Der Einfluss des Europarechts auf das Rundfunkwesen der Bundesrepublik Deutschland


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2007

17 Pages, Note: 1,0


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Die Fernsehrichtlinie (FsRL)
2.1. Die Entstehungsgeschichte der Richtlinie
2.2. Rechtliche Grundlage und Zielbestimmung der Richtlinie
2.3. Inhaltliche Bestimmungen der Richtlinie
2.3.1. Sendestaatsprinzip
2.3.2. Jugendschutz
2.3.3. Programmanteile für europäische Werke /Quotenregelung
2.3.4. Werbung
2.3.5. Sponsoring
2.3.6. Recht auf Gegendarstellung

3. EG- Fernsehrichtlinie und der nationale Rundfunk
3.1.Die Rundfunkordnung der Bundesrepublik Deutschland
3.2. Auswirkungen auf die deutsche Rundfunkordnung

Schlussbetrachtung

Literaturliste:

1. Einleitung

In der folgenden Ausarbeitung möchte ich den Einfluss des Europarechts auf das Rundfunkwesen der Bundesrepublik Deutschland anhand der Fernsehrichtlinie (FsRL) vorstellen. Ziel dieser Ausarbeitung soll es sein, sowohl die Entstehungsgeschichte der Richtlinie zu erläutern, als auch einen Überblick über die einzelnen Regelungstatbestände und ihre jeweiligen Auswirkungen auf bereits bestehende Regelungen zu geben.

2. Die Fernsehrichtlinie (FsRL)

2.1. Die Entstehungsgeschichte der Richtlinie

Die Notwendigkeit einer europäischen Medienordnung wurde sowohl in der Europäischen Gemeinschaft, als auch im Europarat sehr früh erkannt. Hintergrund hierzu bilden die technischen, politischen und wirtschaftlichen Medienentwicklungen Anfang der 80er Jahre.[1] Nationale Fernsehprogramme konnten nunmehr auch via Satellit und Kabel im Ausland empfangen werden.

Konnten zuvor die einzelnen Mitgliedstaaten die nationalen Rundfunkordnungen individuell nach ihrem jeweiligen Verständnis von Aufgaben und Funktionen des Rundfunks als Bote nationaler Kulturleistung ausgestalten, so reduzierte sich die Kontrollmöglichkeit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegenüber den grenzüberschreitenden Rundfunksendungen auf ihren Territorien.[2]

Die Ausprägung eines Europäischen Rundfunkmarktes, begünstigt auch durch die Entwicklung privater Rundfunkanstalten, löste die Forderung nach einer umfassend gesetzlichen, überstaatlichen Rahmenordnung aus.[3]

Die Kommission kam mit dem „Grünbuch über die Errichtung des gemeinsamen Marktes für den Rundfunk, insbesondere über Satelliten und Kabel“ der Entscheidung des Europäischen Parlaments zu Fernsehen und Rundfunk vom 12. 03. 1982 und 25.05.1985 nach.

Auf der Grundlage des „Grünbuchs“ legte die Kommission dem Europäischen Rat am 30.04.1986 einen „Vorschlag für die Richtlinie über die Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Rundfunktätigkeit“ vor.[4]

Hierauf folgte am 06.04.1988 im Europäischen Parlament ein geänderter Richtlinien­vorschlag. Am 13.04.1989 wurde ein gemeinsamer Standpunkt formuliert und die Richtlinie mit qualifizierter Mehrheit anlässlich der Ratssitzung am 03.10.1989 in Luxemburg gegen die Stimmen von Belgien und Dänemark verabschiedet.[5]

2.2. Rechtliche Grundlage und Zielbestimmung der Richtlinie

Fraglich ist, ob der Rundfunk überhaupt von der Gemeinschaftsordnung erfasst wird und grundsätzlich eine Regelungskompetenz der Europäischen Gemeinschaft angenommen werden kann. In der Bundesrepublik Deutschland wurde die Anwendbarkeit des EG-Vertrages auf den Rundfunk mit der Anmerkung bestritten, dass der Rundfunk eine kulturelle und gesellschaftspolitische Funktion erfülle. Der Rundfunk sei somit primär ein kulturelles Medium und könne von daher nicht als Dienstleistung im Sinne des EG-Vertrages verstanden werden. Richtig ist, dass der Gemeinschaft bisher noch keine umfassenden Regelungskompetenzen im Bereich Rundfunk zugesprochen worden sind. Nach Art. 128 I EGV soll die Gemeinschaft einen „Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten“ leisten, wobei das gemeinsame kulturelle Erbe hervorzuheben ist, nationale und regionale Vielfalt aber zu wahren sind.[6]

Dennoch hat der Europäische Gerichtshof Rundfunkveranstaltungen als Dienstleistungen qualifiziert und in seiner Rechtsprechung sechs Mal bisher bestätigt. Maßgeblich war hier das Urteil in der Rechtssache Sacchi[7]. Der EuGH stellte klar, dass das Gemeinschaftsrecht auf den Rundfunk Anwendung findet, auch wenn er eine kulturelle Funktion erfüllt oder als konstituierendes Element der demokratischen Ordnung in den Mitgliedstaaten fungiert.[8]

Die Qualifikation der Fernsehsendungen als Dienstleistungen erfolgt primär in Abgrenzung zur Warenverkehrsfreiheit. Die Ausstrahlung von Fernsehsendungen sei somit Dienstleistung, der Handel mit Tonträgern, Filmen und sonstigen Materialien, die für die Ausstrahlung von Fernsehsendungen benutzt würden, unterliege den Bestimmungen über den freien Warenverkehr.[9] Das Ziel der Fernsehrichtlinie war es zu Beginn, einen gemeinsamen, europäischen Markt zu schaffen und durch eine bindende Übereinkunft mögliche Konflikte, die mit der grenzüberschreitenden Entwicklung der Massenmedien einhergingen, zu vermeiden.[10]

Die Bemühungen waren ausschließlich wirtschaftlich geprägt, kulturelle Bemühungen beschränkten sich lediglich auf Fördermaßnahmen und Empfehlungen, Art. 151 V EGV. Nichtsdestoweniger mussten bei der Verwirklichung der Freizügigkeit des Rundfunks auch nationale Maßnahmen koordiniert werden.

2.3. Inhaltliche Bestimmungen der Richtlinie

2.3.1. Sendestaatsprinzip

Hiernach muss jeder Sendestaat dafür sorgen, dass die seiner Rechtshoheit unterliegenden Rundfunkveranstalter sich an die europäischen Vorgaben und Normen halten. Der Empfangsstaat hat jedoch nach wie vor Kontrollkompetenzen und kann sich vergewissern, ob die aus dem Ausland kommenden Sendungen den Übereinkommensregeln entsprechen, natürlich nur solange der Sendebetrieb durch die Kontrolle nicht behindert wird. Bei der Verletzung von Jugendschutzbestimmungen kann der Empfangsstaat die Weiterverbreitung in seinem Hoheitsgebiet untersagen.[11]

[...]


[1] Höfling et al. 1991, S. 3

[2] Petersen 1994, S. 19

[3] Helling 1999, S. 1

[4] Höfling et al. 1991, S. 3

[5] Mestmäcker et al. 1990, S. 15

[6] Petersen 1994, S. 27 ff

[7] EuGH 30.4.1974 – Rs 155/73 Sacchi, Slg. 1974, S.409

[8] Petersen 1994, S. 35

[9] Meinel 1993, S. 33

[10] Höfling et al. 1991, S. 5

[11] Höfling et al. 1991, S. 9

Fin de l'extrait de 17 pages

Résumé des informations

Titre
Der Einfluss des Europarechts auf das Rundfunkwesen der Bundesrepublik Deutschland
Université
University of Siegen
Note
1,0
Auteur
Année
2007
Pages
17
N° de catalogue
V85276
ISBN (ebook)
9783638003315
ISBN (Livre)
9783638921053
Taille d'un fichier
481 KB
Langue
allemand
Mots clés
Einfluss, Europarechts, Rundfunkwesen, Bundesrepublik, Deutschland
Citation du texte
Christoph Wagner (Auteur), 2007, Der Einfluss des Europarechts auf das Rundfunkwesen der Bundesrepublik Deutschland, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/85276

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