Sexualisierte Gewalt als Herausforderung der Jugendhilfe

Zu Ursachen und Dynamiken sexueller Kindesmisshandlungen im Kontext von Familie und Ansätzen sozialpädagogischen Handelns in Jugendhilfe und Kinderschutz


Diplomarbeit, 2007

115 Seiten, Note: 1,5


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung

II. Problematisierungen und empirische Dimensionen
1. Begriffe und Diskurslinien
1.1 Missbrauch im juristischen Diskurs
1.2 Kulturhistorische Dimension von Sexualität und Kinderschändung
1.3 Zum feministischen Missbrauchsdiskurs und seiner Kritik
2. Zur Empirie sexuellen Missbrauchs
2.1 Betroffene
2.2 Täter
2.3 Anmerkungen zu den Folgen sexuellen Missbrauchs
3. Zusammenfassung

III. Sexualisierte Gewalt und Kindesmisshandlung
4. Sexualisierte Gewalt – eine kritische Begriffsbestimmung
4.1 Gewalt als physische Handlung
4.2 Sexualisierte Gewalt und Kindesmisshandlung
5. Sexuelle Kindesmisshandlung im familialen Kontext
5.1 Kindesmisshandlung und Familie – Erklärungsversuche
5.1.1 Psychopathologische Modelle
5.1.2 Soziologische Erklärungsmodelle
5.1.3 Sozial-situationale Bedingungen von Misshandlungen
5.2 Familie, Sexualisierung und sexuelle Kindesmisshandlung
5.2.1 Latente Inzestdynamiken
5.2.2 Reale Inzestdynamiken
6. Zusammenfassung

IV. Jugendhilfe und sexuelle Kindesmisshandlung
7. Sozialpädagogisches Handeln und sexuelle Kindesmisshandlung
7.1 Sozialpädagogik und sozialpädagogisches Handeln
7.1.1 Handeln zwischen Hilfe und Kontrolle
7.1.2 Subjektorientierung
7.2 Handlungsorientierung
7.2.1 Adressaten
7.2.2 Kindeswohl oder Kinderrechte
7.2.3 Parteilichkeit
7.3 Zusammenfassung
8. Familienorientierte Hilfen
8.1 Rahmenbedingungen – Hilfen zur Erziehung
8.2 Systemischer Ansatz – Was heißt das?
8.3 Zugänge durch Sozialpädagogische Familienhilfe
8.4 Zugänge durch Familienberatung
8.5 Inobhutnahme – am Beispiel „Kinderwohngruppe“
8.6 Kritische Würdigung familienorientierter Hilfeformen
8.7 Zusammenfassung
9. Parteiliche Beratungsstellen und Wohnprojekte
9.1 Parteiliche Mädchenprojekte und Jugendhilfe
9.2 Zugänge durch parteiliche Beratung
9.2.1 Mädchenberatung
9.2.2 Mütterberatung
9.2.3 Parteiliche Beratung als Zeuginnen- und Prozessbegleitung
9.3 Inobhutnahme – am Beispiel „Zufluchtswohnung“
9.4 Kritische Würdigung parteilicher Beratungsarbeit
9.5 Zusammenfassung
10. Gesamtzusammenfassung

V. Resümee

Literaturverzeichnis

I. Einleitung

„Freitagmittag war das Kind weg“ titelte die Berliner Zeitung am 28. März 2006 auf der dritten Seite. Der Artikel beschreibt das Drama einer Familie, deren fünfjähriger Nachwuchs auf Grund der Feststellung einer Psychologin durch das Berliner Jugendamt Treptow-Köpenick unverzüglich und gegen den Willen der Eltern auf richterlichen Beschluss in Obhut genommen wurde. Der Anlass für den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts waren Missbrauchsvorwürfe gegen den Vater, die erst Wochen später durch Ermittlungen der Staatsanwaltschaft als unbegründet zurückgewiesen werden konnten. Die Eltern und der leitende Staatsanwalt erheben gegen das Jugendamt den Vorwurf, dem ausgesprochenen Verdacht vor der Kindesentnahme nicht mit gebotener Sensibilität nachgegangen zu sein.

So oder ähnlich wurde in den letzten Jahren durch verschiedene Medien wiederholt kritisch auf den schwierigen und teilweise affektierten Umgang mit Missbrauchsverdächtigungen hingewiesen. Dennoch wird die öffentliche Meinungsbildung auch davon überlagert, dass in anderen, skandalisierenden Berichten Angst und Verwirrung gestiftet werden, wenn im gleichen Atemzug undifferenziert von Missbrauchern, Kinderschändern, Pädophilen und Vätern die Rede ist, die sich massenhaft an Kindern sexuell vergehen. Nicht minder tragen auch einige (sozial-)wissenschaftliche Darstellungen dazu bei.

Ausgehend von dieser durch Unübersichtlichkeit bestimmten Situation will die vorliegende Arbeit dem Problem sexueller, teils gewalttätiger Grenzverletzungen an Kindern, gerade für den Kontext Familie, in differenzierender Absicht nachgehen. Hierbei soll im Besonderen fokussiert werden, inwieweit eine Annäherung an die skizzierte Thematik sozialpädagogische Überlegungen und Interventionsformen in Jugendhilfe und Kinderschutz herausfordert. Für den Einstieg in die beabsichtigte Auseinandersetzung erweist sich aber der im Titel der Arbeit verwendete Begriff einer spezifisch sexualisierten Gewalt als theoretisches Dilemma. Dies ist darin begründet, dass anhand der wissenschaftlichen Positionierung zur Gewaltfrage zwei sich diametral gegenüberstehende Ansätze bzw. Zugänge zu unterscheiden sind, die sich im spezifischen Gebrauch der Termini Missbrauch und Misshandlung voneinander abgrenzen. In der erweiterten Formulierung der titelgebenden Überschrift offenbart sich daher, in welcher Hinsicht der Autor seinen Standpunkt entfalten will.

Aus dem aufgezeigten Interesse ergibt sich folgender Aufbau der Arbeit, der in drei inhaltliche Abschnitte (II. - IV.) und ein abschließendes Resümee (V.) unterteilt ist. Im 1. Kapitel werden anhand zentraler wissenschaftlicher Diskurslinien verschiedene Problematisierungsstrategien, deren Begriffe und ihre Bedeutungen kritisch nachgezeichnet. Ausgangspunkt ist die strafrechtliche Formulierung des Missbrauchs. Die empirischen Befunde der Missbrauchs- bzw. Misshandlungsforschung werden im 2. Kapitel diskutiert. Abschließend für den ersten thematischen Abschnitt (II.) bildet das 3. Kapitel eine Zusammenfassung.

Das 4. Kapitel setzt sich mit dem Gewaltbegriff auseinander, um den Zusammenhang von sexualisierter Gewalt und sexuellen Kindesmisshandlungen darzustellen. Erklärungsmodelle, welche die Ursache von Misshandlung auszumachen suchen, werden im 5. Kapitel fokussiert. Gleichermaßen wird darin auf die Dynamik sexueller Misshandlungen in Form des latenten oder realen Inzests verwiesen. Im 6. Kapitel wird wiederum als Abschluss des Abschnitts (III.) eine Zusammenfassung vorgenommen.

Im letzten thematischen Abschnitt (IV.) widmet sich das 7. Kapitel der Frage, inwieweit sexuelle Kindesmisshandlung als sozialpädagogisches Problem formuliert werden kann. Konkretisiert werden diese Überlegungen im 8. und 9. Kapitel, wobei im achten familienorientierte und im neunten parteiliche Ansätze näher in den Blick genommen werden. Als Gesamtzusammenfassung wird das 10. Kapitel die inhaltliche Diskussion abrunden.

An dieser Stelle folgen abschließend noch einige Hinweise zum Gebrauch des vorliegenden Textes. Auf Grund der besseren Lesbarkeit werden personenbezogene Substantive im Allgemeinen ausschließlich in der maskulinen Form verwendet, obwohl sie geschlechtsneutral zu begreifen sind. Handelt es sich um geschlechtsspezifische Angaben, so wird dies durch entsprechende Adjektive oder eine dezidiert feminine Schreibweise hervorgehoben. Weiterhin werden Abkürzungen im laufenden Text in der Regel durch Klammersetzungen eingeführt. Abkürzungen, die entweder allgemein gültig sind oder in sozialwissenschaftlichen Arbeiten häufig Verwendung finden, werden nicht gesondert ausgewiesen.

II. Problematisierungen und empirische Dimensionen

1. Begriffe und Diskurslinien

Als Einführung in das diese Arbeit strukturierende Thema wird in den folgenden Darstellungen auf den Kontext spezifischer Begrifflichkeiten und deren Bedeutung, Verwendung und Kritik hingewiesen. Im Fokus stehen dabei drei zentrale Diskurslinien: die juristische, eine kritisch-kulturhistorische und die feministische.

1.1 Missbrauch im juristischen Diskurs

Zur Annäherung an die Thematik, die sexuelles Interagieren zwischen Erwachsenen, Kindern und Jugendlichen problematisiert, weil dieses in den Kontext von Gewalthandlungen gebracht wird, ist eine Beschäftigung mit der Rechtsstruktur und den sie umgebenden juristischen Diskursen unvermeidlich. Gerade weil das Recht gesellschaftliches Handeln normativ strukturieren will, indem das Monopol auf Gewaltausübung einzig den staatlichen Institutionen zugebilligt wird, stellt es sich als besonders interessant heraus, in welcher Weise intergenerative sexuelle Kontakte als erlaubt oder unerlaubt klassifiziert werden.

Das bundesdeutsche Strafgesetzbuch (StGB) regelt mit dem dreizehnten Abschnitt Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Das zu schützende Rechtsgut – die sexuelle Selbstbestimmung – wird als „die Freiheit der Person, über Ort, Zeit, Form und Partner sexueller Betätigung frei zu entscheiden“ (Tröndle/Fischer 2003, S. 1054) interpretiert. Der Gesetzgeber stellt daher unter dem maßgebenden Aspekt des Vorhandenseins sexueller Gewalt (vgl. Menzel/Peters 2003, S. 11ff.), in welcher Form auch immer (z.B. Zuhälterei, Menschenhandel, Nötigung, Vergewaltigung), unterschiedliche Arten des Einwirkens, die eine ungezwungene Selbstentscheidung erheblich erschweren, verhindern oder verunmöglichen, unter Strafe, weil überwiegend davon auszugehen ist, dass eine Grenzverletzung dieses persönlichen Freiheitsraumes einen Angriff auf die personale Würde darstellt, bei dem mit negativen Folgen zu rechnen ist (vgl. Tröndle/Fischer 2003, S. 1054).

Zentral für die Bewertung sexueller Kontakte zwischen Erwachsenen auf der einen und Kindern und Jugendlichen auf der anderen Seite sind die §§ 176, 182 StGB[1]. Dem Wortlaut folgend, wird der „sexuelle Missbrauch von Kindern“ (§ 176 StGB) und „Jugendlichen“ (§ 182 StGB) mit Strafe bedroht. Sexueller Missbrauch als Tatbestand verwirklicht sich bei jedweden sexuellen Handlungen[2] Erwachsener (über achtzehn Jahren) an und vor Kindern (unter vierzehn Jahren) und Jugendlichen (unter sechzehn Jahren) bzw. wenn Erwachsene Kinder und Jugendliche dazu bestimmen (können), diese Handlungen an oder vor sich vornehmen zu lassen. Dies gilt auch für den Versuch solcher Handlungen und gleichfalls unabhängig davon, ob die geschützten Personen deren sexuellen Inhalt erkennen können.

Es ist also offensichtlich, dass es dem Gesetzgeber in dieser Hinsicht nicht vordergründig um den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung von Kindern und Jugendlichen gehen kann. Vielmehr wird damit ein normatives Schutzkonzept verfolgt, welches davon ausgeht, dass Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung beeinträchtigt werden (vgl. Wilmer 1996, S. 20), sofern sie mit Erwachsenen, ob körperlicher Kontakt vorliegt oder nicht, sexuell in Kontakt treten. Ob und inwieweit die kindliche Entwicklung durch solche Handlungen konkret gefährdet ist, bleibt dabei irrelevant, denn der § 176 StGB beschreibt ein „abstraktes Gefährdungsdelikt“ (Tröndle/Fischer 2003, S. 1074). Die Strafbarkeit orientiert sich also allein an der Möglichkeit und nicht an der Aktualisierung einer Störung bzw. von nachweisbaren Folgen.

Mit dieser abstrakten Formulierung und Einordnung sexueller Kontakte zwischen Erwachsenen und Heranwachsenden ist die Schadensthese lediglich juristisch-normativ keineswegs aber empirisch und knüpft damit an ältere Strafrechtsdiskurse an (vgl. Schetsche 1999, S. 50). Der Umstand, dass im rechtspolitischen Sinne von sexueller Selbstbestimmung und sexuellem Missbrauch gesprochen wird, ist der Änderung des Sexualstrafrechts von 1974 geschuldet. Während in früheren Strafrechtsfassungen zuvorderst gesellschaftliche Moralvorstellungen, namentlich unter dem Diktat der Sittlichkeit (vgl. ebd.), geschützt werden sollten, stehen nach der Änderung offiziell vielmehr die Rechtsgüter des Einzelnen im Vordergrund (vgl. Wilmer 1996, S. 21). Dies gilt aber offensichtlich nicht für Kinder und Jugendliche, da ihnen die Fähigkeit zu sexueller Selbstbestimmung in jedem Fall abgesprochen wird, denn eine Einwilligung zu sexuellen Kontakten mit Erwachsenen gilt juristisch als regelmäßig unwirksam (vgl. Tröndle/Fischer 2003, S. 1055).

Es ist also zu vermuten, dass sich unter dem Mantel des Schutzes vor Missbrauch Bruchstücke einer historisch gewachsenen und tradierten Sittlichkeitsmoral, wenn auch unter neuen Vorzeichen, wieder finden lassen. Zu fragen und zu reflektieren bleibt daher, unter welchen Bedingungen und unter welchen gesellschaftlichen Bildern von (Kinder-)Sexualität und deren Normalität sich die jeweils aktuelle Rechtsstruktur konstituieren konnte. Um dies zu erhellen, bedarf es einer kritischen Analyse, welche sozial(wissenschaftlich)en Diskurslinien und damit verbundene Wertvorstellungen die Diskussion über Häufigkeit und Ursachen dominier(t)en.

1.2 Kulturhistorische Dimension von Sexualität und Kinderschändung

Nachdem in der vorherigen Darstellung versucht wurde, die in der Bundesrepublik geltende Regelung von Sexualität zwischen Voll- und Minderjährigen in Grundzügen zu erfassen, wird an dieser Stelle der Fokus auf die Rekonstruktion gesellschaftlich-kultureller Diskurse gelegt, welche letztendlich die jeweils aktualisierte rechtliche Normierung des Sexuellen begleitete und hervorbrachte (vgl. Adorno 2003). Es ist daher im Folgenden skizzenhaft zu untersuchen, welcher Funktion Sexualität in der Entwicklung menschlicher Kultur zugewiesen wurde.

Wenn auch der Begriff Kultur wie in seiner alltäglichen Verwendung ein durchaus heterogen besetzter ist, bleibt ihm grundsätzlich eigen, dass „das Wort […] die ganze Summe der Leistungen und Einrichtungen bezeichnet, in denen sich unser Leben von dem unserer tierischen Ahnen entfernt und die zwei Zwecken dienen: dem Schutz des Menschen gegen die Natur und der Regelung der Beziehungen der Menschen untereinander“ (Freud 2004a, S. 55f.). Es gilt also die Natur durch Kultur zu ordnen, um die Menschheit vor ihrer Zerstörung zu bewahren und zu ihrer Zivilisierung zu verhelfen.

Gerade vor dem Hintergrund der Ordnung menschlichen Zusammenlebens stellte die natürlich-triebische Sexualität mit ihrem „Moment des Unanständigen – und das will sagen, gesellschaftlich Anstößigen“ (Adorno 2003, S. 101) einen Kristallisationspunkt kultureller Entwicklung dar, der immer wieder Gegenstand moralischer Disziplinierung wurde. Die Geschichte der kulturherstellenden Bewältigung von Sexualität ist dabei aber vor allem eine des zunehmenden Tabuisierens. Konkret wurde sie anfänglich durch die katholische Kirche, zunehmend in Moral und Sitte und letztendlich per konstituiertem Recht einzig in der Form monogam-genitaler Fortpflanzung in der Ehe als gesellschaftsfähig befunden und das andere Triebische für Tabu erklärt (vgl. Freud 2004b, S. 111; Schetsche 1999). Der hinter dieser Konvention liegende und in seiner Phänomenalität weitaus umfassendere Kern menschlichen Sexualstrebens, ein autoerotischer oder objektbezogener, teilweise pervers anmutender Lustgewinn und dessen masturbatorischer oder interpersoneller Befriedigung (vgl. Freud 2002), blieb hinter der Etablierung und Tradierung der Sexualtabus verborgen.

Vielmehr wurden nicht an die Reproduktion gebundene Momente von Sexualität als Gefährdungspotential für die bestehende gesellschaftliche Ordnung inszeniert. Dies führte mitunter auch dazu, dass Eltern ihren Kindern sexuelle Regungen (z.B. Onanie) verboten und diese bei Bedarf auch unter Zwang verhinderten. Das Bedrohungsszenario und die Berechtigung zu solch sexualfeindlicher Erziehungspraxis speisten sich vor allem aus Vorstellungen, dass der natürlich-triebische, wild-unbeherrschte Charakter, wie er z.B. in den masturbatorischen Sexualäußerungen von verwahrlosten Kindern, bei Huren, Homosexuellen oder eben Kinderschändern zu erkennen war, dem fortschreitenden Zivilisierungsprozess, der zunehmend Trieb- und Affektkontrolle verlangte, entgegenstehe (vgl. Adorno 2003).

Die bürgerliche Gesellschaft formulierte daher Interessen daran, dass der (Erziehungs-)Prozess nicht infolge verfrühter Triebentwicklung durch die Kinder selbst oder infolge äußerer Verführung oder Beeinflussung gefährdet werde. Im Kontext dieses moralischen Schutzgedankens verbreitete sich zunehmend das sittliche Ideal des asexuellen Kindes (vgl. dazu Schetsche 1999, S. 60ff.; auch Neubauer 2002, S. 865ff.). Insofern wurde Sexualität als das Triebische im Menschen selbst individuell, wie kollektiv auf Grund der eigenen Besessenheit mit einem Schuldgefühl belegt, tabuisiert, zwanghaft verdrängt und anderweitig zu sublimieren versucht (vgl. Freud 2004a). Nicht zuletzt an der normativen Regelung des Sexuellen, wie sie u.a. im Sexualstrafrecht der BRD bis zur Novellierung in den 1970er Jahren als Verbrechen gegen die Sittlichkeit formuliert wurde, ist abzulesen, dass Tabubrüche, namentlich Inzest, Unzucht mit Kindern, Prostitution und Homosexualität, nicht auf Grund des Schutzes einer Individuallage, sondern zur Bestätigung der jeweils vorherrschenden und interessegeleiteten Moral selbst mit gesellschaftlicher Bestrafung geahndet wurde.

Gerade historische Formen kollektiver und ritueller Bestrafungen zur Bestätigung vorhandener Sexualtabus und der damit verbundenen Verdrängung der eigenen Schuld zeugen dabei von einer enormen, in Teilen tödlichen Repressivität und verweisen gleichzeitig auf die Ursache der konjunkturellen, sozialen Thematisierung. „In der inzwischen christianisierten Welt des Mittelalters waren es Juden oder Hexen, die als Schuldige, als Brunnenvergifter, rituelle Kinderschänder, Hostienschänder oder Inzestverbrecher, für die Pest und andere Seuchen, als Sündenböcke also, verantwortlich gemacht wurden. Kinderschändung und andere Bestialitäten [wie Prostitution und Homosexualität (vgl. Adorno 2003); M.S.] waren seit alters mit Krise, Plage, Pest und anderen gesellschaftlichen Entdifferenzierungsprozessen in Verbindung gebracht worden“ (Haas 2002, S. 85, Hervorh. u. Sprachstil i. O.). Nicht zuletzt deutet sich hier an, warum Adorno in „Sexualtabus und Recht heute“ resümierend formuliert: „Die deutschen Sexualtabus fallen in jenes ideologische und psychologische Syndrom des Vorurteils, das dem Nationalsozialismus die Massenbasis zu verschaffen half und das in einer dem manifesten Inhalt nach entpolitisierten Form fortlebt“ (ders. 2003, S. 102). Insoweit wird deutlich, dass die Bezeichnung Kinderschänder nicht regelmäßig an die Existenz eines realen sexuellen Übergriffs gebunden war, sondern hauptsächlich eine soziale Funktion erfüllte. Denn das dahinterstehende Motiv der sexuellen Abartigkeit war stetig Gegenstand von Denunziations- und Ausgrenzungskampangen, weil die so Stigmatisierten darüber hinaus für soziale und politische Instabilität verantwortlich gemacht wurden.

Eine tiefer gehende Beschäftigung mit den Ursachen tatsächlich stattfindender, teils gewalttätiger sexueller Manipulationen an Kindern war größtenteils auf die medizinisch-forensische Pathologisierung begrenzt. Durch die Eingrenzung der sexuellen Handlungen als Triebverbrechen wurde vor allem impliziert, dass der Täter ein Fremder mit abnormer Persönlichkeit ist, der einerseits mit der Gesellschaft nichts gemein hatte und andererseits gerade deshalb durch Bestrafung aus dieser entfernt werden musste. Außerdem verband sich mit diesem konstruierten Bild die Annahme, dass solche Kontakte in Situationen passieren, in denen Kinder nicht unter der Kontrolle von Erwachsenen (Familie, Lehrer etc.) standen (vgl. dazu Schetsche 1999). Kinderschändung war daher auch immer ein Argument zur stärkeren Überwachung kindlicher Aktivitäten.

Durch die Etablierung der Psychoanalyse und von ihr ausgehend der sozialen Sexualwissenschaften wurde die rigide Wirkung der Tabus zunehmend in Frage gestellt. Somit eröffnete sich die Möglichkeit, Sexualität in ihrer Funktion als Unterdrückungsinstrument (Verhinderung von Lust und Genuss zur Erhaltung von Autoritätsfixation und Arbeitsethik; vgl. Neubauer 2002, S. 871; auch Adorno 2003) abzulehnen und umfassender als Moment individueller Entfaltung zu thematisieren. Dies führte nicht zuletzt dazu, dass im Verlauf der gesellschaftskritischen Proteste ab Ende der 1960er Jahre auch die tradierten bürgerlich-moralischen (Sexual-)Werte zur Disposition standen (vgl. Amendt 1993; Gröning 1989, S. 196). Zwar ist somit die zweite Hälfte des letzten Jahrhunderts von einer latenten, unbewussten und tiefer liegenden Wirkung sexueller Tabus (vgl. Adorno 2003) – einem Prozess „liberalisierte(r) Sexualität“ (Wolff 1999, S. 122) gekennzeichnet. Diese beschränkte sich aber im Zuge zunehmender Kapitalisierung teilweise stark darauf, dass Sexuelles als Ware möglich wurde.[3] Das, was vorher nur in der Ehe erlaubt oder als perverses verdrängt wurde, konnte und kann zunehmend, medial aufbereitet gekauft und konsumiert werden.

Dennoch ermöglichte die Aufweichung der tradierten Sexualmoral einen Neubestimmungsversuch des sexuellen Verhältnisses von Erwachsenen und Kindern. Unter dem Topos „<sexuelle Befreiung> des Kindes“ (Harten 1995, S. 228, Hervorh. i. O.) versammelten sich dabei in den 1970er Jahren gleichzeitig zu Diskussionen über eine Reform des Sexualstrafrechts Versuche, den § 176 StGB, damals im Wortlaut „Unzucht mit Kindern“ nach dessen Sinn und Konsequenz zu hinterfragen. Einerseits wurde bemängelt, dass der Ausschluss von Kindern an sexuellen Kontakten ein Unterdrückungsmoment sei, mit dessen Hilfe die älteren gegenüber den heranwachsenden Generationen ihren Machtvorteil verstetigen können. Anderseits verbanden sich damit Interessen pädophiler Vereine, ihren Wunsch nach (prä-)geschlechtlichen Kontakten zu Kindern zu entkriminalisieren und deren sozial konstruierte Pathologisierung – Unzucht als Triebverbrechen (vgl. Schetsche 1999) – zu negieren (vgl. Schorsch 1989). Bedenken wurde insoweit vorgetragen, dass sich der regelmäßige Eintritt von Störungen und Entwicklungsbeeinträchtigungen auch bei frühzeitiger Aufnahme gewaltfreier sexueller Beziehungen zu Älteren nicht nachweisen lasse und die kindliche Verarbeitung dieser vielmehr abhängig von den bewertenden Reaktionen des sozialen Umfelds ist (vgl. ebd., S. 141).

Die besondere Betonung der Gewaltfreiheit von intergenerativen Beziehungen unter dem Stichwort Pädophilie (Kinderliebe) erweist sich aber bei näherer Betrachtung als naiv-simplifizierendes Konstrukt. Handelt es sich dabei doch vielmehr um „eine erotisch-sexuelle Präferenz für Kinder, die immer mit entsprechenden bewusstseinsfähigen sexuellen Wünschen und häufig mit entsprechenden sexuellen Handlungen einhergeht“ (Dannecker 2002, S. 390; vgl. auch Lautmann 1999, S. 183), die sich daher besser beschreibend unter dem Begriff Pädosexualität zusammenfassen lässt (vgl. Dannecker 2002). Somit ermöglicht sich auch der Zugang, solche Beziehungen auf die Immanenz von Gewalt- oder eher Machtmomenten, aber auch auf ihre strukturelle Eigentümlichkeit zu untersuchen.

Die pädophile Idee, Lautmann spricht auf Grund der Diversität der wissenschaftlichen Annäherung an das Phänomen von „modellierter Pädophilie“ (ders. 1999), geht von der Möglichkeit einer relativen Gleichheit zwischen Erwachsenen und Kindern auf der Ebene sexueller Interaktion aus, für deren kommunikative Herstellung sich eine Art theatralischen Spiels zwischen verführen und verführt werden eigne und realisiere, wobei auf physische Einwirkung verzichtet werden kann (vgl. ebd.). Dieses Argument unterschlägt aber, dass in der betreffenden Situation zwei gegensätzliche Sexualitäten aufeinanderprallen. Schon Freud hob hervor, dass sich Erwachsene und Kinder in der Organisation ihrer Sexualität grundsätzlich unterscheiden. Während postpubertär-sexuelles Streben auf relativ festgelegte Objekte (Männer, Frauen oder eben bei Pädosexuellen Kinder) zielt und daher auch bewusst intendiert werden kann, orientieren sich die in der Entwicklung stehenden infantilen Sexualakte, die eher einer Erforschung des sexuellen Feldes gleichen, offen auf mehrere, häufig wechselnde Objekte, wodurch – und dies ist wichtig – Kinder und Jugendliche sehr leicht zu verführen sind (vgl. ders. 2002).

Keineswegs ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass die in pädosexuellen Beziehungen aufeinander treffenden Individuen in einem annähernd egalitär-reziproken Klima aushandeln und sich behaupten können. Denn hier wird abseits der Vermutung, ob Jungen und Mädchen sexuelle Kontakte zu Erwachsenen wünschen, vernachlässigt, dass Kinder gegenüber Erwachsenen in bestimmbaren Abhängigkeitsverhältnissen stehen und somit intergenerative Kontakte allgemein einem strukturellen Machtgefälle ausgesetzt sind (vgl. Schorsch 1989). Dennoch ist die Machtdifferenz in pädosexuellen Beziehungen nicht an sich problembehaftet. Als schwierig stellt sich aber heraus, dass die Unterschiedlichkeit zwischen Erwachsenen und Kindern in pädosexueller Perspektive grundsätzlich negiert wird und daher nicht Gegenstand der Beziehungsaushandlung ist (vgl. ebd.; Honig 1992b, S. 412).

Obwohl die Pädosexuellen-Diskussion somit eher als eine Utopie des gleichberechtigten (sexuellen) Umgangs zwischen Erwachsenen und Kindern erscheinen mag, die mit der Sexualstrafrechtsänderung und Beibehaltung des § 176 StGB auch als gesellschaftlich gescheitert bewertet werden kann, wird dennoch deutlich, dass sich das Niveau der gesellschaftlichen Diskussion hin zu einer offeneren Thematisierung von Kindheit und Sexualität verschoben hat (vgl. Gröning 1989).

1.3 Zum feministischen Missbrauchsdiskurs und seiner Kritik

Eine neue Brisanz der Problematisierung von Sexualität mit Kindern erfuhr die gesellschaftliche Thematisierung unter dem Schlagwort Missbrauch, so ja auch die neue wörtliche Fassung des Strafrechts, durch die Einbettung in den feministischen Diskurs über sexuelle Gewalt gegen Frauen und Mädchen. Vor allem mit den Veröffentlichungen von Kavemann/Lohstöter (1984) und Rush (1985) wurde durch die Frauenbewegung auf ein als enorm anzunehmendes Vorhandensein sexuellen (Mädchen-)Missbrauchs[4] durch Männer aufmerksam gemacht, das bisher gesellschaftlich wenig thematisiert oder eher verschwiegen wurde. Die Bemühungen der genannten Autorinnen galten der Entgegnung des weit verbreiteten Mythos, dass solche Taten nur von fremden Männern in versteckten Ecken und Schlupfwinkeln begangen werden. Viel mehr sei anzuerkennen, dass es häufiger in der Familie, dem sozialen Nahraum und in anerkannten Institutionen (Arztpraxis, Schule etc.) zu Übergriffen auf Mädchen käme. Der neue Prototyp des Täters, so verrät es schon der Titel bei Kavemann/Lohstöter (1984) wird dabei durch den Vater – dem ganz normalen Mann – verkörpert (vgl. ebd.).

Das entwickelte feministische Verständnis von sexuellem Missbrauch erfasst dabei weit mehr als die bisweilen schon breit gefasste Definition des Strafrechts. Es ist „das, was einem Mädchen vermittelt, daß es nicht als Mensch interessant und wichtig ist, sondern daß Männer frei über es verfügen dürfen; daß es durch seine Reduzierung zum Sexualobjekt Bedeutung erlangt; daß es mit körperlicher Attraktivität und Einrichtungen ausgestattet ist, um Männern <Lust> zu beschaffen. Hierzu gehört jeder Übergriff auf das Mädchen. Egal, ob es heimliche, vorsichtige Berührungen sind, die es über sich ergehen lassen oder selbst <vornehmen> muß, erzwungener Oralverkehr oder eine regelrechte Vergewaltigung. Dazu gehört aber auch das Befühlen und die <fachmännische> Begutachtung der sich entwickelnden körperlichen Rundungen, das Betasten der Brust oder des Brustansatzes, verbunden mit abschätzigen oder wohlwollenden Qualitätsurteilen, daß das Mädchen jetzt zur Frau und damit als Sexualobjekt attraktiv wird […, weiterhin noch; M.S.] lüsterne Blicke oder das so häufige Klatschen auf den Po“ (Kavemann/Lohstöter 1984, S. 10, Hervorh. i. O.).

Ursächlich dafür, dass jegliche nur annähernd sexuell gefärbte Interaktion, auch abseits physischen Zwangs, zwischen männlichen Personen und Mädchen als Missbrauch bewertet werden muss, ist, dass sexuelle Gewalt in der patriarchalen Verfasstheit der Gesellschaft als strukturelles Herrschaftsinstrument zu sehen sei (vgl. Kolshorn/Brockhaus 2002). Männer und vor allem Väter als Oberhäupter der Familie seien deshalb darauf aus, ihre Vormachtstellung wiederkehrend nicht nur mit körperlichen, sondern auch mit psychisch-verbalen Angriffen zu behaupten. Ausgehend von diesem kollektiv-männlichen Motiv zur Zementierung von Ungleichheit würden Männer auch ableiten, dass Frauen und Mädchen ihnen zu jedem Zeitpunkt sexuell zur Verfügung stehen müssen und sie dies notfalls mit physischer Stärke – Vergewaltigung – auch einfordern.

Die Umsetzung der explizierten Strategie zur Unterdrückung durch Degradierung zum Sexualobjekt, und dies heben die feministisch argumentierenden Autorinnen anhand dramatisch zugespitzter Einzelfalldarstellungen besonders hervor, erweist sich als durchweg verletzend und schwächend, denn die betroffenen Frauen und Mädchen leiden oft jahrelang an psychosozialen Folgenerscheinungen, die ursächlich auf die erlittene sexuelle (Gewalt-)Erfahrung zurückgeführt werden (vgl. dazu Kavemann/Lohstöter 1984; Rush 1984; Draijer 1990; Enders 2003, S. 129ff.; auch Hartwig/Hensen 2003, S. 36ff.; Weber/Rohleder 1995, S. 19ff.). Der machtbegründete sexuelle Konflikt in der feministischen Missbrauchsthematisierung erklärt sich daher nicht wie bei der Rekonstruktion der Pädosexuellen-Debatte an intergenerativen Problemlagen, sondern ausschließlich anhand der Geschlechterfrage.

Weiterhin wird auch erklärt, warum sexueller Missbrauch von Mädchen und sexuelle Gewalt gegen Frauen bisher keine öffentlichen Themen waren. Denn nicht nur, dass die zumeist planend und gezielt vorgehenden maskulinen Täter dem Opfer ein Schweigegebot auferlegen (vgl. Enders 2003, S. 55ff.), sondern die Übergriffe werden durch männlich dominierte Institutionen (Medien, Justiz, Wissenschaft) bewusst verleugnet, weshalb parteilich-weibliche Selbsthilfe (z.B. „Wildwasser“-oder „Zartbitter“-Vereine) auch heutzutage erforderlich sei, die nicht nur an der Aufklärung der Öffentlichkeit, sondern hauptsächlich an der Etablierung feministisch, gesellschaftpolitisch-sozialer (Präventions-)Praxis interessiert sein muss (vgl. Kavemann/Lohstöter 1984; Kavemann 1996; Weber/Rohleder 1995, S. 12ff.; Hartwig/Hensen 2003, S. 20ff.).

Die inhaltliche Ausfüllung des Missbrauchsbegriffs wurde aber zunehmend und infolge neuerer empirischer Befunde (siehe 2.1ff.) als zumindest problematisch erkannt. Ansatzpunkte der Kritik an der vorgetragenen Sichtweise sind dabei vielfältig und von unterschiedlicher Reichweite. Unter anderem wird die strenge, eindimensionale Zuordnung von Täter- (Männer) und Opferrollen (Frauen) teilweise aus den eigenen Reihen als unzureichend zurückgewiesen, weil sie einerseits die nachweisliche Begehung solcher Taten durch Frauen ausblende und andererseits vernachlässige, dass Jungen ebenfalls von Gewalterfahrungen mit sexuellem Inhalt betroffen sind (vgl. Enders 2003, S. 50ff.).

An diese Problematisierung anknüpfend wird aber deutlich, dass die feministische Verortung sexuellen Missbrauchs in den patriarchalen Strukturen an ihre Grenzen kommt und zudem durch die starke Fokussierung männlich-gewalttätigen Verhaltens weibliche Formen des Eingriffs in den sexuellen Intim- und Privatbereich von Kindern, die sich z.B. in mütterlichem Pflegeverhalten (vgl. Harten 1995, S. 87ff.) ausmachen lassen, kategorisch nicht erfasst werden. In diese Richtung gehen auch Überlegungen von Amendt, der anhand der Auswertung seiner Studie „Wie sehen Mütter ihre Söhne?“ abschließend formuliert: „Alles deutet darauf hin, daß Frauen und Männer sich nicht nur in der Berufswelt, im Umgang mit Kindern, in den Formen ihres sexuellen Begehrens, in der Verteilung von Aktivität und Passivität unterschieden sind, sondern auch in den Mißbrauchsformen, die von ihnen ausgehen“ (ders. 1993, S. 130, Sprachstil i.O.).

Doch neben den Versuchen, den bisherigen Ansatz unter Berücksichtigung der Befunde zu Frauentäterschaft und männlichen Opfern auch im Hinblick auf die praktische Umsetzung in sozialpädagogischer Beratungs- und Opferhilfearbeit zu reformulieren (vgl. z.B. Bange 1992; Weber/Rohleder 1995; Hartwig/Hensen 2003; Enders 2003), werden vermehrt Positionen laut, die die Missbrauchsdiskussion und deren immanente Problematisierungsstrategie hinsichtlich der gewollten und ungewollten Wirkungen als unverhältnismäßig und teilweise gefährlich ablehnen (vgl. Rutschky 1992 und die Beiträge in Rutschky/Wolff 1999). Die fundamentale Abwehr der feministischen Diskurslinie speist sich vor allem aus der Beobachtung, dass im Zuge der zunehmend dramatischeren Skandalisierung eine breite gesellschaftliche Auseinandersetzung über Stellenwert und Ausleben von Sexualität, insbesondere im Verhältnis von Erwachsenen zu Kindern, aber auch allgemein kategorisch verhindert wird, da durch die Anbindung an das normativ-juristische Konzept des Missbrauchs der Gegenstand auf das Faktum eines zu sanktionierenden Verbrechens reduziert wird, dem nur durch härtere Gesetzgebung und stärkere Überwachung privater und familialer Intimbereiche beizukommen sei (zur Kritik vgl. Rutschky 1992; dies. 1999; Wolff 1999).

Exemplarisch für die kritisierte Tendenz betonen Kavemann/Lohstöter: „Ein lückenloser Schutz von Mädchen und Frauen ist nur dann gewährleistet, wenn alle sexuellen Handlungen ohne Differenzierungen und Ausnahmen unter Strafe gestellt werden, sobald sie gegen den Willen und bei Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses erfolgen“ (dies. 1984, S. 32). Gerade vor dem Hintergrund des möglichen Rekurrierens tradierter sexueller Moralvorstellungen im Zeichen des Tabuisierens von Sexualität erweist sich die Einseitigkeit der Diskussion daher als bedenklich (vgl. Wolff 1999).

Mitunter wird daran auch deutlich, dass der dem Missbrauchsdiskurs zu Grunde liegende Gewaltbegriff einer weitreichenden Ausdehnung seiner Konturen ausgesetzt ist, die einen differenzierenden Zugang zur Ambiguität der erfassten Situationen teilweise unmöglich macht bzw. durch den problematisierenden Rekurs auf Gewalt vereinseitigt. Wie Honig bereits in einer kritischen Analyse sozialwissenschaftlicher Konstruktionen familialer Gewalt feststellt, klassifiziert auch die feministische Definition lediglich anhand von Negativ-Bewertungen, die polarisierend zwischen legitim und illegitim unterscheiden, diverse situative Konstellationen als (sexuelle) Gewalt (vgl. ders. 1992a, S. 92ff.; ders. 1992b, S. 377ff.). Denn die Ausgangslage der Deutung als Missbrauch ist durchweg die Betroffenenperspektive (z.B. in Kavemann/Lohstöter 1984), mittels derer jegliches männliches, auf Sexualität sich beziehendes, als strukturell determiniertes und somit überindividuelles, zweckrationales und machtbegründetes Handeln erscheint, das einerseits in der Form physischer, aber auch als psychische oder verbale Gewalt auftritt und somit als An- oder Übergriff zu werten sei (vgl. ebd.). Der als objektivierbar vorgegebene Gehalt der Begriffe sexuelle Gewalt und Missbrauch wird also paradoxerweise durch ein „radikal subjektivierte(s)“ (Honig 1992b, S. 379) Deutungsschema hergestellt.

Die problempolitische Deutungsausweitung ist aber nicht spezifisch auf die Thematisierung von Gewalterfahrungen begrenzt, die mit Sexualität und dem Geschlechterverhältnis in Zusammenhang gebracht werden, sondern erweist sich als symptomatisch für die sozialwissenschaftliche Beschäftigung mit Gewalt überhaupt. Nunner-Winkler plädiert daher in einer neueren Abhandlung über die Genese des Begriffs einerseits für eine wertneutrale Herangehensweise und anderseits für die Eingrenzung der Verwendung auf Aspekte physischen Handelns (vgl. dies. 2004). Denn das bisherige, an die Legitimitätsfrage gebundene Verständnis von Gewalt verhindert eine intersubjektive, soziologische Bestimmung und die notwendige Differenzierung und Abgrenzung dieses Phänomens von anderen. Des Weiteren negiert die alleinige Zugrundelegung der Betroffenenperspektive und die Ausklammerung der individuellen Intention des Gewaltausübenden den situativen Prozesscharakter von Gewalt und folglich den Subjektstatus des Opfers, da seine Verletzung lediglich an den objektivierbaren Vollzug, nicht aber an die dahinterstehende Absicht des gewalttätig Handelnden gebunden wird (vgl. ebd.). Die hier kritisierte allgemeine Tendenz findet sich im feministischen Diskurs radikal zugespitzt wieder, weil auch dem Täter ein Subjektstatus abgesprochen wird, da die grundlegende Motivierung des missbräuchlichen Handeln ausschließlich in der überindividuellen Motivierung zur Unterdrückung von Frauen und Mädchen zu verorten sei.

Vor diesem Hintergrund wird nachvollziehbar, warum die feministischen Autorinnen, um den strukturell-gewalttätigen Gehalt der sexuellen Handlungen dennoch nachzuweisen, in ihrer stark emotionalisierenden Argumentation[5] auf den zwangsläufigen Eintritt von Traumata und Folgen verweisen und diese Behauptung auch vehement verteidigen. Exemplarisch dafür steht die stetig wiederholte Kritik an der Psychoanalyse und speziell an ihrem Begründer Sigmund Freud. Sie beinhaltet, dass Freud zu Beginn seiner Analysen an hysterischen Probanden immer wieder von einer real existierenden Traumatisierungsursache, der sexuellen Verführung durch den Vater, ausging. Die daraufhin entwickelte Verführungstheorie wurde von Freud selbst aber letztlich zu Gunsten einer neuen Traumalehre verworfen, weil sich die Existenz dieses real gedachten Vorfalls nicht nachweisen lies, er aber gleichzeitig ob der anzunehmenden enormen Anzahl an verführenden Vätern zweifelte (dies der zentrale Vorwurf feministischer Argumentation; vgl. Bange 1992, S. 12ff.; Hartwig/Hensen 2003, S. 20ff.).

Die Kritiker übersehen dabei, dass mit der Aufgabe der Verführungstheorie, die Psychoanalyse als solche erst begründet wird. Dies wird deutlich, da infolge der Revision nunmehr davon auszugehen ist, dass Trauma und eigentliche Ursache zeitlich nicht zusammenfallen und dass auf Grund der Historizität des Subjekts die Ursache nicht real erinnert, sondern nur anhand der zum oder nach dem Traumatisierungszeitpunkt aktualisierbaren Projektionen subjektiv konstruiert werden kann (vgl. Gekle 1999; Haas 2002, S. 96ff.; kritisch und differenzierter diskutiert bei Hirsch 1999, S. 33ff.). Das schließt nicht aus, dass sexuelle Kontakte real stattgefunden haben, weist aber darauf hin, dass Bewertung und Traumatisierung auch auf die momentane Individuallage, die Konstellation des sozialen Umfelds (z.B. Familienverhältnisse), die gesellschaftlichen oder sozialnahen Reaktionen und die infolge der personalen Reduzierung auf den Missbrauch beschränkte Möglichkeit der subjektiven Verarbeitung zurückgeführt werden können (vgl. dazu Rutschky 1992, S. 33f.; dies. 1999, S. 23ff.; Wolff 1999, S. 134ff.).

Auf Grund der referierten theoretischen Problemlagen, aber auch anhand der Einschätzung, dass die reale Ausgangslage weit weniger dramatisch, dafür aber viel differenzierter zu sein scheint, als es die feministische Diskursführung vorgibt und vor allem vor dem Hintergrund, dass infolge von Übersensibilisierung und verstärkter Aufdeckungsarbeit vermehrt problembehaftete und sozial-abweichende (Familien-)Beziehungen entlang von Missbrauchsvermutungen, die nicht abschließend aufgeklärt oder als nicht zutreffend zurückgewiesen werden konnten, zum Gegenstand juristischer und eingriffsorientierter Interventionen wurden, die weder situationsangemessen noch den Betroffenen hilfreich waren, kommt Rutschky zu dem Schluss, dass das Reden über Missbrauch zur „Metapher“ (dies. 1999) geworden ist, an der sich vordergründig Schutzbedürfnisse unterschiedlicher, erwachsenorientierter normativer und moralischer Wertvorstellungen bündeln. Denn es ist auffällig, dass die skandalträchtige Thematisierung zu jenem Zeitpunkt aufkam, an dem gesellschaftliche Individualisierungs- und Liberalisierungsprozesse die letzten Strukturen patriarchaler Verfasstheit und sexueller Normierung zum Fallen brachten (vgl. ebd.).

Die angeregte Kritik zielt also nicht darauf, die bis hierher nur skizzierte Problematik zu verharmlosen oder sogar zu negieren, wie es einige feministische Autorinnen, aber auch Autoren (Enders 2003, S. 454ff.; Weber/Rohleder 1995, S. 235ff.; Bange 1992, S. 180) verstanden wissen wollen. Sie ist eher ein reflektierender Beitrag, anhand dessen aufgezeigt werden soll, dass die Art der Diskursführung, vorbei an den Interessen wie Jungen und Mädchen Sexualität erleben und leben (wollen), Sexualität mit Kindern lediglich auf den Missbrauch verdichtet. Dies kommt historisch betrachtet einer Tabuisierung unter anderen Vorzeichen gleich, denn während „über die Einführung der Kinder in die Welt der Liebe, der Erotik und Sexualität längst nicht mehr nachgedacht wird, tut man es um so mehr, wenn es um ihren Schutz vor dem sexuellen Mißbrauch geht“ (Rutschky 1992, S. 118).

2. Zur Empirie sexuellen Missbrauchs

Nicht zuletzt auf Grund der juristischen Verwendung, sondern auch weil in der jüngeren Vergangenheit feministisch orientierte Problematisierung an Bedeutung gewonnen haben, setzte sich auch in sozialwissenschaftlichen Disziplinen der Terminus Missbrauch weitgehend durch. Die den folgenden Ausführungen zu Grund gelegten empirischen Daten beziehen sich daher mehr oder minder stark auf diese Konzepte, weshalb der Autor den Begriff für diesen Kontext übernimmt.

2.1 Betroffene

Die empirische Erforschung von Häufigkeit und Verteilung sexuellen Missbrauchs im Kindes- und Jugendalter erweist sich auf Grund verschiedener Problematiken als besonders schwierig. Dies liegt sowohl in den verschiedenen Forschungsdesigns als auch an den vorausgehenden Fragestellungen der Studien. Dennoch lassen sich grob zwei verschiedene methodische Richtungen ausmachen: Inzidenzstudien, die das Neuauftreten von Fällen in einem bestimmten Zeitraum ermitteln und Prävalenzstudien, die die Anzahl von Fällen in einer bestimmten Periode (wie hier die Kindheit und Jugend) zu bestimmen versuchen (vgl. Ernst 1997, S. 56ff.).

Eine im Rahmen der Missbrauchsthematik häufig erwähnte Inzidenzstudie ist die jährliche Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS), mittels derer die zur Anzeige gebrachten Fälle sexuellen Kindesmissbrauchs nach § 176 StGB aufgezeigt werden können. Für das Jahr 2005 werden 13.962 bekannt gewordene Fälle angeben (vgl. Bundeskriminalamt 2006). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich nicht um aufgeklärte, erwiesene oder verurteilte Straftaten sondern lediglich jeweils um einen angezeigten Verdacht handelt. Diese Anzahl stellt bei einem Blick auf die vorherigen Jahre den niedrigsten Ausschlag seit der Zählung für das gesamte Bundesgebiet mit den neuen Bundesländern dar (vgl. ebd.). Insgesamt lässt sich eine Wellenbewegung erkennen, die auch für die 1980er Jahre typisch war (vgl. Wilmer 1996, S. 57ff.). Einschränkend ist daher zu sagen, dass mit den ermittelten Werten lediglich das wechselnde Anzeigeverhalten der Bevölkerung wiedergegeben wird. Auf Grund der begründeten Vermutung, dass wahrscheinlich nicht alle Fälle zur Anzeige gebracht werden, muss von einem Dunkelfeld nicht erfasster Vorfälle ausgegangen werden (vgl. ebd.; Ernst 1997, S. 56f.).

Der Kriminologe Baurmann brachte Anfang der achtziger Jahre auf Grundlage der PKS die Hell-Dunkelfeld-Schätzungen 1:18 bis 1:20 (vgl. Bange 1992, S. 28; Wilmer 1996, S. 62) in die Diskussion. Obwohl diese Angaben mittlerweile von ihm selbst revidiert bzw. eingeschränkt wurden (vgl. Wolff 1999, S. 113), stellen sie für vorhandene Schätzungen noch immer die Grundlage, die bei einigen, vor allem feministischen Autoren bis zu der Angabe von 300.000 Fällen pro Jahr führte (z.B. Kavemann/Lohstöter 1984, S. 28), deren Höhe sich auf Grund des Einbezugs mehrerer Straftaten, nicht nur der nach § 176 StGB, gegen die sexuelle Selbstbestimmung unter 18jähriger Mädchen ergab (vgl. ebd.; auch Weber/Rohleder 1995, S. 15). Neuere und vorsichtigere Vermutungen Baurmanns belaufen sich auf eine Höhe von ca. 60.000 Fällen pro Jahr (vgl. Bange 1992, S. 28f.).

Da bei der Inzidenzforschung aus ethischen Gründen auf eine direkte Befragung von Kindern oder Eltern verzichtet wird, stellen die Kriminalstatistik mit ihrem Dunkelfeld, aber auch Verurteilungsstatistiken, Zahlenangaben von Beratungsstellen oder Jugendämtern den einzigen Gegenstand dieser Methodik. Da der Aussagewert, wie gezeigt, aber auch auf Grund der juristischen Definition von Missbrauch wenig differenziert ist, wurde zunehmend der Fokus auf die zweite methodische Richtung konzentriert (vgl. Ernst 1997, S. 56).

Der Bestand an Prävalenzstudien, die versuchen das Ausmaß sexueller Gewalt an Kindern und Jugendlichen, dennoch aber größtenteils unter dem Duktus des Missbrauchs (bzw. des angloamerikanischen Begriffssynonyms child abuse), aufzudecken, nimmt zu. Ausgehend von den USA sind vielfältige Erhebungen, die sich teilweise nur auf männliche oder weibliche Stichproben beziehen, auch in der Bundesrepublik und international vorhanden (vgl. dazu ausführlich Bange 1992; Finkelhor 1997; Harten 1995; Honig 1992b). Die Ergebnisse dieser Studien sind aber nur schwer vergleichbar und weichen in einigen Fällen erheblich voneinander ab. So bewegen sich die Werte in einer Zusammenstellung von Harten bei Mädchen zwischen 1,8 und 54% und bei Jungen zwischen 1,4 und 36,8% (vgl. ders. 1995, S. 45).

Die Unterschiedlichkeit der Prozentangaben lässt sich anhand der allgemeinen Problematik quantitativ-empirischer Forschung erklären. So divergieren die Ergebnisse durch die Zugrundelegung unterschiedlicher Fallstricke (vgl. Ernst 1997, S. 58f.), namentlich der Definition was unter sexuellem Missbrauch zu verstehen ist. Konkret betrifft dies z.B. eine weite oder enge Auslegung der Art von Kontakten, die als Missbrauch deklariert werden. Sie reichen von analer und vaginaler Penetration über sexuell gemeinte Berührungen und verbale Anspielungen bis hin zu exhibitionistischen Handlungen (vgl. Bange 1992, S. 49ff.; Harten 1995, S. 37ff.). Außerdem ist es entscheidend, bis zu welchem Alter des Opfers eine Tat als Missbrauch bewertet wird. Hier variieren die Forschungsanlagen größtenteils zwischen dem vollendeten 14. und 18. Lebensjahr (vgl. ebd.). Ein weiteres Kriterium ist der Altersunterschied von Opfer und Täter. Vornehmlich wird ein Unterschied von drei bis fünf Jahren vorausgesetzt, dennoch nehmen einige Studien auch Vorfälle unter Gleichaltrigen auf (vgl. Harten 1995, S. 45). Ein letztes hier aufzuführendes Element, das die Vergleichbarkeit erschwert, aber auch die Aussagen der Ergebnisse einschränkt, ist, dass die Befragungen hauptsächlich in spezifischen Gruppen wie vor allem (Psychologie-)Studierende oder klinisch-psychiatrische Probanden durchgeführt wurden und sich deshalb nicht einfach auf die Gesamtpopulation generalisieren lassen (vgl. Bange 1992, S. 29 u. 71f.; Kutchinsky 1999, S. 95f.). Letztendlich ist daher anzunehmen, dass unterschiedliche Ergebnisse so zahlreich sind, wie es Autoren bzw. Studien gibt.

Dennoch sind Versuche unternommen worden, die eine Vergleichbarkeit der Studien durch die Annäherung der zu Grunde gelegten Definitionen anstreben. Bange stellt zusammenfassend fest: „Die Ergebnisse der methodisch anspruchsvolleren Studien aus Europa und den Vereinigten Staaten […] sowie der […] deutschen Untersuchungen zeigen eine recht hohe Übereinstimmung, wenn man ihre Definitionen aneinander anpasst. Danach kann davon ausgegangen werden, dass 10-15% der Frauen und 5-10% der Männer bis zum Alter von 14 oder 16 Jahren mindestens einmal einen sexuellen Kontakt erlebt haben, der unerwünscht war oder durch die <moralische> Übermacht einer deutlich älteren Person oder durch Gewalt erzwungen wurde“ (ders. 2002, S. 25, Hervorh. i. O.; vgl. dazu auch Ernst 1997; S. 68f.).

Weiterhin sind bezüglich spezifischer Variablen wenn nicht genaue Angaben so doch aber Tendenzen erkennbar. Bei einem Blick auf die Altersstruktur der betroffenen Kinder fällt auf, dass die Gruppe der 9-12jährigen besonders gefährdet ist, Opfer sexuellen Missbrauchs zu werden (vgl. Wilmer 1996, S. 91). In dieser Hinsicht unterscheiden sich Jungen und Mädchen weitergehend. Demnach sind männliche Kinder zum Zeitpunkt des Tatbeginns im Durchschnitt jünger als weibliche (10,6-11,3 gegenüber 11,5-11,7 Jahre) (vgl. ebd., S. 88ff.; auch Bange 1992, S. 110f.). Jedoch ist das Phänomen nicht auf diese Altersgruppe begrenzt. Vielmehr ist festzustellen, dass zu jedem Zeitpunkt in der Kindheit (und Jugend), auch unabhängig von der sozialen Schichtzugehörigkeit oder der Konstellation des Familienhaushalts die Möglichkeit besteht, von sexuellen Gewalterfahrungen belastet zu werden. Das Gefährdungspotential aber variiert. So ist überblickend erkennbar, dass das Risiko zunimmt, je mehr ein Kind den unteren Schichten zugehört und je deutlicher die Familienbeziehung konfliktgeladen und brüchig – also in irgendeiner Form gestört – ist (vgl. Wilmer 1996, S. 92ff.; Bange 1992, S. 35ff.; Wetzels 1997, S. 157ff.).

Ferner ergibt sich aus den unterschiedlichen Definitionen in der Missbrauchsforschung die Schwierigkeit, dass die erfassten Formen sexueller Handlungen erheblich variieren. Grundsätzlich kann grob zwischen non- contact- und contact- Handlungen differenziert werden (vgl. auch zum Folgenden Harten 1995, S. 40ff.). Als non-contact-Situationen werden vor allem exhibitionistische Aktionen oder Annäherungsversuche gezählt. Dagegen reichen contact-Handlungen von Streicheleien über Manipulationen bis hin zum Geschlechtsverkehr. Bei einem Vergleich unterschiedlicher us-amerikanischer Studien sind zwei Tendenzen besonders herauszustellen. Demnach ergibt sich Erstens eine ungefähre Gleichverteilung der zwei unterscheidbaren Vorgehensweisen und Zweitens ist Geschlechtsverkehr relativ selten; in mehreren Studien bewegen sich die Angaben aller Befragten zwischen 0,75 bis 2%.

2.2 Täter

Wenngleich die Analyse der Täterstruktur nicht annähernd so ausgiebig abgehandelt werden soll, wie die der kindlichen und jugendlichen Betroffenen, so müssen doch einige zentrale Erkenntnisse angeführt werden. Insofern ist zuvorderst zu konstatieren, dass sexueller Missbrauch eine überwiegend durch Männer verübte (Straf-)Handlung ist (vgl. Bange 1992, S. 32ff.; Harten 1995, S. 45). Diese Feststellung ist auch auffällig gegenüber der allgemeinen Geschlechterverteilung (ca. 21% Frauen) bei Straftaten in der Bundesrepublik (vgl. Wilmer 1996, S. 73ff.). Obwohl die Angaben in den unterschiedlichen Studien erheblich schwanken, was wiederum auf die Anlage der Forschung zurückzuführen ist, wird vorsichtig ein Anteil von 10-15% weiblicher Täter angenommen (vgl. Engfer 1993, S. 624). Vorsicht ist vor allem geboten, weil die Wahrnehmung von Frauen als Täterinnen bei sexuellem Missbrauch eine noch neuartige Perspektive darstellt, sich die Angaben bei zunehmender gesellschaftlicher Sensibilisierung also dementsprechend noch verschieben können (vgl. Wilmer 1996, S. 77f.; Wetzels 1997, S. 159).

[...]


[1] Im Kontext der Familie ist auch der § 173 StGB („Beischlaf zwischen Verwandten“) in Anschlag zu bringen, er verbietet das, was gemeinhin als Inzest bezeichnet wird (vgl. Tröndle/Fischer, S. 1051f.).

[2] Handlungen sind im juristischen Sinne sexuell, wenn ihre Sexualbezogenheit objektiv erkennbar ist und im Hinblick auf das zu schützende Rechtsgut eine Erheblichkeit aufweisen (vgl. Tröndle/Fischer 2003, S. 1199; auch Wilmer 1996, S. 21ff.).

[3] In besonderer Weise interessant sind diesbezüglich die Überlegungen von Adorno, dass die Kapitalisierung des Sexus zur Desexualisierung seines immanenten Gehaltes führt (vgl. ders. 2003). In jener Hinsicht ist die häufig formulierte und als Aufklärungsmoment bestimmte These der sexuellen Befreiung westlicher Gesellschaften höchst zweifelhaft, da das Individuelle des sexuellen Selbst weiterhin nicht erfahrbar und deshalb verdrängt bleibt. Der gesellschaftliche Umgang mit Sexualität ist insoweit stetig durch Regression bedroht (vgl. ebd.).

[4] Bei Kavemann/Lohstöter (1984; S. 28) findet sich auch erstmalig die Hell-Dunkelfeld-Inzidenzrate von 300000 Opfern pro Jahr.

[5] Um den Opferstatus besonders hervorzuheben, werden in der feministischen Literatur die vom Missbrauch betroffenen Frauen und Mädchen als „Überlebende“ (z.B. Kavemann 1996, S. 145) charakterisiert. Diese Formel suggeriert eine Nähe zu den Überlebenden des deutschen Nationalsozialismus, was vor dem realen Hintergrund der Diskussion teilweise einer Relativierung der Shoa gleichkommt und insoweit zumindest unreflektiert erscheint (zur Kritik am Begriff vgl. Walser 1999, S. 379; Haas 2003, S. 98).

Ende der Leseprobe aus 115 Seiten

Details

Titel
Sexualisierte Gewalt als Herausforderung der Jugendhilfe
Untertitel
Zu Ursachen und Dynamiken sexueller Kindesmisshandlungen im Kontext von Familie und Ansätzen sozialpädagogischen Handelns in Jugendhilfe und Kinderschutz
Hochschule
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg  (Institut für Pädagogik)
Note
1,5
Autor
Jahr
2007
Seiten
115
Katalognummer
V85416
ISBN (eBook)
9783638897471
ISBN (Buch)
9783638897556
Dateigröße
777 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Sexualisierte, Gewalt, Herausforderung, Jugendhilfe
Arbeit zitieren
Diplom Pädagoge Matthias Schütze (Autor:in), 2007, Sexualisierte Gewalt als Herausforderung der Jugendhilfe, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/85416

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Sexualisierte Gewalt als Herausforderung der Jugendhilfe



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden