeutendste Regelwerk, was seine Akzeptanz und Konsensfähigkeit in allen geografischen Regionen dieser Welt anbelangt. Es vereint derzeit 70 Vertragsstaaten auf sich. Für die Bundesrepublik Deutschland ist das CISG am 01.01.1991 in Kraft getreten. Vor diesem Hintergrund der rechtlich fortschreitenden Globalisierung, der fortschreitenden Globalisierung der Märkte und dem Warentausch mit ausländischen Anbietern und Unternehmern wurde eine stärkere internationale Ausrichtung der EU Staaten notwendig. Allen voran durch die EU Verbrauchsgüterkaufrichtlinie mit der mehr Rechtsklarheit und Transparenz im internationalen Wirtschaftsverkehr geschaffen wurde. Am 25.05.1999 wurde die neue EU Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 1999/44/EG zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter in Brüssel vom Europäischen Parlament in Kraft gesetzt. Danach musste die Umsetzung der neuen Richtlinie nach Artikel 11 in nationales Recht bis zum 1.1.2002 erfolgen.[4]

Durch die bis zum 01.01.2002 in nationales Recht umzusetzende Verbrauchs-güterrichtlinie wurden erhebliche Änderungen im Bereich des Verbrauchs-güterkaufs notwendig, welche der eigentliche politische „Motor“ der Schuldrechtsreform waren. Dabei gab es teilweise sehr erbitterten Streit über die sog. „kleine Lösung“ und die „große Lösung“ der Schuldrechtsreform. Die Politik war der Meinung dass die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie nicht isoliert in einem Sondergesetz über Verbrauchsgüterkauf umsetzbar war. Sie forderte nicht nur eine grundsätzliche Umgestaltung des Kaufrechts, sondern auch eine Umgestaltung des allgemeinen Leistungsstörungsrechts. Diese vorgeschlagene Umsetzung wurde als sog. „große Lösung“ bezeichnet. Die Literatur plädierte indes, „die Regelungen der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie isoliert und system-immanent in einem Sondergesetz bzw. durch in das BGB zu integrierende Regelungen über den Verbrauchsgüterkauf umzusetzen.“[5] Diese vorgeschlagene Umsetzung wurde als sog. „kleine Lösung“ bezeichnet.

Die drohende immense Staatshaftung bei nicht rechtzeitiger Umsetzung der Richtlinie gegenüber dem Verbraucher gab der Politik letztendlich dann die Möglichkeit, die Schuldrechtsreform als sog. „große Lösung“ und in großer Eile zu verwirklichen. Gegen eine isolierte Umsetzung der Richtlinie als sog. „kleine Lösung“ in einem „Verbrauchsgüterkaufgesetz“ spricht sicherlich die Tatsache dass die sog. „kleine Lösung“ eine starke Zersplitterung des Kaufrechts in vier verschiedene Kaufrechtsordnungen nämlich BGB, HGB, UN-Kaufrecht und Verbraucherkaufrecht mit sich gebracht hätte.[6]

2. Gegenstand, Vorgehen und Ziel der Untersuchung

Die Arbeit befasst sich mit dem Kaufrecht als Teilgebiet des Vertragsrechts und der darin gesetzlich geregelten Sachmängelgewährleistung des Verkäufers.

Dabei werden die grundlegenden Inhalte des Kaufvertrages beschrieben, die auch die vertragstypischen Pflichten des Verkäufers und Käufers beinhalten. Aufbauend auf die vertragstypischen Pflichten des Verkäufers und Käufers und der Sachmangeldefinition werden dann die einzelnen dem Käufer zustehenden Käuferrechte in ihrer Rangfolge, der Wahl und Art und Weise im einzelnen beschrieben und erläutert. Ergänzend dazu werden die für den Verbrauchsgüter-kauf zusätzlichen Voraussetzungen behandelt.

Ziel der Untersuchung ist es aufzuzeigen welche einzelnen Rechte dem Käufer, seit der Einführung der Verbrauchgüterkaufrichtlinie 1999/44/EG und der Umsetzung ins deutsche Schuldrecht vom 1.1.2002, zustehen.

3. Gang der Untersuchung

Die Arbeit ist in vier Bereiche aufgeteilt. Im ersten Teil (II. – VII.) werden grundlegende Inhalte des Kaufvertrages, im zweiten (VII.) die zentrale Vorschrift zur Sachmangeldefinition § 434 BGB untersucht. Der dritte und zentrale Teil (VIII. – XI.) befasst sich detailliert mit den Käuferrechten. Teil vier XII. geht dann noch einmal auf Besonderheiten des Verbrauchsgüterkaufs ein. Die Untersuchung umfasst die Bereiche Sachmängel bzw. Vertragswidrigkeit des Kaufgegenstandes, die Haftungsausschlüsse, die Verjährungsfristen, die Rechte des Käufers bzw. des Verbrauchers einschließlich der Beweislastverteilung und den Besonderheiten beim Verbrauchsgüterkauf. Einzelne Rechte werden dabei mit Entscheidungen aus der Rechtssprechung unterstützend belegt. Die Arbeit schließt mit der Schlussbetrachtung und fasst die zuvor gewonnenen Erkenntnisse synoptisch zusammen.

II. Kaufvertrag

1. Inhalt des Vertrages

Grundlage des Vertrages ist, dass beide Parteien durch freien, rechtsgeschäftlichen Willen einen Kaufvertrag nach § 145 ff. BGB schließen. Die Vertragsfreiheit bietet dabei beiden Parteien die Möglichkeit, den Leistungsgegenstand und den Preis sowie die Abwicklungsmodalitäten selbst zu bestimmen. Die daraus entstehenden Leistungsbeziehungen stehen in einem synallagmatischen Verhältnis. Gemäß § 433 I BGB verpflichtet sich der Verkäufer einer Sache durch den Kaufvertrag, dem Käufer die Sache zu übergeben und ihm Eigentum an der Sache zu verschaffen. Zudem hat der Verkäufer dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen, § 433 II BGB. Wird der Vertrag ordnungsgemäß von beiden Parteien erfüllt, erlischt das Schuldverhältnis gemäß § 362 BGB durch Erfüllung. Bei nicht ordnungsgemäßer Erfüllung können je nach Art der Leistungsstörung Ersatzansprüche geltend gemacht werden, die ihrer Wahl und Art und Weise nach durch die in § 437 BGB genannten Vorschriften bestimmt werden.[7] Dies wird im Weiteren untersucht.

III. Pflichten des Verkäufers

1. Übergabe und Eigentumsverschaffung, Rechtsverschaffung

Bewegliche Sachen sind dem Käufer zu übergeben. Dem Käufer gebührt der unmittelbare Besitz an der Sache gemäß § 854 BGB. Dabei kann der Verkäufer auch einen dritten Besitzer der Sache zur Übergabe an den Käufer bestimmen. Wesentlich ist, dass der Käufer den unmittelbaren Besitz an der Sache erlangt. Umgekehrt kann auch der Käufer vereinbaren, dass die Sache an einen dritten übergeben wird, das sog. Streckungsgeschäft. Die Einräumung des mittelbaren Besitzes nach § 868 BGB erfüllt die Pflicht zur Übergabe allerdings noch nicht. Die Eigentumsverschaffung ist im Unterschied zur Übergabe unsichtbar. Es ist zwar meistens ersichtlich, dass der Verkäufer die zur Übereignung nötigen Handlungen vornimmt, ob diese Handlungen jedoch den gewünschten Erfolg haben, ist zunächst mehr oder weniger noch ungewiss. Somit bleibt erst einmal die Gefahr bestehen, dass später noch ein Dritter ein eigenes Recht an der Sache behauptet. Das BGB geht hier grundsätzlich vom Verschaffungsprinzip aus wobei der Verkäufer bereits haftet, wenn er dem Käufer das Eigentum nicht verschafft hat.[8]

2. Sachmängelfreiheit als Gegenstand der Leistungspflicht

In § 433 I S.2 BGB ist ausdrücklich die Pflicht des Verkäufers bestimmt, die Sache frei von Sachmängeln zu liefern. Die Lieferung einer mangelhaften Sache erfüllt somit die Leistungspflicht nicht. Wann ein Sachmangel vorliegt bestimmt sich dabei nach § 434 BGB.

3. Rechtsmängelfreiheit

Dem Verkäufer obliegt darüber hinaus die Pflicht nach § 433 I S.2 BGB, die Sache frei von Rechtsmängeln zu liefern. Wann eine Sache frei von Rechtsmängeln ist, bestimmt sich dabei nach § 435 BGB. Eine Sache nach dieser Vorschrift ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die gekaufte Sache keine oder die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können. Ein im Grundbuch eingetragenes Recht, das nicht besteht, steht dabei einem Rechtsmangel gleich.

4. Nebenpflichten des Verkäufers

Bei den Nebenpflichten wird zwischen leistungsbezogenen und nicht leistungs-bezogenen unterschieden. Der Gesetzgeber ist dabei der Ansicht, dass sich leistungsbezogene Nebenpflichten wie, z.B. die Verpflichtung des Verkäufers ein Benutzerhandbuch zu einer verkauften EDV-Anlage zu liefern oder eine Montageverpflichtung nicht durch allgemeine Regelungen erfassen lassen. Der Gesetzgeber macht dies daher von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Die nicht leistungsbezogenen Nebenpflichten werden durch § 241 II BGB erfasst, wonach beide Parteien nach dem Inhalt des Schuldverhältnisses zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen der anderen Partei verpflichtet sein können. Die Unterscheidung von leistungsbezogenen und nicht leistungs-bezogenen Nebenpflichten hat vor allem haftungsrechtlich Bedeutung.[9]

IV. Pflichten des Käufers

1. Zahlungs- und Abnahmepflicht

Nach § 433 II BGB ist der Käufer verpflichtet, dem Käufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen. Die Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung des Käufers ist somit eine Geldschuld. Was Geld ist, wird im BGB nicht definiert. Im rechtlichen Sinne ist Geld danach grundsätzlich Bargeld. Eine Verzinsungspflicht des Kaufpreises beginnt erst mit dem Schuldnerverzug nach §§ 286, 288 BGB. Der Preis muss durch die Parteien individuell vereinbart werden. Bei Markenartikel war bis 1973 eine sog. Preisbindung der zweiten Hand üblich. Dabei legte bereits der Hersteller den Endverkaufspreis der Ware fest, an den der Händler bei Verkauf gebunden war. Diese Preisbindungspflicht wurde jedoch mit Änderung des § 16 a.F. GWB für Markenartikel generell verboten, da diese Preisbindung den Wettbewerb beschränken und zu überhöhten Preisen führen würde. Nur im Bereich Verlagserzeugnisse wie Bücher, Zeitungen und Zeitschriften ist die Preisbindung noch erlaubt. Heute gibt es nur noch „unverbindliche Preisempfehlungen“ des Herstellers nach § 23 GWB. Ist eine Preisempfehlung des Herstellers nach Ansicht der Kartellbehörde dabei als überhöht zu betrachten, sog. Mondpreise durch deren Unterbietung der Verkäufer den Anschein eines besonders günstigen Angebots vermittelt, so kann die Kartellbehörde nach § 23 III GWB die Preisempfehlung als unzulässig erklären. Entsteht z.B. zwischen dem Kauf der Sache und der Lieferung eine lange Lieferzeit, wie bei einem Neuwagenkauf, so möchte der Verkäufer sich wegen des voraussehbaren sinkenden Geldwertes beim Verkaufpreis nicht immer festlegen. Dies muss er aber jedenfalls für einen Zeitraum von vier Monaten ab Vertragsschluss, da nach § 309 Nr.1 BGB der Kaufpreis bei Lieferung der Ware innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluß nicht erhöht werden darf. Dies gilt sogar für den Fall, dass die Mehrwertsteuer in diesem Zeitraum erhöht wird.[10] Die zweite Käuferpflicht nach § 433 II BGB besteht in der Abnahme der Sache. Der Verkäufer wird durch diese Pflicht von dem unmittelbaren Besitz der Sache entlastet, da für den Käufer bei Nichtabnahme der Sache Schuldnerverzug mit Schadenersatzpflicht gemäß §§ 280 II, 286 BGB eintreten kann. Weitere Pflichten des Käufers sind nur noch unter besonderen Umständen denkbar und werden in §§ 352, 344 f., 373, 374, 375, 376, 377 und 379 HGB geregelt.[11]

2. Sicherung des Verkäufers durch Eigentumsvorbehalt

Der Schuldrechtliche Eigentumsvorbehalt wird in § 449 BGB geregelt. Beim einfachen Eigentumsvorbehalt trifft der Verkäufer mit dem Käufer die Vereinbarung, dass das Eigentum an der Sache bis zur vollständigen Kauf-preiszahlung beim Verkäufer bleiben soll, obwohl die Besitzübergabe an den Käufer durch die Übergabe der Sache an den Käufer bereits stattgefunden hat. Der Eigentumsvorbehalt dient somit als Sicherungsmittel für den Verkäufer, wenn er den Kaufpreis nicht im Voraus oder Zug um Zug gegen Übergabe der gekauften Sache erhält. Am Eigentumsvorbehalt wird auch das Abstraktionsprinzip sehr deutlich. Der Kaufvertrag, § 433 BGB, mit seinen schuldrechtlichen Verpflich-tungen wird dabei sofort wirksam, während die sachenrechtliche Verfügung nach § 929 S.1 BGB (Eigentumsübertragung), noch nicht vollständig vollzogen wird. Dabei findet zwar im Sinne des § 929 S. 1 BGB die Eigentumsübertragung statt, jedoch ist diese nach § 158 I BGB solange aufschiebend bedingt bis der Kaufpreis vollständig bezahlt ist. Der Vorteil des Eigentumsvorbehaltes für den Verkäufer liegt darin, dass die Kaufbereitschaft der Käufer steigt, da der Verkäufer den Käufern einen Zahlungsaufschub gewährt. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so kann der Verkäufer nach § 449 II BGB die Herausgabe der Sache erst durch Rücktritt vom Vertrag verlangen. Dabei hat der Verkäufer dem Käufer grundsätzlich, eine angemessene Frist zur Nachholung der Leistung zu setzten § 323 I BGB. Der Vorteil für den Käufer liegt ganz klar darin, dass er über die Sache bereits verfügen kann obwohl er den Kaufpreis noch nicht bezahlt hat.

Beim verlängerten Eigentumsvorbehalt genehmigt der Verkäufer nach § 185 I BGB, dass der Käufer die unter Eigentumsvorbehalt gekaufte Sache weiter-verkaufen und auch das Eigentum mit übertragen darf. Der Verkäufer lässt dabei den Eigentumsvorbehalt verlängern, indem er sich die Kaufpreisforderung seines Käufers gegen den zweiten Käufer abtreten lässt. Beim weitergeleiteten Eigentumsvorbehalt verkauft der Käufer die Sache weiter und teilt dem Käufer mit, dass er selbst die Sache unter Eigentumsvorbehalt i.S.v. § 449 BGB gekauft hat und sein Käufer erst dann Eigentümer der Sache wird, wenn er als Verkäufer seine Verbindlichkeiten gegenüber seinem Verkäufer erfüllt hat. Beim erweiterten Eigentumsvorbehalt vereinbaren der Verkäufer und der Käufer, dass nicht bei der vollständigen Zahlung der Ware das Eigentum auf den Käufer übergehen soll, sondern dass das Eigentum auf den Käufer erst dann übergeht, wenn der Käufer sämtliche aus der Geschäftsbeziehung bestehenden Verbindlichkeiten an den Verkäufer bezahlt hat. Bei dieser Art des Eigentumsvorbehaltes liegt ein sog. Kontokorrenteigentumsvorbehalt vor.[12]

V. Leistungsort

1. Holschuld

Wenn keine besondere Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen wurde, gilt, dass der Leistungs- bzw. Erfüllungsort sich nach § 269 I BGB bestimmt. Leistungsort ist danach der Wohnsitz des Verkäufers zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses. Die Leistungshandlung des Verkäufers ist somit bereits erfolgt, wenn er die für den Käufer bestimmte Sache ausgesondert, bereitgestellt und den Käufer davon benachrichtigt hat.[13]

2. Bringschuld

Bei der Bringschuld liegt die Leistungshandlung des Verkäufers darin dass er dem Käufer die Sache bringt und anbietet. Dem entsprechend ist bei der Bringschuld der Leistungs- bzw. Erfüllungsort der Wohnsitz des Käufers.[14]

3. Schickschuld

Wird zwischen den Parteien eine Schickschuld vereinbart, dann gehört zu den Leistungshandlungen des Verkäufers nicht nur das Bereitstellen und Anbieten der Sache, sondern auch das ordnungsgemäße Absenden. Der Leistungs- bzw. Erfüllungsort ist auch hier der Wohnsitz des Verkäufers, mit dem Unterschied, dass der Verkäufer mehr tun muss, als die für den Käufer bestimmte Sache ausgesondert bereit zu stellen. Er muss für den Transport der Sache zum Käufer sorgen.[15]

VI. Gefahrtragung beim Kauf

1. Übergabe

Nach § 446 BGB geht mit Übergabe der verkauften Sache die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist. Beim Versendungskauf gemäß § 447 BGB geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.

2. Verbrauchsgüterkauf

Da der § 474 II BGB im Falle des Verbrauchsgüterkauf dem § 447 BGB ausschließt, geht dort die Gefahr beim Versendungskauf ebenfalls erst mit der Übergabe bzw. dem Annahmeverzug nach § 446 BGB über.

VII. Pflicht zur Lieferung mangelfreier Ware

1. Definition der Sachmängel

Die Definition des Sachmangels beruht auf Artikel 2. EU Verbrauchsgüterkauf-richtlinie 1999/44/EG[16] und findet sich in § 434 BGB in deutsches Recht umgesetzt. Dabei stellen auch geringfügige unerhebliche Beschaffenheitsab-weichungen einen Mangel dar. Eine Erheblichkeitsschranke für den Mangel gibt es nicht.[17] Der Begriff des Sachmangels stellt nicht auf den Fehler oder das Fehlen zugesicherter Eigenschaften ab, sondern auf die vereinbarte subjektive Beschaf-fenheit. Das Gesetz kennt sieben Fallgruppen von Sachmängeln (siehe Ziffer 1.1.1 bis 1.3) sowie zwei Fallgruppen die zwar keinen Mangel darstellen, aber einem Mangel gleichzusetzen sind (siehe Ziffer 1.4).[18]

1.1 Subjektiver Fehlerbegriff, Arten von Sachmängeln

1.1.1 Vereinbarte Beschaffenheit

An erster Stelle ist eine Sache frei von Mängeln, wenn sie die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit § 434 I S.1 BGB aufweist. Dabei ist entscheidend, inwieweit die Istbeschaffenheit der Sache von der vertraglich vorausgesetzten Sollbeschaffenheit abweicht.[19] Der Beschaffenheitsbegriff umfasst alle zugesicherten Eigenschaften einer Sache. Dazu zählen, u.a. die Beziehung einer Sache zur Umwelt, wie freie Aussicht, Lärmimmission wegen Lage in einer Einflugschneise, die Echtheit eines Bildes oder Eigenschaften, die in der Gegenwart bestehen bzw. in der Vergangenheit bestanden haben und weiter auf die Werteinstufung der Kaufsache fortwirken wie der Umstand, dass ein PKW in einen Unfall verwickelt war.[20] Als exemplarisches Praxisbeispiel aus der Rechtssprechung ist z.B. die erhebliche Farbabweichung beim Kauf eines „schwarzen“ Fahrzeugs anzuführen.[21]

1.1.2 Vertraglich vorausgesetzte Verwendung

Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart worden, so ist die Sache mangelfrei, wenn sie sich nach § 434 I S.2 Nr.1 BGB für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Die Regelung ist eine Art Auffangtatbestand unter dem Aspekt des subjektiven Fehlerbegriffes. Hier sollen die Fälle erfasst werden, bei denen die Beschaffenheit zwar nicht konkret abgesprochen bzw. vereinbart wurde, jedoch im Vorfeld des Vertrages selbstverständlich zugrunde gelegt wurde. Dazu zählen Qualitätsstandards als Geschäftsgrundlage sowie langjährige Vertragsbe-ziehungen.[22]

1.2 Objektiver Fehlerbegriff

1.2.1 Maßgeblichkeit der Verkehrserwartung / Gewöhnliche Verwendung

Fehlen die Vorraussetzungen des § 434 I S.2 Nr.1 BGB, dann kommt es darauf an, ob sich die Sache für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann § 434 I S.2 Nr.2 BGB. Die Sache ist danach mangelfrei, wenn die Übereinstimmung mit den allgemeinen Standards und Gepflogenheiten gegeben ist. Eine Unterschreitung erfüllt den Tatbestand der Mangelhaftigkeit.[23] Vergleichsmaßstab sind hier „Sachen der gleichen Art“. Was der Käufer danach erwarten darf ist, welche Eigenschaften der Durchschnitts-käufer anhand der „Art der Sache“ erwarten kann.[24] So wird z.B. der vorzeitige Getriebeausfall bei einem Gebrauchtwagen bei vergleichsweise niedrigem Kilometerstand durch die Rechtssprechung als entsprechender Mangel angesehen.[25]

1.2.2 Öffentliche Äußerungen in Werbung

Durch § 434 I S.3 BGB werden die in § 434 I S.1 Nr.2 BGB genannten Tat-bestandsalternativen um die öffentliche Äußerung und Werbung erweitert. Die Sollbeschaffenheit einer Sache wird durch die öffentliche Äußerung mitbestimmt. Eine solche öffentliche Äußerung kann dabei, z.B. mündlich, schriftlich oder im Internet getätigt werden. Voraussetzung ist jedoch das die Äußerung öffentlich erfolgt, also durch unbeteiligte Dritte und nicht nur durch den Käufer wahr-nehmbar ist. Soweit der Verkäufer öffentlich wirbt, muss er sich an den Werbeaussagen für das Produkt festhalten lassen. Dies gilt nicht für allgemeine Anpreisungen. Es genügt allerdings bereits die Werbung für ein Produkt das einer bestimmten Qualitätsstufe zugeordnet wird.

Von der Werbung ist die Kennzeichnung zu unterscheiden. Sie dient lediglich der objektiven Beschreibung der Sache. Stammt die öffentliche Äußerung von einem Hersteller, so bestimmt sich eine Haftung nach § 4 I und II des Produkthaftungs-gesetzes, die den Käufer besser stellt. Ein Verkäufer haftet ebenfalls für die öffentlichen Äußerungen des Herstellers oder Äußerungen von Hilfspersonen des Herstellers bzw. seine eigenen, wie z.B. für Marketing- oder Werbeagenturen.

Für den Verkäufer gibt es drei Fälle, in denen seine Haftung beschränkt ist. Erstens, er die Äußerung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht kannte und auch nicht kennen musste. Zweitens, wenn er die Äußerung in gleichwertiger Weise berichtigt d.h. vor Vertragsschluss auf die Unrichtigkeit der öffentlichen Äußerung hinweist und drittens, wenn die öffentliche Äußerung die Kauf-entscheidung des Käufers nicht beeinflusst hat oder beeinflussen konnte. Zusätzlich haftet der Verkäufer auch nicht wenn dem Käufer der Mangel bekannt war.[26]

1.3 Fehlerhafte Montage

Eine weitere Besonderheit, die dem Sachmangel gleichgestellt ist, stellt der Montagefehler bzw. die fehlerhafte Montageanleitung (die sog. IKEA-Klausel)
§ 434 II BGB dar. Die Montageverpflichtung des Verkäufers ist dabei als Haupt- oder Nebenleistungspflicht zu qualifizieren. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn die Montage trotz fehlerhafter Montageanleitung dennoch gelungen ist, durch wen auch immer.[27] Auch eine unzureichende Bedienungs-anleitung stellt dabei einen Sachmangel dar.[28]

1.4 Aliud-Lieferung / Zuweniglieferung (Mankolieferung)

Schließlich wird in § 434 III BGB die Aliud-Lieferung, also die Lieferung einer anderen als die geschuldete Sache, und die Zuweniglieferung dem Sachmangel gleichgestellt.[29]

1.5 Bagatellgrenze

Es gibt zwar keine Bagatellklausel, allerdings gelten bei geringfügigen Fehlern spezielle Sperren für das Rücktrittsrecht (§ 323 IV S.2 BGB) und den großen Schadenersatzanspruch (§281 I S.3 BGB), was auch gerechtfertigt ist, da geringfügige Fehler einen Mangel hinsichtlich der Rechtsfolgen bedeuten, die Käuferrechte jedoch nicht die selben sein können, wie bei einem erheblichen Mangel.[30]

2. Maßgeblicher Zeitpunkt für Mangelfreiheit

Als maßgeblichen Zeitpunkt für das Vorliegen eines Sachmangels gilt der Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Nähere Ausführungen folgen unter Punkt VI. (Gefahrtragung beim Kauf, 1. Übergabe). Da der Käufer vor Gefahrübergang unter den Voraussetzungen des § 323 BGB zurücktreten und nach § 441 BGB mindern kann, hat die Festlegung des Zeitpunktes im Wesentlichen nur klarstellende Bedeutung.[31] Es wird hierdurch das Erfüllungsstadium vom Gewährleistungsstadium angegrenzt.

3. Beweislast

Die Beweislast, ob die Sache mangelhaft war, obliegt bis zur Annahme der Sache als Erfüllung, dem Verkäufer. Ab diesem Zeitpunkt obliegt die Beweislast, für die Mangelhaftigkeit der Sache, dem Käufer § 363 BGB. Gleiches gilt für den Montagefehler. Beim Versendungskauf reicht es aus, wenn der Verkäufer beweist, dass er die Sache in mangelfreiem Zustand abgesandt hat.[32]

VIII. Rangfolge der Käuferrechte

Die Rechte des Käufers werden in § 437 Nr.1-3 BGB geregelt. Primär steht dem Käufer das Recht auf Nacherfüllung zu. Er hat die Wahl (ius variandi) zwischen der Beseitigung des Mangels oder der Lieferung einer mangelfreien Sache nach §§ 437 Nr.1, 439 BGB. Erst wenn die Nacherfüllung des Verkäufers nicht durchführbar bzw. fehlgeschlagen ist, kann der Käufer die sekundären Rechtsbehelfe der §§ 437 Nr.2, 323, 441 BGB ausüben, also die Gestaltungs-rechte Rücktritt, Minderung und/ oder den Schadenersatzanspruch nach § 437 Nr.3, 280 I, III, 281 BGB bzw. den Aufwendungsersatzanspruch nach § 284 BGB geltend machen. Dies aber grundsätzlich nur dann, wenn er dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Der Verkäufer kann die Nacherfüllung nach § 439 III S.1 BGB verweigern, wenn die Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.[33]

IX. Sachliche Schranken der Käuferrechte

1. Kenntnis und Unkenntnis eines Sachmangels

Die Gewährleistungsrechte des Käufers sind nach § 442 I S.1 BGB ausge-schlossen, wenn der Käufer den Sachmangel bei Vertragsabschluß kannte. Dies gilt allerdings nicht für eingetragene Rechte im Grundbuch. Die muss der Verkäufer trotz Kenntnis des Käufers nach § 442 II BGB beseitigen. Infolge grober Fahrlässigkeit des Käufers haftet der Verkäufer nach § 442 I S.2 BGB nur bei arglistigem Verschweigen oder Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache.[34]

2. Vertragliche Schranken

Zwischen dem Verkäufer und dem Käufer können grundsätzlich vertragliche Schranken der Käuferrechte vereinbart werden, soweit sie nicht gegen die im BGB bestimmten Vorschriften der Käuferrechte verstoßen.

3. Der beidseitige Handelskauf

Beim Handelskauf, gelten zusätzliche, ergänzend strengere Obliegenheiten. Der
§ 377 HGB wonach der Käufer einer Ware diese unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer zu untersuchen und, soweit sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer diesen unverzüglich anzuzeigen hat, dient den Parteien insofern, als sie über den Warenzustand und somit über die rechtlichen Folgen rasche Klarheit bekommen. Ein Mangel nach § 377 HGB ist grundsätzlich ein Sachmangel im Sinne des § 434 BGB. Der Mangel muss unverzüglich angezeigt werden, da die Untersuchung der Ware noch keine konstitutive Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit der Rüge ist.[35]

3.1 Obliegenheiten des Käufers zur Untersuchung der Ware

Der Käufer hat die Ware unverzüglich ohne Schuldhaftes Verzögern nach § 121 I S.1 BGB zu untersuchen. Die Ware muss nach Art und Umfang zweckmäßig untersucht werden, bspw. kann der Sachmangel durch Ingebrauchnahme aufgedeckt werden. Bei größeren Lieferungen einer Ware reichen repräsentative Stichproben.[36] Wurde die Ware ordnungsgemäß untersucht und treten später verborgene Mängel auf, sind diese nach § 377 III HGB vom Käufer unverzüglich nach der Entdeckung anzuzeigen.[37]

3.2 Obliegenheit des Käufers zur Rüge des Sachmangels

Bei direkt erkannten Mängeln muss der Käufer den Mangel unverzüglich substantiiert umschrieben anzeigen. Bei versteckten Mängeln beginnt die Rüge-frist erst zu laufen, wenn der Mangel entdeckt wird.[38]

3.3 Rechtsfolgen bei nicht ordnungsgemäßer oder unterbliebener Rüge

Unterlässt der Käufer die rechtzeitige Rüge, so wird die ursprünglich mangelhafte Ware zur vertragsmäßig geschuldeten Ware nach § 377 II, III HGB. Somit kann der Käufer keine Rechtsbehelfe mehr geltend machen. Die einzige Ausnahme besteht dann, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat § 377 V HGB. In diesem Fall behält der Käufer seine Rechte und Ansprüche. Die Beweislast der Arglist liegt dabei allerdings beim Käufer.[39]

[...]


[1] Vgl. Rabel, E., Das Recht des Warenkaufs, Band I. und II, 1957 und 1958.

[2] VGl. Leser, Ernst Rabel, Gesammelte Aufsätze, Band III, S.500 -501.

[3] Vgl. Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf,
(UN-Kaufrecht) vom11.04.1980, BGl. 1989 II, 588 – 616, berichtigt BGBl. 1990, 1699.

[4] Vgl. Richtlinie 1999/44/EG vom 25.05.1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs
und der Garantien für Verbrauchsgüter, Anlage.

[5] Vgl. Lohrenz, S./Riehm, T. Lehrbuch zum neuen Schuldrecht (2002), S. 242, Rdnr. 460.

[6] Vgl. Lohrenz, S./Riehm, T. Lehrbuch zum neuen Schuldrecht (2002), S. 242, Rdnr. 460.

[7] Vgl. Wörlen, R., Schuldrecht BT (2006), S.5, Rdnr. 10.

[8] Vgl. Medicus, D., Schuldrecht II (2006), S. 7 - 8, Rdnr. 19 - 21.

[9] Vgl. Lohrenz, S./Riehm, T., Lehrbuch zum neuen Schuldrecht (2002), S. 250, Rdnr. 475.

[10] Vgl. BGH, 23.04.1980, NJW 1980, S. 2133 – 2135.

[11] Vgl. Medicus, D., Schuldrecht II (2006), S. 9 - 11, Rdnr. 27 – 32.

[12] Vgl. Wörlen, R., Schuldrecht BT (2006), S. 34 – 42, Rdnr. 69 – 83.

[13] Vgl. Wörlen R., Schuldrecht AT (2005), S.66, Rdnr. 81.

[14] Vgl. Wörlen R., Schuldrecht AT (2005), S.66-67, Rdnr. 82.

[15] Vgl. Wörlen R., Schuldrecht AT (2005), S.67, Rdnr. 83.AT

[16] Vgl. Richtlinie 1999/44/EG vom 25.05.1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs
und der Garantien für Verbrauchsgüter, Anhang.

[17] Vgl. BT-Drucksache, 14/6040, S. 217, linke Spalte, Anhang.

[18] Vgl. Staudinger, J., Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch §§ 344 - 487 (2004), S. 152,
Rdnr. 29-32.

[19] Vgl. BGH, 07.02.2007, VIII ZR 266/06; BGH, 29.11.2006, VIII ZR 92/06.

[20] Vgl. Staudinger, J., Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch §§ 433 - 487 (2004), S. 157-159,
Rdnr. 48-54.

[21] Vgl. LG Aachen, 26.April 2005, NJW 2005, S. 2236-2238.

[22] Vgl. Dauner-Lieb/Heidl/Lepa, (2002), S. 235, Rdnr. 29.

[23] Vgl. Dauner-Lieb/Heidl/Lepa, (2002), S. 235-236, Rdnr. 30.

[24] Vgl. BT-Drucksache, 14/6040, S. 214, linke Spalte, Anhang.

[25] Vgl. OLG Düsseldorf, 19.06.2006, NJW 2006, S. 2258-2861.

[26] Vgl. Staudinger, J., Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch §§ 433 - 487 (2004), S. 164 -
168, Rdnr. 80-92.

[27] Vgl. Lohrenz, S./Riehm, T., Lehrbuch zum neuen Schuldrecht (2002), S. 260 - 261, Rdnr. 489.

[28] Vgl. OLG München, 09.03.2006, 6 U 4082/05.

[29] Vgl. Dauner-Lieb/Heidl/Lepa, Das Neue Schuldrecht (2002), S. 238, Rdnr. 38.

[30] Vgl. Dauner-Lieb/Heidl/Lepa, Das Neue Schuldrecht (2002), S. 238, Rdnr. 39; XI. Die
einzelnen Käuferrechtsbehelfe, die Wahl, Art und Weise, Punkt 3.1 Voraussetzung des
Rücktrittsrechts, Punkt 5.3.2 Großer Schadenersatz.

[31] Vgl. Lohrenz, S./Riehm, T., Lehrbuch zum neuen Schuldrecht (2002), S. 266, Rdnr. 497.

[32] Vgl. Staudinger, J., Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch §§ 433 - 487 (2004), S. 197-198,
Rdnr. 190-195.

[33] Vgl. Lohrenz, S./Riehm, T., Lehrbuch zum neuen Schuldrecht (2002), S. 267-273, Rdnr. 499 -
511.

[34] Vgl. Medicus, D., Schuldrecht II (2006), S. 26, Rdnr. 74.

[35] Vgl. Oetker, H., Handelsrecht (2006), S. 222 - 225, Rdnr. 32 - 44.

[36] Vgl. Oetker, H., Handelsrecht (2006), S. 227, Rdnr. 43 - 44.

[37] Vgl. Wörlen, R., Handelsrecht (2005), S. 186, Rdnr. 327.

[38] Vgl. Oetker, H., Handelsrecht (2006), S. 228 - 230, Rdnr. 47 - 51.

[39] Vgl. Oetker, H., Handelsrecht (2006), S. 230 - 231, Rdnr. 52 - 53; Punkt XI. die einzelnen
Käuferrechtsbehelfe

Ende der Leseprobe aus 68 Seiten

Details

Titel
Die Gewährleistungshaftung im deutschen Kaufrecht. Die Verbrauchgüterkaufrichtlinie 1999/44/EG und die Umsetzung ins deutsche Schuldrecht vom 1.1.2002
Hochschule
Technische Hochschule Köln, ehem. Fachhochschule Köln  (Deutsche Versicherungs- Akademie Köln)
Note
1,5
Autor
Jahr
2007
Seiten
68
Katalognummer
V84823
ISBN (eBook)
9783638886178
ISBN (Buch)
9783638886611
Dateigröße
615 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Gewährleistungshaftung, Kaufrecht
Arbeit zitieren
Dirk Sturm (Autor:in), 2007, Die Gewährleistungshaftung im deutschen Kaufrecht. Die Verbrauchgüterkaufrichtlinie 1999/44/EG und die Umsetzung ins deutsche Schuldrecht vom 1.1.2002, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/84823

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