Eine vergleichende Darstellung der britischen Limited und der deutschen GmbH einschließlich aktueller gesellschaftsrechtlicher Entwicklungen


Dossier / Travail, 2007

21 Pages, Note: 1,7


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Verzeichnis der Entscheidungen

Abkürzungsverzeichnis

I Einleitung

II Die wesentlichen Unterschiede der Rechtsformen
1. Allgemeines - Das Wesen und die Organe
2. Der Gründungsablauf
3. Die Haftung
4. Verwaltungspflichten und Jahresabschluss
5. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
6. Auflösung und Liquidation
7. Zwischenergebnis

III Die Gesellschaftsrechtsreformen in Deutschland und England
1. Die Reform in Deutschland
2. Die Reform in England
3. Europarechtliche Entwicklungen
4. Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes
a.) Existenzvernichtungshaftung
b.) Verweigerung der Eintragung einer Zweigniederlassung

IV Zusammenfassung

Literaturverzeichnis

Verzeichnis der Entscheidungen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Europäischer Gerichtshof

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2. Bundesgerichtshof

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3. Britische Gerichte

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Abkürzungsverzeichnis

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I Einleitung

Die beliebteste Rechtsform des deutschen Mittelstandes, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), hat seit einigen Jahren Konkurrenz durch die britische private company limited by shares (Limited) bekommen. Diese existiert freilich sehr viel länger, ist aber erst im Rahmen der Rechtsprechung des EuGH in den Jahren 1999 - 2003 zur wirklichen Alternative geworden. Der Grund dafür liegt darin, dass der EuGH in seinen Entscheidungen Centros1, Überseering2 und Inspire Art3 die bisher in der Bundesrepublik verfolgte Sitztheorie als gemeinschaftsrechtswidrig abtat und der Gründungstheorie den Vorzug gab. Nach der Sitztheorie des BGH4 war die Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft nach dem Recht zu beurteilen, an dem sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz hat, d. h. an dem Ort an dem die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden5. Dadurch wurde einer Ausbreitung von „Billig - Gesellschaften begegnet, allerdings auch die Freizügigkeit seriöser Gesellschaften eingeschränkt6. Im Rahmen der Gründungstheorie kann eine in einem beliebigen Mitgliedstaat wirksam gegründete Gesellschaft jedoch ihren Hauptsitz frei in andere Mitgliedsstaaten verlegen, ohne dass dieser Zuzugsstaat ihre Neugründung nach seinem Recht verlangen darf7. So wurden völlig neue Möglichkeiten eröffnet, da es nun möglich war lediglich einen Briefkasten in Großbritannien zu unterhalten, von Deutschland aus tätig zu sein und trotzdem dem Recht des Vereinigten Königreiches zu unterliegen. Der Trend zur Limited macht sich bemerkbar. So gab es im Jahre 2004 ca. 15.000 in Deutschland tätige Limited im Vergleich zu 800.000 deutschen Kapitalgesellschaften8. Im Jahre 2005 wurden 81.415 GmbH und 6.625

Limited neu angemeldet9. Im Jahre 2006 gingen die GmbH - Gründungen auf 77.530 zurück, während die der Limited auf 8.643 stiegen10. Im Folgenden sollen die wesentlichen Unterschiede der Rechtsformen und die Beweggründe deutscher Unternehmer sich für eine Limited zu entscheiden dargestellt werden. Im Anschluss werden die Gegenmaßnahmen der Bundesregierung und die europarechtlichen Entwicklungen aufgezeigt.

II Die wesentlichen Unterschiede der Rechtsformen

Die Unterschiede der beiden Rechtsformen sind zahlreich und werden hier auf die wichtigsten und entscheidungserheblichen beschränkt.

1. Allgemeines - Das Wesen und die Organe

Die GmbH ist eine mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Gesellschaft, an der sich die Gesellschafter mit Einlagen am Stammkapital beteiligen, ohne für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften11. Die Gründung kann auch durch lediglich eine Person erfolgen (sog. Einmann-GmbH). Somit sind für eine GmbH stets zwei Organe notwendig, welche sich jedoch in einer Person vereinen können: ein Gesellschafter und ein Geschäftsführer.

Als Rechtsquellen dienen das GmbHG und das HGB, da die GmbH gem. § 13 III GmbHG stets Handelsgesellschaft ist und somit auch den Regelungen des HGB unterliegt.

Die Limited ist ebenfalls eine juristische Person mit Haftungsbeschränkung. Sie hat drei Organe: die Direktoren (directors), den Schriftführer (secretary) und die Gesamtheit der Gesellschafter (members)12. Ein Gesellschafter wird als shareholder bezeichnet. Der director ist dem Geschäftsführer einer GmbH gleichzusetzen, während der secretary (283. CA 1985) kein entsprechendes deutsches Pendant hat. Er ist als Schriftführer bzw. Geschäftsstellenleiter mit verwaltenden und formellen Aufgaben anzusehen. Den Posten kann auch ein director bekleiden, jedoch nicht wenn es sich um eine Einzelgesellschaft handelt13. Daraus ergibt sich, dass zur Führung einer Limited immer zwei Personen notwendig sind. Als wesentliche Rechtsquellen dienen der Companies Act 1985, 1989 und 2006 (vgl. dazu III 2.) und Spezialgesetze wie der Insolvency Act 1986 und der Directors Disqualification Act 1986. Desweiteren ergibt sich aus dem britischen Rechtssystems des case-law, dass gesetzliche Regelungen oft durch Rechtsprechung überlagert werden.

2. Der Gründungsablauf

Zur Errichtung einer GmbH ist ein Gesellschaftsvertrag notwendig welcher gem. § 2 I GmbHG der notariellen Beurkundung bedarf. Weiterhin ist die Gesellschaft gem. § 7 I GmbHG zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Zur Eintragung ist es gem. § 7 II 2 GmbHG erforderlich, dass die Hälfte des nach § 5 I GmbHG erforderlichen Stammkapitals einbezahlt wird. Dieses beträgt € 25.000, wovon also € 12.500 einzuzahlen sind. Der Gründungsvorgang dauert ca. 2 - 3 Monate und die Kosten übersteigen regelmäßig € 150014 (Kosten für den Notar, das Registergericht etc.).

Die Limited hingegen bietet diesbezüglich einige Vorteile. So bedarf der Gesellschaftsvertrag keiner notariellen Beurkundung. Ein Antrag auf Eintragung der Gesellschaft ist an den Registrar of Companies zu richten welcher bei Genehmigung ein Certificate of Incorporation ausstellt. Dem Antrag müssen gem. 10. CA 1985 das Memorandum of Association (Gesellschaftsvertrag bzgl. des Außenverhältnisses) und die Articles of Association beigefügt werden (Gesellschaftsvertrag bzgl. des Innenverhältnisses)15. Weitere einzureichende Dokumente sind die Form 10 (Personenangaben) und die Form 12 (eidesstattliche Erklärung).

Weiterhin ist die Gründungsgebühr zu entrichten welche zurzeit £ 20 beträgt16. Die kumulierten Gründungskosten können somit im Idealfall auf € 555 begrenzt werden17. Der Vorgang dauert in Großbritannien lediglich ca. eine Woche18. Es gibt sogar sog. „Blitzgründungen“ innerhalb von 24 Stunden19. Mindestkapitalvorschriften gibt es im britischen Recht nicht, der Registrar verlangt jedoch mind. einen Pfund20.

3. Die Haftung

Die Haftung ist bei beiden Gesellschaftsformen auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Im deutschen Recht kommt eine persönliche Haftung lediglich in Form der Durchgriffshaftung zum Zuge, wenn die Gesellschafter der GmbH die Haftungsbeschränkung der Gesellschaft gezielt ausnutzen, indem sie ihr z. B. gezielt Mittel entziehen. Auch im britischen Recht kommen zwei Fallkonstellationen in Frage in denen eine persönliche Haftung laut Rechtsprechung entfaltet wird:

1. Die Gesellschaft fungiert als bloße Fassade und dient lediglich dem Zweck rechtliche Verpflichtungen zu umgehen21.
2. Die Gesellschaft fungiert in Wahrheit als ihre bevollmächtigte Vertreterin (agent)22.

Hier zeigen sich also Parallelen in den Rechtssystemen, da in beiden Missbräuchen durch Rechtsprechung Sorge getragen wird.

4. Verwaltungspflichten und Jahresabschluss

Wie oben bereits dargestellt scheint die Gründung einer Limited kostengünstiger zu sein als die einer GmbH. Für die Ersteintragung mag dies durchaus zutreffen. Im Laufe der Zeit wird dieser Kostenvorteil jedoch aufgehoben bzw. sogar ins Negative verkehrt. Dies resultiert daraus, dass die Registrierungskosten bei einer Limited alljährlich anfallen23. Weiterhin muss ein registered office in England unterhalten werden mit dem der behördliche Briefverkehr erfolgt. Für eine GmbH werden indessen nur Gebühren fällig wenn die Eintragungen im Handelsregister geändert oder ergänzt werden müssen.

Die Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses ergibt sich für eine GmbH aus §§ 42 GmbHG i. V. m. §§ 242, 264 HGB und ist nach den GoB und den Regelungen des HGB bzw. nach IFRS vorzunehmen. Soweit keine Befreiung i. S. d. § 267 I HGB vorliegt, ist der Jahresabschluss gem. § 316 HGB durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen.

Die Pflichten der Limited scheinen auch hier umfangreicher. So muss für sie gem. 363. und 364. CA 1985 jährlich eine Jahresmeldung (annual return) mit allgemeinen Informationen über die Gesellschaft beim Companies House eingereicht werden. Weiterhin sind alle Veränderungen in der Gesellschaft durch diverse forms mitzuteilen. Eine Buchführungspflicht ergibt sich für die Limited aus 221. CA 1985. Auch sie hat einen Jahresabschluss (annual account) zu erstellen, diesen von einem Wirtschaftsprüfer testieren zu lassen und beim Companies House vorzulegen. Es gelten diesbezüglich die Vorschriften des UK-GAAP24. Diese Pflichten sollten sehr Ernst genommen werden, da eine Nichterfüllung der Vorlagepflichten schnell eine Löschung aus dem Register bedeuten kann, wodurch die Gesellschaft ihre Rechtsfähigkeit verliert und damit schwere Haftungsfolgen für die Gesellschafter eintreten können25. Weiterhin ergibt sich für eine in Deutschland tätige Limited auch eine Bilanzpflicht in der BRD, da sie dort steuerpflichtig ist (unberücksichtigt von Ausnahmetatbeständen wie z. B. reine Repräsentationsbüros).

[...]


1 Vom 09. 03. 1999, Az. C-212/97, JZ 1999, 669.

2 Vom 05. 11. 2002, Az. C-208/00, NJW 2002, 3614.

3 Vom 30. 09. 2003, Az. C.167/01, EuZW 2003, 687.

4 Vom 30. 01. 1970, Az. V ZR 139/68, BGHZ 53 181 (183).

5 Vgl. Heinz, Limited, §1 Rn. 2.

6 Vgl. Schmidt, GesR, S. 27.

7 Vgl. Schäfer, EuR, S. 317.

8 Vgl. Westhoff, Gründung, ZInsO 2004, 289 (289).

9 Vgl. StBA, Jahrbuch 2006, S. 486.

10 Vgl. StBA, Gewerbeanzeigen - Fachserie 2 Reihe 5 - Dezember und Jahr 2006, URL: https://www-ec.destatis.de/csp/shop/sfg/bpm.html.cms.cBroker.cls?cmspath=struktur, vollanzeige.csp&ID=1020146 [Stand 25.08.2007].

11 Vgl. Eisenhardt, GesR, Rn. 672.

12 Vgl. Heinz, Limited, § 5, Rn. 1.

13 Vgl. Silberberger/Schwendemann, Limited, S. 53.

14 Vgl. Degenhardt, Limited, S. 21.

15 Vgl. Graf von Bernstorff, Limited, RIW 2004, 498 (501).

16 Vgl. Heinz, Limited und GmbH, AnwBl. 2004, 612 (613).

17 Vgl. Happ/Holler, Limited, DStR 2004, 730 (734).

18 Vgl. Goldstein/Wulferding, Euro-GmbH, S. 9.

19 Vgl. Graf von Bernstorff, Limited, RIW 2004, 498 (498).

20 Vgl. Heinz, Limited, § 9, Rn. 2.

21 Gilford Motor Co Ltd. v Horne 1933 Ch. 935 / Jones v Lipman 1962 1 All E.R. 442.

22 Smith, Stone & Knight Ltd. v Birmingham Corporation 1939 All E.R. 116 / Firestone Tyre & Rubber Co v Lewellin 1957 37 TC 111 (HL).

23 Vgl. Zöllner, Konkurrenz, GmbHR 2006, 1 (5).

24 Vgl. Maul/Schmidt, Inspire Art, BB 2003, 2297 (2299).

25 Vgl. Zöllner, Konkurrenz, GmbHR 2006, 1 (5).

Fin de l'extrait de 21 pages

Résumé des informations

Titre
Eine vergleichende Darstellung der britischen Limited und der deutschen GmbH einschließlich aktueller gesellschaftsrechtlicher Entwicklungen
Université
Leuphana Universität Lüneburg
Cours
Methoden des Rechts
Note
1,7
Auteur
Année
2007
Pages
21
N° de catalogue
V86004
ISBN (ebook)
9783638043458
ISBN (Livre)
9783638941969
Taille d'un fichier
427 KB
Langue
allemand
Mots clés
Eine, Darstellung, Limited, GmbH, Entwicklungen, Methoden, Rechts
Citation du texte
Frederik Wendisch (Auteur), 2007, Eine vergleichende Darstellung der britischen Limited und der deutschen GmbH einschließlich aktueller gesellschaftsrechtlicher Entwicklungen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/86004

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