Der Entwurf eines Berufsaufsichtsreformgesetzes (7. WPO-Novelle) – eine kritische Analyse


Trabajo, 2006

27 Páginas, Calificación: 2,3


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Bisherige Organisation der Berufsaufsicht und Qualitätskontrolle in Deutschland
2.1. Berufsaufsicht
2.2. Qualitätskontrolle

3. Das BARefG – Darstellung und kritische Analyse
3.1. Notwendigkeit einer Reform
3.2. Aufbau und Regelungsbereiche
3.3. Reform der Berufsaufsicht
3.3.1. Organisation der Berufsaufsicht
3.3.1.1. Ermittlungen bei Berufspflichtverletzungen
3.3.1.2. Sanktionen von Berufspflichtverletzungen
3.3.1.3. Abschlussprüferaufsicht
3.3.2. Zusammenarbeit mit anderen Staaten
3.3.2.1. EU/EWR und Drittstaaten
3.3.2.2. Verschwiegenheitspflicht
3.3.3. Reform der Qualitätskontrolle
3.3.3.1. Qualitätskontrollprüfungen
3.3.3.2. Pflicht zur Auflagenerfüllung
3.3.3.3. Transparenzbericht
3.3.4. Sonstige Neuerungen im Rahmen der Berufsaufsicht
3.3.4.1. Zustellungsfähige Anschrift
3.3.4.2. Berufshaftpflichtversicherung

4. Abschließende Würdigung und Ausblick

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Vor dem Hintergrund der Finanzskandale[1] in den letzten Jahren hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) am 03. März 2006 den „Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Berufsaufsicht und zur Reform berufsrechtlicher Regelungen in der Wirtschaftprüferordnung“[2] (WPO) vorgelegt. Dieses sog. Berufsaufsichtsreformgesetz (BARefG) stellt die nunmehr 7. WPO-Novelle zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung dar und wurde in modifizierter Fassung bereits am 08. August durch das Bundeskabinett beschlossen. Der Bundesrat hat in seiner 825. Sitzung am 22. September entschieden gegen den Gesetzesentwurf gemäß Art. 76 Abs. 2 Grundgesetz keine Einwendungen zu erheben.[3] Gegenstand dieser Seminararbeit ist folglich die Darstellung und Analyse des BARefG in der vom Kabinett beschlossenen Lesefassung vom 19.07.2006[4].

Mit dem BARefG, welches 2007 in Kraft treten soll, beabsichtigt der Gesetzgeber berufsrechtliche Regelungen der modernisierten 8. EU-Richtlinie, der sog. Abschlussprüferrichtlinie, die noch nicht in nationales Recht umgewandelt worden sind, umzusetzen.[5] Den Kernbereich des Gesetzesentwurfes bilden die Neuregelung der Berufaufsicht über Wirtschaftsprüfer (WP) und vereidigte Buchprüfer (vBP), sowie Änderungen am System der Qualitätskontrolle in der Wirtschaftsprüfung. Darüber hinaus werden Änderungen an der Organisation des Prüferberufes vorgenommen. Im Folgenden wird der Fokus auf die Darstellung und Analyse der Neuerungen bezüglich Berufsaufsicht gelegt. Vor diesem Hintergrund sollen ferner Änderungen am System der Qualitätskontrolle und die Zusammenarbeit der Wirtschaftsprüferkammer mit Stellen anderer Staaten betrachtet werden. Zu diesem Zweck erfolgt zunächst eine Darstellung des Status quo ante in Deutschland, wobei eine Groborientierung über die Systeme der Berufsaufsicht und Qualitätskontrolle gegeben und die Bedeutung und Notwendigkeit solcher Systeme aufgezeigt wird. Die vorangegangenen Ausführungen sollen die für den Hauptteil dieser Arbeit benötigten Grundlagen aufzeigen, um darauf Bezug nehmend die Neuerungen des BARefG zu verdeutlichen, in ihrer Wirkung zu analysieren und im Hinblick auf bestehende nationale und internationale Regelungen zu bewerten.

2. Bisherige Organisation der Berufsaufsicht und Qualitätskontrolle in Deutschland

2.1. Berufsaufsicht

Die Berufsaufsicht über Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer in Deutschland ist gem. § 57 Abs.1 WPO Aufgabe der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) und beinhaltet sowohl die Abschlussdurchsicht, als auch die Durchführung von Disziplinarverfahren[6] zur Ahndung von Berufspflichtverletzungen und die Durchführung von Widerrufsverfahren[7], d.h. Verfahren zur Rücknahme und zum Widerruf von Bestellungen und Anerkennungen zum WP/vBP, mit dem Ziel des vorbeugenden Schutzes der Öffentlichkeit.[8]

Die Zuständigkeit für Abschlussdurchsicht und Widerrufsverfahren liegt ausschließlich bei der WPK. Bezüglich der Disziplinarverfahren liegt die Erstverantwortlichkeit zwar bei der WPK, jedoch ist diese nur bei geringer Schuld befugt die Berufspflichtverletzungen zu sanktionieren. Zu diesem Zweck ist die WPK autorisiert ihre Mitglieder zu rügen und Geldbußen bis zu 10.000 Euro zu verhängen. Bei mittleren und schwerwiegenden Pflichtverletzungen übernimmt die Generalstaatsanwaltschaft Berlin (GSTA) die Ermittlungen. Die Sanktionierung dieser Pflichtverletzungen ist Aufgabe der Berufsgerichte[9], wobei der Maßnahmenkatalog[10] von Warnungen über Geldbußen bis zu 100.000 Euro bis hin zu einer Ausschließung aus dem Beruf reicht.

Darüber hinaus existiert durch die Neuerungen der 6. WPO-Novelle[11] seit dem 01.01.2005 mit der Abschlussprüferaufsichtskommission (APAK) eine unabhängige Institution von berufsstandsfremden Personen, die die öffentliche fachbezogene Aufsicht über die WPK vornimmt und überprüft ob diese die ihr übertragenen Aufgaben geeignet, angemessen und verhältnismäßig erfüllt und so zur Stärkung des Berufaufsichtsystems beiträgt[12]. Aus diesem Grund wurde der APAK ein umfassendes Informations- und Einsichtsrecht eingeräumt. Ferner ist sie berechtigt an Sitzungen der Vorstandsabteilung und des Vorstandes der WPK beratend teilzunehmen. Während die WPK im Bereich der Berufsaufsicht wie bereits angeführt die Erstverantwortlichkeit innehat, liegt die Letztentscheidungsbefugnis und -verantwortung bei der APAK. Diese ist gesetzlich ermächtigt bei divergenten Auffassungen zu Vorentscheidungen der WPK, diese an die WPK zur Zweitprüfung zurück zu weisen und letztlich bindende Weisungen zu erteilen.[13] Des Weiteren unterliegen sowohl die APAK als auch die WPK gem. § 66 WPO direkt der Rechtsaufsicht des BMWi.

Damit hat der Gesetzgeber bereits ein mehrschichtiges Aufsichtssystem geschaffen, welches in hohem Maße dem vorbeugenden Schutz der Öffentlichkeit[14], sowie der Stärkung der Glaubwürdigkeit der Unternehmensberichterstattung dient[15].

2.2. Qualitätskontrolle

Einen weiteren Aufgabenbereich der WPK stellt die Betreibung eines Systems der Qualitätskontrolle dar. Gegenstand solch einer Qualitätskontrolle ist keinesfalls eine Zweitprüfung im Sinne einer Nachprüfung der Arbeit eines WP/vBP, vielmehr dient sie der Überprüfung des internen Qualitätssicherungssystems der Praxen der betroffenen Berufsangehörigen.[16] Dieses ist dahingehend zu beurteilen, „ob die Grundsätze und Maßnahmen zur Qualitätssicherung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der Berufssatzung insgesamt und bei der Durchführung einzelner Aufträge eingehalten werden“[17]. Der Beirat der WPK wählt zu diesem Zweck die aus mindestens neun Mitgliedern bestehende Kommission für Qualitätskontrolle (KfQK). Im Einzelnen obliegen der KfQK folgende Aufgaben: die Registrierung der Prüfer für Qualitätskontrolle (PfQK), die Entgegennahme der Qualitätskontrollberichte der PfQK, die Erteilung von Teilnahmebescheinigungen und die Entscheidungen über Maßnahmen im Qualitätskontrollverfahren.[18] Die öffentliche Aufsicht der KfQK als Organ der WPK obliegt gem. § 66a Abs.1 i.V.m. § 4 Abs.1 Satz 1 WPO der APAK.

Mit in Kraft treten der 4. WPO-Novelle im Januar 2001 und vor dem Hintergrund der Entwicklungen in den USA[19] wurde erstmals ein System der externen Qualitätskontrolle in Deutschland etabliert, welches zur Gewährleistung der internationalen Konkurrenzfähigkeit[20] des deutschen Berufsstandes der WP in hohem Maße beiträgt und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Arbeit der WP und in die Institution der gesetzlichen Abschlussprüfungen festigt.[21]

3. Das BARefG – Darstellung und kritische Analyse

3.1. Notwendigkeit einer Reform

Die Bedeutung einer glaubhaften öffentlichen Aufsicht wird ferner bei Betrachtung der Beziehung zwischen Abschlussprüfung und Rechnungswesen deutlich. So dient die externe Rechnungslegung dem Gläubigerschutz durch Information bzw. Abbau von Informationsassymetrien. Die zentrale Aufgabe der Abschlussprüfung besteht folglich darin, die Verlässlichkeit der in Jahresabschlüssen enthaltenen Managementinformationen für das Publikum zu gewährleisten.[22] Berufsaufsicht und Qualitätskontrolle in der Wirtschaftsprüfung verstärken letztlich die Funktion, welche das Gesetz der Abschlussprüfung zuweist. Doch vor dem Hintergrund der Finanzskandale[23] der letzten Jahre wird deutlich, dass gerade dieses (damalige) System einer Reform bedarf. Die USA reagierten im Jahr 2002 mit dem Sarbanes-Oxley-Act (SOA) um das Vertrauen der Anleger in den Kapitalmarkt zurück zu gewinnen. In Europa wurde der SOA als Referenzpunkt für die Entwicklung einer modernisierten 8. EU-Richtlinie[24] genutzt, welche Anfang 2006 in Kraft trat. Der deutsche Gesetzgeber hat für die Transformation in nationales Recht eine Frist von zwei Jahren. Die frühzeitige Umsetzung der Richtlinie in verschiedenen Gesetzen[25] zeigt, welch große Bedeutung die Bundesregierung einer effektiven Berufsaufsicht und damit der Stärkung des Kapitalmarktes beimisst. Flankiert wird dies von der derzeit beobachtbaren, weltweiten Qualitätsoffensive des Berufsstandes.[26]

Darüber hinaus wurde in den USA mit dem Public Company Accounting Oversight Board (PCAOB) eine Institution geschaffen, die ermächtigt ist auch in Deutschland Ermittlungen, sog. inspections und investigations, durchzuführen. Dies ist der Fall, sofern deutsche Abschlussprüfer Abschlüsse von an der amerikanischen Börse[27] gelisteten Unternehmen prüfen. Im Interesse des deutschen Gesetzgebers liegt es nun, diese eigenständigen Ermittlungen des PCAOB in Deutschland weitestgehend zu verhindern, da eine vertrauliche Behandlung der aus den Arbeitspapieren gewonnenen Informationen nicht eindeutig sichergestellt werden kann.[28] Daher ist es erforderlich ein Aufsichtssystem zu schaffen, welches durch die USA als gleichwertig anerkannt wird und somit die Anwendung der sog. home country control ermöglicht. Diesen Anforderungen will der Gesetzgeber durch das vorliegende BARefG nachkommen.

3.2. Aufbau und Regelungsbereiche

Der Gesetzesentwurf setzt sich aus drei Teilen zusammen. Den ersten Teil und zugleich auch den Hauptteil des BARefG bildet die Reform der Berufsaufsicht. Darunter fallen vor allem die Abschlussprüfer bezogenen Teile der reformierten Abschlussprüferrichtlinie und sonstige berufsaufsichtliche Änderungen. In einem zweiten Teil werden Folgeänderungen auf Gesetzes- und Verordnungsebene getroffen. Im konkreten sind dies Änderungen des Genossenschaftsgesetzes und der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung, sowie die Aufhebung der Verordnung über die Gestaltung des Siegels der Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs-Gesellschaften und Buchprüfungs-Gesellschaften[29] und die Aufhebung der Wirtschaftsprüfer-Berufshaftpflichtverordnung[30]. Der dritte Teil enthält indes formale Regelungen zu Bekanntmachung und Inkrafttreten des Gesetzesentwurfs. Gegenstand der folgenden Betrachtung sind, auf Grund der oben dargelegten hohen Relevanz der Stärkung der Berufsaufsicht, ausschließlich diejenigen Regelungen des ersten Teils des BARefG, welche sich auf berufsaufsichtliche Neuerungen beziehen.

[...]


[1] Wie bspw. Enron, World.com, Parmalat.

[2] BARefG (2006a).

[3] Vgl. Bundesrat-Drucksache 555/06 (B).

[4] BARefG (2006b).

[5] Vgl. Heininger / Bertram (2006), S. 905.

[6] I.S.d. § 61a Satz 1 WPO.

[7] I.S.d. §§ 20, 34 WPO.

[8] Vgl. WPK-Berufsaufsicht (2006).

[9] Landgericht Berlin, Kammergericht Berlin, Bundesgerichtshof .

[10] Vgl. § 68 WPO.

[11] Abschlussprüferaufsichtsgesetz.

[12] Vgl. APAK Presseinformation (2006).

[13] Vgl. Marten (2006a).

[14] Vgl. WPK-Berufsaufsicht (2006).

[15] Vgl. Marten (2006b), S. 2.

[16] Vgl. Kragler (2002), S. 48.

[17] § 57a Abs. 2 WPO.

[18] Vgl. WPK-Broschüre (2005), S. 6.

[19] Sarbanes-Oxley-Act.

[20] Vgl. WPK-Broschüre (2005), S. 57.

[21] Vgl. Kragler 2002, S. 45 f..

[22] Vgl. Marten (2006c), S. 1121

[23] Enron, World.com, Parmalat, Holzmann

[24] Sog. Abschlussprüferrichtlinie.

[25] Vgl. z.B. BilReG, BilKoG, APAG.

[26] Vgl. Pfitzer (2006), S. 196.

[27] Eine von der SEC überwachte Börse.

[28] Vgl. Marten (2006c), S. 1122 f..

[29] Wegfall durch Übernahme in WPO.

[30] Wegfall durch Übernahme in WPO.

Final del extracto de 27 páginas

Detalles

Título
Der Entwurf eines Berufsaufsichtsreformgesetzes (7. WPO-Novelle) – eine kritische Analyse
Universidad
University of Potsdam
Curso
Hauptseminar Rechnungswesen und Wirtschaftsprüfung
Calificación
2,3
Autor
Año
2006
Páginas
27
No. de catálogo
V85159
ISBN (Ebook)
9783638005982
ISBN (Libro)
9783638913003
Tamaño de fichero
549 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Entwurf, Berufsaufsichtsreformgesetzes, WPO-Novelle), Analyse, Hauptseminar, Rechnungswesen, Wirtschaftsprüfung
Citar trabajo
Sandra Eichfeld (Autor), 2006, Der Entwurf eines Berufsaufsichtsreformgesetzes (7. WPO-Novelle) – eine kritische Analyse, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/85159

Comentarios

  • No hay comentarios todavía.
Leer eBook
Título: Der Entwurf eines Berufsaufsichtsreformgesetzes (7. WPO-Novelle) – eine kritische Analyse



Cargar textos

Sus trabajos académicos / tesis:

- Publicación como eBook y libro impreso
- Honorarios altos para las ventas
- Totalmente gratuito y con ISBN
- Le llevará solo 5 minutos
- Cada trabajo encuentra lectores

Así es como funciona