Diese Arbeit befasst sich mit der Umsetzung der Rechnungslegungsvorschriften für die Offenlegung von Finanzinstrumenten bei kapitalmarktorientierten Unternehmen, welche Kreditinstitute im Sinne des § 1 I KWG sind. Unter Offenlegung versteht man allgemein die Erfüllung der gesetzlichen Publizitätspflichten aus § 325 HGB gegenüber den Stakeholdern. Die Zielsetzung der Offenlegung besteht darin, den Stakeholdern einen Einblick in die wirtschaftliche Lage des Kreditinstituts zu ermöglichen.
Kapitalmarktorientierte Kreditinstitute müssen zur Umsetzung der Offenlegungsanforderungen von Finanzinstrumenten mehrere Rechnungslegungsvorschriften berücksichtigen. Einerseits ergeben sich für kapitalmarktorientierte Kreditinstitute Offenlegungspflichten aus den IFRS. Seit dem 01.01.07 regelt der branchenunabhängige IFRS 7 die Offenlegung von Finanzinstrumenten im Konzernabschluss. Andererseits ergeben sich Offenlegungspflichten aus dem HGB. Das HGB regelt für kapitalmarktorientierte Kreditinstitute die Offenlegung von Finanzinstrumenten als Teil des Konzernlageberichts in § 315 HGB.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
1. Einleitung
2. Darstellung und Vergleich der Offenlegungspflichten von Finanzinstrumenten
2.1 Darstellung der Offenlegungspflichten
2.1.1 Offenlegungspflichten nach IFRS 7
2.1.2 Offenlegungspflichten nach § 315 HGB
2.1.3 Offenlegungspflichten nach Basel II
2.2 Vergleich der Offenlegungspflichten
2.2.1 Vergleich der Berichterstattung über die Finanz- und Ertragslage nach IFRS 7 und § 315 HGB i.V.m. DRS 15
2.2.2 Vergleich der Risikoberichterstattung nach IFRS 7 und § 315 HGB i.V.m. DRS 5-10
2.2.3 Vergleich der Risikoberichterstattung nach den Rechnungslegungsstandards mit Basel II
2.3 Zwischenergebnisse
3. Umsetzung der Offenlegungsanforderungen in Konzernanhang und -lagebericht
3.1 Offenlegung der Bedeutung von Finanzinstrumenten im Konzernanhang
3.1.1 Angaben zur Bilanz
3.1.2 Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung
3.1.3 Sonstige Angabepflichten zu Finanzinstrumenten
3.2 Offenlegung der Risiken aus Finanzinstrumenten im Konzernanhang
3.2.1 Darstellung des Kreditrisikos
3.2.2 Darstellung des Liquiditätsrisikos
3.2.3 Darstellung des Marktrisikos
3.3 Offenlegung von Finanzinstrumenten im Konzernlagebericht
3.3.1 Darstellung der Bedeutung von Finanzinstrumenten für die Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage
3.3.2 Darstellung der Risiken aus Finanzinstrumenten
3.3.3 Darstellung des Risikomanagementsystems
3.4 Zwischenergebnisse
4. Die Offenlegung als bereichsübergreifender Prozess
4.1 Berührungspunkte von Controlling und externer Finanzberichterstattung und deren Folgen
4.2 Implementierung einer integrierten Rechnungslegung
4.2.1 Darstellung der integrierten Rechnungslegung
4.2.2 Umsetzung der integrierten Rechnungslegung
4.3 Zwischenergebnisse
5. Zusammenfassung
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1 : Berührungspunkte zwischen externer Finanzberichter- stattung und Controlling
Abbildung 2 : Zusammenhang zwischen der Finanzberichterstattung und
dem Controlling
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1 : Klassenbildung von Finanzinstrumenten
Tabelle 2 : Vergleich der Fair Values mit den Buchwerten
Tabelle 3 : Angabe des Eintritts von erwarteten Cash Flows
Tabelle 4 : Darstellung der maximalen Kreditrisikoexposition
Tabelle 5 : Darstellung der weder wertgeminderten noch überfälligen
Risikoaktiva
Tabelle 6 : Darstellung der einzelwertberichtigten Risikoaktiva
1. Einleitung
Diese Arbeit befasst sich mit der Umsetzung der Rechnungslegungsvorschriften für die Offenlegung von Finanzinstrumenten[1] bei kapitalmarktorientierten Unternehmen, welche Kreditinstitute im Sinne des § 1 I KWG sind. Unter Offenlegung versteht man allgemein die Erfüllung der gesetzlichen Publizitätspflichten aus § 325 HGB gegenüber den Stakeholdern[2]. Die Zielsetzung der Offenlegung besteht darin, den Stakeholdern einen Einblick in die wirtschaftliche Lage des Kreditinstituts zu ermöglichen.[3]
Kapitalmarktorientierte Kreditinstitute müssen zur Umsetzung der Offenlegungs-anforderungen von Finanzinstrumenten mehrere Rechnungslegungsvorschriften berück-sichtigen. Einerseits ergeben sich für kapitalmarktorientierte Kreditinstitute Offenlegungs-pflichten aus den IFRS. Seit dem 01.01.07[4] regelt der branchenunabhängige IFRS 7[5] die Offenlegung von Finanzinstrumenten im Konzernabschluss. Andererseits ergeben sich Offenlegungspflichten aus dem HGB. Das HGB regelt für kapitalmarktorientierte Kreditinstitute die Offenlegung von Finanzinstrumenten als Teil des Konzernlageberichts in § 315 HGB.
Im Rahmen des Umsetzungsprozesses der Offenlegung von Finanzinstrumenten werden in dieser Arbeit zunächst die wesentlichen Anforderungen des IFRS 7 und § 315 HGB dargestellt. Anschließend werden diese miteinander verglichen und auf Synergien bei der Umsetzung der Vorschriften im Konzernabschluss und Konzernlagebericht untersucht.
Zusätzlich zu den Rechnungslegungsvorschriften müssen kapitalmarktorientierte Kreditinstitute seit dem 01.01.07 auch neue aufsichtsrechtliche Offenlegungspflichten um-setzen. Die aufsichtsrechtlichen Offenlegungspflichten sind in Säule 3 von Basel ll gere-gelt. Da der neue IFRS 7 zeitgleich anzuwenden ist, soll in dieser Arbeit untersucht werden, inwieweit aufsichtsrechtliche Vorschriften auch für die Umsetzung der Rechnungslegungsvorschriften angewendet werden können.
Im Anschluss an die Herausarbeitung der Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Rechnungslegungsvorschriften und aufsichtsrechtlichen Vorschriften zur Offenlegung von Finanzinstrumenten, wird ausführlich auf die Umsetzung der abgestimmten Offenlegungsanforderungen im Konzernabschluss und Konzernlagebericht eingegangen. Abschließend werden die Auswirkungen der neuen Offenlegungsanforderungen auf das gesamte Berichtswesen eines Kreditinstituts dargestellt, welche durch die Einführung von IFRS 7 und Basel II verursacht werden.
2. Darstellung und Vergleich der Offenlegungspflichten von Finanzinstrumenten
2.1 Darstellung der Offenlegungspflichten
2.1.1 Offenlegungspflichten nach IFRS 7
Die Pflicht zur Anwendung des IFRS 7 ergibt sich durch die Übernahme der EU-Verordnung 1606/2002 in deutsches Recht. Gemäß dieser Verordnung müssen kapitalmarktorientierte Unternehmen, die ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat der EU haben, einen Konzernabschluss nach den Vorschriften der IFRS aufstellen.
Der IFRS 7 besteht aus zwei Hauptteilen. Der erste Teil ist in IFRS 7.7-30 geregelt. Er verfolgt gemäß IFRS 7.1 den Zweck, einem Adressaten der Rechnungslegung die Bedeutung von Finanzinstrumenten für die Finanzlage und den Unternehmenserfolg darzustellen. Die dafür erforderlichen Angaben müssen gemäß IFRS 7.8 in der Bilanz oder im Konzernanhang offengelegt werden. Die Darstellung der Bedeutung von Finanzinstrumenten für die Finanz- und Ertragslage wird vor allem durch die Klassenbildung von Finanzinstrumenten geprägt. Die Klassenbildung soll gemäß IFRS 7.6 so erfolgen, dass Finanzinstrumente mit ähnlichen Charakteristika und Bewertungsgrundlagen in einer Klasse zusammengefasst werden. Anhand der Klassen wird beispielsweise erkennbar, ob ein Finanzinstrument erfolgswirksam oder erfolgsneutral zum Fair Value bewertet wird. Mittels dieser Informationen kann festgestellt werden, ob unrealisierte Erträge in der Gewinn- und Verlustrechnung verbucht worden sind und das Periodenergebnis beeinflusst haben. Ziel der Klassenbildung ist es, eine transparentere Darstellungsweise und eine verbesserte Informations- und Entscheidungsgrundlage für den Adressaten der Rechnungslegung zu erreichen.[6]
Der zweite Teil des IFRS 7 ist in IFRS 7.31-42 geregelt. Er hat den Zweck, dem Adressaten der Rechnungslegung die sich aus Finanzinstrumenten ergebenden Risiken zum Abschlussstichtag zu vermitteln. Der Ort der Risikoberichterstattung wird in IFRS 7.B6 vorgeschrieben. Hiernach müssen die Informationen im Konzernabschluss selbst gemacht werden oder mittels Querverweisen im Konzernabschluss in einem Konzernlagebericht oder in einem ähnlichen Berichtswerk zeitgleich offengelegt werden. Die Offenlegung der Risiken aus Finanzinstrumenten soll gemäß IFRS 7.34 (a) auf Informationen beruhen, die die Unternehmensleitung aus ihrem internen Berichtswesen erhält. Diese Sichtweise wird als Management Approach bezeichnet.[7] Die Risikoberichterstattung des IFRS 7.31-42 erfolgt unterteilt nach den folgenden Kategorien:
- Kreditrisiko[8]
- Liquiditätsrisiko[9]
- Marktrisiko[10]
Diese Risikokategorien sollen die Darstellung aller Risiken abdecken, die aus bilanzierten und nicht bilanzierten Finanzinstrumenten für ein Unternehmen entstehen können.
Die Darstellung der einzelnen Risiken, denen das Unternehmen ausgesetzt ist, erfolgt gemäß IFRS 7.33 zum einen durch qualitative Angaben. Zum anderen werden gemäß IFRS 7.34 quantitative Angaben zu den einzelnen Risikokategorien verlangt. Außerdem wird in IFRS 7.32 verlangt, dass ein Unternehmen angibt, wie es die sich aus Finanzinstrumenten ergebenden Risiken bewältigt, das heißt es müssen Informationen zum Risikomanagementsystem des Unternehmens offengelegt werden.
Grundsätzlich gilt für die gesamten Offenlegungspflichten nach IFRS 7, dass im Konzernanhang bzw. Konzernlagebericht gemäß IFRS 7.B3 ein Mittelweg[11] zwischen einer zu detaillierten und einer zu aggregierten Berichterstattung gewählt werden muss. Hierbei ist der Wesentlichkeitsgrundsatz aus IAS 1 zu beachten, der gemäß IFRS 7.IG3-4 für IFRS 7 explizit anzuwenden ist. Dem Wesentlichkeitsgrundsatz folgend (hierauf wird in Kapitel 2.2.3 genauer eingegangen) muss eine Angabe nicht gemacht werden, wenn die Angabe keinen Beitrag zum Zweck des IFRS 7 liefert.
Der Umfang der offenzulegenden Angaben in Konzernanhang bzw. Konzernlagebericht bezüglich der Verwendung von Finanzinstrumenten hängt von der Relation der verwendeten Finanzinstrumente zu den anderen bilanzierten nicht finanziellen Vermögenswerten und Verpflichtungen ab. Wenn ein Unternehmen über eine geringe Zahl von Finanzinstrumenten verfügt und diese keine bedeutende Auswirkung auf die Ertragslage haben, dann darf es gemäß IFRS 7.BC10 die Angaben darüber auch entsprechend kurz fassen. Im Umkehrschluss heißt das, dass die Berichterstattung in Konzernanhang bzw. Konzernlagebericht schwerpunktmäßig auf die Verwendung von Finanzinstrumenten auszurichten ist, wenn ein Unternehmen über viele Finanzinstrumente verfügt. Bei einem kapitalmarktorientierten Kreditinstitut ist das typischerweise der Fall.[12]
2.1.2 Offenlegungspflichten nach § 315 HGB
Die Pflicht zur Anwendung des § 315 HGB ergibt sich durch § 315a I HGB. Gemäß § 315a I HGB werden Unternehmen, die einen befreienden Konzernabschluss nach den IFRS aufstellen weiterhin dazu verpflichtet, einen Konzernlagebericht nach den Vorschriften des § 315 HGB aufzustellen.
Die Offenlegungspflicht bezüglich der Verwendung von Finanzinstrumenten im Konzernlagebericht umfasst zum einen eine Berichterstattung über die Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage gemäß § 315 l (1), (2) und (3) HGB. Zum anderen umfasst die Offenlegungspflicht von Finanzinstrumenten im Konzernlagebericht eine Risikoberichterstattung gemäß § 315 I (5) und II Nr. 2 HGB.
Um die Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage im Konzernlagebericht darzustellen, ist der branchenunabhängige DRS 15 zu beachten. Gemäß DRS 15.1 konkretisieren die Vorschriften des Standards die Konzernlageberichterstattung nach § 315 HGB. Die Offenlegung von Finanzinstrumenten im Konzernlagebericht regelt der Abschnitt DRS 15.45-82 “Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage”. Alle Faktoren, die einen wesentlichen Einfluss auf die Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage ausüben, sind gemäß DRS 15.48 in die Berichterstattung miteinzubeziehen, soweit dies möglich ist, sollen die Faktoren quantifiziert werden. Die Berichterstattung soll dabei gemäß DRS 15.45 zeitraumbezogene Informationen über die Entwicklung der Geschäftstätigkeit im abgelaufenen Geschäftsjahr liefern. Es handelt sich folglich um einen zeitraumbezogenen Bericht.[13] Der Konzernlagebericht hat darüber hinaus gemäß DRS 15.47 auch noch eine prognoseorientierte Ergänzungsfunktion zum Konzernabschluss. Die Offenlegung der Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage soll gemäß DRS 15.47 auf Informationen beruhen, die die Unternehmensleitung erhält (Management Approach). Die Darstellung der Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage soll gemäß DRS 15.49 mit einer Gesamtaussage zur wirtschaftlichen Lage abgeschlossen werden.
Für die Risikoberichterstattung im Konzernlagebericht von Kreditinstituten ist der branchenspezifische DRS 5-10 zu beachten. Gemäß DRS 5-10.1 regelt der Standard die Berichterstattung bezüglich der Risiken der voraussichtlichen Entwicklung speziell für Kreditinstitute im Konzernlagebericht gemäß § 315 I (5). Die Berichterstattung umfasst dabei zum einem eine Darstellung der Risiken im Allgemeinen und zum anderen eine Darstellung der Risiken aus Finanzinstrumenten gemäß § 315 II Nr. 2 HGB. DRS 5-10 beschränkt sich somit nicht ausschließlich auf die Offenlegung von Risiken aus Finanzinstrumenten.[14]
Die im Konzernlagebericht zu publizierende Risikoberichterstattung umfasst gemäß DRS 5-10.2 im Wesentlichen die folgenden Angaben:
- Die Risikolage, in der sich das Kreditinstitut befindet.
- Eine Beschreibung des Risikomanagementsystems des Kreditinstituts.
Die Risikolage setzt sich gemäß DRS 5-10.43 aus einer Zusammenfassung der in DRS 5-10.9 definierten Risikokategorien (Adressenausfallrisiken, Liquiditätsrisiken, Marktrisiken, operationale Risiken und sonstige Risiken) zusammen. Bei der Darstellung der Risikolage ist außerdem auf das zur Risikoabsicherung unterlegte Eigenkapital und die bilanzielle Risikovorsorge einzugehen. Die Risikokategorien sind vor der Zusammenfassung zur Risikolage gemäß DRS 5-10.15 einzeln darzustellen. Die Darstellung der Risikokategorien soll neben den qualitativen Angaben gemäß DRS 5-10.24 auch quantitative Angaben enthalten. Anhand der getrennt darzustellenden Risikokategorien muss gemäß DRS 5-10.17 die Funktionsweise der bestehenden Risikomanagementsysteme bei der Handhabung der Einzelrisiken erläutert werden.
2.1.3 Offenlegungspflichten nach Basel II
Anwendung finden die Vorschriften von Basel II[15] gemäß Basel II Tz. 20 auf Konzernebene von international tätigen Kreditinstituten. Gemäß Basel II Tz. 814 soll die Offenlegung[16] der geforderten Angaben auf der Internetseite der Kreditinstitute oder einem ähnlichen Medium erfolgen. Die Angaben nach Basel II/SolvV müssen also nicht im Konzernlagebericht oder dem Konzernabschluss veröffentlicht werden. Der Zusammenhang mit der Offenlegung von Finanzinstrumenten in Konzernanhang und Konzernlagebericht nach IFRS 7 und § 315 HGB wird durch Basel II Tz. 813 offensichtlich. Gemäß Basel II Tz. 813 wurde bei den aufsichtsrechtlichen Offenlegungsanforderungen eine Kompatibilität mit den bedeutendsten Rechnungslegungsstandards bezüglich der Finanz- und Risikomanagementberichterstattung angestrebt (hierauf wird in Kapitel 2.2.3 genauer eingegangen). Die angestrebte Kompatibilität lässt folglich den Schluss zu, dass die offenzulegenden Angaben identisch mit den Offenlegungspflichten der Rechnungslegungsstandards sein sollten.
Mit den Offenlegungspflichten verbindet der Basler Ausschuss gemäß Basel II Tz. 809 die Absicht, dass die den Stakeholdern zugänglichen Informationen disziplinierend[17] auf die betroffenen Kreditinstitute wirken und dadurch die Stabilität des internationalen Finanzsystems gesichert wird.[18] Dieser Offenlegungsteil („Marktdisziplin“) wird als Säule 3 von Basel II bezeichnet.
Die Informationen der Säule 3 beziehen sich auf mit den Finanzinstrumenten verbundenen Risiken, dass zur Deckung der Risiken unterlegte Eigenkapital und die Maßnahmen des Risikomanagements zur Steuerung der Risiken. Hierbei ist zu beachten, dass die Vorschriften von Basel II/SolvV gemäß Basel II Tz. 24 nur auf konsolidierte Bank- und andere wichtige Finanzgeschäfte anzuwenden sind. Deshalb wird beispielsweise ein Versicherungsunternehmen[19], welches eine Tochtergesellschaft eines Kreditinstituts ist, nicht in die Offenlegungsanforderungen nach Basel II/SolvV einbezogen.
Die offenzulegenden Informationen sollen gemäß Basel ll Tz. 810 auf Daten beruhen, die im Einklang mit denen stehen, die die Unternehmensleitung erhält (Management Approach). Gemäß Basel II Tz. 817 sollen nur solche Informationen veröffentlicht werden, die als wesentlich anzusehen sind.
Inhaltlich umfassen die Offenlegungsanforderungen nach Basel II/SolvV gemäß Basel II Tz. 822-826, Tabelle 1-13 folgende Kategorien:
- Die Eigenkapitalstruktur und die Angemessenheit der Eigenkapitalausstattung.
- Das Kreditrisiko, bestehend aus allgemeinen Ausweispflichten für alle Kredit-institute und speziellen Ausweispflichten für Kreditinstitute, die den IRB-Ansatz verwenden.
- Das Marktrisiko, unterteilt nach Angaben für Kreditinstitute, die den Standardansatz verwenden, und für Kreditinstitute, die mit eigenen Ansätzen arbeiten.
- Operationale Risiken.
- Positionen im Anlagebuch, bestehend aus Beteiligungen und Zinsänderungsrisiken.
Die Art der offenzulegenden Angaben umfasst grundsätzlich bei allen Kategorien, mit Ausnahme der operationalen Risiken, qualitative und quantitative Angaben. Bei den operationalen Risiken werden qualitative Angaben als ausreichend angesehen.
2.2 Vergleich der Offenlegungspflichten
2.2.1 Vergleich der Berichterstattung über die Finanz- und Ertragslage nach IFRS 7 und § 315 HGB i.V.m. DRS 15
Die Offenlegung der Finanz- und Ertragslage wird sowohl im Konzernanhang nach IFRS als auch im Konzernlagebericht nach § 315 HGB in Verbindung mit DRS 15 verlangt. Deshalb stellt sich die Frage, ob bei der strikten Befolgung der Rechnungslegungsvorschriften die identischen Angaben in beiden Berichtswerken offenzulegen sind.
Inhaltlich entspricht die Angabepflicht zur Verwendung von Finanzinstrumenten gemäß IFRS 7.8-30 in wesentlichen Punkten den Angabepflichten nach § 315 I HGB in Verbindung mit DRS 15.45-80. Daher kann bei inhaltlichen Überschneidungen der Vorschriften, zur Vermeidung von Doppelangaben, auf Angaben im Konzernlagebericht verzichtet werden.[20] Es muss dann jedoch im Konzernlagebericht auf die detaillierteren An-gaben im Konzernanhang gemäß DRS 15.11 verwiesen werden. Die durch DRS 15.11 ermöglichte Bezugnahme des Konzernlageberichts auf den Konzernabschluss führt nach Meinung eines Autors dazu, dass der Konzernlagebericht in seiner traditionellen Funktion zweckentfremdet wird.[21]
Ein Unterschied zwischen IFRS 7 und DRS 15 besteht darin, dass DRS 15 einen zeitraumbezogenen Bericht vorschreibt, während IFRS 7 eine Darstellung zum Abschlussstichtag vorgibt. Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass der DRS 15 auch eine Prognosefunktion hat. Der IFRS 7 hat keine derartige Funktion. Deshalb muss bei einer Verlagerung von Angaben über die Finanz- und Ertragslage in den Konzernanhang, ein qualitativer Bericht mit Angaben zu den genannten Unterschieden, in den Konzernlagebericht aufgenommen werden.
2.2.2 Vergleich der Risikoberichterstattung nach IFRS 7 und § 315 HGB i.V.m. DRS 5-10
Beim Vergleich von IFRS 7 und DRS 5-10 bezüglich der Risikoberichterstattung fällt auf, dass alle Risikokategorien des IFRS 7 im DRS 5-10 ebenfalls enthalten sind. DRS 5-10 geht dabei über die ausschließliche Angabe von Risiken aus Finanzinstrumenten hinaus. Die Risikokategorie „operationale Risiken“ beinhaltet gemäß DRS 5.10-38 eine Berichterstattung unter anderem über dolose Handlungen, Personalrisiken und rechtliche Risiken. Für Kreditinstitute stellen operationale Risiken nach dem Kreditrisiko die zweitwichtigste Risikokategorie dar.[22] In IFRS 7.BC65 wird argumentiert, dass es sich bei operationalen Risiken nicht um Risiken aus Finanzinstrumenten handelt und diese daher nicht Teil der (Finanz-) Risikoberichterstattung sind. Ein weiterer auffälliger Unterschied ist, dass das Adressenausfallrisiko in DRS 5-10.27 in das Kredit-, Kontrahenten-, Länder- und Anteilseignerrisiko untergliedert ist und damit über IFRS 7 hinausgeht. In IFRS 7.36 wird demgegenüber eine Einteilung der Kreditrisiken in Klassen verlangt, dies ist nach DRS 5-10 nicht erforderlich. Darüber hinaus verlangt IFRS 7 keine Zusammenfassung der Risiken zu einer Gesamtrisikolage wie DRS 5-10.43. Trotz dieser inhaltlichen Abweichungen bestehen keine Inkonsistenzen zwischen den Rechnungslegungsstandards bei den quantitativen und qualitativen Offenlegungsanforderungen.[23] Ein eindeutiger Hinweis auf die Übereinstimmung der Offenlegungsanforderungen nach IFRS 7 und DRS 5-10 ist, dass die Einführung des § 315 II Nr. 2 HGB durch das Bilanzrechtsreformgesetz unter anderem damit begründet[24] wurde, eine bessere Übereinstimmung mit den entsprechenden Vorschriften der IFRS erreichen zu wollen. Daher sollte sich bei der Offenlegung der Risikoberichterstattung über Finanzinstrumente an den Vorschriften der IFRS orientiert werden.[25] Aufgrund der angestrebten Kompatibilität ist es zulässig, wenn eine einzelne Angabe zu einer Risikokategorie im Konzernlagebericht aufgrund der Vorschriften des IFRS 7 erfolgt, die nicht ausdrücklich nach DRS 5-10 verlangt wird. Über die Mindestanforderungen hinausgehende Angaben sind zulässig.[26] Der umgekehrte Fall ist ebenfalls zulässig.
Beim Vergleich des Aufbaus der Vorschriften zur Risikoberichterstattung fällt auf, dass die Angabevorschriften des IFRS 7 zu den Risikokategorien weitaus detaillierter als die des DRS 5-10 sind (vor allem die quantitativen Angabepflichten). IFRS 7 gibt konkrete Offenlegungsanforderungen zu diversen Finanzinstrumenten (zum Beispiel zu Finanzgarantien gemäß IFRS 7.B10) vor und nimmt dabei Bezug auf Bilanzierungsvorschriften des IAS 39. Dadurch werden Ermessensspielräume bei den Offenlegungsanforderungen teilweise eingeschränkt.
Es bestehen mehrere Möglichkeiten, in welchen Berichtswerken die Risikoberichterstattung offenzulegen ist. Es ist möglich, die komplette quantitative und qualitative Risikoberichterstattung sowohl im Konzernanhang als auch im Konzernlagebericht offenzulegen. Es ist auch möglich, die qualitative und quantitative Berichterstattung getrennt voneinander in Konzernlagebericht und Konzernanhang offenzulegen. In dem Berichts-werk, in dem die Offenlegung nicht erfolgt, muss dann gemäß DRS 15.11 bzw. IFRS 7.B6 auf die Angaben in dem anderen Berichtswerk verwiesen werden.[27]
Da die Risikoberichterstattung nach DRS 5-10 einen Schwerpunkt des Konzern-lageberichts eines kapitalmarktorientierten Kreditinstituts darstellt entstünde für den Konzernlagebericht bei einer Verlagerung in den Konzernanhang ein enormer Bedeutungsverlust. Daraus resultiert die Gefahr, dass den anderen Angaben im Konzernlagebericht nicht mehr die gebotene Aufmerksamkeit geschenkt wird. Demgegenüber würde bei einer Platzierung der gesamten Risikoberichterstattung im Konzernlagebericht dieser, aufgrund der zahlreichen quantitativen Offenlegungsanforderungen und der damit verbundenen Tabellen, zu unübersichtlich. Folglich ist es sinnvoll, die qualitative Risikoberichterstattung im Konzernlagebericht zu platzieren und die quantitativen Angaben im Konzernanhang offenzulegen.
[...]
[1] „Ein Finanzinstrument ist ein Vertrag, der gleichzeitig bei dem einen Unternehmen zu einem finanziellen Vermögenswert und bei dem anderen Unternehmen zu einer finanziellen Verbindlichkeit oder einem Eigenkapitalinstrument führt.“ IAS 32.11.
[2] Zu den Stakeholdern zählen u.a. die Eigentümer, die Mitarbeiter, die Kunden, der Staat, der Kapitalmarkt und die gesamte interessierte Öffentlichkeit. Vgl. Coenenberg (2003), S. 1245.
[3] Vgl. Coenenberg (2003), S. 30.
[4] Von den vier größten deutschen kapitalmarktorientierten Kreditinstituten (Deutsche Bank AG, Commerzbank AG, Hypo Real Estate AG und Deutsche Postbank AG), die zur Erstellung eines Konzernabschlusses nach den IFRS verpflichtet sind, wendete keines freiwillig den IFRS 7 vorzeitig für das Jahr 2006 an.
[5] Der bisher von Banken und ähnlichen Finanzinstituten anzuwendende branchenspezifische IAS 30 wird gemäß IFRS 7.45 aufgehoben. Die Angabevorschriften des IAS 32.51-95 bezüglich der Bedeutung von Finanzinstrumenten für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage für den Unternehmenserfolg wurden aus dem IAS 32 gestrichen und mit Modifikationen in den IFRS 7 übernommen.
[6] Vgl. Kuhn/Scharpf (2004), S. 386.
[7] Der Management Approach resultiert aus der Zielsetzung der IFRS, dem Rechnungslegungsadressaten entscheidungsrelevante Informationen zur Verfügung zu stellen. Es wird davon ausgegangen, dass zur Erreichung dieser Zielsetzung die Informationen am besten geeignet sind, auf deren Grundlage die Unternehmensleitung ihre Entscheidungen trifft. Vgl. Weißenberger (2006a), S. 29.
[8] Gemäß IFRS 7 Anhang A ist das Kreditrisiko „das Risiko, dass eine Vertragspartei eines Finanzinstruments der anderen Partei einen finanziellen Verlust verursacht, indem sie einer Verpflichtung nicht nachkommt.“
[9] Gemäß IFRS 7 Anhang A, handelt es sich bei dem Liquiditätsrisiko um „das Risiko, dass ein Unternehmen Schwierigkeiten bei der Erfüllung seiner sich aus finanziellen Verbindlichkeiten ergebenden Verpflichtungen hat.“
[10] Bei dem Marktrisiko handelt es sich gemäß IFRS 7 Anhang A um das Risiko, dass sich der Fair Value oder Cash Flows von Finanzinstrumenten aufgrund von Marktpreisschwankungen ändern können.
[11] Vgl. Scharpf (2006), S. 7.
[12] Die Bilanzsumme der Commerzbank AG im Konzernabschluss 2006 beträgt 608.339.000 €, davon entfallen bei den Aktiva 596.135.000 € auf Finanzinstrumente, also 97,9 %. Vgl. Commerzbank (Hrsg.) (2007), S. 107.
[13] Vgl. Adler/Düring/Schmaltz (1995), § 289 HGB, Tz. 66.
[14] Da die Tätigkeit eines Kreditinstituts sich aber hauptsächlich auf die Verwendung von Finanzinstrumenten konzentriert, führt die Berichterstattung nach dem Standard hauptsächlich zu Angaben bezüglich der Risiken aus Finanzinstrumenten. Vgl. Kehm (2005), S. 652.
[15] Durch die Verabschiedung der sogenannten Capital Requirements Directive i.V.m. den EU-Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, wurden die Basel II-Regelungen des Baseler-Ausschuss für Bankenausicht mit Modifikationen in EU-Recht übernommen. Gemäß Artikel 249 des EG-Vertrags, der den deutschen Gesetzgeber verpflichtet EU-Recht in nationales Recht umzusetzen, ist diese Richtlinie in deutsches Recht übernommen worden. Grundlage für die Umsetzung der EU-Richtlinie in deutsches Recht bildet das KWG. Vgl. hierzu auch Cluse/Cremer (2006), S. 329 -334.
[16] Um die aufsichtsrechtlichen Offenlegungsanforderungen durchzusetzen, verweist Basel ll Tz. 811 auf die nationalen Aufsichtsbehörden. Der deutsche Gesetzgeber setzt die Säule 3 von Basel II, auf Grundlage der Capital Requirement Directive (siehe Fußnote Nr. 15), mit einigen Abweichungen (Vgl. hierzu auch Deutsche Bundesbank (Hrsg.) (2004): „Anhang 2: Basel II und die EG-Richtlinien Wesentliche Abweichungen“, in: Monatsbericht September, 2004: 98-100) durch § 26a KWG in deutsches Recht um. Konkretisiert (Vgl. Cluse/Cremer (2006), S. 334.) werden die Offenlegungsanforderungen des § 26a KWG durch §§ 319-337 SolvV. Die SolvV ist gemäß § 1 (1) Nr. 1 SolvV von Kreditinstituten anzuwenden, die Bankgeschäfte im Sinne von § 1 I (2) Nr. 1-5 KWG betreiben. Um die Offenlegungsanforderungen der Säule 3 von Basel II in Deutschland umzusetzen, ist folglich die SolvV maßgeblich.
[17] Unter disziplinierender Wirkung kann im Zusammenhang mit der Offenlegung verstanden werden, dass die Banken keine unkalkulierbaren Risiken eingehen werden, wenn sie diese publizieren müssen, weil ihnen dann vom Kapitalmarkt das Vertrauen und als Folge das Kapital entzogen bzw. verweigert werden wird. Vgl. Bellavite-Hövermann (2004), S. 447.
[18] Vgl. Buchheim/Beiersdorf/Billinger (2005), S. 239.
[19] Gemäß Basel II Tz. 24 werden Versicherungsgeschäfte und Versicherungsunternehmen explizit von dem Anwendungsbereich von Basel II ausgeschlossen.
[20] Vgl. Gelhausen (2006), Abschnitt F, Tz. 853.
[21] Vgl. Böcking (2005), S. 7.
[22] Vgl. Deutsche Bundesbank (Hrsg.) (2001), S. 28.
[23] Vgl. Deutsche Bundesbank (Hrsg.) (2005), S. 82.
[24] Vgl. Deutscher Bundestag (Hrsg.) (2004), S. 37.
[25] Vgl. Ellrott (2006), § 289, Tz. 77.
[26] Vgl. Schruff (2006), Abschnitt M, Tz. 812.
[27] Um diese Möglichkeit zu verdeutlichen soll hier auf den Geschäftsbericht der Deutsche Börse AG, als einer der ersten IFRS 7-Anwender für das Geschäftsjahr 2006 in Deutschland, verwiesen werden. Dort heißt es im Abschnitt „Finanzrisikomanagement“ des Konzernanhangs, in welchem die quantitativen Angaben erfolgen: „Im Konzernlagebericht (siehe Erläuterungen im Risikobericht auf Seite 104 bis 111) stellt die Gruppe Deutsche Börse die gemäß IFRS 7 erforderlichen qualitativen Angaben wie die Art und Weise der Entstehung von Risiken aus Finanzinstrumenten sowie Ziele, Strategien und Verfahren zur Steuerung der Risiken ausführlich dar.“ Deutsche Börse AG (Hrsg.) (2007), S. 190.
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