August der Starke als Primus inter pares?


Trabajo, 2000

40 Páginas, Calificación: 1,0


Extracto


Inhaltsverzeichnis:

1. Einleitung

2. Begriff der Herrschaft

3. Ausgangsposition bei Herrschaftsantritt

4. Ebenen der Herrschaft
4.1. Ständepolitik
4.1.1. Rechte der Stände
4.1.2. Zum Kräfteverhältnis von Fürst und Ständen
4.2. Behörden- und Verwaltungsorganisation
4.3. Religion / Kirchenpolitik
4.3.1. Folgen des Übertritts zum katholischen Glauben
4.4. Wirtschaftspolitik
4.5. Militärpolitik
4.5.1. Die Heeresreform

5. Absolutismusfrage als Fazit der Herrschaft
5.1. Defizite in der Herrschaftspraxis

6. Literaturverzeichnis

"Wir müssen ( auch jetzt )

damit rechnen, daß die

Vergangenheit anders war,

als wir sie uns vorstellen. "1

1. Einleitung

Wie gegenwärtig Geschichte sein kann, zeigt sich in August dem Starken als sächsischer Mythos. Er begegnet uns heute des öfteren bei regionalen Feierlichkeiten und als beliebter Werbeträger für verschiedene sächsische Produkte. Daß gerade der "Landesherr des beginnenden 18. Jahrhunderts offenbar in Sachsen selbst als eine Art Symbol im Bemühen um regionale Identität fungiert", ist nicht verwunderlich, ist doch "die sächsische Landesgeschichte der frühen Neuzeit nicht eben reich an Fürsten mit mehr als durchschnittlicher Regierungskompetenz. "2

Auch die wissenschaftliche Darstellung und Wertung des sächsischen Kurfürsten und polnischen Königs wurde lange Zeit vom Bild des skandalträchtigen Kraftprotzes beeinflußt. " Von den großen Festen und Feierlichkeiten am Dresdner und Warschauer Hof haben manche Zeitgenossen mit größerer Genauigkeit als von politischen Entwicklungen berichtet."3

Von der zeitgenössischen bis zur heutigen Historiographie existiert ein breites Meinungsspektrum, das einander widersprechende Beurteilungen im Für und Wider seiner Person bereithält, sowie verschiedene Deutungsmöglichkeiten des Augusteischen Zeitalters sichtbar macht.

Oft gewinnt man bei der Lektüre den Eindruck, daß der jahrzehntelange Konflikt der beiden Nachbarländer Preußen und Sachsen der eigentliche Untersuchungsgegenstand ist, wobei es um eine Beurteilung des politischen Gewichts der beiden Staaten geht.4 Im Streit um die historische Person Friedrich Augusts kam der schwelende preußisch-sächsische Konflikt zum tragen. Die preußisch - kleindeutsche Geschichtsschreibung spielte eine entscheidende Rolle bei der dominierenden negativen, eindimensionalen Betrachtung5 und Propagierung Augusts des Starken als direkten Gegenspieler zweier preußischer Könige.

Grundlegende Veränderungen hatte das Jahr 1990 mit der Neukonstituierung des Landes Sachsen für die Darstellung und Publizität sächsischer Geschichte mit sich gebracht - eine neue Dimension von Öffentlichkeit: Das Zurückgreifen auf lokale beziehungsweise regionale Eigenheiten und Traditionen ist kein Makel mehr, "sondern wird im Gegenteil als identitätsstiftend zutunlich und sogar finanziell lukrativ."6

Diese Betrachtung hat das Ziel, zur Vertiefung eines Referats, einen umfassenden Überblick über die Regierungs- bzw. Herrschaftspraxis Augusts des Starken im Kurfürstentum Sachsen zu geben.

Es stellt sich hierbei die Frage, ob August in seiner inneren Herrschaft tatsächlich ein "Starker" im Sinne einer potestas absoluta war ?

Um zu einer differenzierten Betrachtung der Herrschaft des Kurfürsten zu gelangen wird von einem relativ weiten Herrschaftsbegriff ausgegangen, der die Herrschaftsebenen Ständepolitik, Bürokratie, Heer, Kirche und Wirtschaft einschließt. Die einzelnen Bereiche sollen darauf untersucht werden, welche Bedeutung sie für die Herrschaft Augusts hatten. Bei der Betrachtung, welche politischen Überlegungen, Entscheidungen und Neuerungen zur Festigung und Durchsetzung von Staatsautorität von August in den Teilbereichen getroffen wurden, soll sowohl auf die Entscheidungskompetenzen Augusts angesichts von Strukturfragen näher eingegangen werden, als auch auf die tatsächliche Umsetzung der jeweiligen neu geschaffenen Struktur. Das heißt es werden die institutionellen Änderungen und die Stellung Friedrich Augusts I. innerhalb dieses Systems dargestellt und gewichtet und die unterschiedlichen Perspektiven auf die Resultate, die die wesentlichen Neuerungen für das jeweilige Gebiet gebracht haben, vorgestellt.

Kurz gesagt, es geht um eine Darstellung wie, mit welchen Mitteln, wann, wem gegenüber, mit welchem Zweck und mit welchem Erfolg Herrschaft ausgeübt wurde.

Berichte über die Literatur, die sich bisher mit dem "Augusteischen Zeitalter" befaßt hat, finden sich in Untersuchungen von Wieland Held7, Josef Matzerath8 und Katrin Keller9. Insbesondere in seiner neuesten Publikation liefert Held einen vorzüglichen Überblick über den derzeitigen Forschungsstand zur Rolle und Funktion der Stände in Kursachsen im 18. Jahrhundert sowie zur Herrschaftsweise der damaligen Fürsten10.

2. Begriff der Herrschaft

Bevor der Frage nach der Ausübung von Herrschaft des sächsischen Kurfürsten und polnischen Königs Friedrich - August I. ( August II.) im Kurfürstentum Sachsen nachgegangen wird, zunächst ein kurzer "Exkurs" zum Begriff Herrschaft, der sich mit Wörtern wie Einfluß, Überlegenheit, Autorität in der Bedeutung überschneidet.

Unter Herrschaft wird im allgemeinen "eine asymetrische, soziale Wechselbeziehung von Befehlsgebung und Gehorsamsleistung verstanden, in der eine Person, Gruppe oder Organisation anderen ( zeitweilig ) Unterordnung aufzwingen und Folgebereitschaft erwarten kann."11

Regelmäßigkeit und Erfolg führen zu einer dauerhaften, institutionalisierten, durch Regeln eingegrenzten, in Gestalt von Stäben und Bürokratien spezialisierten Herrschaft als wichtiges Element sozialer Ordnung. Dem Herrschaftssystem wird die Funktion zugebilligt, autoritativ bindende Entscheidungen zu fassen und gegenüber den anderen Systemen der Gesellschaft durchzusetzen.

Der Soziologe Max Weber präzisierte den Herrschaftsbegriff vom Machtbegriff als "die Chance, für einen Befehl bestimmten Inhalts bei angebbaren Personen Gehorsam zu finden."12 Die Rolle des Herrschers hebt sich demnach markant aus dem Repertoire sozialer Rollen ab, nimmt einen Sonderstatus ein.

Seit der frühen Neuzeit und insbesondere mit dem 18. Jahrhundert ist Herrschaft einem erkennbaren, prinzipiellen Zweifel an ihrer Berechtigung und Gerechtigkeit ausgesetzt. Herrschaft entspringt nicht mehr nur persönlichen Qualitäten und Beziehungen, sondern wird zur öffentlichen Angelegenheit aller Gleichen, hat sich somit ständiger Rechtfertigung, Legitimation zu unterziehen.

3. Ausgangsposition bei Herrschaftsantritt

Um eventuelle Veränderungen zwischen 1694 und 1733 zu erfassen, muß man sich zunächst kurz die Ausgangssituation vergegenwärtigen. Die Frage lautet: Welche inneren Bedingungen fand August bei seinem Herrschaftsantritt vor ?

1694 ist Friedrich August I. die Herrschaft ziemlich unerwartet zugefallen, als regierender sächsischer Kurfürst trat er in die politische Verantwortung seines Geschlechts ein, um die Traditionen des wettinischen Kurhauses fortsetzen. Im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation waren die territorialstaatlichen Zustände vielfältig, auch das Kursächsische Territorium bildete verfassungs- und verwaltungsrechtlich keine Einheit13. In der Regierungszeit August des Starken ist das Kurfürstentum Sachsen ständisch strukturiert. Hauptkennzeichen dieser Gesellschaft sind der staatsrechtliche Dualismus ( Fürst vs. Stände ) und die Duplizität des Finanzwesens ( Kurfürstliche Kammer vs. Ständische Obersteuereinnahme )14.

Im 16. / 17. Jahrhundert ist sowohl ein Kampf zwischen den zwei Machtfaktoren Fürst und Ständen zu beobachten, als auch deren gegenseitige Abhängigkeiten. Friedrich August I. war nun als Kurfürst ebenso wie andere Fürsten in den deutschen Territorialstaaten bestrebt, seine politische Macht auszubauen durch ein absolutistisches Regime. Als charakteristisch für den Spätfeudalismus galt die Staatsform des Absolutismus, obwohl es kein richtungsweisendes "Modell" für den Landesfürsten gab. Es " werden im staatlichen Bereich Tendenzen sichtbar, die zur absolutistischen Herrschaftsform hinführen."15 Um zentralistische Ziele zu erreichen, mußte August allerdings den bestimmenden Einfluß der Stände beseitigen, denn der sächsische Adel hatte eine starke Position in Sachsen. Die Landstände waren politisch mitspracheberechtigte Mittel -instanzen.

So mußten zum Beispiel den Ständevertretungen in den Nebenlanden gewährte Privilegien beachtet werden. Die Disziplinierung des landsässigen Adels wurde zur innenpolitischen Notwendigkeit. Absolutismus des Landesherren oder Mitherrschaft der Stände: diese Alternative verlangte auch in Sachsen eine Lösung.

4. Ebenen der Herrschaft

4. 1. Ständepolitik

Neben dem zentralen Verhältnis von Fürstenmacht und Ständetum16 - der wichtigsten Beschränkung seiner Herrschaft - müssen Einsichten in die Handhabung von Behörden und Bürokratie gewonnen werden, um herauszufinden, ob diese zur Stabilisierung von Herrschaft eingesetzt wurden.

4.1.1. Rechte der Stände

Um die Interaktionen zwischen Friedrich August und den Ständen zu verstehen, ist es angeraten, einen Blick auf die wichtigsten Rechte, politische Privilegien17 zu werfen, die die kursächsischen Stände im Laufe des 17. Jahrhunderts aufgrund der Landtagsreversalien akkumuliert haben. Bei Herrschaftsantritt 1694 besaßen die Stände18:

- das Steuerbewilligungsrecht: seit 1438 war dies das älteste, vornehmste und entscheidendste der ständischen Rechte. Die Stände hatten eine eigene kurfürstlich überwachte - Steuerverwaltung: seit 1570 eine eigene Steuerbehörde – das Obersteuerkollegium. Auf dem Landtag 1660/61 wurde die Duplizität des Finanzwesens endgültig bestätigt.
- Einfluß auf landesfürstliche Kreditwirtschaft. Offiziell durfte der Landesherr seit der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts keine Schulden ohne ständischen "Segen" machen, die Praxis sah allerdings anders aus.
- Einfluß auf die hohe Politik ( Kriege, Bündnisse ) und - Einfluß auf die Religionsgestaltung.

Weitere informelle Rechte kamen hinzu: ein beschränktes Widerstandsrecht als Druckmittel gegenüber dem Fürsten, obwohl von diesem Recht laut Fritz Kaphan „in jener Zeit niemals Gebrauch gemacht wurde“19.

Auf dem Landtag des Jahres 1660 gelang es dem Kurfürsten Johann Georg II nicht durchzusetzen, daß ständische Zusammenkünfte ohne seine Genehmigung nicht stattfinden durften, er mußte den Ständen ein gewisses Einspruchsrecht gegen umstürzende Neuerungen zubilligen – das Recht zur - Willkürlichen Zusammenkunft.

Reger Gebrauch wurde im Laufe des 17. Jahrhunderts von einem der nicht schriftlich verfaßten „Gewohnheitsrechte" gemacht – dem der Beschwerdeführung, bei Mängeln in Gestalt einer "Praeliminarschrift", die der Kurfürst beantworten musste.

Auf dem Landtag 1660/61 wurden die meisten, der hier aufgeführten Rechte erlangt beziehungsweise neu bestätigt und erweitert20. In der Praxis gestaltete sich die Ausübung dieser Rechte sehr differenziert.

Die Stände nahmen bei Herrschaftsantritt Friedrich Augusts diesen Rechten nach eine gewichtige Stellung ein. Sie hatten Berechtigungen inne, die ihnen ein ausreichendes Maß an Mitbestimmung garantierten, wenn sie auch keine eigenständigen Steuer- und Gesetzesbeschlüsse vornehmen konnten, so standen sie doch als Zwischenglied zwischen Fürst und Volk. Dieser umfassende ständische Einfluß war dem Kurfürst ein Dorn im Auge. In diesem Zeitraum des ständestaatlichen Dualismus von Fürst und Ständen als den Repräsentanten des Landes suchte Friedrich August nach Möglichkeiten einer potestas absoluta gegenüber den Ständerepräsentanten wahrzunehmen. Schon die Regierungsperiode von Johann Georg III. war ab 1680 durch vielfältige Zurückdrängungsversuche des ständischen Einflusses gekennzeichnet.

4. 1. 2. Zum Kräfteverhältnis von Fürst und Ständen

Einblicke in das Machtverhältnis von Fürst und Ständen liefern Vorgänge auf den Landtagen. Zur Regelung von Streitfragen sowie zum Konfliktaustrag stellten Land- und Ausschußtage eine Bühne dar. An ihnen läßt sich die Vielfalt der Probleme, die Kräftverhältnisse, die Strategien und Positionen der Beteiligten offen -legen. Wieland Held spricht in diesem Zusammenhang von einer politischen Streitkultur im Zeitalter des Absolutismus21. In dem er die Ständeakten für das 1. Regierungsdrittel ( bis 1707 ) auswertet, gewinnt er Einsichten in das politische Geschehen im Herrschaftsraum Kursachsen. Er kommt zu dem Schluß, daß die ständische Partizipation noch vorhandene Grenzen des Fürsten in seinem Bemühen um die Vervollständigung seiner potestas absoluta aufzeigt22.

Bei einem Herrscherwechsel war es üblich, daß sich Kurfürst und Stände auf einem Landtag trafen. Friedrich August I. lud die Stände zu einem ersten Landtag im März 1694 nach Dresden und konfrontierte sie gleich mit Abgabeforderungen. Die Stände setzten in den darauffolgenden Monaten den fürstlichen Forderungen eine Menge Beschwerden und Anliegen entgegen. Mit den formulierten Kritiken berührten die Adligen dabei nahezu alle Bereiche der Gesellschaft. Bereits auf dem ersten Landtag zeigt sich der rote Faden, der die Zusammenkünfte von Fürst und Ständen charakterisiert: die Auseinandersetzung um die Finanzen, insbesondere für das Militär23.

In den folgenden Auseinandersetzungen der ersten Regierungsjahre scheint es der sächsische Kurfürst verstanden zu haben, seine steuerlichen Mehrforderungen bei den Ständen im wesentlichen durchzusetzen, wenngleich ihm eine Vielzahl adliger und städtischer Postulate gegenübergestellt wurde, die er allmählich erfüllen mußte. Erneute Forderungen höherer Geldmittel für das Militär rührten aus den Konflikten des Nordischen Krieges. Die sächsischen Stände brachten kein Verständnis für die Probleme sowie politischen und militärischen Zwangslagen ihres Fürsten in Polen auf. Mehrfach zeigte die sächsische Landschaft eine reservierte Haltung gegenüber den Aktivitäten ihres Herrschers in Polen, denn die politischen und militärischen Unternehmungen Augusts II. in Polen verlangten auch nach sächsischen Geldern und sächsischen Truppen. Im Mittelpunkt der ständischen Interessen stand Kursachsen, der König forderte jedoch ständig zusätzliche steuerliche Mehrleistungen - von der königlichen Kanzlei in Warschau aus. Da die Kommunikation der Ausschußdeligierten mit dem in Polen weilenden Herrscher offenbar schwierig war, entschloß man sich oft zur Absendung einer Gesandtschaft von Ständerepräsentanten nach Polen, was zu unübersichtlichen Zuständen führte24.

Auf Landtagen und Ausschußtagen ging es also im großen und ganzen hauptsächlich um erhöhte Geldforderungen und Rekrutenaushebungen. In der schwierigen Situation, die die Niederlagen des Nordischen Krieges für das Kurfürstentum Sachsen mitsichbrachte, waren die Vertreter der Ritterschaft und Städte offensichtlich angesichts der harten schwedischen Forderungen auf sich allein gestellt. Denn "die Überlieferung läßt erkennen, daß der Kurfürst-König außerhalb des Landes war und die Geheimen Räte in Dresden in ihren Aktivitäten bei der Bewältigung der neuen Lage vieles zu wünschen übrig ließen."25, so griffen die Stände während der schwedischen Besatzung sogar in Kompetenzen ein, die ihnen nach traditioneller Landesverfassung nicht zukamen, um sich für den Fortbestand des Kurfürstentums einzusetzen.

Für Held scheint es, daß sich August II. "in ganz wichtigen Fragen, und dazu dürfte er die Wirren des Nordischen Krieges genutzt haben, gegenüber den sächsischen Ständen durchgesetzt"26 hatte. Die Auseinandersetzungen zwischen den Ständevertretern und August II. in den ersten eineinhalb Jahrzehnten seiner Regierung, zeigen, daß der Wettiner weitgehend unter Ausnutzung der Wirren des Nordischen Krieges zunehmend Boden bezüglich seiner absolutistischen Herrschaftsabsichten gut machte. Ein Höhepunkt auf dem Weg zur angestrebten Unabhängigkeit von den Ständen wurde auf dem Landtag von 1711 erreicht. Friedrich August war nicht mehr ohne weiteres kompromißbereit, sondern neigte eher zu spontanen Aktionen, die an den Rand der Provokation führten, aufgrund ihrer Entschlossenheit aber einen gewissen Überrumpelungseffekt besaßen.

Auf dem Landtag 1711 unternahm Friedrich August I. eigenhändig Streichungen in den Landtags -reversalien vor27. Diese besagen:

Kurfürstliche Unabhängigkeit bei: weiter wurden gestrichen:

- indirekten Steuern - Recht auf willkürliche Zusammenkunft
- Kreditoperationen - Unabhängigkeit der Obersteuerbehörde
- Hoher Politik - ständisches Widerstandsrecht
- Religionsangelegenheiten - ständische Rechte

Die Stände überreichten eine Protestschrift dagegen, die aber nichts nützte und bis zur endgültigen Ablehnung 1742 auf jedem Landtag wiederholt wurde. So blieben nach 1711 nur das Steuerbewilligungs- und das Beschwerderecht übrig.

[...]


1 Keller, Katrin, 1994: Von der Gegenwärtigkeit der Geschichte – August der Starke als sächsischer Mythos.

In: Sächsische Heimatblätter: SHbll Jg. 40, H. 1 , S. 14.

2 Keller, Katrin, 1994: Anm. 1, S. 9.

3 Groß, Reiner, 1994: Kurfürst Friedrich August I. von Sachsen – Betrachtung über ein Fürstenleben. In: SHbll Jg. 40, H. 1, S. 4.

4 Vgl. u.a. Czok, Karl, 1983: Zur absolutistischen Politik Augusts des Starken in Sachsen. In: SHbll Jg. 29 , S. 152. / Vgl.

Keller, Katrin, 1994: Anm. 1, S. 10 - 13.

5 " Ansonsten findet August der Starke in der historischen Bewertung zumeist Ablehnung": Pommerin, Reiner, 1998: Perzeption

und Systemzwänge des Erwerbs der polnischen Königskrone durch Friedrich August I. im Jahr 1697.

In: Verein für sächsische Landesgeschichte e.V. (HG): Saxonia 4/5. Dresden, S. 78.

6 Keller, Katrin, 1994: Anm. 1, S. 14.

7 Vgl. Held, Wieland, 1998: Der sächsische Adel in seiner Haltung zur sächsisch-polnischen Verbidung und zu Polen. In: Verein für sächsische Landesgeschichte e.V. (HG): Saxonia 4/5. Dresden, S. 28 / 29.

8 Vgl. Matzerath, Josef, 1998: Die polnische Krone in Sachsen. In: Saxonia 4/5. Dresden, S. 92 – 95.

9 Vgl. Keller, Katrin, 1994: Anm. 1, S. 10 – 13.

10 Vgl. Held, Wieland, 1999: Der Adel und August der Starke. Konflikt und Konfliktaustrag zwischen 1694 und 1707 in Kursachsen. Köln, S. 5 - 9.

11 Nohlen, Dieter ( Hg.), 1995: Wörterbuch: Staat und Politik. Bonn, S. 251 f.

12 Weber, Max, 1980: Wirtschaft und Gesellschaft. Grundriß der verstehenden Soziologie. Tübingen, S. 38 f.

13 Vgl. Groß, Reiner, 1983: Außen- und innenpolitische Verhältnisse Kursachsens an der Wende vom 17. zum 18. Jahrhundert. In: SHbll Jg. 29 , S. 218.

14 Vgl. Kaphahn, Fritz, 1922: Kurfürst und kursächsische Stände im 17. und beginnenden 18. Jahrhundert. In: Neues Archiv für sächsische Geschichte: NASG 43, S. 66.

15 Groß, Reiner, 1983: Anm. 13, S. 218.

16 Grundlage vieler Untersuchungen zum Verhältnis zwischen Fürst und Ständen stellen die Ständeakten dar, die im Sächsischen Hauptstaatsarchiv in Dresden verwahrt werden.

17 Vgl. zu den Rechten der Stände: Kaphan, Fritz ( der vor allem mit Landtagsreversen arbeitet ), 1922: Anm. 14 , S. 63 – 69.

18 Siehe Held, Wieland, 1998: Anm. 7, S. 26: Durch drei Kurien wurden die Landstände gebildet. „Zur ersten Kurie gehörten die Grafen und Herren, die Stiftsherren von Wurzen, Naumburg und Merseburg sowie die Vertreter der Universitäten Leipzig und Wittenberg. In der zweiten Kurie war die numerisch bedeutendste Gruppe des sächsischen Adels, die Ritterschaft, vertreten; in der dritten wurden die Städte repräsentiert.“ Vor allem von den Vertretern der zweiten Kurie sind laut ständischer Überlieferung die entscheidenden politischen Impulse des kursächsischen Adels im 17./18. Jahrhundert ausgegangen: " Im sächsischen Adel der Frühneuzeit war es die Ritterschaft, die nach dem Ausweis der Ständeakten die entscheidenden politischen Akzente setzte und gemäß ihrer Möglichkeiten und verfassungsmäßiger Gegebenheiten den Forderungen der Kurfürsten Widerstand entgegenbrachte.“

19 Kaphan, Fritz, 1922: Anm. 14 , S. 69.

20 Vgl. Groß, Reiner, 1983: Anm. 13, S. 219.

21 Vgl. Held, Wieland, 1999: Anm. 10, S. 237.

22 Vgl. Held, Wieland, 1999: Anm. 10, S. 238.

23 Vgl. Held Wieland, 1998: Anm. 7, S. 30.

24 Vgl. Held Wieland,1998: Anm. 7, S. 42 - 43.

25 Held Wieland,1998: Anm. 7, S. 45.

26 Held Wieland,1998: Anm. 7, S. 43.

27 Vgl. Kaphan, Fritz, 1922: Anm. 14 , S. 76.

Final del extracto de 40 páginas

Detalles

Título
August der Starke als Primus inter pares?
Universidad
Dresden Technical University  (Institut für Geschichte)
Curso
HS: Sachsen im Augusteischen Zeitalter
Calificación
1,0
Autor
Año
2000
Páginas
40
No. de catálogo
V8601
ISBN (Ebook)
9783638155335
ISBN (Libro)
9783656058823
Tamaño de fichero
699 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
August, Starke, Primus, Sachsen, Augusteischen, Zeitalter
Citar trabajo
M.A. Saskia Gerber (Autor), 2000, August der Starke als Primus inter pares?, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/8601

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