Formen der Inquisition

Ein Vergleich des Inquisitionsprozesses mit der Ketzerinquisition


Trabajo Escrito, 2006

16 Páginas, Calificación: 1,6


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Die Entstehung des Inquisitionsprozesses

3. Der Begriff des Ketzers

4. Die Entstehung der Ketzerinquisition

5. Der Ablauf des Inquisitionsprozesses

6. Der Ablauf der Ketzerinquisition

7. Ein Fazit

8. Literaturverzeichnis
8.1. Quellenverzeichnis
8.2. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Das Wort Inquisition, vom lateinischen Wort inquisitio, welches ,,Untersuchung“ und ,,Erforschung“ bedeutet, welches ebenfalls in der römischen Rechtssprache als Begriff der ,,Einleitung einer gerichtlichen Untersuchung[1] “ verwendet wurde, ist äußerst negativ besetzt. So schreibt J. R. Grigulevic über die Inquisition, dass sie ,,eines der grausamsten Terrorinstrumente [sei, welche] die Geschichte je gekannt [habe]“[2], und Henry Charles Lea ergänzte, dass die Inquisition das ,,ungerechteste Verfahren [sei], das menschliche Willkür und Grausamkeit jemals ersonnen habe.“[3] In der heutigen Zeit werden mit dem Begriff der Inquisition nur Assoziationen wie Verfolgung, Terror und Verbrennungen bei lebendigen Leib, verbunden. Der Begriff der Inquisition wird hierbei ebenfalls sehr häufig in der Verbindung mit der christlichen Kirche des sogenannten ,,finsteren“[4] Mittelalters gebracht, die ,,sich verpflichtet fühlte, alle Andersdenkenden, von ihrem Dogma abweichenden, die Häretiker, [...] gefänglich einzuziehen, vor Gericht zu stellen und sie als Ketzer oder Hexer zu verurteilen, aus ihren Gemeinschaften auszuschließen und vom ,weltlichen Arm’ deren Hinrichtung zu verlangen.“[5] Aus diesem Grund wird mit dem Begriff der Inquisition und der Hexenverfolgung eines der wohl schlimmsten Kapitel der europäischen Geschichte verbunden. Hieraus ergibt sich nun folgende Fragestellung für diese Hausarbeit: Ist der schlechte Ruf der Inquisition gerechtfertigt? Besaß die Inquisition nur negative Konsequenzen oder auch positive? Kann unter dem Begriff der Inquisition nur die Verfolgung von Hexen gefasst werden? Wo lagen die Unterschiede beim Inquisitionsprozess und der Ketzerinquisition und weshalb sind diese beiden Prozessformen entstanden? Was wird unter dem Begriff der Ketzerei verstanden? Um diese Fragen beantworten zu können, soll zunächst geschildert werden, wann und zu welchen Zweck der Inquisitionsprozess entstanden ist. Des weiteren wird ferner der Begriff des Ketzers definiert, um die Gründe darlegen zu können, wann und weshalb die Ketzerinquisition eingeführt worden ist. Im weiteren Verlauf dieser Hausarbeit wird zunächst die Durchführung eines Inquisitionsprozess und anschließend die einer Ketzerinquisition geschildert. Das Fazit erörtert zuletzt vergleichend die erarbeiteten Ergebnisse. Für die Erarbeitung dieser Hausarbeit wurde primär Sekundärliteratur von Winfried Trusen und von Daniela Müller verwendet, da sich ihre Arbeiten nicht nur auf einen relativen neuen Stand der Forschung befindet, sondern weil ich ihre Arbeiten auch am ergiebigsten erfand.

2. Die Entstehung des Inquisitionsprozesses

Die Anfänge des Inquisitionsprozesses, der processus extraordinarius[6], sind auf das Jahr 1198 zurückzuführen.[7] In diesem Jahr verstarb der Papst Coelestin III.

Lothar von Segni wurde daraufhin zum neuen Papst Innozenz III. gewählt. Durch ihn wurde der Inquisitionsprozess zunächst als Disziplinarverfahren gegen Kleriker eingeführt, da Missstände innerhalb der Kirche ersichtlich waren.[8] Unter diesen Missständen, den scandala[9], befanden sich u.a. die Ausnutzung der Amtsgewalt von Klerikern. Manche Kleriker wollten z.B. nur das Seelenheil aussprechen, wenn Frauen sich gefügig zeigten[10]. Den Klerikern waren ihre Delikte nur schwer nachzuweisen. Um die Delikte nachweisen zu können wurde nicht nur ein Ankläger benötigt, es musste des weiteren auch die Schuld des Angeklagten bewiesen werden.[11] Diese Prozessform wird deshalb als Akkusationsprozess[12] bezeichnet. Wenn der Beklagte nicht geständig war, oder falls dem Beklagten das Delikt nicht nachgewiesen werden konnte, so erhielt der Kläger selbst die Strafe, welche der Angeklagte bei einem Schuldspruch erhalten hätte.[13] Unter diesen Bedingungen ist es verständlich, dass die Kleriker nur sehr selten von Laien angeklagt worden sind, zumal sie auch noch sehr einflussreich sein konnten.[14] Eine andere Verfahrensform, die gegen die Kleriker in die Wege geleitet werden konnte, war der sogenannte Infamationsprozess, der allerdings auch sehr häufig scheiterte.[15] Hierbei ging der Richter ohne einen Ankläger gegen den Beklagten vor.[16] Dafür war es erforderlich, dass Gerüchte über Pflicht- oder Formverstöße des Angeklagten vorlagen, deren Vorhandensein von mehren ehrenhaften[17] Personen rektifiziert wurden. In diesem Fall besaß der Beklagte Kleriker die Möglichkeit mit der Hilfe eines Reinigungseides, des sogenannten purgatio[18], sich von den Beschuldigungen zu befreien. So war auch diese Möglichkeit den Klerikern ihre Delikte nachzuweisen selten erfolgreich. Daher musste Papst Innozenz III. nach einem anderen Weg suchen die Delikte der Kleriker ahnden zu können. Daher wurden von Innozenz III. Abgesandte beauftragt, sogenannte officiales[19], die Delikte verschiedener Kleriker zu untersuchen. In der Folge sollten dann die Ergebnisse dem Papst vortragen werden, damit er persönlich weitere Entscheidungen treffen konnte. Innozenz III. veränderte nun den Infamationsprozess, indem der Beklagte nun durch mindestens zwei übereinstimmende Zeugenaussagen, neben dem Geständnis, überführt werden konnte.[20]. Der Reinigungseid wurde nur noch dann angewandt, wenn man dem Angeklagten sein Delikt nicht nachweisen konnte.

Nachdem Innozenz III. bereits 12 Jahre Papst war, ließ er die wichtigsten Dekrete durch seinen Notar Petrus Beneventanus sammeln. Durch die Versendung der Dekrete an die Universität Bologna wurden diese allgemein rechtskräftig[21] und während des 4. Laterankonzil 1215 wurde der Inquisitionsprozess abschließend gemeinrechtlich sanktioniert.[22] Da die Legisten zu der Überzeugung kamen, dass die wesentlichen Grundsätze dieses Prozesses bereits in den römischen Kaiserrechten, den leges, zu finden seien, wurde schließlich ebenfalls der Inquisitionsprozess in die weltliche Gerichtsbarkeit übernommen.[23]

3. Der Begriff des Ketzers

Um nun näher auf die Entstehung der Ketzerinquisition eingehen zu können ist es zunächst erforderlich, den Begriff des mittelalterlichen Ketzers näher zu erklären. Hierbei wurde von den Legaten zwischen dem Sachverhalt der objektiven und der subjektiven Ketzerei unterschieden.[24] Unter der objektiven Ketzerei wurde ein Bekenntnis zu einer Irrlehre verstanden, ebenfalls eine andere Auslegung der heiligen Schrift, welche von der römischen Kirche abwich.[25] Hierzu gehörte es auch, die Bibel in die jeweilige Landessprache zu übersetzen.[26] Des weiteren verstand man unter der objektiven Ketzerei eine öffentliche Bekundung des eigenen Glaubenszweifels, sowie jedes auch nur geringfügige Abweichen von der orthodoxen Lehre, die Verunglimpfung von kirchlichen Sakramenten, das Loslösen von der Kirche[27] und schließlich die Leugnung des päpstlichen Jurisdiktionsprimates.[28] Es wurden allerdings auch die Menschen, die sich durch ,,eine Verhaltensweise, die auf einen eklatanten Gegensatz zum Glaube schließen lässt[29] “, als Ketzer angesehen. Jeder Mensch, gleichgültig aus welchen Gründen, der mit der Exkommunikation belegt wurde, galt ebenfalls als ein Ketzer.[30] Zusätzlich zu den oben genannten Punkten machte sich jeder der Ketzerei verdächtig, der einen Ketzer in irgendeiner Weise unterstützte.[31] Wem Inzest nachgewiesen werden konnte, der galt ebenfalls als Ketzer.

[...]


[1] Georges, Karl Ernst: Ausführliches lateinisch-deutsches Handwörterbuch, Bd. II, Leipzig 81918, S. 296

[2] Grigulevic, J. R.: Ketzer – Hexen – Inquisition: Geschichte der Inquisition von 13. – 20. Jahrhundert, Moskva 1970, S. X (sic)

[3] Baier, Lother: Inquisition, in: Holl, Adolf (Hrsg.), Die Ketzer, Bonn 1994, S. 390

[4] Siehe dazu: Arnold, Klaus: Das ,,finstere“ Mittelalter. Zur Genese und Phänomenologie eines Fehlurteils, in: Saeculum. Jahrbuch für Universalgeschichte, Köln 1981, S. 287–300

[5] Grigulevic, S. VII (sic)

[6] Trusen, Winfried: Von den Anfängen des Inquisitionsprozesses zum Verfahren bei der inquisitio haereticae pravatis, in: Segl, Peter (Hrsg.): Die Anfänge der Inquisition im Mittelalter: mit einem Ausblick auf das 20. Jahrhundert und einem Beitrag über religiöse Intoleranz im nichtchristlichen Bereich, Köln u.a. 1993, S. 49

[7] Kolmer, Lothar: Ad capiendas vulpes: Die Ketzerbekämpfung in Südfrankreich in der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts und die Ausbildung des Inquisitionsverfahrens, Bonn 1982

Ebenda, ... ad terrorem multorum. Die Anfänge der Inquisition in Frankreich, in: Segl, Peter (Hrsg.): Die Anfänge der Inquisition im Mittelalter: mit einem Ausblick auf das 20. Jahrhundert und einem Beitrag über religiöse Intoleranz im nichtchristlichen Bereich, Köln u.a. 1993, S. 83

[8] Müller, S. 301

Trusen, Winfried: Rechtliche Grundlagen des Häresiebegriffs und des Ketzerverfahrens, in: Seidel Menchi: Silvana (Hrsg.), Ketzerverfolgung im 16. und 17. Jahrhundert, Wiesbaden 1992, S. 5

[9] Trusen, inquisitio haereticae pravatis, S. 51

[10] Müller, S. 334

[11] Grigulevic, S. 142

[12] Segl, Peter: Einrichtung und Wirkung der inquisitio haereticae privatatis im mittelalterlichen Europa. Zur Einführung, in: Segl, Peter (Hrsg.): Die Anfänge der Inquisition im Mittelalter: mit einem Ausblick auf das 20. Jahrhundert und einem Beitrag über religiöse Intoleranz im nichtchristlichen Bereich, Köln u.a. 1993, S. 17

Trusen, Rechtliche Grundlagen, S. 5

[13] Grigulevic, S. 142 f.

Trusen, Rechtliche Grundlagen, S. 5

[14] Trusen, Winfried: Das Verbot der Gottesurteile und der Inquisitionsprozess. Zum Wandel des Strafverfahrens unter dem Einfluß des gelehrten Rechts im Spätmittelalter, in: Miethke, Jürgen (hrsg.) u.a.: Sozialer Wandel im Mittelalter.: Wahrnehmungsformen, Erklärungsmuster, Regelungsmechanismen, Thorbecke 1994, S. 240

[15] Ebenda, inquisitio haereticae pravatis, S. 44

[16] Diese wurden als ex officio bezeichnet..

Müller, S. 301

Trusen, Rechtliche Grundlagen, S. 5

[17] Hierbei handelt es sich häufig um Kleriker.

Trusen, inquisitio haereticae pravatis, S. 46

[18] Müller, S. 276

Trusen, inquisitio haereticae pravatis, S. 57

[19] Segl, S. 5

[20] Friedenthal, Richard: Ketzer und Rebell – Jan Huus und das Jahrhundert der Revolutionskriege, München 21972, S. 251

Müller, S. 287 f.

[21] Diese Sammlung trägt den Namen Compilatio tertia und wurde schon sehr bald von den Kanonisten kommentiert.

Trusen, Gottesurteile, S. 246

Ebenda, inquisitio haereticae pravatis, S. 47

[22] Müller, S. 278

Es wurde ebenfalls beschlossen, dass eine vorliegende Ketzerei der Kirche gemeldet werde musste.

Heer, Friedrich: Mittelalter, München 1961, S. 350

Le Goff, Jacques (Hrsg.): Das Hochmittelalter, Frankfurt am Main 1975 (Fischer Weltgeschichte, Bd. XI), S. 247 f.

[23] Patchovsky, Alexander, Die Anfänge der Inquisition in Böhmen: Ein Prager Inquisitoren-Handbuch der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts, Berlin u.a. 1975, S. 35

[24] Trusen, Rechtliche Grundlagen, S. 1 f.

[25] Hageneder, Othmar: Der Häresiebegriff bei den Juristen des 12. und 13. Jahrhunderts, in: Lourdaux, W.: The concept of Heresy in the middle ages, Leuven 1976, S. 45-47

[26] Baier, S. 387

[27] In der ersten Hälfte des 13. Jahrhundert entstand eine Liste jener Verbrechen, durch die eine Verurteilung zum Ketzer führte. Hier hieß es: ,,Ille dicitur haereticus, qui pervertit sacramenta ecclesiae, [...] item ille, qui scindit se ab unitate ecclessiae, [...] denique item omnis excommunicatus, [...] item qui errat expositione sacrae scripturae.“ Zu Deutsch bedeutet dies: ,,Jener wird als Häretiker bezeichnet, der die Sakramente der Kirche zugrunde richtet, [...] und ebenfalls derjenige, der sich von der Einheit der Kirche spaltet, [...] und schließlich dergleichen jeder Exkommunizierte, [...] und ebenfalls derjenige, der durch eine Interpretation der Heiligen Schrift (sich) irrt.“

Maisonneuve, Henri: Etudes sur les origines de l’inquisition, [ o. J.] 1960 REST FEHLT

[28] Hageneder, S.47

Trusen, Rechtliche Grundlagen, S. 2

[29] Ebenda, S. 1

[30] Müller, S. 380

[31] Trusen, Rechtliche, S. 2

Final del extracto de 16 páginas

Detalles

Título
Formen der Inquisition
Subtítulo
Ein Vergleich des Inquisitionsprozesses mit der Ketzerinquisition
Universidad
University of Münster  (Historisches Seminar)
Calificación
1,6
Autor
Año
2006
Páginas
16
No. de catálogo
V85939
ISBN (Ebook)
9783638012300
Tamaño de fichero
386 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Formen, Inquisition
Citar trabajo
Stefan Eberlein (Autor), 2006, Formen der Inquisition, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/85939

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